BVwG W206 1432804-1

W206 1432804-1Tribunal Administrativo Federal21 de mai. de 2015

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, Zwangsrekrutierung

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BVwG W206 1432804-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W206.1432804.1.00

Spruch

W206 1432804-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, Zl. 12 05.877-BAI, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 14.5.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am Tag der Antragstellung gemäß §19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, er stamme aus XXXX und gehöre der Volksgruppe der Sheikhaal an; er habe im Jahr 2001 die Schule besucht und danach als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Im August 2011 sei er aus Somalia ausgereist und habe sich in der Türkei und in Griechenland aufgehalten, ehe er auf dem Landweg nach Österreich gelangt sei. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seine Heimat wegen Al- Shabaab verlassen.

2. Am 24.9.2012 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, seine Heimat verlassen zu haben, nachdem im März 2011 Al Shabaab-Angehörige zu ihm gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, Mitglied zu werden. Der Onkel des Beschwerdeführers habe dies aber abgelehnt. Schließlich sei der Beschwerdeführer auf der Straße verhaftet worden und danach von seinem Onkel abgeholt worden. Dabei hätten die Islamisten beiden mit dem Tod gedroht, wenn sie sich weigerten, Mitglied zu werden. Sein Onkel hätte ihn daher zum Schutz nach Mogadischu geschickt und sei selbst ermordet worden. Der Beschwerdeführer habe sich vier Monate in Mogadischu versteckt gehalten und über Organisation seiner Großmutter letztlich schlepperunterstützt Somalia verlassen. Über Aufforderung schilderte der Genannte die näheren Umstände seiner Verhaftung und seiner Freilassung nach Intervention seines Onkels. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Lage in Somalia übergeben und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen schriftlich zu äußern. Der Beschwerdeführer verzichtete bei dieser Gelegenheit auf eine Übersetzung der Länderfeststellungen sowie auf die Abgabe von Länderfeststellungen.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der Genannte aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Im Zusammenhang mit der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer von staatlicher Seite keine Verfolgung drohe und ihm hinsichtlich seiner Befürchtungen, im Fall seiner Rückkehr von Al Shabaab Angehörigen getötet zu werden, die Glaubwürdigkeit zu versagen sei, zumal der Genannte in diesem Zusammenhang lediglich vage Vermutungen ins Treffen geführt habe. Zudem stünde seine Herkunftsregion Mogadischu nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab, so dass eine Bedrohungssituation nicht anzunehmen sei. Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde aus, dass trotz der in manchen Regionen Somalias angespannten Sicherheitslage nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich jedermann aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungssituation befinde. Dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr etwa aufgrund der allgemeinen Versorgungslage nicht zumutbar wäre, sei von diesem selbst nicht behauptet worden. Ziel des Refoulementschutzes sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Situationen, wie es eine Rückkehr nach Somalia wäre, zu schützen, sondern einzig und allein der Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen. Die Ausweisung erweise sich vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK im Fall des Beschwerdeführers als gerechtfertigt.

4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde von mangelnder Verfolgung in der Zeit des viermonatigen Aufenthalts in Mogadischu ausgehe. Schließlich hätte sich der Genannte in dieser Zeit versteckt gehalten und wäre seine Ausreise organisiert worden. Auch wenn Al Shabaab seit August 2011 als offiziell aus Mogadischu vertrieben gelten, könne angesichts der Lage in dieser Stadt keinesfalls von einem Verlust der Einflussnahme ausgegangen werden. In diesem Kontext zitierte der Beschwerdeführer Berichte über gewaltsame Angriffe von Al Shabaab in Mogadischu. Die Situation dort sei weiterhin prekär. Hinsichtlich der Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers wurde auf dessen mangelnde Ausbildung verwiesen und die generell schlechte Versorgungslage hervorgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

zu A)

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes be-stimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des §28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in §28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Die verwaltungsgerichtliche meritorische Entscheidungszuständigkeit hält grundsätzlich hintan, dass die Erledigung eines von einer Verwaltungsbehörde eingeleiteten Verfahrens erst nach einem längeren Zeitraum hinweg in einer Art eines "Pingpongspiels" erfolgenden Wechsels zwischen verwaltungsgerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen erfolgen kann. Zudem wird nur ein solches Verständnis der mit der Etablierung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Zielsetzung gerecht, den Anforderungen der EMRK sowie denen des Rechts der Europäischen Union im Bereich des Verwaltungsrechtsschutzes zu entsprechen. Zum einen ist aufgrund dieser Anforderungen bei der Interpretation der sich aus §28 Abs 3 VwGVG für die meritorische Entscheidungskompetenz ergebenden Ausnahmen ohnehin auch das grundsätzlich zu einer restriktiven Sicht dieser Ausnahmen führende Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht zu übersehen, dass auf dem Boden der meritorischen Entscheidungskompetenz getroffene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich eine verlässliche Gewähr dafür bieten, dass den von diesen Vorgaben an die behördliche Entscheidungskompetenz gerichteten Anforderungen entsprochen wird (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

2. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens gleichlautend von einer Bedrohung durch Al Shabaab gesprochen und eine Festnahme sowie die Ermordung seines Onkels, der für seine Freilassung gesorgt und sich gegen die Islamisten und einen Beitritt zu deren Organisation gewendet habe, ins Treffen geführt. Zunächst ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht klar, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde überhaupt ausgeht, zumal sie einerseits diese Angaben als glaubwürdig, andererseits aber die Rückkehrbefürchtung - vgl. S. 58 des angefochtenen Bescheides - als unglaubwürdig qualifiziert hat. Zunächst wird festgehalten, dass die Aussage, dass die Befürchtung, von Al Shabaab Angehörigen verfolgt zu werden, vage sei, nicht nachvollzogen werden kann. Hier mangelt es an einer generellen Erörterung der vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachten -und per se von der belangten Behörde nicht als unglaubwürdig eingestuften - Umstände seiner Probleme mit Al Shabaab.

Es mangelt weiters an einer konkreten Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer - etwa auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sheikhaal oder als Angehöriger eines Regimegegners - etwa einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt war bzw. ist.

Der bloße Hinweis darauf, dass sich Al Shabaab aus der Herkunftsregion zurückgezogen hätte, genügt in dieser Allgemeinheit und vor dem Hintergrund der Feststellungen, dass die Gruppierung nach wie vor im Untergrund aktiv ist, nicht, um beurteilen zu können, ob und welche Schutzmechanismen dem Beschwerdeführer offen gestanden wären bzw. aktuell offen stehen.

Bemerkt wird auch, dass sich die Feststellungen der belangten Behörde auf die Lage in Mogadischu fokussieren und nicht auf den vom Beschwerdeführer angegebenen konkreten Heimatort. Dass für ihn in Mogadischu eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden hätte, kann auf Basis der auch in diesem Punkte mangelhaften Ermittlungen des Bundesasylamts nicht gesagt werden. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass der Umstand, dass er vier Monate in Mogadischu gefahrlos aufhältig gewesen ist, nicht in Relation dazu gesetzt wurde, dass der Genannte sich eigenen - und unwidersprochen gebliebenen - Angaben zufolge in diesem Zeitraum versteckt gehalten und seine Ausreise organisiert hat. Eine innerstaatliche Fluchtalternative könnte nur dann bejaht werden, wenn zunächst festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer an dem konkreten Ort ein "normales" Leben möglich gewesen wäre. Dazu fehlen aber ebenfalls konkrete Feststellungen.

Zur Frage des subsidiären Schutzes wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, die gesamtheitlich prekäre Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat mit den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers in Verbindung zu bringen. Außer Acht gelassen wird, dass Mogadischu nach wie vor Ziel von Anschlägen ist und somit die Bevölkerung Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung gemäß Art 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Auch zu diesem Punkte erweist sich das Ermittlungsverfahren als lückenhaft. Die pauschale Behauptung, dass es nicht Ziel des Refoulementschutzes sei, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu schützen, ist nicht geeignet, die Ablehnung subsidiärer Schutzgewährung zu begründen. Die belangte Behörde gesteht im selben Satz sogar ein, dass eine Rückkehr nach Somalia eine solche "unangenehme" Lebenssituation begründe und verweist auf das Erfordernis einer "exzeptionellen" Lebenssituation. Um dazu aber überhaupt eine schlüssige Aussage treffen zu können, wäre das Bundesasylamt gehalten gewesen, die konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers- seine Ausbildung, familiäre Lage, Wohnsituationin Verbindung mit den allgemeinen Umständen (Versorgungslage, Arbeitsmarktsituation, Sicherheit, Menschenrechte) zu setzen. Es kann auf Basis der bis dato getroffenen mangelhaften Feststellungen nicht beurteilt werden, ob im Fall des Beschwerdeführers nicht die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK anzunehmen ist.

Wie bereits oben ausgeführt, erachtet der VwGH eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann als in Betracht kommend, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Nachdem im konkreten Fall wie ausgeführt die maßgeblichen Ermittlungsschritte und die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Prüfungen gänzlich unterlassen wurden bzw. aus beigeschafften Ländermaterialen überhaupt keine konkreten Schlüsse auf das Vorbringen des Beschwerdeführers gezogen wurden, liegt ein Fall eines besonders krassen Ermittlungsfehlers im Sinne der VwGH Judikatur vor. Es kann vor diesem Hintergrund nicht dem Verwaltungsgericht zugesonnen werden, sämtliche Ermittlungsschritte, die für die abschließende Beurteilung der Angelegenheit erforderlich sind, selbst und quasi an Stelle der dafür zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.

zu B)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurück-verweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts-hofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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