BVwG G303 2009226-1

G303 2009226-1Tribunal Administrativo Federal27 de mai. de 2015

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG G303 2009226-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2009226.1.00

Spruch

G303 2009226-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 13.05.2014, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40, § 41 Abs. 1 und § 45 des Bundesbehindertengesetzes idgF sowie gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz idgF mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert beträgt.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 30.07.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Zugleich gab der BF mit Vertretungsvollmacht vom 09.07.2013 bekannt, dass er durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband Steiermark vertreten werde.

Dem Antrag waren eine Meldebestätigung vom 06.07.2005 sowie nachstehende medizinische Beweismittel angeschlossen:

2. Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie, welches nach persönlicher Untersuchung des BF am 23.08.2013 erstellt wurde, wird im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mittleren Grades (der untere Rahmensatzwert entspricht dem chronischen Lumbalsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung)

02.01. 02

30

2

Symphysenruptur, operiert, mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades (Fixer Rahmensatzwert entspricht den belastungsabhängigen Beschwerden im rechten Kreuzbein-Darmbeingelenk bei stabilem Beckenring)

02.04. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung wird aus dem Grad der Behinderung der GS 1 gebildet. Die GS 2 hat nur einen geringen Behinderungswert und bewirkt keine Anhebung des Grades der Behinderung"

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt seit 23.08.2013 vor."

3. Mit Parteiengehör vom 01.10.2013 wurde dem BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

4. Der BF erstattete dazu durch seine Vertretung nach erfolgter Fristerstreckung durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.11.2013 eine Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör.

Darin wurde ausgeführt, dass die vorgenommene Gesamteinschätzung mit 30 v.H. zu gering sei. Wie aus dem beiliegenden Befundbericht zu ersehen sei, bestehe beim BF ein Zustand nach Beckenruptur. Er habe Schwierigkeiten mit dem Wasserlassen und dem Stuhlhalten. Wegen der anhaltenden Schmerzen, der Funktions- und Bewegungseinschränkungen sei eine höhere Einschätzung vorzunehmen. Da im Zusammenwirken aller Gesundheitsschädigungen im Alltag maßgebliche Einschränkungen vorliegen würden, ersuche der BF seine Einwendungen zu überprüfen und entsprechend seiner Gesundheitsschädigungen eine höhere Gesamteinschätzung vorzunehmen und die Ausstellung eines Behindertenpasses zu gewähren.

Der Stellungnahme waren eine Kopie des Parkausweises des BF für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 und ein Arztbrief von Dr. XXXX, Facharzt für Urologie, vom 13.11.2013 angeschlossen.

Die oben angeführten Einwendungen des BF wurden seitens der belangten Behörde medizinisch überprüft und im Wesentlichen wie folgt beurteilt:

Hinsichtlich der angegebenen Schwierigkeiten beim Wasserlassen und Stuhlhalten gebe es keine objektivierbaren Befunde. Insbesondere im urologischen Befundbericht werde lediglich eine E.D., jedoch kein Hinweis auf eine Schließmuskelschwäche oder eine Blasenfunktionsstörung festgestellt. Sämtliche urologischen Funktionsparameter würden im altersentsprechenden Normbereich liegen. Bezüglich der Stuhlinkontinenz seien ebenfalls keine Befunde vorgelegt worden. Insbesondere liege keine dauernd schwere Gehbehinderung vor.

Im weiteren Verfahren vor der belangten Behörde wurden folgende weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht:

  • Radiologischer Befund des Landeskrankenhauses XXXX vom 28.11.2013

  • Radiologischer Befund des Instituts für radiologische Spezialdiagnostik vom 07.01.2014

Diese nachgereichten Befunde wurden seitens der belangten Behörde abermalig medizinisch überprüft und festgestellt, dass die sogenannte "Sacroiliitis" bereits in der GS 1 des eingeholten Gutachtens von XXXX mitberücksichtigt sei.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2014 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert betrage. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Vertretung des BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Es seien die bestehenden Leiden nicht in ihrem vollen Umfang berücksichtigt worden. Der BF leide an folgende Gesundheitsschädigungen:

  • Funktionsseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades

  • Zustand nach Beckenringfraktur

  • Symphysensprengung ostesynthetisch versorgt

  • ISG Arthrose links

  • Sacroiliacalgelenksarthrose rechts

  • Hoden- und Penisverletzung

  • Schließmuskelprobleme

  • anhaltende Erektionsstörung

  • psychische Probleme

Im Zustand nach Beckenringfraktur hätten sich Anfang des Jahres die Schmerzen stark verschlechtert. Es käme zu einem stechenden Schmerz bei Bewegungen im Liegen, Stehen und Gehen. Der BF sei aufgrund einer Arthrose im Bereich der ISG rechts bei Zustand nach Beckenringfraktur zur operativen Sanierung vom 18.3.2014 bis 26.03.2014 in stationärer Behandlung im Allgemeinen Krankenhauses der XXXX gewesen. Er sei nach wie vor beim Gehen und Sitzen sehr beeinträchtigt und habe noch immer anhaltende Schmerzen. Da sich die Beschwerden trotz Behandlung seiner Hoden- und Penisverletzung nicht gebessert hätten, seien nun noch psychische Probleme hinzugekommen.

Unter Berücksichtigung seiner Gesundheitsschädigungen und der dadurch bedingten Funktionsbeeinträchtigungen sei daher der Gesamt-GdB höher als mit 30 v.H. einzuschätzen.

Es wurde des Weiteren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie/Psychiatrie, Orthopädie/Chirurgie und Urologie beantragt.

Der Beschwerde waren zwei bereits in Vorlage gebrachte radiologische Befunde, zwei Lichtbilder und ein Arztbrief des Allgemeinen Krankenhauses der XXXX vom 26.03.2014 angeschlossen.

7. Die Vertretung des BF brachte mit Schreiben vom 16.6.2014 einen radiologischen Befund betreffend Mehrzeilspiral-CT des knöchernen Beckens in Vorlage.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 30.06.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

9. Im Verfahren vor dem erkennenden Gericht wurden ein Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Urologie vom 30.06.2014 und ein ärztlicher Befundbericht von Dr.XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 02.07.2014 in Vorlage gebracht.

10. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde durch das erkennende Gericht als Amtssachverständiger Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, beigezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 12.03.2015 und unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelreizung, Bandscheibenvorfall L5/S1, Bruch des Querfortsatzes des 5. Lendenwirbels, mittelgradige Funktionseinschränkung (unterer Rahmensatzwert bei radiologischen Veränderungen und andauernden Therapiebedarf)

02.01. 02

30

2

Depression, medikamentös behandelt (eine Stufe über dem untersten Rahmensatzwert bei stabilem Verlauf und sozialer Integration unter medikamentöser Behandlung)

03.06. 01

20

3

Beckenringsprengung mit operativ stabilisierten Darmbeinkreuzbeingelenk rechts und Schambeinfuge (04/2013, 03/2014), Beckenmuskelschwäche (fixer Rahmensatzwert bei stabilem Beckenring)

02.04. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Im Gutachten

wurde weiters festgehalten, dass folgende Leiden aufgrund ihrer geringfügigen Beeinträchtigungen bzw. ihrer zeitlich begrenzten Dauer keinen maßgeblichen Behinderungswert erreichen würden und daher nicht für die Bildung des Gesamtgrades der Behinderung herangezogen werden können:

  • Operativ sanierter Unterschenkelbruch links 1999

  • Penis- und Hodenverletzung (04/2013), erektile Dysfunktion, Harnverhaltstörung

  • Kniegelenksabnützung rechts ohne Funktionsbeeinträchtigung

  • Hämorrhoidalleiden

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde folgendes ausgeführt: "Der Gesamtgrad der Behinderung bildet sich aus der Gesundheitsstörung 1 und wird durch die Gesundheitsstörung 2 um 10 % angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme besteht."

11. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 13.04.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.

12. Mit am 14.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben wurde seitens der Bevollmächtigten XXXX von Kriegsopfer- und Behindertenverband Steiermark mitgeteilt, dass die Vertretungsvollmacht aufgekündigt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF hat einen Wohnsitz im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) von Hundert (vH).

Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der Wohnsitz des BF ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 17.03.2015 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die seitens des BF vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden im Rahmen der Begutachtung mitberücksichtigt. Auch wurde der Inhalt des Gutachtens den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Das oben angeführte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde demnach ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund der technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres gewährten Parteiengehörs vom 13.04.2015 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist gemäß § 40 Abs. 2 BBG ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

  • Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).

  • Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei dem BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert vorliegt.

Im Vergleich zum medizinischen Sachverständigengutachten, das dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 v.H. ergeben. Diese Erhöhung begründet sich darauf, dass das als GS 2 angeführte Leiden "Depression", welches mit einem Behinderungswert in Höhe von 20 % eingeschätzt wurde, die führende Funktionseinschränkung "Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelreizung, Bandscheibenvorfall L5/S1, Bruch des Querfortsatzes des 5 .Lendenwirbels" anhebt, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme besteht.

Die vorgenommene aktuelle Einschätzung der Funktionseinschränkungen des BF steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097). Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde (VwGH 10.12.1976, Zl. 1871/76). Der BF hat demnach keinen Anspruch auf die Beziehung mehrerer ärztlicher Sachverständiger oder auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, wie in der Beschwerde beantragt. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1996, Zl. 96/08/0014). Diesen Anspruch erfüllt das Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX vollkommen.

Dem BF wäre es frei gestanden, durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl das vorliegenden Gutachten zu entkräften (vgl. VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens des BF nicht in Vorlage gebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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