BVwG W127 2001009-1

W127 2001009-1Tribunal Administrativo Federal27 de mai. de 2015

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Berechnung, Cross Compliance, Direktzahlung, Kontrolle, Mitteilung,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Versehen

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BVwG W127 2001009-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2001009.1.00

Spruch

W127 2001009-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119644036, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben.

2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, gemäß den Vorgaben - der Prämienbetrag ist nicht infolge eines Cross Compliance-Verstoßes um 3% zu kürzen - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, Az. II/7-RP/12-119376762, wurden der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien (Mutterkuhprämie) in Höhe von insgesamt Euro 1.840,00 gewährt.

Dieser Bescheid wurde mit nunmehr angefochtenem Bescheid dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2012 Rinderprämien (Mutterkuhprämie) in Höhe von insgesamt Euro 1.792,00 gewährt wurden; Euro 48,00 wurden zurückgefordert. Die Rückforderung in Höhe einer 3%igen Kürzung erfolgte aufgrund eines bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance"), und zwar durch Hintanhaltung der Verwaldung/Verbuschung.

Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und begründend ausgeführt, dass die Alm eine Bruttofläche von 30 ha und eine ermittelte Futterfläche von 15,80 ha habe. Sie werde durchschnittlich mit 1 GVE pro Hektar bestoßen, was den Förderungsvorgaben entspreche. Allein durch die angeführte sachgemäße Beweidung werde eine Hintanhaltung der Verödung und Verbuschung der Alm vollzogen und durchgeführt. Die beschwerdeführende Partei sei seit zwei Jahren Pächterin der Alm und sei der Meinung, dass sich in diesen beiden Jahren keine Verschlechterung der Futterfläche ergeben habe. Sie führe laufend "Schwendt- und Almpfegemaßnahmen" auf den Almflächen durch, da dies in ihrem eigenen betrieblichen Interesse und Nutzen liege. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle, die sie persönlich begleitet habe, sei auf diesen Beanstandungsgrund nicht eingegangen worden. Es werde daher um nochmalige Prüfung der Förderungsgrundlagen und um Aufhebung des Abzuges aufgrund eines Cross Compliance-Verstoßes ersucht.

In einer Stellungnahme vom 25.02.2015 an das Bundesverwaltungsgericht führte die Agrarmarkt Austria aus, dass selbst wenn eine - wie von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte - Beweidungsdichte von mehr als 1 GVE pro ha Almfutterfläche vorliege, es auf bestimmten Flächen zu einem Verstoß gegen den GLÖZ-Standard 9.6 kommen könne. Bei der Vor-Ort-Kontrolle habe der Prüfer der Agrarmarkt Austria festgehalten, dass es auf dem Feldstück 8 aufgrund des flächigen Fichtenjungwuchses zu einer Verwaldung/Verbuschung gekommen sei. Als Erfahrungswert könne angeführt werden, dass sich Rinder nicht immer zwingend auf der gesamten Almfläche aufhalten, sondern sich das Futter dort besorgen, wo es für sie am einfachsten ist. Das bedeute, bestimmte Flächen, die für die Rinder schwer zugänglich seien, würden von diesen gemieden werden, wodurch es aus Sicht der Agrarmarkt Austria trotz einer Beweidungsdichte von mehr als 1 GVE durchaus möglich sei, dass ein Verstoß gegen den GLÖZ-Standard 9.6 vorliege. Darüber hinaus wurde angemerkt, dass aus der Aktenlage davon auszugehen sei, dass die beschwerdeführende Partei den festgestellten GLÖZ-Standard erst mit der Erhebung des Rechtsmittels bekämpft hat.

Zu diesem Schreiben nahm die beschwerdeführende Partei dahin gehend Stellung, dass auch im Jahr 2013 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden sei. Der Prüfer der Agrarmarkt Austria habe damals "festgestellt und erwähnt, dass die Vergabe des Code 66 nicht gerechtfertigt sei und hat einen Prüfbericht ohne Beanstandungen erstellt." Zwischen den Antragsjahren 2012 und 2013 seien auf der Alm die üblichen Pflegemaßnahmen durchgeführt worden und "keine gezielten - auf die VOK 2012 abgestimmte - Maßnahmen durchgeführt" worden. Die beschwerdeführende Partei legte weiters ein Schreiben an die Agrarmarkt Austria vom 13.12.2013 vor, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 der Prüfer nicht der Meinung gewesen sei, dass die Vergabe des Beanstandungscode 66 zutreffe. Zusätzlich wurde angemerkt, dass die Agrarmarkt Austria auf dieses Schreiben bisher nicht reagiert habe.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Agrarmarkt Austria aufgefordert, zu diesen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom 20.05.2015 teilte die Agrarmarkt Austria mit, dass aufgrund der zweiten Aufforderung das Archiv der Agrarmarkt Austria bezogen auf sämtliche Antragsjahre durchforstet worden sei. Hiebei wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei entgegen den Ausführungen der Agrarmarkt Austria in der ersten Stellungnahme tatsächlich die beiliegende Stellungnahme, datiert mit 10.10.2012 an die Agrarmarkt Austria übermittelt habe. Diese Stellungnahme sei bedauerlicherweise falsch archiviert worden. Die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 sei aufgrund der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei veranlasst worden. Zu der Vor-Ort-Kontrolle am 30.08.2013 gebe es darüber hinaus einen internen Vermerk im Zusammenhang mit dem im Jahr 2012 festgestellten Verstoß gegen den GLÖZ-Standard 9.6 (Code 66). Aus diesem Vermerk sei ersichtlich, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 auch eine Nachkontrolle bezüglich des Codes 66 stattgefunden habe. Laut dem Vermerk habe für den Prüfer kein Verstoß gegen den GLÖZ-Standard 9.6 (Code 66) vorgelegen. Bedauerlicherweise sei es von der Agrarmarkt Austria offensichtlich verabsäumt worden, diese im Vermerk dokumentierte Beurteilung des Prüforganes, die zur Aufhebung des GLÖZ-Verstoßes im Jahr 2012 geführt hätte, in das System einzuarbeiten. Aus den angeführten Gründen sei es daher dazu gekommen, dass die Agrarmarkt Austria im vorliegenden Fall erst nach der zweiten Aufforderung zur Stellungnahme mitteilen könne, dass aus Sicht der Agrarmarkt Austria im Jahr 2012 tatsächlich kein Verstoß gegen den GLÖZ-Standard 9.6 vorliege und somit die Sanktion aufgrund dieses Verstoßes von der Agrarmarkt Austria zu Unrecht ausgesprochen worden sei bzw. von der Agrarmarkt Austria nach der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 nicht aufgehoben worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Aufgrund eines im Rahmen einer im Jahr 2012 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle wurde ein Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen (Cross Compliance) - Hintanhaltung der Verwaldung/Verbuschung, GLÖZ-Standard 9.6 (Code 66) festgestellt, sodass eine Kürzung des Betrages Rinderprämien für das Jahr 2012 um 3%, das sind Euro 48,00 erfolgte.

Infolge einer Nachkontrolle im Jahr 2013 wurde festgestellt, dass dieser Verstoß nicht vorgelegen ist. Dies wurde auch von der Agrarmarkt Austria in ihrer Stellungnahme vom 20.05.2015 ausdrücklich festgehalten.

Sohin ist festzustellen, dass die Kürzung des Prämienbetrages um 3% zu Unrecht erfolgt ist.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, kann das Bundesverwaltungsgericht der Agrarmarkt Austria auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Zu A)

Gemäß Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.01.2009, S.16, - in der Folge Verordnung (EG) Nr. 73/2009 - wird eine Kürzung vorgenommen, wenn der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist.

Zumal im vorliegenden Fall auch von der Agrarmarkt Austria zugestanden wurde, dass kein Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen (Cross Compliance) vorliegt und dies lediglich aufgrund eines Versehens nicht berücksichtigt worden war, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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