BVwG W170 2013343-1

W170 2013343-1Tribunal Administrativo Federal27 de mai. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht

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BVwG W170 2013343-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2013343.1.00

Spruch

W170 2013343-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, syrischer StA., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.9.2014, Zl. 1034789703-14780588, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX

gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 9.7.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 10.7.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

In dieser gab der Beschwerdeführer an, Syrien am 18.6.2014 wegen des Krieges verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer fürchte im Falle seiner Rückkehr um sein Leben.

Offenbar am 23.7.2014 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 25.9.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.

In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer einerseits an, dass er im Rahmen der Demonstrationen in Syrien in seinem Ort als "Organisator" aufgetreten sei und deshalb zwar kein "konkretes" Problem gehabt habe, der Beschwerdeführer aber von Soldaten wegen der Teilnahme an den Demonstrationen verwarnt worden sei. Andererseits gab der Beschwerdeführer an, dass er einem Polizeioffizier, der sich nicht an der Aufstandsbekämpfung habe beteiligen wollen, bei der Flucht aus Syrien geholfen habe und nunmehr fürchte, deshalb vom syrischen Regime verfolgt zu werden.

Im Administrativverfahren legte der Beschwerdeführer unter anderem seinen syrischen Reisepass und seinen syrischen Personalausweis vor.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.9.2014, erlassen am 3.10.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend unter anderem festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, dieser jedoch keine Verfolgung "im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention" glaubhaft gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe Syrien in der Hoffnung auf Migration und auf Grund der Bürgerkriegssituation verlassen und sei gezielt nach Österreich gekommen. Es könne allerdings im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass dieser in Syrien "einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG" ausgesetzt sein würde.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung sich eklatant vom Vorbringen in der Einvernahme unterscheide und daher nicht glaubhaft sei. Das Vorbringen sei weiters wenig plausibel und nicht glaubhaft. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, wegen der Teilnahme an den Demonstrationen nie ein persönliches Problem gehabt zu haben. Schließlich würde kein Vater seine Familie (Frau und sechs Kinder) in Syrien schutzlos zurücklassen, wenn er nicht sicher wäre, dass dieser keine Gefahr drohe; da der Beschwerdeführer in dieser Situation alleine Richtung Europa gereist sei, könne von einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden.

Daher sei aus rechtlicher Sicht der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, dem Beschwerdeführer aber auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 26.9.2014, Az.:

1024789703/ 14780588/BMI-BFA_STM_RD, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

4. Mit am 9.10.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Einleitend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspreche und daher nicht unglaubwürdig sei. Das Bundesamt habe sich mit dem maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend auseinandergesetzt und den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Laut den Berichten von Amnesty International und des UK Home Office ziehe man in Syrien durch die Teilnahme an Demonstrationen die Aufmerksamkeit der Sicherheitsdienste auf sich und drohe schon aus diesem Grunde Verfolgung.

Auch sei der Beschwerdeführer als liberaler Mensch gefährdet, einer Verfolgung durch den immer stärker werdende IS zu unterliegen.

Der Beschwerde waren ein neurologischer Befund, nach dem der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leide und handschriftliche Ausführungen in der Muttersprache des Beschwerdeführers beigelegt.

5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 22.10.2014 vorgelegt.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde amtswegig Übersetzungen der vorgelegten Dokumente und der handschriftlichen Ausführungen, die der Beschwerde beigelegt waren, beigeschafft.

In diesen wurde ausgeführt, dass es in letzter Zeit im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zu Auseinandersetzungen zwischen Kurden und Arabern gekommen und seine Familie daher gezwungen gewesen sei, das Herkunftsgebiet zu verlassen. Auch das Haus des Beschwerdeführers sei zerstört worden und umzingle der IS nunmehr die gesamte Heimatregion des Beschwerdeführers.

Mit verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2014, Zl. W170 2013343-1/4Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Am 24.11.2014 wurden die vom Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesamt vorgelegten Beweise abermals vorgelegt; weiters wurde ein USB-Stick, der Videos, die die Zerstörung im Gebiet des Beschwerdeführers zeigen würden, enthielt, vorgelegt.

Am 26.11.2014 wurde vom Beschwerdeführer eine handschriftliche, arabische Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht abgegeben, in der dieser mitteilte, dass nunmehr die syrische Armee das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers besetzt und die Geheimpolizei nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich seine Familie, die inzwischen ebenfalls geflohen sei, aufhalte.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss vom 4.2.2015, Gz. W170 2013343-1/17Z, ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Neurologie beigezogen und der Beschwerdeführer einer entsprechenden Befundung zugeführt. Mit Gutachten vom 13.3.2015 führt der Sachverständige aus, dass sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt fände, die insbesondere durch die Migrationssituation und die Angst um seine Familie begründet sei. Neurologisch fände sich ein im Wesentlichen unauffälliger Befund. Eine nervenärztliche Behandlung zur Verminderung der symptomatischen Schlafstörungen mit Einstellung auf ein schlafförderndes Antidepressivum wäre empfehlenswert. Allerdings sei beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, die ihn außer Lage versetzen würde, auch belastende Episoden seines Lebens wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und detailliert zu beantworten, ihn außer Lage setzen würde, eine längere Flugreise oder eine beschwerliche Reise auf den Landweg anzutreten oder seine körperliche Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde.

Mit verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.3.2015, Zl. W170 2013343-1/22Z, wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, allfällige Zeugen für sein Fluchtvorbringen zu nennen; dem kam der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.4.2015 nach.

Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 19.5.2015 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten; zu dieser wurden die beiden vom Beschwerdeführer genannten Zeugen geladen.

In dieser Verhandlung wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesamt Vorgebrachte. Weiters wurden die beiden Zeugen befragt, die unabhängig voneinander unter Wahrheitspflicht bestätigten, dass der Beschwerdeführer in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe. Beiden Zeugen war bereits vor dem Bundesamt der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden, da diese in Syrien ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen hatten.

In der Verhandlung wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als

Beweismittel eingeführt:

Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010 und Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Februar 2012)

Bundesministerium für europäische und internationale

Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum

US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012;

UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013

UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerationswith regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013

Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011,

http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/syrian-born-man-charged-spying-activists-usa-2011-10-12; Zugriff 7.12.2011

The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011:

http://www.washingtonpost.com/local/mohamad-soueid-of-nva-accused-of-spying-for-syrian-officials/2011/10/12/gIQAPWEIgL_story.html;

Zugriff 7.12.2011

Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012:

http://derstandard.at/1353207597982/Prozess-wegen-Spionage-fuer-syrischen-Geheimdienst-in-Berlin;

Zugriff am 28.11.2012

eingeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).

Nachdem der Beschwerdeführer am 9.7.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 3.10.2014 erlassen und die Beschwerde am 9.10.2014 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

4. Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufzugreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.

Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.

Der Beschwerdeführer war in Syrien gegen das syrische Regime politisch tätig, da er in Syrien an in Bezug auf Syrien regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat.

Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er wegen dieser politischen Tätigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien staatliche Repressalien, insbesondere Verhöre unter Anwendung von Folter, erleiden würde, ist objektiv nachvollziehbar. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien; daher besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.

Es liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den oben genannten unbedenklichen Identitätsdokumenten.

Hinsichtlich der Teilnahme an den Demonstrationen ist einleitend auszuführen, dass das Bundesasylamt die von ihm festgestellte diesbezügliche Unglaubwürdigkeit vor allem mit Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme begründet hat. Zwar hat das Bundesasylamt auf die Besonderheiten der Erstbefragung, die nicht primär der Ermittlung von Fluchtgründen dient, hingewiesen, ist in der Beweiswürdigung aber trotzdem lediglich auf Widersprüche zwischen dieser Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme eingegangen. Alleine die Widersprüche zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme können aber - unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfGH E vom 27.06.2012, Zlen U98/12 - U1570/11; U2344/11; U151/12; U202/12; U230/12) - soweit in der Einvernahme dann nicht ein vollkommen neues Fluchtvorbringen vorgebracht wird, also Verfolger, Verfolgungsgrund oder erlebte Verfolgungshandlungen ausgetauscht werden, nicht die fehlende Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens begründen. Im Übrigen erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht anzumerken, dass es dem Bundesamt offen steht, den jeweiligen Asylwerber im Rahmen des Zulassungsverfahrens auch einer inhaltlichen, behördlichen Einvernahme zu unterziehen; Widersprüche zu dieser Einvernahme könnte das Bundesasylamt - so entsprechend nachgefragt wird - auch voll verwerten. Die Erstbefragung hingegen ersetzt keine Einvernahme und können Widersprüche zu dieser nur dann zur Begründung einer mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe herangezogen werden, wenn diese eklatant sind; im vorliegenden Fall ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - wie in der Erstbefragung angegeben - auch wegen des Krieges aus Syrien ausgereist sei; dass dies sein einziger Grund gewesen sein muss, impliziert weder die gestellte Frage noch die gegebene Antwort.

Dass diese Einschätzung ihre Richtigkeit hat, zeigt sich vor allem an Hand der Aussagen der beiden vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen, denen selbst wegen der Teilnahme an Demonstrationen in Syrien vom Bundesamt jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Diese beiden Zeugenaussagen (unter strafbewehrter Wahrheitspflicht) und die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung haben das Bundesverwaltungsgericht restlos davon überzeugt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien der Wahrheit entspricht.

Zu den Folgen einer oppositionell-politischen Tätigkeit in Syrien ist auszuführen:

Laut Verfassung ist eine Einmischung der Regierung in die zivile Justiz verboten (FH 23.1.2014), es gibt jedoch keine unabhängige Justiz in Syrien. Im Laufe der Revolution wurden die Justizbehörden marginalisiert, und bei der Mehrheit der Verhaftungen kommt es nicht zu einem Prozess (BTI 2014).

Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet und führen die Sicherheitskräfte regelmäßig Razzien und Durchsuchungen zur Festnahme von bürgerlichen und politischen AktivistInnen durch (FH 23.1.2014). Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, Rechtsanwälte und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen. (HRW 21.1.2014)

Eine große Zahl politischer AktivistInnen bleibt in incommunicado-Haft, während andere vor Gericht - Militär- und Anti-Terror-Gerichte - gestellt wurden, weil sie von ihren Rechten Gebrauch gemacht hatten. (HRW 21.1.2014) Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden auch Kinder, Frauen und ältere Personen gefangen gehalten (HRW 21.1.2014). Auch hat die formale Aufhebung des Kriegsrechts im März 2011 keine Rolle gespielt, denn das syrische Regime handelt, als wäre es überhaupt nicht an Gesetze gebunden (BTI 2014).

Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen (HRW 21.1.2014).

Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene (HRW 21.1.2014).

Diese Überlegungen wurden in der mündlichen Verhandlung vorgehalten und ist diesen nicht entgegengetreten worden.

Hinsichtlich der Feststellung, dass die Gefahr für den Beschwerdeführer insbesondere bei der Einreise nach Syrien bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass eine legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreise des Beschwerdeführers nur über den Flughafen in Damaskus möglich ist; eine andere legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreisemöglichkeit ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. Der Flughafen von Damaskus ist in der Hand des Regimes, das (schon vor der Krise) jeden Rückkehrer ohne Reisedokument bzw. nach rechtswidriger Ausreise aus Syrien intensiv überprüft (hat) und daher ein überwiegendes Risiko besteht, dass Daten, die dies syrischen Behörden über den Beschwerdeführer gesammelt haben, mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang gebracht werden könnten. Es waren keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylaauschluss- oder -endigungsgründen zu erkennen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall jedenfalls Syrien.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

2. Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer sich in der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Syrien zeigenden politischen Gesinnung. Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig.

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