BVwG W226 2016895-1

W226 2016895-1Tribunal Administrativo Federal21 de mai. de 2015

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Regest

Aufenthaltsrecht, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, Intensität, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, Militärdienst, non<br/>refoulement, Rückkehrentscheidung

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BVwG W226 2016895-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W226.2016895.1.00

Spruch

W226 2016895-1/8E

W226 2016892-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) XXXX und 2.) XXXX, beide StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.12.2014, Zlen. 1.) 1025201603/14789941 und

2. ) 1025202110/14789909 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, beide Staatsangehörige der Ukraine, der russischen und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig sowie orthodox, reisten am 14.07.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen sie sogleich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurden.

Der Erstbeschwerdeführer erklärte dabei den Herkunftsstaat mit der Zweitbeschwerdeführerin versteckt auf der Ladefläche eines LKWs verlassen zu haben und bis nach Österreich gebracht worden zu sein. Die Pässe seien beim Schlepper verblieben. Er habe keine Wahrnehmungen zur Reiseroute.

Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe in Russland und sein Sohn in der Ukraine.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte er, dass in der Ukraine Krieg herrsche. Er sei ein Militärangehöriger, ein Offizier. Als solcher hätte er in die Ostukraine einberufen werden und an Kampfhandlungen teilnehmen sollen. Dies habe er nicht machen wollen.

Ein weiteres Problem sei, dass seine Muttersprache Russisch sei. Nach den Wahlen in der Ukraine werde nur Ukrainisch als Staatssprache anerkannt. Er sei aufgrund seiner russischen Nationalität beschimpft worden.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, in den Krieg ziehen und gegen sein Volk kämpfen zu müssen. Er habe außerdem sehr große Angst um seine Familie, da er gehört habe, dass jene Menschen, die Befehle nicht befolgt hätten, umgebracht werden würden.

Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte ebenso von der illegalen Ausreise mit ihrem Ehemann. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Im Herkunftsstaat halte sich ihr Sohn auf.

Den Reisepass könne sie nicht vorlegen, da dieser vom Schlepper abgenommen und nicht zurückgegeben worden sei.

Nach ihren Fluchtgründen befragt, erklärte sie, keine zu haben. Sie sei ausschließlich wegen der Gründe ihres Ehemannes ausgereist. Sie wolle nicht von diesem getrennt werden.

Für den Fall einer Rückkehr fürchte sie sich um ihr eigenes Leben und jenes ihres Ehemannes.

Am 10.09.2014 wurden die Beschwerdeführer vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer erklärte dabei, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er habe Schmerzen am rechten Arm. Er und seine Ehefrau hätten auch einen Termin beim Psychiater vereinbart, der jedoch erst stattfinden werde.

Er legte weitere Dokumente vor. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper nicht mehr zurückgegeben worden. Zuhause habe er einen Führerschein, den er jedoch nicht mitgenommen habe. Auch seinen Inlandspass habe er zuhause.

Zur Vorlage der Dokumente wurde ihm eine Frist von zwei Wochen gewährt.

Er habe zuletzt an einer konkret genannten Adresse in XXXX (Westukraine) gelebt. Es handle sich um eine Eigentumswohnung, die er erhalten habe, während er beim Heer gedient habe. Dort habe er seit dem Jahr XXXX bis zur Ausreise gewohnt. Nunmehr lebe dort niemand. Er wisse im Moment nichts über die Wohnung. Er habe sie zumindest nicht verkauft.

Zu seiner Gesundheit befragt, erklärte er, Probleme (Schmerzen) im Bereich der Wirbelsäule und des rechten Armes zu haben. Darüber hinaus habe er keine gesundheitlichen Probleme. Er habe auch Nervenprobleme, welche wegen dem Stress im Heimatland entstanden seien. Diese würden sich vor allem in Schlafstörungen äußern. In diesem Zusammenhang legte er eine ukrainische Arztbestätigung vor. Er leide jedoch an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe nur schmerzstillende Tabletten gegen die Schmerzen in der Schulter bekommen. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich Ende Mai/Anfang Juni verschlechtert. Er sei deswegen ein Mal im Herkunftsstaat beim Arzt gewesen.

Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, gab er an, einen Mittelschulabschluss zu haben. Damals habe man dafür zehn Jahre die Schule besuchen müssen. Er habe dann ein wenig gearbeitet und schließlich von XXXX bis XXXX seinen Wehrdienst absolviert und sich dann für zwei Ausbildungen an der Militärschule entschieden. Er sei Berufssoldat und habe von XXXX bis XXXX in der Armee gedient, bis XXXX für die sowjetische und dann für die ukrainische Armee. Im Jahr XXXX sei er in Pension gegangen und habe deshalb im Jahr XXXX den von ihm vorgelegten Militärdienstausweis erhalten. Er sei deshalb in Pension gegangen, da es damals ein Gesetz gegeben habe, wonach man nach 25 Jahren in Pension gehen könne. Mittlerweile sei die Altersgrenze nach oben verschoben worden. Neben seiner Pension habe er sich als Taxifahrer ein wenig dazuverdient.

Er habe im Herkunftsstaat seine Eigentumswohnung und ein Auto. Er und seine Ehefrau hätten genug zum Leben gehabt. Sie seien auch nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen.

Er und seine Ehefrau seien nie von einer gerichtlichen Untersuchung, einem Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen.

Er habe weder im Herkunftsland noch hier Strafrechtsdelikte begangen.

Zuletzt habe er sich lediglich seiner Einberufung widersetzt.

Er habe Vorladungen zur Militärbehörde erhalten, die er aber nicht entgegennehmen habe wollen. Er habe praktisch die Entgegennahme verweigert. Ob er zur Fahndung ausgeschrieben worden sei, wisse er nicht. Er nehme es zumindest an.

Zu Sowjetzeiten sei er Mitglied der Partei gewesen. Damals hätten alle Offiziere bei der Partei sein müssen. In der Ukraine sei er nicht mehr politisch tätig gewesen.

Zu seinen Familienangehörigen befragt, nannte er seine Ehefrau - die Zweitbeschwerdeführerin. Er habe einen Sohn, der sich in der Ukraine aufhalte. Dieser verstecke sich vor den Behörden, weil er nicht eingezogen werden wolle. Zuletzt habe dieser in XXXX gelebt. Er habe zu diesem keinen Kontakt. Zuletzt sei ihm von diesem per SMS mitgeteilt worden, dass es ihm gut gehe. Seine Mutter lebe in Russland. Er habe einen älteren Bruder, mit er schon lange keinen Kontakt mehr habe.

Abgesehen von der SMS seines Sohnes habe er mit niemandem im Herkunftsstaat Kontakt gehabt.

Ca. ein Monat vor der Ausreise habe er sich zur Flucht entschlossen.

Nach Aufforderung seine Fluchtgründe zu schildern, gab er an, dass die Probleme mit der Ankunft der neuen Machthaber begonnen hätten. Sie hätte dann gleich die russische und alle anderen Sprachen verboten und die ukrainische Sprache als einzige offizielle Sprache eingeführt. Er sei aber Russe und spreche Russisch. Besonders in seinem Wohngebiet seien er und die anderen Russen schon immer als Menschen zweiter Klasse behandelt und als "Mazkal" beschimpft worden. Dann hätten die Russen die KRIM weggenommen und hätten die Probleme im Osten des Landes begonnen. Ihm sei immer nur gesagt worden, dass er kämpfen gehen solle. Aufgrund dieser ethnischen Konflikte bzw. der negativen Haltung gegenüber Russen habe er nicht länger in der Ukraine bleiben können.

Seine letzte Funktion im aktiven Dienst sei jene eines stellvertretenden Postenkommandanten an einem näher genannten Ort gewesen. Zu Sowjetzeiten sei dies eine große Division gewesen, was heiße, dass er für den Fall einer Rückkehr zwischen 50 und 100 Personen unter seiner Verantwortung gehabt hätte. Er habe diese Verantwortung unter den gegeben Umständen nicht übernehmen wollen und sei desertiert. Für Reserveoffiziere sei das Alterslimit auf 60 Jahre angehoben worden.

Zur Größe des Bevölkerungsanteils der russischen Minderheit in dem Gebiet, in welchem er gelebt habe, befragt, meinte er, dies nicht genau zu wissen. Es gebe dort viele Minderheiten wie etwa Deutsche, Slowaken, Ungarn, Russen, Rumänen und Juden. Bei der russischen Minderheit handle es sich vorwiegend um ehemalige Militärangehörige. Er schätze, dass der Anteil etwa 10 bis 15 % betrage, was er aber nicht genau wisse. Das Gebiet sei nach dem 2. Weltkrieg in die Sowjetunion eingegliedert worden und Russen seien dort immer als Besatzungsmacht gesehen worden.

Er ergänzte schließlich, dass die Armee im Herkunftsstaat zuletzt in sehr schlechter Verfassung gewesen sei. Es sei alles gestohlen worden und die Ausrüstung sei völlig veraltet bzw. nicht vorhanden gewesen. Die Leute würden einfach als Kanonenfutter vorgeschickt werden.

Wenn man nicht in der Ukraine geboren worden sei bzw. dort seine Familie habe, werde man immer als Fremder behandelt. Es sei für solche Fremden auch sehr schwer, Arbeit zu finden.

Seit den jüngsten Ereignissen würden die Russen für alles verantwortlich gemacht.

Befragt, meinte er, dass sich die Diskriminierungen in Beschimpfungen geäußert hätten und es nicht möglich sei, eine normale Arbeit zu finden.

Der Erstbeschwerdeführer sei XXXX gewesen.

Den Dienstausweis eines Offiziers habe er bei seiner Pensionierung abgeben müssen. Auch sein Arbeitsbuch sei einbehalten und bei der Pensionierung nicht ausgefolgt worden. Man hätte ihm an einer anderen Dienststelle ein Neues ausgestellt, da sein Altes bereist sehr alt gewesen sei.

Auf Vorhalt, dass er als Offizier in Reserve wohl einen Nachweis seines Militärdienstes haben müsste, meinte er, nur den vorgelegten Militärdienstausweis bekommen zu haben. Nur in dem bei der Pensionierung eingezogenen Dienstausweis seien Daten zum Militärdienst enthalten. Diese seien vertraulich, weshalb der Dienstausweis eingezogen worden sei.

Befragt, wie oft und in welcher Form versucht worden sei, ihn zu rekrutieren, erklärte er, dass ihm zwei Mal Vorladungen - Mitte und Ende Juni 2014 - gebracht worden seien. Er sei zur Militärbehörde vorgeladen worden. Die Formulierung sei aus seiner Sicht derart gewesen, dass es für ihn eindeutig gewesen sei, dass er eingezogen werden sollte. Er sei für ihn klar gewesen, dass es an Offizieren und Kommandanten fehle, weshalb er eingezogen hätte werden sollen.

Den Inhalt der Zustellung habe er gelesen, die Übernahme jedoch nicht bestätigt.

Auf Aufforderung, den Zustellvorgang genau zu schildern, gab er an, dass er möglicherweise zuhause gewesen sei, aber die Tür nicht geöffnet habe. Einige Zeit später - vielleicht ein paar Stunden später - habe er im Postkasten ein Papier entdeckt, auf welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass er sich innerhalb von drei Tagen bei der Stellungsbehörde melden solle. Zwei Wochen später sei dann dasselbe Schreiben noch einmal gekommen. Er habe die Tür nicht geöffnet und sei vielleicht auch nicht zuhause gewesen. Jedenfalls habe er im Postkasten wieder so ein Papier erhalten. Der Inhalt sei derselbe gewesen. Darüber hinaus sei darauf gestanden, dass er gemäß einem Artikel, der ihm nicht mehr in Erinnerung sei, eingezogen werde.

Auf Vorhalt, wonach bis zur Ausreise nach der letzten Zustellung noch ca. zwei Wochen vergangen seien und auf Nachfrage, ob es in dieser Zeit Versuche gegeben habe, ihn zu rekrutieren, meinte er, die letzten beiden Wochen vor der Ausreise nicht mehr zuhause gewesen zu sein. Er sei bei einem Bekannten gewesen.

Auf weiteren Vorhalt, wonach er konkret danach befragt, angegeben habe, bis zur Ausreise zuhause gewohnt zu haben, meinte er, sich in den letzten beiden Wochen tagsüber bei einem Bekannten aufgehalten und zuhause nur genächtigt zu haben, weil in der Nacht ja niemand komme. Er habe sich bei verschiedenen Bekannten und auch in der Stadt aufgehalten, um einfach nicht zuhause zu sein.

Zum Aufenthalt seiner Ehefrau zu dieser Zeit befragt, meinte er, dass diese an ihrem Arbeitsplatz gewesen und am Abend nachhause gekommen sei.

Seine Ehefrau habe die Schriftstücke nicht gesehen. Er habe dieser davon nichts gesagt und ihr auch nichts gezeigt. Er habe alles für sich behalten und seine Ehefrau nicht unnötig belasten wollen. Kurz vor der Abreise habe er ihr gesagt, dass er Vorladungen erhalten habe. Gezeigt habe er ihr diese aber nicht.

Auf Aufforderung die Einberufungsbefehle vorzulegen meinte er, diese nicht mitgenommen zu haben. Er habe sie im Postkasten zurückgelassen. Es hätte ja sein können, dass er sie nie gesehen habe. Etwas anderes wäre gewesen, wenn er die Entgegennahme durch seine Unterschrift dokumentiert hätte.

Der Erstbeschwerdeführer wurde aufgefordert, sich die Einberufungsbefehle samt den anderen Dokumenten nach Österreich übermitteln zu lassen.

Auf Nachfrage, ob das Register praktisch dem Schriftstück beiliege, bei der Entgegennahme der Zustellung das Register unterschrieben und im Briefkasten zurückgelassen werde, damit der Postbote es anschließend wieder mitnehmen könne, meinte der Erstbeschwerdeführer, dass der Zusteller dieses Register mithabe. Bei Abwesenheit des Empfängers werde die Zustellung hinterlassen, aber das Register werde wieder mitgenommen.

Auf Vorhalt, weshalb dann die Zustellung bestätigt werde, wenn die Sendung aus dem Briefkasten genommen werde, meinte er, dass man einfach die Zustellung aus dem Postkasten nehme und der Forderung Folge leiste. Damit werde sozusagen die Zustellung bestätigt.

Auf Nachfrage, ob dies der allgemeine Ablauf einer Zustellung eines behördlichen Schriftstückes in der Ukraine sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, nicht zu wissen, ob es immer so sei. In seinem Fall sei es so gewesen.

Weiter danach befragt, in welcher Einheit und in welcher Funktion er als Reserveoffizier eingesetzt werden hätte sollen, schilderte er von seinem letzten Dienst bei einem Instandsetzungsbataillon, welches Panzer und Militärfahrzeuge repariert habe. Er hätte aber auch in jede andere Einheit beordert werden können, da er Logistikoffizier sei.

Auf die Frage, warum ein Logistikoffizier in jeder anderen Einheit dienen können sollte, meinte er, dass er zuvor auch bei anderen Einheiten gedient habe. In Kriegszeiten würden einfach Bataillone gebildet und dann Logistiker jeweils zugeordnet.

Nach seiner Pensionierung sei er zu keiner Übung oder dergleichen einberufen worden. Solche Übungen habe es einfach nicht gegeben, weil es die materiellen Voraussetzungen nicht mehr gegeben habe. Soldaten würden einen Eid ablegen und ohne weitere Vorbereitung in den Krieg ziehen.

Wenn er der Einberufung nicht Folge leisten würde, wäre dies für ihn jedenfalls nicht gut ausgegangen. Er hätte eine weitere Ladung bekommen. Man hätte nach ihm gesucht und man hätte es nicht so einfach hingenommen. Gemäß dem Mobilisierungsplan hätten aus dem Gebiet, in dem er lebe, 1200 Personen eingezogen werden müssen. Man hätte ihn dann jedenfalls als Wehrdienstverweigerer vor Gericht gestellt.

Auf Vorhalt, wonach nach seinen Aussagen der Einberufungsbefehl nicht in einem Kuvert, sondern einfach nur wie ein Flugblatt im Postkasten gelegen habe, welches zum Beispiel der Zusteller problemlos lesen hätte können, was unglaubwürdig klinge, zumal just bei militärischen Angelegenheiten die Geheimhaltung sehr hoch sei, meinte der Erstbeschwerdeführer, dass es in der Ukraine so gemacht werde.

Befragt, welche Hauptaufgaben die ukrainische Armee habe, erläuterte er, dass diese das ukrainische Volk vor Aggressionen von außen schützen müsse. Es sei aber nicht Aufgabe der Armee, Konflikte innerhalb des Landes zu beseitigen, dafür sei die Polizei zuständig. Diese müsse für Ordnung sorgen. Keine Armee würde Krieg gegen das eigene Volk führen, sondern müssten politische Lösungen gesucht werden.

Auf weitere Nachfrage, welchen Zweck seiner Meinung nach seine militärische Ausbildung gedient habe, meinte er, dass es seine Aufgabe gewesen sei, für die materielle Ausstattung der Armee zu sorgen.

Auf Nachfrage verneinte er, dass es irgendwelche Verfolgungshandlungen gegeben habe, die sich gegen ihn gerichtet hätten. Er sei hauptsächlich geflohen, da er nicht gegen sein eigenes Volk kämpfen habe wollen. Andere Gründe als die Geschilderten habe er nicht.

Der Erstbeschwerdeführer erklärte sich mit Erhebungen im Herkunftsstaat unter Wahrung seiner Anonymität einverstanden.

Mit dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat erörtert und ihm schriftliches Parteiengehör gewährt.

Zu seinem Leben in Österreich befragt, gab er an, mit seiner Ehefrau in einer Wohnung zu leben, die sie selbst gefunden hätten. Sie würden von der Grundversorgung leben. Er habe keine Verwandten in Österreich und spreche nur ein paar Worte Deutsch. Er habe es in der Schule gelernt. Einen Deutschkurs habe er noch nicht absolviert. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. In Österreich, habe er keine Freunde oder sonstigen sozialen Kontakte.

Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte im Zuge ihrer Einvernahme, dass sie sich zu 80 % psychisch und physisch in der Lage fühle, die an sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie sei ein wenig aufgeregt.

Sie sei in XXXX geboren worden und ukrainische Staatsbürgerin. Abgesehen von ihrem Reisepass, den sie nicht vom Schlepper zurückerhalten habe, würden sich zuhause ihr

Inlandspass, ihr Führerschein, ihr Hochschuldiplom und ihre Geburtsurkunde befinden. Es erging die Aufforderung, sich diese Unterlagen übermitteln zu lassen und vorzulegen.

In der Heimat habe sie zuletzt an einer näher genannten Adresse XXXX (Westukraine) gelebt. Dort habe sie sich seit dem Jahr XXXX bis zur Ausreise aufgehalten.

Sie meinte, sowohl Russin als auch Ukrainerin zu sein, da ihre Mutter Ukrainerin und ihr Vater Russe gewesen sei. Sie habe ihr gesamtes Leben in der Ukraine gelebt.

Sie leide an keinen schweren Erkrankungen, habe aber Gelegenheitsbeschwerden wie viele andere Leute auch. Sie verneinte, an einer lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden. Sie nehme keine Medikamente ein und stehe nicht in ärztlicher Behandlung.

Sie habe im Jahr XXXX an der Universität XXXX das Wirtschafts- u. Finanzwissenschaftsstudium abgeschlossen und sei für die staatlichen Behörden als leitende Spezialistin tätig gewesen, wobei sie am XXXX ihren letzten Arbeitstag gehabt habe. Sie habe nicht gekündigt, sondern sei im Urlaub. Sie habe Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr gearbeitet.

Im Herkunftsstaat würden sie und ihr Ehemann eine Wohnung, ein Auto und eine Garage besitzen.

Sie sei in Österreich bislang von keiner gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder von einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen. Sie habe im Herkunftsland oder hier auch keine Strafrechtsdelikte begangen und gegen sie bestehe kein offizieller Haftbefehl. Seit der Unabhängigkeit der Ukraine habe sie sich auch nicht politisch betätigt und habe auch keiner politischen Partei angehört. Sie habe auch nie einer bewaffneten Gruppierung angehört.

Sie habe einen Sohn, mit dem im Moment ihr Ehemann in Kontakt stehe. Sie würden einander SMS schicken. Auf Vorhalt, wonach ihr Ehemann dies genau umgekehrt gesagt habe, meinte sie, dass sie nur ein Telefon hätten, mit dem sie Nachrichten erhalten hätten.

Ihre Eltern seien bereits verstorben, weitere Geschwister habe sie nicht.

Die Entscheidung zur Flucht habe ihr Ehemann getroffen und sei sie es als Ehefrau eines Militärs gewohnt gewesen, nicht viel nachzufragen. Als sie gesehen habe, dass die Lage in der Ukraine immer schlechter werde, sei sie damit einverstanden gewesen. Sie wisse nicht, wann ihr Ehemann den Entschluss zur Ausreise gefasst habe.

Wegen der Gründe ihres Ehemannes habe sie mit diesem die Ukraine verlassen. Die Lage sei zuletzt immer schlechter geworden und habe sich zugespitzt. Auch hätten sie in einer Region gelebt, in der die Bevölkerung gegen Russen gestimmt sei.

Nach eigenen Fluchtgründen gefragt, schilderte sie, dass in ihrer Region Menschen gegen Leute wie ihren Ehemann gestimmt gewesen seien. Sie wolle nicht an einem Ort leben, an dem ihr Ehemann angefeindet werde.

Auf die Frage, ob sie aufgrund ihrer Tätigkeit in einer höheren staatlichen Funktion nicht diskriminiert worden sei, meinte sie, sich am Arbeitsplatz durchaus diskriminiert gefühlt zu haben. Als Ehefrau eines Russen habe sie keine weiteren Aufstiegsmöglichkeiten gehabt. Es sei ihr auch oftmals mitgeteilt worden, dass man ihren Ehemann ablehne.

Ihren Alltag habe sie soweit jedoch ungehindert ausleben können. Sie sei keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen.

Zu den konkreten Beweggründen ihres Ehemannes für die Flucht befragt, meinte sie, dass nach Zuspitzung des Konfliktes in ihrer Heimat Männer zum Militär eingezogen werden hätten sollen. Sie wisse auch, dass einmal Leute gekommen seien, die Ladungen verteilt hätten, was passiert sei, während sie in der Arbeit gewesen sei.

Diese Ladungen habe sie laut Nachfrage nicht gesehen. sie glaube auch nicht, dass ihr Ehemann diese habe, weil überall davon gesprochen werde, dass man diese nicht annehmen solle. Auf Nachfrage wie ihr Ehemann dann überhaupt von diesen Ladungen wissen solle, wenn er diese nicht entgegengenommen habe, meinte sie, dass sie in einer kleinen Stadt gelebt hätten, wo viel gesprochen werde. Er habe natürlich, als er vermutet habe, dass von der Militärbehörde jemand anklopfe, die Tür nicht geöffnet.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde aufgefordert, zu schildern, wie in der Ukraine ein behördliches Schriftstück im Regelfall zugestellt werde. Sie meine, dass man dann ein Schriftstück erhalte, mit dem man zur Post gehen müsse. Dort werde die Sendung dann ausgefolgt. Die Postkästen seien jedoch offen und nicht sicher. Kinder könnten zB etwas herausnehmen. Es werde nicht überprüft, ob jemand etwas bekommen habe oder nicht. Wenn es etwas sehr Wichtiges sei, dann komme die Behörde persönlich.

Der Leiter der Einvernahme ersuchte um Aufklärung, wie der Ehemann zu den Schriftstücken gekommen sei bzw. ob er diese überhaupt gesehen habe. Hiezu meinte sie, dass er nichts ausgehändigt bekommen habe. Sie wisse davon nichts, aber er habe ihr auch nicht alles gesagt.

Auf Vorhalt, wonach sie eine Hochschulausbildung habe und in einer leitenden Funktion tätig gewesen sei und es nicht verständlich sei, dass jemand mit einem Bildungsstand wie die Zweitbeschwerdeführerin nicht genauer über derartig essentielle Beweggründe im Familienverband sprechen könne, erklärte sie, dass sie sehr viel darüber gesprochen hätten, was sie tun sollten. Sie hätten sich dann rasch zur Ausreise entschieden.

Danach befragt, wie ihr Ehemann zu der Information über die Einberufung gekommen sei, meinte sie, dass dort alle in der Stadt einberufen worden seien. Er habe mit vielen Menschen gesprochen. Auf die weitere Frage, auf welche Weise diese vielen Menschen einberufen worden seien, erklärte sie, nur berichten zu können, dass Männer von ihren Kolleginnen angerufen worden seien. Leute hätten sogar gekündigt, damit man sie dort nicht finden könne. Kämpfen würde in diesem Fall den Tod bedeuten. Da ihr Ehemann ja offiziell nicht gearbeitet habe, habe man diesen nur zuhause vorfinden können. Sie seien nachhause gekommen, hätten geklopft und "das" dann gebracht. Auf Nachfrage meinte sie, davon auszugehen, dass sie eine Vorladung zur Militärbehörde gebracht hätten. Da sie in der Arbeit gewesen sei, könne sie zur Übergabe des Schriftstückes keine konkreten Angaben machen.

Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann das zweite Schriftstück angeblich erst Ende Juni gesehen habe, die Ausreise am 13.07.2014 gewesen sei und auf die Frage, wie ihr Ehemann sich in den zwei Wochen dazwischen der Einberufung entziehen habe können, meinte sie, dass er die Vorladung nicht entgegengenommen habe. Wenn der Erhalt nicht bestätigt werde, sei man zu nichts verpflichtet. In den zwei Wochen vor der Ausreise könne es sein, dass ihr Ehemann zuhause, in der Garage oder im Krankenhaus gewesen sei.

Die Ausreise sei aufgrund des Krieges, des Ehemannes und der schrecklichen Lage im Herkunftsstaat erfolgt.

Die Zeitbeschwerdeführerin erklärte sich zu Recherchen im Herkunftsstaat unter Wahrung der Anonymität bereit.

Es wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat erörtert und hiezu schriftliches Parteiengehör gewährt.

Zu ihrer Lebenssituation in Österreich befragt, erklärte sie von der Grundversorgung zu leben. Sie habe hier keine Verwandten, spreche nur ein wenig Deutsch und besuche noch keinen Deutschkurs. Sie sei kein Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation. Sie habe auch keine österreichischen Freunde oder sonstige soziale Kontakte zu Österreichern.

Folgende Unterlagen wurden vorgelegt:

Erstbeschwerdeführer:

  • Handschriftliche Bestätigung eines ukrainischen Ambulatoriums des Verteidigungsministeriums über wiederkehrende Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen, Reizbarkeit und Gedächtnisprobleme;

  • Ausweis vom XXXX mit dem der Anspruch auf Privilegien für Veteranen des Militärdienstes nach den ukrainischen Gesetzen verbunden ist;

  • Arbeitsbuch vom XXXX. Darin ist die Ableistung des Militärdienstes vom XXXX bis XXXX vermerkt und ist zu diesem Zeitpunkt die Versetzung in die Reserve festgehalten sowie

Undatierter Arztkurzbrief, wonach er an einer XXXX sowie einer XXXX leide.

Zweitbeschwerdeführerin:

  • Heiratsurkunde sowie

Undatierter Arztkurzbrief, wonach sie an einer XXXX sowie einer XXXX leide.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 17.12.2014 wurden unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 14.07.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

In den Bescheiden wurde die Identität des Erstbeschwerdeführers festgestellt. Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin wurde nicht festgestellt.

Betreffend den Erstbeschwerdeführer sei nicht feststellbar, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung durch ukrainische Behörden oder durch Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre.

Für den Fall seiner Einziehung zum Wehrdienst sei pro futuro nicht feststellbar, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus in seiner Person gelegenen Gründen mit einer mit wesentlichen Eingriffen in seiner Rechtssphäre einhergehenden, Verfolgungsintensität erreichenden Behandlung - in Unterscheidung zu anderen Militärdienstleistenden - zu rechnen hätte.

Auch sei nicht feststellbar, dass er vor dem Hintergrund einer allfälligen Wehrdienstentziehung einer unverhältnismäßigen bzw. einer besonders strengen Bestrafung in Relation zu anderen Militärdienstleistenden unterworfen wäre.

Zur Zweitbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass diese allein dem Erstbeschwerdeführer zur Wahrung der Familieneinheit gefolgt sei.

Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sei für die Beschwerdeführer kein Asyl oder subsidiärer Schutz zu begründen. Das bestehende Krankheitsbild könne auch in der Ukraine behandelt werden.

Dem Erstbeschwerdeführer wurde aufgrund der Länderinformationen geglaubt, dass er zum Wehrdienst einberufen worden sei, woraus sich jedoch keine asylrelevante Verfolgung ableiten lasse.

Das Vorbringen betreffend Diskriminierungen im Herkunftsstaat aufgrund der Zugehörigkeit zur Russischen Volksgruppe des Erstbeschwerdeführers sei mangels Intensität nicht asylrelevant.

Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde festgehalten, dass diese keine eigenen Verfolgungsgründe dargelegt habe, weshalb ihrem Vorbringen auch keine Verfolgung ihrer Person zu entnehmen sei.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen hätten können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher im Lichte der GFK zur Gewährung von Asyl führen hätte können. Aus dem bloßen Umstand den Wehrdienst absolvieren zu müssen, lasse sich im konkreten Fall keine asylrelevante Verfolgung begründen, zumal sich für den Erstbeschwerdeführer nicht ergebe, dass die Einberufung aus einem in der GFK genannten Grund erfolge.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der in die Ukraine abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall der Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden, zumal sie vor der Ausreise ein geregeltes Einkommen gehabt hätten und unverändert über eine Eigentumswohnung verfügen würden. Zwar herrsche derzeit eine instabile Lage in Teilen der Ostukraine, doch würden sich die Konfliktherde nicht in unmittelbarer Umgebung des Wohngebietes der Beschwerdeführer befinden und sei die dort ansässige Bevölkerung von Kampfhandlungen nicht unmittelbar betroffen.

Es sei schließlich nicht feststellbar, dass der Erstbeschwerdeführer vor dem Hintergrund einer allfälligen Wehrdienstentziehung einer unverhältnismäßigen bzw. einer besonders strengen Bestrafung in Relation zu anderen Militärdienstleistenden unterworfen wäre.

Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.

Die Beschwerdeführer, die sich seit Juli 2014 in Österreich aufhalten würden, hätten in Österreich keine Familienangehörigen, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Sie seien bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt und hätten keinen anderen Aufenthaltstitel. Im Verfahren hätten sich keinerlei Anzeichen ergeben, die auf das Vorliegen einer besonderen Integration in Österreich schließen lassen würden.

Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege keine Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vor. Aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und mangels privater Interessen in Österreich könne von keiner nachhaltigen Integration ausgegangen werden, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen.

Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als private Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Den Beschwerdeführern sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine zulässig sei, zumal den Beschwerdeführern in der Ukraine keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft worden sei.

Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht am 29.12.2014 Beschwerde erhoben und das Vollmachtsverhältnis zu einem Rechtsanwalt zur Vertretung angezeigt.

In der gemeinsamen Beschwerde der Beschwerdeführer wurden die angefochtenen Bescheide ihrem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten.

Eingangs wurde moniert, dass das Verfahren des Erstbeschwerdeführers mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet sei, die eine erschöpfende rechtliche Beurteilung verhindert habe. So seien die zur Lage im Herkunftsstaat getroffenen Länderinformationen aufgrund unzureichender Länderdokumentationen in relevanter Weise unvollständig geblieben.

Der Erstbeschwerdeführer habe ausdrücklich vorgebracht, der russischen Volksgruppe anzugehören und als Berufssoldat von XXXX bis XXXX in der Armee gedient zu haben. Als Russe sei er als Mensch zweiter Klasse behandelt und ständig beschimpft worden. Im aktuellen Bürgerkrieg hätte er als Russe gegen russisch-sprachige Ukrainer eingesetzt werden sollen, wobei er 50 bis 100 Personen unter seiner Verantwortung gehabt hätte. Aus diesen Gründen sei er desertiert und würde als Wehrdienstverweigerer vor Gericht gestellt werden.

Angesichts dieses komplexen Asylvorbringens würden die Feststellungen der vorliegenden Länderdokumentation gerade in den wesentlichen Bereichen unzureichend sein.

Die getroffenen Länderinformationen würden insbesondere keinen Bezug zur Weigerung, in einen Kriegseinsatz zu gehen, aufweisen. Auch werde ausgeblendet, dass der Erstbeschwerdeführer ein pensionierter stellvertretender Kommandant eines Militärpostens gewesen sei und seine Weigerung dem Militäreinsatz Folge zu leisten daher keine bloße Verweigerung des Wehrdienstes eines einfachen Soldaten darstelle, sondern nach viel strengeren Kriterien des Militärstrafgesetzes beurteilt werde, wobei auf den entsprechenden Abschnitt des geltenden Strafgesetzbuches der Ukraine zu Militärstrafen verwiesen wurde.

Im Übrigen sei auch unberücksichtigt geblieben, dass die Beschwerdeführer als Angehörige der Russischen Volksgruppe insbesondere unter den herrschenden Kriegszuständen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen seien, was schon der täglichen Medienberichterstattung entnommen werden könne. Es werde davon berichtet, dass in der Ostukraine, am geplanten Einsatzort des Erstbeschwerdeführers, täglich Angehörige der russischen Volksgruppe misshandelt, gefangen genommen und in verschiedenen Fällen sogar getötet werden würden.

Die Länderinformationen würden sich mit dem Verhältnis zwischen Angehörigen der russischen Volksgruppe und Ukrainern nicht auseinandersetzen.

Auch sei im angefochtenen Bescheid eine Auseinandersetzung darüber unterlassen worden, dass der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen als Angehöriger der russischen Volksgruppe in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt werden würde. Weiters sei auch mit einer härteren Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung zu rechnen.

Den Beschwerdeführern hätte im Übrigen subsidiärer Schutz gewährt werden müssen, da sie mit einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit in Folge von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes rechnen hätten müssen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde ihnen nicht offenstehen. Im Fall einer Rückkehr würden sie in eine ausweglose Situation geraten.

Es würden im Übrigen die Voraussetzung dafür vorliegen, die Ausweisung der Beschwerdeführer für auf Dauer als unzulässig zu erklären.

Am 10.02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführer zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden (OZ 3Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Eingangs erklärten die Beschwerdeführer, dass die Vollmacht zum Vertreter zurückgelegt worden sei.

Es wurden Berichte zur Lage in der Ukraine erörtert. Dem Erstbeschwerdeführer wurden Medienberichte vorgehalten (taz vom 26.07.2014 und news.orf.at vom 22.07.2014), wonach das ukrainische Parlament Mitte Juli 2014 einen Erlass des Präsidenten für eine Teilmobilmachung gebilligt habe, womit auch die Einberufung von Reservisten verbunden gewesen sei.

Besonders erörtert wurde auch die vorgelegte medizinische Bestätigung eines Ambulatoriums des Verteidigungsministeriums in der Ukraine.

Mit beiden Beschwerdeführern wurde ausführlich über den Verbleib des Sohnes in der Ukraine sowie über die Ladungen/Einberufungsbefehle, die Auslöser für die Flucht gewesen sein soll, gesprochen.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte der Erstbeschwerdeführer seinen Führerschein, seine Geburtsurkunde, seinen Ausweis als Militärpensionist und sein Arbeitsbuch vor. Sein Inlandspass habe ihm nicht geschickt werden können. Die Dokumente hätten sich in der Garage befunden und seien ihm vom Nachbarn übermittelt worden.

Im Zuge des schriftlichen Parteiengehörs vom 05.03.2015 wurden den Beschwerdeführern allgemeine Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zum schriftlichen Parteiengehör übermittelt.

Mit E-Mail vom 26.03.2015 wurde eine entsprechende Stellungnahme, datiert mit 19.03.2015 übermittelt.

Darin wurde dargelegt, dass der Erstbeschwerdeführer Anfang Juli, nachdem er die zweite Einberufung erhalten habe, die Ukraine verlassen habe. Dies decke sich mit den vorgehaltenen Länderberichten, wonach es im März, Mai und Juli 2014 Erlässe des Präsidenten zur Mobilisierung gegeben habe. Bei Nichtbefolgung drohe eine Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren. Der Erstbeschwerdeführer habe eine zweite Einberufung erhalten, was zeitlich mit dem zweiten Erlass zur Mobilisierung zusammenhänge. Die Länderberichte würden darlegen, dass die Mobilisierung binnen 45 Tagen durchgeführt werde. Dies bedeute, dass der Erstbeschwerdeführer binnen 45 Tagen nach dem zweiten Erlass zum Militär eingezogen werden hätte sollen. Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, ca. Anfang Juli die zweite Einberufung erhalten zu haben. Dies würde mit den 45 Tagen ungefähr zusammenhängen. Es sei dabei auch zu beachten, dass der Erstbeschwerdeführer die Zeitangaben nur ungefähr getätigt habe. Es hätte somit auch Ende Juni gewesen sein können.

Es wurde ein Internetbericht der taz erwähnt, wonach Strafverfahren gegen 7.472 Personen eingeleitet worden seien, die sich dem Kriegsdienst zu entziehen versucht hätten.

Auch die Aussagen hinsichtlich des Sohnes würden mit den Länderberichten übereinstimmen. Es würden nur erfahrene Personen einberufen werden, nicht jedoch Personen ohne militärische Erfahrung.

Der Erstbeschwerdeführer gehöre der russischen Volksgruppe an, während die Zweitbeschwerdeführerin der ukrainischen Volksgruppe angehöre. Sie würden somit eine Mischehe führen, was in der heutigen Zeit sehr problematisch sei.

Zur allgemeinen Sicherheitslage in der Ukraine wurde auf das den Länderberichten beigefügte UNHCR Positionspartei aus Jänner 2015 sowie auf ein weiteres Positionspapier verwiesen.

Bei Betrachtung der Aussagen der Beschwerdeführer sowie der Art der Schilderungen sowie ihrer Kenntnisse (insbesondere jene des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich des Militärs) werde ersichtlich, dass ihre Fluchtgründe glaubhaft geschildert worden seien.

In Österreich würden die Beschwerdeführer über einige Deutschkenntnisse verfügen. Aufgrund langer Wartelisten sei es sehr schwer, einen Deutschkurs zu erhalten. Die Beschwerdeführer würden derzeit an einem Deutschkurs A1 teilnehmen. Sie würden auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis in ihrem Wohnumfeld verfügen.

1. Übermittelt wurden eine Bescheinigung über Sprachkenntnisse Deutsch vom 23.03.2015, wonach die Beschwerdeführer Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 hätten sowie eine undatierte Bestätigung für die Beschwerdeführer von ihrem Vermieter, wonach er ihnen im Falle einer Arbeitsbewilligung eine Arbeitsstelle zur Verfügung stellen könnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA, die vorgelegten Dokumente bzw. Unterlagen, die Beschwerden vom 29.12.2014 sowie durch die Befragung der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2015 samt der im Beschwerdeverfahren übermittelten Unterlagen und Eingaben sowie durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.02.2015 betreffend Einberufung von Reservisten, russische Volksgruppe;

2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.11.2014 betreffend Wehrdienst, Mobilmachung;

3. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.02.2015 betreffend Diskriminierung von Russisch sprechenden Ostukrainern, allfällige Diskriminierung wegen russischer Volksgruppenzugehörigkeit;

4. UNHCR-Positionspapier zur Ukraine (Jänner 2015) sowie

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand: März 2015)

1. Feststellungen:

Feststellungen zu den Beschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine. Der Erstbeschwerdeführer gehört der russischen Volksgruppe an, die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin haben je der russischen und der ukrainischen Volksgruppe angehört. Sie bekennen sich zum orthodoxen Glauben.

Die Identität der Beschwerdeführer steht infolge der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest.

Beide stellten am 14.07.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Sie sind standesamtlich seit dem Jahr XXXX verheiratet und demnach Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Ukraine (Westukraine) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

Das Vorbringen, wonach der Erstbeschwerdeführer Einberufungsbefehle bzw. Ladungen vor die Stellungskommission erhalten hat, ist nicht glaubhaft.

Der bloße Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer als Reservist zum Militärdienst eingezogen werden könnte, erreicht im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen ebenso wenig Asylrelevanz wie der Umstand, in der Ukraine als der russischen Volksgruppe zugehörig zu leben. Diskriminierungen bzw. Nachteile in diesem Zusammenhang, die in ihrer Intensität eine Gefährdung in asylrelevantem Ausmaß zur Folge hätten, wurden im Übrigen gar nicht vorgetragen.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Derartiges wurde auch nicht behauptet.

Die Beschwerdeführer halten sich nach illegaler Einreise seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf, besuchen nunmehr einen Deutschkurs (Niveau A1) und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung.

Die Beschwerdeführer legten ein Empfehlungsschreiben ihres Vermieters vor, in dem dieser eine Beschäftigung im Falle des Vorliegens einer Beschäftigungsbewilligung in Aussicht stellt.

Eine Mitgliedschaft in einem Verein, Aus-, Fort- oder Weiterbildungen oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht vorgetragen.

Die Beschwerdeführer sind unbescholten.

Im Herkunftsstaat verfügen die Beschwerdeführer über eine Eigentumswohnung. Der Erstbeschwerdeführer ist pensionierter Militärangehöriger, die Zweitbeschwerdeführerin hat bis zur Ausreise für die staatlichen Behörden gearbeitet.

Im Herkunftsstaat halten sich der Bruder des Erstbeschwerdeführers und der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführer auf.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, UKRAINE: Wehrdienst, Mobilmachung vom 24.11.2014

1. Gibt es in der Ukraine eine Mobilmachung?

2. Gilt die Mobilisierung für die ganze Ukraine oder nur für ein Gebiet?

3. Welche Konsequenzen sind zu befürchten, wenn man dem Einberufungsbefehl nicht Folge leistet?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Die Frage wurde zur Recherche an den Verbindungsbeamten des BM.I in Kiew weitergeleitet. Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und an die Vertretungsbehörden entsandte Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen.

Ukrinform ist die einzige nationale Nachrichtenagentur der Ukraine.

Spiegel Online ist der Online-Auftritt der deutschen Qualitätszeitschrift Der Spiegel.

RIA Novosti ist eine staatlich russische Nachrichtenagentur, die im Anbetracht der gegenwärtigen tendenziösen russischen Medienkampagnen im Zusammenhang mit der "Ukraine-Krise" grundsätzlich mit Vorsicht zu genießen ist.

Der Standard.at ist der Online-Auftritt der österreichischen Qualitätszeitung Der Standard.

Telepolis ist ein Online-Magazin der Nachrichten-Website des deutschen Heise-Zeitschriften-Verlags, welcher ein namhaftes deutsches Computer-Magazin verlegt.

Landinfo ist das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum und ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen Akteuren innerhalb der norwegischen Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt.

Zusammenfassung:

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass es in der Ukraine in bestimmten Regionen eine Teilmobilmachung gibt. Die Mobilmachung der Reservisten gilt zunächst für eine Dauer von 45 Tagen. Momentan ist gerade die dritte Welle der Teilmobilisierung im Gange. Die erst 2013 abgeschaffte Wehrpflicht wurde wieder eingeführt. Wer dem Einberufungsbefehl nicht nachkommt, riskiert eine Haftstrafe von 2 bis 5 Jahren. Die Vermeidung der Einberufung durch Unzustellbarkeit oder medizinische Gefälligkeitsgutachten scheint möglich zu sein.

Einzelquellen:

Das Büro des VB teilt mit:

Durch die Erlasse des Präsidenten "Über die teilweise Mobilisierung" vom 17.03.2014 ? 303/2014 und vom 06.05.2014 ? 454/2014, bestätigt durch die Gesetze der Ukraine vom 17.03.2014 ? 1126-VII und vom 06.05.2014 ? 1240- VII, wurde teilweise Mobilisierung verkündet und durchgeführt.

Wenn dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet wird, tritt die kriminelle Verantwortung entsprechend des Artikels 336 des Strafgesetzbuches der Ukraine in Form einer Haftstrafe von 2 bis 5 Jahren ein.

Die Mobilisierung wird im Laufe von 45 Tagen durchgeführt.

Der Mobilisierung unterliegen die Wehrpflichtigen, die in Reserve sind und die nach den Militärdienstgraden nach dem Alter in folgende

Gruppen aufgeteilt werden:

Wehrpflichtige Sergeante und Fähnriche:

Erste Gruppe - bis 35 Jahre

Zweite Gruppe - bis 50 Jahre

Offiziere:

Erste Gruppe:

Die Unteroffiziere - bis 45 Jahre

Die Oberoffiziere:

Major, Oberstleutnant - bis 50 Jahre

Oberst- bis 55 Jahre

Oberste Offiziere - bis 60 Jahre

2. Zweite Gruppe

Die Unteroffiziere - bis 55 Jahre

Major, Oberstleutnant - bis 55 Jahre

Oberst- bis 60 Jahre

Oberste Offiziere - bis 65 Jahre

Wehrpflichtige Frauen werden zu der zweiten Gruppe gezählt. Der Grenzalter in Reserve ist für sie 50 Jahre.

Entsprechend des Erlasses des Präsidenten wird die zweite Mobilisierung in den Regionen Vinnitza, Volin, Dnipropetrowsk,Donezk, Shitomir, Zakarpatje, Zaporishje, Ivano-Frankivsk, Kiew, Kirovograd, Lugansk, Lviv, Mikolaiw, Odessa, Poltawa, Rivne, Sumi, Ternopil, Kharkiv, Kherson, Khmelnizkij, Cherkassy, Chernovtzi, Chernigiv und der Stadt Kiew durchgeführt.

Am 22.07.2014 unterzeichnete der Präsident den Erlass über die dritte teilweise Mobilisierung. Gleichzeitig verabschiedete das Parlament eine Änderung zum Artikel 28 des Gesetzes der Ukraine "Über die Wehrpflicht und den Militärdienst" bezüglich des Grenzalters in der Reserve. Das Grenzalter für die unteren und oberen Offiziere wurde bis zu 60 Jahren, der obersten Offiziere bis zu 65 Jahren erhöht.

Die Mobilisierung wird im Laufe von 45 Tagen in allen Regionen der Ukraine, mit Ausnahme der okkupierten Krim, durchgeführt.

Es wurde auch genau definiert, wer der Einberufung nicht unterliegt und zwar:

Männer die drei und mehr Kinder im Alter bis 18 Jahre haben, Frauen, die Kinder bis 18 Jahre erziehen.

Frauen und Männer die alleine Kinder bis 18 Jahre erziehen,

Wehrpflichtige, die wegen ihrer religiösen Glaubens keine Waffe benutzen können

Studenten und Aspiranten im Direktstudium

Wehrpflichtige, die Invaliden der 1. und 2. Gruppe pflegen müssen

Wehrpflichtige deren gesundheitlicher Zustand durch medizinische Untersuchung für nächste sechs Monate als untauglich zum Militärdienst erklärt wird

Parlamentsabgeordnete

Diese Bürger können nur mit ihrer Zustimmung und nur für den Dienst an ihren Wohnorten einberufen werden.

VB des BM.I in Kiew (20.11.2014): Bericht des VB: per E-Mail

Zur Wiedereinführung der erst kürzlich abgeschafften Wehrflicht:

Der Sicherheitsrat in Kiew hat in einer Dringlichkeitssitzung (...) die Wiedereinführung der 2013 abgeschafften allgemeinen Wehrpflicht ab Herbst angekündigt. Wehrpflichtige sollen allerdings nicht in die Krisenregion im Osten entsandt werden, berichtete die Agentur Interfax.

Der Standard (28.8.2014): Ukraine führt Wehrpflicht wieder ein, http://derstandard.at/2000004905456/Ukraine-fuehrt-Wehrpflicht-wieder-ein, Zugriff 24.11.2014

Die Mobilmachung der Reservisten gilt zunächst für eine Dauer von 45 Tagen.

Die Ukraine hat eine weitere Teilmobilmachung der Bevölkerung beschlossen. Das Parlament in Kiew bestätigte einen Erlass von Präsident Poroschenko. Neue Reservisten sollen die Kämpfenden im Osten ablösen.

Mit dem Votum wurde eine frühere Teilmobilmachung erneuert. Sie bedeutet die Masseneinberufung von Männern im wehrdienstfähigen Alter sowie von Reservisten.

Die oberste Rada stimmte mit knapper Mehrheit von 232 Stimmen für den umstrittenen Schritt. Es geht dabei vor allem darum, Reservisten einzuziehen, die die Einheiten im Osten der Ukraine im Kampf gegen die Separatisten verstärken beziehungsweise ablösen.

Die Mobilmachung war bereits am Montag angekündigt worden. Eingezogen werden Männer im wehrdienstfähigen Alter, die bereits bei der Armee gedient haben. Die Mobilmachung der Reservisten gilt zunächst für eine Dauer von 45 Tagen.

Die Teilmobilmachung soll auch den Unmut von Angehörigen der im Osten eingesetzten Soldaten mindern. Ende Juni hatten in der Stadt Nikolajew die Familien ukrainischer Militärs demonstriert, die zwei Monate ununterbrochen an der Front kämpften. Sie forderten ihre Ablösung.

(...)

Spiegel online (22.7.2014): Kampf gegen Separatisten: Parlament in Kiew beschließt neue Teilmobilmachung, http://www.spiegel.de/politik/ausland/ukraine-beschliesst-teilmobilmachung-a-982261.html, Zugriff 24.11.2014

Über die genaue Zahl der Mobilisierten ist nichts verlautbart worden.

Kiew, den 22. Juli /Ukrinform/. Die Abgeordneten der Ukraine billigten den Erlass des Präsidenten der Ukraine "Über die Teil-Mobilmachung".

Wie ein Ukrinform-Korrespondent meldet, haben für diese Entscheidung 232 Deputierte gestimmt.

Nach dem Gesetz wird die Mobilmachung innerhalb von 45 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung durchgeführt.

"Die Notwendigkeit der Annahme der Entscheidung über die Teil-Mobilisierung ist durch die Ausbreitung des Terrorismus auf dem Territorium der Ukraine bedingt, der zum Tod von Zivilisten, Soldaten, Mitgliedern der Militärformationen und der Rechtsschutzorganen der Ukraine in den östlichen Regionen des Landes führt", steht im Erklärungsschreiben zum Gesetz.

Der Grund für die Einführung der Mobilmachung wurde auch die Konzentration der russischen Truppen an der Grenze.

Der Sekretär des Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrates der Ukraine, Andrij Parubij, teilte bei der Vorstellung des Gesetzes mit, dass die Information über die Anzahl der Mobilisierten und diejenigen, die noch mobilisiert werden, "nicht verbreitet wird".

Ukrinform (22.7.2014): Parlament beschließt Teil-Mobilmachung, http://www.ukrinform.ua/deu/news/parlament_beschliet_teil_mobilisierung_12018, Zugriff 24.11.2014

Das Gesetz zur teilweisen Mobilisierung, das am 22.7. vom Parlament angenommen und am 23.7. vom Präsidenten unterzeichnet wurde, ermöglicht es bis zu 50.000 Personen zwischen 18 und 60 Jahren einzuziehen. Das würde die Zahl der aktiven ukrainischen Soldaten auf 100.000 erhöhen.

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (17.8.2014): Report on the human rights situation in Ukraine, http://www.ohchr.org/Documents/Countries/UA/UkraineReport28August2014.pdf, Zugriff 24.11.2014

Nach russischen Angaben gilt die Mobilisierung für Artilleristen, Angehörige von Spezialeinheiten und andere militärische Berufe in allen 24 Regionen der Ukraine.

Der ukrainische Präsident Pjotr Poroschenko hat im Rahmen einer neuen Mobilmachung die Einberufung von Berufsoffizieren angeordnet.

Die neue Mobilmachung gelte für Artilleristen, Angehörige von Spezialeinheiten und andere militärische Berufe in allen 24 Regionen der Ukraine, sagte Poroschenko am Donnerstag nach Angaben seines Presseamtes. Zwei neue Armeebrigaden sollen demnächst in den Kampf gegen bewaffnete Regierungsgegner im Osten des Landes geschickt werden. Seit Mai dieses Jahres hatte es bereits zwei Teilmobilmachungen gegeben.

RIA Novosti (21.8.2014): Neue Mobilmachung in Ukraine: Poroschenko lässt Berufsoffiziere rekrutieren, http://de.ria.ru/politics/20140821/269358472.html, Zugriff 24.11.2014

Nach offiziellen ukrainischen Angaben ist eine vierte Mobilisierungswelle nicht geplant.

Kiew, den 10. November /Ukrinform/. Die vierte Welle der Mobilmachung im Land ist nicht notwendig. Die verfügbaren Kräfte und Mittel reichen für die Eindämmung der Terroristen und Bau der Verteidigungslinien, sagte der Sprecher des nationalen Sicherheitsrates Andrij Lysenko am Montag. Deshalb sei die vierte Welle der Mobilmachung nicht notwendig, betonte er.

Ukrinform (10.11.2014): Ukraine plant weitere Mobilmachung nicht, http://www.ukrinform.ua/deu/news/ukraine_plant_weitere_mobilmachung_nicht_13513, Zugriff 24.11.2014

Die Einberufungen haben jedoch zu einer Protestwelle, vor allem unter weiblichen Angehörigen von Soldaten geführt, die u.a. kritisieren, dass das 45-tägige Einsatzlimit nicht eingehalten werde. Manche Wehrpflichtige entziehen sich dem Dienst dadurch, dass sie verziehen und die Einberufung dadurch unzustellbar wird. Medizinische Gefälligkeitsgutachten zum Vortäuschen einer Untauglichkeit kosten angeblich ca. 600 Euro.

Die vom ukrainischen Präsidenten Petro Poroschenko am 23. Juli verfügte dritte Mobilmachung hat der Protestbewegung von Frauen gegen die Einberufung und gegen den Krieg in der Ost-Ukraine überhaupt neuen Auftrieb gegeben. Seit Juni gab es in der Zentral- und Westukraine zahlreiche Blockaden von Straßen und Brücken sowie Kundgebungen vor Regierungsgebäuden oder humanitären Organisationen.

Der ukrainische Präsident Petro Poroschenko hatte am 23. Juli ein Gesetz über eine Teilmobilmachung unterzeichnet. Diese Mobilmachung betrifft 20.000 Personen, die in die ostukrainischen Kampfgebiete geschickt werden können. Eine vollständige Mobilisierung - davon wären 20 Millionen Ukrainer betroffen - ist bisher nicht vorgesehen.

(...)

Was fordern die Frauen, die in der Zentral- und Westukraine Straßenblockaden und Kundgebungen durchführen? Das Spektrum der Forderungen ist weitgefächert:

Die Soldaten sollen, wie eigentlich vorgesehen, alle 45 Tage ausgewechselt werden. Viele sind aber schon seit vier Monaten ununterbrochen im Einsatz.

(...)

Manche jungen Männer im wehrpflichtigen Alter versuchen die Einberufung zu umgehen, indem sie eine Zeitlang zu Verwandten in eine andere Stadt ziehen. "Ich habe einen Einberufungsbescheid im Briefkasten gefunden und mich nicht gemeldet", erzählte ein Student in Odessa dem Autor dieser Zeilen. Gefährlich werde es erst, wenn ihm der nächste Einberufungsbescheid persönlich übergeben wird, erzählte der junge Mann. Damit das nicht passiert, überlegt der Student eine Zeitlang in eine andere Stadt zu Verwandten zu ziehen.

Eine weitere Möglichkeit, sich der Einberufung zu entziehen, ist das Vortäuschen von Untauglichkeit, wie etwa eine gerade erst erlittene Gehirnerschütterung. Der Mindestpreis für diese "Diagnose" durch einen Arzt liegt zurzeit bei umgerechnet 600 Euro.

(...)

Telepolis (7.8.2014): "Rettet unsere Männer!", http://www.heise.de/tp/artikel/42/42473/1.html, Zugriff 24.11.2014

Landinfo, die COI-Einheit der norwegischen Asylbehörde, hat im September 2014 auch eine Anfragebeantwortung zu diesem Themenkreis zusammengestellt, die Informationen zu den oben beschriebenen Themen enthält. Daraus geht hervor, dass der ukrainische Präsident am 17.3. und am 6.5.2014 entsprechende Erlässe zur partiellen Mobilisierung herausgegeben hat, beide Male unterstützt von der Rada (siehe dazu auch obige Informationen). Am 23.7.2014 wurde ein erneutes Gesetz über die teilweise Mobilisierung beschlossen, um die bereits einige Monate dienenden Soldaten austauschen zu können. Niemand sollte ohne entsprechende Ausbildung an die Front geschickt werden. Anders als die ersten beiden Wellen lag bei der dritten Welle der Fokus nicht auf Leuten mit Ausbildung zum Kampfeinsatz, sondern auf Leuten, die man zur Unterstützung für Einheiten in den Sicherheitszonen einsetzten konnte. Die teilweise Mobilisierung gilt für alle Regionen des Landes, außer die Krim und Sewastopol.

Die erste Mobilisierungswelle im Frühjahr 2014 umfasste zwei Einberufungsrunden. Die dritte Einberufungsrunde erfolgte im Sommer 2014.

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (11.9.2014): Ukraina: Mobilisering til militæret, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1412522490_2973-1.pdf, Zugriff 24.11.2014

Es wird von Ausnahmen von der Mobilisierung für Untaugliche, für Männer und Frauen, die abhängige Personen zu erziehen oder zu pflegen haben, sowie für Parlamentsabgeordnete berichtet. Weiter wurde berichtet, dass bei der Teilmobilisierung keine 18-jährigen eingezogen werden sollen.

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (11.9.2014): Ukraina: Mobilisering til militæret, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1412522490_2973-1.pdf, Zugriff 24.11.2014

Wieviele Personen tatsächlich eingezogen werden, ist geheim. Politiker sprachen von über 1 Million Männer. Experten gehen davon aus, dass es der Ukraine möglich sein müsste, 400.000 militärisch ausgebildete Männer zu mobilisieren. Einzuberufende bekommen einen Brief zugestellt, dass sie sich beim lokalen Einberufungsbüro melden sollen.

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (11.9.2014): Ukraina: Mobilisering til militæret, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1412522490_2973-1.pdf, Zugriff 24.11.2014

Viele wollen nicht zur Armee und melden sich nicht im Einberufungsbüro. Es kam zu Protesten gegen die Mobilisierung. Im Militärbezirk Zhytomyr etwa soll sich von 350 Einberufenen kein einziger gemeldet haben. Den Einberufungen Folge leisten eher ältere Menschen. Einige bestechen Ärzte für Gefälligkeitsatteste, die ihnen Untauglichkeit bescheinigen sollen. Generell sei es recht einfach die Einberufung zu umgehen, indem Beamte bestochen würden oder man "untertaucht". Die Wahrscheinlichkeit, von der Polizei verfolgt zu werden, sei gering. Andererseits melden sich viele freiwillig, ohne einberufen worden zu sein, auch zu paramilitärischen Gruppen.

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (11.9.2014): Ukraina: Mobilisering til militæret, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1412522490_2973-1.pdf, Zugriff 24.11.2014

Strafen für Verweigerung: 2-5 Jahre Haft. Desertion mit Waffe oder in organisierter Weise: 5-10 Jahre Haft; im Kriegsfalle bis 12 Jahre Haft. Für das Nichterscheinen im Einberufungsbüro oder absichtliche Zerstörung des Wehrdienstbuchs sind Bußgelder vorgesehen, die Anfang Juni erst 2014 erhöht wurden. Landinfo verfügt über keine Informationen, wieviele Personen konkret wegen Wehrdienstverweigerung strafverfolgt wurden oder welche Strafen verhängt wurden.

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (11.9.2014): Ukraina: Mobilisering til militæret, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1412522490_2973-1.pdf, Zugriff 24.11.2014

Die allgemeine Wehrpflicht (12 Monate Wehrpflicht in Heer und Luftstreitkräften, 18 Monate in der Marine) war in der Ukraine 2013 abgeschafft worden. Der 1. Oktober 2013 sollte der Einrückungstermin sein. Es gab aber Pläne, weiterhin Wehrpflichtige zu den Truppen des Innenministeriums einzuziehen. Am 1. Mai 2014 wurde aber wegen der allgemeinen Sicherheitslage die allgemeine Wehrpflicht wieder eingeführt. Zu jener Zeit verfügte die Ukraine angeblich über 130.000 Personen Militärpersonal. Nunmehr sind wieder alle Männer zwischen 18 und 25 Jahren in entsprechender physischer Verfassung wehrpflichtig. Im Zuge der Mobilisierung sollte in erster Linie militärisch erfahrenes Personal eingezogen werden, also keine 18-jährigen ohne militärische Erfahrung. Wieweit die "normale" Einberufung der Wehrpflichtigen durchgeführt wurde/wird, ist Landinfo nicht bekannt.

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (11.9.2014): Ukraina: Mobilisering til militæret, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1412522490_2973-1.pdf, Zugriff 24.11.2014

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, UKRAINE: Ostukraine:

Luhansk; Restukraine: Diskriminierung von Ostukrainern vom 05.02.2015 (auszugsweise)

1. Ist es denkbar, dass Personen aus der Ostukraine aufgrund ihrer Aussprache sofort als Ostukrainer erkannt werden?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und an die Vertretungsbehörden entsandte Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen.

Die Wiener Sprachblätter sind die Zeitschrift des Vereins Muttersprache, des größten Sprachvereins Österreichs. Die Wiener Sprachblätter beschäftigen sich mit dem Themenkreis Sprachkritik, Sprachpflege und Sprachwissenschaft.

Die Ukraine Nachrichten sind ein Online-Medium zum Thema Ukraine des Journalisten und Herausgebers Andreas Stein.

Gegenwind ist der Online-Auftritt der Zeitschrift Gegenwind, welche seit 1988 erscheint. Verantwortlich für die Website ist die Gesellschaft für politische Bildung e.V.

Zusammenfassung:

Es scheint durchaus denkbar, dass Ostukrainer nur mit Akzent Ukrainisch sprechen oder gar nur eine Mischform aus Russisch und Ukrainisch beherrschen.

Einzelquellen:

Einschätzung des Büros des Verbindungsbeamten:

Denkbar ist es schon.

VB des BM.I in Kiew (21.1.2015a): Bericht des VB: per E-Mail

Aus einem Artikel der Ukraine Nachrichten zum Sprachenstreit in der Ukraine 2012:

(...)

In der Volkszählung von 2001 gaben 67,5 Prozent der Bevölkerung Ukrainisch als ihre Muttersprache an. Nur 29,6 Prozent betrachteten damals Russisch als ihre Muttersprache. Russisch war dabei lediglich in den Gebieten Donezk, Luhansk und der Krim für eine Mehrheit der Bevölkerung die Muttersprache. In allen anderen Gebieten gab die überwiegende Mehrheit der befragten Ukrainer Ukrainisch an. In den letzten Jahren dürfte sich dieser Wert zugunsten des Ukrainischen weiter verschoben haben. Für 2013 ist eine neue Volkszählung geplant.

In Umfragen des Rasumkow-Zentrums gibt ebenfalls eine Mehrheit der Befragten Ukrainisch als Muttersprache an, gefolgt von Russisch. In eben jenen Befragungen zeigt sich aber im Süden (52,0 Prozent - Mai 2006; 48,0 Prozent - Oktober 2008) und im Osten (54,0 Prozent; 44,4 Prozent) eine Mehrheit für das Russische. Tendenziell nennen aber in den Befragungen des Rasumkowzentrums aus den Jahren 2006-2008 immer mehr Ukrainer sowohl Russisch als auch Ukrainisch als Muttersprache (15,6 Prozent; 28,7 Prozent).

Eigentlich müsste jedoch der Großteil der Ukrainer als Muttersprache die Mischsprache Surschyk angeben, in welcher die Mehrzahl der Bevölkerung faktisch kommuniziert und die flexibel je nach Bedarf und Gegend mit mehr ukrainischer oder russischer Lexik angereichert wird. Regelmäßige Untersuchungen zum Gebrauch des Surschyk fehlen jedoch, da sich die Sprecher vielfach nicht bewusst sind, dass sie weder Russisch noch Ukrainisch sprechen, sondern etwas dazwischen. Ältere Untersuchungen des Kiewer Internationalen Instituts für Soziologie belegen dennoch einen Anteil zwischen 11,9 und 16,3 Prozent.

In einer aktuelleren Umfrage der Research Branding Group vom August 2011 zum Sprachgebrauch zu Hause bzw. in der Familie gaben 47 Prozent der Befragten an, das Ukrainische zu bevorzugen. Weitere 37 Prozent kommunizierten vornehmlich auf Russisch und 15 Prozent der Befragten in beiden Sprachen. Im öffentlichen Raum hingegen bevorzugten nur 45 Prozent das Ukrainische und 35 Prozent das Russische, weitere 18 Prozent verwendeten beide Sprachen.

Bei der Frage des Rasumkow-Zentrums ebenfalls aus dem August 2011 nach der allgemein bevorzugten Sprache (öffentlicher und privater Raum) ergaben sich leicht abweichende Werte: 53,3 Prozent für das Ukrainische und 44,5 Prozent für das Russische, wobei jedoch nicht die Frage nach dem Kommunikationsanteil in beiden Sprachen gestellt wurde.

(...)

UN - Ukraine Nachrichten (26.6.2012): Der Sprachenstreit in der Ukraine,

http://ukraine-nachrichten.de/sprachenstreit-ukraine_3632_meinungen-analysen, Zugriff 5.2.2015

Dazu die Einschätzung der Wiener Sprachblätter:

Alle drei ostslawischen Sprachen sind eng miteinander verwandt; die Unterschiede sind im Ausmaß vielleicht vergleichbar mit den Unterschieden zwischen Spanisch und Portugiesisch oder Spanisch und Katalanisch. Für viele Russen klingt Ukrainisch unsympathisch oder wie eine Bauernsprache, manche Russen halten es fur einen russischen Dialekt. Auf der anderen Seite sind viele Ukrainer zweisprachig, und sogar ukrainische nationalistische Politiker sprechen oft besser Russisch als Ukrainisch.

WSB - Wiener Sprachblätter (9.2014): Ukrainisch und Russisch. Bemerkungen zum Sprachenverhältnis in der Konfliktregion, http://www.muttersprache.at/uploads/WSB-03-2014-def_6-7.pdf, Zugriff 5.2.2015

Interview mit einer Ukrainerin im Online-Medium Gegenwind:

Gegenwind:

Welche Muttersprache hast Du?

Yana Movchan:

Ich komme aus der Ukraine. Die Frage nach der Muttersprache ist schwierig. Ich bin in einer russischen Familie aufgewachsen, bis zum

6. Schuljahr bin ich in eine russische Schule gegangen. Ab 1991 wurde alles ins Ukrainische verändert, und meinen Abschluss am Gymnasium habe ich in der ukrainischen Sprache gemacht, und das Studium an der Universität habe ich auch auf Ukrainisch abgeschlossen. Ich spreche Russisch und Ukrainisch gleich gut, die Frage nach der Muttersprache ist insofern schwierig. Meine privaten Sachen erledige ich meistens auf Russisch.

Gegenwind:

Wenn Du Deine Mutter anrufst - wie sprichst Du mit ihr?

Yana Movchan:

Mit meiner Mutter spreche ich eine komische Mischsprache, teilweise Russisch, teilweise Ukrainisch.

(...)

Was passierte 1991? Die Ukraine wurde unabhängig. Wie hat die Regierung über die Sprachen entschieden?

Yana Movchan:

Es wurde ein Gesetz verabschiedet, nach dem Ukrainisch zur Amtssprache wurde. Ich weiß nicht genau, wie vorher der offizielle Status der Sprache war, aber Russisch war vorher auf jeden Fall die erste Amtssprache. Der Staat wurde von Moskau aus regiert, alle wichtigen Unterlagen waren auf Russisch. Seit 1991 ist Ukrainisch Amtssprache, und viele Schulen und Universitäten wurden auf Ukrainisch umgestellt.

Gegenwind:

Funktionierte das? Konnten alle Lehrer und Behördenmitarbeiter ausreichend Ukrainisch?

Yana Movchan:

Das war und ist ein sehr großes Problem. Natürlich konnten nicht alle Lehrer Ukrainisch. Vorher war die Mehrzahl der Schulen russisch. Viele hatten ihr Leben lang auf Russisch gelernt, studiert und gearbeitet, da kann man sich nicht von heute auf morgen umstellen. Auch in den Schulen wurden die Sprachen viel gemischt. Da ich in einer russischen Schule studierte, gab es nach der Umstellung ins Ukrainische kaum Lehrbücher auf Ukrainisch. Aber es gab auch an anderen Schulen zuerst keine Bücher. Wir bekamen Unterricht auf Ukrainisch, aber wir hatten nur russische Schulbücher, zumindest für sechs oder sieben Jahre nach der Unabhängigkeit. Wir haben auch in Naturwissenschaften viele Begriffe wie im Diktat auf Ukrainisch aufgeschrieben, diese Begriffe hatten wir nur in unseren Heften. Wir hatten viele Lehrer, die einfach Russen waren, dort aufgewachsen und studiert. Die haben es bis heute schwer, sie sprechen immer noch Ukrainisch mit russischen Akzent. Man hat sich aber Mühe gegeben.

(...)

Gegenwind:

Wie ist die Situation heute? Wird Russisch und Ukrainisch nebeneinander benutzt?

Yana Movchan:

Eigentlich ist Ukrainisch Amtssprache, das ist dann die Sprache der Behörden und Gerichte. Aber die Leute sprechen teilweise, vor allem im Osten, bis heute noch Russisch. Auf der Straße hört man dort viel Russisch, und auch auf der Krim spricht man überwiegend Russisch. Die haben auch noch russische Schulen, die es im Zentrum der Ukraine kaum noch gibt. Hier gibt es nur noch einzelne russische Klassen. Im Parlament wird jetzt diskutiert, ob und wie Russisch wieder als zweite Amtssprache eingeführt werden kann. Das ist aber auch schwierig, und noch ist nicht klar, ob das Gesetz zustande kommt.

Gegenwind:

(...)

Gegenwind (2.2011): "Ich bin in einer russischen Familie aufgewachsen.",

http://www.gegenwind-online.de/269/interview_yana.html, Zugriff 5.2.2015

2. Gibt es Berichte darüber, dass Personen aus der Ostukraine in den anderen Teilen des Landes von der Polizei besonders genau kontrolliert oder gar schikaniert werden?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ist eine Behörde der Vereinten Nationen mit dem Mandat zum Schutz und zur Unterstützung von Flüchtlingen und zur Hilfestellung bei freiwilliger Rückkehr, lokaler Integration und Neuansiedelung in einem Drittland.

Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa wurde 1982 gegründet und widmet sich zeitgenössischen Entwicklungen in Kultur und Gesellschaft der Länder Ostmittel- und Osteuropas. Das Institut ist bemüht, ein Verständnis für die Länder von innen heraus zu ermöglichen, um so ihren genuinen Beitrag zu einem zusammenwachsenden Europa zu unterstreichen.

Radio Free Europe / Radio Liberty (RFE/RL) ist eine private, nicht gewinnorientierte, von der US-Regierung finanzierte Radiosendeanstalt für Südost- und Osteuropa, Russland, den Kaukasus, den Nahen Osten und Zentral- und Südwestasien. Ziel von RadioFreeEurope/RadioLiberty ist die Förderung demokratischer Werte und Institutionen durch die Verbreitung von Sachinformation und Ideen.

Der Europarat ist eine 1949 gegründete und 47 Staaten umfassende europäische internationale Organisation und ein Forum für Debatten über allgemeine europäische Fragen. Seine Satzung sieht eine allgemeine Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zur Förderung von wirtschaftlichem und sozialem Fortschritt vor.

Das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR; engl.: OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights) unterstützt die Arbeit der Experten des UN-Menschenrechtsrats. Es besteht aus ungefähr 1.000 Mitarbeitern und widmet sich der Durchsetzung der Menschenrechte in der Praxis.

Zusammenfassung:

Laut Einschätzung des Büros des Verbindungsbeamten in Kiew, werden Ostukrainer bzw. Russischsprachige von den ukrainischen Behörden bzw. der Polizei nicht diskriminierend behandelt. Gerade in Kiew sei Russisch als Alltagssprache weit verbreitet und selbst der ukrainische Innenminister spricht nur Russisch. Das schließt natürlich nicht aus, dass es in Einzelfällen zu diskriminierenden Handlungen kommen kann.

Andererseits gibt es auch Berichte, dass die Stimmung in der Bevölkerung den IDPs -besonders jenen aus der Ostukraine (zum Unterschied zu jenen von der Krim)- gegenüber, offenbar umschlägt. Das scheint besonders die Westukraine zu betreffen, die meisten IDPs befinden sich zahlenmäßig im Osten. Es gibt Klagen über Diskriminierung beim Zugang zu Arbeit und (Miet)Wohnungen - offenbar wiederum besonders im Westen.

Einzelquellen:

Einschätzung des Büros des Verbindungsbeamten:

Berichte gibt es nicht, denn die Polizei kontrolliert genau die Fahrzeuge, die aus der Region der Kämpfe raus fahren. Die Einwohner der umkämpften Regionen werden in anderen Teilen der Ukraine stark unterstützt, wie von den Menschen, so auch von Behörden, darunter von der Polizei

VB des BM.I in Kiew (21.1.2015a): Bericht des VB: per E-Mail

die Polizei geht gegen russischsprechende Personen nirgendswo vor. In Kiew wird ja meistens Russisch gesprochen, (...). (...) Übrigens unser Innenminister spricht ausschließlich Russisch.

VB des BM.I in Kiew (21.1.2015b): Bericht des VB: per E-Mail

Die Zahl der unregistrierten IDPs soll zwei- bis dreimal so hoch sein, wie die Zahl der registrierten. Etwa 86.000 IDPs sollen Anfang Oktober auch bereits wieder zurückgekehrt sein, wobei auch das schwer zu sagen ist, da viele ihre Bewegungen nicht registrieren lassen.

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):

Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 5.2.2015

IDPs aus der Ostukraine berichten laut UNHCR von Diskriminierung wenn es um das Mieten von Wohnraum geht. Auch Arbeitgeber seien zurückhaltend IDPs aus dem Osten anzustellen. UNHCR steuert mit bewußtseinsbildenenden Maßnahmen und rechtlicher Beratung für IDPs gegen.

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):

Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 5.2.2015

CoE - Council of Europe (16.12.2014): The humanitarian situation of Ukrainian refugees and displaced persons, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1419328922_ukraine.pdf, Zugriff 5.2.2015)

OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (15.11.2014): Report on the human rights situation in Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1417001258_ohchr-seventh-reportukraine20-11-14.pdf, Zugriff 5.2.2015

Die Forschungsstelle Osteuropa der Universität Bremen setzt in ihren Ukraine-Analysen von Ende September 2014 folgendes auseinander:

Insgesamt gibt es mehr als 275.000 Binnenflüchtlinge im Land (...), die vor allem zwei unterschiedlichen Gruppen angehören. 257.000 Menschen sind aus der Ostukraine geflohen und 17.000 von der Krim, hauptsächlich in die östlichen an Donezk angrenzenden Regionen und nach Kiew.

Während die letztere Gruppe vor allem aus politisch aktiven Unterstützern der neuen ukrainischen Regierung besteht, sind die Angehörigen der ersteren in der öffentlichen Wahrnehmung Sympathisanten der Sepa¬ratisten, die nicht arbeiten wollen und bereit sind, Ärger zu verursachen. Dieses Narrativ wird durch Aktionen lokaler Medien und Politiker verstärkt, die dazu neigen, Einzelfälle übersteigert darzustellen.

(...)

Die Rückkehr der Flüchtlinge aus dem Osten der Ukraine hat dagegen bereits begonnen - 50.000 Menschen sind seit dem 22. September zurückgekommen. Die meisten der Binnenflüchtlinge aus dem Osten sind Frauen und Kinder, Männer sind seltener geflohen. Einige haben sich entschieden, den Familienbesitz zu beschützen, andere konnten Kontrollstellen der Separatisten oder der ukrainischen Armee nicht passieren; letztere zogen sie zum Kampf gegen die Armee ein, erstere misstrauten ihnen aus eben diesem Grund.

Diese Flüchtlingsgruppe, deren Rückkehr sich abzeichnet, plant keine Integration in die Regionen, in die sie geflüchtet ist. Das verschlechtert die Beziehung zur ortsansässigen Bevölkerung, die ohnehin schon mit Ressourcenmangel zu kämpfen hat. Dass einige der Binnenflüchtlinge aus dem Osten - anders als die Binnenflüchtlinge von der Krim - der ukrainischen Regierung und der ukrainischen Armee zudem kritisch gegenüberstehen und die separatistische Bewegung im Osten offen unterstützen, heizt den Konflikt noch weiter an.

Der Umgang mit den Binnenflüchtlingen

Die ukrainische Regierung, noch sehr mit der Bewältigung der Euromaidan-Ereignisse und der Entmachtung des früheren Präsidenten beschäftigt, hatte wenig Kapazitäten, um die Situation der Binnenflüchtlinge zu meistern. Zu unmittelbarer Hilfe und Betreuung einschließlich provisorischer Unterbringung waren lokale und regionale Behörden aber in der Lage.

Hauptsächlich waren es lokale NGOs, Freiwillige und internationale Organisationen, die den Binnenflüchtlingen bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft, bei der finanziellen Versorgung sowie durch unmittelbare humanitäre Unterstützung geholfen haben. Außerdem öffneten Bürger vor Ort ihre Wohnungen und Häuser für die Binnenflüchtlinge.

"Der Großteil der Hilfe, die ortsansässige Bürger und Freiwillige leisten, läuft jedoch nach und nach aus", so das Büro der Vereinten Nationen zur Koordinierung humanitärer Angelegenheiten. Ihre Ressourcen erschöpften sich und es entstünden Spannungen zwischen Binnenflüchtlingen und aufnehmenden Gemeinden.

(...)

Auch die Binnenflüchtlinge aus dem Krisengebiet klagen über die bescheidene Willkommenskultur an ihren neuen Wohnorten. Sie haben erhebliche Schwierigkeiten bei der Arbeitsaufnahme und auf Wohnungssuche und sind mit der ablehnenden Haltung der Einheimischen konfrontiert, die ihren Ursprung in den Klischees über den Donbass hat.

(...)

Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (30.9.2014):

Ukraine-Analysen Nr.137,

http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen137.pdf, Zugriff 5.2.2015

Radio Free Europe schreibt in einem Artikel von Anfang Oktober 2014, dass es Aussagen von Betroffenen zufolge für IDPs aus der Ostukraine "fast unmöglich" sei, eine Wohnung zu mieten, weil die Einstellung der Öffentlichkeit ihnen gegenüber sich gewandelt habe. Je mehr Familien in den Westen kommen, desto geringer soll die anfangs so große Solidarität werden. Anfangs stellten Menschen Wohnraum sogar gratis zur Verfügung, doch nun machen sich Ungeduld und Misstrauen breit. In manchen Wohnungsanzeigen finden sich diskriminierende Hinweise, die Afrikaner und Ostukrainer von vornherein ausschließen. Und derartiges geschehe nicht nur in Kiew, sondern auch weiter im Westen, etwa in Lemberg. Teil des Problems ist die steigende Wahrnehmung, dass viele Ostukrainer aus die Hilfe für IDPs missbrauchen um in den wohlhabenderen Westen umzuziehen. Andere Vermieter haben Bedenken bezüglich der finanziellen Situation der Flüchtlinge aus dem Osten. Diese haben oft keine Arbeit, nach einigen Monaten sind die Ersparnisse aufgebraucht und sie könnten dann die Miete prellen. Andere, die in Notunterkünften leben, fürchten um deren Winterfestigkeit.

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (9.10.2014): In Western Ukraine, Attitudes Cooling Toward IDPs, http://www.rferl.org/content/in-western-ukraine-attitudes-cooling-towards-idps/26629190.html, Zugriff 5.2.2015

3. Gibt es Berichte darüber, dass Personen aus der Ostukraine in den anderen Teilen des Landes von uniformierten nationalistischen Gruppierungen einer Personenkontrolle unterzogen werden?

Zusammenfassung:

Das Büro des Verbindungsbeamten in Kiew konnte hierzu keine Informationen finden.

Einzelquellen:

Einschätzung des Büros des Verbindungsbeamten:

Solche Berichte gibt es auch nicht.

VB des BM.I in Kiew (21.1.2015a): Bericht des VB: per E-Mail

4. Ist es möglich oder gibt es Berichte darüber, dass Personen aus der Ostukraine (Luhansk, Dontesk), in anderen Teilen der Ukraine von Behörden oder nationalistischen Gruppierungen in die Ostukraine zurückgeschickt werden?

Zusammenfassung:

Dem Büro des Verbindungsbeamten in Kiew ist dazu kein einziger Fall bekannt. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass es in Einzelfällen nicht zu derartigen Handlungen gekommen sein kann. Die Rechte der Binnenvertriebenen wurden jedenfalls bereits Ende 2014 in einem eigenen Gesetz festgeschrieben.

Einzelquellen:

Einschätzung des Büros des Verbindungsbeamten:

Es gibt solche Informationen auch nicht, es ist kein einziger Fall bekannt, dass jemand in den Osten zurückgeschickt wird.

VB des BM.I in Kiew (21.1.2015a): Bericht des VB: per E-Mail

Die Ukraine hat ein Gesetz über die Rechte und Freiheiten der IDPs beschlossen, das u.a. Schutz vor Diskriminierung und zwangsweiser Rückführung und eine Verpflichtung des Staates zur Formulierung einer Integrationsstrategie für IDPs vorsieht.

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (24.10.2014):

Ukraine displacement worsening as winter looms, http://www.unhcr.org/544a28e69.html, Zugriff 3.11.2014

6. Gibt es Informationen zur momentanen Sicherheitslage in der Stadt Sverdlovsk, Oblast Luhansk?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Die Jamestown Foundation ist ein US-amerikanischer Thinktank, der Informationen zu Terrorismus, den ehemaligen Sowjetrepubliken, Tschetschenien, China und Nordkorea zur Verfügung stellt. Laut eigenen Angaben ist es das Ziel der Jamestown Foundation, Entscheidungsträger und eine breitere Öffentlichkeit über Ereignisse und Trends in jenen Gesellschaften zu informieren und aufzuklären, die aus strategischer oder taktischer Sicht für die USA und den Westen wichtig sind, jedoch häufig den Zugang zu derartigen Informationen beschränken.

Zusammenfassung:

Den vorliegenden Informationen ist nichts von echten Kampfhandlungen oder von direktem Beschuss der Stadt zu entnehmen. Die Entfernung zur Front mit der ukrainischen Armee würde auch eher dafür sprechen, dass dort keine unmittelbaren Kampfhandlungen stattfinden. Dennoch scheint die Lage durch die momentanen Herrschaftsverhältnisse (konkurrierende Rebellengruppen) generell instabil und bisweilen chaotisch zu sein. Angeblich kam es auch zu Protesten von Anwohnern gegen die separatistischen Machthaber.

Einzelquellen:

Die Karte des nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrates der Ukraine zeigt die Lage in der Ostukraine mit Stand 27.1.2015. Man sieht, dass Sverdlovsk mitten im Separatisten-Gebiet, nahe der russischen Grenze liegt. Kampfhandlungen sind dort zumindest keine verzeichnet. Weitere Informationen zur Sicherheitslage können daraus aber nicht abgeleitet werden.

Das Informations- und Analysezentrum des nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrates der Ukraine hat in mehreren Informationen Sverdlovsk erwähnt. Am 14.9.2014 wurde berichtet, in den von Separatisten kontrollierten Orten entstehe unter der Bevölkerung Unzufriedenheit, weil es den Separatisten nicht gelinge, wie versprochen u.a. in Sverdlovsk die Versorgung mit Wasser und Energie wieder herzustellen.

NSDC - Information and Analysis Center of the National Security and Defence Council of Ukraine (14.9.2014): SUMMARY INFORMATION FROM IAC OF NSDC AS OF 12:00,

http://mediarnbo.org/2014/09/15/summary-information-from-iac-of-nsdc-as-of-12-00-september-14-2014/?lang=en, Zugriff 5.2.2015

Am 10. September wurde berichtet, dass Separatisten aus Kohleminen nahe Rovenky und Sverdlovsk Kohle abtransportieren.

NSDC - Information and Analysis Center of the National Security and Defence Council of Ukraine (10.9.2014): SUMMARY INFORMATION FROM IAC OF NSDC AS OF 17:00,

http://mediarnbo.org/2014/09/11/summary-information-from-iac-of-nsdc-as-of-17-00-september-10-2014/?lang=en, Zugriff 5.2.2015

Von einer "Plünderung" dieser Minen wurde auch am 8. September berichtet.

NSDC - Information and Analysis Center of the National Security and Defence Council of Ukraine (8.9.2014): SUMMARY INFORMATION FROM IAC OF NSDC AS OF 12:00,

http://mediarnbo.org/2014/09/08/summary-information-from-iac-of-nsdc-as-of-12-00-september-08-2014/?lang=en, Zugriff 5.2.2015

In einer rezenteren Publikation des Think Tanks Jamestown Foundation wird die "Volksrepublik Luhansk" als deutlich instabiler als jene in Donezk beschrieben. Die Lage sei gekennzeichnet von Rivalitäten zwischen verschiedenen, unkoordiniert agierenden bewaffneten Gruppen, die sich selbst in die Tradition der Kosaken stellen und jeweils Teile des Oblasts Luhansk in Besitz genommen haben. Sverdlovsk steht demnach unter dem "Kommando" eines Kosakenhäuptlings namens Aleksandr Gaidey, der das Gebiet bis zur russischen Grenze beherrschen soll.

The Jamestown Foundation (9.1.2015): Armed Formations in the Secessionist 'Luhansk Republic' (Part One), http://www.jamestown.org/single/?tx_ttnews[tt_news]=43383no_cache=1#.VLmPnHt60pV, Zugriff 5.2.2015

The Jamestown Foundation (15.1.2015): Armed Formations in the Secessionist 'Luhansk Republic' (Part Two), http://www.jamestown.org/single/?tx_ttnews[tt_news]=43407no_cache=1#.VLmPsnt60pU, Zugriff 5.2.2015

The Jamestown Foundation (16.1.2015): Armed Formations in the Secessionist 'Luhansk Republic' (Part Four), http://www.jamestown.org/single/?tx_ttnews[tt_news]=43412tx_ttnews[backPid]=7cHash=d99f6b5fd59fdd57b5dd5681ff65bc48#.VLmRMXt60pU, Zugriff 5.2.2015

Wie mittels Google Translator festgestellt werden konnte, berichtete das Informations- und Analysezentrum des nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrates der Ukraine am 22. Jänner, dass die Separatisten in Sverdlovsker Schulen russische Standards eingeführt hätten. Darunter das 5-stufige Notensystem (statt dem 12-stufigen ukrainischen System). Es wurde verboten ukrainische Geschichte zu unterrichten. Die Lehrer im von Separatisten kontrollierten Teil des Oblasts Luhansk haben seit August keine Gehälter mehr erhalten und sind Opfer von Drangsale. Schüler bekommen keine Zeugnisse.

NSDC - Information and Analysis Center of the National Security and Defence Council of Ukraine (22.1.2015): Aggregated data IAC NSDC 12:30,

http://mediarnbo.org/2015/01/22/%d1%81%d0%b2%d0%be%d0%b4%d0%bd%d1%8b%d0%b5-%d0%b4%d0%b0%d0%bd%d0%bd%d1%8b%d0%b5-%d0%b8%d0%b0%d1%86-%d1%81%d0%bd%d0%b1%d0%be-%d0%bd%d0%b0-1230-22-%d1%8f%d0%bd%d0%b2%d0%b0%d1%80%d1%8f/?lang=ru, Zugriff 5.2.2015

Wie mittels Google Translator festgestellt werden konnte, berichtete das Informations- und Analysezentrum des nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrates der Ukraine Ende 2014, dass es angeblich in den letzten Monaten in den Separatisten-Gebieten zahlreiche Proteste gegen die Rebellen gab, unter anderem in Sverdlovsk. Zumindest in Gorlovka hätten die Separatisten die Menge mit Schüssen auseinandergetrieben.

NSDC - Information and Analysis Center of the National Security and Defence Council of Ukraine (9.12.2014): 6 ?????? ????? ????? ??????? ? ????????,

http://mediarnbo.org/2014/12/09/6-%d0%bc%d0%b8%d1%80%d0%bd%d1%8b%d1%85-%d0%bb%d1%8e%d0%b4%d0%b5%d0%b9-%d1%83%d0%b1%d0%b8%d0%bb%d0%b8-%d0%b1%d0%be%d0%b5%d0%b2%d0%b8%d0%ba%d0%b8-%d0%b2-%d0%b3%d0%be%d1%80%d0%bb%d0%be%d0%b2%d0%ba%d0%b5/?lang=ru, Zugriff 5.2.2015

Ähnliches wurde auch am 25. November berichtet. So soll sich in den separatistisch kontrollierten Teilen des Donbass verstärkt Widerstand der Bevölkerung regen. Es wird von Protesten von Frauen in Donezk berichtet, die gegen den Mangel an Lebensmitteln und sozialen Garantien der separatistischen "Regierung" demonstrierten, sowie gegen angeblich aufgetauchtes Falschgeld. Ähnliche Proteste gab es angeblich auch in Luhansk, u.a. in Sverdlovsk.

NSDC - Information and Analysis Center of the National Security and Defence Council of Ukraine (25.11.2014): Aggregated data IAC NSDC 12:30,

http://mediarnbo.org/2014/11/25/%d1%81%d0%b2%d0%be%d0%b4%d0%bd%d1%8b%d0%b5-%d0%b4%d0%b0%d0%bd%d0%bd%d1%8b%d0%b5-%d0%b8%d0%b0%d1%86-%d1%81%d0%bd%d0%b1%d0%be-%d0%bd%d0%b0-1230-25-%d0%bd%d0%be%d1%8f%d0%b1%d1%80%d1%8f/?lang=ru, Zugriff 5.2.2015

Auch das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte berichtete im November 2014 derartiges:

OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (15.11.2014): Report on the human rights situation in Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1417001258_ohchr-seventh-reportukraine20-11-14.pdf, Zugriff 5.2.2015

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, UKRAINE: Einberufung Reservisten, russische Volksgruppe vom 25.02.2015

1. Bis zu welchem Lebensalter werden derzeit in der Ukraine Reservisten überhaupt einberufen?

2. Gibt es Unterschiede, ob der Einzuberufende einfacher Soldat oder Berufsoffizier war?

3. Werden ehemalige Offiziere der Ukrainischen Armee tatsächlich auch trotz inzwischen hohen Lebensalters reaktiviert?

4. Gibt es konkrete Hinweise dafür, dass Rekruten bzw. reaktivierte Offiziere mit jeweils russischer Volksgruppenzugehörigkeit nach Einberufung Schwierigkeiten und Benachteiligungen ausgesetzt sind, weil gegen pro-russische Separatisten gekämpft wird? Wenn ja, welche Fälle von Diskriminierung sind bekannt?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Zu der konkreten Fragestellung wurden in öffentlich zugänglichen Internetquellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche in deutscher und englischer Sprache nur unzureichende Informationen gefunden. Die Frage wurde daher zur Recherche an den Verbindungsbeamten des BM.I in Kiew weitergeleitet. Außerdem wurde auf einen Bericht der ÖB Kiew und auf verschiedene Medienberichte zurückgegriffen. Quellenbeschreibungen sind der jeweiligen Quelle vorangestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu RFE/RL findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, welche Altersgruppen momentan mobilisiert bzw. neu einberufen werden. Auch Ersteinberufungen werden gemäß Gesetz durchgeführt. Ob bei der Mobilisierung der Reservisten ein Unterschied zwischen jenen, die einfache Soldaten gewesen sind und solchen, die Offiziere waren gemacht wird, geht aus den Quellen nicht hervor. Bezüglich Frage 3 konnten leider keine Informationen gefunden werden, jedoch spricht der Bericht der ÖB davon, dass Männer (Reservisten) zwischen 50 und 60 Jahren nur noch auf freiwilliger Basis mobilisiert werden. Andere Quellen berichten aber nichts von einer derartigen Ausnahme. Diskriminierungen gegen russischsprachige Ukrainer innerhalb der ukrainischen Armee sind keine bekannt.

Einzelquellen:

Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und an die Vertretungsbehörden entsandte Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen. Das Büro des VB berichtet zu den og.

Fragen:

1. Der aktuelle Stand der Einberufung in der Ukraine entsprechend des Erlasses des Präsidenten vom 19.01.2015

Die neue Welle der Mobilisierung beginnt am 20. Jänner und wird in drei Etappen durchgeführt: vom Jänner bis April - 90 Tage - 50 tausend Personen, von April bis Juni -60 Tage - 13,5 tausend Personen und vom Juni bis September - 60 Tage-40 tausend Personen.

Der Einberufung unterliegen alle wehrpflichtige Männer im Alter zwischen 25 und 60 Jahren, wehrpflichtige Frauen im Alter zwischen 25 und 50 Jahren und Freiwillige im Alter bis 60 Jahre.

Diese Einberufenen werden über einen Monat ausgebildet und eintrainiert.

Von der Mobilisierung befreit werden: Priester, Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen dienstuntauglich sind, Studenten im Direktstudium, Richter, Männer die drei bzw. mehr Kinder im Alter bis 18 Jahre haben, Parlamentsabgeordnete, Männer, die nächste Familienangehörige pflegen müssen.

Der größte Bedarf an Fachleuten in den Streitkräften :

Richtschützen, Mechaniker, Aufklärer, Artilleristen, Panzerbesatzungen, Fahrer, Fachleute im Bereich der Luftabwehr.

2. Es wird bei der Einberufung kein Unterschied gemacht, das Wichtigste ist, dass die Personen bereits die Erfahrung des Armeedienstes haben.

3. Diese Frage kann nicht beantwortet werden.

4. Aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit (Russen) werden die Rekruten bzw. reaktivierte Offiziere nicht benachteiligt, da die Menschen, die gegen die russisch-separatistische Banditen kämpfen, alle Patrioten der Ukraine sind und dabei spielt keine Rolle, welche Sprache du sprichst. Im Osten der Ukraine wird gekämpft, da sind die Bedingungen des Dienstes ganz anders, als in friedlicher Zeit.

VB des BM.I in Kiew (21.1.2015): Bericht des VB, per E-Mail

Die ÖB Kiew ist die österreichische Vertretungsbehörde in der ukrainischen Hauptstadt. In einem Bericht zum Thema Wehrpflicht in der Ukraine vom 20.2.2015, berichtet die ÖB folgendes:

1. Welche Reservisten werden derzeit eingezogen (alle oder nur "Spezialisten")?

Mobilmachung bezieht sich auf den zu Mobilmachung vorgesehenen Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weiterer Spezifizierung. Es handelt sich in der dzt. Mobilisierungsphase nicht um die Mobilmachung von Schlüsselpersonal oder ausschließlich Spezialisten.

alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge:

Freiwillige, Reservisten dann Wehrpflichtige [Freiwillige vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos resp. nicht Erwerbstätig sind.]);

50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis.

Frauen zwischen 25 und 50 Jahre können einberufen werden;

2. Werden derzeit junge Wehrpflichtige (nicht Reservisten) neu zur Armee eingezogen und ausgebildet?

JA. Gemas dem Gesetz der Ukraine uber Militarpflicht und Militardienst.

In Friedenszeit (Anm.: die ja nach wie vor offiziell herrscht) werden zur Wehrpflicht männliche Burger der Ukraine zwischen 18 und 25 Jahre alt einberufen. Die Einberufung inkludiert eine medizinische Untersuchung (vgl. mit Stellung). Wenn der Burger der Ukraine als wehrdiensttauglich anerkannt wird, entsendet man ihn in eine Militäreinheit, wo er seine Wehrpflicht antritt. Die neue Einberufungskampagne wird per entsprechenden Erlass des Präsidenten rechtskräftig.

3. Welche Konsequenzen sind zu befürchten, Reservisten bzw. Wehrpflichtige dem Einberufungsbefehl nicht Folge leisten (de iure, aber vor allem aber auch in der momentanen Praxis - werden sie wirklich strafverfolgt o.ä.?)?

Die Konsequenzen treten gemäß den Artikeln 335, 336, 337 des Kriminalgesetzbuches der Ukraine ein:

Artikel 335. Die Strafe fur die Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Wehrdienst sieht eine Inhaftierung bis zu 3 Jahren vor.

Artikel 336. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung sieht eine Inhaftierung von 2 bis zu 5 Jahren vor.

Von einer Strafverfolgung ist auszugehen - inwieweit der Strafumfang völlig ausgeschöpft wird ist ho. nicht bekannt.

4. Werden derzeit weibliche Reservisten in die Armee eingezogen?

Ja. Weibliche Reservisten können gem. Gesetzentwurf ?1743 mobilisiert werden. Ausnahmen gibt es bspw. für Frauen (aber auch Männer) mit Kindern.

Ansonsten wie unter Pkt. 6

5. Welche Konsequenzen drohen weiblichen Reservisten, wenn sie den Einberufungsbefehl nicht Folge leisten (de iure/de facto)?

gleich wie Männer

6. Welche Möglichkeiten gibt es, sich dem Wehrdienst (als Reservist bzw. junger Wehrpflichtiger) zu entziehen und wie verbreitet ist dies?

Die Grunde für eine nicht Beorderung sind (auszugsweise):

Männer, die mehr als drei minderjährige Kinder bzw. arbeitsunfähige Familienmitglieder unterhalten;

Männer oder Frauen die Alleinerzieher sind oder ein nicht Minderjähriges betreuungsbedürftiges Kind haben

Personen die ein Familienmitglied Pflegen

Studenten und Aspiranten;

Priester;

Jene Männer die durch den militär-medizinischen Dienst als (vorübergehend) wehrpflichtsunfähig (untauglich) anerkannt werden;

Die Bürger der Ukraine, die auf den Territorien wohnen, die sich zurzeit unter der Kontrolle der Rebellen der DNR und LNR befinden, werden gem. Medienmeldungen nicht einberufen. Im Gesetz sind die Oblaste Donezk und Lugansk jedoch angeführt. Es scheint daher möglich dass es in diesen Bereichen zu einer räumlich begrenzten Mobilisierung kommen konnte (ev. durch Verwaltungsweisungen).

Einwohner der Krim (Anm.: Ist im Gesetzestext unter den Mobilisierungsgebieten einfach nicht angeführt / gelistet).

Falle der Bestechung von Entscheidungsträgern sind bekannt geworden.

Bestechung des militär-medizinischen Dienstes wäre eine weitere Denkvariante.

7. Werden auch Wehrpflichtige/Reservisten unter den IDPs aus der

Ostukraine oder von der Krim eingezogen?

Die Ukraine unterscheidet nicht zwischen IDPs und Staatsbürgerpflichten. Fakt ist, dass jene Oblaste definiert sind die der Mobilmachung unterliegen. Die Krim ist darin jedoch nicht angeführt.

Inwieweit es aber nun Praxis ist, oder Berücksichtung findet, das ein IDP der Krim, aus Lugansk o. Donezk mit neuem Wohnraum / Wohnsitz in einem der Mobilmachung unterzogenen Oblaste nicht beordert wird ist ho. nicht bekannt.

8. Müssen auch junge Wehrpflichtige in der ATO (Anti-Terror-Operation in der Ostukraine) kämpfen oder werden dort nur "erfahrene" Berufssoldaten und Reservisten eingesetzt?

Wehrpflichtige können nach Erreichung der Feldverwendungsfähigkeit für die ATO herangezogen werden. Der Zeitpunkt zur Erreichung der Feldverwendungsfähigkeit ist abhängig von der jeweiligen Waffengattung. Der Terminus "kämpfen" wird je nach Verwendung und Waffengattung jedoch nicht auf alle zutreffen können (bspw. Sanitätsdienst, IKT-Experten,

Instandsetzung oder Versorgung).

ÖB Kiew (20.2.2015): Bericht des VB, per E-Mail

Allgemeine Informationen zum Thema:

Zeit online ist der Online-Auftritt der renommierten deutschen

Wochenzeitung Die Zeit. Diese berichtet Mitte Jänner 2015 folgendes:

Die Ukraine macht Zehntausende zusätzliche Soldaten der Armee mobil:

Das Parlament hat beschlossen, Soldaten, die bereits lange Zeit im Einsatz gegen die prorussischen Separatisten im Osten des Landes sind, durch Reservisten zu ersetzen. Rund 50.000 junge Menschen oder Personen, die bereits eine besondere militärische Ausbildung erhalten haben, sollen einrücken und ab Dienstag kommender Woche bewaffnet werden. In zwei weiteren Etappen sollen von April und Juni an erneut mehr als 50.000 Soldaten im Kampf gegen prorussische Separatisten eingezogen werden.

(...)

Der Parlamentsbeschluss geht auf ein Dekret von Präsident Petro Poroschenko vom Vortag zurück. Der Staatschef hatte es mit der Notwendigkeit begründet, "angemessen auf die vom aggressiven Verhalten Russlands verursachten Bedrohungen zu reagieren".

(...)

ZON - Zeit Online (15.1.2015): Ukraine mobilisiert Zehntausende Soldaten,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-01/ukraine-armee-aufstockung-truppen-russland, Zugriff 25.2.2015

Und einige Tage später folgendes:

Die Regierung in Kiew beginnt an diesem Dienstag mit einer Teilmobilmachung, bei der 50.000 zusätzliche Reservisten bewaffnet werden sollen. Präsident Petro Poroschenko will dadurch die Truppen in der Ostukraine verstärken. Er verteidigte die jüngste Militäroffensive gegen die Separatisten in Donezk.

(...)

Das ukrainische Parlament hatte vergangene Woche den Weg für den Einsatz von zusätzlichen Reservisten freigemacht.

Verteidigungsminister Stepan Poltorak kündigte an, dass in diesem Jahr bis zu 104.000 Ukrainer mobilisiert werden könnten.

(...)

ZON - Zeit Online (20.1.2015): Kiew startet Bewaffnung von 50.000 Reservisten,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-01/ukraine-bewaffnet-reservisten, Zugriff 25.2.2015

Radio Free Europe / Radio Liberty (RFE/RL) schreibt am 16. Februar zur Mobilisierung in der Ukraine, von Schwierigkeiten, speziell im östlichen Oblast Kharkiv und in den westlichen Oblasten der Ukraine, namentlich Iwano-Frankiwsk und Lwiw (Lemberg). In einem beispielhaften Ort nördlich der Stadt Lemberg, geht ein örtlicher Beamter von Tür zu Tür und versucht 78 Einberufungsbefehle persönlich an ortsansässige Männer im Alter von 25 Jahren und älter zuzustellen. Aber er schafft es nur 2-3 von 10 Personen zu kontaktieren. Ziel der Regierung ist es von den 100.000 Einberufungen der 4. Mobilisierungswelle zumindest die Hälfte zu mobilisieren. Militärankläger haben 1.300 Anklagen gegen Personen erhoben, die sich der Einberufung entzogen haben sollen. In Lemberg Stadt arbeitete die Polizei für ca. 2 Tage sogar mit Straßensperren und spürte so dutzende Verweigerer auf, die unter dem Vorwand von Auslandsaufenthalten oder Übersiedlung keine Post annahmen und sich so der Einberufung entzogen. Der Militärkommandant des Oblast Lemberg sagt, mehr als 2.000 Personen hätten sich bislang entzogen. Der Bürgermeister der Stadt Lemberg gibt wiederum an, dass die Einberufung eigentlich gut funktioniere. Auf 574 am 13.2. versendete Einberufungen, hätten sich mittlerweile 472 Personen rückgemeldet. Die soziale Absicherung der Kämpfer und ihrer Familien sei für viele eine Sorge.

RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (16.2.2015): In Ukraine's West, Patriotism Is One Thing. Fighting's Quite Another, http://www.rferl.org/content/western-ukraine-lviv-mobilization-patriotism/26851008.html, Zugriff 25.2.2015

Die ukrainische unabhängige Internetzeitung Kyiv Post berichtet am 9. Februar, dass für die Mobilisierung mittlerweile Männer von 20-60 Jahren und Frauen von 20-50 Jahren infrage kommen. Für hohe Offiziere liege das maximale Alter bei 65 Jahren. 100 Frauen dienen angeblich bereits in der Konfliktzone, die meisten freiwillig. Zahlen dazu, wieviele Offiziere höheren Alters bereits eingezogen wurden, werden nicht genannt.

Kyiv Post (9.2.2015): Not everyone answering Ukraine's call to mobilize for war,

http://www.kyivpost.com/content/kyiv-post-plus/not-everyone-answering-ukraines-call-to-mobilize-for-war-380055.html, Zugriff 25.2.2015

Die englische Tageszeitung The Guardian schreibt am 10. Februar ähnliches. Hier liegt das Alter derjenigen die Mobilisierung infrage kommen, zwischen 25 und 60 Jahren.

The Guardian (10.2.2015): Ukraine: draft dodgers face jail as Kiev struggles to find new fighters, http://www.theguardian.com/world/2015/feb/10/ukraine-draft-dodgers-jail-kiev-struggle-new-fighters, Zugriff 25.2.2015

Die russische staatliche Nachrichtenseite Russia Today spricht am 20. Jänner von 25 bis 60 Jahren als infrage kommendes Alter für die Einberufung. Bei den Frauen ist kein Alter angegeben. Jedenfalls soll es sich bei ihnen hauptsächlich um Krankenschwestern und Psychologinnen handeln.

RT - Russia Today (20.1.2015): New military draft starts in Ukraine amid intensified assault on militia-held territories, http://rt.com/news/224347-ukraine-mobilization-intensified-shelling/, Zugriff 25.2.2015

Das renommierte US-amerikanische Außenpolitik-Magazin Foreign Policy schreibt am 18. Februar, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer in die zehntausende gehen könnte. Laut dem Militär seien 2014 in 13 Regionen des Landes 85.792 Einberufene dem Aufruf nicht gefolgt und

9. 969 wurde die Weigerung nachgewiesen. Zu Beginn des Konflikts verfügte die ukrainische Armee aufgrund des verhängten Endes der Wehrpflicht und Professionalisierungsbestrebungen nur über 6.000 kampfbereite Soldaten. 2014 verfügte die Armee bereits über 200.000 Mann. Grund waren die Mobilisierungswellen und die Wiedereinführung der Wehrpflicht. Noch in der Phase der ersten Teilmobilisierung wurde das Maximalalter für die Mobilisierung ehemaliger Soldaten von 50 auf 60 angehoben. Die Armee plant nun 40.000 20-27-jährige für den 18-monatigen Grundwehrdienst einzuberufen und 10.500 Berufssoldaten zu verpflichten. Des Weiteren sollen 20.000 Reservisten im ersten Quartal bereits zuvor eingezogene ersetzen. Später sollen zu diesem Zweck weitere 40-50.000 Reservisten folgen. Es könnten auch Frauen mit entsprechender Gesundheit und militärischer Ausbildung eingezogen werden.

FP-Foreign Policy (18.2.2015): The Draft Dodgers of Ukraine, http://foreignpolicy.com/2015/02/18/the-draft-dodgers-of-ukraine-russia-putin/, Zugriff 25.2.2015

AUSWÄRTIGES AMT Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand März 2015) vom 02.04.2015

Unter den verwendeten Quellen befindet sich folgender Hinweis: Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z.B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen.

Der Bericht beruht auf Erkenntnissen, die die deutsche Botschaft in Kiew im Rahmen ihrer Kontakte und Recherchen gewonnen hat, sowie auf folgenden Quellen:

  • amnesty international, Jahresbericht 2013, sowie laufende Berichterstattung über die Situation in der Ostukraine, u. a.:

Summary Killings During the Conflict in Eastern Ukraine, Oktober 2014

Menschenrechtsbeauftragte der Werchowna Rada der Ukraine: (1) Jahresbericht, Kiew 2014; (2) Monitoring of Custodial Settings in Ukraine, Kiew 2014 (beide in englischer Sprache)

Kharkiv Group for Human Rights Protection, laufende Berichte über die Situation auf der Krim (in englischer Sprache)

Berichte der OSZE-Beobachtermission über die Lage in der Ostukraine (http://www.osce.org/ukraine-smm)

OSCE - ODIHR: Situation Assessment Report on Roma in Ukraine and the Impact of the Current Crisis, Warsaw, August 2014

Zusammenfassung

Nach dem "Euromaidan" im Winter 2013/14 und dem Sturz von Präsident Janukowytsch gelang nach Übergangsregierung, Neuwahlen von Präsident und Parlament und nach der Regierungsbildung im weiteren Jahresverlauf 2014 eine relative Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und sich im Osten der Ukraine illegale "Volksrepubliken" durch Separatisten etablierten. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen sind über 5.000 Menschen umgekommen. 1 Mio. Binnenflüchtlinge sind innerhalb der Ukraine registriert, etwa 1 Mio. Ukrainer sind nach Russland geflohen. Die Regierung verabschiedete erfolgreich Reformgesetze

(Wirtschaft, Energie und Justiz, Korruptionsbekämpfung, Lustration) und ratifizierte das Assoziierungsabkommen mit der EU.

Das Parteiensystem ist plural. Bei den Parlamentswahlen vom 26.10.2014 scheiterten rechts- wie linksradikale Parteien an der Fünf-Prozent-Hürde. Die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen, die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen sowie die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen staatlichen Restriktionen. Eine staatliche Diskriminierung von Minderheiten findet nicht statt, die Religionsfreiheit wird respektiert.

Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet. Die Ukraine ist Mitglied der UN-Anti-Folter-Konventionen. Die Todesstrafe ist abgeschafft. Der Schutz ausländischer Flüchtlinge ist verbessert worden. Abschiebungen anerkannter Flüchtlinge und Asylbewerber finden nicht statt.

In den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Die Einwohner der Krim wurden nach Russland eingebürgert, die Minderheit der Krimtataren unterliegt erheblich Restriktionen durch die russischen Vertreter. Medien stehen unter Druck, eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr. In den Oblasten Donezk und Luhansk kam es in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte (UNHCHR) spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung". Auch in Gebieten, in denen ukrainische "Freiwilligen-Bataillone" gegen Separatisten vorgehen, kam es zu Menschenrechtsverletzungen.

Die Grundversorgung für Rückkehrer ist (wie für die meisten Menschen in der Ukraine) knapp ausreichend. Die medizinische Versorgung ist kostenlos und flächendeckend, qualitativ höherwertige Leistungen sind jedoch gelegentlich von privaten Zuzahlungen abhängig.

I. Allgemeine politische Lage

Nach der versuchten gewaltsamen Niederschlagung des "Euromaidans" mit 115 Toten im Februar 2014 flüchtete der damalige Präsident Janukowytsch nach Russland. Das ukrainische Parlament erklärte anschließend Janukowytsch für abgesetzt, weil er sich seiner Amtspflichten entzogen habe, und bestellte Parlamentspräsidenten Turtschynow zum Übergangspräsidenten. Neuer Ministerpräsident wurde Arseni Jazenjuk. Noch am Tag der Flucht Janukowytschs am 21.02.2014 setzte das Parlament, die Werchowna Rada, die Verfassung von 2004 wieder in Kraft. Sie schreibt Gewaltenteilung und Unabhängigkeit der Gerichte fest. In der Praxis werden diese Grundsätze durch die grassierende Korruption häufig durchbrochen. Die Ukraine liegt auf Rang 142 des Korruptionsindex' von Transparency International und gilt damit als das korrupteste Land Europas.

Am 21.03.2014 annektierte Russland die Krim. Anschließend etablierten sich mit Hilfe russischer Truppen im Osten der Ukraine illegale "Volksrepubliken", gegen die die ukrainische Regierung seit dem 13.04.2014 mit einer Anti-Terror-Operation (ATO) vorgeht. Nach vorübergehenden Erfolgen der ATO griffen mutmaßlich aus Russland eingereiste Kämpfer ein und fügten den ukrainischen Kräften schwere Niederlagen zu. Die Minsker Vereinbarungen vom September 2014 haben keine Konfliktlösung gebracht; der vereinbarte Waffenstillstand wurde täglich gebrochen. Am 12.02.2015 wurden in Minsk erneut Maßnahmen zur Eindämmung des Konflikts vereinbart. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzung sind über 5.000 Menschen umgekommen. Nach Angaben des Sozialministeriums von Mitte Februar 2015 sind inzwischen über 1 Mio. Binnenflüchtlinge innerhalb der Ukraine registriert. Laut ukrainischem Migrationsdienst sind etwa 1 Mio. Ukrainer nach Russland geflohen, ca. 250.000 haben dort Asyl erhalten. Auch in Belarus, Moldawien, Polen, Ungarn und Rumänien suchen Ukrainer Zuflucht.

Ungeachtet des Konflikts verabschiedete die nach der Flucht von Präsident Janukowytsch eingesetzte Übergangsregierung Jazenjuk erfolgreich seit langem aufgeschobene Gesetze, erhielt Kredite von internationalen Gebern und ratifizierte das Assoziierungsabkommen mit der EU. Die nach den Parlamentswahlen im Oktober 2014 gebildete neue Regierung Jazenjuk hat sich ambitionierte Reformziele, etwa in den Bereichen Wirtschaft, Energie und Justiz sowie Korruptionsbekämpfung und Reform des öffentlichen Dienstes, gesetzt.

Präsidentschaftswahlen fanden trotz schwieriger Sicherheitslage im Osten des Landes am 25.05.2014 statt. Dabei wurde Petro Poroschenko im ersten Wahlgang gewählt. Vorgezogene Wahlen zur Werchowna Rada (Parlament) erfolgten am 26.10.2014 und wurden von lokalen Wahlbeobachtungsorganisationen als die fairsten in der Geschichte der unabhängigen Ukraine bezeichnet. Die Parteienlandschaft ist plural und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ und nationalistisch über rechtsstaats- und europaorientiert bis kommunistisch wieder. Noch ist der Programmcharakter der Parteien wenig entwickelt, die Wähler orientieren sich hauptsächlich an den Führungsfiguren. Bei den Parlamentswahlen vom 26.10.2014 scheiterten rechts- wie linksradikale Parteien an der Fünf-Prozent-Hürde. Die Möglichkeit von Nichtregierungsorganisationen, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen.

Die Sicherheitsbehörden haben sowjetische Traditionen noch nicht abgestreift. Reformen werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Miliz (d. h. die Polizei) und Sicherheitsdienst (SBU) waren jahrzehntelang Instrumente der Repression; im Bereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gibt es noch überlappende Kompetenzen.

II. Asylrelevante Tatsachen

1. Staatliche Repressionen

1. 1 Politische Opposition

Aktivitäten von Oppositionsparteien oder -gruppen unterliegen keinen staatlichen Restriktionen.

1. 2 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Versammlungsfreiheit wurde im Euromaidan 2013/2014 erkämpft. Sie ist seither unangefochten. Auch Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen staatlichen Restriktionen, leiden jedoch unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, die Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Zuletzt wurde der Fall eines Journalisten bekannt, der zur Kriegsdienstverweigerung aufgerufen hatte und deshalb wegen Landesverrats angeklagt wurde.

1. 3 Minderheiten

Eine Zunahme des Antisemitismus in der Ukraine seit den politischen Umwälzungen 2013/2014 ist nicht erkennbar. Ukrainische Wissenschaftler, NRO-Vertreter und religiöse Würdenträger der jüdischen Gemeinden sind sich weitgehend darin einig, dass sich zwar die allgemeine Sicherheitslage verschlechtert habe. Hiervon seien aber die Bürger insgesamt betroffen; eine spezifische Bedrohungslage der jüdischen Gemeinden und ihrer Mitglieder bestehe nicht. Der Vizepräsident des Jüdischen Weltkongresses Jossyf Sissels wies im November 2014 in einer Analyse antisemitischer Vorfälle der letzten Jahre in der Ukraine darauf hin, dass deren Zahl sogar signifikant abgenommen habe. Roma stellen eine schwer quantifizierbare Minderheit dar. Nach offizieller Zählung umfasst sie 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NROs im Lande sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist nur zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstreitig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind (z. B. führt fehlende Geburtsregistrierung zu Benachteiligungen bei der Gesundheitsversorgung und Schulbildung). Eine staatliche Diskriminierung findet nicht statt. In der Bevölkerung bestehen teilweise erheblich Vorurteile gegen Roma.

Die Regierung hat am 04.06.2014 einen "Beauftragten für ethno-nationale Politik" (Hennadi Drusenko) ernannt, der dem Ministerrat unterstellt ist.

1. 4 Religionsfreiheit

Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (Art. 35) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert.

1. 5 Strafverfolgungs- und Zumessungspraxis

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich zunehmend an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (mit Unterstützung der Internationalen Stiftung für Rechtliche Zusammenarbeit und ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher. Sippenhaft wird nicht praktiziert.

1. 6 Militärdienst

Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht für Männer im Alter zwischen 20 und 25 Jahren, er dauert grundsätzlich eineinhalb Jahre, für Wehrpflichtige mit Hochschulqualifikation (Magister) 12 Monate. Am 01.05.2014 wurde die früher beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen. Danach erfolgten mehrere Mobilisierungswellen, die hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassen sollte. Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei der Heranziehung keine Rolle.

Für 2014 wurde das Ziel genannt, ca. 60.000 Wehrpflichtige zu mobilisieren. Innerhalb des Jahres 2015 sollen binnen 210 Tagen 104.000 vorwiegend Reservisten (diese im Alter zwischen 25 und 60 Jahren, zwischen 50 und 60 freiwillig) eingezogen werden. Seit dem 20.01.2015 besteht wegen dieser weiteren Mobilisierung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Für 12 Monate wird der Arbeitsplatz garantiert, das Gehalt ist in dieser Zeit (zusätzlich zum dienstgrad-entsprechenden Sold) weiterzuzahlen. Während der sechsmonatigen Ausbildungen werden Wehrpflichtige nicht in den ATOGebieten eingesetzt. Ob und wann sie danach dort zum Einsatz kommen, ist hier nicht bekannt. Richter, Vollzeitstudenten, Post-Graduate-Studenten, Priester, Väter mit drei und mehr minderjährigen Kindern, Parlamentsabgeordnete und Straftäter sind freigestellt. Bei der derzeitigen Teilmobilisierung ergeht an den Wehrpflichtigen ein Einberufungsbescheid des Militärkommissariats (entspricht dem deutschen Kreiswehrersatzamt). Zunächst wird versucht, den Bescheid dem Einberufenen persönlich zuzustellen. Bei Unzustellbarkeit wird der Bescheid an die Arbeitsstätte gesandt, ggf. wird der Einberufene direkt an der Arbeitsstätte abgeholt. Es findet Wehrüberwachung statt: Wehrpflichtige habe einen Wohnortwechsel binnen einer Woche anzuzeigen. Sollte künftig Vollmobilisierung erfolgen, wäre ein Wohnortwechsel durch die Wehrüberwachungsbehörde vorab zu genehmigen.

Ermittlungen, ob eine Person einberufen wurde (z. B. durch Anfragen über die Botschaft an das Außen- und Verteidigungsministerium) könnten dazu führen, dass die Wehrüberwachungsbehörden erst durch diese Nachfrage darauf aufmerksam werden, dass eine Person bisher ihrer Überwachung entgangen ist. Ohnehin wäre mit einer langen Bearbeitungszeit zu rechnen.

Der Ersatzdienst hat in der Ukraine kaum Tradition und ist in der Gesellschaft noch wenig verankert. Über die Zahl der Verweigerer macht das ukrainische Verteidigungsministerium keine offiziellen Angaben. NRO-Vertreter gehen von bislang 7.500 Anträgen aus. Für aktive Soldaten ist eine Verweigerung nicht vorgesehen. Das Gesetz über den Ersatzdienst vom 12.12.1991 (Nr. 1975-XII) regelt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung und die Möglichkeit, den Ersatzdienst unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abzuleisten. Die Wehrpflichtigen durchlaufen bei der Musterung sämtliche Untersuchungen im jeweils zuständigen Militärkommissariat (Kreiswehrersatzamt). Spätestens zwei Monate vor dem Einberufungstermin muss der Wehrpflichtige bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Behörde einen begründeten Antrag einreichen.

Eine Verweigerung kann nur auf die religiöse Überzeugung und die entsprechende Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Gemeinschaft gestützt werden. Bei Kriegs- oder Ausnahmezustand kann das Recht der Wahl zwischen Wehr- und Ersatzdienst gesetzlich für bestimmte Zeit eingeschränkt werden. Der Ersatzdienst dauert 27 Monate, für Hochschulabsolventen (Magister) 18 Monate. Er wird in staatlichen Sozial-, Gesundheits- und Kommunaleinrichtungen oder beim Roten Kreuz abgeleistet.

Strafrechtliche Verfolgung: Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Art. 335 UStGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Art. 336 UStGB mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Art. 337 eine Geldstrafe bis zu 50 Mindest-Monatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor, für Entziehung von einer Wehrübung Geldstrafe bis zu 70 Mindest-Monatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten.

1. 7 Geschlechtsspezifische Verfolgung

Artikel 24 der Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor. Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen die gleichen Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch häufig schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert. Die Ukraine ist noch immer Herkunftsland für grenzüberschreitenden Frauen- und Mädchenhandel.

1. 8 Exilpolitische Aktivitäten

Eine große Zahl von Ukrainern lebt im Ausland. Viele sind nach Kanada, in die USA, nach Israel und nach Deutschland ausgewandert. Repressionen gegen Personen, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, nach deren Rückkehr in die Ukraine, oder Rückkehrverbote für solche Personen sind nicht bekannt.

2. Repressionen Dritter

Über Repressionen Dritter, für die der ukrainische Staat mittelbar die Verantwortung trägt, indem er sie anregt, unterstützt oder hinnimmt, liegen keine Erkenntnisse vor. Wegen der Konfliktgebiete in den Oblasten Donezk und Luhansk vgl. Nr. 4.

3. Ausweichmöglichkeiten

Die Zahl der registrierten Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons - IDPs) ist nach Angaben des Sozialministeriums Mitte Februar 2015 auf über 1 Mio. gestiegen, eine weitere Mio. Menschen sind nach Russland geflohen. Das UKR Parlament hat ein lange gefordertes IDP-Gesetz erlassen, das am 19.11.2014 vom Präsidenten unterzeichnet wurde. Damit wurde eine Rechtsgrundlage für die Registrierung, Versorgung und Unterbringung von IDPs geschaffen.

4. Konfliktgebiete

In den Gebieten außerhalb der staatliche Kontrolle der Kiewer Regierung, namentlich in den von Separatisten kontrollierten Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk, sowie auf der Krim, haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, staatliche Befugnisse wahrzunehmen.

Auf der Krim werden seit März 2014 staatliche Aufgaben von russischen Vertretern ausgeübt. Die Einwohner wurden pauschal eingebürgert, es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Besorgniserregend ist die zunehmende Zahl von Meldungen, wonach exponierte Vertreter der tatarischen Minderheit verschwinden, nicht mehr auf die Krim zurückreisen dürfen bzw. vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Außerdem werden tatarische Vereine in ihrer Handlungsfähigkeit beschnitten und unter Druck gesetzt, teilweise auch kriminalisiert oder zur Auflösung gezwungen. Medien geraten zunehmend unter Druck, der unabhängige Fernsehsender der Tataren (ATR) wurde geschlossen und die Lizenz entzogen. Eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr, Auskunftspersonen haben die Krim verlassen. Religiöse Literatur gilt den Behörden als extremistisch.

In den Oblasten Donezk und Luhansk ist zu differenzieren zwischen Gebieten, die sich unter Kontrolle der pro-russischen Separatisten befinden, befriedeten Gebieten unter voller Kontrolle staatlicher ukrainischer Stellen, und Gebieten, in denen ukrainische Militäreinheiten, auch die sog. Freiwilligen-Bataillone, zum Einsatz kommen.

Berichte der OSZE-Beobachtermission, von Amnesty International sowie weiteren NROs lassen den Schluss zu, dass es seit Ausbruch des Konflikts im März 2014 in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Dazu zählen extralegale Tötungen auf Befehl örtlicher Kommandeure ebenso wie Freiheitsberaubung, Erpressung, Raub, Entführung, Scheinhinrichtungen und Vergewaltigungen. Der siebte Bericht des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (UNHCHR) vom 15.11.2014 spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung". Die Zivilbevölkerung ist der Willkür der Soldateska schutzlos ausgeliefert.

In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten wird die staatliche Ordnung erhalten oder wieder hergestellt, um Neuaufbau sowie humanitäre Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen.

Problematisch sind die Gebiete, in denen nicht die ukrainischen Streitkräfte selbst, sondern sog. "Freiwilligen-Bataillone" gegen Separatisten vorgehen. Diese Einheiten nehmen offiziell an der sog. "Anti-Terror-Operation" teil; fast alle sind dem Verteidigungsministerium und der Nationalgarde (Innenministerium) unterstellt. Teilweise handelt es sich um Einheiten, die von privater Seite finanziert werden, z. B. vom Dnipropetrowsker Oligarchen Kolomojsky (bis Ende März 2015 im Amt als Gouverneur). Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hat zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, evtl. auch zu extralegalen Tötungen.

Meldungen über die Entdeckung von Massengräbern können nicht bewertet werden. Funde in Gebieten, die zuvor unter der Kontrolle ukrainischer Einheiten standen (der russische Außenminister Lawrow sprach von 400 entdeckten Leichen), werden von Amnesty International, OSZE und UNHCR als übertrieben bewertet; sie bestätigten den Fund von drei Gräbern mit insgesamt 10 Leichen. Eine unabhängige forensische Untersuchung zur Todesursache war bislang nicht möglich. Die ukrainische Regierung bestreitet jede Verantwortung und veröffentlichte ihrerseits eine Karte mit einer großen Zahl von angeblichen Massengräbern, die von Separatisten angelegt worden sein sollen. Auch hier ist eine Bewertung derzeit nicht möglich.

Mittlerweile scheint das Bewusstsein dafür zu wachsen, dass Disziplinlosigkeit der Freiwilligen-Bataillone sowohl die Bevölkerung in den Einsatzgebieten gefährdet, als auch in andere Regionen ausstrahlt und dort zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führt. Der ukrainische Staat scheint gewillt, nach einer Beruhigung der militärischen Lage das staatliche Gewaltmonopol wieder herzustellen.

III. Menschenrechtslage

1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Der Grundrechtskatalog der Verfassung (in Abschnitt II, Art. 21 bis 63, über Rechte, Freiheiten und Pflichten) enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen (Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, Internationales

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, UN-Anti-Folter-Konvention, UN-Kinderrechtskonvention, Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Europäische Menschenrechtskonvention).

2. Folter

Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, sind gemäß Artikel 28 der ukrainischen Verfassung verboten. Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit 1997 Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats. Bei der Umsetzung bestehen vor allem im Strafvollzug weiterhin Defizite. Menschenrechtswidrige Verhörmethoden mit Schlägen und Tritten, überfordertes, unterbezahltes Personal, chronische Überbelegung, schlechte hygienische Verhältnisse und schlechtes Essen führen nach Einschätzung der Menschenrechtsbeauftragten des Parlaments in einigen Haftanstalten zu Zuständen, die nicht konventionskonform sind.

3. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde 1999 vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, im Jahr 2000 abgeschafft und durch lebenslange Haft ersetzt. Die Ukraine ist Vertragsstaat des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK.

4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden. Die Aufklärung der Tötungsfälle im Zusammenhang mit dem Euromaidan und den Zwischenfällen in Odessa am 02.05.2014 mit insgesamt über 160 Getöteten kommen nur äußerst schleppend voran. Fälle von willkürlichen Festnahmen sowie Verschwindenlassen wurden aus den von Separatisten kontrollierten Gebieten sowie von der Krim gemeldet.

Die Haftbedingungen in ukrainischen Untersuchungshaftanstalten und Gefängnissen verbessern sich nur langsam und in den verschiedenen Anstalten nur sehr ungleichmäßig.

Fortschritte in einigen Vollzugseinrichtungen kontrastieren mit unerträglichen Zuständen in einigen U-Haft- und psychiatrischen Einrichtungen. Immerhin ist die Zahl der Insassen - nach einer Reform der StPO - deutlich rückläufig. Nicht mehr wie noch 2002 etwa 215.000 Häftlinge sind inhaftiert, sondern (nach Angaben des Leiters des nationalen Justizvollzugsdienstes vom August 2014) noch ca. 94.000. Schlecht bezahltes und unzureichend ausgebildetes Wachpersonal, überbelegte Großraumzellen, mangelhafte Ernährung, unzureichende medizinische Betreuung, unzulängliche hygienische Verhältnisse sowie Beschränkungen von Kontakten zur Außenwelt sind immer noch die Regel.

IV. Rückkehrfragen

1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

1. 1 Grundversorgung

Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. In Teilen des Landes stehen Strom, Gas und warmes Wasser nicht ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade der auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder bleibt daher karg.

Die Währung Hrywnja (UAH) verfällt dramatisch (der Euro stieg von Januar (11,20) über Juli (15,73) und Dezember 2014 (18,97) auf 25,14 UAH im März 2015). Der Durchschnittslohn betrug 2014 in der Staatsverwaltung 3816 UAH im Monat, im Bildungswesen 2745, im Gesundheitswesen 2436; die Durchschnittsrente lag bei 1526 UAH. Seit 01.07.2014 gibt es kein Kindergeld mehr, sondern eine Einmalzahlung bei Geburt und monatliche Zahlungen für drei Jahre (insgesamt nach jetzigem Wert ca. 1.400 Euro). Ohne zusätzliche Einkommensquellen ist es alten Menschen nicht möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Es gibt keine nennenswerten Lohn- und Gehaltsrückstände im öffentlichen Bereich und so gut wie keine Rückstände bei Renten, mit Ausnahme der von Separatisten besetzten Kreise in den Gebieten Donezk und Luhansk.

1. 2 Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland

Die Bundesregierung unterstützt mit dem Programm "Rückkehrende Fachkräfte" gezielt die Einbindung rückkehrinteressierter Fachkräfte, die in Deutschland z. B. ein Studium oder eine Ausbildung absolviert haben, in die Aktivitäten der Entwicklungszusammenarbeit in der Ukraine. 2014 wurden über das Centrum für internationale Entwicklung und Migration (CIM) sieben rückkehrende Fachkräfte gefördert.

1. 3 Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Dennoch ist gelegentlich der Beginn einer Behandlung korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind jedoch für den größten Teil der ukrainischen Bevölkerung nicht bezahlbar. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor.

2. Behandlung von Rückkehrern

Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer in den Ort, an dem sie zuletzt gemeldet waren, begeben. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich - wie auch bei anderen Personengruppen - Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben.

3. Einreisekontrollen

Grundsätzlich ist die Einreise eines ukrainischen Staatsangehörigen verfassungsmäßig garantiert (Art. 33 Absatz 2). Ob eine Rückkehr in die Ukraine erfolgen kann und wie sich Rückkehr, Einreise und Wiedereingliederung gestalten, hängt deshalb von der Staatsangehörigkeit des Rückkehrers ab. Vor einer Abschiebung oder zwangsweisen Rückkehr ist ein Nachweis der Staatsangehörigkeit zu führen. Dies setzt, soweit die Person nicht im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, eine entsprechende Prüfung durch eine Auslandsvertretung der Ukraine voraus. Im Normalfall wird ein vom Betroffenen auszufüllender Antrag zur Ausstellung von Passersatzpapieren an das Außenministerium in Kiew mit der Bitte weitergeleitet, die ukrainische Staatsangehörigkeit festzustellen. Möglich ist auch die Überprüfung aufgrund eines von der ukrainischen Auslandsvertretung selbst gestellten Ersuchens an das Außenministerium. Ist der Betroffene nicht zur Mitwirkung an der Beschaffung von Heimreisedokumenten bereit, so haben die ukrainischen Auslandsvertretungen in der Vergangenheit mitunter deutsche Behörden gebeten, unmittelbar mit dem Innenministerium der Ukraine in Kontakt zu treten und die Modalitäten einer zwangsweisen Rückkehr zu vereinbaren. Nur ukrainische Dokumente sind anerkennungsfähig. Heimreisedokumente der EU oder der Bundesrepublik Deutschland werden nicht anerkannt.

4. Abschiebewege

Westliche Staaten ohne gemeinsame Grenze mit der Ukraine (z.B. Frankreich und Niederlande) nehmen Rückführungen illegal Eingereister in erster Linie entsprechend den Regeln des Internationalen Zivilluftfahrt-Übereinkommens von Chicago (ICAO) vor. Auch aus Deutschland finden Abschiebungen statt. Das Rücknahmeübereinkommen zwischen der EU und der Ukraine ist am 01.01.2008 in Kraft getreten.

V. Sonstige Erkenntnisse

1. Echtheit der Dokumente

Gefälschte Dokumente und echte Dokumente mit unwahrem Inhalt werden in zunehmendem Maße verwendet. Teilweise wird der Inhalt falscher Dokumente bis in Gerichtsverfahren hinein vorgetragen. Die Vorlage falscher Dokumente gilt verbreitet als Kavaliersdelikt.

1. 1 Echte Dokumente unwahren Inhalts

Nach hiesigen Erfahrungen ist die Verwendung von echten Dokumenten ukrainischer Behörden mit unwahrem Inhalt nicht häufig. Ausstellung von nichtbehördlichen Bescheinigungen mit unwahrem Inhalt (z. B. Arbeitsbescheinigungen) ist ein verbreitetes Phänomen.

1. 2 Zugang zu gefälschten Dokumenten

Die Verfälschung echter Dokumente kommt gelegentlich vor und betrifft in erster Linie Personenstandsurkunden sowie gerichtliche Beschlüsse und Urteile.

2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Ausreisefreiheit wird (vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen) von der Verfassung jedermann garantiert (Art. 33 Absatz 1). Ausreisewillige ukrainische Staatsangehörige müssen über einen Auslandsreisepass verfügen, der auf Antrag und gegen Gebühr ausgestellt wird. Bei Ausreise zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland wird darüber hinaus anlässlich der Abmeldung von den Ordnungsämtern geprüft, ob noch Schulden oder andere rechtliche Verpflichtungen (z.B. Unterhalts- oder Steuerschulden) bestehen.

Die ukrainischen Grenzschutzbehörden kontrollieren an der Grenze, ob ein gültiger Auslandsreisepass und gegebenenfalls ein Visum des Ziellandes vorliegen, der Ausreisende in der Ukraine zur Fahndung ausgeschrieben ist oder andere Ausreisehindernisse bestehen. Ausgereist wird vornehmlich auf dem Landweg. Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass bei männlichen Reisenden an der Grenze der Status ihrer Wehrpflicht überprüft wird.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme der Beschwerdeführer und dem damit gewonnen Eindruck von diesen zum klaren Ergebnis, dass die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht und eine Rückkehr in die Ukraine nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung bzw. Gefährdung der Beschwerdeführer im asylrelevanten Ausmaß nach sich zieht.

Das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass von der Zweitbeschwerdeführerin ergänzt wurde, stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:

Der Erstbeschwerdeführer, ein pensionierter Armeeangehöriger bzw. Reservist, soll im XXXX mit der Zweitbeschwerdeführerin geflüchtet sein, da er befürchtet habe, zum Militärdienst einberufen zu werden. Insbesondere habe er befürchtet, als Angehöriger der russischen Volksgruppe im Konflikt um die Ostukraine in besonders gefährlicher Position eingesetzt zu werden.

Im Übrigen würden Angehörige der russischen Volksgruppe in der Ukraine aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen Diskriminierungen ausgesetzt sein.

Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen der Beschwerdeführer erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Vielmehr haben sich bereits in den Einvernahmen vor dem BFA Widersprüchlichkeit und Ungereimtheiten in den Ausführungen der Beschwerdeführer ergeben, die in der Beschwerdeverhandlung nicht nur nicht aufgeklärt sondern noch verstärkt worden sind.

In den konkret zum Vorbringen eingeholten Länderinformation wird über die Mobilmachung von Teilen der Bevölkerung zum Militäreinsatz in der Konfliktregion im Osten der Ukraine berichtet, wobei die Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnten, dass konkret der Erstbeschwerdeführer einberufen wurde.

Aus den Schilderungen der Beschwerdeführer geht vielmehr deutlich hervor, dass die Beschwerdeführer ihre Ausreise aus der Ukraine mit der allgemein bekannten Tatsache zu begründen versucht haben, dass Teile der Einwohner der Ukraine zum Militäreinsatz in der Ostukraine eiberufen werden. Eine Betroffenheit des Erstbeschwerdeführers konnte jedoch nicht glaubhaft dargelegt werden.

Sie konnten auch nicht überzeugend darlegen, von eingriffsintensiven Diskriminierungen aufgrund des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer der russischen Volksgruppe angehört, betroffen zu sein, wobei sich dies auch aus den Länderinformationen nicht ergeben hat.

Schließlich macht auch das widersprüchliche und ungereimte Vorbringen rund um den in der Ukraine verbliebenen Sohn deutlich, dass die Beschwerdeführer entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten versuchen, eine gefährliche Situation für die ganze Familie in der Ukraine zu konstruieren.

Vorauszuschicken ist, dass weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin eine Verfolgungshandlung gegen sich behauptet haben. Die Zweitbeschwerdeführerin meinte überhaupt, bloß dem Erstbeschwerdeführer zur Wahrung der Familieneinheit gefolgt zu sein.

Fluchtkausal sollen zwei Vorladungen vor die Militärbehörde/Einberufungsbefehle gewesen sein. Das Vorbringen rund um diese beiden Vorladungen, die letztlich die Flucht bedingt haben sollen, war nicht nur widersprüchlich sondern auch vollkommen unnachvollziehbar und lebensfremd, dass nur von einem erfundenen Konstrukt ausgegangen werden kann.

In der Beschwerdeverhandlung erklärte der Erstbeschwerdeführer, den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben, nachdem er die zweite Einberufung erhalten habe. Es sei dann für ihn klar gewesen, dass sie jemanden brauchen würden, der Erfahrung habe. Dies sei Anfang Juli 2014, etwa sechs bis zehn Tage vor der Ausreise, gewesen. Er habe auch eine erste Aufforderung erhalten, wobei zwischen den beiden Einberufungen etwa eine Woche oder zehn Tage vergangen seien. Er erläuterte weiter, dass diese Einberufungsbefehle persönlich ausgehändigt werden müssten. Es würde jemand von der Militärbehörde kommen, es könne ein Militär sein, aber es könne auch jemand anderer sein. Es könne zB. ein Beamter sein, der beim Militär angestellt sei. Wenn der Adressat nicht angetroffen werden könne, werde eine Nachricht im Postfach hinterlegt. Bei ihm sei es konkret so gewesen, dass an der Tür geklopft worden sei, er jedoch nicht geöffnet habe. Dann habe er eine Nachricht im Postfach gefunden. In dieser Nachricht sei gestanden, dass er zur Militärbehörde kommen solle, in Angelegenheiten Einberufung. Ihm sei aber vorher die Situation schon klar gewesen, da es bekannt gewesen sei, dass eine Mobilisierung bevorstehe. Er habe zwei Mal eine derartige Vorladung bekommen. (S. 9 Verhandlungsprotokoll)

In seiner Einvernahme am 10.09.2014 erklärte er, dass er Mitte und Ende Juni 2014 zur Militärbehörde vorgeladen worden sei. Damals meinte er vollkommen unbestimmt, dass die Formulierung für ihn so gewesen sei, dass es für ihn eindeutig gewesen sei, ihn einzuziehen. Er meinte auch, dass er den Inhalt gelesen, aber die Übernahme nicht bestätigt habe. Konkret zum Zustellvorgang befragt, gab er an, dass er möglicherweise zuhause gewesen sei, die Tür aber nicht geöffnet habe. Einige Zeit später, vielleicht ein paar Stunden später, habe er im Postkasten ein Papier entdeckt, auf welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass er sich innerhalb von drei Tagen bei der Stellungsbehörde melden solle. Zwei Wochen später sei wieder dasselbe passiert. Er habe die Tür nicht geöffnet oder sei vielleicht nicht zuhause gewesen. Er habe jedenfalls ein Papier erhalten, auf dem zusätzlich vermerkt gewesen sei, dass er gemäß einem nicht näher bekannten Artikel eingezogen werde. (AS 65 im Akt des BFA zum Erstbeschwerdeführer)

Der Erstbeschwerdeführer will diese beiden Schriftstücke, deren Erhalt er bestätigen hätte müssen, in der Folge in seinem Postkasten belassen haben, damit man nicht sehe, dass er sie zur Kenntnis genommen habe (S. 10 Verhandlungsprotokoll).

Die Zweitbeschwerdeführerin will über den Umstand, dass zwei Schreiben betreffend die Einberufung des Erstbeschwerdeführers existieren würden, überhaupt nichts wissen.

So meinte diese am 10.09.2014 vor dem BFA, dass sie vom Erstbeschwerdeführer wisse, dass Männer zum Militär eingezogen werden sollten. Sie wisse auch, dass einmal Leute gekommen seien, die Ladungen verteilt hätten. Das sei gewesen, während sie in der Arbeit gewesen sei. Befragt, ob sie die Ladungen gesehen habe, meinte sie, dass sie nicht glaube, dass der Erstbeschwerdeführer diese habe, da man überall davon gesprochen habe, diese nicht annehmen zu sollen. Befragt, wieso der Erstbeschwerdeführer dann über diese Ladungen Bescheid wisse, wenn er diese nicht entgegengenommen habe, meinte sie, dass sie ja in einer kleinen Stadt gelebt hätten und viel gesprochen werde. Als er vermutet habe, dass von der Militärbehörde jemand anklopfe, habe er die Tür nicht geöffnet. Auf nochmalige Nachfrage meinte sie, dass der Erstbeschwerdeführer nichts ausgehändigt bekommen habe. Sie wisse davon nichts und sage ihr der Erstbeschwerdeführer auch nicht alles. Trotz weiterer Nachfragen konnte die Zweitbeschwerdeführerin nichts Konkretes zu den Vorladungen/Einberufungsbefehlen angeben, die der Erstbeschwerdeführer im Postkasten vorgefunden habe und dies obwohl sie meinte, dass sie mit ihm sehr viel darüber gesprochen habe, was sie tun sollten und rasch zur Entscheidung gekommen seien, auszureisen. (AS 57 und 59 im Akt des BFA zur Zweitbeschwerdeführerin)

Es mutet geradezu absurd an, dass eine Frau mit Hochschulausbildung, die in einer leitenden staatlichen Funktion tätig ist, mit ihrem Ehemann nicht den Erhalt von zwei Vorladungen vor die Meldebehörde/Einberufungsbefehle gesprochen haben will, noch dazu wo diese die Ausreise aus dem Herkunftsstaat bedingt haben sollen.

Auch in der Beschwerdeverhandlung meinte die Zweitbeschwerdeführerin völlig unnachvollziehbar, mit dem Erstbeschwerdeführer über die Gründe gesprochen zu haben, warum sie die Ukraine verlassen müssten. Sie meinte auch, dass die Ladungen, die er bekommen habe, konkreter Auslöser für die Flucht gewesen sein sollen, die sie aber nie gesehen habe. Befragt, ob sie den Erstbeschwerdeführer nie aufgefordert habe, ihr die Ladungen zu zeigen, meinte sie, dass sie zuhause die Ladungen nicht gehabt hätten. Sie habe zumindest keine gesehen.

Auf den Hinweis des erkennenden Richters, dass die Ladungen sich im Postfach befunden hätten, der Erstbeschwerdeführer diese aber nur durchgelesen und aus dem Postfach nicht herausgenommen habe, meinte sie, in der Arbeit gewesen zu sein.

Auf Vorhalt, dass die Ladungen sich im Postfach befunden hätten und in einem Zeitraum von mehreren Wochen davon auszugehen sei, dass sie ins Postfach geschaut habe und die Ladungen dabei sehen hätte müssen, meinte sie, dass sie den Postkasten grundsätzlich nicht aufmachen würde, da sie immer in der Arbeit sei. Den Postkasten mache ausschließlich ihr Mann auf. (S. 18 und 19 Verhandlungsprotokoll)

Dieses Vorbringen mutet vollkommen absurd an. Hätte der Erstbeschwerdeführer tatsächlich bereits zwei Ladungen erhalten und hätten beide die Ausreise organisiert, ist doch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bis zur Ausreise den Postkasten kontrollieren, um allenfalls gewarnt zu sein, ob der Erstbeschwerdeführer weiter geladen wird. Zumal der Erstbeschwerdeführer meinte, nach der zweiten Ladung untergetaucht zu sein, kann wohl der Lebenserfahrung entsprechend davon ausgegangen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin bis zur Ausreise den Postkasten kontrolliert hätte.

Das Vorbringen in diesem Zusammenhang wird jedoch noch lebensfremder, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin im Verlauf der Beschwerdeverhandlung schließlich, dass der Erstbeschwerdeführer ihr sehr wohl von Ladungen im Postfach erzählt habe. Er habe gesagt, dass "vielleicht" solche Ladungen gekommen seien, sie habe aber nie nachgeschaut und dies nicht hinterfragt. (S. 19 Verhandlungsprotokoll)

Zumal beide Beschwerdeführer gebildete Menschen sind, ist das verwirrende und vollkommen unnachvollziehbare Vorbringen zu den beiden Vorladungen vor die Militärbehörde/Einberufungsbefehle und das damit verbundene vollkommen unblausible und lebensfremde geschilderte Verhalten der Beschwerdeführer nicht glaubhaft.

Zumal es sich dabei um den Grund für die Ausreise handelt, wäre doch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführer genau über den Inhalt der angeblichen Schriftstücke berichten hätten können und diese, wenn schon nicht im Original, in Kopie vorgelegt hätten.

Der Erstbeschwerdeführer meinte auf die Frage, warum er die beiden Einberufungen nicht vorgelegt habe, da diese ja keine offiziellen Ladungen mit Stempel gewesen seien. Es sei so, dass man mit dieser Benachrichtigung zur Militärbehörde gehe, wo man eine Ladung zur Militärkommission bekomme. (S. 10 Verhandlungsprotokoll) Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass derart entscheidende und vor allem einfach verfügbare Beweismittel von einer Person, die vorhat aus dem Herkunftsstaat zu flüchten, um in einem fremden Land um Asyl anzusuchen, wohl mitgenommen werden würden. Auch die Begründung, wonach er sie im Postkasten belassen habe, damit man nicht sehe, dass er sie zur Kenntnis genommen habe, überzeugt nicht, hätte er sich doch Kopien anfertigen lassen können. Der Erstbeschwerdeführer hat sich im Übrigen eine Fülle von Unterlagen nach Österreich nachschicken lassen und ist auch hier nicht nachvollziehbar, weshalb er gerade die beiden Einberufungen nicht vorgelegt hat. Die Zweitbeschwerdeführerin meinte in diesem Zusammenhang überhaupt nur lapidar, dass niemand gedacht habe, dass dieses Papier so wichtig sei (S. 19 Verhandlungsprotokoll).

Auch das versteckte Leben des Erstbeschwerdeführers nach dem angeblichen Erhalt der zweiten Ladung konnte von den Beschwerdeführern nicht logisch nachvollziehbar dargelegt werden. Vor dem BFA erklärte der Erstbeschwerdeführer auf die Frage, ob es in den letzten zwei Wochen vor der Ausreise Versuche gegeben habe, ihn zu rekrutieren, dass er die letzten beiden Wochen vor der Ausreise nicht mehr zuhause gewesen sei. Er sei bei einem Bekannten gewesen. Auf Vorhalt, dass er zuvor noch angegeben habe, bis zur Ausreise zuhause gewohnt zu haben (AS 53), meinte er plötzlich, dass er sich nur tagsüber bei einem Bekannten aufgehalten habe und nur zuhause genächtigt habe, weil in der Nacht ja niemand komme. Schließlich meinte er, sich bei verschiedenen Bekannten und auch in der Stadt aufgehalten zu haben, um einfach nicht zuhause zu sein. (AS 67 im Akt des BFA zum Erstbeschwerdeführer) Die Zweitbeschwerdeführerin meinte zur Frage, wo ihr Ehemann die beiden Wochen vor der Ausreise tagsüber gewesen sei, dass es sein könne, dass dieser zuhause oder in der Garage gewesen sei. Vielleicht sei er auch im Krankenhaus gewesen. (AS 61 im Akt des BFA zur Zweitbeschwerdeführerin) Der Erstbeschwerdeführer will demnach Angst vor der Einberufung zum Militärdienst gehabt und die Ausreise aus dem Herkunftsstaat organisiert haben, trotzdem will er sich weiterhin bis zur Ausreise an seiner Wohnadresse aufgehalten haben und seine Ehefrau will sich nicht für dessen Verbleib interessiert haben, was absolut lebensfremd ist, wobei hier noch einmal der Bildungsstand der Beschwerdeführer besonders hervorzuheben ist.

Noch weniger nachvollziehbar wird das Vorbringen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung über eine gesundheitliche Beeinträchtigung.

So erklärte er, dass er aufgrund seiner Stressbelastung Ende Juni, Anfang Juli 2014 in einer Polyklinik gewesen sei. Auf Nachfrage meinte er, glaublich die Polyklinik aufgesucht zu haben, nachdem er die Einberufungsbefehle erhalten habe, da sich daraus ja die Probleme für seine Psyche ergeben hätten. Er habe sich damals überlegt, was passieren würde, wenn er wieder zum Militär eingezogen werden würde. (S. 7 und 8 Verhandlungsprotokoll)

Aus der Bestätigung geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer in ein Ambulatorium des Verteidigungsministeriums gegangen ist und sich in der Polyklinik einer Militäreinheit behandelt hat lassen. Dies ist jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, sollen doch die Einberufungsbefehle Ende Juni 2014 beim Beschwerdeführer große Sorgen ausgelöst haben und erscheint es doch geradezu absurd, dort seine Angst vor einer Einberufung zu schildern, weshalb er eigentlich desertieren wolle. Die Erklärungsversuche, wonach er dort natürlich davon nichts gesagt habe und es vorgeschrieben sei, dass er als ehemaliger Soldat sich dort behandeln lassen müsse (S. 8 Verhandlungsprotokoll), ändert nichts daran, dass es wohl gegen jegliche Lebenserfahrung spricht, dass eine Person, die befürchtet zum Militärdienst eingezogen zu werden, sich gerade zu der Zeit in ein Militärspital begibt. Ob sich die medizinische Stellungskommission der Militärbehörde und das Militärspital am selben oder an unterschiedlichen Orten befinden, ist bei dieser Überlegung nicht von Bedeutung.

Bloß am Rande hält der erkennende Richter in diesem Zusammenhang fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Unterschied zum Erstbeschwerdeführer meinte, dass die psychischen Probleme des Erstbeschwerdeführers seit Beginn des Krieges bestehen würden und sie damit die Ereignisse meine, die in XXXX zum Sturz des damaligen Präsidenten geführt hätten (S. 20 Verhandlungsprotokoll).

Dass die Beschwerdeführer versuchen eine problematische Situation im Herkunftsstaat tatsachenwidrig zu konstruieren wird schließlich auch im Zusammenhang mit den Ausführungen zum gemeinsamen Sohn deutlich.

Vor dem BFA meinten die Beschwerdeführer vom Sohn zuletzt eine SMS erhalten zu haben, wonach es diesem gut gehe. Der Erstbeschwerdeführer meinte, dass sich der Sohn vor den Behörden versteckt halte, weil er nicht eingezogen werden wolle. Zuletzt habe dieser in XXXX gelebt (AS 59 im Akt des BFA zum Erstbeschwerdeführer).

In der Beschwerdeverhandlung erklärte er zum Sohn befragt, dass sie einander nur SMS schicken würden. Dieser schreibe, dass er sich bei Freunden aufhalte. Der Sohn habe nur geschrieben, dass er jetzt in einer anderen Stadt sei. Er habe nicht nachgefragt in welcher. Er verstecke sich vor der Mobilisierung, es gebe jetzt eine neue Mobilisierungswelle von der vor allem junge Männer betroffen seien. Sein Sohn habe nicht weit von XXXX gelebt und gearbeitet. Er sei Manager gewesen, geschieden und ohne Kinder. Zum Zeitpunkt der Ausreise habe er in XXXX gelebt. Auf moderne Kommunikationsmittel hingewiesen, meinte er, dass sein Sohn ihm nicht viel mitteile. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei er noch berufstätig gewesen. Schließlich meinte er, dass sein Sohn vielleicht auch heute noch dort arbeite, da ja viele neue Firmen gegründet werden würden. (S. 4 Verhandlungsprotokoll)

Diese Ausführungen passen jedoch nicht mit seinen Ausführungen zusammen, wonach sich der Sohn im Untergrund versteckt halte, da er vor einer Einberufung zum Militäreinsatz Angst habe.

Auf neuerliche Aufforderungen, Auskünfte über seinen Sohn zu erteilen, meinte er, dass dieser geschrieben habe, dass er bei Freunden sei und alles normal laufe (S. 4, Verhandlungsprotokoll).

Auch die Zweitbeschwerdeführerin meinte auf die Frage zum Sohn vorerst völlig unbestimmt, dass sie nicht genau wissen würden, wo sich dieser aufhalte. Er sage immer, dass er bei irgendwelchen Freunden aufhältig sei. Genaues sage er nicht. Er schreibe SMS. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte auch nicht die Frage beantworten, weshalb ihr Sohn in der Ukraine geblieben sei, wenn er sich dort immer verstecken müsse (S. 18 Verhandlungsprotokoll).

Die Zweitbeschwerdeführerin meinte an anderer Stelle auf die Frage, worin die Problematik bestehe, dass der Sohn seinen Aufenthaltsort in der Ukraine nicht mitteilen könne, dass er nicht die Wahrheit mitteile, sondern Angst habe, dass die Telefonate abgehört werden würden. Auf Vorhalt, wonach man doch über Wertkartentelefone einander anrufen könne, meinte sie, dass der Sohn ihnen mitteile, dass es ihm gut gehe. (S. 20 und 21 Verhandlungsprotokoll)

Auch meinte sie, dass sie ihr Telefon heute nicht mit habe und das Telefonieren hier sehr teuer sei (S. 21 Verhandlungsprotokoll). Kurze Zeit später läutete das Telefon der Zweitbeschwerdeführerin in der Verhandlung, woraufhin der erkennende Richter die Zweitbeschwerdeführerin aufforderte, die Telefonnummer oder eine SMS ihres Sohnes zu zeigen. Sie meinte nunmehr, dass sie die Telefonnummer ihres Sohnes gar nicht eingespeichert habe und nur ihr Mann von seinem Apparat aus mit dem Sohn telefoniere. Sie meinte dann unverhofft, dass sie manchmal mit dem Sohn auch in sozialen Netzwerken Kontakt habe (S. 21 Verhandlungsprotokoll).

Abgesehen davon, dass die Zweitbeschwerdeführerin über ihr Handy die Unwahrheit gesagt hat bzw. die Beschwerdeführer nun doch auch über soziale Netzwerke in Kontakt mit dem Sohn sein wollen, ist aus dem Aussageverhalten deutlich erkennbar, dass die Beschwerdeführer tatsachenwidrig versucht haben, eine bedrohliche Situation des Sohnes im Herkunftsstaat darzulegen, die aber offensichtlich nicht vorliegt.

Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte nämlich in der Folge, dass ihr Sohn immer noch als Verkaufsmanager in derselben Firma arbeite und befürchte, dass die Belegschaft verkleinert werde und er seinen Job verlieren könnte (S. 22 Verhandlungsprotokoll).

Dies bedeutet aber, dass die Erzählungen über ein verstecktes Leben des Sohnes in der Ukraine, weil ihm die Einberufung zum Militär drohe, nicht den Tatsachen entspricht und die Beschwerdeführer die Unwahrheit gesagt haben.

Die Zweitbeschwerdeführerin meinte schließlich sogar, dass der Sohn an der Wohnadresse der Beschwerdeführer gemeldet sei, sie jedoch nicht glaube, dass ihr Sohn sich dort aufhalte. Sie meinte auch, dass ihr Sohn früher einen Schlüssel für die Wohnung gehabt habe, sie jedoch nicht wisse, ob er heute noch einen habe. (S. 22 Verhandlungsprotokoll)

In der abschließenden Stellungnahme wurde angeführt, dass die Aussagen hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführer mit den Länderberichten übereinstimmen würden, sodass nur erfahrene Personen einberufen würden, nicht jene Personen ohne militärische Erfahrung.

Die Beschwerdeführer haben jedoch tatsachenwidrig, um eine Gefährdungssituation im Herkunftsstaat zu konstruieren, ein verstecktes Leben des Sohnes aus Angst vor einer Einberufung konstruiert und tatsachenwidrig behauptet, nichts über den Verbleib des Sohnes zu wissen, obwohl dieser laut den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin unverändert im Herkunftsstaat seiner Arbeit nachgeht und noch dazu am Wohnsitz der Beschwerdeführer gemeldet ist.

In diesem Zusammenhang muss noch einmal auf die nicht vorgelegten Einberufungsbefehle verwiesen werden, die sich zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer im Postkasten befunden haben sollen.

Die Zweitbeschwerdeführerin meinte nämlich, dass sie nicht denke, dass ihr Sohn zur Wohnung nach XXXX fahren wolle, weshalb sie ihn nicht fragen könnten, ob er dort die Ladungen im Postfach vorfinde. Sie meinte schließlich, dass man das Postfach nicht zusperren könne und sie deshalb befürchte, dass die Ladungen gar nicht mehr im Postfach liegen würden, sondern diese irgendjemand anders an sich genommen habe (S. 22 Verhandlungsprotokoll).

Abgesehen davon, dass sich das gesamte Vorbringen rund um ein verstecktes Leben des Sohnes als offensichtlich unwahres Vorbringen dargestellt hat, verstärken diese Ausführungen die Überzeugung des erkennenden Richters, dass keine Vorladungen vor die Militärbehörden existieren. Zumal sich der Sohn unverändert und unbehelligt im Herkunftsstaat aufhält und das Postfach frei zugänglich ist, hätten bei tatsächlicher Existenz der Vorladungen diese vom Sohn übermittelt werden können. Auch der Nachbar, den der Erstbeschwerdeführer beauftragt hat, ihm seine Unterlagen aus der Garage zu übermitteln, hätte im frei zugänglichen Postkasten wohl auch die Vorladungen an sich nehmen und mit den anderen Unterlagen übermitteln können. Auch hier wird die vollkommene Unlogik des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführer erkennbar, weshalb zusammenfassend evidentermaßen von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auszugehen war.

Auch das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführer in der Ukraine in Zusammenhang mit der russischen Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden seien, konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft vermitteln, wobei sie in diesem Zusammenhang auch dem Grunde nach keinen Eingriff von entsprechender Intensität vorgetragen haben.

Der Erstbeschwerdeführer meinte nach konkreten Problemen aufgrund des Umstandes Pensionist mit russischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein, befragt, dass es Konflikte mit Ortsansässigen gegeben habe. Es habe konkret mehrere Vorfälle gegeben, wenn zB in den Garagen die Leute miteinander diskutiert hätten, es zu Streit gekommen sei, wo ihm gesagt worden sei, er solle auch gegen die Russen kämpfen. Er sei jedoch nie geschlagen oder dergleichen geworden. (S. 11 Verhandlungsprotokoll)

Nach Beweismitteln befragt, wonach Angehörige der russischen Volksgruppe in Regionen der Westukraine massiven Benachteiligungen ausgesetzt seien, konnte er solche nicht vorlegen. Er erwähnte in diesem Zusammenhang russenfeindliche Plakate, die in seiner Stadt aufgestellt worden seien. Es habe auch Plakate gegeben, auf denen Putin beschimpft worden sei. Er wisse aber nicht, wer diese aufgestellt habe. Die Polizei habe diese Plakate geduldet. (S. 12 Verhandlungsprotokoll)

Er konnte auf Nachfrage auch nicht darlegen, welche Auswirkungen es im Alltag aufgrund seiner russischen Volksgruppenzugehörigkeit gegeben habe. Im Übrigen halten sich sein Sohn und sein Bruder unverändert in der Ukraine auf.

Auch sein Vorbringen über seine mangelnden Ukrainisch-Kenntnisse ist offenbar konstruiert. So erklärte er doch im Zuge der Datenaufnahme am 14.07.2014, zumindest über schlechte Ukrainisch-Kenntnisse zu verfügen. Der Erstbeschwerdeführer will auch bis zur Ausreise als Taxifahrer tätig gewesen sein, was eigentlich nur möglich ist, wenn er sich mit den Fahrgästen in der Westukraine verständigen kann. In diesem Zusammenhang gestand er auch ein, dass er schon Ukrainisch verstanden habe, was er auch nicht bestritten habe. Hier war noch darauf hinzuweisen, dass die Zweitbeschwerdeführerin, mit der der Erstbeschwerdeführer seit mehreren Jahrzehnten verheiratet ist, Ukrainisch spricht und auch deshalb von gewissen Ukrainisch-Kenntnissen des Erstbeschwerdeführers ausgegangen werden kann.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin, die im Übrigen der ukrainischen Volksgruppe angehört, konnte nicht glaubhaft darlegen, im Zusammenhang mit der russischen Volksgruppenzugehörigkeit ihres Ehemannes verfolgt worden zu sein. Sie meinte lapidar, dass es ständig in der Westukraine Probleme aufgrund der Nationalität gegeben habe. Auch meinte sie, dass sie beruflich nicht weiterkommen habe können. Immer seien ortsansässige Ukrainer bevorzugt worden, die schlechter qualifiziert gewesen seien. Russen würden immer erniedrigt werden. Nach speziellen Vorfällen in den letzten Monaten vor der Ausreise befragt, meinte sie, dass Russen generell herabgesetzt worden seien. Der Erstbeschwerdeführer habe Probleme gehabt, von denen er nicht erzählt habe. Es habe immer Zusammenstöße in der Arbeit gegeben, der eine habe die eine der andere die andere Seite verteidigt. Sie habe zwar ukrainische aber nicht ganz westukrainische Vorfahren. (S. 16 Verhandlungsprotokoll)

Auch aus diesem Vorbringen war keine eingriffsintensive Diskriminierung der Beschwerdeführer ersichtlich. Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin über eine Diskriminierung im Beruf ist nicht nachvollziehbar, hat sie doch eine staatliche Anstellung im Finanzbereich gehabt.

Es muss schließlich noch festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer bis zur Ausreise an einem Ort der Westukraine gelebt haben, in der der Anteil der russischstämmigen Bevölkerung sehr gering war. Trotzdem sind sie von dort nicht weggezogen und meinten die Beschwerdeführer vielmehr aufgrund des Sohnes, der dort studiert habe und in seiner vertrauten Umgebung bleiben habe wollen, dort geblieben zu sein. Zumal die Zweitbeschwerdeführerin dort auch eine gesicherte Arbeit gehabt hat, der Erstbeschwerdeführer dort gelegentlich Taxi gefahren ist und sie in ihrer Eigentumswohnung gelebt haben, kann nicht erkannt werden, dass sie von massiver Diskriminierung betroffen gewesen sind, was sich aus den Schilderungen der beiden auch gar nicht ergeben hat.

Bereits aus den Länderinformationen des BFA im angefochtenen Bescheid geht hervor und bestätigt sich auch in den den Beschwerdeführern vorgehaltenen Berichten zur Lage in der Ukraine, dass es zwar vereinzelt zu Diskriminierungen von ethnischen Russen am Arbeitsplatz und bei Wohnungen kommt, keinesfalls jedoch von einer diskriminierenden Behandlung von Ostukrainern bzw. Russischsprachigen von den ukrainischen Behörden bzw. der Polizei auszugehen ist. Diskriminierende Handlungen in Einzelfällen können natürlich nicht ausgeschlossen werden.

Hier war noch festzuhalten, dass es in der Westukraine zahlreiche Regionen gibt, in denen der Anteil ethnischer Russen ungleich höher ist, als in der Region, in der die Beschwerdeführer gelebt haben. Es ist ihnen unbenommen, sich innerhalb der Westukraine ihren Aufenthaltsort frei auszuwählen. Dahingehende Restriktionen bei der Niederlassung innerhalb der Ukraine gehen aus den Länderinformationen nicht hervor.

Die in den angefochtenen Bescheid vom 17.12.2014 wiedergegebenen Länderinformationen wurden im Rahmen des Parteiengehörs um fallbezogene Aspekte - Einberufung zum Militär, russische Volksgruppenzugehörigkeit - ergänzt. Im Übrigen werden im gegenständlichen Erkenntnis aktuelle Länderinformationen zur allgemeinen Situation in der Ukraine zitiert, die bei einem Vergleich mit den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen, keine Änderung der Situation von Entscheidungsrelevanz für die Beschwerdeführer zeigen, sondern ein unverändertes Bild im Vergleich zur Situation bei Bescheiderlassung zeigen.

Wie bereits die Länderinformationen im angefochtenen Bescheid beruhen auch die nunmehr vorgehaltenen und die der Entscheidung darüber hinaus zugrunde gelegten ausführlichen und aktuellen im gegenständlichen Erkenntnis wiedergegebenen Länderfeststellungen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Die Beschwerdeführer konnten den Länderinformationen nicht entgegentreten, sondern meinten sie vielmehr, dass sich in den vorgehaltenen Länderinformationen das Vorbringen bestätigen würde, was jedoch - wie dargelegt wurde - nicht der Fall ist. Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens wurde bereits begründet und wird bei näherer Betrachtung der Länderinformationen schließlich deutlich, dass der Erstbeschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr zum Militärdienst eingezogen werden würde. Es ergeben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung ethnischer Russen innerhalb des Militärs.

Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der unpolitischen Beschwerdeführer als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen bürgerkriegsartigen Zustände in Regionen der Ostukraine nicht anzunehmen, weil die Beschwerdeführer im Westen der Ukraine in einer von den Unruhegebieten weit entfernten Stadt gelebt haben, wo sich im Übrigen unverändert der Bruder des Erstbeschwerdeführers und der gemeinsame Sohn aufhalten, wobei noch einmal festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer dessen offenbar unbehelligten Aufenthalt in der Ukraine zu verschleiern versucht haben.

Was nunmehr die Einberufung von Teilen der Bevölkerung zum Militäreinsatz in der Ostukraine bzw. die Einberufung von Reservisten wie den Erstbeschwerdeführer betrifft, war Folgendes auszuführen.

Wie umfassend dargelegt, haben die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Unwahrheit gesagt, sondern vielmehr aufbauend auf der allgemein bekannten Tatsache, dass die Bevölkerung teilweise mobilisiert wird, einen individuellen Verfolgungsgrund aufgebaut.

Die eingeholten Länderinformationen legen mehrere Mobilisierungswellen von Teilen der Bevölkerung der Ukraine dar, worunter grundsätzlich auch der Erstbeschwerdeführer fallen würde.

Die aktuellsten Berichte der Staatendokumentation vom 25.02.2015, wobei dieser Bericht auf einen weiteren Bericht vom 20.02.2015 verweist, legen dar, dass der Einberufung alle wehrpflichtigen Männer im Alter zwischen 25 und 60 Jahren unterliegen, jedoch mit der Einschränkung, dass 50 bis 60jährige nur auf freiwilliger Basis eingezogen werden.

Nach diesen Länderinformationen muss der Erstbeschwerdeführer einem Einberufungsbefehl demnach gar nicht folgen.

Der Erstbeschwerdeführer erklärte im Übrigen, dass in der Siedlung, in der er gelebt hat, viele ehemalige Militärs gelebt hätten. Konkret erwähnte er drei Nachbarn, die Russen wie er gewesen und in Pension seien, die bereits mit den Ereignissen auf der KRIM eingezogen worden seien. Diese seien irgendwohin eingerückt und sei irgendein Bataillon zusammengestellt worden. Konkretes konnte der Erstbeschwerdeführer nicht angeben (S. 11 Verhandlungsprotokoll) In diesem Zusammenhang muss kritisch hinterfragt werden, weshalb der Erstbeschwerdeführer nicht damals - wie seine Nachbarn - eingezogen worden ist, soll er doch denselben Hintergrund wie diese gehabt haben. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen, dass der Erstbeschwerdeführer über deren Verbleib nichts mitteilen konnte, was aufgrund seiner Angst vor einer Einberufung nicht nachvollziehbar ist.

Der Erstbeschwerdeführer war auch - wie dargelegt - zuletzt im Herkunftsstaat in ärztlicher Behandlung wegen psychischer Probleme und wurde ihm die Konsultation eines Spezialisten empfohlen. Er legte auch im Bundesgebiet eine medizinische Bestätigung in diesem Zusammenhang vor. Zumal in den Länderberichten auch ausgeführt wird, dass Wehrpflichtige deren gesundheitlicher Zustand durch medizinische Untersuchung für die nächsten sechs Monate als untauglich zum Militärdienst erklärt wird, der Einberufung nicht unterliegen, erscheint auch im Lichte des psychischen Gesundheitszustandes eine Einberufung als nicht wahrscheinlich.

Deutlich ist schließlich die Anfragebeantwortung vom 25.02.2015 darin, dass aufgrund der russischen Volksgruppenzugehörigkeit die eingezogenen Personen nicht diskriminiert werden, dass alle Menschen, die gegen die russischen Separatisten kämpfen, als Patrioten der Ukraine gelten.

Konsequenz der Desertion ist ein Strafverfahren, das eine Verurteilung zu mehrjährigen Haftstrafen zur Folge haben kann.

Eine ausweglose Situation für den Fall einer Rückkehr ist bei den Beschwerdeführern nicht erkennbar. Der Erstbeschwerdeführer war zuletzt bereits in Pension und hat als Taxifahrer etwas dazuverdient. Die Zweitbeschwerdeführerin hat bis zur Ausreise gearbeitet.

Im Herkunftsstaat hält sich der Sohn der Beschwerdeführer auf, der offenbar über eine gute Arbeit und gesicherte Wohnverhältnisse verfügt.

Auch das Wohnbedürfnis der Beschwerdeführer ist offensichtlich gesichert, zumal sie über eine Eigentumswohnung samt Garage verfügen.

Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung besteht nicht, auch wenn beide Beschwerdeführer psychisch belastet sind. So wurden ärztliche Bestätigungen über das Bestehen einer XXXX sowie einer XXXX vorgelegt. In der Beschwerdeverhandlung teilte der Erstbeschwerdeführer mit, wegen seiner psychischen Belastung beim Psychiater gewesen zu sein. Er sei dort mangels Dolmetschers schon eineinhalb Monate nicht mehr gewesen. Er sei bei diesem etwa vier Mal gewesen (S. 6 Verhandlungsprotokoll). Wie bereits dargelegt, hat der Erstbeschwerdeführer dargelegt, bereits im Herkunftsstaat im Zusammenhang mit seinen psychischen Problemen eine medizinische Einrichtung aufgesucht zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass der Erstbeschwerdeführer in der Ukraine im Militärspital behandelt worden ist. Es hat eine Empfehlung für eine fachärztliche Behandlung gegeben, doch ist sich dies zeitlich nicht ausgegangen (S. 20 Verhandlungsprotokoll)

Aus den Länderinformationen ergibt sich und wurde dies bereits in den angefochtenen Bescheiden festgehalten, dass eine medizinische Versorgung - auch psychischer Erkrankungen - in der Ukraine gewährleistet ist, was auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten wurde.

Zumal die Beschwerdeführer auch keine spezifische bzw. exklusiv in Österreich zur Verfügung stehende Behandlung benötigen bzw. in Anspruch nehmen und in der Ukraine psychische Probleme adäquat behandelt werden können, steht der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen.

Es haben sich auch keine weiteren Hinweise ergeben, die ihrer Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK entgegenstehen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben des Erstbeschwerdeführers - ergänzt durch die Zweitbeschwerdeführerin - ist nicht ableitbar, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß hat sich als nicht glaubwürdig herausgestellt.

Diskriminierungen aufgrund des Umstandes, der russischen Volksgruppe anzugehören, haben sich aus den Länderinformationen nicht ergeben.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die Verweigerung des Wehrdienstes für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326). Ein allgemein anerkanntes Menschenrecht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen existiert bislang nicht. Allerdings kann ein Einsatz bei militärischen Aktionen, welche den Grundregeln des menschlichen Verhaltens widersprechen oder von der Völkergemeinschaft verurteilt worden sind, Asylrelevanz entfalten (vgl. dazu auch Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, § 9 RZ 82 und 85).

Auch kommt einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion in Verbindung mit politischen oder religiösen Überzeugungen, auf denen das geahndete Verhalten beruht, asylrechtliche Bedeutung zu. Ebenso, wenn die Verweigerung der (weiteren) Wehrdienstleistung als Ausdruck einer dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat unterstellten oppositionellen Gesinnung verstanden wird (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0531).

Auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen bzw. der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (VwGH 01.03.2007, 2003/20/0111).

Asylrelevanz ist weiters dann gegeben, wenn der Betroffene damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Gründe im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder wenn dem Betroffenen eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).

Im Fall der derzeitigen Mobilisierungswelle in der Ukraine aufgrund des Konfliktes in der Ostukraine haben die eingeholten Länderinformationen nicht ergeben, dass es bei der Mobilisierung oder im Zuge des Militärdienstes zu einer Diskriminierung ethnischer Russen oder anderer ethnischer Minderheiten kommt.

Auch unverhältnismäßige Strafen für den Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion waren nicht ersichtlich. Vielmehr finden rechtsstaatliche Strafverfahren statt, in denen mehrjährige Haftstrafen ausgesprochen werden können. Zumal für die Ukraine insgesamt zu verneinen war, dass im staatlichen Bereich ethnische Russen institutionalisiert diskriminiert werden und derartiges auch für die Einberufung und die Ableistung des Militärdienstes gilt, war darauf zu schließen, dass dies auch für Strafverfahren im Zusammenhang mit Desertion und Wehrdienstverweigerung gilt.

Den Länderinformationen ist eindeutig zu entnehmen, dass im Falle eines Militäreinsatzes ethnische Russen nicht diskriminiert werden und konnte die Furcht des Erstbeschwerdeführers, für den Fall eines Militäreinsatzes in der Ostukraine als Kanonenfutter zu enden, nicht glaubhaft dargelegt werden. Den entsprechenden Länderinformationen konnte der Erstbeschwerdeführer auch keine anderslautenden Beweise entgegenhalten.

Allein der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer als Reservist potentiell zu einem Militäreinsatz eingezogen werden könnte, stellte in der dargelegten Konstellation keine asylrelevante Verfolgung dar.

Den Beschwerdeführern ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Ukraine einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Selbst eine theoretische Mobilisierung des Erstbeschwerdeführers bedeutet angesichts der derzeitigen Lage in der Ukraine keinesfalls, dass er angesichts seines Alters und seiner gesundheitlichen Verfassung jemals auch nur in die Nähe des Kampfgebiets im Osten der Ukraine versetzt würde. Es fehlt völlig an der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, dass der Erstbeschwerdeführer jemals in Kampfhandlungen eingesetzt würde und in diesen an Leib und Leben bedroht würde.

Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass die Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt haben, nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein. Vielmehr haben sie dort stets das finanzielle Auslangen gefunden. Der Erstbeschwerdeführer hat eine Pension bezogen und als Taxifahrer dazuverdient, die Zweitbeschwerdeführerin war öffentlich Bedienstete.

Sie verfügen im Herkunftsstaat über eine Eigentumswohnung samt Garage und lebt dort auch der gemeinsame Sohn, dem es dort gut geht.

Für den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen sind, dort bis vor weniger als einem Jahr noch gelebt haben, sie die Sprache beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind.

Unter Verweis auf die zitierten Länderinformationen und jene in den angefochtenen Bescheiden kann für die Ukraine zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Wie beweiswürdigend dargelegt, waren auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen festzustellen.

Sie leiden vielmehr an psychischen Erkrankungen, die im Herkunftsstaat adäquat behandelt werden können, was bereits beweiswürdigend ausführlich dargelegt wurde und bereits unwidersprochen in den angefochtenen Bescheiden dargelegt wurde. Dort wurde ausgeführt, dass es in der Ukraine ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken gibt, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankungen aufgeteilt sind. Die Beschwerdeführer haben im Übrigen selbst dargelegt, dass der Erstbeschwerdeführer medizinisch behandelt wurde und eine Behandlung im Herkunftsstaat aus Zeitmangel - bedingt durch die Ausreise - nicht in Anspruch genommen wurde.

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das ukrainische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde nicht vorgebracht und ist eine solche aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat überhaupt nicht fassbar.

Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle einer Abschiebung in die Ukraine in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da keinem der Beschwerdeführer Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist.

Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Die Anträge auf internationalen Schutz werden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführer befinden sich nach ihrer Antragstellung im Juli 2014 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch nicht Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige der Ukraine keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person.

Die Beschwerdeführer sind verheiratet und führen unzweifelhaft ein Familienleben. Sie sind jedoch beide Asylwerber und ihre Asylverfahren sind jeweils negativ entschieden worden. Sie sind demnach beide im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführer eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Die Beschwerdeführer halten sich noch nicht einmal ein Jahr im Bundesgebiet auf. Sie haben ihren Aufenthalt auf letztlich unbegründet gebliebene Asylanträge gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen - im Licht der Judikatur kurzen - Aufenthaltes der Beschwerdeführer in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Die Beschwerdeführer haben in der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes keine nennenswerte Integration und keinesfalls eine fortgeschrittene Integration dargelegt.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung der Beschwerdeverhandlung und der zuletzt im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführer haben in der Verhandlung am 10.02.2015 erklärt, auf der Warteliste für einen Deutschkurs zu stehen, jedoch Deutsch zu lernen. Mit der zuletzt übermittelten Stellungnahme vom 26.03.2015 wurde eine Bestätigung einer Privatperson übermittelt, wonach die Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 verfügen würden. Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 wurden demnach keine dargelegt.

Darüber hinaus haben sich die Beschwerdeführer nicht aus- fort- oder weitergebildet.

Der Erstbeschwerdeführer schilderte in der Beschwerde von Arbeitsangeboten einer Firma, die dort wo er wohne, Autos verkaufe. Er meinte auch ein offizielles Schreiben erhalten zu können. Ein solches allgemeines Schreiben wurde in der Folge mit der abschließenden Stellungnahme vorgelegt. Darin bestätigte der Vermieter den Beschwerdeführern, diesen eine Arbeitsstelle zur Verfügung zu stellen, wenn diese eine Arbeitsbewilligung erhalten würden.

Abgesehen davon, dass dieses Schreiben vollkommen allgemein und unverbindlich gehalten ist, war in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Integration als stark gemindert erachtet wird, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Im gegenständlichen Fall sind die Beschwerdeführer bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vielmehr leben sie von der Grundversorgung bei einer Privatperson, die ihnen eine nicht näher bezeichnete Arbeitsstelle zur Verfügung stellen will. Die Relativierung der bedingten Einstellungszusage - wie im Übrigen jeglicher integrativer Schritte - ist insbesondere vor dem Hintergrund des noch nicht einmal ein Jahr währenden Aufenthaltes zu sehen.

Die Fürsprache des Quartiergebers für die Beschwerdeführer war auch insbesondere nicht geeignet, darzulegen, dass sie sich an ihrem Aufenthaltsort innerhalb der Bevölkerung nachhaltig integriert hätten. Eine essentielle Unterstützung bzw. eine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführer geht daraus auch nicht hervor. Der Quartiergeber erhält im Übrigen Miete, die wiederum vom Staat bezahlt wird. Die Beschwerdeführer beziehen nämlich neben der Versicherung und Verpflegung auch Leistungen für Miete.

Die Beschwerdeführer sind auch keine Mitglieder in Vereinen und betätigen sich auch nicht karitativ.

Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat haben. Hier war insbesondere das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Der Erstbeschwerdeführer war im Herkunftsstaat überhaupt schon in Pension. Im Herkunftsstaat verfügen sie auch über eine Eigentumswohnung. Die Zweitbeschwerdeführerin hat auch erklärt, unverändert mit ehemaligen Arbeitskollegen im Herkunftsstaat in Kontakt zu sein und besteht demnach im Herkunftsstaat unverändert ein soziales Umfeld.

Im Herkunftsstaat hält sich schließlich der gemeinsame Sohn auf.

Die Beschwerdeführer haben auch bis zur Ausreise in der Ukraine im Gegensatz zum Bundesgebiet finanziell unabhängig gelebt.

Im Lichte der kurzen Ortsabwesenheit von nicht einmal einem Jahr kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würden.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen sind die Beschwerdeführer illegal eingereist und haben unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat sprechen, wobei dem kurzen Aufenthalt von unter einem Jahr besonderes Gewicht zukommt.

Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine ist gegeben, da nach den die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige besondere Umstände wurden nicht dargelegt, weshalb die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen festzulegen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die

zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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