BVwG W159 1265315-2

W159 1265315-2Tribunal Administrativo Federal28 de mai. de 2015

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, subsidiärer Schutz

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BVwG W159 1265315-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1265315.2.00

Spruch

W159 1265315-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia zuerkannt.

2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtiger bis zum 27.05.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo, gelangte am 20.09.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 21.09.2004 einen Asylantrag. Am 05.10.2004 wurde er vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, erstmals vernommen und dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater bei XXXX, welcher am 27.12.2003 verhaftet worden sei, gearbeitet habe und ein Monat später sein Vater ebenfalls verhaftet worden sei, zwei Wochen später auch noch seine Mutter. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er auch gesucht werde, weil er der erste Sohn sei und er wissen müsse, wo sein Vater das Geld aufbewahre. Er habe sich dann bei einem Freund versteckt und sei er in der Folge auch gesucht worden, was er aus der Entfernung gesehen habe. Seine Mutter habe ihm dann geraten, das Land zu verlassen.

Nach einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 11.10.2005 erließ dieses mit Datum 12.10.2005 zur Zahl XXXX einen Bescheid, mit dem unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 21.09.2004 gem. § 7 AsylG abgewiesen wurde, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Gambia für zulässig erklärt wurde und unter Spruchteil III. der Antragsteller gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen wurde. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits erwähnten Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass das behauptete Vorbringen nicht glaubhaft sei, da der Antragsteller unkonkrete und widersprüchliche Angaben gemacht habe. Zu Spruchteil I. wurde dargelegt, dass die behaupteten Gründe nicht der Feststellung einer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden konnten. Dies wurde zu Spruchteil II. noch einmal wiederholt und gefolgert, dass deswegen auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 57 FrG ausgegangen werden könne, welche sich auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland ergäbe. Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich) vorliege und dass ein allfälliger Eingriff in das Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt angesehen werden könne.

Dagegen erhob, wegen der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, das Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge für den 10. Bezirk des Magistrats der Stadt Wien Berufung. Darüber hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.08.2010 Zl. XXXX dahingehend entschieden, dass die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. gem. § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen wurde, hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. jedoch der bekämpfte Bescheid behoben wurde und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zu neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. In dem Erkenntnis wurde nochmals auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen und auch darauf, dass keiner, der in der GFK genannten Gründe fluchtbestimmend für die behauptete Verfolgung gewesen sei. Zur Behebung und Zurückverweisung wurde insbesondere ausgeführt, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, entsprechende, auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers bezogene Feststellungen zu seiner Situation, insbesondere zur wirtschaftlichen Lage in seinem Herkunftsland Gambia zu treffen, um überhaupt beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Gambia eine ausreichende Existenzgrundlage vorfinde.

Am 01.03.2011 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine ergänzende Einvernahme durch, wobei der Beschwerdeführer eingangs darauf hinwies, dass sein Vater derzeit im Gefängnis sitze und seine Mutter von der Landwirtschaft lebe. Bei seiner Mutter würden sich auch seine beiden minderjährigen Brüder aufhalten. Er könne keine gambischen Personaldokumente vorlegen, halte sich aber seit seiner Einreise im Jahr 2004 ausschließlich in Österreich auf. Er führe hier kein Familienleben, sondern lebe in einem Asylwerberheim. Er sei mit dem HIV-Virus infiziert, und zwar seit dem Jahre 2007. Er nähme regelmäßig Medikamente und sei auch in ärztlicher Behandlung. In Gambia sei die Behandlung von HIV ein großes Problem. Gearbeitet habe er in Österreich bisher nicht, er habe aber schon österreichische Freunde. In der Folge veranlasste das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Behandelbarkeit von HIV in Gambia.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2011 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits in wesentlichen Punkten wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Gambia getroffen, welche auch solche zu den Behandlungsmöglichkeiten von HIV-Infizierten enthalten. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass HIV nach erfolgten Recherchen in Gambia behandelbar sei und die notwendigen Medikamente auch zur Verfügung stehen würden. Zu Spruchteil II. wurde rechtlich ausgeführt, dass aus den Feststellungen sich kein Hinweis ergäbe, dass im gesamten Staatsgebiet von Gambia eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Der Antragsteller verfüge über soziale und familiäre Bindungen in Gambia und würde daher im Falle einer Abschiebung nicht in eine aussichtslose Situation geraten. HIV sei in Gambia entsprechend behandelbar und es sei dem Antragsteller zuzumuten, mit Hilfe eigener Arbeitsleistung und allfälliger Unterstützung seiner Angehörigen den Lebensunterhalt zu sichern. Zu Spruchteil III. wurde zunächst das Bestehen eines Familienlebens in Österreich verneint und hinsichtlich des Privatlebens darauf hingewiesen, dass er in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Beziehung lebe und er auch keiner legalen Arbeitstätigkeit nachgehe. Er sei mehrfach wegen Begehung strafrechtlich relevanter Tatbestände nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden. Es könne insgesamt nicht von einer Verankerung in Österreich gesprochen werden und liege insbesondere auch wegen der erfolgten Verurteilungen ein Übergewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung gegenüber dem privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, Beschwerde, in der zunächst kritisiert wurde, dass die belangte Behörde entgegen der aufhebenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nach wie vor keine Feststellungen zur konkreten Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia getroffen habe, wobei er darauf hinwies, dass er nicht nur an HIV erkrankt sei, sondern sich auch aufgrund der damit verbundenen Symptome (Schwächezustand, Inkontinenz etc.) keine wirtschaftliche Existenzgrundlage in Gambia verschaffen könne. Auch nach den eingeholten Auskünften seien die von dem Beschwerdeführer benötigten Medikamente XXXX in Gambia nicht erhältlich, sondern lediglich andere Medikamente. Ob es kostenlose Behandlungsprogramme für HIV-Erkrankte gäbe, werde ebenso nicht beantwortet. Der Beschwerdeführer benötige alle 4 Wochen regelmäßige Blutuntersuchungen und es seien lebensbedrohliche Nebenwirkungen bereits aufgetreten. Die eingeholten Informationen seien außerdem nicht auf dem letzten Stand. Es wurde daher die Einholung eines Gutachtens über die konkreten Behandlungsmöglichkeiten und deren Kosten hinsichtlich der beim Beschwerdeführer festgestellten Erkrankungen beantragt. Schließlich sei es auch reine Spekulation, anzunehmen, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung in keine aussichtslose Situation geraten würde, da weder in beruflicher noch in medizinischer Hinsicht ausreichende Grundlagen hierfür in Gambia bestehen würden.

Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht forderte zunächst aktuelle Befunde zu den Erkrankungen des Beschwerdeführers an, welche mit Schriftsatz vom 02.12.2014 vorgelegt wurden. Diese betrafen einerseits urologische Probleme aufgrund einer Infektion und andererseits einen aktuellen Bericht des XXXX im XXXX. Darin wurde ausgeführt, dass bei der Erstpräsentation sich der Patient in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand und mit hoher Viruslast der HIV-Parameter präsentiert habe, es jedoch unter einer antiviralen Therapie mit XXXX zu einer deutlichen Besserung des Zustandsbildes gekommen sei und der Beschwerdeführer seither seine Kontrolltermine eingehalten habe. 2014 sei eine Umstellung der Medikation auf XXXXerfolgt, welche vom Patienten gut vertragen werde. Es seien nach wie vor regelmäßige ärztliche Kontrollen erforderlich. Der Beschwerdeführer legte weiters einen Befund des XXXXvom 07.06.2013 betreffend eine seit der Geburt bestehende Muskelschwäche an der linken unteren Extremität sowie über den Erwerb eines Sprachdiploms im Niveau A2 vor. Ähnliche Befunde wurden mit Schriftsatz vom 06.03.2015 nochmals vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht holte daraufhin zwei Auskünfte bei ACCORD, einerseits hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten für HIV-Infizierte sowie der Verfügbarkeit und der Kosten für die Medikamente XXXXsowie andererseits hinsichtlich der Möglichkeiten für HIV-Infizierte, sich mittels Erwerbsarbeit das Überlebensnotwendige in Gambia zu sichern, ein. Weiters wurde für den 30.04.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, zu der sich das ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters erschien. Der Beschwerdeführervertreter gab an, dass er keine weiteren (medizinischen) Dokumente vorlegen könne. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug aus dem vier Verurteilungen, die letzte allerdings im Jahre 2010, hervorgehen. Festgehalten wurde, dass daraus kein Ausschlussgrund für subsidiären Schutz im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuleiten sei und der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er - mit Ausnahme der ersten Verurteilung - nur Cannabis geraucht habe.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses in keiner Weise korrigieren. Er sei insgesamt 9 Jahre in die Schule gegangen, er habe in Gambia Reis, Zuckerrohr und verschiedene Gemüsesorten angebaut und diese Produkte auch verkauft. Er habe seit 2010 nichts mehr von seinen Verwandten in Gambia gehört. Seine letzte Information sei gewesen, dass seine beiden Brüder bei einem Unfall gestorben wären. Von seiner HIV-Infektion wisse in Gambia niemand, denn würde er jemand davon erzählen, würde das ein neues Problem für ihn bedeuten und die Leute würden vor ihm davonlaufen. Im Moment sei er sehr froh über seinen gesundheitlichen Zustand, denn die Behandlung habe sehr gut gewirkt. Er müsse derzeit nur mehr eine Tablette täglich nehmen. Er sei in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und gehe jedes Monat zur Kontrolluntersuchung ins Franz-Josef-Spital, wo er von einem Arzt behandelt werde, der auf HIV-Infektionen spezialisiert sei. Seine urologischen Probleme würden nach wie vor bestehen und sei er auch bei einem Urologen in Behandlung. Er habe auch nach wie vor Probleme mit seinem Becken, diesbezüglich könne jedoch eine Besserung nur durch eine große und umfangreiche Operation erfolgen, welche er derzeit nicht durchführen lassen wolle. Die Namen der Medikamente, die er derzeit nehme, wisse er nicht auswendig. Er habe einen Verdacht bezüglich des Zeitraumes, wo er sich die HIV-Infektion geholt habe, er sei damals schon in Österreich gewesen. Er sei nicht homosexuell. Aufgrund seiner Krankheit müsse er sehr viel über sein Leben nachdenken und erkennen, dass dieses aufgrund der Infektion ein ganz anderes geworden sei. Früher sei er regelmäßig zur Schule gegangen, jetzt mache er Gelegenheitsarbeiten. Er lebe in keiner Partnerschaft, er habe aber Freunde. Kinder habe er weder in Österreich noch in Gambia. Er habe mit einem Kurs für den Hauptschulabschluss begonnen, aber nicht abgeschlossen, außerdem habe er Deutschkurse bis zum Niveau A2 absolviert. In Österreich habe er bereits mehrfach gearbeitet, z.B. bei einem Filmemacher und bei den XXXX, wo er einen XXXX gespielt habe. Bei Vereinen oder Institutionen sei er nicht Mitglied. Zu seinen Rückkehr- befürchtungen gefragt gab er an, dass er lieber sein Leben verlieren würde, bevor er nach Gambia zurückkehre. Durch seine Erkrankung würde sich das Leben nicht einfach darstellen, es habe sich in seinem Leben dadurch fast alles verändert.

Am Schluss der Verhandlung wurden gem. § 45 Abs.3 AVG den Verfahrensparteien folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:

  1. Asylländerbericht der österreichischen Botschaft in Dakar zu Gambia von Okt. 2014

  2. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.09.2014

  3. ACCORD-Anfragebeantwortung zu den Behandlungsmöglichkeiten für HIV-Infizierte in Gambia vom 31.03.2015

  4. ACCORD-Anfragebeantwortung zu den Möglichkeiten für HIV-Infizierte, sich in Gambia mittels Erwerbsarbeit das Überlebensnotwendige zu sichern.

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Gebrauch. Darin wurde betont, dass die innenpolitische Lage im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation korrekt wiedergegeben werde. Aus dem Asylländerbericht der österreichischen Botschaft sei verfahrensbezogen insbesondere zu entnehmen, dass die medizinische Behandlung nur bei entsprechenden finanziellen Mitteln möglich sei. Die ACCORD-Anfragebeantwortung bestätige, dass HIV-Infizierte in Gambia stigmatisiert und sozial ausgeschlossen würden. Es würde auch in der anderen Anfragebeantwortung bestätigt werden, dass keine flächendeckende medizinische Grundversorgung bestehe und dass die von dem Beschwerdeführer einzunehmenden Medikamente XXXX, beide in dieser Form in Gambia nicht verfügbar seien. Außerdem würde eine ordnungsgemäße Behandlung wirtschaftlich hohe Kosten verursachen. Aufgrund der Stigmatisierung und Diskriminierung HIV-infizierter Personen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine ausreichende Erwerbstätigkeit zu finden. Es bestehe daher für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr die reale Gefahr einer Bedrohung, weil er wirtschaftlich und gesundheitlich in eine exzeptionelle Notlage geraten würde. Aufgrund der unzureichenden Versorgungslage und der mangelnden Behandlungsmöglichkeiten sei davon auszugehen, dass er in eine Situation geraten würde, die einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Er ist Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo. Er hat in Gambia 9 Jahre die Schule besucht und anschließend in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Er ist nicht homosexuell.

Weitere Feststellungen zu den Fluchtgründen sind infolge Rechtskraft der Entscheidung zu Spruchteil I. (Asyl) nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer gelangte am 20.09.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und befindet sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet. Er stellte am 21.09.2004 einen (einzigen) Asylantrag. Seit 2010 hat er seinen Angaben zufolge keine Kontakte mehr zu seiner Familie in Gambia. Angeblich befindet sich sein Vater im Gefängnis und kamen seine zwei Brüder bei einem Unfall ums Leben.

Der Beschwerdeführer ist mit dem HIV-Virus infiziert und bedarf regelmäßiger antiviraler Therapie, wobei er eine solche durch die Medikamente XXXX erhält. Dadurch hat sich sein Gesamtzustand gebessert. Er bedarf jedoch nach wie vor regelmäßiger ärztlicher Kontrollen im Monatsrhythmus. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer unter urologischen Problemen, sowie einer Muskelschwäche an der linken unteren Extremität und einer Dysplasiehüfte, wobei eine Behebung nur durch eine schwierige und aufwendige Operation möglich ist. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse bis zum Niveau A2 (Diplom) absolviert und einen Kurs für den Hauptschulabschluss begonnen, jedoch wegen gesundheitlicher und psychischer Probleme nicht abgeschlossen. Derzeit verrichtet er Gelegenheitsarbeiten, ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist auch nicht bei Vereinen oder Institutionen Mitglied. Die Infektion erfolgte in Österreich und ist seit ca. 2007 bekannt. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben und hat weder in Österreich noch in Gambia Kinder.

Er wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 02.02.2005 Zl. XXXX wegen § 27 Abs.1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (als junger Erwachsener) verurteilt sowie mit Urteil des BG Favoriten vom 13.07.2006 Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (ebenfalls als junger Erwachsener), weiters mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 15.03.2007 Zl. XXXX wegen § 27 Abs. 1 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (ebenfalls als junger Erwachsener) und schließlich mit Urteil des BG Favoriten vom 30.09.2010 Zl.XXXX wegen § 27 Abs. 1 zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 3 Monaten.

Zu Gambia wird folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).

Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 11.2013).

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 11.2013).

Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 11.2013).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013)

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).

Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).

Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (US DOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 11.2013).

Quellen:

6. Korruption

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gambia auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).

Quellen:

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).

Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).

Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

8. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Gambia formell weiterhin in Kraft (AI ohne Datum). Die Todesstrafe wird auch weiterhin für schwere Delikte verhängt. Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23. August 2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14. September 2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die im August 2012 hingerichteten neun Personen waren wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilt. Die internationale Gemeinschaft protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten (AA 7.2014).

Quellen:

9. Homosexuelle

Homosexualität ist nach gambischen Recht verboten und wird bisweilen auch strafrechtlich verfolgt (AA 7.2014). Homosexualität kann mit Strafen von bis zu 14 Jahren Haft geahndet werden. Generell wird Homosexualität als unafrikanisch und Versuch des Westens gesehen, die lokale Kultur zu pervertieren. Auch abseits der Gesetzeslage ist die gesellschaftliche Akzeptanz der Homosexualität praktisch nicht gegeben und sollte nicht öffentlich zur Schau getragen werden (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

In seinen rezenten Reden hat Präsident Jammeh des Öfteren gegen Homosexualität gewettert und eine Verschärfung der Gesetze angekündigt. In seiner Rede vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 27. September 2013 qualifizierte er Homosexuelle als eine Bedrohung für die Menschheit. Auf diese Art der Rhetorik wird gerne zugrückgegriffen, um von drängenderen Problemen abzulenken und Aktionismus vorzutäuschen. Auch einzelne Oppositionspolitiker haben sich schon vehement gegen Homosexualität geäußert (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Verhaftungen und Verurteilungen von Homosexuellen halten sich in engen Grenzen. Die zwei rezentesten Fälle waren die Verhaftung im April 2012 von 20 Jugendlichen im Rahmen einer Polizei-Razzia wegen angeblichen Versuchs "widernatürliche Handlungen" zu begehen. Die Anklage wurde Anfang August 2012 fallen- und die Jugendlichen freigelassen. Mitte Jänner 2013 wurden ein britischer und ein gambischer Staatsangehöriger, denen der Versuch unnatürliche Handlungen zu setzten vorgeworfen wurde, verhaftet und auf Kaution freigelassen (ÖB 11.2013).

Quellen:

10. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).

Ein Meldewesen gibt es in Gambia nicht (ÖB 25.11.2013).

Generell kann in Gambia kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB 11.2013).

Quellen:

11. Grundversorgung/Wirtschaft

Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:

Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).

Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).

Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

12. Medizinische Versorgung

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).

Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer

Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).

Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).

Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).

Quellen:

13. Behandlung nach Rückkehr

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den

Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).

Quellen:

Zu den Behandlungsmöglichkeiten für HIV-Infizierte in Gambia wird folgendes festgestellt:

Die gambische Regierung verfolgt einen nationalen strategischen Plan einer sektorübergreifenden Bekämpfung von HIV/Aids. Die Infektionsrate in Gambia liegt bei ca. 1,9 % der Bevölkerung. Im Jahr 2013 sind geschätzte 500 HIV-erkrankte Personen in Gambia gestorben. Ca. 2700 Personen würden in Gambia eine antiretrovirale Therapie erhalten. Dies seien nur etwa geschätzte 50%, welche eine derartige Therapie benötigen würden.

Der gambische Präsident Jammeh behauptet, ein Heilmittel gegen HIV/Aids gefunden zu haben und rief ein alternatives Behandlungsprogramm aus, an dem allerdings nur wenige Menschen teilnehmen würden. Manche Personen, die ursprünglich mit antiretroviralen Medikamenten behandelt worden seien, seien auf die naturmedizinische Behandlung umgestiegen, jedoch bald wieder auf die antiretrovirale Medikation zurückgekehrt. Die WHO und die Vereinten Nationen teilten mit, dass Jammeh's HIV/Aids-Behandlung alarmierend sei, weil vor allem Patientinnen aufgefordert würden, ihre Behandlung mit antiretroviralen Medikamenten einzustellen.

Das Medikament XXXX gibt es in Gambia nicht, hingegen das Medikament XXXX. Dazu führte "Ärzte ohne Grenzen" aus, dass dieses Medikament nur (mehr) in 5 afrikanischen Länder und auf den Bahamas zur Behandlung registriert sei (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 31.03.2015, a9105-1).

Zu den Möglichkeiten für HIV-Infizierte in Gambia, sich mittels Erwerbsarbeit das Überlebensnotwendige zu sichern, wird folgendes festgestellt:

In Gambia sind etwa nur 20% der Erwerbsbevölkerung in einem formalen Sektor beschäftigt. Die Landwirtschaft, der Tourismus und die Fischerei sind die Haupterwerbszweige. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt und steht an 165. Stelle von 186 Nationen, welche nach ihrem Prokopf-Bruttoinlandsprodukt gereiht wurden. Die Arbeitslosigkeit ist nach wie vor hoch, etwa 3/4 der gambischen Bevölkerung sind von der Landwirtschaft abhängig. Die Arbeitslosigkeit lag im Durchschnitt für alle Erwachsenen im Jahre 2012 bei 28,9 %.

Menschen verlieren bereits nur aufgrund des Verdachtes, an HIV/Aids infiziert zu sein, in Gambia häufig ihre berufliche Stellung und werden von der Familie gemieden. Eine Stigmatisierung von HIV-infizierten Personen ist in Gambia weit verbreitet, was auch häufig dazu führt, dass HIV-Infizierten Gesundheitsdienste verwehrt werden. Dabei kommt es auch zu körperliche Belästigungen und körperlichen Übergriffen neben der Diskriminierung und dem Ausschluss aus der Gemeinschaft . Dies betreffe insbesondere Frauen, denen häufig verpönter außerehelicher Geschlechtsverkehr in diesem Zusammenhang vorgeworfen werden. Die Stigmatisierung von Personen mit HIV/Aids führt häufig zur Verweigerung einer Beschäftigung, aber auch zur Verweigerung von Gesundheits- und anderen sozialen Dienstleistungen. Auch ähnliche Personen, die mit dem HIV-Virus infiziert sind, würden häufig für homosexuell gehalten werden, wobei Homosexualität in Gambia streng (auch mit hohen Haftstrafen) bestraft wird.

(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 31.03.2015 a-9105/2)

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 05.10.2004 sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 11.10.2005 und am 01.03.2011 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 30.04.2015, weiters durch Einholung einer Auskunft zu den Behandlungsmöglichkeiten von HIV-Infizierten bei der Staatendokumentation (im Auftrag des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien), durch Vorlage eines Deutschzertifikates im Niveau A2 sowie mehrerer Befunde des XXXX in Wien zur HIV-Behandlung, Befunde der XXXX sowie des Ambulatoriums für XXXX zu den urologischen Problemen des Beschwerdeführers und schließlich des XXXX zu der Muskelschwäche und Dysplasie-Hüfte des Beschwerdeführers durch diesen bzw. seinen Vertreter, durch Einholung verfahrensspezifischer Auskünfte bei dem österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD zu den Behandlungsmöglichkeiten für HIV-Infizierte, sowie von den Möglichkeiten für HIV-Infizierte, sich mittels Erwerbsarbeit das Überlebensnotwendige in Gambia zu sichern im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, durch Vorhalt dieser Berichte sowie allgemeiner oben näher angeführter Länderberichte zu Gambia, ebenfalls durch das Bundesverwaltungsgericht, und schließlich durch Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, ebenfalls durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.

Der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers hat den allgemeinen Informationen zu Gambia in seiner zuletzt erstatteten Äußerung ausdrücklich zugestimmt ("korrekt wiedergegeben"). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher hinsichtlich der allgemeinen innenpolitischen Situation in Gambia von dieser Zusammenstellung der Staaten- dokumentation aus.

Verfahrensrelevant wurden eigens erst in jüngster Zeit (März 2015) Auskünfte bei dem österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD zu den Behandlungs-möglichkeiten für HIV-Infizierte sowie den Möglichkeiten für HIV-Infizierte, sich in Gambia mittels Erwerbsarbeit das Überlebensnotwendige zu sichern, eingeholt, wobei in diesen Auskünften die zahlreichen herangezogenen Primärquellen angeführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht gibt, soferne es Widersprüche im Verfahren zwischen den eingeholten oder allgemeinen Auskünften zur Gesundheitsversorgung und diesen speziellen topaktuellen und auf die verfahrensrelevanten Probleme spezialisierten Auskünfte gibt, letzteren wegen ihrer Aktualität und Spezialisierung den Vorzug, wobei der Beschwerdeführervertreter diesen auch nicht widersprach, sondern lediglich die für den Rechtsstandpunkt seines Mandanten dienlichen Passagen hervorstrich und die diesbezüglichen rechtlichen Schlüsse zog. Von Seiten der belangten Behörde ist überhaupt keine Äußerung zu sämtlichen Länderberichten erstattet worden.

In Folge Rechtskraft der (negativen) Entscheidung zur Asylfrage war es nicht erforderlich, sich mit der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe beweiswürdigend auseinander zu setzen.

Hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation, der Situation der Österreich einschließlich des subjektiven Befindens gründen sich die Feststellungen auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat auch von sich aus zahlreiche Dokumente zu seiner gesundheitlichen Situation vorgelegt, die hauptsächlich von öffentlichen Krankenanstalten stammen, die zur besonderen Objektivität verpflichtet sind und bezieht sich das erkennende Gericht in seinen Feststellungen auf diese medizinischen Bestätigungen.

Die Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtlich folgt:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A.:

Vorausgeschickt wird, das Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nur mehr der (angefochtene) Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 13.04.2011 Zl. XXXX, hinsichtlich der Spruchteile II. und III. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausweisung nach Gambia) ist, zumal die Entscheidung über die Nichtgewährung von Asyl durch die Nichtanfechtung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 23.08.2010. zur Zl. XXXX in Rechtskraft erwachsen ist.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über einen Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionelle Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvoll, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964, vgl. auch AsylGH v. 02.01.2013, E12 429.298-1/2012-9E).

Der Verfassungsgerichtshof hat andererseits in seinem Erkenntnis vom 22.06.2009, Zl. U 469/09-11, den Umstand der Kostenpflicht (für Dialysebehandlungen) im Blickwinkel des Art. 3 EMRK durchaus für refoulementrelevant erkannt.

Weiters hat der Verfassungsgerichtshof in einem vor nicht allzu langer Zeit ergangenem Erkenntnis (VfGH v. 16.09.2013, Zl. U 496/2013-20) ausgeführt, dass nicht nur die Möglichkeit einer Behandlung, sondern insbesondere auch der "in besonders gravierender Weise multimorbide Zustand" und damit die Zugehörigkeit zum Kreis der besonders vulnerablen Personen bei der Frage einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK besonders zu berücksichtigen sei.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Darüber hinaus sind für die Frage der Zumutbarkeit der Ausreise nach der allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch die mittlerweile gewonnenen persönlichen und sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten (siehe Judikatur des VwGH zum seinerzeitigen § 15 Abs. 3 AsylG 1997, VwGH v. 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, VwGH v. 14.01.2003, Zl. 2001/01/0017, siehe auch AsylGH v. 16.07.2013, Zl. D3 411055-1/2010/13E u.a.).

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob ein Aberkennungs- bzw. Ausschlußgrund im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG vorliegt (siehe § 8 Abs. 3a AsylG).

Gem. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB)

rechtskräftig verurteilt worden ist......

Gem. § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers umfasst mehrere Verurteilungen gem. § 27 Abs. 1 SMG, eine nach § 27 Abs. 2 SMG sowie eine Verurteilung nach § 127 in Verbindung mit § 15 StGB. Gem. § 27 Abs. 1 Z 1 SMG ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft ....

Gem. Abs. 2 leg.cit. ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begeht.

Auch der versuchte Diebstahl (§ 15 in Verbindung mit § 127 StGB) ist lediglich mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Es liegt somit kein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB und somit auch kein Ausschluss- bzw. Aberkennungsgrund für subsidiären Schutz bei dem Beschwerdeführer vor.

Der Beschwerdeführer ist mit dem HIV-Virus infiziert und handelt es sich dabei um eine chronische und letztlich tödliche Krankheit, welche bei nicht adäquater medizinischer Behandlung zu einem qualvollen Tod, wie im oben zitierten sogenannten St. Kitts-Fall beschrieben wurde, führt, der Anlass war für die Judikatur des EGMR, dass außerordentliche Umstände bei einer Abschiebung aus medizinischen Gründen zu einer Verletzung des Art. § 3 EMRK führen könne. Der Beschwerdeführer erhält in Österreich eine regelmäßige adäquate Behandlung mit antiretroviralen Medikamenten. Gerade die zuletzt erfolgte Behandlung mit den Medikamenten XXXX sind dafür verantwortlich, dass der Beschwerdeführer sich derzeit in einem relativ guten Gesundheitszustand befindet. Beide Medikamente sind jedoch in Gambia nicht verfügbar, sondern werden in Gambia (neben einer vom Präsidenten initiierten naturmedizinischen Behandlung, die zu keinen Erfolgen geführt hat), lediglich andere, offenbar ältere und weniger wirksame Medikamente, die nur mehr in wenigen Ländern (hauptsächlich in Afrika) zur Behandlung registriert sind, angeboten.

Unabhängig von der Frage, ob eine HIV-Behandlung in Gambia für den Beschwerdeführer leistbar ist, besteht gerade in Gambia für diesen aufgrund der starken Stigmatisierung von HIV-Infizierten in der Gesellschaft das erhebliche Risiko, dass er aufgrund dieser Umstände nicht in den Genuss einer antiretroviralen Therapie gelangt, was auch dadurch erhellt wird, dass nur etwa die Hälfte jener Personen, die eine derartige Therapie benötigen, in Gambia diese auch bekommen würden.

Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer auch unter einer Muskelschwäche der linken unteren Extremität und unter einer Dysplasie-Hüfte, sowie unter urologischen Problemen und gehört daher aufgrund seines "multimorbiden" Zustandes zum Kreis der besonders vulnerablen Personen, wobei die bei einer Verschlechterung seiner Hüftprobleme erforderliche Operation mit größter Wahrscheinlichkeit auch nicht in Gambia durchgeführt werden kann, zumal selbst ein vergleichsweise einfacher Austausch des Hüftgelenkes durch ein Künstliches in Gambia nicht möglich ist (Vgl. jüngst BVwG vom 19.05.2015, W159 143580-1/9E)

Ein weiterer, nicht unerheblicher Aspekt, der schon in dem seinerzeitigen behebenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2010 aufgegriffen wurde, ist jener der Frage nach dem individuellen Überlebensmöglichkeiten des Beschwerdeführers. Auch hier ist zentral das Augenmerk auf den Umstand der Stigmatisierung und des Ausschlusses von HIV-Infizierten aus der gambischen Gesellschaft zu lenken, der häufig auch von der Familie vorgenommen wird. Dazu kommt bei dem Beschwerdeführer, dass dieser seinen Herkunftsstaat bereits vor rund 11 Jahren verlassen hat, und aufgrund des Umstandes, dass er schon rund 5 Jahre keine Kontakte mehr mit seiner Familie hat, sein Vater zuletzt im Gefängnis war, und seine Brüder anscheinend bei einem Unfall getötet wurden, er dort auch über kein ausreichendes "familiäres Netz" mehr verfügt und daher als "entwurzelt" zu bezeichnen ist. Dem gegenüber hat der Beschwerdeführer, auch wenn er in Österreich straffällig geworden ist (allerdings das letzte Mal wegen bloßen Eigenkonsums vor rund 5 Jahren), doch gewisse persönliche und soziale Bindungen zu Österreich entwickelt. In Gambia hingegen würde der Beschwerdeführer als stigmatisierter HIV-Infizierter ohne familiäres Netz, Vermögen und Berufsausbildung wohl kaum über entsprechende Möglichkeiten verfügen, das überlebensnotwendige Existenzminimum zu erlangen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Kombination besonderer individueller Umstände, nämlich einer äußerst schweren bzw. mehrfachen Erkrankung, der nicht ausreichenden Gewährleistung eines Zugangs zu entsprechender Medikation und nicht ausreichender physischer Existenzmöglichkeiten letztlich subsidiärer Schutz zu gewähren war, wobei er in Österreich ein optimales medizinisches Umfeld vorfindet.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die festgestellten Erkrankungen sowie die Situation HIV-Positiver im Herkunftsland entscheidende Punkte der Entscheidung darstellen. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Verfassungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes und des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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