BVwG W106 2013805-1

W106 2013805-1Tribunal Administrativo Federal27 de mai. de 2015

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Regest

Ausgleichsmaßnahme, Bescheidcharakter, entgangenes Schmerzensgeld,<br/>Fertigungsklausel, Zurückweisung

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BVwG W106 2013805-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2013805.1.00

Spruch

W106 2013805-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Harald FELZMANN, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen die Erledigung der Landespolizeidirektion Wien vom 14.08.2014, GZ P6/122281/5/2014, betreffend Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld nach § 83c GehG, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(27.05.2015)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Landespolizeidirektion Wien, Abteilung ASE 1.

Am 18.03.2012 erlitt der BF einen Dienstunfall. Er verletzte sich beim Aussteigen aus dem Dienstfahrzeug beim Dienstantritt zur Überwachung der Israelischen Botschaft im Bereich des rechten Knies und beantragte aus diesem Anlass mit Schreiben vom 08.04.2014

I. gemäß § 9 WHG die Auszahlung des Verdienstentganges, sowie

II. gemäß § 83c GehG die Auszahlung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld.

Mit Erlass der Bundesministerin für Inneres vom 23.07.2014 wurde der Landespolizeidirektion für Wien mitgeteilt, dass der Dienstunfall des BF nicht bei der Ausübung unmittelbarer exekutivdienstlicher Pflichten erlitten worden sei und daher nicht iSd des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b des WHG in unmittelbarer (Gefahrenbereich) Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten subsumiert werden könne. Der Bedienstete sei in geeigneter Weise davon zu informieren.

I.2. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 14.08.2014 erging folgende Erledigung an den BF:

"Betreff: Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz

Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gern. § 83c GehG

Ansuchen vom 08.04.2014

Ablehnung

Die Landespolizeidirektion Wien, Personalabteilung, teilt zu Ihrem Ansuchen um Gewährung von Leistungen gem. WHG mit, dass das Bundesministerium für Inneres mit Erlass vom 23.07.2014, GZ: 130.808/4-I/l/c/14 eine entsprechende Zuerkennung mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 1 WHG nicht gegeben sind.

Wie aus dem Unfallbericht hervorgeht ereignete sich der Dienstunfall beim Aussteigen aus dem Ablösefahrzeug in Verbindung mit der bevorstehenden Überwachung der israelischen

Botschaft.

Unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten im Sinne des WHG ist dann gegeben, wenn der Wachebedienstete den Dienstunfall in einem örtlich, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstpflicht des Wachebediensteten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr (Einsatzort) oder des Verbleibens im Gefahrenbereich (Tatort) erleidet.

Im gegenständlichen Fall liegt unbestrittener Weise ein Dienstunfall vor. Da dieser Dienstunfall jedoch nicht im unmittelbaren Gefahrenbereich erlitten wurde, kann nicht von der Erfüllung "unmittelbarer exekutivdienstlicher Pflichten" ausgegangen werden.

Allfällige Ansprüche von Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG 1956 sind dadurch ebenfalls nicht gegeben.

i. A. RegRat ......., ADir."

Die Erledigung wurde vom BF am 08.09.2014 übernommen.

I.3. Gegen diese vom BF als Bescheid gewertete Erledigung erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde.

Das Schreiben vom 14.08.2014 weise bis auf die Rechtsmittelbelehrung sämtliche Eigenschaften eines Bescheides auf und sei daher als Bescheid zu qualifizieren. Aus rechtlicher Vorsicht werde daher Beschwerde gegen diese Erledigung erhoben.

Der BF sei am unfallsgegenständlichen Tag am 18.03.2012 zur Überwachungstätigkeit bei der israelischen Botschaft eingeteilt gewesen. Beim Aussteigen aus dem Dienstwagen am Beginn dieser Überwachungstätigkeit habe sich der Dienstunfall ereignet.

Der angefochtene Bescheid sei zunächst formell rechtswidrig, da kein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren durchgeführt, insbesondere kein Parteiengehör gewährt worden sei.

Der Bescheid sei aber auch inhaltlich rechtswidrig. Der Dienstunfall habe sich eindeutig in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten iSd WHG verwirklicht. Es liege auch ein örtlicher, zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang mit der eigensten Dienstpflicht eines Wachebeamten, nämlich des Aufsuchens der Gefahr (Einsatzort) oder des Verbleibens im Gefahrenbereich (Tatort) vor.

Es werde daher beantragt, festzustellen, dass dem BF Leistungen gemäß dem WHG bzw. Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld gebühren und in der entsprechenden Höhe festgesetzt und ausbezahlt werden.

I.4. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 04.11.2014 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und zur Beschwerde ausgeführt, dass der angefochtenen Erledigung nach Ansicht der Dienstbehörde kein Bescheidcharakter zukomme, eine bescheidmäßige Absprache sei zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen gewesen, eine weitere Kontaktaufnahme durch den BF sei vor Einbringung der Beschwerde nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen und (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Im Beschwerdefall ist zunächst die Frage strittig, ob das angefochtene Schreiben vom 14.08.2014 als Bescheid zu qualifizieren ist.

Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Art. 130 Abs. 2 B-VG). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bundesbeamten keinen Gebrauch gemacht.

Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung,

die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]"; zB VwGH

19.12. 2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46).

Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn die angefochtene Erledigung als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieser Erledigung in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erk. vom 17.04.2013, 2012/12/0129) sind Bescheide nach § 56 AVG individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046, 0047, VwSlg. 15608 A). Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.

Das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid ist dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält (vgl. dazu und zum Folgenden etwa VwGH 30.06.2006, 2006/03/0029; VwGH 18.05.2004, 2004/10/0060; 16.05.2001, VwSlg. 15608 A).

Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (für die Wertung als Bescheid ist ein strenger Maßstab anzulegen, vgl. VwGH 09.11.2009, 2006/18/0450).

Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, sowie Hinweise auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. VwGH (verstärkter Senat) vom 15.12.1977, VwSlg. 9458 A, sowie etwa auch VwGH 23.11.2011, 2011/12/0185, mwH).

Sofern es an der für einen Bescheid vorgeschriebenen Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Ist diese deutliche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist - wie erwähnt - die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid essentiell (VwGH 21.12.2012, 2012/17/0473; 23.11.2011, 2011/12/0185). Die Rechtskraftfähigkeit der Erledigung ist im Übrigen kein neben der normativen Natur derselben selbstständig anzuführendes Merkmal eines Bescheides, weil die Rechtskraftfähigkeit nicht Ursache, sondern Folge der normativen Natur der Erledigung ist (vgl VwGH 16.05.2001, VwSlg. 15608 A, mwH). Nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides kann in Rechtskraft erwachsen (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0129, uva).

Zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides zählt die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden. Dem für die Bescheidqualifikation einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn

Die angefochtene Erledigung ist weder als Bescheid bezeichnet, noch enthält sie eine Gliederung nach Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung und Fertigungsklausel.

Aus der Wendung der Worte, die Landespolizeidirektion Wien, Personalabteilung, teilt die im Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 23.07.2014 ausgesprochene Rechtsansicht mit, dass die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 WHG nicht gegeben seien und daher auch allfällige Ansprüche gemäß § 83c GehG nicht gegeben seien, ist kein normativer Abspruch der Behörde zu entnehmen, vielmehr als Mitteilung einer Rechtsansicht der obersten Dienstbehörde zu qualifizieren. Wesentlich ist jedoch, dass die Erledigung keine Fertigungsklausel enthält, aus der hervorgeht, für welche Behörde der zeichnende Referent tätig geworden ist. Wie der oben dargelegten Rechtsprechung zu entnehmen ist, muss aus der Erledigung eindeutig hervorgehen, welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist. Die Bezeichnung im Kopf alleine ist nicht ausreichend. Die angefochtene Erledigung kann daher nicht als Bescheid qualifiziert werden.

Mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes war die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Dienstbehörde wird jedoch in der Folge den bis dato offenen Antrag des BF vom 08.04.2014 einer bescheidmäßigen Erledigung zuzuführen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage getroffen werden konnte. Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage des normativen Charakters der angefochtenen Erledigung auf Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst. Hinweise auf eine sonstige grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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