BVwG L507 2016141-1

L507 2016141-1Tribunal Administrativo Federal27 de mai. de 2015

Abrir fonte

Regest

Aufenthaltsverbot, familiäre Interessen, Intensität,<br/>Interessenabwägung, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Texto completo

BVwG L507 2016141-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.2016141.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Josef Habersack, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014, Zl. 139262105/140097557, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Türkei, wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 27.11.2011, Zahl 1021597/FR/12, gemäß

§ 63 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 23.01.2013 in der Rechtskraft und ist seit dem 23.02.2013 durchsetzbar.

Dieses Aufenthaltsverbot wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund mehrfacher gerichtlicher Verurteilungen in den Jahren 1999 bis 2010 sowie einer Verurteilung durch ein deutsches Strafgericht wegen der Begehung des Verbrechens der Schlepperei am 01.02.2010 erlassen.

2. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 16.10.2014 wurde die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt, wobei dieser Antrag im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:

"[...]

Der Antragsteller ist geschieden, zwei von sechs seiner Kinder wohnen beim Antragsteller, wobei es sich um zwei minderjährige Kinder (geboren 1990 und 1992) handelt. In Österreich ist der Antragsteller letztmals Anfang 2009 straffällig geworden; seither hatte er sich in Österreich stets wohlverhalten.

Der Antragsteller weist seinen Lebensmittelpunkt in Österreich auf, befindet sich seit nahezu 24 Jahren ununterbrochen in Österreich und hat nahezu 16 Jahre in verschiedensten Bereichen auch gearbeitet. Zwischendurch hat der Antragsteller Arbeitslosengeld, Notstandhilfe oder bzw. und Überbrückungshilfe bezogen. Zurzeit ist er Pensionsvorschussbezieher. Der Gesundheitszustand des Antragstellers ist angegriffen. Er hat bereits zweimal einen Herzinfarkt erlitten und steht deswegen auch in ständiger ärztlicher Behandlung.

Er ist somit in Österreich aufenthaltsverfestigt, weist seinen Lebensmittelpunkt in Österreich auf, bezahlt in Österreich die anfallenden Steuern und Gebühren und beabsichtigt auch nicht Österreich zu verlassen. Hiezu bedarf er auch aufgrund seines angegriffenen Gesundheitszustandes der ständigen ärztlichen Behandlung.

Wie angeführt ist der Antragsteller Vater von sechs Kindern. Er lebt seit 2002 von seiner Gattin getrennt. Zusätzlich beaufsichtigt er zwei seiner Enkelkinder. Eine Tochter, die sich im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller befindet, ist erheblich erkrankt und braucht aus diesem Grund auch Pflege. Der ebenfalls beim Antragsteller wohnhafte Sohn XXXX hat psychische Probleme und ist sehr vaterfixiert, weil er nahezu alleine bei diesem aufgewachsen ist. Immer wenn der Antragsteller ortsabwesend ist, verstärkten sich diese Probleme des Sohnes XXXX. Der Gesundheitszustand des Antragstellers bedarf spezieller ärztlicher Behandlung, die jedoch im Heimatort des Antragstellers nicht möglich ist.

Müsste der Antragsteller in sein Heimatland zurück, so hätte er dort keinerlei Unterkunftsmöglichkeiten mehr. Der Kontakt zu seinen noch in der Türkei verbliebenen Verwandten ist spärlich und auf telefonische Kontakte beschränkt. Der Antragsteller befindet sich seit nahezu 24 Jahren ununterbrochen in Österreich. Er ist derartig aufenthaltsverfestigt, dass ein Verbringen aus Österreich nur mit erheblichsten gesundheitlichen und psychischen Problemen beim Antragsteller verbunden ist.

Der Antragsteller erklärt auch, sich in Zukunft wohl zu verhalten und zu keiner strafbaren Handlungen sich mehr hinreißen zu lassen.

Ein Verbringen des Antragstellers wäre somit ein sehr massiver Eingriff in sein Privat- und Familienleben. Er ist in Österreich sozial integriert und fühlt sich als "Österreicher".

[...]

Der Antragsteller wiederholt daher seinen Antrag auf Aufhebung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes und ersucht seinen Antrag wohlwollend zu behandeln.

[...]"

3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zur vorläufigen Rechtsansicht des BFA, dass keine Veranlassung zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bestehe, einzubringen.

In der schriftlichen Stellungnahme vom 06.11.2014 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Ich bestreite nicht, dass zum jetzigen Zeitpunkt in meinem Strafregisterauszug meine gerichtlichen Verurteilungen aufscheinen. Der Grund liegt darin, dass die diesbezügliche Tilgungszeit noch nicht verstrichen ist. Ich habe mir jedoch seit meiner letzten Verurteilung nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Ich beziehe zwischenzeitig Invaliditätspension. Ich befinde mich seit 24 Jahren ununterbrochen und legaler Weise in Österreich. Ich bin derart aufenthaltsverfestigt, dass ein Verbringen meiner Person aus Österreich nur mit erheblichsten gesundheitlichen und psychischen Problemen verbunden ist. Zudem ist es unablässig, dass ich auf meine Tochter, die sich im gemeinsamen Haushalt mit mir befindet und erheblichst erkrankt ist, die auch aus diesem Grund meiner Pflege bedarf, mehr oder weniger unabkömmlich. Auch mein Gesundheitszustand ist angegriffen und bedarf ich spezieller ärztlicher Behandlung, die jedoch in der Türkei nicht möglich ist.

Dass im Schengener Informationssystem nach wie vor ein Einreise/Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland aufscheint, ist in der Folge meiner Verurteilung vom 01.02.2010 seitens des Amtsgerichtes XXXX (BRD). Dieses ist bis 17.03.2015 befristet. Ich habe gegen dieses ehemals erlassene Aufenthaltsverbot nichts unternommen, zumal ich ohnedies nicht vorhabe, in die BRD einzureisen. Zudem endet dieses Aufenthalts/Einreiseverbot für die BRD in vier Monaten von selbst. Auch habe ich mir zum damaligen Zeitpunkt nicht die Beauftragung eines Rechtsanwaltes leisten können, um das seitens der BRD ausgesprochen Aufenthalts/Einreiseverbot bekämpfen zu können.

Ich bin weder eine Gefahr für die Öffentlichkeit, noch sonst für irgendjemanden. Ich bin ein friedliebender Mensch und nicht nur auf mein Wohlergehen sondern auch auf das meiner Angehörigen bedacht. Ich verspreche mich auch weiterhin wohl zu verhalten und mir nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen. In meiner Obhut lebt auch mein Sohn XXXX, der erhebliche psychische Probleme hat und vaterfixiert ist. Sollte ich mich nicht mehr bei meinen Sohn befinden, so werden sich die psychischen Probleme erheblich verstärken, so dass diesfalls ein erheblicher negativer Einfluss für meinen Sohn gegeben ist.

Ich kann auch zahlreiche Personen als auch Auskunftspersonen oder Zeugen führen, die mit mir mehr oder weniger eng verbunden sind, die ich als Bekannte und Freunde aufweise und die mich allesamt als friedliebenden Menschen beschreiben.

Zusammenfassend verweise ich auf meine bisher insgesamt getätigten Ausführungen, ersuche um Mitteilung darüber, ob Unterlagen zur Behandlung meiner Angelegenheit notwendig sind und ersuche nochmals um wohlwollende Behandlung meines Antrages."

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.11.2014,

Zl. 139262105/140097557, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 27.11.2011,

Zl. 1021597/FR/12, erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:

"[...]

Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG sind Sie Fremder, weil Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

Ihre Identität steht aufgrund der Aktenlage fest.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass Sie im Juni 1990 nach Österreich eingereist sind. Ihr erstes (aktenkundiges) österreichisches Visum wurde am XXXX1991 von der Österreichischen Botschaft in Ankara ausgestellt. Danach wurde über Ihre jeweiligen Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung von den zuständigen Behörden positiv entschieden. Zuletzt war Ihnen am XXXX1999 ein unbefristeter Aufenthaltstitel von der Bezirkshauptmannschaft XXXX verliehen.

Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.5.2003, XXXX, wurde Ihr Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft rechtskräftig abgewiesen, wofür Ihre strafrechtlichen Verurteilungen wegen Vorsatzdelikten aus den Jahren 1999 und 2001 ausschlaggebend waren.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zum Stichtag 23.10.2014 nachstehende gerichtliche Verurteilungen auf:

LG f. Strafsachen Graz, XXXX, wegen der Begehung der Delikte nach §§ 15, 269/1 StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten;

LG f. Strafsachen Graz, XXXX, wegen der Begehung des Deliktes nach § 104/1 Fremdengesetz, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten;

LG f. Strafsachen Graz, XXXX, wegen der Begehung des Deliktes nach § 105/1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten;

LG f. Strafsachen Graz, XXXX, wegen der Begehung der Delikte nach §§ 83/1, 15, 105/1, 106 Abs. 1/1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten;

BG Graz, XXXX, wegen der Begehung des Deliktes nach § 83 Abs. 1 StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten;

LG f. Strafsachen Graz, XXXX, wegen der Begehung des Deliktes nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten;

LG f. Strafsachen Graz, XXXX, wegen der Begehung des Deliktes nach $ 146 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe von einem Monat gem. §§ 31 u. 40 StB unter Bedacht nach auf LG f. Strafsachen Graz,

XXXX.

In diesem Zusammenhang ist aktenkundig, dass im Rahmen dieser angeführten Verurteilungen in den oa. Fällen wegen Körperverletzung, Nötigung und gefährlicher Drohung gegen Ihre Ex-Gattin und Ihre Kinder zu Ihren Opfern zählten.

Am XXXX2010 wurden Sie vom Amtsgericht XXXX/BRD wegen der Begehung des Deliktes der Schlepperei nach §§ 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Ziff 5. AufenthG und 25 Abs. 2 StGB (D), zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Diesbezüglich ist aktenkundig, dass Sie am XXXX2009 gegen Erhalt von € 2.000,-- drei türkische Staatsangehörige von Ungarn nach Graz verbracht haben in Graz haben Sie weitere 15 Personen auf die Ladefläche des von Ihnen gelenkten Kleintransporters zusteigen lassen und diese insgesamt 18 Personen nach Deutschland verbracht. Im Urteil des Amtsgerichtes wurde Ihnen dabei ein "....hohes Maß an Risikobereitschaft, Rücksichtslosigkeit und erheblicher krimineller Energie...."

vorgeworfen.

Im Schengener Informationssystem scheint zu Ihrer Person ein Einreise-/Aufenthaltsverbot der Bundesrepublik Deutschland auf, wobei das (dzt.) Ende der Speicherung im SIS mit 17.3.2017 ersichtlich ist.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 27.11.2012, GZ 1021597/FR/12, wurde gegen Sie auf der Grundlage des § 63 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen.

Ihrer Ausreiseverpflichtung sind Sie bis dato freiwillig nicht nachgekommen.

Sie befinden sich seit dem Jahre 1990 in Österreich. Auch Ihre Angehörigen - konkret Ihre Ex-Gattin sowie die gemeinsamen sechs Kinder - leben hier, jedoch besteht lt. ZMR kein gemeinsamer Wohnsitz mit diesen Angehörigen. Aus den Aktenunterlagen geht in diesem Zusammenhang hervor, dass es bereits frühzeitig zu gewalttätigen Übergriffen Ihrerseits im Familienverband gekommen ist und dabei Ihre Ex-Gattin und Kinder von diesen Übergriffen betroffen waren. Diesbezüglich sind auch gerichtliche Verurteilungen wegen Körperverletzung, Nötigung und gefährlicher Drohung aktenkundig.

Sie leben seit dem Jahre 2002 von Ihrer Ex-Gattin getrennt und wurde die Ehe Ihren Angaben zufolge ca. im Jahre 2005 geschieden. Bereits im Zuge der Erlassung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes wurden diese Umstände einer Würdigung unterzogen und das Aufenthaltsverbot als zulässiger Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben erachtet.

Ihren Unterhalt bestreiten Sie seit Jänner 2014 durch den Bezug von Notstands- und Überbrückungshilfe;

Eigenen Angaben zufolge sind Sie - und wurde dies ebenfalls im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes berücksichtigt - durch zwei Herzinfarkte seit dem Jahre 2008 in ständiger ärztlicher Behandlung. Der von Ihnen vorgelegte Befund vom 11.12.2012 (XXXX, Facharzt für Innere Medizin) lässt jedoch auf keinerlei Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes schließen, zumal dem zu entnehmen ist, dass Sie Ihre Medikamente nicht benennen konnten und einen vorgeschlagenen Termin zur Weiterbehandlung nicht wahrgenommen haben.

Sie wurden wie oben näher bezeichnet mehrfach sowohl in Österreich als auch in der Bundesrepublik Deutschland rechtskräftig verurteilt. Dies war auch ausschlaggebend dafür, dass die deutschen Behörden über Sie ein nach wie vor gültiges Einreise-/Aufenthaltsverbot für die BRD erlassen haben. Der Wegfall der Speicherung dieser Maßnahmen im Schengener Informationssystem wird frühestens im März 2017 erfolgen.

Sie haben in einer Vielzahl von Fällen schwere gefährliche Angriffe gegen verschiedenste Rechtsgüter begangen und wurde Ihnen in fremdenpolizeilicher Hinsicht in den Jahren 2008 und 2010 schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass im Falle anhaltender strafrechtlicher Delinquenz Ihr Aufenthalt in Österreich zur die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu beenden sein wird. Dies hat Sie jedoch nicht von der Begehung weiterer Straftaten - in fremdenpolizeilicher Hinsicht ist hier insbesondere jene der Schlepperei gravierend - abgehalten und haben Sie so zu verstehen gegeben, dass es sich bei Ihnen offensichtlich um eine chronisch kriminell veranlagte Person handelt.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen nach wie vor die in Rede stehenden Verurteilungen österreichischer Strafgerichte auf, sodass die Gründe, welche zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, noch nicht weggefallen sind. Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen wird die Tilgung auch voraussichtlich erst mit 27.2.2020 eintreten.

Im konkreten Fall ist zu betonen, dass Sie keinesfalls wegen der Begehung von Bagatelldelikten verurteilt worden sind, sondern mehrfach und in nachhaltiger Weise gegen die geltenden Rechtsordnung verstoßen haben. Der seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes bzw. dem Eintritt der Rechtskraft zwischenzeitlich vergangene Zeitraum erscheint auch weit aus zu kurz um von einem Wohlverhalten bzw. einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Sie es bislang unterlassen haben, freiwillig Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und definitiv angegeben haben, gar nicht dazu bereit zu sein. Angesichts des durch Ihr bislang dokumentiertes Verhalten gegebenen Gefährdungsaspektes sowie des Nichtmitwirkens an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes, ist davon auszugehen, dass auch dzt. keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann.

Sie haben es unterlassen mit Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes freiwillig Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und haben dezidiert angegeben, dies auch gar nicht zu beabsichtigen.

Eigenen Angaben zufolge leben Sie im gemeinsamen Haushalt mit einer Ihrer Töchter die erheblichst erkrankt ist und aus diesem Grunde Pflege brauche. Sie haben es jedoch unterlassen, näher darauf einzugehen, welche Ihrer Töchter dies sei und wie die von Ihnen geltend gemachte Pflege durch Sie erforderlich sei. Ebenso hätte Ihr Sohn XXXX psychische Probleme und sei sehr vaterfixiert. Dies wurde ebenfalls lediglich von Ihnen behauptet, nicht durch geeignete Befunde oder dgl. untermauert, dass gerade Ihre Anwesenheit und Pflege/Therapie durch Sie erfordere.

Sonstige Bindungen sind weder aktenkundig, noch wurde solche von Ihnen nicht geltend gemacht, wobei die bescheiderlassende Behörde diesbezüglich anmerkt, dass allfällige neu hinzugekommene integrative Schritte aufgrund Ihres illegalen Aufenthaltes in Österreich ins Leere gehen."

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wie folgt ausgeführt:

Ihre Identität steht für die bescheiderlassende Behörde aufgrund Ihres in Kopie vorliegenden gültigen türkischen Reisepasses fest.

Wie schon oben angeführt halten Sie sich langjährig hier im Bundesgebiet auf und ist aktenkundig, dass sich sowohl Ihre Ex-Gattin als auch die sechs gemeinsamen Kinder in Österreich aufhältig sind. Laut einer Anfrage im Zentralen Melderegister leben sie jedoch mit keiner der genannten Personen im gemeinsamen Haushalt. Ein notwendiges Abhängigkeitsverhältnis mit einer dieser Personen wurde nicht nachgewiesen.

Die Gründe, die zur Erlassung des seinerzeitigen Aufenthaltsverbotes geführt haben, sind dem Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 27.11.2011, Zahl 1021597/FR/12, entnommen.

Sie sind seit 2005 geschieden und bestreiten Ihren Unterhalt seit 3.1.2014 durch den Bezug von Notstands- bzw. Überprüfungshilfe sowie Krankengeld. Sie halten sich seit Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes illegal in Österreich auf. Hinsichtlich der von Ihnen geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung ist den vorgelegten Befunden keine Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes zu entnehmen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Sie Therapievorschläge/Wiedervorstellungen beim behandelnden Arzt nicht wahrgenommen haben.

Des weiteren ist dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Türkei vom 12.3.2014 zum Gesundheitssystem in der Türkei zu entnehmen, dass dieses sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen beinhaltet. Personen, die im Rahmen des SSK, Bagkur oder des Pensionsfonds registriert sind, können die öffentlichen Einrichtungen kostenlos konsultieren. Private Krankenhäuser sind verhältnismäßig teuer; eine entsprechende private Versicherung kann diese Kosten gegebenenfalls übernehmen.

Es gibt Türkeiweit 1.389 Krankenhäuser, von denen 490 privat geführt werden. Istanbul, die Stadt mit den meisten Krankenhäusern, verfügt über 281 Krankenhäuser, von denen 112 dem Gesundheitsministerium unterstehen. Sehr viele dem Ministerium angegliederte Krankenhäuser gibt es außerdem in Ankara (113), Izmir (93), Bursa (45), Konya (15) und Balikesir (13). Die Krankenhäuser des Ministeriums verfügen über insgesamt 120.535 Betten. Die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den größeren Städten der Türkei zu finden sind, sind vollständig ausgestattet. Krankenhäuser, die über keine ausreichende Ausstattung verfügen, verlegen die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umgebung. Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern.

Einige Medikamente werden zur besseren Kontrolle des Arzneimittelverkaufs durch das Ministerium gegen ein grünes oder rotes Rezept herausgegeben. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden.

Die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern ist zuständig für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen (Familien, Kinder, alleinstehende und kranke Senioren, Personen mit Behinderungen etc.) sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern (IOM 8.2013).

Der Zugang zur primären Gesundheitsversorgung hat sich verbessert. Das Gesundheitssystem leidet jedoch an einem Mangel an Arbeitskräften (Bertelsmann Stiftung 2014).

Quellen:

Bertelsmann Stiftung (2014): Bertelsmann Stiftung's Transformation Index (BTI),

http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Turkey.pdf, Zugriff 29.1.2014;

IOM - International Organisation for Migration (8.2013): Country Fact Sheet Türkei 2013.

Sie haben es trotz vorhandenem, gültigen Reisedokuments unterlassen, nach Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren und somit Ihre Bereitschaft an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes mitzuwirken. Sie vermeinen offensichtlich durch Ihr beharrliches, illegales Verbleiben im Bundesgebiet die Behörde vor vollendete Tatsachen zu stellen. Auch dieser Umstand lässt erkennen, dass Sie nicht bereit sind, sich rechtskonform zu verhalten, weshalb es geradezu vermessen ist, in Ihrem Fall von einem Wohlverhalten seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes auszugehen."

In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurde wie folgt ausgeführt:

"[...]

Gemäß § 69 Abs. 2 ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die für seine Erlassung maßgebenden Umstände zugunsten eines Fremden geändert haben. Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes dient somit nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu bekämpfen.

Voraussetzung für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ist somit der Wegfall der Umstände aufgrund derer die Erlassung erforderlich war, sodass zu erwarten ist, dass durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet wäre.

Ebenso können wesentliche Änderungen in der persönlichen Lage des Fremden, insbesondere in seiner Familiensituation, eine Aufhebung rechtfertigen.

In Ihrem Fall kann vom Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen, die eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würden, nicht ausgegangen werden, zumal die Gründe, welche zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben noch nicht weggefallen sind und die von Ihnen geltend gemachten familiären Bezugspunkte bereits im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geltend gemacht wurden und dabei auch Berücksichtigung fanden.

Im vorliegenden Fall fällt weiters zu Ihrem Nachteil erheblich ins Gewicht, dass Sie nach Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes, der Sie treffenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind und auch eigenen Angaben zufolge definitiv nicht beabsichtigen auszureisen, sodass auch von einem Wohlverhalten in fremdenrechtlicher Sicht nicht die Rede sein kann.

Es wird schließlich auch festgestellt, dass eventuelle private Umstände oder Verhältnisse - insbesondere jene, welche während eines illegalen Aufenthaltes geschaffen wurden für die Beurteilung des Verfahrensgegenstandes (Prüfung der Frage, ob der Aufenthalt des Antragsteller nach wie vor eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt) nicht wesentlich sind.

Es ist auch davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten. Ausgehend von Ihren eigenen Angaben, dass Sie in der Türkei keinerlei Unterkunftsmöglichkeit mehr hätten und nur spärliche bzw. telefonische Kontakte zu in der Türkei verbliebenen Verwandten hätten, ist nicht ersichtlich bzw. wurde von Ihnen auch nicht glaubhaft vorgebracht, dass Sie bei der Rückkehr nicht in der Lage sein sollten, dort nicht für Ihren Lebensunterhalt sorgen zu können. Sie gehen laut Aktenlage in Österreich keiner Beschäftigung nach, verfügen über den kulturellen Hintergrund Ihres Heimatlandes sowie die erforderlichen Sprachkenntnisse und ist auch davon auszugehen, dass Sie solange bei Ihren von Ihnen genannten Verwandten wohnen können, bis sie selbst eine Arbeit und eine Wohnmöglichkeit gefunden haben. Es kann somit keineswegs erkannt werden, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr in die Türkei die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.

Es ist somit davon auszugehen, dass das Aufenthaltsverbot nach wie vor notwendig ist, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch einen Aufenthalt Ihrer Person in Österreich entstehen würde, zu verhindern. Auch sind keine Gründe hervorgekommen, wonach Artikel 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würde.

Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände haben sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass Ihr Antrag abzuweisen ist."

5. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die mit 11.12.2014 datierte fristgerecht eingebrachte Beschwerde, wobei begründend im Wesentlichen folgendes ausgeführt wurde:

"Ich bestreite nicht, einige strafgerichtliche Vorstrafen vorzuweisen. Meine letzte Verurteilung stammt jedoch aus dem Jahre 2010, seitdem habe ich mich stets wohl verhalten.

Ich bin in Österreich aufenthaltsverfestigt. Ich befinde mich seit 1990, somit seit mehr als 24 Jahren in Österreich. Ich weise in Österreich Angehörige auf. Ich lebe von meiner Gattin getrennt. Ich beziehe Notstand- bzw. Überbrückungshilfe und bin gesundheitlich eingeschränkt. Ich hatte bereits zwei Herzinfarkte und befinde mich daher in ständiger ärztlicher Behandlung. Ich bin auf die ärztliche Behandlung und die ständige Medikamenteneinnahme angewiesen.

Es tut mir leid, dass ich mich zu einzelnen strafbaren Taten hinreißen habe lassen. Ich verspreche auch, dass dies nicht mehr vorkommen wird.

Sollte ich in die Türkei zurück müssen, so hätte ich dort keine Unterkunftsmöglichkeit mehr und müsste mehr oder weniger von der Hand im Mund auf der Straße leben.

Ich vermeine, dass das bisherige Verfahren mangelhaft ist. Dies insbesondere, weil ich nicht befragt worden bin und dies insbesondere auch, weil die von mir angeführten Umstände nicht erhoben worden sind. So hätte man mich befragen müssen, so hätte man auch meine in Österreich aufhältigen Angehörigen, die der Behörde bekannt sind, laden und befragen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Auch hätte eine ärztliche Stellungnahme hinsichtlich meines Gesundheitszustandes eingeholt werden müssen. Auch dies ist nicht geschehen.

Des weiteren sind auch keinerlei Erkundigungen darüber getätigt worden, ob eine Rückkehr in die Türkei für mich überhaupt möglich ist.

Ich vermeine daher, dass das bisherige Verfahren erheblich mangelhaft, wenn nicht sogar nichtig ist.

Auch die vorgenommene rechtliche Beurteilung ist nicht zutreffend. Meines Erachtens liegen nämlich sämtliche Umstände vor, die zu einer positiven Behandlung meines Antrags führen. Demgemäß hätte auch in positiver Weise für mich entschieden werden müssen. Ich vermeine, dass man meine Aufenthaltsdauer von mehr als 24 Jahren einer entsprechenden Wertung unterziehen muss, dass man auch meine Sprachkenntnisse und meine zweifelsohne gegebene Integration berücksichtigen muss und, dass man auch auf meinen Gesundheitszustand Rücksicht nehmen muss. Zudem resultiert meine letzte Verfehlung aus Handlungen, die ich nicht in Österreich gesetzt habe. Zudem bin ich auf die ärztliche Versorgung angewiesen.

Alles im allen hätte daher meinem Antrag Folge gegeben werden müssen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und wurde am XXXX geboren. Er ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Juni 1990 nach Österreich ein und wurden ihm laufend Aufenthaltsberechtigungen von den zuständigen Behörden erteilt. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer am 01.02.1999 ein unbefristeter Aufenthaltstitel von der Bezirkshauptmannschaft XXXX erteilt.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt, sodass im Strafregister der Republik Österreich nachstehende gerichtliche Verurteilungen aufscheinen:

LG f. Strafsachen Graz, XXXX, wegen der Begehung der Delikte nach §§ 15, 269/1 StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten;

LG f. Strafsachen Graz, XXXX, wegen der Begehung des Deliktes nach § 104/1 Fremdengesetz, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten;

LG f. Strafsachen Graz, XXXX, wegen der Begehung des Deliktes nach § 105/1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten;

LG f. Strafsachen Graz, XXXX, wegen der Begehung der Delikte nach §§ 83/1, 15, 105/1, 106 Abs. 1/1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten;

BG Graz, XXXX, wegen der Begehung des Deliktes nach § 83 Abs. 1 StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten;

LG f. Strafsachen Graz, XXXX, wegen der Begehung des Deliktes nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten;

LG f. Strafsachen Graz, XXXX, wegen der Begehung des Deliktes nach $ 146 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzstrafe von einem Monat gem. §§ 31 u. 40 StB unter Bedacht nach auf LG f. Strafsachen Graz,

XXXX.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer wegen der Begehung des Verbrechens der Schlepperei mit Urteil des deutschen Amtsgerichtes XXXX vom 01.02.2010 zu einer Freiheitstrafe in der Höhe von drei Jahren verurteilt und ihm gleichzeitig die Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von drei Jahren entzogen.

Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat sechs Kinder, die in Österreich aufhältig sind. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Kindern in keinem gemeinsamen Haushalt. Ein besonderes - über die gewöhnlichen verwandtschaftlichen Beziehungen hinausgehendes - Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Kindern konnte nicht festgestellt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Erlassung des gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes durch die Landespolizeidirektion Steiermark vom 27.11.2011 verschlechtert habe.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zur Einreise, zu den dem Beschwerdeführer bisher erteilten Aufenthaltstitel sowie zur privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers basieren auf den Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers in den in diesem Verfahren ergangenen Schriftsätzen sowie auf dem Akteninhalt, der die gesamten fremdenrechtlichen Verfahren betreffend den Beschwerdeführer seit Jänner 1999 enthält.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers waren aufgrund der Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich mit Stand vom 18.12.2014 und dem Urteil des deutschen Amtsgerichtes XXXX vom 01.02.2010 zu treffen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seinen in Österreich aufhältigen Kindern in keinem gemeinsamen Haushalt lebt, stützt sich auf die Eintragungen im Zentralen Melderegister vom 21.05.2015.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen eines besonderen - über die gewöhnlichen verwandtschaftlichen Beziehungen hinausgehenden - Abhängigkeitsverhältnisses des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Kindern, war zu treffen, weil der Beschwerdeführer mit seinen Kindern in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und vom Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel, die die bloße Behauptung des Vorliegens eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu seinen Kindern bescheinigen würden, in Vorlage gebracht hat. So wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal der Name der Tochter genannt, mit der er - entgegen den Eintragungen im Zentralen Melderegister - in einem gemeinsamen Haushalt leben würde, die erheblich erkrankt und auf die Pflege des Beschwerdeführers angewiesen sei. Ebenso wurde mit keinem Wort ausgeführt, an welcher Krankheit diese Tochter des Beschwerdeführers leiden würde und weshalb sie - auf welche Art und Weise und in welchem Ausmaß - auf die Pflege des Beschwerdeführers angewiesen sei. Zur bloßen Behauptung des Beschwerdeführers, sein Sohn XXXX sei psychisch krank und sehr vaterfixiert, wurden ebenso keinerlei Beweismittel - etwa medizinische oder psychologische sowie psychiatrische Gutachten den Sohn des Beschwerdeführers betreffend - in Vorlage gebracht. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass ein Sohn des Beschwerdeführers Namens XXXX nicht aktenkundig ist. Dem Akt des BFA ist zu entnehmen, dass lediglich ein Sohn des Beschwerdeführers mit dem Namen XXXX, geboren am XXXX2001 in XXXX, bekannt ist. Aus einer Einsicht im Zentralen Melderegister am 21.05.2015 ergibt sich auch, dass eine Person mit dem Namen XXXX in Österreich nicht aufrecht gemeldet ist.

Die Feststellungen zum Nichtvorliegen der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem 27.11.2011 waren aufgrund des Umstandes zu treffen, da der Beschwerdeführer lediglich medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht hat, die bereits am 27.11.2011 bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes durch die Landespolizeidirektion Steiermark vorgelegen sind und somit nicht geeignet sind, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers darzulegen. Aktuelle medizinische Befunde oder Gutachten betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder hinsichtlich einer aktuellen Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers wurden nicht in Vorlage gebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. § 125 FPG lautet:

...

(3) Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.

...

(25) .... Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012

erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten. ...

§ 69 FPG betreffend Gegenstandslosigkeit und Aufhebung lautet:

§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger,

Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

3.2.2. Die Landespolizeidirektion Steiermark hat aufgrund nachstehender, im Entscheidungszeitpunkt (27.11.2012) in Geltung stehender Bestimmungen ein Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 10 Jahren erlassen:

§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 FPG idF vom 27.11.2012, "Aufenthaltsverbot für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel":

§ 63. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

§ 53 Abs. 1 und 3 FPG idF vom 27.11.2012, "Einreiseverbot":

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit

Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

...

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. VwGH Punkt 4.2. der Entscheidungsgründe vom 24. Jänner 2012, Zl. 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

3.2.4. Der Beschwerdeführer stützte den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes im Wesentlichen darauf, dass er sich in den letzten Jahren nichts zu Schulden habe kommen lassen und sich künftig wohl verhalten wolle, sowie dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, eine seiner Töchter aus gesundheitlichen Gründen seiner Pflege bedürfe und sein psychisch erkrankter Sohn XXXX sehr "vaterfixiert" sei, wobei der Beschwerdeführer mit dieser - nicht näher genannten - Tochter und seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt leben würde.

Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass das BFA ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß

§ 69 Abs. 2 FPG abzuweisen war.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt dem Verfahrensergebnis vollinhaltlich bei.

Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen, zumal nicht einmal der Versuch unternommen wurde, der Beweiswürdigung des BFA außer durch die Wiederholung des Vorbringens und Aufstellen von Behauptungen (das Verfahren des BFA sei mangelhaft, wenn nicht sogar nichtig, weil der Beschwerdeführer nicht befragt worden sei und weil die von ihm angeführten Umstände nicht erhoben worden seien bzw. hätte eine ärztliche Stellungnahme hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingeholt werden müssen, was unterblieben sei) die weder begründet noch näher ausgeführt wurden, entgegenzutreten. Ebenso wurde nicht einmal der Versuch unternommen die vom BFA als nicht glaubwürdig beurteilten Behauptungen des Beschwerdeführers durch die Vorlage von geeigneten Beweismittel, wie etwa medizinische Unterlagen oder Befunde den Beschwerdeführer und seine - nach wie vor nicht näher bezeichnete - erkrankte Tochter sowie seinen Sohn betreffend, in Vorlage zu bringen.

Insoweit sich der Beschwerdeführer auf seine seit 2010 bestehende strafgerichtliche Unbescholtenheit bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses Faktum der ständigen Judikatur des VwGH folgend lediglich als entscheidungsneutral zu werten war, zumal von einem Fremden grundsätzlich zu erwarten ist, dass er sich den Vorgaben der österr. Rechtsordnung entsprechend verhält, ein entgegengesetztes strafbares Verhalten aber zu seinem Nachteil zu werten wäre.

In diesem Zusammenhang muss auch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 27.11.2012 festgesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes nicht befolgt hat, was wiederum eindeutig darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die österreichisch Rechtsordnung oder behördliche Anordnungen zu respektieren und zu befolgen.

Sofern sich der Beschwerdeführer darauf stützt, dass sich sein Gesundheitszustand mittlerweile verschlechtert habe und ihm eine medizinische Behandlung in der Türkei nicht zur Verfügung stehen würde, ist ihm zu entgegnen, dass er bis dato keinerlei medizinische Unterlagen oder Befunde in Vorlage gebracht hat, die seinen aktuellen Gesundheitszustand und eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit beschreiben würden und die nicht bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes durch die Landespolizeidirektion Steiermark am 27.11.2012 vorgelegen sind, weshalb von der behaupteten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - wie vom BFA bereits zutreffend ausgeführt - nicht ausgegangen werden konnte. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt wurde und ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG keinesfalls dazu geeignet ist, Umstände, die bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gewürdigt worden sind, neu oder anders zu beurteilen.

Zur Behauptung, dass eine nicht näher genannte Tochter des Beschwerdeführers aufgrund einer Erkrankung der Pflege durch den Beschwerdeführer bedürfe und dass der Sohn des Beschwerdeführers, der psychisch erkrankt sei, der Nähe seines Vaters bedürfe, weil er sehr "vaterfixiert" sei, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei Beweismittel, die seine Behauptungen stützen würden, in Vorlage gebracht hat. Zudem geht aus den Eintragungen im zentralen Melderegister hervor, dass der Beschwerdeführer mit keinen seiner sechs Kinder - entgegen seinen Behauptungen - in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Aufgrund dessen war von der mangelnden Glaubwürdigkeit dieser Behauptungen auszugehen und wird auch auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt 2.2. verwiesen.

Vor diesem Hintergrund war daher den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu folgen und die Beschwerde abzuweisen.

3.2.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, des Parteiengehörs der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.