BVwG L513 2013886-1

L513 2013886-1Tribunal Administrativo Federal27 de mai. de 2015

Abrir fonte

Regest

betriebliche Tätigkeit, Kinderbetreuung, Pflichtversicherung,<br/>Unterbrechung

Texto completo

BVwG L513 2013886-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2013886.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA MMag. Christoph DOPPELBAUER, 4600 Wels, Vogelweiderstr. 9, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 15.07.2014, VSNR 2611 220570/41, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 21.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle OÖ (in der Folge: SVA), die bescheidmäßige Feststellung der mit dem Kontoauszug 2. Quartal 2014 vom 26.04.2014 vorgeschriebenen Beträge für das Jahr 2012.

Da die Feststellung der GSVG Pflichtversicherung für das Jahr 2012 eine Vorfrage zur Feststellung der Beitragspflicht darstellt, war zunächst über die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 mittels Bescheid abzusprechen.

2. Mit Bescheid vom 15.07.2014, VSNR 2611 220570/41, stellte die SVA fest, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2001 als "Personalcoach" selbständig erwerbstätig wäre. In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 26.11.2013 sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 11.549,62 ausgewiesen bzw. wurden diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt. Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unterlag der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 01.01.2012 bis 30.06.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 auch der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG. Im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 wären auch ein geringfügiges Dienstverhältnis sowie der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld beim Beschwerdeführer vorgelegen.

Mit Schreiben vom 12.06.2014 und 18.06.2014 wäre der Beschwerdeführer nachweislich über den vorliegenden Sachverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme von der SVA informiert und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Vom Beschwerdeführer wären keine Einwände erhoben worden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr neben diesen Erwerbstätigkeiten auch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben bzw. eine Pension oder sonstige Geldleistungen aus der gesetzlichen Kranken- oder Arbeitslosenversicherung beziehen und die Beitragsgrundlagen im betreffenden Kalenderjahr aus sämtlicher der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten nicht den in § 4 Abs 1 Z 6 GSVG angeführten Betrag übersteigt; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gem. § 2 Abs 1 Z 4 zweiter Satz abgegen haben.

Hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit wäre festzustellen, dass diese unstrittig aus der Tätigkeit als "Personalcoach" stammen würden. Es ergebe sich daher, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe und daher eine betriebliche Tätigkeit vorliege.

Da durch die Beitragsgrundlage im Kalenderjahr 2012 in der Höhe von € 11.549,64 die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG überschritten sei, sei die Pflichtversicherung festzustellen gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.08.2014 fristgerecht Beschwerde und bekämpfte diesen in vollem Umfang. Nicht bestritten werde, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit die Versicherungsgrenze überschritten hätten, sodass die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 1 GSVG nicht anzuwenden wäre. Rechtsirrig wäre jedoch, dass der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe, da eine Betriebsunterbrechung eine Versicherungspflicht unterbreche. So habe der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.07.2012 bis 31.08.2012 pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen. Einkünfte während diesem Zeitraum würden daher im Widerspruch zum Kinderbetreuungsgeld stehen. Die Behörde wäre aus Anlass der Feststellung des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld zur amtswegigen Wahrheitserforschung verpflichtet gewesen. Dies auch dann, wenn der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sein sollte. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld schließe eine betriebliche Tätigkeit für denselben Zeitraum aus. Der Beschwerdeführer habe erst im Oktober 2012 wieder seine selbständige Tätigkeit aufgenommen. Aus den zur Vorlage gebrachten Rechnungen wäre zu entnehmen, dass im Zeitraum 01.07.2012 bis 30.09.2012 keine betrieblichen Tätigkeiten entfaltet worden sind.

Vom Beschwerdeführer wird beantragt, den Bescheid aufzuheben, den angefochtenen Bescheid abzuändern und festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 01.01.2012 bis 30.06.2012 und 01.10.2012 bis 31.12.2012, nicht aber im Zeitraum 01.07.2012 bis 30.09.2012, der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege, in eventu festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 01.01.2012 bis 30.06.2012 und 01.09.2012 bis 31.12.2012, nicht aber im Zeitraum 01.07.2012 bis 31.08.2012, der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege.

4. Am 10.11.2014 langte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt der SVA beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ab dem Jahr 2001 als "Personalcoach" selbständig erwerbstätig.

Im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 und vom 01.09.2012 bis 31.12.2012 unterlag der Beschwerdeführer auch der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG.

Im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 lag beim Beschwerdeführer ein geringfügiges Dienstverhältnis vor.

Im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.08.2012 bezog der Beschwerdeführer pauschales Kinderbetreuungsgeld.

Der Einkommenssteuerbescheid 2012 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Beschwerdeführers in der Zeit von 01.01.2012 bis 31.12.2012 in der Höhe von € 11.549,62 aus. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Die Feststellung betreffend Ausübung "Coaching" durch den Beschwerdeführer in der Zeit von 01.01.2012 bis 31.12.2012 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie den vorgelegten Leistungsabrechnungen an die jeweiligen Auftraggeber.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der geltenden Fassung, gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:

§ 2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2006:

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. -3. [...]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

(2) [...]

(3) [...]

§ 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2009 bzw. BGBl. I Nr. 62/2010:

(1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

1. -4. [...]

5. Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12-fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;

dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

7. [...]

8. [...]

(2)-(5) [...]

§ 6 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004:

(1)-(3) [...]

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;

2. bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung.

(5) [...]

§ 7 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2005:

(1)-(3) [...]

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,

1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;

2. in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt;

3. in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) nicht übersteigen werden.

Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.

(5) [...]

3.2. Bestehen der Pflichtversicherung:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Für diese Personengruppe endet die Pflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt und nach § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt.

Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer seit 2001 eine selbständige Tätigkeit als Personalcoach ausführt.

Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass seine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Zeitraum 01.07.2012 bis 31.08.2012 wegen dem Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld unterbrochen worden wäre. Der Beschwerdeführer habe erst im Oktober 2012 wieder seine selbständige Tätigkeit aufgenommen, weshalb für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.09.2012 keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestanden habe.

Fraglich ist daher, ob die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 01.07.2012 bis 30.09.2012 unterbrochen wurde.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (886 der Beilagen XX. GP 110) zu BGBl. 139/1997, mit welchem sowohl § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als auch § 7 Abs. 4 GSVG eingeführt wurden, wird bezüglich der erstgenannten Bestimmung Folgendes ausgeführt:

"Der Begriff ‚betriebliche Tätigkeit' knüpft an den Betriebsbegriff iS einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkunftstatbeständen gemäß den §§ 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die ‚betriebliche Tätigkeit' abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung.

Als Betrieb ist nach der Judikatur des VwGH zum Einkommensteuergesetz die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen (Erk. vom 18. Juli 1995, 91/14/0217). Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht beim Versicherten solange, bis die wesentlichen Strukturen zerschlagen werden (Betriebsaufgabe, Liquidation; zB VwGH vom 11. November 1992, 91/13/0152). Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stillegung eines Betriebes ist noch keine Betriebsbeendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind (VwGH vom 10. Juli 1959, 1273/56). Tritt daher zB ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in denen er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet. Dasselbe würde gelten, wenn jemand nur einmal jährlich für einige Wochen, das aber regelmäßig wiederkehrend, bei Festspielen tätig wird.

Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 EStG 1988 sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Dazu zählen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, aus sonstiger selbständiger Arbeit, aus Gewinnanteilen der Gesellschafter von bestimmten Gesellschaften und der Veräußerungsgewinn. § 23 EStG 1988 regelt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit werden in Hinkunft auch Personen, die ihr Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung ausüben, sozialversichert sein. Zu diesem Tatbestand muss weiters angemerkt werden, dass der steuerliche Begriff des ‚Gewerbebetriebes' ein weiterer ist als jener des Gewerberechts. Demnach kann steuerrechtlich auch verbotene oder unsittliche Betätigung einen Gewerbebetrieb begründen und werden künftig Einkünfte daraus sozialversicherungspflichtig sein. Ein Ausschluss dieser Gruppen wäre bei einer Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung im Hinblick auf die damit geschaffene umfassende Solidaritätsgemeinschaft sachlich nicht gerechtfertigt."

Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG somit damit umschrieben, dass es sich 1. um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die 2. auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit 3. bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Zur Frage, ob der Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ein selbständiger Aussagewert gegenüber dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Erzielung von Einkommen aus selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 oder 23 EStG 1988 zukommt, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist (VwGH 26.11.2008, 2005/08/0139).

Mit § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 i. V.m. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (VwGH 26.11.2008, 2005/08/0139; 11.09.2008, 2006/08/0041 und 2006/08/0196).

Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG beginnt (im Hinblick auf das grundsätzlich zusätzliche Erfordernis eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides: frühestens) mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit (§ 6 Abs. 4 Z 1 GSVG) und endet - sofern und solange die für eine Versicherungspflicht maßgebenden Einkommensgrenzen überschritten werden - frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt (§ 7 Abs. 4 Z 1 GSVG). Für das Bestehen der Pflichtversicherung kommt es jedoch nicht darauf an, ob der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Tätigkeiten enthält, die in dem Kalenderjahr, auf das sich der Einkommensteuerbescheid bezieht, entfaltet wurden. Es ist nur erforderlich, dass im Jahr des Zuflusses der Einkünfte weiterhin eine zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit ausgeübt wird. Bei Feststellungen über den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit besteht keine Bindung an einen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid (VwGH 26.11.2008, 2005/08/0139). Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht sind nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Wird daher z.B. ein Vortragender immer wieder tätig, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (VwGH 26.11.2008, 2005/08/0139; 29.03.2006, 2004/08/0094; 08.12.2003, 2000/08/0068). Bei einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, für welche keine Berufsbefugnis benötigt wird und die ihrer Natur nach - auch wenn sie fortlaufend ausgeübt wird - nur fallweise (z.B. in Form von Vorträgen oder Veröffentlichungen) nach außen erkennbar zutage tritt, ist zu beachten, dass allein deshalb während der (auch der Vorbereitung dienenden) Zeiträume zwischen den Vorträgen oder Veröffentlichungen noch keine Unterbrechung der Tätigkeit anzunehmen ist. Ist eine auch nach außen sichtbar zutage tretende Unterbrechung der Tätigkeit auf Grund von deren Eigenart nicht hinreichend objektivierbar, lässt sich also die Periode der Ausübung einer solchen Tätigkeit von jener ihrer Unterbrechung nicht mit der erforderlichen Trennschärfe unterscheiden, dann ist die Überschreitung der Versicherungsgrenze durch die Höhe der im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte für die Versicherungspflicht maßgebend, die im Zweifel im gesamten Kalenderjahr besteht (VwGH 21.12.2005, 2003/08/0126).

Das fortdauernde Vorhandensein einer betrieblichen Infrastruktur kann nach der Lage eines Einzelfalles gegen eine Beendigung des Betriebes sprechen. Dabei handelt es sich aber um ein Indiz, das nicht losgelöst von allen anderen Umständen der jeweiligen Tätigkeit verabsolutiert werden darf, das vor allem aber voraussetzt, dass tatsächlich eine nennenswerte betriebliche Infrastruktur vorliegt, die eine derartige Aussagekraft hinsichtlich der "wahren Absichten" des Betriebsinhabers hat. Aber auch in einem solchen Fall setzt die Annahme einer Betriebsunterbrechung (d.h. einer zeitlich befristeten Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aus besonderen Gründen und damit einer Unterbrechung auch der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) nicht voraus, dass der Betriebsinhaber und Versicherte eine Berufsbefugnis besitzt, die ruhend gestellt werden kann. Ein für das unveränderte Fortbestehen der betrieblichen Tätigkeit sprechender Umstand wäre jedoch das Weiterbestehen offener, nicht zurückgelegter oder weitergegebener Aufträge. Bei einer erst im Nachhinein gemeldeten Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG liegt die Last der Glaubhaftmachung ausschließlich beim Versicherten (VwGH 21.12.2005, 2003/08/0126).

Bezüglich der Einführung des § 7 Abs. 4 GSVG wird in den Erläuterungen zu BGBl. 139/1997 (886 der Beilagen XX. GP 112) Folgendes ausgeführt:

"Der Beginn der Pflichtversicherung richtet sich für Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Aufnahme ihrer Tätigkeit rechtzeitig binnen einem Monat gemeldet haben (§ 18 GSVG) nach dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jemand diese Meldung unterlassen, so wird er rückwirkend mit Beginn des Kalenderjahres in die Pflichtversicherung einbezogen. Dies deshalb, da es aus verwaltungstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, den tatsächlichen Beginn von Amts wegen festzustellen. Auf die Bestimmung des § 54 GSVG wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Doch auch im Fall der rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung soll der Versicherte glaubhaft machen können, dass er zu einem anderen Zeitpunkt als den Jahresbeginn seine betriebliche Tätigkeit begonnen hat. Bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, beginnt die Pflichtversicherung - unbeschadet § 4 GSVG - mit Erlangung dieser Berechtigung. Für das Ende der Pflichtversicherung ist grundsätzlich die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit ausschlaggebend, wobei das Ende der Pflichtversicherung jedenfalls auf ein Monatsende fällt."

Bereits aus diesen höchstgerichtlichen Ausführungen ergibt sich, dass die Glaubhaftmachung einer Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeiten ausschließlich beim Versicherten gelegen ist. Somit kann auch das Beschwerdevorbringen nicht nachvollzogen werden, dass die Behörde aus eigenem hätte feststellen müssen, dass im obgenannten Zeitraum keine betriebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen wäre. IdZ ist auch noch festzustellen, dass das vom Beschwerdeführervertreter angebotenen Beweismittel in Form einer Bescheinigung des Hauptauftraggebers, dass der Beschwerdeführer im gegebenen Zeitraum nicht als Personalcoach tätig gewesen wäre, bis Mitte September 2014 dem Gericht vorgelegt werden würde, bis dato nicht zur Vorlage gebracht wurde. Unabhängig davon ist jedoch festzuhalten, dass eine solche Bescheinigung eines einzelnen Auftraggebers noch keine Gewähr dafür bietet, dass der Beschwerdeführer - im genannten Zeitraum - nicht für andere Auftraggeber tätig gewesen wäre, erklärte er doch in der Versicherungserklärung vor der SVA, dass er für mehrere Auftraggeber tätig wäre. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, aus den zur Vorlage gebrachten Rechnungen wäre zu entnehmen, dass im Zeitraum 01.07.2012 bis 30.09.2012 keine betrieblichen Tätigkeiten entfaltet worden sind, ist festzustellen, dass dies keine Gewähr für deren Vollzähligkeit darstellt. So ist aufgrund dieser Abrechnungen festzustellen, dass die Gesamtsumme nicht mit jener aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Einkommensteuerbescheid 2012 ident ist. Auch sind sämtliche dem Gericht vorliegenden Rechnungen - mit einer Ausnahme - an einen Auftraggeber ergangen.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum 01.07.2012 bis 31.08.2012 eine betriebliche Tätigkeit ausschließe, ist dies für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. So können von der beschwerdeführenden Partei - ohne hierbei auf die besonderen Bestimmungen hinsichtlich Bezug von Kinderbetreuungsgeld abzustellen - im genannten Zeitraum sowohl Vorbereitungshandlungen (Skripten etc) als auch andere betriebliche Tätigkeiten gesetzt werden. Auch ist darauf hinzuweisen, dass das bloße zeitweise Nichttätigsein noch keine Betriebsbeendigung darstellt, wenn weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt sind, die im vorliegenden Fall zweifelsfrei gegeben sind. Tritt daher zB ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in denen er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausführt, er habe erst im Oktober 2012 wieder seine selbständige Tätigkeit aufgenommen, ist festzustellen, dass auch diese Aussage dahingehend nicht nachvollziehbar ist, ist doch aus den vorgelegten Rechnungen vom 04.10.2012 und 08.10.2012 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an diesen Tagen Seminare abgehalten hat, für die entsprechende Vorbereitungshandlungen notwendig waren. Zwangsläufig mussten diese somit in den vorhergegangenen Monaten vorgenommen werden. Wie aus den oben angeführten Ausführungen ersichtlich, sind auch Vorbereitungshandlungen als betriebliche Tätigkeit zu werten.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach welcher das bloße zeitweise Nichttätigsein, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung der betrieblichen Tätigkeit darstellt, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden. Dass im vorliegenden Fall noch weitere betriebliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers beabsichtigt waren, steht zweifelsfrei fest.

Vom erkennenden Gericht ist daher festzustellen, dass aus den genannten Gründen dem Beschwerdeführer eine Glaubhaftmachung der Beendigung seiner betrieblichen Tätigkeit nicht gelungen ist.

Aus der Zusammenschau der Erläuterungen, des Wortlautes des § 7 Abs. 4 GSVG sowie der oben angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit klar erkennbar, dass der Beschwerdeführers in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, 2004/08/0044, und vom 19. November 2004,. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.

Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.