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W199 1425045-2•BVwG W199 1425045-2
W199 1425045-2Tribunal Administrativo Federal27 de mai. de 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, soziale Gruppe, subsidiärer Schutz
W199 1425045-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2013, Zl. 12 01.691-EASt. West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.05.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 7.2.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Linz Hauptbahnhof/A2) am selben Tag und bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau) am 9.2.2012 und am 15.2.2012 an, er habe in XXXX als Fahrer bei einer Firma mit Auslandsbeziehungen gearbeitet und deshalb Schwierigkeiten mit den Taliban bekommen.
Am 9.2.2012 richtete die Organisationseinheit des Bundesasylamtes, die das Verfahren führte, an die Staatendokumentation dieser Behörde eine Anfrage; sie wurde am selben Tag beantwortet.
1.2. Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 15.2.2012, 12 01.691-EASt. West, (die auch in der Folge der Einfachheit halber als Bescheid bezeichnet wird) wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.2.2012 persönlich ausgefolgt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Beschwerde vom 29.2.2012. Der Beschwerde waren weitere Beschwerdeausführungen und mehrere Unterlagen in der Sprache Dari beigelegt, die der Asylgerichtshof übersetzen ließ.
Am 27.8.2012 stellte der Beschwerdeführer - wie dem Bundesasylamt und in der Folge dem Asylgerichtshof bekanntgegeben wurde - einen Antrag auf Austausch seines afghanischen Führerscheins. Nach einer Information der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15.12.2012 wurde dieser Führerschein vom Bundeskriminalamt (Büro Kriminaltechnik) untersucht, es sei festgestellt worden, dass es sich um eine Totalfälschung handelte.
1.4. Am 22.7.2013 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Mit Beschluss vom 26.7.2013, C5 425.045-1/2012/14E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.2.2012 gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 als unzulässig zurück. Der Asylgerichtshof stellte fest, der Beschwerdeführer habe am 16.2.2012, als ihm der (damals) angefochtene Bescheid zugestellt worden sei, das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht, der Bescheid sei daher nicht wirksam zugestellt worden.
2.1. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt wurde der Beschwerdeführer am 21.8.2013 ergänzend einvernommen. Am 22.8.2013 untersuchte ihn im Auftrag des Bundesasylamtes ein medizinischer Sachverständiger, um sein Alter zu schätzen. In seinem Gutachten vom 2.9.2013 kam er zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei zum Antragszeitpunkt (dem 7.2.2012) mindestens 18,16 Jahre alt gewesen.
2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5.9.2013 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.
2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 18.9.2013, die aus einem formelhaften Teil in deutscher Sprache und einem handschriftlich geschriebenen Teil in der Sprache Dari besteht. Der Asylgerichtshof ließ diesen Teil übersetzen.
2.4. Am 2.12.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
2.5. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:
The Constitution of Afghanistan. Year 1382
Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 15 February 2013
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013 (HRC/EG/AFG/13/01)
Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014, Stand Feber 2014, Berlin
Alexandra Geiser, Afghanistan: Sicherheit in Kabul. Auskunft Bern, 22. Juli 2014 (SFH)
Home Office, Country Information and Guidance. Afghanistan:
Security. August 2014
Weiters zog das Bundesverwaltungsgericht einen Sachverständigen für die aktuelle Lage in Afghanistan bei, welcher der Verhandlung beiwohnte und auf Ersuchen des erkennenden Richters ein mündliches Gutachten zur Sicherheitslage in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers erstattete.
Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt; am 17.12.2014 gab er eine Stellungnahme ab (su.).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und dreizehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess.
Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.
22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates
zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Art. 130 f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)
Die 2002 eingerichtete Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission ist in der Verfassung (Art. 58) verankert.
Am 5.4.2014 fanden die dritten Provinzrats- und Präsidentschaftswahlen statt. Da im ersten Wahlgang kein Präsidentschaftskandidat die absolute Mehrheit erzielte, musste am 14.6.2014 eine Stichwahl zwischen Abdullah Abdullah, dem ehemaligen Außenminister, und Ashraf Ghani, dem früheren Finanzminister, durchgeführt werden. Trotz massiven Drohungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen war die Wahlbeteiligung hoch. Es gab massive Vorwürfe von Wahlbetrug. Am 7.7.2014 wurde Ashraf Ghani als Sieger der Stichwahl verkündet, woraufhin Abdullah Abdullah erklärte, dass er das Resultat auf Grund der Betrugsvorwürfe nicht akzeptiere. Ein Gewaltausbruch konnte durch die Vermittlung des US-Außenministers John Kerry mehrmals verhindert werden. Die Machtübergabe war für den 2.8.2014 vorgesehen. Der Termin konnte jedoch nicht eingehalten werden, also blieb Präsident Hamid Karzai bis zur Amtseinsetzung seines Nachfolgers am 29.9.2014 im Amt. Ashraf Ghani wurde zum neuen Präsidenten Afghanistans und Abdullah Abdullah zu einer Art Ministerpräsident der neuen Einheitsregierung erklärt.
Im November 2013 sprach sich die überwiegende Mehrheit der Loya Jirga für die Unterzeichnung des bilateralen Sicherheitsabkommens mit den USA aus, das die Bedingungen für eine Stationierung von US-Soldaten in Afghanistan über 2014 hinaus regelt. Präsident Karzai weigerte sich, es zu unterzeichnen, und überließ dies seinem Nachfolger. Auf Grund der Wahlkrise verzögerte sich die Unterzeichnung dieses Abkommens. Es sollte einem ähnlichen Abkommen zwischen Afghanistan und der NATO, dem Status of Force Agreement (SOFA), für die Folgemission "Resolute Support" den Weg ebnen. Beide Abkommen wurden am 30.9.2014 unterzeichnet.
Das Parlament ist zwar grundsätzlich funktionsfähig, wie die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten beweisen. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen.
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung politischer und administrativer Ämter oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet.
Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind - in unterschiedlichem Maß - fragmentiert.
1.1.2. Gerichtsbarkeit und Paralleljustiz
Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Mahkama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.
Die Regierung verfolgt Beamte, die Strafhandlungen begangen haben, nicht wirksam. Das afghanische Justizwesen ist unterfinanziert und ineffizient und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Die Unabhängigkeit der Richter wird durch Korruption, Bestechungsversuche, Drohungen und politische Einflussnahme schwer beeinträchtigt. Die meisten Richter verfügen nur über eine minimale Ausbildung und gründen ihre Urteile auf eine Vermischung von kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse genügen internationalen Standards für faire Verfahren nicht. Insbesondere in ländlichen Gegenden fehlt es an Richtern, daher sind etwa 80 % der Bevölkerung in diesen Gebieten dazu gezwungen, in Zivil- und in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreifen. Dabei werden tw. nicht gebilligte Bestrafungsarten angewandt und Frauen und Minderheiten benachteiligt.
Willkürliche Festnahmen sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards. Die langen Wartezeiten für Gerichtsurteile führen dazu, dass die Bevölkerung das Justizwesen als unwirksam betrachtet. Es gibt keine Anzeichen, dass die Anwendung von Folter und Misshandlungen in der Gefangenschaft signifikant reduziert worden wären.
Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Dadurch, dass machtvolle Akteure Einfluss auf Justiz und Verwaltung nehmen und Bestechungsgelder zahlen, werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.
Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden.
1.1.3. Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern
Wehrpflicht besteht nicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten ist, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen unwahrscheinlich. Es ist verbreitet, dass Soldaten, die zB fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.
Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Kämpfer zT durch Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter stellte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, und in Siedlungen Binnenvertriebener Drohungen und Einschüchterung ein, um Kämpfer zu rekrutieren. Wer sich einer Rekrutierung widersetzt, ist gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder sonst bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Knaben als Selbstmordattentäter übergeben, um einen besseren Status bei den betreffenden Kräften zu erhalten. Auch Befehlshaber der Afghan Local Police (ALP) haben Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsener Männer und Kinder, für die ALP zwangsrekrutiert, desgleichen sollen die ANSF (Afghan National Security Forces, di. die Afghan National Army [ANA] und die verschiedenen Polizeieinheiten), va. die Afghan National Police (ANP), Minderjährige rekrutiert haben. Regierungsfeindliche Kräfte setzen verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Kinder sind gefährdet, als Unterstützer regierungsfeindlicher Kräfte illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden.
1.1.4. Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit
Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert; unklar ist, ob als Folge der früheren Marginalisierung oder einer gezielten Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen, gelten wegen ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter und werden immer wieder diskriminiert. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zur Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt.
Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.
Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind zB Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie zB Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen ‚Friedens'-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im Juni 2013 sagte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe.
Anfang August 2014 befanden sich noch 44.299 ausländische Sicherheitskräfte in Afghanistan. Mit ihrer Reduktion und der kontinuierlichen Übernahme durch die ANSF sind die Anschläge auf ausländische Sicherheitskräfte in den letzten Jahren stetig gesunken.
US-Präsident Obama verkündete am 27.5.2014 den stufenweisen Abzug der US-Truppen aus Afghanistan nach 2014: Ab Anfang 2015 verbleiben nur noch 9800 Soldaten in Afghanistan, welche die afghanischen Sicherheitskräfte ausbilden und Operationen gegen terroristische Elemente führen werden. Die NATO sieht für die geplante Nachfolgemission "Resolute Support" ein sogenanntes Speichenmodell mit 8000 bis 12.000 Soldaten vor. Der Schwerpunkt wird auf Ausbildung, Beratung und Unterstützung der ANSF liegen.
Im März 2014 umfassten die ANSF 340.632 Personen, hinzu kamen 26.632 Angehörige der ALP. Da die ANSF inzwischen praktisch landesweit die ganze Sicherheitsverantwortung übernommen haben, tragen sie auch nahezu die ganze Last der Verluste: Rund drei Viertel der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen zielen auf Angehörige der ANSF. Die ANA wurde dazu ausgebildet, mit starker Luftunterstützung zu kämpfen. Dies ist ein weiterer Schwachpunkt, weil die Luftwaffe erst im Anfangsstadium ihrer Entwicklung ist. Die weiterhin hohe Desertions- und Abgangsrate, der schlechte Ausbildungsstand der Rekruten und die Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen führen dazu, dass der Aufbau der ANSF nur schleppend vorankommt. Insbesondere die ANP gilt als korrupt und genießt bei der Bevölkerung wenig Vertrauen.
Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. Die United Nations Assistance Mission (UNAMA) beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert. Zunehmend geraten Zivilisten in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften. Neben den unmittelbaren Auswirkungen der Gewalt sind weitere Faktoren zu beachten:
1. die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, ua. werden parallele Justizstrukturen etabliert, illegale Strafen verhängt, Zivilisten eingeschüchtert und bedroht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und Menschen erpresst und illegal besteuert;
3. die Auswirkungen auf die humanitäre Situation (Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen);
4. zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von Warlords und korrupten Beamten, in Gebieten, welche die Regierung kontrolliert, straflos tätig zu sein;
5. die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung auf Grund der Unsicherheit;
6. die systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.
Nach Einschätzung der deutschen Bundesregierung ist die Sicherheitslage insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen Distrikten "nicht kontrollierbar". In diesem Teil des Landes ereignen sich die meisten gezielten Tötungen. In den Provinzen Kandahar und Helmand forderten improvisierte Sprengsätze die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung, es folgen Khost, Ghazni und Nangarhar. Die Zahl der Anschläge in Nordafghanistan hat 2013 im Vergleich zum Vorjahr massiv zugenommen, das hat die Sicherheitslage dort dramatisch verschlechtert. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und der organisierten Kriminalität sind bedeutsam. Die Anschläge in den westlichen Provinzen haben weiter zugenommen. Am 13.9.2013 ereignete sich ein Anschlag auf das amerikanische Konsulat in Herat. Am 28.05.2014 wurde in Herat ein Fahrzeug des US-Konsulats und nur fünf Tage zuvor die indische Vertretung in Herat angegriffen. Die Taliban demonstrierten 2014, dass sie in der Lage sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadt komplexe Anschläge durchzuführen. Seit der ersten Wahlrunde haben sie ihre Anschläge intensiviert. Am 17.07.2014 griffen sie den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet.
Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Sie sank 2012 leicht, stieg aber in der zweiten Jahreshälfte wieder deutlich an. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem setzen sie Selbstmordattentate ein, um öffentliche Orte wie belebte Märkte und Moscheen sowie gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt.
In einem Bericht vom Mai 2014 stellte die International Crisis Group (ICG) einen allgemeinen Trend zur Eskalation der Gewalt und zum Anstieg von Angriffen aufständischer Gruppen fest. Mit dem Abzug internationaler Truppen ist der Einfluss Kabuls in abgelegenen Distrikten geschwunden. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. Dies mindert die Chancen für sinnvolle Friedensgespräche auf nationaler Ebene. Es gibt Bedenken, dass sich die Balance zugunsten der Aufständischen verschieben könnte.
UNAMA dokumentierte für 2014 einen deutlichen Anstieg der zivilen Opfer der Auseinandersetzungen gegenüber 2013.
Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network beschrieb Ende 2013 dieses Jahr als das gewaltreichste seit 2001. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktszentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Wehrfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen.
Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus:
von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban, der Hezb-e Islami Gulbuddin Hekmatyars, dem Haqqani-Netzwerk ua.;
von regionalen Warlords und Kommandierenden der Milizen;
von kriminellen Gruppierungen;
von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.
Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind.
Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Sie stehen im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan in der ersten Reihe und sind, auch auf Grund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO-Kräften weniger hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Aufständischen. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktsgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden.
Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP und Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "shab nameha" ("nächtlichen Drohbriefen"). Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die zB Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen).
Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen, Lastwagenfahrer, Straßenbauarbeiter, Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (zB Dolmetscher oder Fahrer), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte, Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes), Geistliche und Stammesführer, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle und Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen.
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten.
Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, welche die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.
Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2013 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als ein Drittel angestiegen und hat damit das Rekordhoch von 1997 übertroffen. Während die Opiumproduktion um 49 % zugenommen hat, ist der Preis für das Opium um 12 % gefallen. Die Anzahl der drogenfreien Provinzen ist 2013 von 17 auf 15 gesunken. Der Drogenhandel spielt weiterhin eine wichtige Rolle für die Finanzierung der regierungsfeindlichen Gruppierungen und trägt wesentlich zur Korruption und Destabilisierung des Landes bei. Regierungsfeindliche Gruppierungen und Drogenhändler sind vor allem im Westen des Landes sehr aktiv. Organisierte kriminelle Netzwerke sind in Badghis, Farah und Nimroz bekannt.
Obwohl die Stadt Herat zu den sichersten Städten Afghanistans gehört, kam es auch 2014 zu Selbstmordanschlägen gegen ausländische Einrichtungen und zu Entführungen von Staatsbeamten. Bei den Selbstmordanschlägen, die gelegentlich auch in dieser Stadt verübt werden, kommen auch Zivilisten ums Leben. In Herat sind verschiedene Mujaheddin-Banden aktiv, die außerhalb der Stadt Herat immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen austragen. Sie sind auch verantwortlich für immer wieder vorkommende Entführungen von Leuten, die aus reichen Familien stammen oder deren politische Gesinnung diesen Gruppierungen missfällt.
Die Taliban-Führung operiert weiterhin von Pakistan aus. Im Juni 2013 misslang die Eröffnung des Verbindungsbüros der Taliban in Doha, der Hauptstadt Qatars. Seither kam es nur noch sporadisch zu inoffiziellen Friedensgesprächen mit den Taliban. Sie mündeten im Mai 2014 in einen Gefangenenaustausch, bei dem der einzige US-Gefangene der Taliban den USA im Tausch gegen fünf Taliban-Gefangene aus Guantánamo übergeben wurde. Die Taliban hatten die Freilassung von Taliban-Häftlingen als eine der Bedingungen für Friedensverhandlungen gefordert und feierten den Gefangenenaustausch als Sieg. Die afghanische Regierung protestierte gegen die Überstellung. Bei diesem Gefangenenaustausch soll Mullah Omar eine zentrale Rolle gespielt haben. Dies wird als Hinweis darauf gewertet, dass die sogenannten Quetta-Shura-Taliban um Mullah Omar relativ offen für Verhandlungen sein könnten. Die zweite Taliban-Fraktion, die Peshawar-Shura, gilt als jünger, unnachgiebiger und kompromissloser. Diese unterschiedlichen Positionen in Bezug auf Verhandlungen zeigten sich auch in den verschiedenen Haltungen gegenüber den Wahlen. Den Taliban ist es 2013 gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren und die Wintermonate landesweit zur Reorganisation und Regeneration zu nutzen. Im Frühjahr 2014 haben sie bewiesen, dass sie bereit und in der Lage sind, mit steigender Frequenz gut koordinierte hochkomplexe Anschläge selbst in hochgesicherten Bereichen der Hauptstadt Kabul durchzuführen. Am 8.5.2014 kündigten sie ihre Frühjahrsoffensive unter dem Namen "Khaibar" an und erklärten ua. hohe Regierungsbeamte, Parlamentsmitglieder, Angehörige der Sicherheitskräfte und im Justizsektor tätige Personen zum Ziel ihrer Anschläge. Ein erhebliches Bedrohungspotential sind sie weiterhin insbesondere in den Grenzgebieten im Osten und in ihren Hochburgen im Süden. Seit dem ersten Wahlgang im April 2014 kämpften sie aber auch im Norden des Landes erfolgreich um Einflussgebiete. In der Provinz Kunduz ist es ihnen gelungen, in verschiedenen Distrikten praktisch die vollständige Kontrolle zu übernehmen. Auch in der Provinz Faryab kämpfen sie um strategisch wichtige Gebiete, die ihnen die Verbindung ihrer Fronten im Westen, Süden und Norden der Provinz entlang der turkmenischen Grenze ermöglichen. Zwar gelingt es den ANSF immer wieder, Gebiete zurückzuerobern, diese Rückeroberungen sind aber kaum nachhaltig. Als Ursachen für die Gebietsgewinne im Norden des Landes werden ein Zufluss an Kämpfern und Waffen aus Pakistan gesehen sowie die Spannungen zwischen den in die Wahlen involvierten Akteuren und die zunehmende Unterstützung durch die lokale Bevölkerung. Dass im Norden des Landes lokale Machthaber und die ALP untereinander um Gebiete kämpfen und dabei die Zivilbevölkerung stark in Mitleidenschaft ziehen, spielt den Taliban zusätzlich in die Hände. Das US-Verteidigungsministerium weist darauf hin, dass sich gewisse Regierungsbeamte, lokale Machthaber und Segmente der afghanischen Bevölkerung den Taliban zuwenden werden. An ihrer Seite sollen inzwischen auch Angehörige des Islamischen Staates (IS) kämpfen. Bereits im Frühjahr 2013 begannen einige Einheiten der ANSF, in unruhigen Gebieten lokale Waffenstillstandsabkommen mit den Taliban zu schließen. Die Taliban nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung, namentlich die weitverbreitete Korruption und die mangelnde Regierungspräsenz in ländlichen Gebieten, um ihre eigenen Gerichte einzusetzen und "islamische Steuern" einzutreiben.
1.1.7. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal (va. Hebammen) mangelt. Es gibt große regionale Unterschiede, die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen ist viel besser als in den Süd- und Ostprovinzen. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich uU auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Psychische Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - werden, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße behandelt. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (zB dem Mia-Ali-Baba-Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personengruppen.
Nach Jahrzehnten des Konflikts und wiederkehrenden Naturkatastrophen ist die afghanische Bevölkerung sehr schutzbedürftig, die Überlebensmechanismen vieler Menschen sind erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch Zerstörung von Lebensgrundlagen, Verlust von Viehbestand, die größere Verbreitung ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Naturkatastrophen sind ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Ernährungsunsicherheit betrifft 34 % der Bevölkerung. 43 % haben keinen nachhaltigen Zugang zu verbesserter Trinkwasserversorgung.
2013 waren nur 15,7 % der über 15-jährigen afghanischen Frauen berufstätig, dagegen etwa 79,7 % der Männer. 73,6 % aller Arbeitstätigen gehören zu den working poor, die je Tag zwei US-Dollar oder weniger verdienen. Die Landwirtschaft beschäftigt etwa 75 % der Bevölkerung, erzielt jedoch nur etwa 25 % des Bruttoinlandprodukts. Die Analphabetenrate ist weiterhin hoch, die Anzahl der gut qualifizierten Fachkräfte sehr niedrig.
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Im Süden und Osten gelten etwa eine Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt.
Es ist weit verbreitet, illegal Land in Besitz zu nehmen, oft sind mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet.
Rund 40 % der Rückkehrer konnten sich nicht wieder in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte integrieren. Bis zu 60 % der Rückkehrer kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Etwa 25 % der in Städten lebenden intern Vertriebenen sind vermutlich Rückkehrer, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und durch die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Besitz.
Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele sind außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen sind. In und um Kabul gibt es mindestens 51 informelle Siedlungen, die etwa 30.400 Personen beherbergen. Viele von ihnen leben bereits seit über zehn Jahren in solchen Siedlungen.
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Daher besteht kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten.
1.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der ethnischen Gruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Muslim; seine Muttersprache ist Dari. Er hält sich seit dem Frühjahr 2012 in Österreich auf. Als er am 7.2.2012 seinen Asylantrag stellte, war er mindestens 18,16 Jahre alt.
Die Fluchtgründe, die er vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass er nämlich bei einer ausländischen Firma bzw. bei einer Firma mit Auslandsbeziehungen als Fahrer gearbeitet und deshalb Schwierigkeiten mit den Taliban bekommen habe.
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014 (Stand Feber 2014), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom August 2013 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom Oktober 2014 und des britischen Home Office vom Feber 2013.
Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).
Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien, S 50 FN 266 und S 74 FN 410) zB macht etwas abweichende Angaben (80 % Sunniten, 19 % Schiiten; 42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Belutschen).
Die Feststellungen zur Justiz und zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen va. auf dem Bericht Troxler Gulzars (S 11 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 23). Die Feststellungen zur Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 45 f., 65 f.). Die Feststellungen zu den Wanderungen der Kuchis beruhen auf den UNHCR-Richtlinien (S 78). Die Feststellungen zur Bedrohung von Personen, die sich nicht islamkonform verhalten, beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 11 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 52, 54). Die Feststellungen unter der Überschrift "Taliban" stützen sich iW auf den Bericht Troxler Gulzars (S 2 f., 7 f.).
Die Feststellungen zur Sicherheitslage beruhen va. auf den UNHCR-Richtlinien, weiters auf dem Bericht des Home Office (Country Information and Guidance. Afghanistan: Security) vom August 2014. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen.
Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im Jänner 2015). Darüber hinaus hat er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
2.2.1. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme.
2.2.2. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers stützen sich auf folgende Überlegungen:
2.2.2.1.1. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 9.2.2012 gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Geburtsdatum - nachdem er überlegt hatte - die Jahreszahlen 1372, 1373 und 1374 an (die Niederschrift vermerkt dafür in Klammern die Zahlen 1993, 1994 und 1995, die offenbar die entsprechenden Jahre im gregorianischen Kalender bezeichnen sollen; tatsächlich entspricht der vom Beschwerdeführer angegebene Zeitraum jenem vom 21.3.1993 bis zum 20.3.1996, setzt also etwas später ein und endet etwas später) und ergänzte, er sei 17 Jahre und fünf Monate alt. Die Niederschrift hält fest, dass dem Beschwerdeführer "die EB" (vermutlich die Niederschrift über die Befragung vom 7.2.2012) vorgelegt und festgestellt worden sei, dass er sie unterschrieben habe. Dort sei beim Geburtsdatum (dort ist der XXXX angegeben) keine Korrektur vorgenommen worden; deshalb werde sein Alter mit 18 Jahren angenommen; eine Korrektur, so heißt es, werde "erst nach Einlangen der in Aussicht gestellten Dokumente vorgenommen". Die Dokumente, gab der Beschwerdeführer an, seien gestern abgeschickt worden. Auf die Frage nach (offenbar: anderen) Dokumenten erklärte er zunächst, er habe keine, und legte dann ein Schreiben der Firma XXXX vor. Darin wird in englischer Sprache ua. bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei dieser Firma vier Monate lang als Fahrer beschäftigt gewesen sei.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, er habe den Führerschein vom Verkehrsamt XXXX erhalten, als er 16 Jahre und einen Monat alt gewesen sei. Auf den Vorhalt, man bekomme in Afghanistan einen Führerschein erst mit 18 Jahren, widersprach er und erklärte, in Afghanistan bekomme man einen Führerschein schon mit 16 Jahren.
Am 9.2.2012 richtete die Organisationseinheit des Bundesasylamtes, die das Verfahren führte, an die Staatendokumentation dieser Behörde eine Anfrage ua. dazu, in welchem Alter man in Afghanistan einen Führerschein erwerben könne; die Anfrage wurde am selben Tag beantwortet. Aus der Antwort geht hervor, dass das Mindestalter zum Erwerb eines Führerscheins in Afghanistan 18 Jahre beträgt, dass man um 100 oder 180 Dollar (Schmiergeld) problemlos einen Führerschein ohne Kurs und ohne Prüfung erwerben kann und dass illegal ausgestellte Führerscheine in nahezu allen Provinzen erhältlich sind. Die Antwort beschreibt auch eine Fahrprüfung und weist darauf hin, dass es in erheblichem Umfang echte Dokumente unwahren Inhalts gibt (Hinweis auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand Jänner 2012]).
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 15.2.2012 wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er in der Zwischenzeit ein Identitätsdokument erlangt habe; er verneinte, er warte aber noch auf ein Paket, sein Bruder werde es ihm aus Afghanistan schicken. Er bestätigte, dass seine Angaben vom 9.2.2012 richtig und vollständig seien. Sodann wurde er nochmals nach den Umständen befragt, unter denen er seinen Führerschein erworben habe; er gab an, er habe einen Fahrschulkurs und eine Prüfung absolviert. Damals sei er ungefähr 16 Jahre und sieben Monate alt gewesen; es sei vor etwa einem Jahr und zwei oder drei Monaten gewesen. Auf den Vorhalt, er habe bei seiner ersten Einvernahme angegeben, dass er damals 16 Jahre und einen Monat alt gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, er habe nicht gesagt, wie alt er sei, sondern dass er eine Geburtsurkunde habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vorgehalten; er gab an, in Afghanistan könne man auch mit 16 oder 17 Jahren einen Führerschein erwerben. Es habe sich nicht um einen illegalen Führerschein gehandelt; er habe ihn vom Verkehrsamt in XXXX erhalten. Auf den Vorhalt, er habe bei der ersten Einvernahme angegeben, dass er den Führerschein in XXXX bekommen habe, bestritt der Beschwerdeführer dies; er habe ihn in XXXX erhalten.
In seiner Beschwerde vom 29.2.2012 führte der Beschwerdeführer ua. aus, es treffe zu, dass man in Afghanistan offiziell einen Führerschein nur erhalten könne, wenn man mindestens 18 Jahre alt sei und einen Kurs besucht habe. Die Praxis sehe allerdings anders aus; mit dem nötigen Bestechungsgeld könne man leicht einen Führerschein auch schon mit 16 oder 17 Jahren erlangen, ohne einen Kurs zu absolvieren. Zur Untermauerung der Angaben werde der Führerschein beigelegt. Der Beschwerde waren weitere Beschwerdeausführungen und mehrere Unterlagen in der Sprache Dari beigelegt, die der Asylgerichtshof übersetzen ließ. Es handelte sich um einen Führerschein und um eine Geburtsurkunde. In dem Führerschein hieß es, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1389 (2010) 16 Jahre alt gewesen. Auch in der Geburtsurkunde hieß es, er sei im Jahr 1389 (2010) "dem äußeren Anschein nach" 16 Jahre alt gewesen.
2.2.2.1.2. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 22.7.2013 schilderte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe (soweit für die Frage seines Alters wesentlich) im Gespräch mit dem vorsitzenden Richter wie folgt [BAA = Bundesasylamt]:
"Haben Sie in Afghanistan einen Führerschein besessen?" - "Ja." - "Bitte schildern Sie, wie Sie zu dem Führerschein gekommen sind!" - "In XXXX habe ich das gelernt. Dann wurde ich geprüft. Das war auch in XXXX." - "Wie alt waren Sie, als Sie die Prüfung gemacht haben?"
Nachdem dem Beschwerdeführer die Rechtslage erläutert worden war, zögerte er und gab dann an, er glaube, dass er damals 18 Jahre alt gewesen sei; er habe damals gesagt, dass er auf die Dokumente warten würde. Es wurde ihm vorgehalten, dass dort das Alter nicht präzise angegeben sei, im Personalausweis noch dazu "dem äußeren Anschein nach". Wenn er mit einer Untersuchung nicht einverstanden wäre, würde er nicht untersucht werden, sondern der Senat des Asylgerichtshofes würde sich selbst eine Ansicht zu seinem Alter bilden und entsprechend entscheiden. Der Beschwerdeführer erklärte, es sei ihm lieber, wenn der Senat das (ohne vorherige Untersuchung) entscheide.
2.2.2.1.3. In seinem Beschluss vom 26.7.2013 schilderte der Asylgerichtshof begründend den Verfahrensgang, soweit er für die Frage des Alters des Beschwerdeführers von Bedeutung war.
Beweiswürdigend führte er sodann aus:
"Der Asylgerichtshof hält es für nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am 7.2.2012 ein Alter zwischen 17 und 18 Jahren angegeben hat, hat er doch auch am 9.2.2012 gesagt, er sei 17 Jahre und fünf Monate alt. Dass das Geburtsdatum ‚XXXX' nicht von ihm selbst angegeben worden, sondern von einem Beamten, der die Befragung protokollierte, eingetragen worden ist, davon ist gleichfalls auszugehen, ist doch der XXXX ein präzises Datum, das vom Beschwerdeführer nach seinem Gesamtverhalten nicht erwartet werden kann. Dagegen ist bekannt, dass nach einem Erlass vom 18.12.2009, BMI-BAA 1000/1067-BAA/2009, das Geburtsdatum in Zweifelsfällen mit dem 1. Jänner des in Frage kommenden Jahres eingetragen wird (vgl. Lukits/Lukits, Die Altersfeststellung im österreichischen Asylverfahren, migralex 2011, 17 [20]; Daniela Lukits, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Asylverfahren [Masterthesis, 2012] 32, 35); damit stimmt die Vorgangsweise der Polizeiinspektion Linz Hauptbahnhof überein.
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers widersprüchlich sind. Daraus kann aber nicht einfach geschlossen werden, wie es das Bundesasylamt tut, dass er volljährig wäre. Der Beschwerdeführer hatte auch in Aussicht gestellt, zwei Dokumente vorzulegen, und das Bundesasylamt hatte am 9.2.2012 festgehalten, eine Korrektur werde erst nach Einlangen dieser Dokumente vorgenommen werden. Es hat jedoch keineswegs einen Zeitraum verstreichen lassen, innerhalb dessen billigerweise mit einer Vorlage der Dokumente zu rechnen war, sondern bereits sechs Tage später entschieden. Immerhin hat der Beschwerdeführer diese Dokumente mit der Beschwerde vorgelegt. Ob sie unbedenklich sein würden, konnte das Bundesasylamt zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilen.
Im vorgelegten Führerschein heißt es, der Beschwerdeführer sei 1389 16 Jahre alt gewesen, ebenso in der Geburtsurkunde, er sei in diesem Jahr ‚dem äußeren Anschein nach' 16 Jahre alt gewesen. Der 1.1.1389 entspricht dem 21.3.2010. Geht man also mit den beiden Urkunden davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 16 Jahre alt gewesen oder geworden sei, so ist nicht auszuschließen, dass er erst am oder nach dem 21.3.2010 16 Jahre alt geworden und somit im Feber 2012, als das erstinstanzliche Verfahren durchgeführt wurde, noch nicht 18 Jahre alt gewesen ist. Die Urkunden sind in diesem Punkt keineswegs so deutlich, wie es der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, bleibt doch offen, in welchem Monat oder gar an welchem Tag jemand, der 1389 16 Jahre alt war, geboren worden ist.
Freilich ist auch ihr Beweiswert nicht sehr hoch. Der Führerschein ist vom Bundeskriminalamt als Totalfälschung beurteilt worden; die Staatendokumentation des Bundesasylamtes hat in ihrer Anfragebeantwortung vom 9.2.2012 darauf hingewiesen, dass es in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhaltes in erheblichem Umfang gibt und dass unter diesen Gesichtspunkten kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten besteht. Dem Asylgerichtshof ist bekannt, dass derartige Feststellungen sich Jahr für Jahr in den entsprechenden Berichten des deutschen Auswärtigen Amtes finden. Vor diesem Hintergrund kann weder die Geburtsurkunde (bzw. der Personalausweis) noch die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Bestätigung, dass sein Führerschein keine Totalfälschung sei, besondere Bedeutung erlangen.
Nun kann keine Rede davon sein, dass das äußere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers eine Minderjährigkeit in der Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens ausschlösse. Der Asylgerichtshof hat somit keinen Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer, als er sich im erstinstanzlichen Verfahren als minderjährig ausgab, nicht die Wahrheit gesagt hat.
§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 definiert als ‚multifaktorielle Untersuchungsmethodik: ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft'. Nach § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach dem AsylG 2005 mitzuwirken, insbesondere hat er ‚eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Gelingt dies dem Fremden nicht, kann das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. [...] Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar (Abs. 1 Z 2 letzter Satz). Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.' [sic]
Der Asylgerichtshof hätte daher - wie dies schon dem Bundesasylamt oblegen wäre - eine Altersdiagnose durch eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik anzuordnen gehabt. Es war in der Verhandlung erkennbar, dass der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden war; die Mitwirkung an einer solchen Diagnose (jedenfalls an der radiologischen Untersuchung) kann nach dem Gesetz nicht erzwungen werden. Unter diesen Umständen muss der Asylgerichtshof das Alter des Beschwerdeführers in freier Beweiswürdigung beurteilen. Auf Grund der erwähnten Beweismittel, insbesondere der Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, kommt er zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in der Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere am 16.2.2012, als ihm der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, noch nicht volljährig war. Daran ändert es nichts, dass er in der Verhandlung plötzlich meinte, er ‚glaube', dass er damals schon volljährig gewesen sei. Der Asylgerichtshof führt diesen plötzlichen Meinungsumschwung auf einen erkennbaren Widerwillen des Beschwerdeführers gegen eine ärztliche Untersuchung zurück. Auf die Frage nach dem Grund für seine geänderte Ansicht berief er sich auf seine Dokumente. Wie oben dargestellt, sind die Dokumente keineswegs eindeutig und überdies nicht unbedenklich.
Der Asylgerichtshof hat umso weniger Bedenken gegen ein solches Ergebnis der Beweiswürdigung, als nach seinen Erfahrungen kaum anzunehmen ist, dass eine Altersdiagnose auf Grund einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik das vom Beschwerdeführer ursprünglich angegebene Alter ausgeschlossen hätte. Vielmehr setzen solche Diagnosen in der Regel ein Intervall fest, innerhalb dessen der wahrscheinlichste Wert deutlich höher liegt als auszuschließende niedrigere Werte.
Eine Beweiswürdigung, die bei einem jungen Menschen aus miteinander nicht vereinbaren Angaben zum Alter, die allesamt eine Minderjährigkeit behaupten, auf eine Volljährigkeit schließt, ist aber jedenfalls nicht haltbar."
2.2.2.1.4. Bei seiner Einvernahme im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt am 21.8.2013 bestätigte der Beschwerdeführer, die Angaben, die er am 9.2.2012 und am 15.2.2012 gemacht habe, träfen zu. Zu seiner Tazkira - die er bereits vorgelegt habe - gab er an, er habe sie selbst bei der Behörde in XXXX bekommen; an den Zeitpunkt könne er sich nicht erinnern, das Datum müsse aber auf ihr angegeben sein. Das Bundesasylamt hielt in der Niederschrift fest, das Ausstellungsdatum sei mit XXXX eingetragen; als Alter sei eingetragen: "Im Jahr 2010 16 Jahre alt". Der Beschwerdeführer gab an, er wisse nicht, wie alt er sei. - Den Führerschein habe er vom Verkehrsamt XXXX bekommen; an das Datum könne er sich nicht erinnern, es müsste aber im Führerschein stehen. Auf den Vorhalt, es sei ihm bereits mitgeteilt worden, dass er eine Totalfälschung sei, wollte er nichts weiter angeben.
Die Tazkira und den Führerschein habe sein Bruder einem Afghanen mitgegeben, der nach Deutschland unterwegs gewesen sei. Das Bundesasylamt hielt dem Beschwerdeführer vor, es gehe auf Grund seiner Angaben im bisherigen Verfahren davon aus, dass er spätestens 1994 geboren sei und spätestens am 31.12.2012 das 18. Lebensjahr vollendet habe. Er gab dazu an, er habe beim Asylgerichtshof erklärt, dass er von einem Arzt untersucht werden wolle. Er wisse nicht, wie alt er sei. Auf den Vorhalt, laut dem Beschluss des Asylgerichtshofes vom 26.07.2013 sei er nicht mit einer Untersuchung einverstanden gewesen, gab der Beschwerdeführer an, er wollte jetzt, dass er untersucht werde.
Am 22.8.2013 untersuchte ein medizinischer Sachverständiger im Auftrag des Bundesasylamtes den Beschwerdeführer, um sein Alter zu schätzen. Er kam zum Ergebnis, die Zusammenschau der erhobenen Befunde ergebe ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 19,7 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Dieses Mindestalter bzw. das Alter von 18,16 Jahren zum Antragszeitpunkt entspreche dem XXXX als spätest möglichem "fiktiven" Geburtsdatum und dem XXXX als spätest möglichem "fiktiven" 18. Geburtstag. Das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter weiche um 2,7 Jahre vom festgestellten Mindestalter ab und sei mit der erhobenen Befundlage nicht vereinbar.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 29.8.2013 ergänzte der Beschwerdeführer, sein Vater habe ihm gesagt, dass der Beamte, der seine Tazkira ausgestellt habe, sein Alter um zwei Jahre zu hoch geschätzt habe; er sei zwei Jahre jünger, als in der Tazkira angegeben. Es wurde ihm vorgehalten, er sei am 22.8.2013 von einem Sachverständigen untersucht worden, es habe sich zweifelsfrei ergeben, dass er an diesem Tag (gemeint: mindestens) 19,7 Jahre alt gewesen sei, dass er daher zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 07.2.2012 rund 18,15 Jahre alt gewesen sei und somit spätestens 1993 geboren worden sei. Der Beschwerdeführer nahm dazu nicht Stellung.
2.2.2.1.5. In seiner Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid führt der Beschwerdeführer - in dem handschriftlich in Dari geschriebenen Teil - ua. aus, sein Geburtsdatum kenne er nicht, da man dem in Afghanistan keine Aufmerksamkeit schenke. Falls die Behörde aber der Ansicht sei, dass er sie in Bezug auf sein Alter belogen habe, wäre er damit einverstanden, wenn man ihn zum Arzt schickte.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, seine Angaben vom 22.7.2013 in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof träfen zu. Es wurde ihm vorgehalten, er habe unterschiedliche Angaben zu seinem Alter gemacht und bei seiner Einvernahme am 29.8.2013 angegeben, er sei zwei Jahre jünger, als in der Tazkira angegeben sei. Danach wäre er erst heuer (2014) 18 Jahre alt geworden. Das Gutachten, welches das Bundesasylamt eingeholt habe, habe aber ergeben, dass er spätestens am XXXX geboren sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er sei bei der ersten Befragung von einem iranischen Dolmetscher aufgefordert worden, sein Alter anzugeben. Da er es nicht kenne, habe er es schätzen müssen; er habe auch kein Problem damit, zum Arzt geschickt zu werden. Seine Tazkira sei im Krieg verloren gegangen, für ihn sei später eine ausgestellt worden, dabei sei er anwesend gewesen. Sein Alter sei dem äußeren Anschein nach geschätzt worden.
Als der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe schilderte, kam es auch zu folgendem Gespräch mit dem erkennenden Richter:
"Sie sind bereits darauf hingewiesen worden, dass [...] der vorgelegte Führerschein nach einer Information der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15.12.2012 eine Totalfälschung ist [...]." - "Stammt die Person, die den Führerschein überprüft haben soll, aus Österreich oder aus Afghanistan?" - "Vermutlich aus Österreich." - "In Afghanistan ist es möglich, überall einen Führerschein zu bekommen. Ich spreche von vor vier Jahren. Vielleicht haben sich die Gesetze in den letzten Jahren verändert. Ich weiß es nicht. Aber üblicherweise kann man mit 16 oder 17 Jahren den Führerschein machen. Manche lassen sich Führerscheine durch Kontakte ausstellen, andere bezahlen dafür Geld. Aber ich habe den Führerschein richtig gemacht und alles gelernt. Es gibt viele, die sich für den Führerschein vorbereiten und ihn dann bekommen. Man kann in Afghanistan auch ohne Führerschein fahren. Ich bin damals in meinem Alter LKW gefahren."
2.2.2.2. Aus dem unbedenklichen Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen vom 2.9.2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, als er seinen Antrag stellte, mindestens 18,16 Jahre alt gewesen ist. Darauf stützt sich die diesbezügliche Feststellung.
Es ist ohne weiteres denkbar und kommt häufig vor, dass ein afghanischer Asylwerber sein genaues Alter nicht kennt. Es ist auch durchaus möglich, dass er dem genauen oder auch nur ungefähren Geburtsdatum nicht eine solche Bedeutung beimisst, dass er im gesamten Verfahren eine konsistente Angabe machen würde. Tatsächlich unterscheiden sich die Angaben, die der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens gemacht hat, jedoch beträchtlich voneinander; insbesondere versuchte er in der Einvernahme vom 29.8.2013, sich noch zwei Jahre jünger zu machen, als in seiner Tazkira angegeben, dies überdies, nachdem er bereits gerichtsmedizinisch untersucht worden war. (Dagegen hatte er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 22.7.2013 plötzlich gemeint, er "glaube", er sei "damals doch schon 18 Jahre alt" gewesen, nämlich zum Zeitpunkt, als ihm der angefochtene Bescheid zugestellt wurde.)
Dass die Altersschätzung durch den gerichtsmedizinischen Sachverständigen eine verlässlichere Annäherung als das tatsächliche Alter ergibt als die bloße Schätzung durch die Mitglieder des Senates des Asylgerichtshofs, liegt auf der Hand; diese Schätzung war ja nur auf den Mangel eines Gutachtens zurückzuführen, gegen dessen Erstellung der Beschwerdeführer einen Widerwillen zum Ausdruck bebracht hatte. Sie hat zwar Eingang in den - rechtskräftigen - Beschluss dieses Gerichts vom 26.7.2013 gefunden, dies steht jedoch einer anderen Feststellung im nunmehrigen Erkenntnis nicht entgegen. Gegenstand der Rechtskraft jenes Beschlusses ist der Spruch; bedarf dieser - wie hier ("Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.") - der Auslegung, dann auch die tragenden Gründe (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] 992 f., 999, E 10, 11 und 31a zu § 68 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. auch VfSlg. 10.123/1984). Tragend für den damaligen Beschluss war nicht die Feststellung, dass der Beschwerdeführer minderjährig gewesen sei, sondern dass er einen gesetzlichen Vertreter gehabt habe, dem der damals angefochtene Bescheid zuzustellen gewesen wäre. Die Frage der Voll- oder Minderjährigkeit des Beschwerdeführers war insoweit nur Vorfrage. Das Bundesverwaltungsgericht verweist insoweit auf den Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.11.2010, C5 415.685-1/2010/3E, in dem es zur vergleichbaren Frage der Wirksamkeit pflegschaftsgerichtlicher Beschlüsse heißt: "Die Bindung erstreckt sich aber nicht auf Fragen, die vom Pflegschaftsgericht bloß als Vorfragen zu beurteilen waren (vgl. VwSlg. 13.723 A/1992); dazu gehört va. die Frage der Volljährigkeit. Wo diese Frage im Asylverfahren relevant wird [...], ist sie von der Asylbehörde ohne Bindung an den pflegschaftsgerichtlichen Beschluss zu prüfen." Im Ergebnis bleibt es daher - auf Grund des Beschlusses des Asylgerichtshofes vom 26.7.2013 - dabei, dass die Erledigung des Bundesasylamtes vom 15.2.2012 dem Beschwerdeführer zu Handen eines gesetzlichen Vertreters zuzustellen gewesen wäre, ungeachtet dessen, dass der Asylgerichtshof dabei von - wie jetzt bekannt ist - falschen Annahmen über das Alter des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Ob dieser Beschluss von Amts wegen aus dem Rechtsbestand entfernt werden könnte, braucht daher hier nicht untersucht zu werden.
2.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht, und zwar aus folgenden Gründen:
2.2.3.1.1. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Linz Hauptbahnhof/A2) am 7.2.2012 an, er habe in XXXX als Fahrer bei der Firma XXXX gearbeitet; er habe etwa zweimal je Woche Schulsachen von XXXX nach XXXX transportiert. Eines Tages sei er von einigen Paschtu sprechenden Leuten angerufen und aufgefordert worden, nicht mehr in dieser Firma zu arbeiten. Trotzdem habe er seine Arbeit weiter verrichtet. Als er wieder einmal von XXXX nach XXXX unterwegs gewesen sei, hätten vier Leute sein Auto vor XXXX angehalten. Sie hätten ihn geschlagen, alles gestohlen, was er mitgehabt habe - samt Bargeld, Mobiltelefon und Schulsachen - und die Scheiben des Autos zerschlagen. Er sei nach XXXX zurückgefahren und habe dem Chef von dem Vorfall berichtet. Sein Chef habe ihm gesagt, dass er nur noch in XXXX fahren solle. Nachdem er einige Tage in XXXX gearbeitet habe, habe er wieder Drohanrufe erhalten. Er sei für den Fall, dass er weiterhin für die Firma arbeite, mit dem Tod bedroht worden. Darauf habe er seinem Chef erklärt, dass er nicht mehr für diese Firma arbeiten wolle, sei aber aus Angst nicht zur Polizei gegangen. Die Drohungen habe es gegeben, weil sein Arbeitgeber eine ausländische Firma gewesen sei. Er sei ausgereist, da er keine andere Arbeit mehr habe finden können. Die Leute, die ihn bedroht hätten, gehörten zu den Taliban. Bei einer Rückkehr drohe ihm sicher Folter und vielleicht auch der Tod.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 9.2.2012 erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage nach Dokumenten zunächst, er habe keine, und legte dann ein Schreiben der Firma XXXX vor. Das Schreiben ist mit XXXX datiert, enthält den Firmennamen "XXXX" sowie zwei e-mail-Adressen und zwei Telefonnummern. Darin wird in englischer Sprache bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei der Firma vier Monate lang als Fahrer in der Provinz XXXX beschäftigt gewesen sei. Er habe mitgeteilt, dass er telefonisch von Leuten bedroht worden sei, die sich als Taliban ausgäben und die es störe, dass er mit Ausländern arbeite. Weiters wird der Vorfall geschildert, bei dem der Beschwerdeführer geschlagen worden sei. Die Gesellschaft - die mit einem XXXX arbeite - habe den Beschwerdeführer sodann nur in XXXX beschäftigt; nach wenigen Monaten habe der Beschwerdeführer gekündigt, da er auf seinem Mobiltelefon bedroht worden sei, sollte er weiter für die Firma XXXX arbeiten.
Der Beschwerdeführer gab an, er habe 2010 zu arbeiten begonnen. Auf die Frage nach dem Monat gab er an, es seien vier Monate vor dem September 2011 gewesen. Seine Familie lebe in XXXX, sein Vater habe ein Geschäft und verkaufe Bremsbeläge; sein älterer Bruder sei behindert und habe deshalb nicht arbeiten können, die anderen Brüder seien Kraftfahrer, sie arbeiteten für einen Afghanen.
Auf die Frage nach dem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe bei der Firma XXXX gearbeitet, er verwies auf die vorgelegte Bestätigung. Zwei- oder dreimal wöchentlich habe er Schulsachen von XXXX nach XXXX transportiert, eine Strecke zwischen 150 und 160 km. Da die Straßen schlecht seien, dauere die Fahrt vier bis fünf Stunden. Nachdem er zwei Monate und zehn Tage dort gearbeitet habe, habe er einen Drohanruf erhalten. Der Anrufer - ein Mann - sei ein Paschtu-Sprecher gewesen, weil er nur sehr schwer Dari habe sprechen können. Der Mann habe ihn aufgefordert, nicht mehr für diese Firma zu arbeiten, sonst werde er umgebracht. Der Beschwerdeführer habe nicht weiter darauf geachtet und seine Tätigkeit fortgesetzt. Ungefähr sieben oder acht Tage später sei er wieder von XXXX nach XXXX unterwegs gewesen. Ungefähr eine Stunde vor XXXX hätten ihn vier bewaffnete Männer auf der Straße angehalten, aus dem Auto gezerrt und geschlagen. Sie hätten die Fahrzeugscheiben zertrümmert und seine persönlichen Sachen, Geld und Mobiltelefon mitgenommen. Die Ware hätten sie ausgeladen und angezündet. Bevor sie gegangen seien, hätten sie ihm gesagt, dies sei die letzte Mahnung, das nächste Mal würden sie ihn umbringen. Danach sei er in die Firma zurückgefahren und habe von dem Vorfall erzählt. Sein Vorgesetzter habe ihm gesagt, dass er die Strecke nicht mehr fahren werde, und er sei für die Zustellung in XXXX eingesetzt worden. Einige Tage später sei er wieder angerufen und es sei ihm gesagt worden, dass er noch immer für die Firma arbeite, obwohl er gewarnt worden sei; jetzt werde er umgebracht. Daraufhin habe er gekündigt. Trotzdem habe er wieder einen Anruf erhalten und es sei ihm gesagt worden, dass er trotzdem umgebracht werde, da er die erste Mahnung nicht beachtet habe. Aus diesem Grund habe er das Land verlassen müssen.
Auf den Vorhalt, er habe am 7.2.2012 angegeben, dass er das Land verlassen habe, weil er keine Arbeit mehr gefunden habe, gab der Beschwerdeführer an, nachdem er gekündigt habe, habe er natürlich versucht, eine Arbeit zu finden; dann habe er diesen Anruf bekommen. Seit seiner Kündigung habe er nichts gearbeitet. Er habe versucht, eine Arbeit zu finden; als er den Anruf erhalten habe, habe er XXXX verlassen, sei nach XXXX gegangen und habe nach einiger Zeit Afghanistan verlassen. Woher der Anrufer seine Telefonnummer gekannt habe, wisse er nicht. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, nach seinen Angaben sei sein Mobiltelefon bei dem Überfall gestohlen worden; er erklärte, er habe danach ein neues Mobiltelefon mit derselben Nummer bekommen; in Afghanistan bekomme man, wenn man sich ausweise, wieder die Nummer, die offiziell eingetragen worden sei.
2.2.3.1.2. Am 9.2.2012 richtete die Organisationseinheit des Bundesasylamtes, die das Verfahren führte, an die Staatendokumentation dieser Behörde eine Anfrage ua. zur Firma XXXX; am selben Tag wurde die Anfrage beantwortet. Darin heißt es, eine Firma "XXXX" habe nicht gefunden werden können, auch nicht durch eine Suche anhand der vorgelegten e-mail-Adressen und Telefonnummern. Der einzige Treffer sei eine Firma "XXXX" in XXXX gewesen.
2.2.3.1.3. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 15.2.2012 bestätigte Beschwerdeführer, dass seine Angaben vom 9.2.2012 richtig und vollständig seien. Auf die Frage, wann und von wem er die vorgelegte Bestätigung der Firma XXXX erhalten habe, antwortete er, er habe sie von seinem Chef erhalten, als er das letzte Mal in dessen Büro gewesen sei und ihm mitgeteilt habe, dass er von den Taliban bedroht worden sei und nicht mehr im Unternehmen arbeiten wolle. Das Original sei mit der Post hierher unterwegs; der Drohbrief der Taliban sei noch bei seinem Bruder in Afghanistan. Der Beschwerdeführer wurde zur Firma XXXX befragt; er gab an, sie habe etwa 15 bis 17 Personen beschäftigt - was sie im Einzelnen gemacht hätten, wisse er nicht - und sei in der Nähe des XXXX in der XXXX gelegen; er nannte die Namen einiger Kollegen. Der Vorfall, bei dem er geschlagen worden sei, habe sich 20 Tage, bevor er Afghanistan verlassen habe, abgespielt; den Drohbrief habe er ungefähr zweieinhalb Monate vor seiner Ausreise bekommen. Er habe zweimal einen Drohbrief erhalten, den ersten in der Firma, den zweiten in einem Kuvert, er sei seiner Mutter zu Hause gegeben worden. Den letzten Drohanruf habe er drei Monate vor seiner Ausreise erhalten. Für die Firma XXXX habe er ungefähr vier Monate gearbeitet. Auf die Frage, wie lange vor seiner Ausreise aus Afghanistan er gekündigt habe, antwortete der Beschwerdeführer zunächst, er könne es nicht sagen, und meinte dann, nachdem er nachgedacht hatte, es seien etwa 50 Tage, ein Monat und 25 Tage, gewesen. Nachdem er den letzten Drohbrief erhalten habe, sei er noch zehn Tage in XXXX geblieben und dann nach XXXX gegangen. Die Männer, die ihn geschlagen hätten, habe er nicht gekannt; er glaube, dass es Taliban gewesen seien, da sie Paschtu gesprochen hätten. (Er selbst spreche nur Dari.) Es seien vier Männer gewesen; sie hätten einen Turban getragen und ihre Gesichter seien verschleiert gewesen; er habe nur die Augen sehen können. Sie hätten gewollt, dass er nicht mehr für die ausländische Firma arbeite, weil er Muslim sei. Andere Mitarbeiter seiner Firma seien nicht bedroht worden, da sie mit Firmenautos nach Hause gebracht und wieder geholt worden seien. Bei dem erwähnten Vorfall sei er mit einer Kalaschnikow geschlagen, aber nicht verletzt worden. Er sei für kurze Zeit bewusstlos gewesen. Nachdem er das Bewusstsein wiedererlangt habe, seien die Männer nicht mehr da gewesen. Auf die Frage, wie er die Männer habe verstehen können, da er selbst nur Dari spreche, erklärte der Beschwerdeführer, er habe sie nicht deutlich verstanden, sie hätten versucht, ein wenig Dari zu sprechen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe seine Arbeit gekündigt, daher hätten seine Verfolger erreicht, was sie gewollt hätten, und es sei kein Grund mehr erkennbar, warum er nicht in Afghanistan leben können sollte. Er meinte, das könne man so sehen, aber er habe, als er Arbeit gesucht habe, wieder einen Drohanruf erhalten.
2.2.3.1.4. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 22.7.2013 schilderte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Gespräch mit dem vorsitzenden Richter wie folgt (die Erörterungen zur Frage des Alters und in diesem Zusammenhang auch zum Führerschein sind bereits oben wiedergegeben) [BAA = Bundesasylamt]:
"Ich habe in Afghanistan für eine ausländische Hilfsorganisation als Lenker gearbeitet. Ich habe für diese Organisation Hilfsgüter, wie Hefte und Schreibzeug, transportiert. Eines Tages, als ich in XXXX war, wurde ich auf meinem Mobiltelefon angerufen. Ich wurde bedroht. Mir wurde gesagt, dass ich meine Arbeit verlassen solle, da ich Moslem bin. Ich habe dieses Telefonat nicht ernst genommen. Ich habe weiter gearbeitet. Ich bin dann zurück nach XXXX gefahren. Dort wurde ich erneut angerufen und bedroht. Eines Tages, als ich wieder mit meinem Auto und Hilfsgütern unterwegs war, etwa anderthalb Stunden, bevor ich ans Ziel kam, wurde ich von vier Personen mit zwei Motorrädern angehalten. Sie sagten mir, dass sie mich mehrmals telefonisch gewarnt hätten. Sie haben die Hilfsgüter in Brand gesetzt. Das Auto haben sie mit Waffen beschädigt, sie schlugen mich auch. Ich fuhr dann nach XXXX zurück und meldete das bei meinem Vorgesetzten. Ich sagte, dass ich nicht mehr nach XXXX fahren wolle. Mein Vorgesetzter sagte mir, dass ich vorübergehend nur in XXXX arbeiten solle. Ich habe dann etwa zwei oder drei Wochen dort in XXXX im Büro gearbeitet. Dann wurde ich wieder angerufen. Ich wurde auch schriftlich bedroht. Sie verlangten von mir, dass ich meine Arbeit bei dieser Organisation beenden und stattdessen für sie arbeiten solle. Nach diesem Vorfall sagte ich dann meinem Vorgesetzten, dass ich nicht mehr für sie arbeiten könne, und erzählte ihm über dieses Problem. Ich verließ meine Arbeit. Einige Zeit später wurde ich wieder angerufen. Sie verlangten von mir, für sie zu arbeiten. Ich bin dann eine Zeitlang in XXXX gewesen. Als ich dort war, bekam meine Familie mehrmals Drohbriefe. Dann war ich gezwungen, Afghanistan zu verlassen. Ich habe mit meinem Bruder gesprochen. [...] Ich bin dann nach XXXX gereist. Dort habe ich mit meinem Bruder gesprochen und ihm gesagt, dass ich nicht mehr nach Hause kommen kann. Er sagte mir auch, dass ich nicht mehr nach Hause kommen solle. Dann wurde meine Ausreise organisiert." - "Waren Sie zuerst in XXXX oder in XXXX?" - "Ich war zuerst in XXXX und dann in XXXX. Mein Bruder hat mir dann einen Schlepper organisiert." - "Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie zuerst in XXXX und dann in XXXX waren." - "Das kann sein. Ich war lange unterwegs." - "Sie haben gesagt, dass Sie von diesen Leuten überfallen worden sind anderthalb Stunden, bevor Sie am Ziel waren. Was war an dem Tag das Ziel?" - "XXXX. Ich bin immer nach XXXX gefahren, in der Woche ein- bis zweimal, aber nicht an bestimmten Tagen. Wenn etwas zu schicken war, musste ich fahren." - "Wissen Sie, wie die Organisation heißt, für welche Sie gearbeitet haben?" - "XXXX." - [...] "Sie haben beim BAA angegeben, Sie hätten bei der Firma XXXX gearbeitet. Die Recherchen des BAA haben ergeben, dass es keine Firma dieses Namens in XXXX gibt [...]." - "Ich habe aber dort gearbeitet. Wie kann es sein, dass das herauskommt?" - "Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA [...] am 9.2.2012 angegeben, die Strecke von XXXX nach XXXX betrage etwa 150 bis 160 km, die Fahrt dauere vier bis fünf Stunden [...]. Wie groß ist XXXX?" - "Ich habe darüber nichts gelesen. Ich bin nur ein Lenker gewesen." - "Sie waren doch dort, nicht wahr?" - "Ja. Ich habe die Stadt nicht gemessen, wie groß sie ist." [...] - "In welcher Provinz liegt diese Stadt?" - "Ich habe das jetzt nicht verstanden. XXXX ist selbst eine Provinz." - "Wie heißt die Hauptstadt?" - "Das weiß ich nicht."
2.2.3.1.5. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.8.2013 bestätigte der Beschwerdeführer, die Angaben, die er am 9.2.2012 und am 15.2.2012 gemacht habe, träfen zu. Er habe zuletzt vor 20 Tagen mit seinem Onkel väterlicherseits in Afghanistan telefoniert. Zur Bestätigung der Firma XXXX gab er an, er habe nie das Original einer Bestätigung bekommen, sondern nur eine Kopie, die er bereits vorgelegt habe. Auf den Vorhalt, er habe am 15.2.2012 angegeben, dass das Original mit der Post unterwegs sei, gab er keine Antwort und wiederholte dann, er habe nur die Kopie erhalten.
Er gab sodann an, der Drohbrief, den er von den Taliban erhalten habe, befinde sich in Afghanistan. Er habe seinen Vater gebeten, ihn zu schicken; der Vater sei aber Analphabet und nicht in der Lage gewesen, ihm mit der Post etwas zu schicken.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 29.8.2013 gab der Beschwerdeführer an, bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, dass die Taliban ihn zwingen würden, für sie zu arbeiten. Weitere Befürchtungen habe er nicht.
In seiner Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid führt der Beschwerdeführer - in dem handschriftlich in Dari geschriebenen Teil - aus, er sei aus Afghanistan geflohen, weil er "mit Ausländern" zusammengearbeitet habe. Er habe keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten und mit niemandem ein persönliches Problem gehabt, nur mit den Taliban habe er ein Problem gehabt. Sie hätten von ihm verlangt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Damit sei er nicht einverstanden gewesen. Er habe sich nicht für den Tod unschuldiger Menschen verantwortlich machen wollen.
2.2.3.1.6. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, seine Angaben vom 22.7.2013 in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof träfen zu. Auf weitere Vorhalte und Fragen machte er folgende Angaben [BAA = Bundesasylamt]:
"Sie haben bei Ihrer Befragung durch die Polizei [...] am 7.2.2012 angegeben, Sie seien ausgereist, da Sie keine andere Arbeit mehr hätten finden können [...]. Bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA [...] am 9.2.2012 haben Sie dagegen angegeben, Sie seien nach Ihrer Kündigung noch bedroht worden [...]. Die beiden Aussagen stimmen nicht ganz überein." - "Ich wurde in Linz gegen Mitternacht, zwischen 0 Uhr und 1 Uhr, einvernommen. Ich habe soweit ausgesagt, als es mir möglich war. Der Dolmetsch hat mir gesagt, dass ich über meine Fluchtgründe keine genaueren Angaben machen müsse, weil ich zu den Fluchtgründen ohnehin zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal befragt würde."
Die Vertreterin des Beschwerdeführers in der Verhandlung verwies auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.6.2012, U 98/12, "und das darin enthaltene Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung". Die Befragung habe tatsächlich erst zwischen 23 Uhr und Mitternacht stattgefunden.
Weiter gab der Beschwerdeführer auf Vorhalte und Fragen hin an:
"Sie haben bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA [...] am 9.2.2012 zunächst angegeben, Sie hätten 2010 zu arbeiten begonnen, und dann, es seien vier Monate vor dem September 2011 gewesen [...]." - "Ich habe damals nicht exakt 2010 angegeben. Ich habe ein Jahr geschätzt. Der Dolmetsch hat das mit 2010 übersetzt." - "In welcher Sprache hat der Anrufer beim ersten Drohanruf, also vor dem Überfall, mit Ihnen gesprochen?" - "Es wurde Farsi gesprochen. [...]" - "In welcher Sprache haben die Leute mit Ihnen gesprochen, die Sie überfallen haben?" - "Paschtu." - "Haben Sie das verstanden?" - "Nicht viel."
[...] - "Sie haben in der Einvernahme vor dem BAA [...] am 15.2.2012 erklärt, Ihre Kollegen in der Firma seien nicht bedroht worden, da sie mit Firmenautos nach Hause gebracht und wieder geholt worden seien [...]. Firmenautos sind doch erkennbar, hätten daher auch überfallen werden können; und Drohanrufe kann man auch machen, wenn die Bedrohten Firmenautos benutzen." - "Ich habe nicht angegeben, dass meine Kollegen nicht angegriffen worden sind. Jeder ist von diesen Bedrohungen betroffen. Viele Menschen, die für diese Art Firmen gearbeitet haben, sind sogar getötet worden. Viele Menschen wurden auch entführt und es wurde Lösegeld verlangt. [...] Ich war der jüngste aller Mitarbeiter. Die anderen waren alle 35 Jahre und älter und stammten aus der Gegend, aus XXXX und XXXX." - Die Vertreterin des Beschwerdeführers erläuterte, es sei bei der Befragung um den Vorfall gegangen, als der Beschwerdeführer von vier Personen auf der Straße angehalten worden sei. Die Frage, ob andere Mitarbeiter die gleichen Probleme hätten, könne auch dahingehend verstanden werden, ob sie ebenfalls auf der Straße gestoppt worden seien. - [Frage des erkennenden Richters:] "Sind Kollegen von Ihnen mit Drohanrufen bedroht worden?" - "Nach mir ja. Bevor ich Mitarbeiter der Firma geworden bin, hat es Drohanrufe gegeben. Es ist bis zu jenem Zeitpunkt niemand getötet worden. Die Mitarbeiter wurden bedroht, auch wenn Ausländer dabei waren. Dieser Vorfall hat sich im Ort XXXX ereignet." - "Sprechen Sie jetzt von dem Überfall auf der Straße?" - "Nein. Der Vorfall mit mir hat sich ereignet, als ich nach XXXX, nach XXXX, unterwegs war. Mitarbeiter der Firma haben mir erzählt, dass sie im Ort XXXX angehalten worden sind. Sie haben mich gewarnt, vorsichtig zu sein." - "Das war vor dem Vorfall mit Ihnen?" - "Ja." - "Warum haben Sie dann auf die Frage, ob andere Mitarbeiter der Firma die gleichen Probleme gehabt haben, mit Nein geantwortet?" - "Ich habe vermutlich die Frage nicht verstanden." -
Der Sachverständige erläuterte, nach seinem Sachverstand und nach seinen Erfahrungen als Dolmetscher halte er es für möglich, dass der Beschwerdeführer die Frage dahin verstanden habe, ob Kollegen zu der Zeit bedroht worden seien, als auch er für diese Firma tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer bestätigte dies. - [Frage des erkennenden Richters:] "Sie haben bei Ihrer Befragung durch die Polizei [...] am 7.2.2012 von zwei Drohanrufen gesprochen: einem, bevor Sie überfallen worden sind, einem nachher, den Sie dann zum Anlass für Ihre Kündigung genommen hätten [...]. Bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA [...] am 9.2.2012 haben Sie erzählt, Sie hätten einen Drohanruf erhalten, nachdem Sie zwei Monate und zehn Tage gearbeitet hätten. Einige Tage nach dem Überfall seien Sie wieder angerufen worden, nach der Kündigung ein drittes Mal [...]. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem BAA [...] am 15.2.2012 haben Sie davon gesprochen, Sie hätten den letzten Anruf drei Monate vor Ihrer Ausreise bekommen [...], außerdem haben Sie bei dieser Einvernahme erstmals von einem Drohbrief gesprochen, den Sie bekommen hätten [...], kurz danach von zweien [...]." - "Ich habe nicht ganz genau zwei Monate und zehn Tage angegeben, sondern geschätzt, dass ich nach etwa zwei bis drei Monaten meiner Anstellung den ersten Drohbrief in XXXX erhalten habe. Nach ein paar Tagen habe ich einen Drohanruf bekommen. Später ist es zu dem Übergriff gekommen. Danach habe ich einen weiteren Drohbrief erhalten." - "Sie haben in Ihrer Beschwerde, die Sie in Dari abgefasst haben, ausgeführt, Sie hätten einen Drohbrief erhalten, in dem Sie aufgefordert worden seien, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Weiters haben Sie darin vorgebracht, die Taliban hätten von Ihnen verlangt, ihnen als Spion Informationen bezüglich der NGO und ihrer Mitarbeiter zukommen zu lassen [...]. Davon haben Sie in den Einvernahmen vor dem BAA nichts erzählt." - "Ich wurde nicht danach gefragt. Ich wurde darauf hingewiesen, nur die mir gestellten Fragen zu beantworten." - "In dem Schreiben der Firma XXXX, das Sie dem BAA vorgelegt haben, heißt es, dass Sie bei der Firma vier Monate lang als Fahrer in der Provinz XXXX beschäftigt gewesen seien. Sie seien dann nur in XXXX beschäftigt worden; nach wenigen Monaten hätten Sie gekündigt, da Sie auf [dem] Mobiltelefon bedroht worden seien, sollten Sie weiter für die Firma
XXXX arbeiten [...]. Wie viele Monate sind bis zu Ihrer Kündigung vergangen, nachdem Sie nur noch in XXXX eingesetzt worden sind?" - "Etwa 30 bis 45 Tage." - "Bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA am 9.2.2012 haben Sie angegeben, Sie seien nach dem Vorfall auf der Straße nur für die Zustellung in XXXX eingesetzt worden. Einige Tage später seien Sie wieder angerufen und es sei Ihnen gesagt worden, dass Sie noch immer für die Firma arbeiteten, obwohl Sie gewarnt worden seien; jetzt würden Sie umgebracht. Daraufhin hätten Sie gekündigt [...]." - "Ein paar Tage, bevor ich gekündigt habe, wurde ein Nachbar, der für eine andere Firma gearbeitet hat, in seinem Auto angegriffen. Das Auto wurde in Brand gesetzt. Daher habe ich mich dazu entschlossen, die Arbeit zu kündigen. Wir haben im selben Bezirk in XXXX gelebt. Sein jüngerer Bruder hat mir erzählt, dass der ältere ebenfalls Warnungen bekommen hatte." - "Bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA am 15.2.2012 haben Sie angegeben, der Vorfall, bei dem Sie geschlagen worden seien, habe sich 20 Tage, bevor Sie Afghanistan verlassen hätten, abgespielt [...]." - "Ich wurde damals nach ungefähren Angaben gefragt. Auch heute habe ich alles geschätzt." - "Bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA am 15.2.2012 haben Sie angegeben, Sie hätten den Drohbrief ungefähr zweieinhalb Monate vor Ihrer Ausreise bekommen. Sie hätten zweimal einen Drohbrief erhalten, den ersten in der Firma, den zweiten in einem Kuvert, er sei Ihrer Mutter zu Hause gegeben worden. Den letzten Drohanruf hätten Sie drei Monate vor Ihrer Ausreise erhalten [...]."
Erst nachdem der Sachverständige ein Gutachten zur Sicherheitslage in Afghanistan erstattet und der erkennende Richter die Unterlagen vorgehalten hatte, auf die er das Erkenntnis zu stützen beabsichtige, und nachdem dem Beschwerdeführer (bzw. seiner Vertreterin) eine Frist für eine Stellungnahme dazu eingeräumt worden war, gab die Vertreterin bekannt, sie beabsichtige, in dieser Stellungnahme auch Informationen zur Firma XXXX zu übermitteln. Auf die Frage, weshalb sie dies nichts bereits getan oder in der Verhandlung vorgebracht habe, zumal da die Verhandlung der Erörterung genau solcher Fragen dienen sollte, gab sie an, sie habe abgewartet, ob sich der Sachverständige zu dieser Firma äußern werde. Der erkennende Richter wies sie darauf hin, es sei nicht Sache des Sachverständigen, sondern Sache des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin, ein Vorbringen zu erstatten. Sie erklärte dazu, sie sei davon ausgegangen, dass der erkennende Richter den Sachverständigen mit einem Gutachten beauftragen werde (ohne zu erklären, weshalb sie mit ihrem Vorbringen warten wollte, bis das Gutachten erstattet sei). Sie brachte nun vor, die vom Beschwerdeführer genannte Firma bzw. jener Teil, der von dem in XXXX lebenden afghanischen Besitzer geführt werde, könne über die Homepage XXXX gefunden werden. Sie existiere also in Afghanistan und sei auch offiziell registriert. Weiters habe am Tag vor der Verhandlung im Zuge eines Anrufes einer Dari-sprachigen Mitarbeiterin der XXXX unter einer näher genannten Telefonnummer die Firma XXXX kontaktiert werden können; diese Telefonnummer befinde sich auf der Arbeitsbestätigung, die der Beschwerdeführer vorgelegt habe. Es habe auch "verifiziert" werden können, dass der Beschwerdeführer dort als Fahrer tätig gewesen sei. Die (neue) Adresse der Firma sei angegeben worden; die Vertreterin nannte sie.
2.2.3.1.7. In seiner Stellungnahme vom 17.12.2014 betonte der Beschwerdeführer die schlechte Sicherheitslage und verwies dazu auf verschiedene Berichte. Aus bestimmten Berichten ergebe sich eine Gefährdungssituation für Mitarbeiter von Firmen mit internationalem Bezug. Gefährdet seien "längst nicht nur" Personen mit einem "high profile", sondern auch Dolmetscher, einfache Fahrer und Straßenarbeiter und Mitarbeiter jeglicher Art von Nicht-Regierungsorganisationen bzw. von Unternehmen, die einem Zweck dienten oder in einer Branche arbeiteten, die den Taliban missfalle bzw. gegen ihre Prinzipien verstoße. Aus seiner ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013 gehe hervor, dass die Taliban Personen praktisch überall aufspüren könnten und der afghanische Staat sie nicht schützen könne. Ergänzend zum Vorbringen in der Verhandlung werde der Ausdruck der dort genannten Internet-Seite als Beilage vorgelegt. Das vom Beschwerdeführer in der Verhandlung genannte "Mutterunternehmen" der Firma, für die er in XXXX gearbeitet habe und als dessen Leiter (gemeint ist offenbar der Leiter des "Mutterunternehmens") er XXXX genannt habe, sei auf dieser Seite zu finden. Auf dieser Internet-Seite habe eine Vielzahl von Unternehmen mit dem Namen "XXXX" gefunden werden können; die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 9.2.2012 könne "in keinster Weise" nachvollzogen werden. Dabei bleibe auch völlig unklar, wer und in welcher Form zu diesem Thema Ermittlungen angestellt habe. Die Qualifikation und Vorgangsweise der ermittelnden Personen entziehe sich weitgehend der Kontrolle des Gerichtes, worauf in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen sei (Hinweis auf VwGH 27.1.2000, 99/20/0488). Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage in Afghanistan und der technischen Gegebenheiten könne auch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass alle existierenden Firmen in Telefonbüchern oder im Internet aufschienen. Dass Mitarbeiter von Unternehmen, die (wenn auch nur vermeintlich) einen internationalen Bezug oder Verbindungen zu den internationalen Kräften aufwiesen, in Afghanistan zu den Risikogruppen gehörten und von Verfolgung auf Grund des Konventionsgrundes "der (ihnen unterstellten) politischen/religiösen Gesinnung" bedroht seien, werde bereits durch die zuvor zitierten Länderberichte bestätigt. Die Stellungnahme verweist sodann auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, bei denen in ähnlich gelagerten Fällen Asyl gewährt worden sei. Sie bringt schließlich vor, dass auf Grund der prekären Sicherheitslage jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
2.2.3.2. Bereits im Rahmen der Beweiswürdigung zur Frage des Alters sind die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers dazu dargestellt worden, wie er seinen Führerschein in Afghanistan erworben habe. Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund der Information der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15.12.2012, wonach der afghanische Führerschein des Beschwerdeführers vom Bundeskriminalamt (Büro Kriminaltechnik) untersucht worden ist, davon aus, dass dieser Führerschein eine Totalfälschung ist. Der Beschwerdeführer hat somit gar nicht belegen können, dass er in Afghanistan tatsächlich einen Führerschein erworben hat. Er hat weder einen echten afghanischen Führerschein vorgelegt noch erklärt, warum er dazu nicht in der Lage sei: dass er etwa den (echten) Führerschein in Afghanistan gelassen habe, dass er ihn durch Bestechung erlangt habe oder dass er fahren könne, ohne einen Führerschein besessen zu haben. Warum er überhaupt einen gefälschten Führerschein vorgelegt hat, hat der Beschwerdeführer gleichfalls nicht erklärt, sondern eine Bestätigung aus Afghanistan angeboten, wonach der Führerschein echt sei, eine Bestätigung, deren Echtheit erst wieder in Frage stünde, hat der Beschwerdeführer doch in seiner Beschwerde vom 29.02.2012 selbst ausgeführt: "In Afghanistan ist mit dem nötigen Bestechungsgeld so gut wie alles möglich." - mithin auch, sich eine derartige Bestätigung ausstellen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich über einen - echten - afghanischen Führerschein verfügte, ist nicht anzunehmen, weil er diesfalls diesen echten Führerschein in Österreich hätte vorlegen können, sodass er auf diese Art zu einem österreichischen Führerschein gekommen wäre.
Der Beschwerdeführer hat aber auch den Erwerb dieses - nach seinen Angaben echten - Führerscheins in widersprüchlicher Weise geschildert. So war er sich nicht sicher, ob er ihn in XXXX oder in XXXX erworben habe; jedenfalls gab er an, er habe ihn in einem Alter von unter 18 Jahren legal erworben, nachdem er eine Lenkerprüfung absolviert habe. Auch auf Vorhalte hin beharrte er darauf, man könne in Afghanistan einen Führerschein schon in einem Alter von 16 Jahren erwerben. Nur in seiner Beschwerde vom 29.02.2012 heißt es, es treffe zwar zu, dass man in Afghanistan "offiziell" einen Führerschein nur erhalten könnte, wenn man mindestens 18 Jahre alt sei und nachdem man einen Kurs absolviert habe. In der Praxis könne man aber durch Bestechungsgeld einen Führerschein auch schon mit 16 oder 17 Jahren und ohne einen Kurs zu absolvieren erlangen. In allen Aussagen bei den Einvernahmen und Verhandlungen blieb der Beschwerdeführer jedoch wieder dabei, er habe den Führerschein legal und nach Besuch eines Kurses erworben. Mit anderen Worten: Er bestand darauf, von den "inoffiziellen" Möglichkeiten, die er in seiner Beschwerde dargestellt hatte, gerade nicht Gebrauch gemacht zu haben. Dabei blieb er auch, nachdem ihm vorgehalten worden war, dass er älter sei, als in seiner Tazkira angegeben werde und als er selbst behauptet habe.
Unter diesen Umständen geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer überhaupt in Afghanistan einen Führerschein erworben hat.
Im Kern behauptet der Beschwerdeführer, als Fahrzeuglenker für eine Firma in XXXX tätig gewesen und in diesem Zusammenhang in eine Auseinandersetzung mit den Taliban geraten zu sein. Geht man davon aus, dass er keinen Führerschein gehabt hat, so war es ihm auch nicht möglich, legal einen Wagen - er sprach einmal von einem LKW - zu lenken. Aber auch wenn man nicht ausschließen kann, dass er tatsächlich - sei es auch, ohne einen Führerschein gehabt zu haben - einen (Last)Wagen gelenkt hat, finden sich doch in seiner Fluchtgeschichte weitere Widersprüche:
So gab er am 09.02.2012 an, er habe 2010 bei der Firma XXXX zu arbeiten begonnen, später aber, es seien vier Monate vor dem September 2011 gewesen, mithin im Frühjahr dieses Jahres (genauer: im Mai, somit deutlich später als 2010). Dies ist nicht nachvollziehbar, da zwischen den Angaben doch ein beträchtlicher Unterschied liegt. Den Widerspruch erklärte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 02.12.2014 nur damit, er habe damals "nicht exakt 2010" angegeben, sondern ein Jahr geschätzt, das der Dolmetscher dann mit "2010" übersetzt habe. Möglicherweise will der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen, dass er ein Jahr in der afghanischen Zeitrechnung angegeben hat, das der Dolmetscher dann in den gregorianischen Kalender übertragen hat. Dafür käme vor allem das Jahr 1389 in Frage, dem entspricht der Zeitraum vom 21.3.2010 bis zum 20.3.2011, der bei einer oberflächlichen Übersetzung mit "2010" wiedergegeben werden kann. Der September 2011 (und auch der Mai dieses Jahres) liegt freilich außerhalb dieses Zeitraums; die unterschiedlichen Angaben können damit also nicht erklärt werden.
Am 07.02.2012 sprach der Beschwerdeführer von mehreren Drohanrufen:
einem, bevor er überfallen worden sei, und "Drohanrufe[n]" danach, die er dann zum Anlass für seine Kündigung genommen habe. Am 9.2.2012 erzählte er, er habe einen Drohanruf erhalten, nachdem er zwei Monate und zehn Tage gearbeitet habe. Einige Tage nach dem Überfall sei er wieder angerufen worden, nach der Kündigung ein drittes Mal. Am 15.2.2012 sprach er davon, er habe den letzten Anruf drei Monate vor seiner Ausreise bekommen, außerdem sprach er bei dieser Einvernahme erstmals von einem Drohbrief, den er bekommen habe, kurz danach von zweien. In der Beschwerde vom 29.2.2012 führte er handschriftlich aus, er habe einen Drohbrief erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Sie hätten von ihm verlangt, ihnen als Spion Informationen bezüglich der Nicht-Regierungsorganisation und ihrer Mitarbeiter zukommen zu lassen. Davon hatte der Beschwerdeführer in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nichts erzählt. In der Verhandlung vom 02.12.2014 gab er dazu nur an, er sei nicht danach gefragt worden und habe nur die ihm gestellten Fragen beantworten sollen. Damit wird nicht erklärt, warum der Beschwerdeführer den Drohbrief bei der Einvernahme vom 9.2.2012 nicht erwähnt hatte. Dort hatte er auf die Aufforderung, seinen Fluchtgrund konkret und mit allen Details zu schildern, seine Fluchtgründe erzählt, ohne dabei nur auf spezifische Fragen zu antworten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er die Drohbriefe damals hätte verschweigen sollen. Vielmehr deutet dies darauf hin, dass es die Drohbriefe nicht gegeben hat und der Beschwerdeführer sie im Nachhinein in die Fluchtgeschichte eingefügt hat.
Am 15.02.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe ungefähr vier Monate für die besagte Firma gearbeitet und 50 Tage bzw. einen Monat und 25 Tage vor seiner Ausreise aus Afghanistan gekündigt. In der Verhandlung vom 02.12.2014 bekräftigte er, er sei etwa einen Monat und 25 Tage oder etwa 40 Tage lang nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe dann das Land verlassen; in diesem Zeitraum sei er auch für ein paar Tage nach XXXX und von dort nach XXXX gegangen. Nach all diesen Angaben war der Beschwerdeführer etwa 40 bis 55 Tage - also jedenfalls zwischen ein und zwei Monaten - nach seiner Kündigung noch in Afghanistan. Damit stimmt es überein, dass er am 15.02.2012 angab, er habe den Drohbrief (bzw., da er unmittelbar darauf angab, er habe deren zwei bekommen, einen der Drohbriefe) ungefähr zweieinhalb Monate vor seiner Ausreise und den letzten Drohanruf etwa drei Monate vor seiner Ausreise erhalten. Damit stimmt es aber nicht überein, wenn er am 15.02.2012 angab, der Vorfall, bei dem er geschlagen worden sei, habe sich 20 Tage, bevor er Afghanistan verlassen habe, abgespielt. Überdies gab er in der Verhandlung vom 02.12.2014 an, er sei nach dem Überfall noch etwa 30 bis 45 Tage nur in der Stadt XXXX eingesetzt worden und nach seiner Kündigung noch etwa zehn bis fünfzehn Tage in XXXX geblieben (bevor er nach XXXX und XXXX gegangen sei und dann Afghanistan verlassen habe) - der Vorfall kann sich daher auch nicht zB 20 Tage vor seiner Ausreise aus XXXX oder vor seiner Kündigung abgespielt haben.
Weiters hat der Beschwerdeführer einmal (am 15.2.2012) angegeben, er habe, als er Arbeit gesucht habe, wieder einen Drohanruf erhalten; das müsste daher in den letzten (ein oder) zwei Monaten seines Aufenthalts in Afghanistan gewesen sein. Damit stimmt es nicht überein, wenn er bei derselben Einvernahme andererseits angab, er habe den letzten Drohanruf (schon) drei Monate vor seiner Ausreise erhalten
Der Beschwerdeführer hat sich somit bei der Darstellung der Chronologie in wesentlichen Punkten widersprochen. Darüber hinaus kann er nicht erklären, weshalb er zentrale Elemente seines Bedrohungsszenarios, nämlich einen oder mehrere Drohbriefe, nicht von vornherein geschildert hat. Ob die Firma XXXX, bei welcher der Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sein will, tatsächlich existiert oder nicht - wie das Bundesasylamt meinte -, darauf kommt es unter diesen Umständen nicht entscheidend an. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass es diese Firma gibt - und die vom Beschwerdeführer nach der letzten Verhandlung vorgelegten Ausdrucke legen dies nahe -, bedeutet dies mitnichten, dass der Beschwerdeführer dort beschäftigt war. Zweifel daran kann auch die Bestätigung der Firma nicht ausräumen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der bereits erwähnten Passage in der Beschwerde vom 29.02.2012, in Afghanistan sei mit dem nötigen Bestechungsgeld so gut wie alles möglich. Selbst wenn er schließlich dort beschäftigt gewesen sein sollte, belegt dies nicht, dass er in einen Zwischenfall mit den Taliban verwickelt war.
Das Bundesverwaltungsgericht merkt allerdings an, dass die Vorgangsweise des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertreterin in der Verhandlung, Informationen über diese Firma - bei der am Tag vor der Verhandlung noch angerufen worden sei - dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Verhandlung offen zu legen, nicht nachvollziehbar ist. Die Erklärung der Vertreterin, sie habe abgewartet, ob sich der Sachverständige zu dieser Firma äußern werde (und kurz darauf, sie sei davon ausgegangen, dass der erkennende Richter ihn mit einem Gutachten zu dieser Firma beauftragen werde), liefe darauf hinaus, dass Informationen, die dem Sachverständigen zugänglich sein sollten, gleichsam für später "aufgehoben" werden sollten.
Insgesamt erscheint somit die Fluchtgeschichte, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, nicht glaubwürdig, weil sie schwere Widersprüche enthält und der Führerschein, den er in Afghanistan erworben haben will und den er gebraucht hätte, um seiner Tätigkeit als Fahrzeuglenker nachzugehen, gefälscht ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass er (als Lenker) für die Firma gearbeitet hätte, blieben die dargestellten Widersprüche bestehen. Den bisherigen Überlegungen stehen nur die Beteuerung des Beschwerdeführers, die Wahrheit zu sprechen, und die Bestätigung seiner Firma gegenüber. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei Weitem. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte eingelernt und nicht erlebt hat.
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 3 Abs. 8 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Art. 2 BGBl. I 33/2013, können Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt "zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat."
3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Da der Einzelrichter, dem die Rechtssache nach der Geschäftsverteilung zugewiesen worden ist, dem Senat des Asylgerichtshofes angehört hat, zu dessen Zuständigkeit die Rechtssache am 31.12.2013 gehört hat, kann das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
1.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch Taliban, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
In seiner Stellungnahme vom 17.12.2014 führt der Beschwerdeführer aus, aus bestimmten Berichten ergebe sich eine Gefährdungssituation für Mitarbeiter von Firmen mit internationalem Bezug. Gefährdet seien "längst nicht nur" Personen mit einem "high profile", sondern auch Dolmetscher, einfache Fahrer und Straßenarbeiter sowie Mitarbeiter jeglicher Art von Nicht-Regierungsorganisationen bzw. von Unternehmen, die einem Zweck dienten oder in einer Branche arbeiteten, die den Taliban missfalle bzw. gegen ihre Prinzipien verstoße. Aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013 gehe hervor, dass die Taliban Personen praktisch überall aufspüren könnten und der afghanische Staat sie nicht schützen könne.
Daraus ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, denn er hat gar nicht glaubhaft machen können, dass er überhaupt als Fahrer gearbeitet hat; selbst wenn er dies getan haben sollte, hat er nicht glaubhaft machen können, dass er in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten mit den Taliban bekommen hat. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2015, Ra 2015/18/0026, in dem wörtlich ausgeführt wird: "Im Übrigen gehört der Revisionswerber aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für internationale militärische Truppen nach den auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 Bezug nehmenden Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zwar zu einem Personenkreis, bei dem möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann. Die Prüfung, ob dies tatsächlich der Fall ist, hat aber - auch nach der Empfehlung des UNHCR in den zitierten Richtlinien - je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen [...]." Selbst eine Tätigkeit als Fahrzeuglenker für eine Nicht-Regierungsorganisation (oder eine Firma mit Auslandsbeziehung) - von der das Bundesverwaltungsgericht beim Beschwerdeführer aber nicht ausgeht - führt daher nicht dazu, dass ein derartiger Asylwerber gleichsam automatisch als jemand angesehen werden muss, der gefährdet worden ist.
2.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
2.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der Rechtslage nach dem AsylG 2005 keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - Neufassung (zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung, nämlich Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie - alt] EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11. 1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1. 2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4. 2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;
17.12. 1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;
17.7. 2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - alt (denen Art. 15 lit. b und c der Statusrichtlinie - Neufassung entsprechen) vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
2.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie - Neufassung). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;
10.12. 2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;
vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).
2.2. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere hat auch der Sachverständige erwähnt, dass es in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers zu Selbstmordanschlägen gegen ausländische Einrichtungen kommt, bei denen auch Zivilisten ums Leben kommen, und dass dort verschiedene Mujaheddin-Banden aktiv sind, die außerhalb der Stadt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen austragen. Sonach ist die Sicherheitslage auch in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers prekär. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. - Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht, und eine Rückführung stünde im Widerspruch zu Art. 3 MRK.
2.3. Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."
Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 - wie im vorliegenden Fall - den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Bei wörtlicher Auslegung dieser Bestimmung hätte das Bundesverwaltungsgericht daher hier, da es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes im Asylpunkt "bestätigt", eine solche Entscheidung zu treffen. Dies wäre systemwidrig, weil nach der Systematik des AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung nur dann mit der Entscheidung über den Asylantrag zu verbinden ist, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt (oder belassen) wird (vgl. nur § 10 Abs. 1 Z 3 bis 5 AsylG 2005, aber auch § 75 Abs. 20 Z 5 und 6 AsylG 2005), dies offenbar deshalb, weil ja mit der Gewährung subsidiären Schutzes eine Aufenthaltsberechtigung verbunden ist (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005). (Die parlamentarischen Materialien ergeben dazu nichts; die Erläut. zur RV des FNG-Anpassungsgesetz geben nur den Inhalt des § 75 Abs. 20 AsylG wieder: 2144 BlgNR 24. GP, 18.) Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es in Fällen wie dem vorliegenden keine derartige Entscheidung zu fällen hat.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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