BVwG L503 2103598-1

L503 2103598-1Tribunal Administrativo Federal27 de mai. de 2015

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Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

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BVwG L503 2103598-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2103598.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 01.12.2014 zur Versicherungsnummer XXXX zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 10 iVm § 38 AlVG abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 01.12.2014 sprach das AMS

S. aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") seinen Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 03.11.2014 bis zum 14.12.2014 verliere; Nachsicht werde nicht erteilt.

Begründend führte das AMS nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF das Arbeitsangebot als Hilfsarbeiter beim Dienstgeber A. vereitelt habe; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nach Anhörung des Regionalbeirats nicht vorliegen beziehungsweise könnten solche nicht berücksichtigt werden.

2. Im Akt befindet sich - neben weiteren Dokumenten wie insbesondere dem bisherigen Bezugsverlauf des BF, dem Antrag des BF auf Gewährung von Notstandshilfe, einer Betreuungsvereinbarung vom 29.09.2014, einer Nichtmeldebestätigung des BF (demzufolge er über keinen festen Wohnsitz verfüge) an das AMS vom 10.11.2014 sowie einer diesbezüglichen Niederschrift des AMS vom selben Tag - unter anderem ein Protokoll über die niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS S. am 24.11.2014. Darin wurde eingangs seitens des AMS festgehalten, dass dem BF am 16.10.2014 eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter beim Dienstgeber A. mit möglichem Arbeitsantritt am 03.11.2014 zugewiesen worden sei.

Dazu gab der BF an, er habe gegen die konkret angebotene Entlohnung, gegen die angebotene berufliche Verwendung, gegen die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf seine körperlichen Fähigkeiten, seine Gesundheit und Sittlichkeit, im Hinblick auf die tägliche Wegzeit sowie im Hinblick auf allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen. Allerdings habe er den Vermittlungsvorschlag mit der Post nie erhalten; dies könne daran liegen, dass er im November seine Postanschrift geändert habe. Aus diesem Grunde habe er sich leider auch nicht bei der Firma A. bewerben können.

In einer der Niederschrift beigefügten Stellungnahme des AMS wird ausgeführt, dass der BF eine dem Arbeitsmarkt ferne Personen sei und über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge; die Arbeitssuche erfolge gemäß der Betreuungsvereinbarung im Hilfsarbeiterbereich. Der Stellenvorschlag sei dem BF laut Eintrag in der Datenbank am 16.10.2014 persönlich ausgefolgt wurden. Es liege somit Arbeitsunwilligkeit vor; zudem würden auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, sodass eine Sperre befürwortet werde.

Im Akt befindet sich auch ein Ausdruck des Stellenangebots für den BF bei der Firma A. Daraus geht hervor, dass die Firma A. eines der führenden Personalbereitstellungsunternehmen in Österreich sei; gesucht werde für einen Kunden ein Hilfsarbeiter und Verpacker mit Tagarbeitszeit. Der Aufgabenbereich umfasse in erster Linie Verpackungstätigkeiten, zusätzlich gehe es noch um die Sortierung und Lagerung von Waren. Das Mindestentgelt betrage € 9,51 brutto pro Stunde.

3. Mit Schriftsatz vom 8.12.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 1.12.2014. Darin führte der BF aus, er habe am "16.11.2014" tatsächlich einen Termin bei seiner Referentin, Frau K., gehabt. Als er ihr Büro verlassen habe, habe er zwar wieder eine Vorschreibung seines nächsten Kontrollmeldetermins bekommen, er habe jedoch keine Arbeitsstelle der Firma A. erhalten; es wäre auch möglich, dass ein derartiges Schreiben bei Frau K. im Büro liegen geblieben sei. Jedenfalls habe er niemals etwas mit der Post zugestellt bekommen. Außerdem habe er am nächsten Tag, dem "17.11.", ein Vorstellungsgespräch gehabt. Zudem sei es ihm "da schon nicht ganz gut" gegangen, und er sei dann ab dem 20.11. im Krankenstand gewesen. Er wolle darauf hinweisen, dass er sich immer pünktlich beim AMS gemeldet, seine Termine immer eingehalten und keine Arbeit jemals vereitelt habe.

Sodann betonte der BF nochmals, dass das Stellenangebot der Firma A. nirgends auffindbar sei und er dieses nicht erhalten habe. Er verstehe die drastische Maßnahme einer sechswöchigen Sperre seiner Notstandshilfe nicht und treffe ihn diese Maßnahme sehr schwer.

4. Mit E-Mail vom 16.1.2015 ersuchte die Vorgesetzte derjenigen Mitarbeiterin des AMS, die seinerzeit für den BF zuständig war, um Beantwortung diverser Fragen hinsichtlich der tatsächlichen Vorgänge am 16.10.2014. Konkret wurde sie gefragt, ob sie mit dem BF den Vermittlungsvorschlag am 16.10.2014 besprochen habe, was die Mitarbeiterin in ihrer Antwort bejahte. Weiters wurde die zuständige Mitarbeiterin gefragt, ob sie den Vermittlungsvorschlag mit dem BF vor dem Ausdrucken oder nach dem Ausdrucken besprochen habe, was sie dahingehend beantwortete, dass dies vor dem Ausdrucken geschehen sei. Darüber hinaus gab die Mitarbeiterin auf Nachfragen an, dass sie den Vermittlungsvorschlag dem BF sehr wohl in die Hand gedrückt habe; sie könne auch ausschließen, dass der BF den Vermittlungsvorschlag in ihrem Büro liegen gelassen habe, allerdings entziehe sich ihrer Kenntnis, ob der BF den Vermittlungsvorschlag sodann außerhalb ihres Büros entsorgt habe.

5. Mit Schreiben zu Wahrung des Parteiengehörs vom 22.1.2015 teilte das AMS dem BF mit, dass Erhebungen ergeben hätten, dass er am 6.10.2014 (richtig wohl: 16.10.2014) bei seiner Beraterin Frau K. vorgesprochen habe. Frau K. habe in ihrem EDV-Akt dokumentiert, dass sie ihm den Stellenvorschlag am 6.10.2014 (richtig wohl: 16.10.2014) persönlich ausgefolgt habe. Ergänzend dazu habe Frau K. in einer Stellungnahme vom 22.1.2015 angegeben, dass sie den Stellenvorschlag mit dem BF vor dem Ausdrucken besprochen und sodann den ausgedruckten Stellenvorschlag dem BF in die Hand gegeben habe. Frau

K. könne ihrer Stellungnahme zufolge ausschließen, dass der BF den ausgedruckten Stellenvorschlag in ihrem Büro liegen gelassen habe. Dem BF werde die Möglichkeit eingeräumt, sich zu diesem Schreiben bis zum 6.2.2015 zu äußern.

6. Am 6.2.2015 langte beim AMS die diesbezügliche Stellungnahme des BF ein. Darin führte der BF aus, er wolle nochmals betonen, dass er das fragliche Stellenangebot von Frau K. nicht erhalten habe und dieses sehr wohl im Büro liegen geblieben sein könne. Er würde niemals ein Stellenangebot ausschlagen und er sei seinen Pflichten und Terminen stets nachgekommen. Er ersuche höflichst darum, eine Lösung zu finden, da die Sperre der Notstandshilfe eine drastische Maßnahme darstelle und er mittellos sei.

7. Am 23.2.2015 wurde Frau K. vor dem AMS von Frau Dr. W. förmlich als Zeugin einvernommen, wobei sie eingangs insbesondere auch auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam gemacht wurde.

Auf Befragen gab Frau K. an, sie habe keine direkte Erinnerung mehr an das Gespräch mit dem BF am 16.10.2014, allerdings könne sie die Ereignisse anhand ihrer Dokumentationen im EDV-Akt nachvollziehen. Demzufolge habe der BF am 16.10.2014 bei ihr um 7:30 Uhr vorgesprochen. Um 7:48 Uhr habe sie dem BF den Stellenvorschlag als Hilfsarbeiter bei der Firma A. ausgedruckt; nach dem Gespräch habe sie noch gesondert dokumentiert, dass sie dem BF den Stellenvorschlag gegeben habe. Üblicherweise werde beim Beratungsgespräch mit dem Kunden gemeinsam eine Stellensuche betrieben; wenn es zu einer Übereinkunft komme, werde der Stellenvorschlag ausgedruckt und dem Kunden ausgefolgt, indem der Stellenvorschlag dem Kunden in die Hand gegeben oder der Stellenvorschlag vor dem Kunden auf den Tisch gelegt werde.

Sie könne sich zwar nicht erinnern, auf welche Weise sie dem BF den Stellenvorschlag ausgefolgt habe; sie könne jedoch ausschließen, dass der Stellenvorschlag auf dem Tisch liegen geblieben sei, da während eines Beratungsgesprächs der Bereich am Tisch generell leer sei beziehungsweise sich dort nur Unterlagen befinden würden, die für den Kunden bestimmt seien; es wäre ihr aufgefallen, wenn dort etwas liegen geblieben wäre. Wenn es zu keinem Einvernehmen mit dem BF bezüglich des Stellenvorschlags gekommen wäre, hätte sie dem BF den Stellenvorschlag nicht ausgedruckt. Für den Fall, dass der BF Einwände vorgebracht hätte, die vom AMS im Hinblick auf die Zumutbarkeitsbestimmungen nicht berücksichtigt worden wären, hätte sie den Stellenvorschlag allerdings trotzdem ausgedruckt.

8. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 24.2.2015 übermittelte das AMS dem BF die von Frau K. getätigten zeugenschaftlichen Angaben und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 16.3.2015 zu äußern.

9. Mit Stellungnahme vom 12.3.2015 führte der BF aus, hinsichtlich des Stellenangebots, welches sich um eines der Firma A. handeln sollte, habe es niemals ein Gespräch mit Frau K. gegeben. Er wisse bis heute noch nicht, um welche Tätigkeit ist sich bei diesem Angebot gehandelt habe. Es habe niemals eine Ausfolgung dieses Stellenangebots gegeben. Es sei auch in keiner Weise nachvollziehbar, wie Frau K. Entsprechendes dokumentieren konnte. Er ersuche darum, eine akzeptable Lösung zu finden, da er durch diesen Vorfall in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, wobei er sich keiner Schuld bewusst sei.

10. Am 19.3.2015 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab. In der Stellungnahme wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der BF am 16.10.2014 um 7:30 Uhr einen Kontrollmeldetermin bei seiner Beraterin, Frau K., gehabt habe; aus der EDV-Dokumentation gehe auch hervor, dass ihm Frau K. um 7:48 Uhr das Stellenangebot als Hilfsarbeiter und Verpacker bei der Firma A. Personalbereitstellungs GmbH ausgefolgt habe. Von der Firma A. sei am 5.11.2014 die Rückmeldung gekommen, dass sich der BF nicht vorgestellt habe.

Im Beschwerdevorentscheidungsverfahren sei Frau K. als Zeugin einvernommen worden und habe der BF die Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme bestreite der BF, das beschwerdegegenständliche Stellenangebot ausgehändigt erhalten zu haben. Aufgrund der Zeugenaussage von Frau K. und der nachvollziehbaren Dokumentation der Aushändigung des Stellenangebots an den BF durch Frau K. am 16.10.2014 werte das AMS S. die Verantwortung des BF, er habe das Stellenangebot nicht erhalten, als Schutzbehauptung, um den Folgen einer Sanktion nach § 10 AlvG zu entgehen. Die Angaben von Frau K. seien nicht in Zweifel zu ziehen, da sie als AMS-Mitarbeiterin kein persönliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens habe.

Da das AMS S. mittlerweile die Zuständigkeit für eine Entscheidung verloren habe, werde der Akt zur weiteren Entscheidung an das BVwG weitergeleitet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF bezieht seit 1993 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Zuletzt wurde vom 01.09.2010 bis zum 12.10.2010 und vom 14.04.2011 bis zum 24.06.2011 sein Bezug gem. § 10 AlVG gesperrt. Die letzte Anwartschaft hat er am 15.04.2013 erfüllt, wobei er vom 15.04.2013 bis zum 03.12.2013 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bezog und in weiterer Folge wiederum (mit sehr kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe.

Am 16.10.2014 wurde dem BF persönlich beim AMS S. ein Stellenvorschlag (Beschäftigung beim Dienstgeber A. als Hilfsarbeiter mit Entlohnung gemäß Kollektivvertrag, möglicher Arbeitsantritt: 3.11.2014) ausgehändigt und wurde dieser Stellenvorschlag von der zuständigen Mitarbeiterin des AMS mit dem BF erörtert.

Der BF meldete sich in weiterer Folge nicht beim potentiellen Dienstgeber.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Das AMS hat eingehende Schritte zur Ermittlung des Sachverhalts gesetzt und stützt sich das BVwG auf diese Ermittlungsergebnisse.

2.2. Die obigen Feststellungen zum bisherigen Bezugsverlauf des BF, einschließlich allfälliger Sperren seiner Notstandhilfe gem. § 10 AlVG, beruhen auf den im Akt befindlichen Ausdrucken des AMS zum Bezugsverlauf des BF.

2.3. Entscheidungswesentlich für gegenständliches Verfahren ist die Frage, ob der BF am 16.10.2014 beim AMS durch Frau K. tatsächlich einen Vermittlungsvorschlag (Beschäftigung beim Dienstgeber A. als Hilfsarbeiter mit Entlohnung gemäß Kollektivvertrag, möglicher Arbeitsantritt: 3.11.2014) erhalten hat; dies wird vom BF - wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist - bestritten.

Nach Ansicht des BVwG hat das AMS diesbezüglich alle nur erdenklichen Ermittlungsschritte gesetzt und ist dem AMS nicht entgegen zu treten, wenn es zum Ergebnis gelangt, dass dem BF am 16.10.2014 der fragliche Vermittlungsvorschlag sehr wohl übergeben wurde:

Zunächst wurde Frau K. seitens des AMS formlos schriftlich über ihre Erinnerungen an die Vorsprache des BF am 16.10.2014 befragt; nachdem der BF auf seiner Version beharrte, wurde Frau K. förmlich als Zeugin - unter Belehrung über ihre strafrechtlich sanktionierte Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage - befragt. Die Zeugin gab sinngemäß an, sie könne sich zwar nicht konkret an das Gespräch mit dem BF erinnern, allerdings anhand verschiedener, von ihr getätigter Einträge in der Datenbank - welche sich auch im Akt befinden - die Umstände dieses Gesprächs sehr genau nachvollziehen. So habe die Vorsprache des BF um 07:30 Uhr begonnen. Üblicherweise betreibe sie mit den Kunden eine gemeinsame Stellensuche und sie drucke, wenn es zu einer Übereinkunft mit dem Kunden komme, den entsprechenden Stellenvorschlag aus. Im Fall des BF sei dokumentiert, dass sie sodann exakt um 07:48 Uhr den Stellenvorschlag für den BF bei der Firma A. ausgedruckt habe. Sie könne zudem ausschließen, dass der Stellenvorschlag auf dem Tisch liegen geblieben sei, zumal der Tisch während eines Beratungsgesprächs generell leer sei; es wäre ihr jedenfalls aufgefallen, wenn dort etwas liegen geblieben wäre.

Diesen klaren Aussagen der Zeugin steht das Vorbringen des BF gegenüber, er habe niemals einen Stellenvorschlag erhalten. Allgemein ist zum Vorbringen des BF zunächst anzumerken, dass er sich anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 24.11.2014 lediglich darauf berief, dass er den "Vermittlungsvorschlag mit der Post nie erhalten" habe, da er im November seine Postanschrift geändert habe, wodurch er sich auch nicht bei der Firma A. habe bewerben können. Erst im weiteren Verfahrensverlauf stützte sich der BF auch darauf, dass er zudem bei besagter Vorsprache beim AMS am 16.10.2014 keinerlei Stellenvorschlag erhalten habe, wobei er gleichzeitig - was nur schwer mit dem soeben Gesagten in Einklang zu bringen ist - darauf hinwies, dass es durchaus möglich sei, dass der Stellenvorschlag im Büro liegen geblieben sei.

Jedenfalls ist den klaren zeugenschaftlichen Aussagen von Frau K., wonach sie einerseits dem BF tatsächlich den Stellenvorschlag - nach entsprechender Erörterung und im Einvernehmen mit dem BF - um 07:48 Uhr ausgedruckt haben muss, zumal dies ansonsten nicht protokolliert worden wäre, und wonach es ihr andererseits mit Gewissheit aufgefallen wäre, wenn der Stellenvorschlag im Büro liegen geblieben wäre, seitens des BVwG mehr Glauben zu schenken als der diesbezüglichen pauschalen Bestreitung des BF: So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zuständige Bearbeiterin des AMS keinerlei persönliches Interesse dahingehend hatte, ob im Fall des BF eine Sperre seiner Notstandshilfe ausgesprochen wird oder nicht, sodass keinerlei Motivation erkennbar ist, warum sie hätte falsche Angaben tätigen bzw. nicht den Tatsachen entsprechende Umstände hätte protokollieren sollen. Darüber hinaus hätten allfällige, bewusste falsche Protokollierungen und insbesondere auch eine falsche Beweisaussage vor für sie gravierende dienst- und strafrechtliche Folgen. Hingegen hat der BF naturgemäß sehr wohl ein persönliches Interesse daran, dass seine Notstandshilfe nicht gesperrt wird.

Zusammengefasst ist also zur obigen Feststellung zu gelangen, dass dem BF seitens des AMS am 16.10.2014 der Stellenvorschlag des Dienstgebers A. sehr wohl ausgehändigt und von der zuständigen Mitarbeiterin des AMS mit ihm erörtert wurde, wobei er sich dessen ungeachtet nicht beim potentiellen Dienstgeber A. meldete. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang nochmals betont, dass die erforderlichen Ermittlungsschritte - wie dargestellt - bereits seitens des AMS gesetzt wurden, sodass der Sachverhalt geklärt ist, ohne dass es einer Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG bedurft hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 03.11.2014 bis zum 14.12.2014 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:

3.2.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.2.2. Die einschlägige Rechtsprechung besagt Folgendes:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Im gegenständlichen Fall hat sich im Rahmen der oben dargestellten Beweiswürdigung ergeben, dass dem BF am 16.10.2014 durch das AMS ein Stellenvorschlag bei der Firma A. als Hilfsarbeiter (möglicher Arbeitsantritt: 03.11.2014) übergeben wurde, wobei sich der BF in weiterer Folge nicht beim potentiellen Dienstgeber meldete.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung wurden seitens des BF keinerlei Einwände erhoben, sondern gab der BF lediglich - in unglaubwürdiger Weise - an, ihm sei der Stellenvorschlag nie übergeben worden. Aber auch in objektiver Hinsicht sind keinerlei Umstände ersichtlich, dass die Beschäftigung dem BF nicht zumutbar gewesen wäre.

Der BF hat somit dadurch, dass er sich nicht beim potentiellen Dienstgeber A. meldete, die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung iSd § 10 Abs 1 Z 1 AlVG vereitelt, wobei in seinem Verhalten zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu erblicken ist.

Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen (die letzte Sperre gem. § 10 AlVG war bereits vor Erwerb der letzten Anwartschaft verhängt worden) zu Recht ausgesprochen.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar; der bloße Verweis des BF auf seine schwierige finanzielle Lage stellt jedenfalls noch keinen berücksichtigungswürdigen Umstand iSd § 10 Abs 3 AlVG dar.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.2.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt, wobei an dieser Stelle nochmals betont sei, dass das AMS alle erforderlichen Ermittlungsschritte selbst getätigt hat.

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