W168 2103922-1•BVwG W168 2103922-1
W168 2103922-1Tribunal Administrativo Federal28 de mai. de 2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W168 2103922-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, alias XXXX, StA. XXXX, alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2015, Zl. 1045465303/140178328, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG idgF als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus XXXX, alias XXXX, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.11.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Dieser Bescheid wurde am 27.02.2015 gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG rechtswirksam zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde am 12.03.2015 via Fax Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV: Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetz - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung
Die gegenständliche Beschwerde stellt sich nach der Aktenlage aus folgenden Gründen als verspätet dar:
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundene Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.
Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frisst begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tag der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).
Der angefochtene Bescheid wurde nachweislich am 27.02.2015 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt und am 04.03.2015 persönlich durch den Beschwerdeführer übernommen. Ausgehend von diesem Zustelldatum ist die einwöchige Einbringungsfrist gemäß § 22 Abs. 12 AsylG mit Datum der Einbringung der Beschwerde am 12.03.2015 als jedenfalls verspätet anzusehen und die gegenständliche Beschwerde war als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5OB105/90, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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