BVwG W106 2104639-1

W106 2104639-1Tribunal Administrativo Federal28 de mai. de 2015

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Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Wiedereinsetzung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

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BVwG W106 2104639-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2104639.1.00

Spruch

W106 2104639-1/6E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Annamaria RUDEL, Maximilianstraße 2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12.02.2015, GZ OE/704316-Susp1/15, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12.02.2015, GZ OE/704316-Susp1/15 wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(28.05.2015)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (kurz: BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12.02.2015, GZ OE/704316-Susp1/15, wurde der BF gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 17.02.2015 zu Handen seiner rechtlichen Vertretung zugestellt.

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung Beschwerde, welche am 18.03.2015 zur Post gegeben wurde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.03.2015 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 30.03.2015 einlangte.

I.3. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2015 wurde der Beschwerdevertretung die Versäumung der Beschwerdefrist um 1 Tag zum Parteiengehör binnen 10 Tagen vorgehalten.

Auf diesen der rechtlichen Vertretung am 01.04.2015 zugestellten Vorhalt erstattete diese eine mit 13.04.2015 datierte und am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Stellungnahme. Darin wird zusammengefasst ausgeführt:

Die Vertreterin habe erstmalig durch das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2015 von der Verfristung der Beschwerde Kenntnis erlangt.

Nach Verfassung der Beschwerdeschrift sei einer namentlich genannten Mitarbeiterin der Kanzlei am 17.03.2015 der Auftrag erteilt worden, den Schriftsatz per Einschreiben postalisch an die belangte Behörde aufzugeben.

Nach Betreten der Postfiliale sei der Mitarbeiterin mitgeteilt worden, dass am 17.03.2015 eine Aufgabe per Einschreiben wegen Nichtfunktionierens der computergesteuerten Kassen nicht möglich sei.

Aus nicht mehr eruierbaren Gründen sei die Mitarbeiterin der rechtsfreundlichen Vertretung davon ausgegangen, dass eine postalische Aufgabe am nächsten Tag, sohin am 18.03.2015, noch rechtzeitig wäre.

Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Mitarbeiterin um eine ansonsten äußerst zuverlässige Kanzleimitarbeiterin handelt, liege hier zweifelsohne ein Fall vor, der als nicht vorhersehbares Ereignis anzusehen sei.

Aufgrund dieser Umstände werde beantragt, die eingebrachte Beschwerde als fristgerecht zu behandeln.

I.4. Mit 15.04.2015 datiertem Schriftsatz brachte die Beschwerdevertretung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist - dort eingelangt am 16.04.2015 - ein und wurde unter einem die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Beschwerde nachgeholt.

Der Wiedereinsetzungsantrag sowie die Beschwerde wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 22.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, eingelangt am 24.04.2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Für das Bundesverwaltungsgericht steht der oben dargelegte Sachverhalt unbestritten fest. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage sowie des Vorbringens des BF getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen

(VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Im gegenständlichen Fall ist daher die Zuständigkeit eines Senates gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Gemäß § 33 Abs. 4 leg.cit. hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 33 Abs. 6 leg.cit. findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.

Als Hindernis iSd § 33 Abs. 3 VwGVG ist jenes Ereignis iSd § 33 Abs. 1 leg.cit. zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Der BF erlangte jedenfalls mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2015, zugestellt am 01.04.2015, Kenntnis, dass er die Beschwerde verspätet eingebracht hatte.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.04.2015 bei der Behörde eingebracht und von dieser an das Bundeverwaltungsgericht weiter geleitet, wo er am 24.04.2015 einlangte.

Der BF hat sich somit mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist an eine unzuständige Behörde gewandt.

Gemäß § 6 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist (VwGH 25.04.1978, 819/78; 16.9.1997, 97/05/0145; 18.10.2000, 95/08/0330 u.a.).

Eine Versäumung der Beschwerdefrist geht auch dann zu Lasten des BF, wenn die unzuständige Behörde entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 1 AVG die Beschwerde nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet hat (VwGH 04.03.1983, 83/02/0018; 23.10.1986, 86/02/0135).

Für die Fristberechnung gelten infolge § 17 VwGVG die Bestimmungen der §§ 32 f AVG. Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Dies gilt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann, wenn der Postlauf durch die richtige Adressierung an die zuständige Stelle in Gang gesetzt wurde (vgl. VwGH 14.09.2004, 2004/10/0097, und die weiteren Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) § 33 Rz. 10; siehe auch VfGH 25.02.2003, VfSlg. 16.794/2003; VwGH 29.04.2014, Ro 2014/04/0040). Diese Voraussetzung ist bei einem ab Vorlage der Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt, wenn er bei der belangten Behörde eingebracht wird. § 33 Abs. 3 AVG kommt dem BF bzw. Antragsteller gegenständlich daher nicht zugute.

Da der gegenständliche Antrag vom 15.04.2015 an eine unzuständige Behörde - konkret an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - gerichtet war, dieser Antrag jedoch erst am 24.04.2015 beim zuständigen Bundesverwaltungsgericht einlangte, erfolgte die Antragstellung erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses iSd § 33 Abs. 2 VwGVG beim hierfür zuständigen Bundesverwaltungsgericht und ist somit verspätet.

Angemerkt wird, dass die Stellungnahme vom 13.04.2015 nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu deuten war, ist diesem Schreiben doch kein darauf gerichteter Antrag zu entnehmen, vielmehr beantragte der BF darin ausdrücklich nur, die Beschwerde als fristgerecht zu behandeln. Auch spricht der vom BF gesondert eingebrachte verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung gegen eine solche Umdeutung (vgl. zB VwGH 26.07.2002, 99/02/0314).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12.02.2015, GZ OE/704316-Susp1/15 war daher gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt 2:

Im Beschwerdefall hat die Beschwerdefrist mit der Zustellung des Bescheides an die Beschwerdevertretung am 17.02.2015 zu laufen begonnen und hat daher am 17.03.2015 geendet. Die am 18.03.2015 eingebrachte Beschwerde (Postaufgabedatum) war daher um einen Tag verspätet.

Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus den zu Spruchpunkt 2 dargelegten Erwägungen zurückzuweisen war, war auch die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur verspäteten Einbringung einer Beschwerde oder zu den Voraussetzungen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung (siehe die diesbezüglich in der Entscheidungsbegründung angeführten Judikate des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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