W137 1422819-1•BVwG W137 1422819-1
W137 1422819-1Tribunal Administrativo Federal26 de mai. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W137 1422819-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2011, Zl. 11 11.677-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin reiste mit einem österreichischen Visum am 15.09.2011 legal in Österreich ein und stellte am 05.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, der paschtunischen Volksgruppe und dem sunnitischen Glauben anzugehören. Von 2002 bis 2008 habe sie in Kunduz, wo auch ihre Eltern leben würden, als Lehrerin gearbeitet. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie Beantrage denselben Schutz bzw. Status den ihr Ehemann in Österreich erhalten habe.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.11.2011 gab die Beschwerdeführerin an, bis 1387 (entspricht 2008/2009; später präzisiert auf Juni 2008) in Kunduz gelebt zu haben und danach nach Pakistan übersiedelt zu sein, wo sie im Mai 2009 auch ihren Ehemann geheiratet habe. Sie sei als Lehrerin von den Taliban bedroht worden, weshalb sie Afghanistan habe verlassen müssen. Die Eheschließung mit ihrem Mann habe in Peshawar (Pakistan) stattgefunden; nähere Angaben zu den Fluchtgründen ihres Mannes könne sie nicht machen. Die Ehe sei in Pakistan von ihren Eltern arrangiert worden. Von den Taliban sei sie nie direkt bedroht worden - diese hätten aber von ihrem Vater wiederholt verlangt, ihr die Tätigkeit als Lehrerin zu untersagen. Belege für diese berufliche Tätigkeit könne sie nicht vorlegen. Ihr Bruder sei eines Nachts von den Taliban getötet worden - daraufhin habe sie das Land verlassen.
1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 18.11.2011, Zl. 11 11.677-BAT, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Verfolgung nicht glaubhaft sei und ihr eine Rückkehr in den Familienverband offen stünde. Auch sonst seien keine Abschiebungshindernisse ersichtlich. Aufgrund des noch bis 04.01.2012 gültigen Visums der Beschwerdeführerin sei vom Ausspruch einer Ausweisung abgesehen worden.
1.3. Die Beschwerdeführerin erhob innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid wobei sie zunächst behauptete, aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrerin eine "als "westlich" bezeichnete Werthaltung" einzunehmen und deswegen verfolgt worden zu sein. Auch bei ihrer Erstbefragung habe sie eigenständige Asylgründe vorgebracht, die jedoch nicht protokolliert worden seien. Die Behörde sei offenbar davon ausgegangen, dass ihr derselbe Status wie ihrem Mann zuerkannt werde. Bei der Einvernahme habe es zudem Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gegeben, die jedoch ebenfalls nicht protokolliert worden seien. Zudem seien staatliche Behörden in Afghanistan nicht gewillt, Frauen und ihre Rechte zu schützen. Unabhängig davon hätte ihr aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in ihrem Herkunftsstaat zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen.
Sie beantrage daher A) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, B) ihr den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, C) ihr in eventu den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, D) in eventu festzustellen, dass ihre Ausweisung dauerhaft unzulässig sei.
1.4. Mit Schreiben vom 22.03.2012 legte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Personalausweises samt beglaubigter Übersetzung vor. Dieser ist der Eintrag "Beruf: Lehrerin" zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 31.05.2012 legte die Beschwerdeführerin einen Vorläufigen Entlassungsbericht eines Krankenhauses vom 05.03.2012 vor. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Fehlgeburt in der neunten Schwangerschaftswoche stationär aufgenommen worden ist.
1.5. In einem "ergänzenden Schriftsatz" vom 30.08.2012 traf die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zu ihrer besonderen Gefährdung als "westlich orientierte" Frau sowie zu allgemeinen geschlechtsspezifischen Problemen von Frauen in Afghanistan. Überdies vorgelegt wurden zwei ärztliche Schreiben betreffend psychische Probleme (reaktive Depression, Angststörung) der Beschwerdeführerin. Diese würden medikamentös behandelt.
2. Am 15.10.2014 fand eine mündliche Verhandlung mit der Beschwerdeführerin (in Anwesenheit ihres Ehemannes und der gemeinsamen Tochter) statt. Dabei legte sie ihre Heiratsurkunde sowie zwei weitere ärztliche Schreiben aus 2012 betreffend einen tastbaren knoten in der linken Brust vor. Diesbezüglich führte sie aus, derzeit keine akuten Probleme mit diesem Knoten zu haben. Vorgelegt wurden auch der Konventionsreisepass ihrer Tochter und deren positiver Asylbescheid. Die Beschwerdeführerin gab darüber hinaus an, derzeit wieder schwanger zu sein; der errechnete Geburtstermin sei im Jänner 2015. Anschließend schilderte sie ausführlich und emotional involviert die Vorfälle, die sie zur Ausreise zunächst nach Pakistan veranlasst hatten und was sich in den folgenden drei Jahren in Pakistan ereignete - insbesondere die Umstände ihrer Eheschließung. Auf konkrete Nachfrage hin konnte sie viele der im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten aufklären. Beweismittel könne sie nicht vorlegen, da sie 2008 Afghanistan fluchtartig verlassen habe.
3. Mit Schreiben vom 23.01.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Entlassungsbericht vom 01.12.2014, dem ein stationärer Krankenhausaufenthalt zu entnehmen ist. Dabei sei es zu einer Totgeburt in der 30. Schwangerschaftswoche gekommen. Mit Schreiben vom 04.02.2015 wurde ein Bericht über eine im Jänner 2015 durchgeführte Sonographie übermittelt; Hinweise auf erforderliche medizinische Maßnahmen sind diesem Bericht nicht zu entnehmen und es wurde derartiges auch im Rahmen der genannten Nachreichung nicht ausgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin Staatsangehörige Afghanistans aus der Provinz Kunduz. Nach Absolvierung einer zwölfjährigen Schullaufbahn sowie einer weiterführenden Ausbildung war sie als Lehrerin in einer staatlichen Schule in der Provinzhauptstadt Kunduz tätig. Im Juni 2008 verließ die Beschwerdeführerin Afghanistan und übersiedelte nach Pakistan, wo sie 2009 ihren nunmehrigen Ehemann - einen zum damaligen Zeitpunkt in Österreich lebenden bereits anerkannten Asylberechtigten - heiratete. Die Ehe wurde von seiner in Pakistan lebenden Familie arrangiert. Mit einem Visum reiste sie am 15.09.2011 legal in Österreich ein und stellte am 05.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich leben ihr asylberechtigter Mann und die in Österreich geborene asylberechtigte gemeinsame Tochter.
Die Beschwerdeführerin unterlag in Afghanistan keiner staatlichen Verfolgung und hatte auch keine Probleme wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer religiösen Überzeugung oder ihrer politischen Einstellung. Die Beschwerdeführerin lebte sowohl in Afghanistan wie in Pakistan angepasst an die dort herrschenden - von der Regierung und der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung vertretenen - gesellschaftlichen Verhältnisse und ohne in innerer Konfrontation mit diesen zu stehen. Ungeachtet dessen war sie in Kunduz ab dem Frühjahr 2008 aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrerin einer Verfolgung seitens radikaler Islamisten ausgesetzt, in deren Verlauf auch ihr Bruder getötet wurde. Diese glaubhaft vorgebrachte Verfolgung erweist sich angesichts der objektiv nicht gegebenen Schutzfähigkeit der lokalen Behörden - auch unter Berücksichtigung deren grundsätzlicher Schutzwilligkeit - als insgesamt asylrelevant. Der Beschwerdeführerin würde zwar grundsätzlich - unter dem Aspekt eines Schutzes vor der bezeichneten Verfolgung - eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Landesteil (etwa in Kabul) zur Verfügung stehen (wie auch schon zum Zeitpunkt des Verlassens Afghanistans); deren Inanspruchnahme erweist sich jedoch aufgrund fehlender familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte als ihr nicht zumutbar.
Festzuhalten ist, dass eine allgemeine und landesweite Verfolgung einer Frau aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrerin in Afghanistan nicht besteht und auch in dem im gegenständlichen Fall relevanten Zeitraum (seit 2002) nie bestanden hat. Gleichzeitig ließ und lässt sich aus dieser Tätigkeit auch kein schwerwiegender und nachhaltiger Bruch mit der grundlegenden gesellschaftlichen Werthaltung oder der Rolle der Frau in Afghanistan ableiten.
Die Beschwerdeführerin konnte bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens keinen grundlegenden und nachhaltigen Bruch mit der vorherrschenden gesellschaftlichen Werthaltung und Gesellschaftsordnung ihres Herkunftsstaates glaubhaft machen. Einen solchen konnte die Beschwerdeführerin allerdings im Rahmen der Verhandlung am 15.10.2014 glaubhaft machen - insbesondere in Hinblick auf die Erziehung ihrer Tochter.
1.2. Zur Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
In Baghlan, Parwan und Maidan Wardak haben die islamistischen Extremisten in den letzten Monaten stark an Einfluss gewonnen.
Geschlechtsspezifische Verfolgung
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit.
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.
Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.
Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.
Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.
Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.
Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.
Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.
Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.
Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f, 31. März 2014, S. 13.)
Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.
(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian:
"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer familiären Situation in Afghanistan und in Österreich sowie zu ihrer Schulbildung und Berufstätigkeit im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens. Auch das Bundesasylamt hat die Angaben zur familiären Situation und Herkunft des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen, sondern seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit konnte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 15.10.2014 die vom Bundesamt aufgezeigten Unstimmigkeiten schlüssig aufklären und ihre Arbeit hinreichend plastisch und detailreich beschreiben, dass insgesamt von der Glaubhaftigkeit der Schilderung ausgegangen werden kann. Die Feststellungen zu ihrer Eheschließung und der Einreise nach Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Beweismitteln und den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin. Insbesondere gab die Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens ausdrücklich an, dass die Ehe von der Familie ihres nunmehrigen Gatten arrangiert worden sei ("seine Mutter hat mich dann ausgesucht"). Zudem reiste ihr Mann 2009 (nur) zum Zweck dieser Eheschließung für etwa einen Monat nach Pakistan, wo er seine Braut erstmals persönlich traf, und kehrte anschließend wieder nach Österreich zurück.
Probleme mit staatlichen Behörden wurden von der Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren dezidiert verneint; eine Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Gründen nie behauptet. Auch fand sich im Verlauf des gesamten Verfahrens kein Hinweis auf politische Aktivitäten der Beschwerdeführerin, die eine (asylrelevante) Verfolgung hätten auslösen können. Einen substanziellen inneren Konflikt mit der ihr (auch und gerade als Frau) in der afghanischen Gesellschaft zugewiesenen Rolle hat sie für diese Zeit weder direkt behauptet, noch konnte dies (implizit) ihren Schilderungen entnommen werden. Vielmehr hat sie auch in den folgenden drei Jahren in Pakistan kein substanziell anderes Verhalten an den Tag gelegt (auch dort unterrichtete sie) und stimmte schließlich der Ehe mit einem Mann zu, den sie erst wenige Tage vor der Hochzeit persönlich kennenlernte. Überdies wurde ihr in Afghanistan eine Ausbildung ermöglicht, die weit über dem Durchschnitt der männlichen Bevölkerung Afghanistans liegt und war sie auch sechs Jahre lang ausbildungsadäquat berufstätig. Im gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin gibt es keinen Hinweis, dass sie ihre damalige Situation als Frau/Lehrerin für sich als unzumutbar betrachtet hätte.
Die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Probleme mit radikalen Islamisten ("Taliban") ergibt sich aus der in sich schlüssigen und hinreichend ausführlichen Schilderung durch die Beschwerdeführerin. Dazu kommt eine adäquate Emotionalität insbesondere bei der Schilderung des letztlich - unmittelbar - fluchtauslösenden Ereignisses (Tod ihres Bruders). Dass diese Verfolgung auf einer - unterstellten - (gesellschafts-)politischen Gesinnung, nämlich des Aufbrechens der tradierten gesellschaftlichen Normen und Geschlechterrollenbilder basiert, kann angesichts der bekannten Ideologie derartiger Gruppierungen als evident angesehen werden. Zur Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist anzumerken, dass man der Beschwerdeführerin die in der Beschwerde geltend gemachte Irritation im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Zuerkennung des ihrem Mann gewährten Schutzes nicht absprechen kann. Der Beschwerdeführerin wurde die Einreise aufgrund des Status ihres Mannes ermöglicht, weshalb sie offenkundig davon ausging, dass sein Status für ihren (zukünftigen) von Relevanz sein werde. Im Verwaltungsakt findet sich aber kein Hinweis, dass man sie vor Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung über die hier relevante Beschränkung des § 34 AsylG 2005 - dahingehend, dass dieser in ihrem Fall nicht zum Tragen kommen konnte - belehrt hätte. Im angefochtenen Bescheid findet sich dazu lediglich ein pauschaler Verweis ohne Abdruck des Wortlautes der hier relevanten Bestimmungen. Dass das Fehlen einer solch wesentlichen Information das Aussageverhalten mitbeeinflusst, wird vom Bundesverwaltungsgericht als gegeben angesehen.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde gibt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinen Zweifel an der grundsätzlichen Schutzwilligkeit der lokalen Behörden in Kunduz betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgung durch radikale Islamisten. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass staatliche Behörden nicht zumindest grundsätzlich den Willen hätten, Mitarbeiter anderer staatlicher Behörden - wie etwa eine Lehrerin an einer staatlichen Schule - zu schützen. Auch gibt es keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin in ihrem beruflichen Umfeld jemals Handlungen gesetzt hätte, die sie gegenüber ihrem Dienstgeber oder anderen staatlichen Stellen in Misskredit gebracht hätten. Allerdings ergibt sich aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan (siehe oben; Punkt I.1.2.) eine rein faktische Schutzunfähigkeit lokaler Behörden hinsichtlich gezielter Verfolgungshandlungen seitens radikaler Gruppierungen. Das beschriebene Vorgehen dieser Verfolger - und auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal über lokale Bekanntheit verfügt - bieten aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie die Beschwerdeführerin in einem anderen Landesteil weiterhin verfolgen würden oder könnten. Insofern würde ihr abstrakt eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Konkret ist diese für sie jedoch mangels hinreichender sozialer Anknüpfungspunkte nicht nutzbar, weshalb sich insgesamt eine asylrelevante Verfolgung durch Privatpersonen im Herkunftsstaat ergibt, gegen die kein hinreichender Schutz staatlicher Behörden und keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.
Da die Beschwerdeführerin als Frau in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule besuchen, anschließend eine weiterführende Ausbildung absolvieren und schließlich mehr als fünf Jahre lang als Lehrerin an einer staatlichen Schule unterrichten konnte - wobei es in dieser Zeit zu keinerlei Übergriffen gegen sie gekommen ist - ist auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin generell als Frau, als Frau mit Schulbildung aber auch als berufstätige Frau bzw. Lehrerin einer allgemeinen und landesweiten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, die Frauen bereits allein aufgrund der genannten Eigenschaften/Merkmale treffen würde. Da sie überdies an einer staatlichen Schule beschäftigt war, stehen diese Eigenschaften/Merkmale auch in keinem Widerspruch zur derzeit in Afghanistan herrschenden Gesetzeslage und der mit ihr korrespondierenden vorherrschenden gesellschaftlichen Werthaltung. Damit lässt sich aus der bloßen Tatsache einer fundierten Bildung bzw. Ausbildung oder einer Berufstätigkeit (sowie dem Wunsch nach einer solchen) für sich allein nicht ableiten, dass einer Frau bereits (lediglich) aus diesem Grund seitens breiter Bevölkerungsschichten ein substanzieller Bruch mit den vorherrschenden gesellschaftlichen Werthaltungen in Afghanistan unterstellt würde (was in der Beschwerde augenscheinlich mit "westlich orientiert" umschrieben wird).
Die Beschwerdeführerin ist aber in mehr als fünf Jahren als gebildete und berufstätige Frau in Afghanistan nie mit staatlichen Behörden oder den vorherrschenden gesellschaftlichen Werthaltungen in Konflikt geraten. Auch für die Zeit ihres Aufenthalts in Pakistan hat sie sich offenkundig so verhalten, wie man es in der dort lebenden afghanischen Gemeinschaft für angemessen erachtet - weshalb sie ja auch als Lehrerin engagiert und schließlich von ihrer nunmehrigen Schwiegermutter als Braut "ausgewählt" worden ist. Gerade die - unstrittigen - Umstände ihrer Eheschließung belegen aber, dass sich die Beschwerdeführerin (damals) zweifelsfrei im Rahmen der afghanischen Traditionen bewegt hat und ein Aufbegehren gegen diese für den entsprechenden Zeitraum nicht einmal ansatzweise ersichtlich ist. Dass ihr damals das Leben in Afghanistan (unbeachtlich der zuvor festgehaltenen Probleme) allein aufgrund einer mit der vorherrschenden afghanischen Gesellschaftsordnung unvereinbaren "westlichen Orientierung/Ausrichtung" unzumutbar gewesen wäre, kann insofern ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, der lediglich wenige Wochen nach ihrer Einreise aus Pakistan lag. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin könnte ihr Leben in dieser kurzen Zeit gänzlich anders orientiert haben, gibt es keinen schlüssigen Anhaltspunkt.
Anders stellte sich die Situation jedoch im Rahmen der Verhandlung am 15.10.2014 dar, in der die Beschwerdeführerin deutlich machen konnte, wie sehr der Zugewinn an persönlicher Freiheit als Frau (und deren Stellung in der europäischen Gesellschaft) sie in den vergangenen vier Jahren beeindruckt und wie sehr er ihr Selbstbild geändert habe. Insbesondere unter Bezugnahme auf ihre in Österreich geborene Tochter und deren Zukunft ist daher nunmehr davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht mehr freiwillig den für sie relevanten Normen in Afghanistan (im bisherigen Umfang) fügen würde. Allerdings unterstreichen gerade diese Schilderungen der Beschwerdeführerin, dass es sich bei ihrem Einstellungswandel um das Ergebnis eines mehrjährigen Entwicklungsprozesses handelt und diese Einstellungen dementsprechend zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung wie auch der Einbringung der Beschwerde eben noch nicht vorlagen.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan - und insbesondere zur Situation von Frauen sowie zu Rückkehrfragen - stützen sich auf objektives, im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 15.10.2014 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem weder von der Beschwerdeführerin noch vom Bundesamt entgegen getreten worden ist. Hinsichtlich des Bundesamtes ist festzuhalten, dass dieses an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen hat.
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch jüngeren Berichten keine substanziellen Abweichungen der Feststellungen zu den hier entscheidungsrelevanten Themenblöcken - Geschlechtsspezifische Verfolgung, Rückkehrfragen - und insbesondere keine Verbesserung der Situation für die einschlägig Betroffenen zu entnehmen sind.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Verfolgung durch radikale Islamisten aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrerin (bzw. einer ihr aus diesem Grund unterstellten Gesinnung) als asylrelevant. Wie sich aus den einschlägigen Feststellungen zu Rückkehrfragen und Ausweichmöglichkeiten ergibt, könnte die Beschwerdeführerin dagegen weder hinreichenden staatlichen Schutz in Anspruch nehmen, noch sich einer Verfolgung durch Rückgriff auf eine innerstaatliche Fluchtalternative entziehen.
Darüber hinaus würde die Beschwerdeführerin nunmehr - anders als zur Zeit ihres erstinstanzlichen Verfahrens - eine weltanschauliche Position einnehmen, die mit der vorherrschenden afghanischen Gesellschaftsordnung nur unter massiven Schwierigkeiten in Einklang gebracht werden könnte.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
2. Im gegenständlichen Verfahren liegt im Übrigen kein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. § 34 Abs. 1 AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten diese Bestimmungen sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes (gemeint sind die oben wiedergegebenen Bestimmungen; Anm.) nicht anzuwenden auf 1) Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; sowie 2) Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahren nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Im gegenständlichen Fall erfüllt die Beschwerdeführerin die oben genannten Voraussetzungen weder in Bezug auf ihren Mann noch auf die gemeinsame Tochter. Ihre Ehe wurde in Pakistan geschlossen; in Afghanistan haben sich beide danach nie aufgehalten, weshalb sie nicht als "Familienangehörige" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG anzusehen sind. Die Ableitung eines Status vom Ehemann ist damit unzulässig. Ihre Tochter erhielt den Status der Asylberechtigten unter Anwendung der Bestimmungen des oben bezeichneten Abschnitts; die Beschwerdeführerin unterliegt jedoch diesbezüglich dem Ausschlussgrund des § 34 abs. 6 Z 2 AsylG. Von dieser rechtlichen Problematik wurde die Beschwerdeführerin zu Beginn der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2014 in Kenntnis gesetzt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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