W164 1433273-1•BVwG W164 1433273-1
W164 1433273-1Tribunal Administrativo Federal28 de mai. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht
W164 1433273-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2013, Zl. 12 04.365-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 23.4.2015 vom zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 12.04.2012 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er sei sunnitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an; seine Muttersprache sei Dari. Der BF sei am XXXX in Samangan geboren. Er sei ledig, habe einen Bruder und eine Schwester. Er habe keine Schulausbildung und habe zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Er habe Afghanistan vor ca. siebeneinhalb Monaten von seinem Heimatort XXXX, XXXX, verlassen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, dass vor ca. drei Jahren und sechs Monaten eine einflussreiche Person, ein Parlamentarier, XXXX, ermordet worden sei. Dessen Sohn XXXX, ebenfalls Parlamentarier, habe den Vater des BF festgenommen und danach ermordet, weil er ihn verdächtigt habe, in diesem Vorfall verwickelt gewesen zu sein. Die Familie des BF hätte diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt. Daraufhin habe XXXX seine Mutter und seinen Bruder bedroht diese Anzeige zurückzuziehen, ansonsten würden sie auch ermordet werden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat, befürchte der BF, dass XXXX seine Bedrohung ausführe und ihn ermorde.
3. Am 24.04.2012 wurde der BF in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters seitens des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:
Sein Vater sei verstorben, seine Mutter befinde sich in Afghanistan. Der BF habe von XXXX in XXXX bei einem Cousin väterlicherseits gearbeitet. Er sei am XXXX geboren. Sein Geburtsdatum habe ihm seine Mutter gesagt. Er habe keine Dokumente, die sein Alter bestätigen könnten. Er gehöre eigentlich der Volksgruppe der Tataren an, aber diese Volksgruppe sei nicht angeführt gewesen, deshalb habe er tadschikisch angegeben. In der Erstbefragung seien die Fragen sehr kurz gehalten worden. Die dort (hinsichtlich der letzten drei Jahre geschilderte) Feindschaft bestehe bereits seit über 12 Jahren.
4. Am 14.06.2012 wurde der BF einer ärztlichen Untersuchung zum Zweck der Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose durch Dr. med. et phil. E. Rudolf, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für medizinische Begutachtung in Asylverfahren, unterzogen. Das Gutachten vom 23.06.2012 ergab, dass die durchgeführte, standardisierte "multifaktorielle" Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung radiologische Bildgebung bzw. fachärztliche Befundung) für den BF zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von XXXX bzw. als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum den XXXX, erbrachte. Damit habe sich der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung eindeutig jenseits seines vollendeten 18. Lebensjahres befunden.
5. In einer am 04.07.2012 seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, durchgeführten Einvernahme wurde die Volljährigkeit des BF festgestellt und der Rechtsberater aus der gesetzlichen Vertretung entlassen. Der BF gab zum Ergebnis der Altersfeststellung an, er habe dem Arzt sein richtiges Geburtsdatum gesagt, dass er am
XXXX geboren sei. Das habe er von seiner Mutter. Er wisse nicht, ob dem Arzt oder ihm mehr Glauben geschenkt werde. Er sei mit dem Ergebnis des Arztes nicht einverstanden.
6. Am 28.08.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er könne keine Dokumente in Vorlage bringen. Er sei Tartare und Sunnit. Tartaren seien in Afghanistan keine anerkannte Volksgruppe, sie seien ziemlich verstreut. Im Heimatdorf des BF würden in 200 bis 300 Häusern Tartaren leben. Sie seien ein Seitenstamm der Usbeken. Der BF sei in der Provinz Samangan, Bezirk XXXX, geboren. Er sei nicht in einem Krankenhaus geboren worden, sondern zu Hause. Seine Mutter sei Analphabetin. Sie habe anhand der verstrichenen Sommer und Winter und wie lange sie wo gelebt hätten, errechnet, dass der BF XXXX Jahre alt sei. Seine Mutter habe gesagt, dass er am XXXX geboren sei. Der BF sei in keine offizielle Schule gegangen, er habe Hausunterricht gehabt. Als sein Vater noch am Leben war, habe ihn ein Freund seines Vaters, namens XXXX, einmal für sechs Monate und einmal für ein Jahr unterrichtet. Der BF könne lesen und schreiben. In ihrer ursprünglichen Provinz sei sein Vater Schafhirte gewesen, nachdem sie umgezogen seien, habe er Lebensmittel verkauft. Sein Bruder habe ein Geschäft gehabt. Der BF sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. XXXX sei der Vater verstorben. Die Familie habe zuerst in der Provinz Samangan, Bezirk XXXX, gewohnt, als der BF noch ein Kind war, seien sie ins Zentrum der Provinz Samangan, nach XXXX gezogen. Im Jahr XXXX seien sie in die Stadt XXXX, Stadtteil XXXX, gezogen, von wo aus der BF aus Afghanistan ausgereist sei. Seine Mutter und seine Schwester würden in XXXX leben, sein Bruder sei seit einigen Jahren im Ausland, der BF wisse nicht wo. Er habe noch einen Onkel väterlicherseits in Samangan, zwei Onkel mütterlicherseits, die in XXXX, Samangan, leben und einer lebe in Saudi Arabien. Seine Tante mütterlicherseits lebe in XXXX. Seine Schwester sei verheiratet und seine Mutter lebe bei seiner Schwester. Seine Schwester sei XXXXJahre alt und habe drei Kinder. Der Mann seiner Schwester exportiere Kohle von Afghanistan nach Pakistan und handle mit Grundstücken. Sein Bruder sei vor ca. vier bis fünf Jahren ausgewandert. Sein Bruder habe seine Mutter einmal vor ca. zwei Jahren angerufen und gesagt, dass er im Iran sei. Der BF habe seinen Lebensunterhalt in seiner Heimat bestritten, indem er einerseits bei seinem Schwager in XXXX gelebt habe und andererseits habe er Geld von seinem Vater geerbt. Als sein Vater getötet wurde, seien ihnen 53.000,- US-Dollar, einige Kühe und Schafe geblieben. Als sie von XXXX nach XXXX zogen, hätten sie 500 bis 600 Schafe gehabt, die sein Vater verkauft habe.
Der BF sei weder vorbestraft, noch in seinem Heimatland inhaftiert gewesen, noch habe er Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei nicht politisch tätig gewesen. Er habe keine Probleme wegen seines Glaubens gehabt, aber wegen seiner tartarischen Volksgruppe seien sie unter Druck gewesen. Die Stämme, die in Afghanistan die Mehrheit stellen, würden auf Minderheiten wie den Tartaren herumtrampeln. Der Druck betreffe alle Tartaren. Sein Vater sei einer der Ältesten der Tartaren gewesen, er habe mehr Druck gehabt. Vom Äußeren würden sich Hazare und Usbeken ähneln, aber der gesprochene Dialekt des Dari unterscheide sich.
Zu seinen Fluchtgründen näher befragt, gab der BF an, dass ein Mann namens XXXX eine Feindschaft zur Familie des BF gehabt habe. Er sei früher ein XXXX der XXXX gewesen und dann Vorsteher (Amir) von XXXX. Zur Zeit der Taliban sei er einer der XXXX von Bamian gewesen. Der Vater des BF sei ein Dorfvorsteher gewesen. XXXX habe seinem Vater befohlen, dass er Kämpfer für die Taliban stellen müsse. Damals hätten die Hazare gegen die Taliban gekämpft und dann sei auf seinen Vater solange Druck ausgeübt worden, bis er 50 Mann für die Taliban gestellt habe. Bei den anschließenden Kämpfen seien ein Onkel väterlicherseits und acht andere Personen gestorben. In der Folge habe sein Vater eine weitere Zusammenarbeit mit XXXX verweigert. Er habe keine weiteren Kämpfer mehr stellen wollen. XXXX habe dann seinen Vater inhaftieren lassen. Der BF sei damals noch sehr klein gewesen. Er könne sich nur erinnern, dass sie dann nach XXXX gezogen seien, als sein Vater aus dem Gefängnis kam. Die Feindschaft seines Vater mit XXXX habe zu dieser Zeit begonnen. Dann seien die Taliban gestürzt worden und die Karzai-Regierung habe begonnen. XXXX habe sich dann der Karzai-Regierung angeschlossen.
Dann habe es zwei bis drei Jahre keine Probleme gegeben, bis Parlaments- und Provinzwahlen bevor standen. XXXX habe dann von seinem Vater gewollt, dass dieser den Stammesältesten rate, XXXX ins Parlament zu wählen. Sein Vater habe eingewendet, dass er nicht mehr der Dorfvorsteher sei. Der Stamm würde nicht mehr auf ihn hören. Da habe die Feindschaft erneut begonnen. XXXX sei dann ins afghanische Parlament gewählt worden. Einige Jahre später, im Jahr XXXX sei XXXX in Kabul getötet worden. Der Sohn von ihm, XXXX, habe den Vater des BF des Mordes bezichtigt. Etwa eine Woche nach dem Mord sei der Vater eingesperrt worden und sei für fünf bis sechs Monate in Haft gewesen. Weil man seinem Vater nichts beweisen konnte, sei er freigelassen worden. XXXX habe dann eingestanden, dass sein Vater nicht der Schuldige sei und der Schuldige noch nicht gefunden worden sei. Zwei bis drei Monate nach der Freilassung sei sein Vater in der Nacht getötet worden. Sein Bruder und seine Mutter hätten Anzeige gegen XXXX erstattet. Sie hätten bekannt gegeben, dass er der Einzige sei, mit dem sein Vater eine Feindschaft hatte. Ihrer Anzeige sei nicht nachgegangen worden, da die Mächtigen ihrer Gegend zur XXXX gehören würden. Seine Mutter und sein Bruder seien aber der Sache weiter nachgegangen und hätten gewollt, dass die Angelegenheit geprüft werde. Darauf hin habe sie XXXX bedroht und gesagt, dass er die gesamte Familie auslöschen werde, wenn sie damit nicht aufhören würden. XXXX sei dann auch in der Regierung tätig gewesen und Abgeordneter im Nationalparlament nach der 2. Wahl gewesen.
Eines Nachts im Jahr XXXX sei ihr Haus in XXXX, XXXX, angegriffen worden. Sie hätten Hunde gehabt, die Alarm schlugen, als einige Personen in ihren Garten kamen. Der Bruder des BF habe über das Dach ihres Hauses flüchten können. Die Mutter habe den BF versteckt. Die Angreifer hätten wissen wollen, wo die Söhne seien. Die Mutter habe gesagt, dass sie nicht da seien. Sein Bruder sei zu einem Freund geflüchtet, dann weiter nach Kabul und habe Afghanistan verlassen. Seine Mutter sei geschlagen worden. Zirka eine Stunde nach dem Überfall sei der BF aus dem Versteck gekommen. Es seien Nachbarn da gewesen. Als es seiner Mutter besser ging, seien sie dann nach XXXX zu seiner Schwester gezogen. Sie hätten gedacht, dass sie in Ruhe gelassen werden würden, wenn sie die Anzeige nicht vorantreiben würden. Der BF sei damals noch jung gewesen und habe gedacht, dass er nicht davon betroffen sei. Als er in XXXX gelebt habe, habe er XXXX betrieben und habe einen Kurs besucht, bis er bemerkt habe, dass er von jemandem verfolgt wurde. Seine Freunde hätten ihm erzählt, dass sich jemand nach ihm erkundigt habe. Der BF habe das seiner Mutter erzählt die ihm daraufhin nahegelegt habe, das Land zu verlassen. Er sei dann in den Iran gereist und weiter bis er nach Österreich gekommen sei. Wenn er nach Afghanistan zurückgehe, befürchte er, dass er das gleiche Schicksal erleiden würde wie sein Vater.
Nachdem er nach Österreich gekommen sei, habe er mit seiner Mutter wegen der Beweismittel Kontakt aufgenommen. Sie habe dann versucht den Strafakt seines Vaters und Beweise über den Angriff auf ihr Haus zu erhalten, aber ohne Erfolg. Es hätte das männliche Oberhaupt der Familie zur Behörde kommen müssen.
Sein Vater sei im Herbst XXXX ermordet worden. Sein Vater sei mit einer anderen Person von der Stadt auf dem Weg nach Hause gewesen. Es sei finster gewesen und er sei bei einem Bach, in der Nähe ihres Hauses, von Unbekannten erschossen worden. Das habe sich in der Nähe ihres Haustores, in XXXX, XXXX, ereignet. Die andere Person sei nicht verletzt worden. Dieser Mann sei dann später von der Regierung und von seiner Mutter und seinem Bruder befragt worden. Er habe erzählt, dass jemand aus dem Bach hervorgekommen sei, auf seinen Vater geschossen habe und weggelaufen sei. Seine Mutter und sein Bruder hätten dann Anzeige erstattet. Sie hätten erklärt, dass die einzige Person, zu der eine Feindschaft bestehe, XXXX sei. Der BF habe in den Nachrichten gelesen, dass über seinen Vater als mutmaßlichen Mörder berichtet wurde.
Der Überfall auf das Haus sei Anfang des XXXX Monats des Jahres XXXX gewesen. Der BF sei am darauffolgenden Tag nach Mazar- e Sharif gezogen. Er habe XXXX nicht persönlich kennengelernt, er habe ihn einmal im Fernsehen gesehen. Er sei persönlich nicht nach dem Tod seines Vaters in die Nachforschungen involviert gewesen. Seine Mutter und sein Bruder seien von XXXX telefonisch auf ihrem Handy bedroht worden. Seine Onkel hätten Angst gehabt, und geraten, nichts weiter gegen XXXX zu unternehmen. Sie hätten das auch seiner Mutter gesagt, diese hätte aber darauf bestanden, dass es ihr Recht sei, etwas zu unternehmen.
Der Cousin väterlicherseits, bei dem der BF von XXXX gearbeitet habe, heiße XXXX, und sei der Ehemann seiner Schwester, er habe ihm ab und zu geholfen. Sein Cousin sei wohlhabend.
Das erste Jahr, als der BF in XXXX lebte, habe er das Gefühl gehabt, dass alles in Ordnung sei. Dann habe es begonnen; er habe bemerkt, dass ihn jemand verfolgte und sich bei den Freunden erkundigte. Er habe drei bis vier Jahre in Mazar- e Sharif gelebt und habe die letzten zwei Jahre zunehmend öfter das Gefühl gehabt, dass er verfolgt werde. Er sei mit dem Auto unterwegs gewesen und habe bemerkt, dass ihm ein Auto folge. Sein Schwager habe ihm geraten, sich von der Familie zu trennen, da er seine Familie in Gefahr bringe. Seine Mutter sei keine Gefährdung. Der Schwager habe den BF nicht hinausgeworfen aber gemeint, es wäre besser, wenn er weggehe. Nachdem der BF Afghanistan verlassen habe, sei der Schwager mit der Familie in einen anderen Stadtteil, nach Isgahe Heiratan, gezogen.
Der BF habe keine Verwandten in Österreich. Er habe sich für einen Deutschkurs eingeschrieben, der habe noch nicht angefangen.
7. Am 30.08.2012 wurde seitens des Bundesasylamtes eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, deren Beantwortung am 04.09.2012 bei der Behörde einlangte.
8. Am 18.01.2013 wurde der BF seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, einvernommen, wobei er Folgendes angab:
Sein Vater sei im XXXX festgenommen worden. Sein Vater sei von zu Hause weg mitgenommen worden. Die Festnahme sei ca. eine Woche bis zehn Tage der nach der Ermordung gewesen. Sein Vater sei ca. sechs Monate in Haft gewesen.
Der BF habe ein paar Mal mit seiner Mutter telefoniert, das letzte Mal vor ca. einem Monat. Seine Mutter rede nicht über die Lage in Afghanistan, sie frage ihn nur, wie es ihm gehe. In Österreich lerne der BF Deutsch, trainiere Boxen und gehen in den Fitnessraum.
Dem BF wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der Umstände des Todes von XXXX vorgehalten, wonach dieser amXXXX ermordet und einen Tag später ein Verdächtiger in Kabul verhaftet wurde. Berichte von einer Verhaftung eine Woche später oder Berichte, die auf eine Festnahme seines Vaters hinweisen, trotz Recherche, seien nicht gefunden worden. Der BF gab an, es stimme, eine Person einen Tag nach dem Mord in Kabul festgenommen wurde. Es sei nicht nur sein Vater festgenommen worden, sondern weitere sieben Personen. Der BF könne keine diesbezüglichen Berichte vorlegen. Er habe bei einem Kommandanten der XXXX-Partei von Samgan angesucht, dass er Beweismittel bekomme, aber er habe nichts bekommen.
9. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 15.02.2013, Zahl:12 04.365-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass dem BF hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe kein Glauben geschenkt werden könne, da seine Angaben widersprüchlich, keinesfalls plausibel, nicht irgendwie nachvollziehbar und auch völlig vage gewesen seien. Seine selbstständige Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse habe sich in wenigen Sätzen erschöpft und es habe jegliche persönliche Komponente dahingehend gefehlt, wie die Situation gewesen sei, nach dem Tod seines Vaters, dem Angriff, in XXXX, und welche Überlegungen er wegen einer eventuellen Flucht angestellt habe. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe sich kein Hinweis auf eine Verhaftung seines Vaters. In der Anfragebeantwortung sei hinsichtlich der Ermordung des XXXX die Rede von einem Täter, der einen Tag nach der Ermordung festgenommen worden sei, über eine Verhaftung eine Woche bis zehn Tage später sei nicht berichtet worden. Es wäre nur schlüssig, dass über etwaige weitere Verhaftungen, somit der Verhaftung seines Vaters, berichtet worden wäre, doch würden solche Hinweise völlig fehlen. Auch hinsichtlich der anderen Umstände, wie der Ermordung seines Vaters und der Bedrohung durch den Sohn des XXXX, sei es bei reinen Behauptungen geblieben, ohne dass diese auch nur ansatzweise durch konkrete Umstände untermauert worden wäre. Sein Vorbringen, er könne nur deshalb nichts vorlegen, weil seine Mutter keine Unterlagen von den zuständigen Behörden bekäme, da diese verlangen würden, dass er als ältester Sohn die Unterlagen anfordern müsse, sei keinesfalls nachvollziehbar, da auch noch sein Onkel väterlicherseits und andere männliche Verwandte die Unterlagen beschaffen könnten.
Es sei auch widersprüchlich, dass der BF in der Erstbefragung angab, dass die Ermordung von XXXX vor dreieinhalb Jahren gewesen sei, also gegen XXXX, dies auch in den nächsten beiden Befragungen nicht korrigiert und anlässlich der letzten beiden Befragungen konkretisieren konnte, dass die Ermordung XXXX gewesen sei. Es sei nicht schlüssig und plausibel, woher diese Wissenserweiterung hinsichtlich des Morddatums kam. Es sei auch nicht annähernd schlüssig und plausibel, dass der Sohn von XXXX den BF bedroht hätte, da diese Person den Angaben des BF zufolge einflussreich war, was darauf schließen lassen, dass er andere Möglichkeiten hätte nutzen können, um den Anschuldigungen seiner Familie entgegenzutreten. Es sei auch nicht plausibel und schlüssig, dass der BF zwei Jahre verfolgt wurde, ohne, dass etwas Konkretes geschah und er einerseits anführe, dass er Angst habe, vom Sohn des XXXX ermordet zu werden, aber andererseits zwei Jahre bis zu seiner Ausreise zugewartet habe. Zudem bestehe laut den Länderberichten keine Gefährdung von Tartaren wegen ihrer Ethnie.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass dem Vorbringen des BF zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Soweit er geltend mache, Angehöriger der Volksgruppe der Tartaren zu sein, sei darauf hinzuweisen, dass seine Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren etwaige schlechte allgemeine Situation nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu rechtfertigen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass im gesamten Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt wäre. Er habe vor seinem Weggang in XXXX gelebt und gearbeitet und habe für eine Unterkunft und Befriedigung der Lebensbedürfnisse gesorgt. Er habe seine Mutter, seine Schwester, seinen Schwager in XXXX, einen Onkel in Samangan und noch eine Erbschaft von seinem Vater, sodass nach Ansicht der Behörde Umstände und ein Umfeld für ihn gegeben seien, die nicht erkennen lassen, dass er in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Weiters sei er ein gesunder Mann, der im Falle der Rückkehr, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit verdienen könne, auch sei es ihm zumutbar seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten, wie er dies auch schon vor seiner Ausreise getan habe. Es könne auch nicht verkannt werden, da der BF erwerbstätig sei, auch in Kabul über ein soziales Netz verfüge, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen sei und dadurch die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, zumal er in Kabul leben und arbeiten könne. Für die zu erstellende Gefahrenprognose sei auch zu berücksichtigen, dass es ihm bis zur Ausreise aus Afghanistan möglich gewesen sei, trotz der allgemein schlechten Sicherheitslage offenbar ohne größere Probleme in Kabul zu leben.
Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des BF vorliege.
10. Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2013 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.
11. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und im Wesentlichen, nach Wiedergabe der bereits vorgebrachten Fluchtgründe, ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde mit ihrer Annahme völlig fehl gehe, wonach es für unglaubwürdig gehalten werde, dass der Vater des BF ca. eine Woche bis zehn Tage nach dem Mord von XXXX XXXX inhaftiert wurde, da laut der herangezogenenStaatendokumentation nichts über sonstige Festnahmen nach dem Mord berichtet werde. Alleine der Umstand, dass über ein Ereignis nicht berichtet werde, besage keineswegs, dass es nicht stattgefunden habe. Gerade über Inhaftierungen unliebsamer Widersacher werde Stillschweigen bewahrt und keinesfalls damit an die Presse gegangen. Aus diesem Grund sei es dem BF nicht möglich gewesen, Dokumente über die Inhaftierung vorzulegen. In diesem Zusammenhang verwies der BF auf den Länderbericht des britischen Innenministeriums vom 15. Februar 2013, den Bericht des Center for Civilians in Conflict Caring for Their Own (A stronger Afghan Response to Civilian Harm) und auch die Länderfeststellungen der Behörde, worin von korrupter Polizeigewalt sowie von Fällen lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil berichtet werde. Es sei daher, insbesondere deshalb, da es sich um eine Angelegenheit eines einflussreichen Parlamentariers gehandelt habe, auch seiner Mutter nicht möglich, Unterlagen betreffend die Anzeige von den zuständigen Behörden zu bekommen. Soweit es die Behörde für nicht schlüssig halte, dass seine Familie telefonisch bedroht wurde, weise der BF darauf hin, dass es nicht bei der telefonischen Drohung geblieben sei, sondern nach dem Anruf der nächtliche bewaffnete Überfall in ihrem Haus erfolgt sei. Der BF habe zudem zwei Jahre bevor er das Land verlassen habe, nicht einfach nichts gemacht. Die Situation sei vielmehr so gewesen, dass die Verfolgungen immer intensiver und offensichtlicher geworden seien. Nicht nur er, sondern auch sein Schwager habe um die Familie zunehmend mehr Angst gehabt, sodass sie sich schließlich alle entschlossen hätten, den Aufenthaltsort zu wechseln. Der BF habe ausreisen können, sein Schwager und seine Schwester seien weggezogen, nur seine Mutter sei geblieben, wobei sie so gut wie nie das Haus verlasse, um niemandem aufzufallen. Der BF habe sein Asylanliegen sehr wohl detailgetreu geschildert.
Zur Lage in Afghanistan verwies der BF zudem auf die Feststellungen des österreichischen Außenministeriums, wonach evident sei, dass die Gefährdungslage in ganz Afghanistan äußerst bedrohlich sei.
12. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 06.03.2013 beim Asylgerichtshof ein.
13. Am 26.03.2013 brachte der BF als Nachweis für sein Fluchtvorbringen, eine Bestätigung über die Verhaftung des Vaters des BF vom XXXX sowie eine Bestätigung, dass sein Vater am XXXX getötet wurde samt Zustellbeleg TNT, in Vorlage. Sein Cousin habe ihm diese Dokumente besorgt. Bei der ausstellenden Organisation "XXXX" handle es sich um eine Organisation, die in der XXXX für den Wiederaufbau zuständig sei und mit der Regierung zusammenarbeite. Jeweils eine Unterschrift auf den Dokumenten sei von Herrn XXXX, der in Afghanistan die Funktion eines "XXXX" inne habe.
Die vom BF vorgelegten Dokumente wurden seitens des Asylgerichtshofes einer Übersetzung zugeführt.
14. Mit Schreiben vom 13.11.2013 brachte der BF Deutschkursteilnahmebestätigungen vom 11.12.2012, 27.06.2013, 08.07.2013 und 15.10.2013 sowie eine Deutschkursanmeldebestätigung vom 28.10.2013 samt Zahlungsbestätigung in Vorlage.
15. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
16. Am 25.04.2014 brachte der BF eine weitere Deutschkursteilnahmebestätigung vom 18.04.2014 in Vorlage.
17. Mit Schreiben vom 14.10.2014 legte der BF die Kursbestätigung über die Teilnahme am Pflichtschulabschluss-Lehrgang der Volkshochschule Linz vom 29.09.2014 vor.
18. Anlässlich der am 23.4.2015 beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung machte der BF die folgenden ergänzenden Angaben:
Er kome aus dem Bezirk XXXX. Der Vater habe Schafe besessen und habe Schafhirten als Arbeiter beschäftigt, der Vater selbst sei nicht Schafhirte gewesen. Nach seinem Alter habe der BF seine Mutter erstmals von Athen aus gefragt. Seine Mutter habe dann anhand ihrer Erinnerungen an Ereignisse zurückgerechnet. So sei das Geburtsdatum zu Stande gekommen, das der BF ursprünglich angegeben habe. Bis dahin habe er kein Geburtsdatum gebraucht. In seinem Heimatdorf und in den umliegenden Dörfern hätten überwiegend Tartaren gelebt. Über die Zusammenarbeit des Vaters mit XXXX und die spätere Verweigerung dieser Zusammenarbeit habe der BF erst nach dem Tod des Vaters erfahren. Er habe damals wissen wollen, was sich in der Vergangenheit ereignet hat. Seine Mutter habe es ihm erzählt. An die Trauerfeier nach dem Tod seines Onkels könne er sich erinnern, auch daran, wie groß die Freude in der Familie war, als der Vater nach seiner (ersten) Verhaftung (wegen der gegenüber XXXX verweigerten Zusammenarbeit) wieder ins Heimatdorf kam. Der Vater selbst habe über seine Arbeit nicht gesprochen.
Nach der Freilassung des Vaters sei die ganze Familie - auch die Schwester - nach XXXX in den Stadtteil XXXX gezogen. Dort hätten sie ein paar ruhige Jahre gehabt. Nach dem Umzug nach XXXX sei der BF zunächst in eine Koranschule gegangen. Dann habe der BF gegenüber dem Vater den Wunsch geäußert, sich auf den Übertritt in eine reguläre Schule vorzubereiten und habe Hausunterricht erhalten. Die Schwester habe noch zu Lebzeiten des Vaters geheiratet. Davon, dass nach ein paar Jahren XXXX während des Wahlkampfes wieder vom Vater des BF unterstützt werden wollte, habe der BF nach dem Tod des Vaters durch Gespräche mit seinem älteren Bruder und mit seiner Mutter erfahren. Vom Tod des XXXX habe man im Fernsehen und Radio erfahren. An dem Tag als der Vater inhaftiert wurde, sei der Vater zu Hause gewesen. Ein Fahrzeug (Ranger) sei vorgefahren und etwa sieben Personen hätten den Vater mitgenommen und nach Kabul gebracht. Der BF sei damals zur Haustür gegangen und habe das gesehen. Nach der Entlassung des Vaters habe der Bruder diesen in Kabul abgeholt. Danach sei das Leben normal weitergegangen. Der Vater habe nicht mehr gearbeitet sondern sei viel zu Hause gewesen und habe dort Besuch von Freunden und Nachbarn bekommen.
Am Tag seiner Ermordung habe der Vater gesagt, dass er in den Bazar gehe. Am späten Nachmittag dieses Tages habe die Familie Schüsse gehört, dann Menschen schreien, viele Nachbarn seien hinaus gelaufen, die Familie des BF sei auch hinausgelaufen und habe den Vater entdeckt. Der BF habe sich in dem Moment wie gelähmt gefühlt. Er habe kaum Erinnerungen an das, was dann um ihn herum passierte. Er erinnere sich nur, dass er viel geweint habe. Die Beerdigung sei etwa zwei Tage später gewesen. Nach dem Tod seines Vaters habe der BF auch über XXXX Erkundigungen eingeholt. Er habe wissen wollen, wer dieser Mann war. Woher der Vater mit XXXX bekannt war, wisse er nicht.
Zu den vorgelegten Dokumenten brachte der BF vor, sein Schwager habe keine offiziellen Dokumente erhalten können. Er habe sich daraufhin an einen alten Bekannten des Vaters, XXXX gewendet, der ihm die beiden Schreiben verschaffte, in denen Personen auf der Umgebung des damaligen Wohnortes der Familie die Verhaftung des Vaters aus dem Jahr XXXX und die spätere Ermordung des Vaters bezeugten.
Was die Anzeige wegen dem Mord am Vater betrifft, so sei der ältere Bruder mit der Mutter fast täglich zur Provinzverwaltung gegangen und enttäuscht heimgekommen. Dann hätten die Anrufe begonnen, mit denen die Familie aufgefordert wurde, die Anzeige zurückzuziehen. Der BF wisse nicht, ob der Sohn des XXXX angerufen habe, oder jemand anderer aus dieser Gruppe. Die Familie sei zusammengesessen. Sein Bruder und seine Mutter hätten sich beraten. Der Bruder habe gemeint, man müsse nun die Anzeige zurückziehen, die Mutter sei aber dagegen gewesen, weil sie fest davon überzeugt war, dass der Vater unschuldig gewesen sei. Die Anzeige sei nicht zurückgezogen worden.
In der Nacht des Überfalls sei der BF durch die Schreie seiner Mutter wachgeworden, die beide Söhne aufgefordert habe, zu verschwinden. Der Bruder sei schon weggewesen. Der BF habe sich unterm Bett versteckt. Die Männer hätten sich mit Gewalt Zutritt verschafft, hätten die Mutter wiederholt gefragt, wo die beiden Söhne seien, und, da sie antwortete, dass sie das nicht wisse, diese geschlagen. Sie seien durch alle Zimmer gegangen, und seien dann schnell wieder weg gewesen. Der BF vermute, dass sie bemerkt hätten, wo der ältere Bruder entkommen war und dass sie seine Verfolgung aufnehmen wollten. Danach hätten der BF und seine Mutter beide die Nacht irgendwie überstanden. Sie hätten beide viel geweint. Am nächsten Tag seien sie nach XXXXgezogen.
Die erste Zeit in XXXX sei der BF meist zu Hause geblieben. Er habe nicht arbeiten müssen und er habe Angst gehabt. Als er sich dann sicherer fühlte, habe er einen English-Kurs in der Nähe der Wohnung seines Schwagers besucht. Mit der Zeit habe er ein paar Kollegen ins Vertrauen gezogen und sie ersucht, ihn zu informieren, wenn sich jemand bei ihnen nach dem BF erkundigen würde. Genau dies sei dann (etwa nach acht Monaten) geschehen: Es habe jemand versucht, die Kollegen über den BF auszufragen (wo er herkommt und ähnliches) und die Kollegen hätten dies dem BF ausgerichtet. Der BF habe seiner Mutter davon erzählt und den Kurs abgebrochen. Seinen Schwager habe er nicht informiert. Die Mutter habe den BF gefragt, ob er sicher sei, dass er beschattet werde. Ob sie den Schwager informiert habe, wisse der BF nicht. Der Schwager habe dem BF in der Folge eine Arbeitsstelle in einem Laden für XXXX und Ersatzteile vermittelt. Der BF habe dort etwa zwei Monate gearbeitet. Nach der Arbeit oder an freien Tagen habe er (wie schon vorher nach den XXXXkursen) einen XXXX-Klub besucht. Eines Abends habe er in seiner Wohnstraße ein rotes Fahrzeug bemerkt, als er beim XXXX-Klub die Stiege hinauf ging, habe er das Fahrzeug wieder gesehen. Davon habe er seinem Schwager erzählt, der daraufhin den Wohnort in einen anderen Stadtteil wechseln wollte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Teilnahme an dieser Verhandlung mit Schreiben vom 20.4.2015 abgesagt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unbescholtene Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, sunnitischer Moslem, er gehört der Volksgruppe der Tartaren an; seine Muttersprache ist Dari. Der BF wurde am XXXX in der Provinz Samangan, Bezirk XXXX geboren. Der BF verbrachte seine Kindheit mit seinen Eltern, einem Bruder und einer Schwester. Die Familie hatte ein Grundstück sowie Schafe und beschäftigte Hirten. Der Vater des BF war einer der Dorfvorsteher des Dorfes XXXX. In dieser Funktion arbeitete der Vater des BF mit XXXX zusammen und erhielt eines Tages den Auftrag, 50 Mann für einen Kampf zur Verfügung zu stellen. Der Vater kam diesem Auftrag nach. Im Zuge der darauffolgenden Kämpfe starben acht Personen, darunter ein Onkel väterlicherseits des BF.
Der Vater des BF verweigerte daraufhin die weitere Zusammenarbeit mit XXXX und wurde in der Folge verhaftet. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis verkaufte der Vater sein Vieh und zog mit seiner Familie ins Zentrum der Provinz Samangan, XXXX, in den Stadtteil Karte Khorasan wo er als Händler tätig wurde. Der BF besuchte zunächst die Koranschule und erhielt dann auf seinen Wunsch Hausunterricht, da er sich für den Übertritt in die reguläre Schule vorbereiten wollte.
Nach ein paar ruhigen Jahren wurden Wahlen für das Parlament unter der Regierung Karzai abgehalten. XXXX kandidierte und forderte den Vater auf, für ihn zu werben. Der Vater lehnte ab und wendete ein, er habe ohne seine frühere Funktion als Dorfvorsteher keinen Einfluss mehr. XXXX wurde ins Parlament gewählt und im XXXX ermordet. Sein Sohn folgte ihm als Parlamentarier nach.
Wenige Tage nach diesem Mord wurde der Vater des BF inhaftiert und nach einigen Monaten wieder freigelassen. Er hielt sich von da an meist zu Hause auf. Ein paar Monate später, im XXXX ging der Vater eines Tages zum Bazar. Auf dem Heimweg wurde der Vater des BF in der Nähe seines Hauses erschossen.
Der ältere Bruder des BF und seine Mutter erstatteten in der Folge Anzeige, erhielten aber trotz häufiger Nachfragen keine positive Auskunft über die behördlichen Ermittlungen. Eines Tages erreichten sowohl den Bruder als auch die Mutter des BF Anrufe, mit denen gefordert wurde, sie sollten ihre Anzeige zurückziehen. Die Familie zog die Anzeige nicht zurück.
Eines Nachts drangen Männer in das Haus der Familie - der Bruder konnte übers Dach flüchten, der BF kroch unters Bett - die Männer forderten von der Mutter Auskunft über den Aufenthalt ihrer Söhne und schlugen sie, da sie nicht die gewünschte Auskunft gab. Die Männer bemerkten, dass der Bruder entkommen war und gingen rasch wieder. Der BF wartete mit seiner Mutter den nächsten Morgen ab und zog dann mit ihr zu seiner Schwester und seinem Schwager nach XXXX.
Dort hielt sich der BF zunächst lange Zeit daheim auf. Als er sich wieder sicherer fühlte, begann er in der Nähe der Wohnung seines Schwagers einen XXXX-Kurs zu besuchen. Am Abend und an freien Tagen besuchte er einen XXXX-Klub. Er fand Kollegen, die er mit der Zeit ins Vertrauen ziehen konnte. Mit diesen vereinbarte er, dass sie ihm Bescheid geben, falls jemand sie über ihn ausfragen sollte. Tatsächlich trat dies ein. Seine Freunde benachrichtigten den BF und dieser beendete seinen XXXX-Kurs. Den XXXX-Klub besuchte er weiterhin. Der Schwager des BF vermittelte ihm Arbeit in einem Laden für XXXX und Ersatzteile, die der BF etwa zwei Monate lang ausführte. Eines Abends bemerkte er, dass ihm ein Auto aus der Wohnstraße bis in den XXXX-Klub gefolgt war. Die Familie beschloss, in einen anderen Stadtteil zu ziehen und den BF außer Landes zu bringen.
Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten zur Situation in Afghanistan ergibt sich Bezugnehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:
Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) erwähnt in einer Pressemitteilung vom Dezember 2013 unter anderem, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in weiten Teilen Afghanistans verschlechtert habe:
Das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) geht von einem hohen Schutzbedarf für Asylsuchende aus Afghanistan aus. Hintergrund ist die prekäre humanitäre Lage sowie eine sich verschlechternde Sicherheits- und Menschenrechtssituation in weiten Teilen des Landes. Viele Afghanen leiden existenziell unter dem Zusammenbruch des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft, unter anderem ausgelöst durch die Auswirkungen eines jahrzehntelangen bewaffneten Konflikts. Laut dem UNHCR-Bericht ist die derzeitige Menschenrechtssituation durch die wachsende Kontrolle der Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte geprägt. Parallele Justizstrukturen wurden etabliert, illegale Strafen verhängt. Bedrohungen, Einschüchterungen, Erpressungen und die Eintreibung illegaler Steuern gehören zum Alltag in vielen Teilen des Landes. Darüber hinaus kommt es zu zunehmend zu Zwangsrekrutierungen. Unübersehbar auch ist der Anstieg der organisierten Kriminalität. Warlords und korrupte Beamte können auch in von der Regierung beherrschten Gebieten zunehmend straffrei agieren. Auch werden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch regierungstreue Kräfte, wie der afghanischen nationalen Polizei und den afghanischen nationalen Sicherheitskräften begangen. (UNHCR, 3. Dezember 2013)
(Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: 1) Informationen zur Kontrolle (durch Regierung oder Aufständische) in Provinz Nangarhar, Distrikt Khogyani (auch Khogiani, Khugyani); 2) Vorgehen der Taliban gegen Angehörige der afghanischen Armee in Provinz Nangarhar, Distrikt Khogyani; 3) Informationen zur Zwangsrekrutierung von Kindern [a-8733], 26. Juni 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/280460/410570_de.html (Zugriff am 17. November 2014)
Die Regierungsgewalt Afghanistans wird generell als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten.
Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.
Quelle: UHNCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013.
Die afghanische Bevölkerung begegnet der Polizei in weiten Teilen des Landes mit großem Misstrauen. Die Polizei ist politisch heterogen, das heißt, sie ist von Netzwerken der Bürgermilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zum Teil nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag von verschiedenen "Strongmen". Ein Afghanistan-Experte verneint eindeutig die Schutzkompetenz der afghanischen Polizei. Die Afghanische Polizei genieße vielmehr einen generell sehr schlechten Ruf und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghnaistan anvertrauen.
Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".
Trotz der ausdrücklichen Verpflichtung der afghanischen Regierung, ihre nationalen und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, ist der Schutz der Menschenrechte in Afghanistan weiterhin inkonsistent. Zwar wurden Fortschritte erzielt, jedoch sind große Teile der Bevölkerung, einschließlich Frauen, Kinder, ethnische Minderheiten, Inhaftierte und andere Personen, Berichten zufolge weiterhin zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt.
Menschenrechtsverletzungen durch den Staat und seine Vertreter finden Berichten zufolge regelmäßig statt, insbesondere in Teilen des Landes, in denen die Regierung und rechtsstaatliche Institutionen schwach oder dysfunktional sind. In von der Regierung kontrollierten Gebieten können der Regierung nahestehende "Warlords" Berichten zufolge straflos Menschenrechtsverletzungen begehen. Umgekehrt können regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, in denen die Regierung eingeschränkte Präsenz und Kontrolle zeigt, Berichten zufolge straflos Menschenrechtsverletzungen begehen; die hohe Anzahl von Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte beschränkten die Fähigkeit der Zentralegierung, in vielen Distrikten, insbesondere im Süden, die Menschenrechte zu schützen.
Verschiedene staatliche Akteure wurden wegen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen beschuldigt. Berichten zufolge haben der afghanische Inlandsgeheimdienst (NDS), die afghanische nationale Polizei, die afghanische lokale Polizei und die afghanische Grenzpolizei rechtswidrige Tötungen begangen. Vertreter der Regierung, Sicherheitskräfte und in Haftanstalten tätige Staatsbedienstete sowie die Polizei haben Berichten zufolge Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen und Strafen eingesetzt. Berichten zufolge ist Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen durch alle genannten staatlichen Akteure weiterhin weit verbreitet.
UNAMA hat in zwei aufeinander folgenden Berichten den verbreiteten Einsatz von Folter und Misshandlung von im Zusammenhang mit dem Konflikt inhaftierten Personen durch den afghanischen Inlandsgeheimdienst (NDS), die afghanische nationale Polizei, die afghanische lokale Polizei und die afghanischen nationalen Streitkräfte dokumentiert. Inhaftierte haben Berichten zufolge keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen, einschließlich des Schutzes vor willkürlicher Verhaftung ("habeas corpus") oder zu einem tatsächlichen Zugang zu einem Verteidiger. Weder der afghanische Inlandsgeheimdienst (NDS) noch die afghanische nationale Polizei führen reguläre öffentliche Statistiken zur Zahl der Inhaftierten.
Die von der zentralen Abteilung für Gefängnisse betriebenen Haftanstalten sind Berichten zufolge deutlich überbelegt, und die Untersuchungshaft erstreckt sich regelmäßig auf drei Monate und länger. Diese Situation trägt Berichten zufolge zur Bereitschaft von Strafverfolgungsbehörden bei, mit Hilfe von Folter Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen, insbesondere von solchen, die im Zusammenhang mit dem Konflikt festgenommen wurden.
Die afghanische lokale Polizei hat zwar Berichten zufolge in den meisten Gebieten, in denen sie tätig ist, zu einer höheren Sicherheit beigetragen, allerdings bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich des vorgeworfenen Mangels an Verantwortlichkeit der Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei für in der Vergangenheit und Gegenwart begangene Menschenrechtsverletzungen und hinsichtlich der für Rekrutierung und Sicherheitsprüfungen der afghanischen lokalen Polizei vorgeschriebenen Richtlinien und Verfahren, die Berichten zufolge inkonsistent angewendet werden.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
In Blutfehden verwickelte Personen:
Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.
Auf http://www.refworld.org/docid/5124c6512.html, S. 9. wird berichtet, dass Blutfehden vorrangig eine paschtunische Tradition seien, Blutfehden und private Rache aber auch unter nicht-paschtunischen Gruppen in Afghanistan vorkämen, insbesondere in Gegenden, in denen sich historisch gesehen Paschtunen und andere ethnische Gruppen gemischt und über die Zeit gemeinsame Normen etabliert hätten. Blutfehden sind jedoch unter nicht-paschtunischen Gruppen weniger üblich, da dort eine größere Bereitschaft besteht, das formale Rechtssystem in Anspruch zu nehmen, um Streitigkeiten beizulegen. Ebd., S. 15-16.
http://www.refworld.org/docid/4dd21fe52.html, S. 20, berichtete Human Rights First über das Phänomen in Familienfehden verwickelter Einzelpersonen, die falsche Informationen an die internationalen Streitkräfte in Afghanistan über Familienmitglieder der Gegenseite gaben, damit die von ihnen verfolgten Personen festgenommen und inhaftiert werden.
(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013)
Geburtsurkunden:
Das US Department of State ging im Juli 2012 davon aus, dass weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung ein Geburtszertifikat haben. Auch UNICEF beschrieb, dass die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde besitzen. Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt, oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig. Die Tazkiras sind oft nicht vollständig und immer von Hand ausgefüllt. Jeder Beamte hat seinen eigenen Stil. Jeder Distrikt stellt Tazkiras aus und die Registrierungszentren des Innenministeriums befinden sich in den Polizeistationen. Die Informationen beinhalten den Namen des Besitzers der Karte, den Namen des Vaters und des Großvaters, Geburtsdatum und Geburtsort. Sowohl bezüglich des Geburtsortes wie auch des Geburtsdatums gibt es unterschiedliche Ausstellungsweisen:
Beim Geburtsort ist entweder der Ort des Besitzers der Tazkira oder dessen Vater erwähnt. Meistens beantragt der Vater des Antragstellers die Tazkira, da ein männliches Mitglied die Identität bezeugen muss. 11 Auch bezüglich des Geburtsdatums wird Unterschiedliches eingetragen: Nur das Jahr, nur das Jahr und der Monat, das ganze Datum, ein geschätztes Datum oder das Alter des Antragsstellers bei der Ausstellung der Tazkira. Es gibt Abweichungen bezüglich der Stempel, der benutzten Tinte und des Papieres. Tazkiras werden von unterschiedlichen Behörden unterschrieben.
(Quelle: Afghanistan: Tazkira; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe-Länderanalyse Alexandra Geiser, 12. März 2013).
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben des BF; diese stehen mit den aktuellen Berichten über die allgemeine Situation in Afghanistan im Einklang. Die vom BF vorgelegten schriftlichen Dokumente, die während der mündlichen Verhandlung vom 23.4.2015 für alle Parteien zur Einsicht auflagen, bestätigen seine Angaben. Der BF konnte auch in unbedenklicher Weise nachvollziehbar darlegen, wie diese Dokumente beigeschafft wurden.
Soweit im angefochtenen Bescheid eingewendet wird, es ergebe sich aus der in erster Instanz eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation kein Hinweis auf eine Verhaftung des Vaters des BF, wird diesen Bedenken nicht gefolgt, da aus dem Fehlen von Berichten über mehr als eine Verhaftung nicht zwingend geschlossen werden kann, dass keine weiteren Verhaftungen vorgenommen wurden.
Soweit im angefochtenen Bescheid eingewendet wird, die Mutter des BF hätte unter Zuhilfenahme anderer männlicher Verwandter entsprechende behördliche Unterlagen beischaffen können, wird in der Beschwerde zu Recht entgegnet, dass der vom BF geschilderte Fall insgesamt erkennen lässt, dass der von der Familie des BF Angezeigte, (der ebenso wie sein ermordeter Vater Parlamentarier war) seine Einflussmöglichkeiten dahingehend ausgenutzt haben könnte, die Archivierung und Herausgabe dieser Dokumente zu verhindern. Darauf deuten schon die Beobachtungen des BF dahingehend hin, dass seinerzeit sein Bruder mit der Mutter vergeblich wegen der Anzeige gegen XXXX urgiert hatten. Der Umstand, dass der Schwager des BF nun Unterlagen beigeschafft hat, in denen Mitglieder der Dorfgemeinschaft, die den Vater des BF gekannt hatten, die seinerzeitige Festnahme des Vaters und die spätere Ermordung des Vaters bestätigen, legt ebenso nahe, dass der Schwager des BF entweder erfolglos versucht haben wird, entsprechende behördlichen Schriftstücke zu erlangen oder aber (eingedenk der seiner Familie widerfahrenen Gewalttaten) sich selbst keiner Verfolgungsgefahr aussetzen wollte.
Die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten schriftlichen Dokumente werden daher unter Berücksichtigung des vorliegenden Gesamtzusammenhanges als unbedenklich gewertet.
Soweit der BF einander widersprechende zeitliche Angaben machte, ist zu berücksichtigen, dass der BF nur geringe Schulbildung hatte und erkennbar in einem Umfeld gelebt hat, wo Zeitangaben offenbar eine nur untergeordnete Rolle spielen. Die uneinheitlichen Zeitangaben des BF (etwa, über das Datum des Mordes am genannten Parlamentarier oder über seine Aufenthaltsdauer in XXXX haben im vorliegenden Gesamtzusammenhang daher in den Hintergrund zu treten.
Soweit im angefochtenen Bescheid Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF damit begründet werden, dass dieser anders als zu Beginn der Vernehmungen anlässlich einer späteren Befragung das genaue Datum des Mordes am genannten Parlamentarier kannte, ist zu bedenken, dass der angesprochene Mord im Internet nachgelesen werden kann. Es erscheint lebensnahe, dass der BF im Laufe des Verfahrens, in dem er sich mehrmals zu seiner Fluchtgeschichte äußern musste, das Datum des genannten Mordes nachgelesen haben wird. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vom BF vorgebrachten Fluchtgeschichte sind daraus nicht abzuleiten.
Aus den obigen Feststellungen der schweizerischen Flüchtlingshilfe über die Ausstellung und Ausgestaltung einer Tazkira ist weiters abzuleiten, dass in Afghanistan das Geburtsdatum nicht von Geburt an registriert wird sondern mitunter erst viele Jahre später geschätzt wird. Der Umstand, dass der BF sein Alter zunächst falsch geschätzt hat, spricht daher im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Es ist davon auszugehen, dass der BF sein Geburtsdatum nicht gekannt hat.
Soweit im angefochtenen Bescheid die (nicht näher erläuterte) Ansicht vertreten wird, der Sohn von XXXX hätte infolge seiner einflussreichen staatlichen Funktion andere Möglichkeiten gehabt, um sich der gegen ihn erhobenen Anzeige zu entledigen, widerspricht die Beschwerde zu Recht: Die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe lassen insgesamt in lebensnaher Weise erkennen, dass seine Familie - in der Meinung, sie werde vor den staatlichen Behörden Recht bekommen - hartnäckig ihre Anzeige gegen den genannten Parlamentarier verfolgt hat und als Folge davon Drohanrufe und (da sie sich davon nicht einschüchtern lassen wollte) einen gewalttätigen Angriff gewärtigen musste und so mundtot gemacht wurde.
Soweit im angefochtenen Bescheid eingewendet wird, der BF hätte inXXXX mehrere Jahre zugebracht, ohne verfolgt zu werden, wird auf die obigen Ausführungen zum Thema der Blutrache verwiesen, denen zufolge zwischen einzelnen Verfolgungshandlungen viel Zeit vergehen kann.
Soweit an den Ausführungen des BF aus dem Grund gezweifelt wird, da dieser über einen längeren Zeitraum bemerkter Beschattungen berichtet hat, ohne dass ihm etwas geschah, wird dem nicht gefolgt:
der BF hat anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 23.4.2015 nachvollziehbar dargelegt, dass er, nachdem er von seinen Kurs-Kollegen erfahren hatte, dass sich jemand über ihn erkundigt hatte, den von ihm besuchten XXXXkurs abgebrochen hat, was aber nur vorübergehend zum Erfolg geführt hat.
Nach allem was die Familie des BF erlebt hatte erscheint es aber auch nachvollziehbar, dass diese durch die vom BF geschilderten Wahrnehmungen einer Beschattung während seines Aufenthaltes in XXXX derart alarmiert war, dass sie dem BF die Ausreise nahelegten und selbst den Wohnsitz wechselten. Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme effektiver staatlicher Strukturen, um sich Schutz und Klarheit über die wahrgenommenen Beschattungen zu verschaffen, hatte die Familie nicht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008).
Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).
Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).
rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:
Der BF ist Angehöriger einer Person, die die Zusammenarbeit mit einem lokalen Machthaber (Warlord) verweigert hat und auf diesem Weg in den Kreislauf einer Blutfehde geraten war.
Zwar kann aus der Möglichkeit, dass in einem Staat Bestechung und Korruption vorkommen, nicht in jedem Fall unmittelbar eine mangelnde Schutzfähigkeit des Staates abgeleitet werden, im vorliegenden Gesamtzusammenhang ist dieser Umstand aber rechtlich beachtlich, da der BF in Afghanistan auch insgesamt einer nicht funktionierenden Staatsgewalt ausgesetzt wäre also keinerlei rechtstaatliche Strukturen anrufen könnte um sich zur Wehr zu setzen und auf rechtlichem Weg zu klären, wer ihn verfolgt hat. Die von ihm geäußerte Furcht vor Verfolgung ist daher als objektiv möglich und damit als wohlbegründet anzusehen.
Die vom BF dargelegte Verfolgung hat ihre Ursache in einem Grund, welchen Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet. Der BF hat Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Angehörigen einer in eine Blutfehde verwickelten Person. Für den BF existiert keine sinnvolle interne Schutzalternative.
Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang: Der BF und seine Familie waren zunächst der Meinung, dass sie sich durch den Umzug nach XXXX weiteren Verfolgungshandlungen entziehen könnten, mussten aber nach einigen Jahren des ungestörten Aufenthaltes in XXXX feststellen, dass der BF nun dort beobachtet und ausgeforscht wurde. Unter Berücksichtigung des bisher Erlebten und vor dem Hintergrund der mangelnden Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates sah sich die Familie des BF zu Recht veranlasst, seine unverzügliche Ausreise zu organisieren.
Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen. Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell.
Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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