W179 1432492-1•BVwG W179 1432492-1
W179 1432492-1Tribunal Administrativo Federal20 de mai. de 2015
Ausweisung nicht rechtmäßig, Ermittlungspflicht,<br/>Identitätsfeststellung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz
W179 1432492-1/ 11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX (auch XXXX, geb am XXXX, auch geb am XXXX), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl XXXX, beschlossen:
A) Internationaler Schutz
Die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides in diesen zwei Punkten (Subsidiärer Schutz; Ausweisung) gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1. Der Beschwerdeführer (kurz BF), ein afghanischer Staatsangehöriger mit der Muttersprache XXXX, beantragte XXXX internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung am XXXX gab der BF zu seinen "Fluchtgründen" an, er habe XXXX - XXXX - verlassen und sei über XXXX XXXX gereist, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei (Foto, Fingerabdrücke), sowie ihm schriftlich mitgeteilt worden sei, er habe XXXX binnen 30 Tagen zu verlassen. Er habe sich dennoch ca. ein Jahr lang in XXXX aufgehalten und seinen Lebensunterhalt als Feldarbeiter bestritten. Dann sei er weiter nach Österreich gereist. Aus XXXX sei er ausgereist, weil er bereits als Kind davon geträumt habe, nach Europa zu gehen. Nach XXXX oder XXXX wolle er nicht zurück. Er habe keine Schulbildung (Analphabet) und zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Reisedokumente legte der BF keine vor.
3. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zuerkannt, die dieser am XXXX übernahm.
4. Bei seiner - einzigen und einstündigen - niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX gab der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache XXXX an, er habe Afghanistan, genauer: XXXX, mit seiner Familie bereits im Alter von XXXX Jahren verlassen und XXXX XXXX XXXX bis zu seiner Flucht nach Europa zusammengelebt. In XXXX hätte XXXX und es sei ihnen gut gegangen. Er sei nie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt.
Den genauen Grund für ihre Ausreise aus Afghanistan kenne er nicht. XXXX. In Afghanistan hätte der BF vermutlich sein Leben schon meistern können, habe er doch von XXXX gearbeitet. Allerdings habe er seine Zukunft immer in Europa und nicht in Afghanistan gesehen.
XXXX würden ebenfalls in XXXX leben. Sie würden allerdings in Afghanistan noch XXXX. Während seines Aufenthalts in XXXX habe er seinen Lebensunterhalt durch Arbeit XXXX. Wenn das Geld nicht gereicht habe, habe er sich etwas XXXX. In Österreich lebe der BF von der Grundversorgung und bekomme keine Unterstützung von seiner Familie.
Über Vorhalt von Länderfeststellungen zu XXXX, Stand XXXX, konkret zur allgemeinen Lage und zu Rückkehrfragen, gab der BF an, er habe sich schon immer danach gesehnt, in Europa zu leben. Er glaube, dass er hier mehr Möglichkeiten habe, sein Leben selbstbestimmt zu gestalten.
Dokumente legte der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme nicht vor.
5. Mit nunmehr angefochtenem (dem BF am XXXX zugestellten) Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch jenen auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der BF sei einer aktuellen und konkreten Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht ausgesetzt gewesen und dies sei zukünftig auch nicht zu erwarten. Der BF sei im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keinem erhöhten Gefährdungsrisiko im Hinblick auf die Verletzung einer Art 2 oder Art 3 Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt und die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sei hier kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 Abs 1 EMRK.
6. Mit Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs 2 AVG vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer amtswegig einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem (damaligen) Asylgerichtshof zu Seite gestellt.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
7. Ausschließlich gegen die Spruchpunkte II. und III. dieses (dem BF am XXXX zugestellten) Bescheides vom XXXX wendet sich die noch an den Asylgerichtshof gerichtete, rechtzeitig am XXXX erhobene und zulässige Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, mit dem Begehren 1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, 2. in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde, 3. den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, sowie 4. jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem (damaligen) Asylgerichtshof anzuberaumen.
Schließlich beantragt der Beschwerdeführer 5. die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines Sachverhalts, der Gewährung von subsidiärem Schutz zwingend notwendig mache.
8. Die belangte Behörde legt dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift.
9. Mit Nachreichungen zur Beschwerdevorlage mit Schreiben bzw. Telefax vom XXXX bringt die belangte Behörde dem (damaligen) Asylgerichtshof in größtenteils überschneidender Vorlage Unterlagen zum Aufgriff und zur Rückführung des Beschwerdeführers - allerdings unter anderer Identität - aus XXXX nach Österreich zur Kenntnis. In Zusammenhalt dieser Unterlagen ergibt sich im Wesentlichen nachstehender übermittelter Informationsstand:
9.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal XXXX XXXX XXXX ein, wo er am selben Tage XXXX aufgegriffen wurde. Der Beschwerdeführer erklärte sich ebenso amXXXX in seiner Einvernahme XXXX mit einer Unterrichtung der afghanischen Botschaft in XXXX - nicht - einverstanden, war jedoch bereit, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache XXXX auszusagen:
Der Beschwerdeführer legte eine Geburtsurkunde (Tazkira) vor, und gab an, XXXX zu heißen und im Dorf XXXX geboren zu sein.
Befragt zu seinem Reiseweg gab er an, vor ungefähr XXXX von - Afghanistan - in den XXXX XXXX gereist zu sein. In XXXX XXXX lang gelebt und gearbeitet. Vor zwei Tagen sei er von XXXX XXXX ausgereist und - direkt - nach XXXX gefahren.
Auf die Frage, was er in Österreich gewollt habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei noch nie in Österreich gewesen und habe dort auch nicht gelebt. Auch Vorhalt der XXXX, aufgrund seiner Fingerabdrücke sei festgestellt worden, dass in Österreich ein Asylverfahren anhängig sei, beharrte der Beschwerdeführer auf seiner Aussage, indem er angab, er habe in Österreich keine Fingerabdrücke abgegeben, weil er dort nicht gelebt habe.
Zur ihm bei der Festnahme abgenommenen Tazkira, die ihm in der Einvernahme wieder vorgelegt wurde, gab er an, auf diesem Passbild XXXX Jahre alt gewesen zu sein. Aufgrund der Angaben des anwesenden Dolmetschers wurde jedoch festgestellt, dass in der Tazkira das damalige Lebensalter mit XXXX Jahren angegeben wird.
Zu seinen Reiseziel und Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er wollte in ein Lager in XXXX und in XXXX gut leben und in eine Schule gehen.
9.2. Mit Schreiben der XXXX vom XXXX stellte diese an die Grundsatz- und Dublinabteilung der belangten Behörde ein Wiederaufnahmersuchen nach Verordnung (EG) Nr 343/2003, Art 16 Abs 1 Buchstabe c.
9.3. Mit Schreiben vom XXXX erklärte die belangte Behörde gegenüber der XXXX gemäß Verordnung (EG) Nr 343/2003 ihre Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers durch die XXXX.
9.4. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX am Grenzübergang XXXX von Beamten der XXXX übernommen und schlussendlich in die Grundversorgung nach Graz überstellt.
10. Mit Telefax vom XXXX legte die belangte Behörde dem damaligen Asylgerichtshof eine vom Beschwerdeführer unterschriebene Vollmacht vor, der zufolge eine näher bestimmte Person berechtigt ist, im Verfahren vor dem Bundesasylamt Auskünfte zum Verfahrensstand einzuholen.
11. Am XXXX reicht die belangte Behörde zur Beschwerdevorlage neue Unterlagen hinsichtlich eines - erneuten - Aufgriffs des Beschwerdeführers, wiederum unter der Identität XXXX (diesmal ohne Ausweisdokumente) in XXXX nach: Zusammengefasst ergibt sich hier nachstehender übermittelter Informationsstand:
11.1. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX wiederum XXXX aus Österreich illegal nach XXXX ein und wurde am selben Tage am Bahnhof Lindau von Polizeibeamten der XXXX erneut festgenommen.
11.2. Ebenso am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom selben XXXX in Anwesenheit desselben Dolmetschers wie beim ersten Aufgriff im XXXX einvernommen, sodass es entsprechend dem Vernehmungsprotokoll geklärt ist, dass es sich bei der aufgegriffenen Person um dieselbe Person wie beim ersten Aufgriff, also um den Beschwerdeführer, handelt:
Auf Frage des einvernehmenden XXXX, warum der Beschwerdeführer seine Fingerkuppen abgerieben habe und ob er damit seine Identität verschleiern wolle, gibt der Beschwerdeführer an, "Ich habe nichts getan".
Aus einem zugehörigen Aktenvermerk des XXXX zum Stichwort "manipulierte Fingerkuppen" erschließt sich jedoch, dass zuerst eine "XXXX" keinen Treffer ergeben habe, obwohl der Beschuldigte bei seinem ersten Aufgriff amXXXX (in XXXX) erkennungsdienstlich behandelt worden sei, sodass es einen Treffer im "XXXX" geben müsste. Erst nach drei weiteren Abfragen sei der Treffer angezeigt worden, weil durch die stark manipulierten Fingerkuppen das System die Papillarleisten der Finger nur sehr schwer erkennen habe können und verschiedene Druck- und Anlegeversuche unternommen werden hätten müssen, bis der Fingerabdruck akzeptabel angezeigt und zum Abgleich verwendet habe werden können. Ein System im Fehler sei auszuschließen, weil der einvernehmende Beamte seine eigenen Fingerabdrücke selbst aufgelegt habe und diese einwandfrei ohne Wartezeit angezeigt worden seien.
Im angesprochenen Aktenvermerk wird festgehalten, bei der am XXXX erfolgten (ersten) Rückführung des Beschwerdeführers und einer weiteren Person (nach dem erstmaligen Aufgriff) sei beobachtet worden, dass sich die andere Person während der Fahrt mit einer Einwegrasierklinge oder -rasierer die Fingerkuppen manipuliert habe. Es werde somit vermutet, dass der Beschwerdeführer dies auch getan habe und die Manipulation seiner Fingerkuppen vermutlich in der Zeit vom XXXX bis XXXX stattgefunden habe.
11.3. In der angesprochenen Einvernahme vom XXXX erklärte sich der Beschwerdeführer wiederum - nicht - einverstanden mit einer Unterrichtung seines Konsulats. Jedoch sei er (erneut) bereit auszusagen: Der Beschwerdeführer gab unter anderem an, er habe bis jetzt noch keine österreichische Asylkarte erhalten. Befragt danach, was er in XXXX wolle, gab er an, "Ich will hier leben.". Auf Vorhalt, dass er laut XXXX sowie dem österreichischen Bundesasylamt XXXX geboren und somit mindestens XXXX alt sei, moniert der Beschwerdeführer, er sei XXXX Jahre alt und möchte auch in die Schule gehen.
11.4. Mit Schreiben der XXXX vom 29. April 2013 stellte diese wiederum an die Grundsatz- und Dublinabteilung der belangten Behörde ein Wiederaufnahmersuchen nach Verordnung (EG) Nr 343/2003, Art 16 Abs 1 Buchstabe c.
11.5. Mit Schreiben vom XXXX erklärte die belangte Behörde gegenüber der XXXX gemäß Verordnung (EG) Nr 343/2003 ihre Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers durch die XXXX.
11.6. Laut Schreiben vom XXXX der belangten Behörde an die XXXX werde der Beschwerdeführer am XXXX nach Österreich rücküberstellt und sei sodann an die Außenstelle Innsbruck der belangten Behörde zu überstellen.
12. Mit E-Mail vom XXXX übermittelt die belangte Behörde dem (nun zuständigen) Bundesverwaltungsgericht zum Beschwerdeführer einen Anlassbericht vom XXXX, einen Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft eines Landesgerichtes vom XXXX sowie einen Haftmeldezettel. Laut den Angaben ua am Haftmeldezettel ist der Beschwerdeführer XXXX, geboren am XXXX, XXXX.
Laut beigeschlossener Vollzugsinformation wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft verhängt wegen XXXX, wobei ihm sowohl XXXX zur Last gelegt wurde. Als Vornamen seiner Eltern wurde ua in der Vollzugsinformation für den Vater des BF "XXXX" und für die Mutter des BF "XXXX" angeführt XXXX.
12.1. Aus dem Anlass-Bericht vom XXXX erschließt sich, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit vier anderen Personen damals verdächtig wurde, XXXX zu haben.
12.2. Zudem wurde eine diese anderen Personen im Konnex zum Beschwerdeführer verdächtigt, bei zumindest zwei Fahrten im März 2014 sowie bei XXXX XXXXXXXX zu haben, wobei jedes Mal der Beschwerdeführer, XXXX sei.
12. 3 Ferner sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer weiteren Person verdächtig, XXXX zu haben.
12.4. Schließlich sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit XXXX weiteren näher bestimmten Personen verdächtigt, im bewussten gemeinsamen Zusammenwirken im Zeitraum von zumindest XXXX XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person XXXX, wobei dem Beschwerdeführer gemeinsam mit einer zweiten Person jedenfalls XXXX XXXX. Zudem habe sich der Beschwerdeführer teilweise geständig gegeben, indem er angegeben hätte, XXXX.
12.5. Somit wurde über den Beschwerdeführer als XXXX, laut Spruchkopf einmal geb am XXXX, einmal als geboren geführt mit XXXX, wegen XXXX mit Beschluss eines Landesgerichtes vom XXXX die Verhängung der Untersuchungshaft beschlossen wegen Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß XXXX.
13. Am XXXX führt das Bundesverwaltungsgericht eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich hinsichtlich des Beschwerdeführers durch, mit dem Ergebnis XXXX.
14. Mit E-Mail vom XXXX übermittelt die belangte Behörde das zugehörige Urteil des Bezirksgerichtes, demzufolge der Beschwerdeführer wegen XXXX, verurteilt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans. Seine Muttersprache ist XXXX. Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Zum Aufheben des angefochtenen Bescheids:
1. Die belangte Behörde befragt den Beschwerdeführer - ein einziges Mal im Ausmaß einer Stunde inklusive Übersetzung - bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX. Weitere Erhebungen führt sie nicht durch, bevor sie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausweist und seinen Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiären Schutzberechtigten sowie auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abweist.
2. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden aus nachstehenden Gründen notwendige Ermittlungen des Sachverhalts gänzlich unterlassen oder nur ansatzweise getätigt:
2.1. Für die belangte Behörde steht entsprechend ihren Feststellungen im angefochtenen Bescheid die Person des Beschwerdeführers nicht fest. Sie beschränkt sich lediglich auf die Feststellung der afghanischen Staatsbürgerschaft mit Herkunft XXXX sowie darauf, dass er XXXX sei und ab XXXX XXXX gelebt habe. XXXX
Wie nachstehend zu zeigen ist, hat die belangte Behörde - beinahe alle - wesentlichen Informationen zu einer Person und seinem Umfeld, die notwendig sind, um - individuell - beurteilen zu können, ob diese bei einer Rückkehr in Sinne von Art 2, 3 und 8 EMRK gefährdet ist, nicht einmal ansatzweise erhoben:
a) Die belangte Behörde unterlässt es gänzlich, den Beschwerdeführer zu seinem Geburtsdatum, zu seinem Alter und allfälligen Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit zu befragen oder diesbezüglich (zumindest zur Volljährigkeit) Feststellungen zu treffen. Die belangte Behörde gibt auch kein Gutachten zum Feststellen des Alters des Beschwerdeführers in Auftrag. Ebenso wenig wird mit einer Verfahrensanordnung ein Geburtsdatum festgestellt.
Dennoch führt die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt II. (subsidiären Schutz) im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer ein gesunder, arbeitsfähiger, junger Mann sei. Aus der zugehörigen Beweiswürdigung (und auch den Feststellungen) zur Person im angefochtenen Bescheid erschließt sich jedoch keinesfalls, wie die belangte Behörde zu dieser Erwägung der Volljährigkeit ("junger Mann") kommt.
b) Weiters unterlässt es die belangte Behörde, den Beschwerdeführer zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu befragen, oder dazu Ermittlungen anzustellen, geschweige denn dazu Feststellungen und eine Beweiswürdigung vorzunehmen.
c) Wenngleich die belangte Behörde den Beschwerdeführer in der einzigen Einvernahme mit einem Dolmetscher für die Sprache XXXX einvernimmt, unterlässt sie es auch hier gänzlich, die Muttersprache des Beschwerdeführers zu erheben und diese, eventuell mithilfe des Dolmetschers, beweiswürdigend festzustellen.
d) Ebenso unterlässt es die belangte Behörde gänzlich, den Beschwerdeführer zu seiner Religion XXXX zu befragen sowie dazu beweiswürdigend Feststellungen zu treffen.
e) Die Behörde befragt den Asylwerber keineswegs zu seinem Personenstand (ledig oder verheiratet) noch zu einer etwaigen Vaterschaft, umso überraschender ist die Feststellung im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer XXXX, erschließt sich doch aus der zugehörigen Beweiswürdigung keinesfalls, wie sie zu diesen Feststellungen kommt, noch hat sie dazu ansatzweise Ermittlungen getätigt.
f) Wenn der Beschwerdeführer in der einzigen Einvernahme vor der - Polizei - noch ohne weitere ersichtliche Begründung rudimentär als "XXXX" geführt wird, die belangte Behörde jedoch selbst keinerlei Ermittlungen zur Schulbildung des Beschwerdeführers anstellt, ihn dazu nicht befragt, und hier ebenso keine Feststellungen noch Beweiswürdigung trifft, muss ihr auch in diesem Punkte ein gänzliches Fehlen jedweder Ermittlungshandlung adjudiziert werden.
g) Der Beschwerdeführer gibt in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch an, im XXXX gearbeitet zu haben. Feststellungen zur Berufsausbildung trifft die belangte Behörde jedoch im angefochtenen Bescheid keine.
h) Die belangte Behörde nimmt es hin, dass sich der Beschwerdeführer bei der ( von sich aus getätigten) Angabe zu seinem Herkunftsort in Afghanistan darauf beschränkt, lediglich die Provinz und den Distrikt zu nennen, XXXX, sie unterlässt es jedoch gänzlich, hier auch nur ansatzweise nachzufragen oder Ermittlungen zu tätigen und den genauen Geburtsorts bzw. Herkunftsort im Sinne eines genau bestimmten Dorfes in Erfahrung zu bringen oder gar Feststellungen dazu zu treffen.
i) Dementsprechend unterlässt sie es gleichermaßen gänzlich, den Beschwerdeführer zur genauen Lage des ehemaligen XXXX in Afghanistan (Provinz, Distrikt, Dorf), XXXX, zu befragen.
j) Da die belangte Behörde weder Heimatdorf noch den genauen Ort des XXXX eruiert, sondern sich mit der Angabe des Distrikt der Herkunftsregion zufrieden gibt, kann sie keine konkreten Ermittlungen tätigen und keine entsprechende Feststellungen in ihrer Entscheidung einfließen lassen zur Sicherheitslage allfälliger Rückkehrorte des Beschwerdeführers, noch, inwieweit er dorthin sicher anreisen könnte.
k) Zudem beschränkt sich die belangte Behörde bei ihren Länderfeststellungen zur Sicherheitslage fälschlicherweise auf XXXX, trifft jedoch keine Aussagen zur Sicherheit im Herkunftsdistrikt oder in der -provinz des Beschwerdeführers.
l) Die belangte Behörde begnügt sich mit der Angabe des Beschwerdeführers zum Verbleib XXXX sowie damit, dass XXXX leben würden. Die belangte Behörde ermittelt nicht einmal ansatzweise, ob und gegebenenfalls wo zB Onkeln und Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits leben.
m) Der Beschwerdeführer will während seines Aufenthaltes in XXXX zu Finanzierung des Lebensunterhaltes finanzielle Unterstützung von
XXXX XXXX erhalten haben. Die belangte Behörde versucht nicht mal ansatzweise zu eruieren, in welcher Höhe sich diese behauptete Unterstützung bewegte.
n) Augenscheinlich unterlässt es die belangte Behörde ebenso, beim Beschwerdeführer dessen Zustimmung zu allfälligen Ermittlungen vor Ort in Afghanistan, zB im Wege eines Vertrauensanwaltes, einzuholen.
2.2. Da die Behörde wie soeben aufgezeigt fast jedwede Ermittlungshandlung zur Person des Beschwerdeführers unterlässt und sie somit notgedrungen nur feststellen kann, dass die Person des Beschwerdeführers eben nicht feststeht, wiegt nachstehendes Versäumnis aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes umso gravierender, weil die belangte Behörde die Möglichkeit gehabt hätte, Angaben zur Person des Beschwerdeführers zu erheben bzw gegebenenfalls zu verifizieren oder zu falsifizieren:
Der Beschwerdeführer erwähnte in seiner einzigen Befragung vor der - Polizei -, dass er in XXXX erkennungsdienstlich erfasst worden sei, als ihm Fingerabdrücke abgenommen und Fotos von ihm gemacht worden seien und sei er ebenso - schriftlich - angewiesen worden, XXXX binnen 30 Tagen zu verlassen. Die belangte Behörde beschränkt sich jedoch darauf, den Beschwerdeführer zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes in XXXX zu befragen und ob er der dort Asyl beantragt hätte.
Sie unterlässt es jedoch (entgegen anderweitiger hiergerichtlicher Erfahrungen zum erstbehördlichen Vorgehen aus anderen Beschwerdeverfahren) gänzlich, mit den XXXX Behörden in Kontakt zu treten, den dortigen Behördenakt und die dort gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person anzufragen, sich also mit der XXXX Behörde auszutauschen, wie sie dies auch in ähnlichen Fällen macht.
2.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, die belangte Behörde hat keine hinreichenden Ermittlungen zur Person des Beschwerdeführers getätigt, ganz im Gegenteil in sehr vielen Bereichen nicht einmal ansatzweise ermittelt, sodass in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers keine brauchbaren behördlichen Ermittlungsergebnisse vorliegen.
Zudem hat es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, mit der XXXX Behörde in Kontakt zu treten, obwohl diese den Beschwerdeführer zuvor erkennungsdienstlich behandelte und auch schriftlich auswies.
3. Der Beschwerdeführer reiste zweimal XXXX illegalen von Österreich nach XXXX, wurde dort jedesmal von der Polizei aufgegriffen und nach Österreich rücküberstellt. In XXXX legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde (Tazkira) vor und gab an, XXXX zu heißen und im Dorf
XXXX geboren zu sein. Zwischen der ersten polizeilichen Rückführung des Beschwerdeführers von XXXX nach Österreich und seiner Wiedereinreise nach XXXX manipulierte sich der Beschwerdeführer seine Fingerkuppen, so dass eine Abfrage seiner Fingerabdrückt in XXXX deutlich erschwert wurde.
Der beschriebene Verfahrensgang und die erfolgten Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten. Weiters ist im Detail zu würdigen:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Muttersprache des BF erschließen sich aus seinen diesbezüglichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben im erstbehördlichen Verfahren, zumal der BF immer einen Dolmetscher für die Sprache XXXX benötigte.
2.2. Zum Aufheben des angefochtenen Bescheids:
Die festgestellten unterlassenen Ermittlungen ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage.
Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach XXXX und seinen dortigen Angaben bzw dort festgestellter Fingerkuppen-Manipulation beruhen auf den durch die belangte Behörde nachgereichten Ergänzungen zur Beschwerdevorlage.
3.1. Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:
Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1.1.2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Ausweislich § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs 3 VwGVG lautet wortwörtlich:
"(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen."
3.2. Zu A) Internationaler Schutz:
a) Prüfungsumfang / Beschwerdebegehren:
Da sich die Beschwerde in ihrem Begehren - ausdrücklich - nur gegen Spruchpunkt II. ("Subsidiärer Schutz") und Spruchpunkt III. ("Ausweisung") des angefochtenen Bescheids wendet, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht auf dem Boden des § 27 VwGVG nicht veranlasst, den Spruchpunkt I. ("Asyl") des bekämpften Bescheides einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen, weil § 27 VwGVG die Verwaltungsgerichte mit seiner Wortfolge "auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4)" hinsichtlich der inhaltlichen Prüfung eines Bescheides auf die Beschwerdegründe als auch auf das Beschwerdebegehren beschränkt (so unter anderem auch jüngst der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Zl Ro 2014/03/0066).
Somit war über Spruchpunkt I. des in Beschwer gezogenen Bescheides mangels Anfechtung nicht abzusprechen.
Im Folgenden bezieht sich die rechtliche Beurteilung somit auf die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides:
b) Maßgeblicher Sachverhalt
1. Gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm 11.)
So auch Eder/Martschin/Schmid: Im Unterschied zur bisherigen Regelung des § 66 Abs 2 AVG ist für eine Zurückverweisung nicht mehr die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung durch die Verwaltungsbehörde notwendig Bedingung. (Anmerkung K.16 zu § 28 VwGVG in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 87).
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG, der zufolge nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - dh im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl zB VwGH 19.11.2009, Zl 2008/07/0167).
Konkret bildet somit § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen (siehe Feststellungen sowie unten) und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.11.2002, Zlen 2000/20/0084 u 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, Zl 2001/20/0135 ) zu der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51/1991, als auch auf seine jüngere Rsp, insb vom 26. Juni 2014, Zl Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs 3 Satz VwGVG hinzuweisen.
So hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 28 Abs 3 VwGVG ausgesprochen (vgl VwGH 26.06.2014, Zl Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".
Eine Zurückverweisung der Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):
3. In Zusammenschau der Feststellungen des angefochtenen Bescheids, der Verwaltungsakte und der Beschwerde ist dieses Kalkül aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall - wie aus den in der Folge dargestellten Umständen ersichtlich - erfüllt, weil davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde zu bestimmten Punkten jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, und somit der maßgebliche, entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht festgestellt wurde:
3.1. So hat es die Behörde (wie festgestellt) gänzlich unterlassen, zum Alter des Beschwerdeführers bzw. zu seiner Volljährigkeit/Minderjährigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Muttersprache sowie seiner Religionszugehörigkeit Ermittlungen zu tätigen bzw. die zugehörigen Ermittlungsergebnisse beweiswürdigend festzustellen.
Somit hatte die belangte Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung keinesfalls Kenntnis darüber, welche Person mit welchem "soziokulturellen" Hintergrund sie ausweist.
3.2. Ferner hat es die Behörde (wie festgestellt) gänzlich unterlassen, zum Personenstand des Beschwerdeführers, seiner Schulbildung und seiner Berufsausbildung bzw. bereits ausgeübter Berufe, seinem Geburtsort bzw Herkunftsort, genauer Lage XXXXXXXX, Verbleib anderer Verwandter des Beschwerdeführers in Afghanistan, wie zB insbesondere der Onkeln und Tanten (obwohl nach hiergerichtliche Erfahrung gerade diese immer wieder eine zentrale Rolle spielen als erste Anlaufstelle bei einer Rückkehr und einen Zufluchtsort oder gegebenenfalls finanzielle Unterstützung bieten können), zu tätigen bzw. die zugehörigen Ermittlungsergebnisse beweiswürdigend festzustellen.
Die belangte Behörde hatte somit im Zeitpunkt ihrer Entscheidung keine Kenntnis darüber, inwieweit der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan überlebensfähig wäre, wusste sie doch nicht nur nicht, wen sie ausweist, sondern auch nicht, wohin sie den Beschwerdeführer ausweist sowie exakt wo und welche familiäre Unterstützung genau der Beschwerdeführer in Afghanistan vorfinden wird und wie diese im Konnex zu seiner etwaigen Schul- und Berufsausbildung zu beurteilen ist.
Es war ihr somit gänzlich nicht möglich, eine individuelle Beurteilung einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan vor dem Hintergrund der Art 2, 3 und 8 EMRK vorzunehmen.
Zudem hat die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass in Afghanistan für den Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Rückkehr - mangels entsprechender staatlicher Strukturen - die Existenz eines familiären Netzwerks von elementarer Bedeutung ist (vgl etwa VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239, wonach die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist), was ebenso zu entsprechenden Ermittlungen hätte führen müssen.
3.3. Mangels konkreter Ermittlungen zum Herkunftsort bzw allfällige Rückkehrorte des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde auch keine entsprechenden Feststellungen zur Sicherheitslage der jeweiligen Orte in ihrer Entscheidung einfließen lassen, noch, inwieweit der Beschwerdeführer dorthin sicher anreisen könnte.
Zudem beschränkt sich die belangte Behörde bei ihren Länderfeststellungen zur Sicherheitslage fälschlicherweise auf XXXX, trifft jedoch keine Aussagen zur Sicherheit konkret im Herkunftsdistrikt sowie allgemein in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und verwechselt somit entweder die XXXX oder glaubt, ihre Feststellungen reduzieren zu können auf XXXX als Fluchtalternative, ohne sich der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (ermittlungstechnisch) widmen zu müssen.
3.4. Augenscheinlich unterlässt es die belangte Behörde ebenso, beim Beschwerdeführer dessen Zustimmung zu allfälligen Ermittlungen vor Ort in Afghanistan, zB im Wege eines Vertrauensanwaltes, einzuholen, was sie nach hier gerichtlicher Erfahrung sonst grundsätzlich in Asylverfahren mit Herkunftsland Afghanistan (prophylaktisch) tut.
3.5. Gleichermaßen unterlässt es die belangte Behörde gänzlich, sich trotz der Angabe des Beschwerdeführers, er sei in XXXX erkennungsdienstlich behandelt (Foto; Fingerabdrücke) sowie schriftlich aus XXXX ausgewiesen worden, mit der XXXX Behörde in Kontakt zu treten, den dortigen Behördenakt und die dort gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person anzufragen, wie sie es nach hiergerichtlichen Amtswissen durchaus in vergleichbaren Fällen grundsätzlich tut.
Dies wäre insbesondere in Anbetracht der dürftigen Beweislage jedenfalls notwendig gewesen, um die - offenbar aus Sicht der belangten Behörde - nicht belastbaren Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person zu überprüfen, um zu eruieren, ob der Beschwerdeführer eventuell in XXXX Dokumente zu seiner Person vorlegte, ob er tatsächlich dort nicht um Asyl ansuchte, welche Angaben er zu seiner Person und Herkunft dort machte, um zusammenfasst somit die vom BF in Österreich getätigten Angaben zu überprüfen bzw überprüfbar zu ergänzen.
4. Zusammenfassend ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, die belangte Behörde brach ihre Ermittlungstätigkeiten ab bzw. übte diese nicht einmal ansatzweise aus, nachdem sie davon überzeugt war, dass der Beschwerdeführer ein "Wirtschaftsflüchtling" sei und keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend machen könne, übersah hierbei jedoch völlig, dass sie zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie zur Vornahme seiner allfälligen Ausweisung ebenso belastbare Ermittlungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Rückkehrsituation vorzunehmen hat.
Daran ändert auch nichts, dass der BF in seiner Vernehmung "vermutet", wäre er nach Afghanistan (statt nach Europa) gegangen, denke er, dass er dort sein Leben schon hätte meistern können, weil er schon XXXX gearbeitet habe. Zunächst ist fraglich, ob jemand, der nach eigenen Angaben im Alter von XXXX Jahren ein "unsicheres" Land" wie Afghanistan verlassen hat, überhaupt die dortigen Lebensverhältnisse und Erwerbsmöglichkeiten soweit beurteilen kann, dass er hier einen verlässlichen Abgleich der länderspezifischen Gegebenheiten mit seinen Veranlagungen und Erfahrungen tätigen kann.
Zudem entbindet eine reine Vermutung des BF die belangte Behörde nicht von der Offizialmaxime, nach der sie brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erheben hat, um die tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr hinsichtlich Art 2, 3 und 8 EMRK beurteilen zu können.
Gerade diese, nämlich brauchbare Ermittlungsergebnisse zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem "soziokulturellen" Hintergrund sowie seiner etwaigen Rückkehrsituation, liegen jedoch nicht vor.
Da jedenfalls mit der XXXX Behörde Kontakt aufzunehmen sein wird, um die dortigen Angaben des Beschwerdeführers mit seinen in Österreich getätigten oder im Zuge des erneuten (genaueren) Ermittlungsverfahrens noch zu tätigenden Angaben verlässlich und nachprüfbar abzugleichen, sowie das Alter bzw die Volljährigkeit/Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sorgsam zu bestimmen sein wird, immerhin hat dies Auswirkungen auf die Beurteilung der Rückkehrersituation als Minderjähriger oder Volljähriger, können die aufgezeigten äußert mangelhaften behördlichen Ermittlungsergebnisse nicht ausschließlich durch eine hg Verhandlung ergänzt werden.
Trifft diese Einschätzung bereits auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstbehördlichen Bescheides zu, wird dies durch die festgestellte illegale zweimalige Weiterreise des Beschwerdeführers nach XXXX unter Angabe einer anderen Identität und versuchter Fingerkuppen-Manipulation eingehend unterstrichen, kann dem Beschwerdeführer doch nicht abgesprochen werden, in seinen Verschleierungsmaßnahmen zu seiner Identität besonders zimperlich zu sein.
Es wird somit jedenfalls notwendig sein, mit den XXXX Behörden in Kontakt zu treten, den dortigen Behördenakt vollständig anzufragen und mit den in Österreich getätigten Angaben (sowie den in XXXX vorliegenden) abzugleichen sowie eine medizinische Altersfeststellungen des Beschwerdeführers vorzunehmen.
c) Raschheit oder Kostenersparnis
Da sich das erkennende Gericht ohnedies zur Kontaktaufnahme mit der XXXX Behörde und Beischaffung des dortigen Behördenaktes des Beschwerdeführers an die belangte Behörde wenden und diese die notwendigen Schritte einleiten lassen würde, ist jedenfalls eine raschere Verfahrenserledigung gleich direkt durch die belangte Behörde zu erwarten, zumal solche Kontaktaufnahmen und zwischenstaatliche Kooperation (mit drei Behörden!) oft mehrerer Zwischenschritte erfordern, die im Falle einer direkten Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht jedes Mal zusätzlich mit diesem zu koordinieren wären. Inwieweit dies zu einer Kosten- oder Zeitersparnis führte, ist schwerlich zu argumentieren.
Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - zudem nicht ersichtlich, zumal beinahe alle entscheidungswesentlichen Fakten bis jetzt noch nicht erhoben wurden, und auch eine genaue Altersfeststellung ausständig ist.
d) Keine (echte) Ermessensentscheidung
Die Zuerkennung des Status eines internationalen Schutzberechtigten liegt nicht im Ermessen der Erstbehörde; sind die in der Genfer Konvention normierten Fluchtgründe glaubhaft gemacht worden, ist (!) dem Asylwerber nach § 3 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; ebenso ist (!) diesem bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Somit scheidet ein hiergerichtliches Vorgehen nach § 28 Abs 4 VwGVG aus.
e) Widerspruch der belangten Behörde
Die belangte Behörde hat einer Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht bei Vorlage der Beschwerde nicht widersprochen, womit ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht indiziert ist.
f) Zurückverweisung
Da im gegenständlichen Fall bezüglich der Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde besonders gravierende Ermittlungsmängel vorliegen, die hiergerichtlich nicht einfach durch eine mündliche Beschwerdeverhandlung zu ergänzen sind, sind die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides zu beheben und diese Punkte (Subsidiärer Schutz; Ausweisung) gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) zurückzuverweisen.
g) Verhandlungspflicht
In Entsprechung der rechtsrichtigen oben zitierten zweifachen Literaturmeinung (Fister/Fuchs/Sachs sowie Eder/Martschin/Schmid, beide aaO) konnte diesfalls eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
So war die Rechtsfrage zu klären, inwieweit der maßgebliche Sachverhalt feststeht und hier eine Zurückverweisung an die belangte Behörde wegen gravierender Ermittlungsmängel in Betracht kommt.
Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar (teilweise) zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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