BVwG W118 2001418-1

W118 2001418-1Tribunal Administrativo Federal27 de mai. de 2015

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Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berichtigung,<br/>Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

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BVwG W118 2001418-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2001418.1.00

Spruch

W118 2001418-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115978085betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Einheitliche Betriebsprämie auf Basis von 2,33 Zahlungsansprüchen und einer ermittelten Fläche von 2,33 ha zu gewähren ist.

2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle des Mehrfachantrages-Flächen 2005 am 10.08.2005 wurde der Grundstücksanteil am Feldstück des Grundstücks Nr. 635 mit 0,63 ha ermittelt. Der Grundstücksanteil am Feldstück des Grundstücks Nr. 642 wurde mit 0,17 ha ermittelt.

2. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle des Mehrfachantrages-Flächen 2007 am 08. und 09.08.2007 wurde der Grundstücksanteil am Feldstück des Grundstücks Nr. 635 mit 0,76 ha ermittelt. Der Grundstücksanteil am Feldstück des Grundstücks Nr. 642 wurde mit 0,24 ha ermittelt. Auf dem Prüfbericht wurde festgehalten, auf den Grundstücken Nr. 635 und Nr. 642 sei es zu Rodungen gekommen.

3. Mit Datum vom 05.04.2011 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Grundstücksanteil des Grundstücks Nr. 635 wurde mit 0,75 ha, der Grundstücksanteil des Grundstücks Nr. 642 wurde mit 0,22 ha beantragt. Beide bildeten einen Teil des Feldstücks (FS) 1, das mit einer Fläche von insgesamt 3,49 ha beantragt wurde. Ferner wurden das FS 2 mit einer Fläche von 0,08 ha sowie das FS 4 mit einer Gesamtfläche von 0,02 ha beantragt.

4. Bei Prüfung des Antrages im Gefolge der Erfassung wurde offenbar, dass es beim Grundstück Nr. 604, das bei den FS 1 und 2 beantragt wurde, zu einer innerbetrieblichen Übernutzung aufgrund eines Prüfberichts kam.

Aufgrund dieser Information übermittelte der BF im Wege der zuständigen Bezirksbauernkammer ein Schreiben, in dem er um Richtigstellung der Ergebnisse der Flächenprüfung des Technischen Prüfdienstes vom 08.08.2007 ersuchte. Begründend führte der BF im Wesentlichen aus, er habe im Sommer 2010 eine neue Hofkarte bekommen. Deshalb habe er eine Änderungsdigitalisierung seiner tatsächlich bewirtschafteten Flächen mit den neuen Luftbildern durchgeführt. Bei der Vor-Ort-Kontrolle sei noch die alte Hofkarte verwendet worden.

5. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115978085, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 359,26 gewährt. Dabei wurden 2,33 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 3,69 ha, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 3,59 ha, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 2,33 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 2,33 ha zugrunde gelegt.

Begründend wurde darauf hingewiesen, für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden.

6. Mit Bescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117901372, wurde der Antrag des BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen und der bereits gewährte Betrag in Höhe von EUR 359,26 rückgefordert. Dabei wurden 2,33 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 3,69 ha, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 0,10 ha, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 0,10 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 0,10 ha zugrunde gelegt.

Begründend wurde darauf hingewiesen, für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden. Darüber hinaus sei im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden, dass die Grundstücksfläche kleiner sei als die im Flächenbogen angegebene Fläche. Daher könnten die davon betroffenen FS bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Dementsprechend sei die Mindestbetriebsgröße von 0,30 ha nicht erreicht worden.

7. Mit Schreiben vom 24.01.2012 erhob der BF rechtzeitig Berufung gegen den angeführten Bescheid und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, die offene Rückforderung betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 sei bereits von einem Mitarbeiter der AMA richtiggestellt worden. Die Übernutzung sei aufgehoben worden und die Rückforderung damit hinfällig.

8. Mit Bescheid der AMA vom 30.01.2013, AZ II/7-EBP/11-118964178, wurde der Antrag des BF auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie neuerlich abgewiesen. Dabei wurden nunmehr 0,00 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 3,69 ha, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 3,59 ha, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 0,00 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 0,00 ha zugrunde gelegt.

Begründend wurde ergänzend darauf hingewiesen, für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden.

9. Mit Schreiben vom 04.02.2013 erhob der BF rechtzeitig Berufung gegen den angeführten Bescheid und wies in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, die offene Rückforderung betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 sei bereits von einem Mitarbeiter der AMA richtiggestellt worden. Die Übernutzung sei aufgehoben worden und die Rückforderung damit hinfällig.

10. Mit Datum vom 04.11.2014 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA ergänzend im Wesentlichen aus, die AMA hätte die mit Schreiben vom 04.02.2013 vorgebrachten Einwände berücksichtigt. Da dieses Schreiben jedoch als Vorlageantrag gewertet worden sei, sei eine Abänderung des Bescheides durch die AMA nicht mehr möglich gewesen. Auf Basis der aktualisierten Daten wäre die Einheitliche Betriebsprämie wieder wie ursprünglich im Ausmaß der zugewiesenen 2,33 Zahlungsansprüche zu gewähren. Die neuen Berechnungsergebnisse ergäben eine Nachzahlung in Höhe von EUR 359,26, die bedauerlicher Weise am 30.07.2013 bereits zur Auszahlung gelangt seien.

Im Rahmen eines Exkurses wurde ausgeführt, am Betrieb des BF hätte am 10.08.2005 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle sei durch den zuständigen Prüfer die "invekosrelevante Fläche" (= die maximal beantragbare Fläche eines Grundstücks) bei den Grdst. Nr. 635 und Nr. 642 festgelegt worden. Diese Festlegung hätte durch das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2007 geändert werden sollen, was anfänglich jedoch nicht geschehen sei. Im Mehrfachantrag-Flächen 2011 sei diese Fläche überschritten worden, weshalb es zu einer Sperre der betroffenen FS-Fläche gekommen sei.

Da die innerbetriebliche Übernutzung auch in den Vorjahren gegriffen hätte, hätten sich die Flächen beginnend mit dem Antragsjahr 2009 reduziert, wodurch die Zahlungsansprüche wegen wiederholter Nicht-Nutzung im Jahr 2010 verfallen seien. Durch die Aufhebung der Übernutzung sei auch die Nicht-Nutzung der Zahlungsansprüche aufzuheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 05.04.2011 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In Summe wurde eine Fläche im Ausmaß von 3,69 ha beantragt. Das FS 2 wurde mit einer Fläche von 0,08 ha sowie das FS 4 mit einer Gesamtfläche von 0,02 ha beantragt.

Dem BF standen für das Antragsjahr 2011 Zahlungsansprüche im Ausmaß von 2,33 zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Bezug habenden Stellungnahme der AMA.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

Gemäß § 64a Abs. 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 64a Abs. 3 AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Zum Verfahrensrecht:

Der angefochtene Bescheid der AMA wurde im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG abgeändert. Das Bezug habende Rechtsmittel ist als Vorlageantrag zu deuten.

Mit dem rechtzeitigen Vorlageantrag trat die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass die Berufungsvorentscheidung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten erging, nicht näher eingegangen zu werden. Somit war über den durch die Berufungsvorentscheidung abgeänderten Bescheid zu entscheiden.

Zur inhaltlichen Beurteilung:

Auf Basis der vorgelegten Verfahrensakten sowie der Angaben der AMA ist davon auszugehen, dass der vollständigen Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie keine Hinderungsgründe entgegenstehen. Bei 2,33 zugewiesenen Zahlungsansprüchen kann die Einheitliche Betriebsprämie trotz gemäß Art. 57 Abs.2 VO (EG) 1122/2009 beantragter Fläche im Ausmaß von 3,69 ha maximal für eine Fläche im Ausmaß von 2,33 ha gewährt werden. Auf die Unterschreitung der Schlagmindestgröße auf den FS 2 und 4 braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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