W207 2010900-1•BVwG W207 2010900-1
W207 2010900-1Tribunal Administrativo Federal28 de mai. de 2015
Behindertenpass, Rechtslage, Wohnsitz
W207 2010900-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde vonXXXX, geb.XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.07.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zu Folge ein pensionierter österreichischer Rechtsanwalt und österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Bulgarien, brachte am 20.01.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), Landesstelle Wien, ein. Im Rahmen dieser Antragstellung brachte er vor, er beziehe seit Sommer 2012 eine Berufsunfähigkeitspension der PVA-LSW wegen manisch-depressiver Störungen schweren Grades-Bipolarität (Positionsnummer 03.06.03 laut EVO). Wegen dieser Erkrankung, die bereits seit längerer Zeit bestehe, beziehe er seit Jänner 1994 eine Berufsunfähigkeitspension der Rechtsanwaltskammer Wien. Im Sommer 2012 habe der Beschwerdeführer aus Anlass eines langen stationären Aufenthaltes in der psychiatrischen Uni-Klinik in Wien zusätzlich die oben erwähnte Berufsunfähigkeitspension seitens der PVA-LSW beantragt, die ihm vorerst für ein Jahr bis Ende Juli 2013 bewilligt worden sei. Aufgrund eines von ihm gestellten Verlängerungsantrages sei dem Beschwerdeführer hierauf nach Untersuchungen in den Räumlichkeiten der PVA-LSW am 05.08.2013 und am 07.08.2013 die Berufsunfähigkeitspension für weitere zwei Jahre, sohin bis Sommer 2015, verlängert worden.
2012 habe sich der Beschwerdeführer mehrere Monate in der psychiatrischen Universitätsklinik in Wien aufgehalten, diese habe auch ein Sachwalterschaftsverfahrens gegen den Beschwerdeführer bei einem näher genannten Bezirksgericht wegen dieser schweren Erkrankung beantragt. Dieses Verfahren sei allerdings eingestellt worden, weil zwar die Erkrankung festgestellt worden sei, nicht aber eine "Selbstgefährdung" in Bezug auf finanzielle Verhältnisse.
Der Beschwerdeführer habe im Februar 2012 einen ständigen Wohnsitz an einer näher angeführten Adresse in Bulgarien begründet und habe am 03.01.2013 jeglichen Wohnsitz in Österreich aufgegeben. Der Beschwerdeführer habe sohin derzeit keinen aktuellen Wohnsitz in Österreich und auch keine Wohnstätte und halte sich seit 03.01.2013 bis laufend ausnahmslos in XXXX in Bulgarien auf. Lediglich vom 04.08.2013 bis 07.08.2013 seit der Beschwerdeführer zur angeordneten Untersuchung in den Räumlichkeiten der PVA-LSW nach Österreich eingereist, ohne in Österreich wieder einen Wohnsitz zu begründen.
Den gegenständlichen Antrag stelle der Beschwerdeführer hauptsächlich, um für die Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2012 und 2013 sowie künftighin die Begünstigungen des § 35 des österreichischen EStG 1988 in Anspruch nehmen zu können. Dass der gegenständliche Antrag nur von Personen gestellt werden könne, die einen Wohnsitz in Österreich haben, um § 35 EStG in Anspruch nehmen zu können, widerspreche dem EU-Gemeinschaftsrecht. Der Beschwerdeführer erlaube sich dazu den Hinweis auf das Urteil des EuGH in Luxemburg C 9/02 (de Lasteyrie du Saillant) sowie auf den auch in Österreich anzuwendenden und geltenden Grundsatz des Anwendungsvorranges von Gemeinschaftsrecht vor entgegenstehenden nationalen Bestimmungen.
Um die Begünstigung des §§ 35 EStG für die Jahre 2012, 2013 und folgende in Anspruch nehmen zu können, benötige der Beschwerdeführer sohin 1.) den vom Sozialministeriumservice auszustellenden Behindertenpass sowie 2.) die Feststellung des Grades seiner Behinderung, was der Beschwerdeführer insgesamt hiermit beantrage.
Seitens der belangten Behörde wurde am 21.01.2014 ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister eingeholt, wonach der letzte Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland von 06.08.2013 bis 08.08.2013 bestand. Seit diesem Zeitpunkt besteht keine aufrechte Meldung mehr in Österreich.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 AVG mitgeteilt, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien seinen Lebensmittelpunkt habe und in Österreich nicht gemeldet sei, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.
Mit Schreiben vom 21.02.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen aus führte, er stelle außer Streit, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht in Österreich, sondern im EU-Mitgliedstaat Bulgarien unter einer näher angeführten Adresse habe und auch in Österreich nicht meldebehördliche gemeldet sei, da er dort weder einen Haupt- noch einen Nebenwohnsitz habe. Er sei allerdings nach wie vor seit seiner Geburt österreichischer Staatsbürger und beziehe derzeit nur Pensionseinkommen aus Österreich, einerseits von der Rechtsanwaltskammer Wien, andererseits von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, jeweils zur Berufsunfähigkeitspension, letztere allerdings befristet bis Ende Juli 2015. Entgegen der im Vorhalt der belangten Behörde geäußerten Rechtsansicht würden im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für einen Behindertenpass und Feststellung des Grades seiner Behinderung vorliegen. Es sei nämlich dem Bundessozialamt verwehrt, die österreichischen Gesetze gemeinschaftsrechtswidrig auszulegen, andererseits gelte dort, wo österreichische generelle Normen dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, seit mehr als 50 Jahren der Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht gegenüber entgegenstehenden nationalen Normen. Österreich könne und dürfe den Beschwerdeführer bei Ausübung seiner europäischen Freizügigkeit im Sinne des Art. 20 AEUV nicht behindern oder beschränken, insbesondere auch nicht durch eine Wegzugbesteuerung (Urteil des EuGH de Lasteyrie) die Ausübung seines Freizügigkeitsrechts. Nach Rechtsansicht des österreichischen Finanzministeriums vom 10.04.2013 im den Beschwerdeführer betreffenden Steuerakt würden seine Einkünfte aus dem Titel der Berufsunfähigkeit der österreichischen Besteuerung unterliegen, allerdings nach Maßgabe einer beschränkten Steuerpflicht unter Hinzurechnung einer Summe von Euro 9000 zu den ohnehin nicht besonders hohen Pensionseinkünften. Die Gesetzesmaterialien zu dem Wegfall des steuerlichen Existenzminimums mit dem Effekt, dass sofort der europaweit höchste Eingangsteuersatz von ca. 36 % anzuwenden sei, würden sich auf das EuGH Urteil Gerrit berufen, würden dieses aber nach Ansicht des Beschwerdeführers gemeinschaftsrechtswidrig umsetzen, da im Fall des Beschwerdeführers nicht darauf Bedacht genommen werde, dass er seine Pensionseinkünfte ausschließlich aus Österreich erhalte und daher Bulgarien nach dessen Steuergesetzgebung nicht in der Lage sei, dem Beschwerdeführer ein steuerliches" Existenzminimum" einzuräumen, da er ja dort nichts zu versteuern habe.
Wie der Beschwerdeführer in seinem Antrag ausgeführt habe, habe er den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vor allem im Zusammenhang mit der steuerlichen Begünstigung des §§ 35 EStG 1988 für die Jahre 2012, 2013 und folgende gestellt. § 35 EStG knüpfe aber als Voraussetzung an die Ausstellung eines Behindertenpasses durch das Bundessozialamt an, welches dem Beschwerdeführer diesen und somit auch die steuerliche Begünstigung offenbar laut Vorhalt vom 12.02.2014 mit dem Hinweis verwehren wolle, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Wohnsitz noch Lebensmittelpunkt habe. Das würde aber im Fall des Beschwerdeführers seine Ausübung des europäischen Freizügigkeitsrechts nach Art. 20 AEUV, sich als Pensionist in allen EU-Staaten niederzulassen, unattraktiv machen und den Beschwerdeführer somit insoweit behindern, was ja seit dem EuGH Urteil de Lasteyrie gemeinschaftsrechtlich verpönt sei. Daraus folge, dass schon das Sozialministeriumservice nach dem auch in Österreich geltenden Anwendungsvorrang im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers zu entscheiden habe und allenfalls entgegenstehende österreichische Rechtsvorschriften unbeachtlich seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.07.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, wonach der Beschwerdeführer in Österreich nicht gemeldet sei und keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich habe, wie der Beschwerdeführer selbst in seinem Schreiben vom 21.02.2014 bestätigt habe. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.08.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen die bereits im Rahmen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.02.2014 getätigten Ausführungen wiederholt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am 20.01.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ein.
Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland (sondern in Bulgarien) hat, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen, von der belangten Behörde eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 21.01.2014 und den zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.05.2015, wonach der letzte Wohnsitz im Inland für insgesamt drei Tage bis 08.08.2013 bestand, und der darüber hinaus den Vermerk "Verzogen nach Bulgarien" beinhaltet, sowie aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, der den fehlenden Wohnsitz bzw. fehlenden gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich ausdrücklich bestätigte und außer Streit stellte.
Die österreichische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im verfahrenseinleitenden Antrag sowie aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.05.2015
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"Ziel
§ 1. (1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Die entsprechenden Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes (EStG) lauten, soweit im gegenständlichen Fall interessierend:
"Behinderte
§ 35. (1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
..........
Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
§ 102. (1) Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen:
1. Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den §§ 99 bis 101 vorzunehmen ist.
2. Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die
gehören.
3. Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach § 70 Abs. 2 oder eine Abzugssteuer nach § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des § 70 Abs. 2 Z 2 Werbungskosten sowie in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 1 Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe gegenüber der Republik Österreich ansässig sind. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.
Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.
Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 4, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer im Ausmaß von 20% des vollen Betrages einzubehalten war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Z 3 gestellt worden ist. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Z 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.
(2) Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gilt folgendes:
1. Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 16) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
2. Sonderausgaben (§ 18) sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen, oder für Verluste, die aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des ersten Satzes des § 98 Abs. 1 Z 3 stammen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.
3. Die §§ 34, 35, 38, 41 und 105 sind nicht anwendbar.
..."
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Eine der Tatbestandsvoraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG ist daher der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des behinderten Menschen im Inland. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, aber keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, was von ihm ausdrücklich bestätigt und außer Streit gestellt wurde. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses war daher schon aus diesem Grund abzuweisen.
Insoweit sich aus dem Inhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde vom 21.02.2014 und der Beschwerde die Fragestellung ergibt, ob die im Gemeinschaftsrecht verankerte Freizügigkeit bzw. die Unionsbürgerschaft dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Ausstellung eines Behindertenpasses behinderten Menschen vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben, ist zunächst anzumerken, dass im gegenständlichen Fall schon deshalb keine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit vorliegt, weil der Beschwerdeführer ja die österreichische Staatbürgerschaft besitzt. Eine Inländerdiskriminierung ist gemeinschaftsrechtlich hingegen nicht unzulässig.
Selbst wenn der Beschwerdeführer aber die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besäße, wäre darüber hinaus auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 1. Oktober 2009, Rechtssache C-103/08, Arthur Gottwald gegen Bezirkshauptmannschaft Bregenz (Ersuchen um Vorabentscheidung: Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Zurverfügungstellung einer kostenlosen Jahresstraßenvignette an Behinderte - Vorschriften, die die Zurverfügungstellung einer solchen Vignette auf Behinderte beschränken, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben) hinzuweisen.
Diesem Urteil des EuGH lag die Sachverhaltskonstellation eines querschnittsgelähmten deutschen Staatsangehörigen, dem in Deutschland ein Behindertenausweis ausgestellt worden war, zu Grunde, der sein Fahrzeug auf dem mautpflichtigen österreichischen Autobahnnetz lenkte, um an seinen Urlaubsort in Österreich zu gelangen. Bei einer Straßenkontrolle wurde festgestellt, dass er nicht vorher die zeitabhängige Maut durch den Kauf einer an seinem Fahrzeug anzubringenden Vignette entrichtet hatte. Er wurde deshalb in Österreich mit einer Geldstrafe belegt. Im nationalen Berufungsverfahren machte der Beschwerdeführer u. a. geltend, weil er vollständig querschnittsgelähmt sei und ihm deshalb in Deutschland ein Behindertenausweis ausgestellt worden sei, habe er in Österreich nach § 13 Abs. 2 des österreichischen Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG 2002), der an den Besitz eines österreichischen Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz - und damit an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich - anknüpft, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen sind, gleichermaßen wie die behinderten Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hätten, einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer kostenlosen Autobahnvignette.
Der EuGH gelangte zu dem Ergebnis, dass Art. 12 EG (nunmehr inhaltlich Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union: "Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten") dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresvignette für Straßen Behinderten vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben, und dabei diejenigen einschließt, die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in diesen Staat begeben. Sowohl die Förderung der Mobilität und der Integration von Behinderten als auch der Wille, das Bestehen einer gewissen Verbindung zwischen der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats und dem Empfänger der in Rede stehenden Leistung sicherzustellen, vermögen nämlich objektive Erwägungen des Allgemeininteresses darzustellen, die es rechtfertigen können, dass die Freizügigkeit der Unionsbürger möglicherweise durch die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung berührt wird. In Bezug auf die genannte Maßnahme, die Behinderten regelmäßige Fahrten im Inland erleichtern soll, um sie in die inländische Gesellschaft zu integrieren, erscheinen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt deshalb als geeignete Kriterien für den Nachweis, dass eine Verbindung dieser Personen mit der Gesellschaft des betroffenen Mitgliedstaats besteht, aufgrund deren sie u. a. von anderen Kategorien von Nutzern unterschieden werden können, die das Straßennetz dieses Mitgliedstaats nur punktuell und zeitweise benützen.
Wie sich aus der in § 1 BBG ausdrücklich formulierten Zielsetzung dieses Gesetzes ergibt, soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (in Österreich) gesichert werden. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren.
Unter Zugrundelegung dieser Zielsetzung des nationalen österreichischen Gesetzgebers sowie weiters unter Zugrundelegung der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH kann der Umstand, dass § 40 Abs. 1 BBG die Ausstellung eines österreichischen Behindertenpasses jenen Behinderten vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) haben, nicht als unverhältnismäßig erkannt werden, weil es die Rechtsprechung des EuGH für zulässig erachtet, nationale Regelungen zu treffen, die an Kriterien einer Verbundenheit mit dem Staat, der eine Leistung erbringt, anknüpfen und für den Nachweis eines gewissen Integrationsgrades verlangt werden kann, dass der Empfänger einer Leistung in dem Staat wohnt oder sich dort aufhält.
In diesem Zusammenhang sei in Bezug auf das Vorbringen des nach Bulgarien verzogenen und dort dauerhaft lebenden Beschwerdeführers in der Beschwerde, durch die Verwehrung der Ausstellung eines Behindertenpasses würden dem Beschwerdeführer wesentliche steuerliche Begünstigungen gemäß § 35 Abs. 2 EStG verwehrt, lediglich der Vollständigkeit halber zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, der offenkundig aus Österreich in Form von Pensionen Einkünfte erzielt, in Österreich aber weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nur beschränkt steuerpflichtig zu sein scheint und daher gemäß § 102 Abs. 2 Z 3 EStG außergewöhnliche Belastungen durch eigene körperliche oder geistige Behinderung im Sinne des § 35 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG nicht geltend machen kann. Insbesondere aber wäre - selbst wenn der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 4 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln wäre - der in der Beschwerde behauptete Entzug steuerlicher Begünstigungen in Wahrheit das Resultat steuerrechtlicher Bestimmungen und wäre eine allfällige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit allenfalls in einem diesbezüglichen Verfahren, nicht aber in einem Verfahren nach dem BBG geltend zu machen.
Aus diesen Gründen war wegen Vorliegens einer klaren Rechtslage bzw. wegen mangelnder Präjudizialität dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf "Einleitung eines Vorabprüfungsverfahrens beim EuGH in Luxemburg" nicht Folge zu geben.
Der Vollständigkeit halber sei weiters darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren selbst vorgebracht hat, nicht besachwaltert zu sein, weil gerichtlich festgestellt worden sei, dass keine "Selbstgefährdung" in diversen Bereichen (Vertretung vor Behörden, finanziellen Angelegenheiten etc.) gegeben sei. Auch der Inhalt der Schriftsätze des Beschwerdeführers bietet keinen Anlass, seine Prozessfähigkeit in Frage zu stellen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt; die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, blieb vom Beschwerdeführer unbestritten bzw. wurde ausdrücklich vorgebracht und außer Streit gestellt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung - trotz diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages - gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und - soweit Gemeinschaftsrecht berührt wird - auf Rechtsprechung des EuGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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