W160 1419426-1•BVwG W160 1419426-1
W160 1419426-1Tribunal Administrativo Federal20 de mai. de 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>Haftbedingungen, mangelnde Asylrelevanz, politische Gesinnung,<br/>subsidiärer Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit
W160 1419426-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011,Zl.: 11 02.166 - BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat SRI LANKA zuerkannt.
III.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.05.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer hat nach seiner schlepperunterstützten Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.03.2011 über den Flughafen XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.
Am 05.03.2011 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Er gab an, am XXXX in XXXX, Sri Lanka, geboren worden zu sein. Er sei von der Volksgruppenzugehörigkeit
Tamile und von der Religionszugehörigkeit Hindu. Er habe sein Heimatland legal mit seinem eigenen Reisepass von XXXX aus am XXXX verlassen, nachdem er am 28.02.2011
von seinem sein Heimatdorf XXXX ATCHUVELI/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person nach XXXX gereist sei. Seine Eltern
sowie eine Schwester leben noch in Sri Lanka. Sein Bruder sei an einer Herzkrankheit verstorben. Er selbst hätte Probleme mit der Armee von Sri Lanka gehabt. Seine Familie und er hätten in einem von der LTTE dominierten Gebiet gelebt und die Armee vermutete, dass er dieser militanten Gruppierung angehöre. Angehörige der Armee hätten ihn immer wieder festgenommen und ihm dieselben Fragen über die Zugehörigkeit zur LTTE gestellt. Seine Familie und er hätten deswegen große Angst gehabt. Sein Bruder sei genauso behandelt worden und deshalb im Jahre 2009 an einem Herzinfarkt verstorben. Das sei der Grund, warum er sein Heimatland verlassen hätte. Bei einer Rückkehr wäre es für ihn sehr gefährlich.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 08.03.2011 vor der Erstaufnahmestelle am Flughafen XXXX im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Tamil niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen brachte er vor, die allgemein bildende höhere Schule in XXXX besucht zu haben und in der Folge als Landwirt in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet zu haben. In XXXX hätte er dann illegal in der Gastwirtschaft gearbeitet. Bis zum Jahre 1994 hätten er und seine Familie im Dorf XXXX ATCHUVELI/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, XXXX, gelebt. Die Familie wäre im Juni oder Juli 1994 nach XXXX, XXXX, gezogen. Ca. im März 2002 wären sie wieder zurück nach XXXX, in ihr Heimatdorf, gegangen. Er selbst kehrte aber nach ca. 10-15 Tagen nach XXXX zurück, da er Probleme mit dem Militär gehabt hätte. Da er eine Unfallnarbe am Rücken habe, sei ihm von Angehörigen des Militärs vorgeworfen worden, der LTTE anzugehören.
Ende 2005 oder Anfang 2006 hätte in XXXX der Krieg wieder begonnen und wäre er deswegen nach XXXX zurückgekehrt. Zuhause in XXXX ATCHUVELI/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, XXXX, wäre das Militär bei ihm gewesen und hätte gesagt, da er mit seiner Familie aus XXXX nach XXXX zurückgekehrt sei, er sicher Angehöriger der LTTE wäre.
Insgesamt hätte ihn das Militär dreimal aufgesucht: Einmal wäre es im Jahr 2005 oder 2006 - nach ihrer Rückkehr - gewesen. Deswegen sei er zurück nach XXXX. Das zweite Mal wären sie im Mai 2009 bei ihm gewesen, kurz bevor sein Bruder den Herzinfarkt erlitten hätte. Das letzte Mal wären sie im April 2010 bei ihm gewesen.
Auf den Vorhalt, dass er bei der Niederschrift vom 08.03.2011 vorgebracht habe, dass das Militär insgesamt dreimal bei ihm gewesen sei und er aber auch vorgebracht habe, dass das Militär auch im März 2002, also insgesamt viermal bei ihm gewesen wäre, führte er aus, dass das richtig sei. Er hätte gemeint, dass die Familie im Jahre 2002 nach XXXX zurückgekehrt sei. Dort hätte ihn das Militär schon innerhalb von 15 Tagen befragt und die Eltern hätten ihm gesagt, dass er nach XXXX zurückkehren solle.
Bei seiner Rückkehr nach XXXX im Juni 2005 sei er bereits am zweiten Tag vom Militär aufgesucht und es sei ihm unterstellt worden, Mitglied der LTTE zu sein. Man habe ihm gesagt, dass er ins Militär Camp kommen solle. Dort sei er befragt worden, warum er von XXXX nach XXXX zurückgekehrt wäre. Dabei hätte das Militär seine Narbe am Rücken gesehen und ihm vorgeworfen, dass diese Verletzung bei Übungen bei der LTTE entstanden wäre. Obwohl er ihnen gesagt hätte, dass diese Narben durch einen Unfall im Jahre 1983 entstanden sei, hätten sie ihn geschlagen. Er habe den Militärpersonen gesagt, dass er keinen Arztbrief aus dem Jahre 1983 nachbringen könnte. Er selbst sei niemals Mitglied der LTTE gewesen. Sie hätten ihn am Abend mitgenommen und am nächsten Tag wieder freigelassen. Im Anschluss daran hätte er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Immer wieder wäre er bei Einkäufen in der Stadt von den Soldaten um Geld, Alkohol und Zigaretten angesprochen worden. Dabei sei er immer wieder von den Soldaten geschlagen worden.
Als die Belegschaft dieses Militärcamps versetzt worden sei, wäre eine neue Gruppe von Soldaten gekommen. Danach sei Ruhe eingekehrt. Ende des Jahres 2007 hätten die Soldaten die jungen Leute des Dorfes versammelt und wären sie in das Camp mitgenommen worden. Sie wären wieder befragt worden und es wären ihm wegen seiner Narbe die gleichen Fragen gestellt worden.
Bis zum Jahre 2009 wäre er immer wieder befragt worden, Leute von Militär wären zweimal im Monat bei ihm gewesen. Dies sei bis kurz vor dem Tod des Bruders gewesen, im Mai oder Juni 2009. Es könnte aber auch im April 2009 gewesen sein.
Auf die Frage, wie lange diese Befragungen zwischen Ende 2007 und April/Mai/Juni 2009 gedauert hätten brachte er vor, dass die letzte Anhaltung kurz vor dem Tode des Bruders die längste gewesen sei. Diese hätte etwa drei Tage gedauert. Im Anschluss daran wäre er in die Stadt XXXX gegangen, das sei im Juli 2009 gewesen. Dort hätte er sich bis zum Juli 2010 aufgehalten und in einer kleinen Mietwohnung gelebt. Zwischen Juli 2009 und Juli 2010 hätte er von etwas Erspartem gelebt. Nebenbei hätte er auch illegal in Restaurants gearbeitet, damit die Behörden nicht mitbekommen, dass er in XXXX sei.
Der Hauptgrund, dass er über so lange Zeit hinweg verhört worden sei, wäre der, dass sie von ihm eigentlich nur Geld erpressen hätten wollen. Er wäre von Seiten des Militärs (wegen des Verdachts, Mitglied der LTTE gewesen zu sein) nie angezeigt oder vor Gericht gestellt worden. Das letzte Mal wäre er bei einer Beerdigung einer Tante im Jahre 2010 in XXXX durch das Militär belästigt worden. Noch am selben Tag sei er zurück nach XXXX. An dem Tag, am XXXX, an dem seine Tante begraben worden sei, wäre er das letzte Mal vom Militär befragt worden. Nach diesem Datum sei er immer in XXXX gewesen und hätte nichts mehr von Militär gehört.
Der Beschwerdeführer führte weiter aus, immer von den Soldaten des gleichen Militärpostens in seinem Heimatdorf: XXXX ATCHUVELI/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, XXXX, bedroht worden zu sein.
Einmal sei er auch in der Nacht von Unbekannten belästigt worden. Dies sei beim Begräbnis der Tante am XXXX gewesen. Er sei maskierten Unbekannten begegnet, die zu ihnen nachhause gekommen wären, Geld verlangt und gedroht hätten, ihn mitzunehmen. Da so viele Begräbnisgäste anwesend gewesen wären, die geschrien hätten, wären die Maskierten weggefahren. Er wisse nicht genau, wer die Personen gewesen seien. Sie hätten Angehörige einer kriminellen Bande oder auch von Militär sein können. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, dass er eingesperrt und umgebracht werde.
3. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Tamil vor dem Bundesasylamt am 11.04.2011 neuerlich niederschriftlich einvernommen.
Er brachte vor, seine Eltern das letzte Mal am XXXX gesehen zu haben. Er sei am 20.07. 2010 das letzte Mal in seinem Heimatort XXXX ATCHUVELI/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, XXXX, gewesen und hätte das Dorf am 21.07.2010 verlassen. Er sei nie wieder dort gewesen.
Auf den Vorhalt, dass er bei der Einvernahme am 08.03.2011 ausgeführt hätte, dass er am 28.02.2011 noch einmal in seinem Heimatort gewesen wäre und sich dort von seinen Eltern verabschiedet hätte und heute ausgeführt habe, das letzte Mal am XXXX zur Beerdigung seiner Tante im Heimatdorf gewesen zu sein, führte er aus, dies unter Stress am Flughafen verwechselt und falsch angegeben zu haben. Das letzte Mal sei er am 21.07.2010 im Heimatdorf gewesen.
Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt brachte vor, im Jahre 1994 mit seiner Familie von XXXX nach XXXX gezogen zu sein. Im Jahre 2002 wären sie dann nach XXXX
ATCHUVELI/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, XXXX, umgezogen. Diese Gegend sei eine Sicherheitszone und hätte sich die Familien melden müssen. Am Revier hätte man bei ihm eine alte Narbe gesehen und ihm unterstellt, dass er für die LTTE gearbeitet hätte. Er sei daraufhin geschlagen und gefoltert worden. Nach 10-15 Tagen hätte ihn seine Mutter nach XXXX zurückgeschickt. Im Jahre 2005 wäre er zurück nach XXXX und hätte ihm das Militär wieder unterstellt, Mitglied der LTTE zu sein. Ab diesem Zeitpunkt sei er immer wieder durch das Militär unter Druck gesetzt worden. Das habe sich über Jahre hinweg immer wiederholt und sei er deshalb aus SRI LANKA ausgereist.
Abgesehen vom Militär gebe es in Sri Lanka auch Gruppierungen von Zivilbeamten. Von diesen sei er auch insgesamt vier bis fünfmal bedroht worden. Auf die Frage, was sich bei den vier bis fünfmaligen Bedrohungen zugetragen hätte, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nur einmal bedroht worden wäre und zwar bei der Beerdigung am XXXX. Zu diesem Zeitpunkt hätten ihn Zivilbeamte bedroht, sie hätten Geld von ihm verlangt und ihm unterstellt, Mitglied der LTTE zu sein. Auf den Vorhalt, dass er gerade vorhin gesagt hätte, 4-5 Mal von Zivilbeamten des Militärs in Sri Lanka bedroht worden zu sein brachte er vor, dass er - generell gesagt - vier- oder fünf Mal vom Militär und dem Geheimdienst bedroht worden sei.
Auf die Frage, wie oft er im Gesamten von Soldaten oder Militärangehörigen in Sri Lanka bedroht worden wäre brachte er vor:
Dreimal ganz sicher. Dazu komme, wenn er es genau sagen wolle, mindestens 4-5 Mal. Die längste Anhaltung hätte zwei Tage gedauert und zwar am Posten, als er das zweite Mal angehalten worden sei.
Auf den Vorhalt, dass er am 11.04.2011 ausgeführt habe, dass es genau zu ca. 4-5 Zusammentreffen zwischen ihm und dem Militär gekommen wäre und er am 08.03.2011 angeführt habe, dass das Militär alleine zwischen 2007 und 2009 zweimal monatlich bei ihm gewesen sei brachte er vor, verwirrt gewesen zu sein. Damals hätten die Soldaten am Stützpunkt gewechselt. Auch die zweite Besatzung hätte ihn dann wieder angehalten.
Auf den Vorhalt, dass er am 08.03.2011 (Aktenseite 77) die längste Anhaltung durch das Militär einer etwa dreitägigen Dauer zugeordnet hätte und er am 11.04.2011 (Aktenseite 233) vorgebracht habe, dass die längste Anhaltung zwei Tage gedauert hätte erklärte er, dass wenn die Soldaten ihn am Abend erwischt hätten, er über Nacht festgehalten worden sei. Am nächsten Tag wäre er freigelassen worden. Heute habe er anders gerechnet und zwei Tage, also 48 Stunden gemeint.
Dem Beschwerdeführer wurde auch vorgehalten, warum er nicht in einen anderen Teil des Staatsgebietes von Sri Lanka und weg von XXXX gezogen wäre. Dazu brachte er vor auch woanders in Sri Lanka nicht sicher zu sein (siehe Niederschrift vom 11.04.2011, Aktenseite 235).
Bei einer Rückkehr würde er verhaftet und umgebracht werden; auch wegen seines Asylantrages hier und weil er schlecht über sein Heimatland gesprochen hätte. Das Militär würde außerdem jetzt noch mehr glauben, dass er Mitglied der LTTE wäre, da er aus seinem Heimatland geflohen sei.
4. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 06.05.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Beschwerdeführer wurde die Glaubwürdigkeit vollinhaltlich versagt.
5. Gegen den oben im Spruch angeführten Bescheid richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 19.05.2011 datierte Beschwerde des Beschwerdeführers an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 24.05.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.
6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.06.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben.
7. Das mit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer persönlich teilnahm. Ein Vertreter des mit 01.01.2014 zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil.
Der Beschwerdeführer brachte im Verlauf der mündlichen u.a. Folgendes vor:
(...)
"Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
VR: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX, bin am XXXX im Dorf XXXX, in XXXX. XXXX liegt im Nördlichen Teil Sri Lankas. Staatsangehörigkeit: Sri Lanka.
VR: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks-oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Volksangehöriger der Tamilen. Meine Muttersprache ist Tamilisch.
VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin Hindu.
VR: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Nein, ich bin nicht verheiratet und lebe auch nicht in einer dauernden Lebensgemeinschaft.
VR: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul-oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe die Grundschule in XXXX, bis zur 9. Schulstufe in meinem Heimatdorf und in XXXX bis zur 12. Schulstufe besucht und habe die Grundschule abgeschlossen. Die Schule dauerte von 1987-2002.
Der BF legt vor: eine Bestätigung der Diakonie für den Besuch "Deutschkurs für Anfänger" (50 Unterrichtseinheiten), weiters ein Diplom der Volkshochschule in XXXX Grundstufe A1 und ein Diplom Grundstufe A2.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer kaum Deutsch versteht und spricht.
VR: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Meine Eltern habe eine Landwirtschaft und ich habe als Sporttrainer ein bisschen Geld verdient. Ich habe als Volleyball-und Leichtathletiktrainer gearbeitet. Ich habe keine Ausbildung gemacht, sondern durch meine Erfahrung als Trainer gearbeitet.
VR: Haben Sie die allgemein bildende höhere Schule auch besucht?
BF: Ich habe Sportunterricht gelernt. Ich ging aber dafür in keine spezielle Schule.
VR: Wo sind Sie in XXXX in die Schule gegangen?
BF: Ich bin in XXXX in die Schule gegangen. XXXX ist ein Dorf. Von der ersten bis zur neunten Schulstufe.
VR: Warum haben Sie am 08.03.2011 auf AS 61 angegeben, in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person/XXXX die Schule bis 2002 besucht zu haben?
BF: Von der 10. bis zur 12. Schulstufe habe ich in XXXX die Schule besucht.
VR: Hier steht aber XXXX!
BF: Ich wiederhole. Von der ersten bis zur neunten Schulstufe ging ich in XXXX zur Schule und von der 10. bis zur 12. Schulstufe ging ich in XXXX zur Schule. Ich erinnere mich nicht, dass ich gesagt habe, in XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person/XXXX (AS 61) die Schule besucht zu haben.
VR: Sie haben auch nie vorgebracht, dass Sie als Volleyball-und Leichtathletiktrainer gearbeitet habe. Sie haben angegeben, auf AS 63, dass Sie als Landwirt in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet habe. Heute haben Sie etwas anderes gesagt.
BF: Die ersten Angaben, im Familienbetrieb gearbeitet haben sind war. Als ich in die Schule ging habe ich auch als Trainer gearbeitet. Das war kein richtiger Job.
VR: Haben Sie sonst noch etwas gearbeitet in Sri Lanka?
BF: Ich habe keine weiteren Arbeiten ausgeübt.
VR: Sie haben am 08.03.2011, AS 63 angegeben, dass Sie als Hilfsarbeiter in der Gastronomie, ca. 9 Monate, in XXXX gearbeitet haben. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich war zwar in XXXX, zum Überleben brauchte ich Geld. Ich habe als Hilfskraft gearbeitet. Ich habe das gemacht, dass ich dafür Geld verdiene. Es ist nicht eine normale Anstellung, wie das in Europa üblich ist.
VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB. Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Mein Reisepass wurde am Flughafen von der österreichischen Polizei beschlagnahmt. Ich habe noch eine ID Karte von Sri Lanka die ich vorlegen möchte.
VR: Waren Sie einmal in Malaysia?
BF: Ja. Ich war ungefähr ein Monat in Malaysia.
VR: Hatten Sie ein Visum?
BF: Ja.
VR: Was haben Sie in Malaysia gemacht?
BF: Ich habe gar nichts in Malaysia gemacht. Wegen der Schwierigkeiten in Sri Lanka war ich in Malaysia.
VR: Wer lebt von Ihren Verwandten in Sri Lanka noch und haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten?
BF: Meine Eltern leben in Sri Lanka in XXXX. Es ist ein Dorf in XXXX. Eine ältere Schwester lebt noch in Sri Lanka. Ich habe einen Bruder gehabt, er ist aber gestorben. Mein Bruder ist wegen einer Krankheit (Herzinfarkt) im Jahr 2009 gestorben.
VR: Haben Sie zu Ihren Eltern Kontakt?
BF: Ja, ich habe telefonischen Kontakt. Ein bis zweimal in der Woche.
VR: Wie geht es Ihren Eltern?
BF: Sie leben mit vielen Sorgen. Sie machen sich Sorgen um mich. Wirtschaftlich haben meine Eltern keine Sorgen und sonst geht es ihnen auch gut. Sie haben keine Probleme.
VR: Von wo aus und wann haben Sie Ihre Reisebewegung begonnen? Wo haben Sie vor Ihrer Flucht gewohnt?
BF: Ich bin von XXXX per Flugzeug nach Dubai geflogen. Ich erinnere mich nicht an das genaue Datum, aber es war im dritten Monat im Jahr 2011. Von XXXX bin ich nach XXXX und verblieb dort für ungefähr ein Monat. Ich wohnte dort in einem gemieteten Zimmer. Wie ich vorher erwähnt habe, war ich als Hilfsarbeiter tätig.
VR: Wer hat die Flucht bezahlt und wieviel?
BF: Ich und meine Eltern haben dafür gesorgt, dass ich meinen Flug bezahlen kann.
VR: Sind Sie schlepperunterstützt geflohen?
BF: Ich bin schlepperunterstützt geflohen und habe 300.000 SR Rupien bezahlt. Den Rest weiß ich nicht, den haben meine Eltern bezahlt.
VR: Warum haben Sie am 05.03.2011, auf AS 7, eine genaue Summe angegeben?
BF: Ich habe damals eine ungefähre Summe erwähnt. Ich habe 300.000 SR Rupien erwähnt. 1€ sind circa 140 SR Rupien.
VR: Sie haben nicht 300.000 Sr Rupien gesagt, sondern 500.000 Sr Rupien. Warum haben Sie damals 500.000 SR Rupien gesagt?
BF: Ich war nicht in der Lage, genau Angaben zu machen.
VR: Welches Land war Ihr Ziel?
BF: Ich hatte kein genaues Ziel. Ich wollte nur weg von Sri Lanka aus Angst um mein Leben.
VR: Leben Ihre Eltern in einem Haus? Oder in einem Bauernhof?
BF: Meine Eltern leben in einem Haus.
VR: Wie groß ist die Landwirtschaft?
BF: Die Fläche, weiß ich nicht ganz genau. Die Fläche ist ein bisschen größer, als ein Fußballfeld.
VR: Ist das für Sri Lankische Verhältnisse groß?
BF: Es ist nicht so groß, aber es reicht für eine Familie.
VR: Was hat Sie dazu bewogen, dass Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Sie haben vorgebracht in einem Gebiet gewohnt zu haben, dass von der LTTE dominiert worden ist. Welches Gebiet meinen Sie denn da und erzählen Sie mir bitte etwas darüber.
BF: Das gesamte XXXX Gebiet ist LTTE Gebiet.
VR: Wann sind Sie denn nach XXXX umgesiedelt?
BF: Im Jahr 1994.
VR: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?
BF: Ungefähr eineinhalb bis zwei Stunden. Das sind ungefähr zwischen 80 und 100 Kilometer.
VR: Sie waren vorher, bis 1994 in XXXX und sind dann nach XXXX.
BF: Ja.
VR: Haben Ihre Eltern an beiden Orten in der Landwirtschaft gearbeitet?
BF: Ja.
VR: Hatten Sie Felder in XXXX und XXXX?
BF: Meine Eltern haben in XXXX eine Landwirtschaft, aber nicht in XXXX. Wir haben in XXXX eine Landwirtschaft gepachtet.
VR: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?
BF: Von 1994-2002 waren wir in XXXX. Nachher sind wir alle wieder nach XXXX zurückgekehrt. Im Jahr 2002 sind wir wieder zurück nach XXXX, ins Dorf XXXX gegangen.
VR: Sie haben am 08.03.2011 auf AS 71 angegeben, dass Sie alleine nach XXXX zurückgekehrt sind und zwar nach XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person. Was meinen Sie damit?
BF: Nach kurzem Aufenthalt in XXXX in XXXX, bin ich alleine wieder nach XXXX verreist. In XXXX wurde ich durch die Militärkontrolle gezwungen wieder nach XXXX zurückzukehren.
VR: Was war da?
BF: Ich hatte eine Verletzung am Rücken. Die Armee hat die Verletzung gesehen und hat vermutet, dass ich der Gruppierung der LTTE angehöre.
VR: Wann haben sie das gesehen?
BF: Es war 2002. Ich erinnere mich nicht, wann das war.
VR: Warum sind gerade Sie ins Blickfeld der Armee geraten?
BF: Alle männlichen Bewohner in diesem Dorf, die zu den Tamilen gehören, wurden in diesem Ort kontrolliert, in Gefangenschaft genommen, misshandelt.
VR: Haben Sie ein Problem mit der Ausstellung des Reisepasses gehabt und wo wurde dieser ausgestellt?
BF: Wir gehen nicht direkt zu einem Passamt. Es gibt Stellen in den Dörfern, wo wir die Formulare abgeben können und dann bekommen wir einen Pass. Ich habe die Formulare in XXXX. Es ist ein Ort in XXXX. Der Pass wurde mir dann per Post, nach XXXX, nach Hause geschickt. Ich habe den Pass legal bekommen.
VR: Wie oft sind Sie vom Militär belästigt worden? Und wo?
BF: Ich wurde in XXXX vom Militär mehrmals, vier Mal, belästigt. Im Zeitraum von 2002-2009. Ich korrigiere: Von 2002-2010 wurde ich vier Mal belästigt. Ich wurde vier Mal belästigt.
VR: Ist das Militär zu Ihnen nach Hause gekommen oder wie hat sich das abgespielt? Wie sind Sie belästigt worden?
BF: Sie kamen zwar nach Hause und haben mich auch auf der Straße belästigt. Drei Mal sind sie zu mir nach Hause gekommen und einmal haben die mich auf der Straße belästigt.
VR: Wann sind sie denn das erste Mal gekommen?
BF: Das erste Mal kamen sie im Jahr 2002. Ich erinnere mich nicht an das genaue Datum.
VR: Was ist da passiert?
BF: Ich war zu Hause in XXXX und zwar in XXXX. Als wir von XXXX nach XXXX zurückgekehrt sind, kamen die Militärs um uns zu kontrollieren zu uns nach Hause. Es waren nicht weniger wie 15. Alle Familienmitglieder sollten registriert werden. Ein besonderes Augenmerk, wird auf über 20 jährige gelegt. Diese Leute müssen die Kleidung ablegen, um zu sehen ob sie verletzt sind. Wenn jemand Verletzungen hat, umso mehr fällt der Verdacht auf sie, der Gruppierung der LTTE anzugehören.
VR: Wo wurden Sie kontrolliert? Bei sich zu Hause?
BF: Bei mir zu Hause. Normalerweise machen sie das zu Hause, aber wenn sie einen Verdacht habe nehmen sie einen mit. Das genaue Datum kann ich Ihnen nicht sagen. Ich erinnere mich nicht.
VR: Sie sind von XXXX nach XXXX zurückgekehrt. Vorher wurden Sie nie belästigt?
BF: Ich wurde in XXXX nie vom Militär belästigt, weil es ein Gebiet der LTTE ist.
VR: Sie sind am 08.03.2011 auf AS 71 befragt worden, wie oft Sie damals Anfang 2005 und Anfang 2006 durch das Militär befragt worden sind. Sie haben gesagt, dass es einmal im Jahr 2005 oder 2006 nach Ihrer Rückkehr nach Hause gewesen ist.
BF: Es war im Jahr 2002, im Jahr 2005 und 2006 und 2009 und 2010 wurde ich vom Militär in XXXX belästigt.
VR: Wieso haben Sie dann auf AS 71 bei der Befragung am 08.03.2011 von drei Mal gesprochen? Und wann waren Sie das letzte Mal bei ihnen? Können Sie mir ein Datum sagen?
BF: Ich erinnere mich nicht an das genaue Datum. Es war zwischen 2009 und 2010. Ich kann auch kein Monat angeben.
VR: Wann hat man die Narbe entdeckt?
BF: Die Narbe wurde im Jahr 2005 entdeckt.
VR: Wissen Sie da ein genaues Datum?
BF: Ich erinnere mich nicht.
VR: War es Anfang, Mitte oder Ende des Jahres?
BF: Zwischen vierten und achten Monat.
VR: Was war da? Schildern Sie mir genau was da passiert ist!
BF: Sie kamen zu mir nach Hause. Zwischen 10 und 15 Leute waren es. Sie haben zu Hause die Narben entdeckt, dann haben sie mich mitgenommen. Sie haben mich in ein Armeecamp mitgenommen.
VR: Wie hieß das Camp und wo war das Camp gelegen?
BF: Das Camp lag in der Umgebung unseres Dorfes. Es hatte keinen Namen. Die Armee besetzt Häuser in dieser Region und machen daraus ein Camp.
VR: Wie weit ist das Camp von Ihrem Elternhaus entfernt?
BF: Innerhalb eines Kilometers.
VR: Man hat Sie also mitgenommen. Was ist weiter passiert?
BF: Ich wurde befragt und geschlagen. Man hat mich am Abend mitgenommen.
VR: Wie lange waren Sie im Camp?
BF: Das war einen Tag von Abends bis Abends, dann haben sie mich nach Hause geschickt.
VR: Was ist dann passiert?
BF: Dann habe ich mich entschieden, wegen der Belästigungen und Forderungen der Armee wieder nach XXXX zurückzukehren.
VR: Wie sind Sie geschlagen worden? Hat man Sie geohrfeigt?
BF: Sie banden meine Hände und Füße und traten mich mit den Schuhen.
VR: In welchem Jahr war das?
BF denkt lange nach.
BF: Es war im Jahr 2005. Das genaue Datum weiß ich nicht.
VR: Das war das erste Mal, wo das Militär zu Ihnen gekommen ist?
BF: Ja, das war das erste mal.
VR: Warum haben Sie dann am 08.03.2011 auf AS 71 angegeben, dass wie Ihre Familie im März 2002 in Ihr Heimatdorf zurückgekehrt ist, das Militär das erste Mal zu Ihnen gekommen ist.
BF: 2002 waren sie bei mir zu Hause kontrollieren, aber im Jahr 2005 haben sie mich das erste Mal ins Camp mitgenommen und haben mich gefoltert.
VR: Wann war das zweite Mal?
BF: Das zweite Mal war zwischen 2009 und 2010. Entweder im siebten oder im achten Monat. Juli oder August.
VR: Sie haben am 08.03.2011 vorgebracht, dass es im Mai 2009 war. Was ist da passiert?
BF: Sie waren bei mir und wussten ganz genau, dass ich eine Narbe habe. Sie verdächtigten mich, zu der LTTE zu gehören. In den meisten Fällen ist es so, dass sie Geld verlangen.
VR: War das der Grund warum sie immer zu Ihnen gekommen sind? Weil sie Geld wollten?
BF: Der Hauptgrund liegt am Schmiergeld. Der Grund für die Folter liegt in der Erpressung um Schmiergeld zu erhalten.
VR: War das beim ersten Mal auch so?
BF: Das erste Mal war schon der Grund, dass man Überprüft wird, der LTTE anzugehören und auch deshalb, ob ich im Heimatdorf eine Gruppierung gründen werde. Das wird kontrolliert.
VR: Sie haben gesagt, Sie haben heute gesagt, dass Sie das erste mal 2005 belästigt worden sind, das zweite Mal im Jahre 2009. Da liegen vier Jahre dazwischen. Was ist in den vier Jahren passiert?
BF: Zwischen 2005 und 2009 habe ich mich in XXXX aufgehalten.
VR: Die ganze Familie war in XXXX oder nur Sie?
BF: Nur ich war alleine in XXXX wegen dieser Probleme.
VR: Was haben Sie in XXXX gemacht?
BF: Ich habe die Schule in XXXX besucht.
VR: Sie haben am 08.03.2011 auf AS 71 folgendes vorgebracht:
Bis 1994 hätten Sie in XXXX gelebt und zwar in XXXX ATCHUVELI/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, dann sind Sie im Juni oder Juli 1994 mit der ganzen Familie nach XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person in XXXX umgesiedelt. Ist das richtig bis jetzt?
BF: Ja das ist richtig.
VR: Im März 2002 sind Sie wieder nach XXXX, die ganze Familie, dann sind Sie im Jahre 2002 nach 10 bis 15 Tagen alleine nach XXXX zurückgekehrt, weil Sie Probleme mit dem Militär hatten. Ist das auch richtig?
BF: Ja das ist auch richtig.
VR: Ende 2005 oder 2006 hat dann in XXXXder Krieg begonnen und deswegen sind Sie nach XXXX zurückgekehrt. Die ganze Familie oder Sie alleine?
BF: Ich alleine. Die Familie befand sich bereits in XXXX.
VR: Sind Sie 2005 in XXXX durch das Militär belästigt worden. Ist das richtig? Wo war Ihr Bruder in dieser Zeit?
BF: Ja. Mein Bruder lebte bis 2009 in XXXX Er kehrte im Jahr 2009 nach XXXX zurück. Kurz darauf starb er an seiner Krankheit.
VR: Sind auch andere Leute mitgenommen worden vom Militär?
BF: Ja.
VR: Hat man von denen auch Geld verlangt?
BF: Der Hauptgrund war nur die Leute mitzunehmen, zu foltern und in Gefangenschaft zu halten.
VR: Wann war das zweite Mal wie sie gekommen sind?
BF: Zuerst war es im Jahr 2002, das zweite Mal im Jahr 2005 und das dritte Mal im Jahr 2009. Das genaue Datum weiß ich nicht ganz genau. Es war entweder im siebten oder im achten Monat.
VR: Was hat Ihr Bruder in XXXX gemacht?
BF: Er hat gearbeitet. Er hatte keine fixe Arbeit. Er hat entweder im Hotel gejobbt oder in Geschäften gearbeitet.
VR: Wann war die letzte Anhaltung? Vor oder nach dem Tod des Bruders?
BF: Es war vor dem Tod meines Bruders.
VR: Wie lange waren Sie da im Camp?
BF: Es waren höchstens ein oder zwei Tage. Es waren genau zwei Tage. Das Datum weiß ich nicht.
VR: Was ist dann passiert?
BF: Dann bin ich nach XXXX gereist.
VR: Wie viele Tage nachdem sie Sie freigelassen haben?
BF: Am gleichen Tag bin ich nach XXXX gereist. Der BF denkt lange nach. Es war im September oder Oktober des Jahres 2009.
VR: Wie lange waren Sie in XXXX bis zu Ihrer Flucht?
BF: Ich war ein Monat lang in XXXX. Danach bin ich weggeflogen. 2009 bin ich nach Österreich gekommen.
VR: Wann haben Sie den Asylantrag gestellt?
BF: Im März 2011 habe ich einen Antrag auf Asyl gestellt. Ich habe mich von 2009 bis 2011 in XXXX aufgehalten und im Jahr 2011 nach Österreich gekommen.
VR: Sind Sie von XXXX nochmal zurück in Ihr Heimatdorf zu Ihren Eltern?
BF: Ich habe sie besucht. Ich habe meine Eltern im Jahr 2010 in XXXX besucht.
VR: Wie lange waren Sie in XXXX?
BF: Circa ein Monat. Es war im Jahr 2010, im Juli.
VR: Ist bei Ihrem Aufenthalt im Heimatdorf irgendetwas passiert?
BF: Es sind ein paar Leute zu uns gekommen. Ich weiß nicht, was das für Leute waren. Sie haben mir gedroht. Diese Gruppe waren Menschenhändler, es war eine kriminelle Vereinigung, die Geld wollten. Ich weiß nicht genau, wo die herkommen.
VR: Im Juli 2010 haben Sie das letzte Mal Ihre Eltern gesehen.
BF: Ja, das stimmt.
VR: Warum haben Sie dann am 08.03.2011 auf AS 81 angegeben, dass Sie am 28.02.2011 das letzte Mal Ihr Elternhaus verlassen haben?
BF: Das kann nicht sein, weil ich 2011 schon in Österreich war. Ich wiederhole: Ich habe meine Eltern das letzte Mal 2010 besucht.
VR: Was haben Sie 2010 in Ihrem Heimatdorf gemacht? Was ist da passiert?
BF: Der Anlass war, das Begräbnis einer Verwandten.
VR: In XXXX wurden Sie nie belästigt?
BF: In XXXX wurde ich nie belästigt.
VR: Warum sind Sie nicht in XXXX geblieben?
BF: Wenn sie mich in XXXX erwischt hätten, wäre es nicht gut für mein Leben gewesen.
VR: Sie haben im Verlauf dieser Einvernahmen gesagt, dass Sie gefragt worden sind, der LTTE anzugehören. Hauptsächlich ist hervorgekommen, dass man von Ihnen Geld erpressen wollte. Das geht auch der Niederschrift vor dem BFA vor. Wie oft sind Sie um Geld gefragt worden?
BF: Es ist so: Wenn sie uns auf der Straße sehen, sagen die Soldaten zu uns, dass wir ihnen gewisse Sachen besorgen sollen (z.B. Zigaretten, Tee, Kaffee).
VR: Das heißt, dass Sie im Jahre 2011 bei Ihren Eltern waren, ist nicht richtig?
BF: Nein, es ist nicht richtig.
VR: Wann haben Sie Ihre Eltern das letzte Mal gesehen?
BF: Im Jahr 2010 habe ich meine Eltern das letzte Mal gesehen.
VR: Sie sind also vom Militär, wie Sie heute gesagt haben, vier Mal bedroht worden. Ist das richtig?
BF: Ja.
VR: Von Zivilbeamten sind Sie nie bedroht worden? Immer nur von Leuten in Uniform?
BF: Als ich das letzte Mal bedroht wurde, kann ich nicht genau sagen, ob diese Leute bei der Armee waren oder nicht.
VR: Wo sind Sie von diesen Leuten bedroht worden?
BF: Bei mir zu Hause. Es war anlässlich des Begräbnisses.
VR: Haben Sie diesen Vorfall der Polizei gemeldet?
BF: Ich habe den Vorfall nicht bei der Polizei gemeldet, weil die zusammen arbeiten.
VR: Haben Sie die vorigen drei Anhaltungen bei der Polizei gemeldet?
BF: Diese drei Fälle habe ich nicht bei der Polizei gemeldet. Nach diesen Vorfällen, bin ich entweder fort nach XXXX oder nach XXXX.
VR: Das erste Mal sind Sie bedroht worden, wann?
BF: Im Jahr 2002. Im Jahr 2002 hat mich die Armee nur befrage. Es war in XXXX. Gleich nach der Befragung bin ich nach XXXX. Dort verblieb ich bis ins Jahr 2005.
VR: Wann war das nächste Mal?
BF: Das nächste Mal war im Jahr 2005 in XXXX. Kurz darauf war ich wieder in XXXX.
VR: Wann sind Sie das dritte Mal bedroht worden?
BF: Es war im Jahr 2009 in XXXX.
VR: Wann sind Sie dorthin, von XXXX aus, wieder zurückgekehrt?
BF: Von 2005 bis 2009 war ich in XXXX. Ich wurde in XXXX nie bedroht.
VR: Wie oft sind Sie jetzt, Zeit Ihres Lebens, in Sri Lanka, von Militärangehörigen oder Soldaten bedroht worden?
BF: Vier mal. Das vierte Mal, ist eine Vermutung.
VR: Wie lange war die längste Anhaltung? Wann waren Sie am längsten beim Militär?
BF: Zwei Tage.
VR: Sie haben am 08.03.2011 ausgeführt, dass das Militär Sie alleine zwischen Ende 2007 und 2009 in XXXX ATCHUVELI/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person zwei Mal monatlich besucht hätte (AS 77). Was sagen Sie dazu?
BF: Vielleicht habe ich die Frage falsch beantwortet.
VR: Hat das Militär Sie verdächtigt bei der LTTE gewesen zu sein?
BF: Ja, ich wurde verdächtigt.
VR: Warum haben sie Sie dann nicht festgehalten beim ersten Mal? Warum hat man Sie immer wieder freigelassen?
BF: Ich habe Glück gehabt, dass sie mich freigelassen haben. Beim vierten oder fünften Mal wäre ich wahrscheinlich nicht mehr freigelassen worden.
R: Sie sind ganz normal, legal und ohne Schwierigkeiten mit Ihrem Reisepass ausgereist?
BF: Ich bin legal nach Dubai ausgereist. Es war mein persönlicher Reisepass. Für das Visum nach Malaysia musste ich bezahlen. Sonst hatte ich kein Visum.
VR: Wann waren Sie in Malaysia? In welchem Jahr?
BF: An das Datum erinnere ich mich nicht. Es war im Jahr 2010 oder 2011.
VR: War es vor Ihrer Ausreise von XXXX nach Österreich?
BF: Ja, es war vor meiner Ausreise. Ungefähr vier oder fünf Monate vorher.
Aufgrund der vom VR beigeschafften Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka (der Niederschrift angeschlossen) wird diese erörtert.
BF: Ich kenne die Lage.
VR: Möchten Sie dazu noch Ausführungen machen?
BF: Ich weiß, wie es derzeit in Sri Lanka ausschaut. Was die Regierung verspricht, ist nur formell. In Wirklichkeit sieht es anders aus. In Wirklichkeit sind die Tamilen immer noch unterdrückt. Wenn ich von hier wieder in meine Heimat zurückkehren müsste, bin ich sicher, dass ich am Flughafen verhaftet werde. Sie würden mich in Gefangenschaft foltern. Es ist eine Bedrohung für mein Leben. Ich lebe hier glücklich. Ich arbeite hier als Selbstständiger. Ich verteile Werbung. Ich spiele in einem Fußballverein. Ich habe Deutschkurse besucht.
VR: Was würde Ihnen bei einer Rückkehr passieren?
BF: Es kann alles passieren. Ich kann es nicht sagen. Ich bin nicht sicher, dass ich bei einer Rückkehr, mein Haus sehen würde. Bei einer Rückkehr würden sie mich verhaften und mich fragen wo ich war.
VR befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
VR befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.
(...)"
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, geboren am XXXX in XXXX, XXXX (Sri Lanka). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Tamilen und bekennt sich zum Hinduismus. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Tamil.
2. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der Geburtsstadt des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat eine AHS abgeschlossen. Zuletzt arbeitete der Beschwerdeführer in seiner Geburtsstadt in der elterlichen Landwirtschaft und in XXXX illegal in Restaurants.
3. Der Beschwerdeführer hat Sri Lanka XXXX verlassen und ist über
XXXX nach Dubai und über XXXX bis nach Österreich gereist, wo er nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise am 04.03.2011 den gegenständlichen Antrag gestellt hat.
4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung an.
Festgestellt wird jedoch, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Sri Lanka derzeit nicht zumutbar erscheint und die Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante
Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur Situation in Sri Lanka wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage:
Seit 1978 hat Sri Lanka ein Präsidialsystem mit direkt vom Volk gewählten, exekutiven Präsidenten mit großer Machtfülle. Er ist gleichzeitig Staats- und Regierungschef. Der von ihm ernannte Ministerpräsident führt ein eigenes Ressort neben den zahlreichen Fachministerien. Das Einkammerparlament mit 225 Sitzen geht mittels eines modifizierten Verhältniswahlrechts aus allgemeinen, gleichen Wahlen hervor. Die unitarische Staatsverfassung weist seit Verabschiedung des 13. Verfassungszusatzes 1987 begrenzt dezentralisierende Elemente auf: Es wurden neun Provinzen geschaffen. Sie haben gewählte Provinzräte und -regierungen mit einem Leitenden Minister (Chief Minister) an der Spitze. Diesem ist aber ein vom Präsidenten ernannter Gouverneur an die Seite gestellt. Unterhalb der Provinzebene existieren die Ebenen der Distrikte und der Kommunalverwaltung mit gewählten Stadt- und Gemeinderäten (AA 11.2014a).
Nach der Präsidentschaftswahl in Sri Lanka am 8.1.2015 zeichnet sich ein überraschender Machtwechsel ab (FAZ 9.1.2015). Der Amtsinhaber Mahinda Rajapakse gestand seine Niederlage bei den Wahlen ein. Er verneige sich vor den "Wünschen des Volkes" und garantiere eine reibungslose Machtübergabe, sagte sein Pressesprecher (DS 9.1.2015; vgl. FAZ 9.1.2015). Der neue Präsident wird Maithripala Sirisena, der bisherige Gesundheitsminister Sri Lankas (CNN 9.1.2015). Nach der Auszählung von fast 7,6 Millionen Stimmen lag Sirisena mit 52 Prozent voran, wie die Wahlbehörden am 9.1.2015 mitteilten. Demnach kam Rajapakse auf 46,7 Prozent der Stimmen (DS 9.1.2015). Rajapakse hatte eine dritte Amtszeit in dem südasiatischen Inselstaat mit 21 Millionen Einwohnern angestrebt. Im Wahlkampf galt er lange als unangefochten, doch im November erwuchs ihm mit seinem früheren Gesundheitsminister und ehemaligen Verbündeten Maithripala Sirisena ein erbitterter Konkurrent. Sirisena hatte sich überraschend vom Staatschef losgesagt und seine Kandidatur verkündet (DZ 9.1.2015). Der frühere Oppositionsführer Ranil Wickremesinghe wurde als neuer Regierungschef vereidigt. Seine Vereinte Nationalpartei (UNP) hatte Sirisena in einer breiten Oppositionskoalition unterstützt (T-Online 9.1.2015).
Am 8. April 2010 fanden in Sri Lanka Parlamentswahlen statt. Das Ergebnis war ein deutlicher Sieg von Rajapaksas Parteienbündnis UPFA (United People's Freedom Alliance) unter Führung seiner SLFP (Sri Lanka Freedom Party). Mit rund 60 Prozent der Stimmen konnten die dem Staatspräsidenten nahe stehenden Parteien ihren Vorsprung an Wählerstimmen um 15 Prozentpunkte im Vergleich zu den Wahlen 2004 ausbauen. Umgerechnet auf Parlamentssitze erzielte die UPFA eine bequeme Mehrheit von 144 der 225 Mandate. Eine Mehrheit von 150 Sitzen, die für Verfassungsänderungen erforderlich ist, verfehlten die Parteien um Präsident Rajapaksa nur knapp, allerdings konnten sie diese zwischenzeitlich durch Überläufer aus dem Oppositionslager sichern. Stärkste Oppositionspartei ist UNP (United National Party). Die tamilische TNA (Tamil National Alliance) erhielt 14 Sitze. Am 19. November 2010 wurde Präsident Rajapaksa für seine zweite Amtszeit vereidigt, drei Tage später bildete er seine Regierung um. Premierminister blieb der im April nach den Parlamentswahlen ernannte Disanayaka Mudiyanselage Jayaratne. Auch der in das Regierungslager übergelaufene SLMC (Sri Lanka Muslim Council) wurde mit einem Ministerposten bedacht (AA 11.2014a).
Am 8. September 2010 nahm das Parlament mit 161 Stimmen den 18. Verfassungszusatz an. Kern sind Aufhebung der bisherigen Beschränkung auf maximal zwei 6-jährige Amtszeiten für den exekutiven Präsidenten (gleichzeitig Staats- und Regierungschef) und Erweiterung seiner Machtfülle bei Besetzung von Positionen in eigentlich unabhängig angelegten Institutionen, im öffentlichen Dienst, bei Justiz und Polizei. Zu Jahresanfang 2013 wurde die höchste Richterin des Landes ihres Amtes enthoben. Die demokratischen Strukturen des Landes sind zunehmend Belastungsproben ausgesetzt (AA 11.2014a).
Die Kommunalwahlen fanden 2011 in drei Runden statt (März, Juli, Oktober). Die UPFA gewann Mehrheiten in 270 von 322 Gebietskörperschaften. Die tamilische TNA konnte 30 Gemeinden vornehmlich im Norden für sich gewinnen. Bei vorgezogenen Wahlen in drei Provinzen (Nord-Zentral, Sabaragamuwa und Osten) im September 2012 konnte die Regierungspartei erneut Erfolge erzielen. Gleiches gilt für die Provinzwahlen im Jahr 2013 in der West- und der Zentralprovinz. Bei den erstmaligen Wahlen in der tamilischen Nordprovinz erreichte jedoch eine tamilische Parteienallianz (TNA) eine überwältigende Mehrheit. Wahlen in der West- und Südprovinz im März 2014 konnte die Regierung bei leichten Stimmenverlusten erneut gewinnen. Die Wahlen in der Uva-Provinz im September 2014 konnten jedoch nur knapp gewonnen werden (AA 11.2014a).
Quellen:
Sicherheitslage:
Erste Anschläge der tamilischen Separatistenorganisation "Befreiungstiger von Tamil Eelam" (LTTE) gegen Armeeeinheiten und anschließende anti-tamilische Ausschreitungen in Colombo 1983 markierten den Beginn eines - mit Unterbrechungen - 26 Jahre währenden Bürgerkriegs in Sri Lanka. Die LTTE strebte mit Waffengewalt im Norden und Osten des Landes einen unabhängigen Staat der Tamilen an und schaltete zur Durchsetzung eines Alleinvertretungsanspruchs auch konkurrierende paramilitärische Tamilenorganisationen aus. Mehrmals wurden die militärischen Auseinandersetzungen durch Verhandlungsphasen zwischen der demokratisch gewählten Regierung und der LTTE unterbrochen, so dass in der Rückschau von vier Tamilenkriegen gesprochen wird. 1987 intervenierte Indien mit Zustimmung der damaligen sri-lankischen Regierung, zog seine Friedenstruppen aber 1990 nach schweren Verlusten wieder ab. Im Februar 2002 wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen Regierung und LTTE unterzeichnet. Aus anschließenden, von Norwegen vermittelten Friedensverhandlungen zog sich die LTTE 2003 zurück. Sie kontrollierte zu dieser Zeit fast ein Viertel der Gesamtfläche der Insel. Im November 2005 wurde Mahinda Rajapaksa, seit 2004 Ministerpräsident, der in seinem Wahlprogramm den Sieg über die LTTE zum Hauptziel erklärt hatte, zum Präsidenten gewählt. Zwar suchte auch er zunächst den Gesprächsfaden, doch kam es schnell zu einer neuen Eskalation der Gewalt in Sri Lanka. Nach vielen Verletzungen des Waffenstillstands entbrannte im Norden und Osten erneut großflächig der bewaffnete Konflikt. Im Juli 2006 begann die von Rajapaksa verstärkte Armee ihre militärische Offensive, die sie bis zum Sieg über die LTTE im Mai 2009 fortsetzte (AA 11.2014a).
Die Lage im Norden sowie im Osten und Südosten stabilisiert sich langsam, doch bleiben gewisse Spannungen bestehen. Es ist mit einer verstärkten Militärpräsenz sowie Kontrollposten entlang der Straßen und in öffentlichen Verkehrsmitteln zu rechnen. Die Infrastruktur ist noch im Auf- und Ausbau begriffen (EDA 14.1.2015). Die ehemals umfangreichen Sicherheitsvorkehrungen insbesondere in Colombo und in der Ostprovinz, einschließlich der zahlreichen Kontrollpunkte von Polizei und Militär, wurden erheblich reduziert, der Alltag in den restlichen Landesteilen hat sich normalisiert. In den ehemaligen Kerngebieten der LTTE im Norden (Distrikte Jaffna, Kilinochchi und Mullaitivu) ist nach wie vor eine hohe Präsenz des Militärs zu verzeichnen. Hier hat das Militär auch Einfluss auf die Zivilverwaltung, die Wiederaufbau-Maßnahmen und Polizeiangelegenheiten (z.B. Genehmigung von Versammlungen); spürbar ist nach Aussagen von Menschenrechts-Aktivisten und NGOs die zunehmende Kontrolle durch das Militär. Daneben wird von stärkerer Einmischung auch lokaler (TNA) Politiker berichtet, die ebenfalls eine stärkere Teilhabe an Projektinhalten und der Auswahl der Begünstigten haben wollen (A 10.2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen:
Während Obergerichte in der Vergangenheit immer wieder ihre Unabhängigkeit von politischer Einflussnahme unter Beweis stellen, richten sich erstinstanzliche Gerichte oft nach den Vorgaben der Exekutive (A 10.2014). Es gab koordinierte Aktionen der Regierung zur Unterminierung der justiziellen Unabhängigkeit während des Jahres 2013 (USDOS 27.2.2014).
In Strafverfahren werden die verschiedenen strafprozessualen Handlungen bzw. Entscheidungen der am Verfahren beteiligten Stellen dem Betroffenen bzw. anderen Stellen regelmäßig schriftlich mitgeteilt bzw. schriftlich festgehalten. Dies gilt auch für Festnahmen wegen LTTE-Verdachts gemäß den Vorschriften der Notstandsbestimmungen bzw. des Antiterrorgesetzes. Als gängige Praxis können die in diesen Verfahren tätigen Rechtsanwälte neben den ohnehin für ihre Mandanten bestimmten Ausfertigungen von Dokumenten wie etwa "Detention Orders" bzw. "Remand Orders" (Untersuchungshaftbefehle), Anklageschriften, Urteile oder Entlassungsanordnungen bei Geltendmachung eines nachvollziehbaren Grundes auf Wunsch auch Kopien bzw. Abschriften in Form beglaubigter Auszüge aus den Gerichtsakten erhalten (A 10.2014).
Der im Jahr 2010 verabschiedete 18. Verfassungszusatz erhöhte den Einfluss der Exekutive auf die Justiz signifikant. Der 18. Verfassungszusatz erklärte den 17. Verfassungszusatz für ungültig und eliminierte den Verfassungsrat, eine Mehrparteienkörperschaft, die Mitglieder unabhängiger Kommissionen in den Bereichen Justiz, Polizei, Menschenrechte und anderer Bereiche ernannte. Stattdessen wurde ein parlamentarischer Rat eingerichtet, der dem Präsidenten unverbindliche Vorschläge zur Ernennung der Kommissionsmitglieder vorlegt (USDOS 27.2.2014, vgl. FH 23.1.2014). Der Präsident alleine hat nunmehr die Befugnis, direkte Ernennungen zu den Kommissionen durchzuführen. Auch ernennt der Präsident direkt die Richter des Obersten Gerichtshofes, des Hohen Gerichts sowie den Berufungsgerichten (USDOS 27.2.2014).
Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung. In strafrechtlichen Fällen, die am Hohen Gericht behandelt werden, werden die Angeklagten durch eine Jury verurteilt. Angeklagte werden über die Anklagepunkte und Beweismittel gegen sie informiert, und sie haben das Recht auf Rechtshilfe und Berufung. Es gibt keine formalen Prozeduren die regeln, wie schnell Angeklagte ihre Familie oder ihren Anwalt kontaktieren dürfen, in der Praxis wird ihnen gestattet, diese mittels Mobiltelefon anzurufen. Geständnisse, die unter Zwang - inklusive Folter - abgelegt wurden, sind im Allgemeinen nicht zulässig, außer unter dem "Prevention of Terrorism Act - PTA". Angeklagte müssen allerdings beweisen, dass ihr Geständnis unter Zwang erfolgte (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden:
Die richterliche Kontrolle der Sicherheitskräfte war und ist unter dem Antiterrorgesetz nicht ausreichend gewährleistet. Festnahmen können nachträglich gerichtlich überprüft werden, was aber bislang ohne Erfolg blieb (A 10.2014).
Der "Inspektor General of Police - IGP" ist für den knapp 90.000 Mann zählenden "Sri Lanka Police Service - SLPS" verantwortlich. Der SLPS vollzieht das Strafgesetz, sorgt für die Beachtung der Verkehrsordnung und wahrt die öffentliche Ordnung. Der IGP unterstand bis zur Schaffung des Ministeriums für Recht und Ordnung dem Verteidigungsministerium - allerdings in einer anderen Befehlskette als die Streitkräfte oder andere militärische Einheiten. Die 6.000 Mann zählende "Special Task Force - STF" gehört strukturell zur SLPS, obwohl gemeinsame Operationen mit Militäreinheiten bei Beobachtern zu der Frage führten, wer eigentlich die STF leitet. Die "Civil Defence Force - CDF", früher bekannt als "Home Guard", ist eine Hilfseinheit der Polizei zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in politisch sensiblen Gegenden und bietet Arbeitsplätze für eine Reihe von ehemaligen LTTE-Mitgliedern, die sonst nicht in der Lage wären eine feste Anstellung zu finden. Diese Einheit wurde während des Jahres 2012 gegründet (USDOS 27.2.2014).
Die nationale Polizeikommission wurde im Februar 2012 wiedereingesetzt, um Beschwerden der Öffentlichkeit gegen die Polizei anzuhören und zu untersuchen (USDOS 27.2.2014). Wenige der in Regionen mit tamilischer Mehrheit Dienst versehenden Beamten waren Tamilen. Die meisten sprachen dabei weder Tamilisch noch Englisch, obwohl die Regierung begann, ethnische Tamilen einzustellen und auszubilden (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung:
Das Verbot der Folter ist in Art. 11 der Verfassung verankert. Dennoch gehen Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass es in Polizeigewahrsam regelmäßig zu Fällen von Folter kommt (A 10.2014). Folter und andere Misshandlungen von Personen in Gewahrsam durch Sicherheitskräfte waren und sind ein weit verbreitetes Problem, sowohl während als auch seit dem bewaffneten Konflikt (HRW 21.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Nur in wenigen Fällen werden Folter- und Misshandlungsvorwürfe gerichtlich untersucht; Verurteilungen der Täter gibt es in der Regel nicht - die letzte bekannte medienwirksame Ausnahme war im Jahr 2006 eine Verurteilung von sieben Polizisten durch den Obersten Gerichtshof zu Entschädigungszahlungen an einen Gefolterten (A 10.2014). Straffreiheit war weiterhin weit verbreitet, vor allem für Fälle von Folter, Korruption, Menschenrechtsverletzungen und Attacken auf Medieninstitutionen durch Polizei, Militär und regierungsnahe paramilitärische Kräfte (USDOS 27.2.2014). Die "Prevention of Terrorism Act" ist noch regelmäßig im Gebrauch und gibt der Polizei weitreichende Befugnisse über Verdächtige in Haft und das Gesetz wird üblicherweise am häufigsten von Beamten angewandt, um die Verlängerung der Haft ohne Verfahren zu rechtfertigen (HRW 21.1.2014).
Im Februar 2013 veröffentlichte HRW neue Beweise, dass Vergewaltigung und sexuelle Gewalt ein Bestandteil der gegen LTTE Mitglieder angewandten Foltermethoden war, um Angst in der tamilischen Bevölkerung zu verbreiten und Tamilen davon abzuhalten, sich mit der LTTE einzulassen (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs):
Eine Anzahl einheimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse, trotz Restriktionen und physischer Drohungen durch die Regierung (USDOS 27.2.2014; vgl. auch FH 23.1.2014; vgl. A 10.2014). Seit 2010 kontrolliert das Verteidigungsministerium die Registrierung von lokalen und internationalen NGOs (FH 23.1.2014). Die Regierung denunziert oft lokale und internationale NGOs, indem sie auf Ersuchen um Unterstützung nicht reagiert und Druck auf NGOs ausübt, die um solche Unterstützung anfragen (USDOS 27.2.2014). Menschenrechtsverteidiger gelten per se als Regierungsgegner und werden von den Sicherheitskräften argwöhnisch überwacht (A 10.2014).
Viele NGOs hatten Probleme, eine Arbeitserlaubnis in den nördlichen und östlichen Gebieten des Landes zu erwerben (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Mitarbeiter internationaler NGOs hatten oft Probleme ihre Arbeitsvisa zu verlängern, und die Regierung macht es für internationale Mitarbeiter schwierig, Visa überhaupt zu erlangen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Ombudsmann:
Die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) hat das Recht, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Nachdem eine Anschuldigung vorgebracht wurde, macht die HRCSL einen Vorschlag zur finanziellen Rekompensation des Opfers und leitet den Fall zur Vollziehung disziplinärer Maßnahmen weiter und / oder übergibt ihn an den Generalstaatsanwalt zur weiteren Verfolgung. Falls der Fall nicht weiter verfolgt wird, kann die HRCSL den Fall dem Hohen Gericht berichten (USDOS 27.2.2014).
Auf der offiziellen Homepage der HRCSL ist nachzulesen, dass sie sich selbst als unabhängige Kommission sieht, die zur Förderung und Schutz der Menschenrechte im Land eingerichtet wurde (HRCSL o.D.).
Quellen:
Wehrdienst:
In Sri Lanka besteht keine Wehrpflicht; die sri-lankische Armee ist eine Berufsarmee. Offiziere und Mannschaften verpflichten sich auf Zeit, in der Mannschaftskarriere zunächst für fünf Jahre, bei den Offizieren abhängig von der Dauer der erforderlichen Ausbildung.
Unerlaubtes Fernbleiben von der Truppe wird als Fahnenflucht geahndet. Rund 65.000 Soldaten sollen während des Bürgerkriegs von 1983-2009 desertiert sein. Das Strafmaß reicht im Regelfall von 3 bis zu 12 Monaten Gefängnis. Nach dem Armeegesetz beträgt der Strafrahmen allerdings bis zu 3 Jahren. In leichteren Fällen wurden Fahnenflüchtige aber auch nur zur Teilnahme an einem Erziehungscamp verpflichtet und danach wieder in die Streitkräfte aufgenommen. Immer wieder gab es zeitlich begrenzte Amnestien, um die Abtrünnigen in den Dienst zurückzurufen oder auch um eine reguläre Entlassung aus der Armee zu ermöglichen. Im Juli 2009 und im Februar 2011 erfolgten Amnestien von Fahnenflüchtigen durch den Präsidenten. Im Herbst 2011 erging der Beschluss, alle restlichen Deserteure auszumustern, d.h. auch die Suche nach ihrem Verbleib zu beenden (A 10.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage:
Die Sicherheitslage in Sri Lanka hat sich zwar inzwischen stabilisiert, die Menschenrechtslage ist aber weiter instabil:
insbesondere im Norden (mit Schwerpunkt im Vanni-Gebiet) fühlen sich die Menschen von der starken Präsenz des Militärs eingeschüchtert; die Kontrolle erstreckt sich bis hin zu Familienfeiern (A 10.2014). Die Hauptprobleme in Sri Lanka in Bezug auf die Menschenrechte sind Attacken auf und Belästigungen von Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten und Personen und angebliche Sympathisanten der LTTE durch Personen, die angeblich der Regierung nahestehen. Dies schafft ein Klima der Angst und Selbstzensur. Problematisch sind auch das Verschwinden von Personen (und mangelnde Rechenschaft für Tausende, die in den vergangenen Jahren verschwunden waren) und weitverbreitete Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen, durch die Polizei, sowie Angriffe auf Medieninstitutionen und die Justiz. Fälle von Verschwinden oder gar Tötungen nehmen im Vergleich zur unmittelbaren Post-Konflikt-Ära weiterhin ab (USDOS 27.2.2014).
Im März/April 2014 hat die sri-lankische Regierung ihre Anti-Terrormaßnahmen deutlich verschärft. Am 21.3.2014 hat die sri-lankische Regierung die LTTE und 15 tamilische Organisationen im Ausland sowie 424 zumeist im Ausland ansässige Einzelpersonen unter Terrorismusverdacht gestellt. Unter Berufung auf die VN-Sicherheitsratsresolution 1373 (2001) werden die Gastländer der Organisationen und Einzelpersonen aufgerufen, mit Sri Lanka bei der Verfolgung und Klärung des Terrorismusverdachts zu kooperieren. Beweise sollen zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden. Bei den Maßnahmen geht es in erster Linie um das Einfrieren von Konten und die Verhinderung von Finanztransaktionen. In Verbindung mit dem Prevention of Terrorism Act(PTA), Razzien in Dörfern und der Verhaftung von Zivilisten wegen Terrorismusverdachts führte dies zu Befürchtungen in der Bevölkerung, dass man schon bei einfacher Überweisung von Mitteln zum Lebensunterhalt an Kinder oder Verwandte im Ausland in das Visier der Terrorismusfahndung gelangen könnte. Sogar kirchliche Wohltätigkeitseinrichtungen sehen sich in ihrer Arbeit zur Armutsbekämpfung erheblich eingeschränkt? (A 10.2014).
Quellen:
Opposition / UNP:
Prominente Oppositionspolitiker - aber auch Journalisten, die die Regierung öffentlich kritisieren - mussten vor der Präsidentschaftswahl im Jänner 2015 in Einzelfällen mit Repressionsmaßnahmen etwa in Form von Rufmord, Einschüchterungen, Schikanen, körperlichen Angriffen, falschen Anklagen, willkürlichen Verhaftungen, Morddrohungen u.ä. rechnen (A 10.2014). Der frühere Oppositionsführer und Pateichef der größten Oppositionspartei UNP Ranil Wickremesinghe wurde direkt nach der Vereidigung Maithripala Sirisenas als neuer Regierungschef vereidigt. Die UNP hatte Sirisena in einer breiten Oppositionskoalition unterstützt (T-Online 9.1.2015).
Quellen:
Religionsfreiheit:
Die sri-lankische Verfassung gibt keine Staatsreligion vor, weist aber dem Buddhismus eine herausgehobene Rolle zu; gleichzeitig garantiert sie Religionsfreiheit (A 10.2014; vgl. USDOS 28.7.2014). Die Religionen begegnen sich in Sri Lanka traditionell mit Respekt und Toleranz. Auch der Staat achtet auf eine Gleichbehandlung der Religionen. Ausgeprägt nationalistisch-buddhistische Kreise allerdings betrachten ihr Land als einen der wenigen Zufluchtsorte für den Buddhismus (A 10.2014). Die Behörden griffen im Jahr 2013 jedoch bei interreligiöser Gewalt, vor allem bei Angriffen auf religiöse Minderheiten, nicht effektiv ein. NGOs behaupteten, dass hochrangige sowie lokale Regierungsbeamte diese Aktionen unterstützten bzw. zumindest still tolerierten. Es gibt Berichte von gesellschaftlichen Übergriffen und Diskriminierungen basierend auf Religionszugehörigkeit, Glaube oder Religionsausübung. Gesellschaftliche Achtung der Religionsfreiheit nahm im Jahresverlauf 2013 ab. Buddhistische nationalistische Gruppen führten Kampagnen gegen Christen und Moslems durch und attackierten Kirchen und Moscheen (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Religiöse Gruppen:
70% der Bevölkerung sind Buddhisten, 15% Hindus, 8% Christen (USDOS 28.7.2014; vgl. A 10.2014) und 7% (USDOS 28.7.2014) bzw. 9,2% Moslems (A 10.2014). Christen leben vorwiegend im Westen, Muslime im Osten und im Norden lebt eine hinduistische Mehrheit (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten:
Nach dem 14. Zensus im Jahr 2011/2012 stellen die Singhalesen mit 74,9% die Bevölkerungsmehrheit, gefolgt von 11,2% Tamilen, 4,2% sog. Indian Tamils (Einwanderung während der britischen Kolonialzeit als Plantagenarbeiter) und 9,2% sog. Moors, muslimischen Glaubens (A 10.2014). Die Gesetzliche Bestimmung aus dem Jahr 1956, die Singhala anstatt Englisch als offizielle Sprache einführte, benachteiligt Tamilen und andere nicht Singhala sprechende Bevölkerungsgruppen. Spannungen zwischen den drei größten ethnischen Gruppen (Singhalesen, Tamilen und Muslime) führt gelegentlich zu Gewalt, und die Regierung unternahm üblicherweise keine angemessenen Schritte, um diese zu verhindern oder nicht ausufern zu lassen (FH 23.1.2014).
Quellen:
Bewegungsfreiheit:
Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit und freie Wahl des Wohnortes für die Bürger gewährleistet, ebenso wie die Freiheit, ins Land zurückzukehren. In der Praxis schränkte die Regierung diese Rechte jedoch mehrfach ein (USDOS 27.2.2014). Bis auf noch nicht entminte Gebiete und "Hochsicherheitszonen" um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz können sich heute Sri-Lanker im ganzen Land frei bewegen und niederlassen. Seit Mitte Juli 2011 bedürfen Ausländer und sri-lankische Mitarbeiter dort tätiger internationaler Organisationen
und NROs für die Distrikte Jaffna, Kilinochchi und Mullaitivu in der Nordprovinz keiner Zugangsgenehmigung des Verteidigungsministeriums mehr. Bei zivilen Verwaltungsaufgaben ist in der Nordprovinz das Militär nach wie vor eng eingebunden. Die Präsenz ist weniger sichtbar als in den Jahren nach dem Bürgerkrieg. Jedoch wird von Menschenrechtsverteidigern seit Anfang 2014 berichtet, dass die Kontrolle durch das Militär sich erneut verschärft habe. Eine Wohnsitznahme im Norden (Ausnahme Jaffna) ist angesichts der mangelhaften Infrastruktur und der Versorgungslage sehr problematisch. Auch herrschen bei der dortigen, insbesondere der rückgesiedelten Bevölkerung, die unter der LTTE erheblich zu leiden hatte, Ressentiments gegenüber Mitbürgern, bei denen eine LTTE-Nähe vermutet wird ( A10.2014).
Quellen:
Meldewesen:
Im Juli 2010 erließ die Polizei eine Registrierungspflicht für Bewohner des tamilisch besiedelten Colombo-Vororts Wellawatte. Diese Regelung wurde jedoch inzwischen durch eine landesweite polizeiliche Meldepflicht für alle Bürger, ungeachtet Ethnie oder Religionszugehörigkeit ersetzt (B 10.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft:
Rückkehrer sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Die große Beteiligung des Militärs auf dem privatwirtschaftlichen Sektor, insbesondere in der Fischerei und in Form von "Army Shops" erschwert Heimkehrern im Norden die Wiederaufnahme ihres Gewerbes. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht (A 10.2014).
In seinem Wahl- und Regierungsprogramm von 2005 "Mahinda Chinthana" hat Ex-Präsident Mahinda Rajapaksa einen Bruch mit der Privatisierungspolitik der Vorgängerregierung sowie die Förderung der nationalen Industrien und des ländlichen Raumes, Hilfe für Einkommensschwache und Stärkung des öffentlichen Sektors zu seinem Konzept erhoben. Ohne dabei die marktwirtschaftliche Ordnung in Frage zu stellen, sollen so wirtschaftliches Wachstum von sechs bis acht Prozent jährlich und Wohlstandsgewinne, auch in benachteiligten Regionen mit verbreiteter Armut, gesichert werden (AA 11.2014b).
Die Arbeitslosigkeit liegt bei ca. 4,4%. Problematisch bleibt allerdings die hohe Jugendarbeitslosigkeit, die bei etwa 19 % liegt (AA 11.2014b). Die Einkommensunterschiede innerhalb des Landes sind gravierend, was vor allem bei einem Vergleich der Städte und ländlichen Regionen ins Auge fällt. Mehr als 30 Jahre gewaltsamer Konflikte, die sinkende Produktivität auf dem landwirtschaftlichen Sektor, Beschäftigungsmangel für die ländliche Bevölkerung und die schlechte Infrastruktur außerhalb der westlichen Provinzen stellen Hindernisse bei der Armutsbekämpfung dar (IOM 6.2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut. Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für die Behandlung der Insassen von Vertriebenen- und Rehabilitationslagern sowie für Haftanstalten. Daneben gibt es, vor allem in Colombo, einige Privatkrankenhäuser mit höchstem medizinischem Standard (A 10.2014).
Sri Lankas medizinische Einrichtungen werden vom Staat und dem privaten Sektor getragen. Alle Bürger können in staatlichen Krankenhäusern kostenlos behandelt werden. Sri Lanka hat bemerkenswerte Ergebnisse bei der Verbesserung des medizinischen Entwicklungstandes durch die Bekämpfung von Infektionskrankheiten, die Verbesserung der Gesundheit von Müttern und Kindern, und im Bereich der Impfungen erzielt. Durch den Anstieg der Lebenserwartung stieg auch der Anteil der älteren Menschen an der Bevölkerung. Deswegen nehmen Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, chronische Lungenkrankheiten, Diabetes, Nierenkrankheiten und Krebs immer mehr zu. Die Investitionen in das Gesundheitswesen haben in den letzten Jahren zugenommen und konnten so die medizinische Infrastruktur bewahren. Die staatlichen Behörden haben als größte Gesundheitsprobleme identifiziert:
Das Ministerium für Gesundheit und Ernährung steht nach Beendigung des Krieges bei der Bereitstellung von dringend benötigten Gesundheitseinrichtungen in den nördlichen Provinzen noch immer einer Herausforderung gegenüber (IOM 6.2014).
Nach Angaben der WHO kommen in Sri Lanka auf 10.000 Bewohner 4,9 Ärztinnen und Ärzte und 19,3 Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte. Die große Mehrheit der medizinischen Fachkräfte arbeitet in der Westprovinz mit der Hauptstadt Colombo. Insbesondere ist auch die Mehrheit der spezialisierten Fachkräfte in der Westprovinz tätig (SFH 26.6.2013).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr:
Der Quelle ist keine Diskriminierung durch die sri-lankischen Innen- oder Sicherheitsbehörden allein aufgrund des Umstandes der Rückkehr aus dem Ausland bekannt. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass bei Einreise, etwa durch gezielte Vernehmungen, geprüft wird, ob ggf. einzelfallbedingte Erkenntnisse - wie insbesondere eine frühere LTTE-Mitgliedschaft - oder andere nach sri-lankischem Recht strafbare Vorwürfe vorliegen. Mitte 2013 wurden zwei aus der Schweiz rückgeführte Sri Lanker verhaftet. Bisher ist keine Anklageerhebung erfolgt. Die Schweiz hatte anschließend die Rückführungen ausgesetzt, dies Mitte Mai 2014 aber wieder aufgehoben. In einer neueren Studie vom März 2014, die auf 40 Zeugenaussagen basiert, wird dargelegt, dass es zu Verhaftungen am Flughafen oder am Heimatort sowie anschließend zu Misshandlungen, Folter und Vergewaltigungen gekommen sei (A 10.2014).
Quellen:
Tamilen
Die soziokulturelle Struktur des politischen Lebens ist in erster Linie durch die Werte der singhalesischen (ganz überwiegend theravada-buddhistischen) Mehrheit bestimmt. Die Singhalesen empfinden sich - unter Einrechnung der 65 Mio. Tamilen im südindischen Bundesstaat Tamil Nadu - indes selbst als Minderheit in einer tamilisch dominierten Region, während sich viele der (ganz überwiegend hinduistischen) Tamilen als unterdrückte Minderheit auf einer singhalesisch dominierten Insel betrachten. Angehörige christlicher Religionen gibt es in beiden Ethnien. Die muslimische Bevölkerungsgruppe hat sich in Colombo und in den singhalesischen Landesteilen unter Wahrung ihrer religiösen Prinzipien weitgehend eingepasst, während das Zusammenleben von Muslimen und Tamilen im Norden und Osten nicht immer spannungsfrei war. (AA 4.2013a)
Nach der Unabhängigkeit Sri Lankas 1948 wurden Tamilen in Sri Lanka systematisch benachteiligt. Während die Tamilen unter der britischen Kolonialherrschaft die bevorzugte Ethnie der Kolonialherren gewesen waren und zahlreiche höhere staatliche Funktionen innehatten, wurde ihr Einfluss nach 1948 nach und nach zurückgedrängt. Höhepunkt dieser Entwicklung war die "Sinhala Only"-Politik des Präsidenten S.W.R.D. Bandaranaike, der 1956 Singhalesisch zur einzigen Staatssprache erklärte. Diese Entscheidung wurde zwar schon in den siebziger Jahren zurückgenommen, aber erst 1987 wurde Tamilisch zur zweiten offiziellen Amtssprache erklärt. Inzwischen müssen Beamte vor endgültiger Übernahme in den öffentlichen Dienst eine Sprachprüfung in tamilischer Sprache ablegen. Auch die Benachteiligung der Tamilen beim Hochschulzugang wurde aufgehoben; 1988 erhielten die indisch-stämmigen Hochlandtamilen volle Bürgerrechte. Die Regierung hat angekündigt, 1500 Tamilen für die Polizei zu rekrutierten; bis Ende 2012 wurden 1.216 eingestellt. (AA 30.10.2013)
Eine systematische Verfolgung von Tamilen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit kann heute nicht mehr konstatiert werden. Tamilen sind durch ihre Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte aber leicht identifizierbar. Diskriminierende Behandlungen von Tamilen (Beleidigungen, exzessive Durchsuchung von Fahrzeugen, Erpressung von Geldbeträgen, etc.), beispielsweise in Ämtern und bei den seltener gewordenen Polizeikontrollen im Straßenverkehr, haben aber im Vergleich zu den Bürgerkriegszeiten deutlich abgenommen. Auch Verhaftungen aufgrund geringster Verdachtsmomente kommen heute seltener vor. Allerdings droht Tamilen, so Human Rights Watch in einem Bericht vom März 2013, noch immer in Polizeigewahrsam die Gefahr erheblicher Misshandlungen, insbesondere sexueller Missbrauch durch die Sicherheitskräfte, was insbesondere für den Norden und den Osten des Landes gelten dürfte. Die sichtbare Präsenz des Militärs in den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten, vor allem im Norden, und dessen Einfluss auch in Bereichen der zivilen Administration sowie die Kontrolle jeder öffentlichen, aber auch privaten Zusammenkunft (bis hin zu Familienfeiern und Beerdigungen), hat auf die Bevölkerung einschüchternde Wirkung. (AA 30.10.2013) Die Tamilen selbst halten daran fest, dass sie systematischer Diskriminierung in den Bereichen Arbeit in Regierungsämtern, universitäre Ausbildung sowie Zugang zur Justiz ausgesetzt sind. (FH 1.2013)
Mit dem Prevention of Terrorism Act ist der Straftatbestand der Mitgliedschaft beziehungsweise Nähe zur LTTE ab Dezember 2006 erneut eingeführt worden. Jeder, der in den Augen der Sicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist, muss auch heute noch damit rechnen, verhaftet zu werden. Auch wer einmal in den Verdacht der LTTE-Nähe geriet - selbst wenn sie seinerzeit nicht nachgewiesen werden konnte - muss damit rechnen, dass der Verdacht ihm später erneut zur Last gelegt wird. Aus Kreisen der MR-Verteidiger wird in letzter Zeit wieder häufiger von erneuten Befragungen bereits entlassener, rehabilitierter Ex-LTTE-Kader berichtet. (AA 30.10.29013)
Im Juli 2010 erließ die Polizei eine Registrierungspflicht für Bewohner des tamilisch besiedelten Colombo-Vororts Wellawatte. Diese Regelung wurde jedoch inzwischen durch eine landesweite polizeiliche Meldepflicht für alle Bürger, ungeachtet Ethnie oder Religionszugehörigkeit ersetzt. Im Februar 2011 verfügte die Armeeverwaltung die - inzwischen auf Veranlassung des Generalstaatsanwalts wieder aufgehobene - Anordnung, dass alle Einwohner von Jaffna Familienfotos vorzulegen hätten, um das Unterschlüpfen nichtregistrierter Personen zu verhindern. Dies zeigt, dass bei den Sicherheitsbehörden weiterhin die Besorgnis vorherrscht, noch nicht alle LTTE-Reste innerhalb der tamilischen Bevölkerung aufgespürt zu haben. (AA 30.10.2013)
Presseberichten zufolge nehmen die sri-lankischen Behörden regierungskritische Aktivitäten im Ausland als Bedrohung wahr und überwachen diese. So wurden während des UNO-Menschenrechtsrats in Genf 2012 sri-lankische Menschenrechtsvertreter durch sri-lankische Behörden überwacht. Sogar im Inneren des Gebäudes, in welchem die Menschenrechtskommission tagte, wurden die Aktivisten durch Regierungsvertreter fotografiert. In diesem Zusammenhang kam es auch zu verschiedenen Drohungen durch hochrangige Vertreter der Regierung. Ein weiterer prominenter Zwischenfall wurde im Juni 013 dokumentiert: Die Menschenrechtsaktivistin Nimalka Fernando soll während einer öffentlichen Veranstaltung durch Botschaftspersonal in Tokio eingeschüchtert und belästigt worden sein. Während einer Vorlesung soll sie immer wieder durch Zwischenrufe unterbrochen und auch nach Beendigung ihrer Vorlesung verfolgt und belästigt worden sein.
Nach einem Bericht der International Crisis Group (ICG) waren seit Amtsantritt des sri-lankischen Präsidenten Rajapaksa Botschaften und Konsulate aktiver denn je, um LTTE-Propaganda im Ausland entgegen zu wirken. Demnach berichten Botschafts- und Konsulatspersonal in Zusammenarbeit mit singhalesischen Diasporagruppen über vermeintliche Sympathisanten und Pro-LTTE-Organisationen im Ausland. Die gesammelten Informationen werden laut Bericht auch dazu benutzt, in Sri Lanka lebende Verwandte von Diaspora-Mitgliedern zu identifizieren und zu belästigen. In einem Interview bestätigt der sri-lankische Verteidigungsminister, dass die sri-lankischen Behörden die militärischen Geheimdienstaktivitäten verstärkt hätten. Gemäß Informationen des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) habe Sri Lanka in Schlüsselstaaten Agenten vor Ort, welche die exilpolitischen Aktivitäten von Personen überwachen. Nach den Informationen des IRB sammelten sri-lankische Behörden auch Informationen über singhalesische Personen, welche sich im Ausland aufhalten. Eine Mitarbeiterin von HRW bestätigt, dass das Sammeln von Informationen seit dem Bürgerkrieg noch effektiver geworden sei, da frühere hochrangige LTTE-Mitglieder mit den Behörden kooperieren. Die Behörden verfügten sowohl in Sri Lanka als auch im Ausland über gute Informationen über Kadermitglieder und Unterstützer der LTTE. Gemäß David Rampton, einem anerkannten britischen Experten für Sri Lanka, überwacht die sri-lankische Regierung die tamilische Diaspora in Europa und in anderen westlichen Ländern, um ein Aufkeimen der LTTE oder einer anderen nationalistischen tamilischen Bewegung zu verhindern. Abgewiesene Asylsuchende würden aus Sicht der sri-lankischen Regierung eine potenzielle Sicherheitsgefahr für Sri Lanka und die Gesellschaft darstellen. Sympathisierende des tamilischen Nationalismus seien im Fokus von sri-lankischen Sicherheits- und Geheimdiensten. Überwachungstätigkeiten der sri-lankischen Behörden im Ausland wurden unter anderem von einer tamilischen NGO dokumentiert: So wurden im Februar 2011 Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Demonstration in London durch sri-lankisches Botschaftspersonal fotografiert .
Während Verhören von tamilischen Rückkehrenden in Sri Lanka wurden Fotos und Videos von Demonstrationen gezeigt, bei welchen die betroffenen Personen sich selber identifizieren mussten oder von Ihnen verlangt wurde, andere Personen darauf zu identifizieren. Es gibt zudem Hinweise, dass während Verhören auch im Internet veröffentlichte Fotos benutzt wurden.
Rückkehrende nach Sri Lanka gehören zu einer Risikogruppe, und ihre Sicherheit kann in Gefahr sein. Gemäß den Angaben einer internationalen Organisation in Colombo werden Rückkehrende am Flughafen in Colombo über ihre Verbindungen zur LTTE und ihre Aktivitäten im Ausland befragt. Die sri-lankischen Behörden wenden bei ihren Untersuchungen zu exilpolitischen Aktivitäten der Rückkehrenden auch Foltermethoden an: Berichte von Human Rights Watch (HRW), Freedom from Torture (FFT) sowie Tamils Against Genocide (TAG) dokumentieren Verhaftungen und Folter bei der Rückkehr nach Sri Lanka, wobei in den meisten der dokumentierten Folterfälle die Rückkehrenden nach ihren oder den exilpolitischen Aktivitäten von weiteren Personen ausgefragt wurden. Die im FFT-Bericht dokumentierten Fälle zeigen zudem, dass sämtliche inhaftierte Personen regelmäßig gefoltert wurden, manchmal sogar täglich.
Die Australian High Commission kommt zum Schluss, dass jegliche Form der Verbindung zur LTTE die Behörden dazu veranlasst, weitere Untersuchungen am Flughafen durchzuführen. Dabei scheint es keine Rolle zu spielen, ob es sich um eine Verbindung mit der LTTE in Sri Lanka oder LTTE-nahen Organisationen im Ausland handelt. Nach Angaben des UNHCR sind Personen gefährdet, die vermutete oder tatsächliche Verbindungen zur sri-lankischen Diaspora hatten, welche der LTTE in verschiedenster Weise Unterstützung geboten haben. Mehrere Quellen bestätigen, dass der Grad der politischen Aktivität dabei keine Rolle zu spielen scheint. FFT geht davon aus, dass die Kombination aus einer tatsächlichen oder bloß vermuteten Verbindung jeglicher Art sowie dem Wohnsitz im Ausland das Risiko für Rückkehrende erhöht. Ebenso bestätigt TAG, dass jede Form politischer Aktivität, welche die Rechte der tamilischen Minderheit unterstütze, sei es in Sri Lanka oder im Ausland, das Risiko einer Verhaftung erhöhe. Ein Großteil der rückkehrenden tamilischen Bevölkerung sei demnach gefährdet. Verhaftungen und Folter seien darauf zurückzuführen, dass Rückkehrende von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würden, entweder im Ausland politisch aktiv gewesen zu sein und/oder Wissen über LTTE-Aktivitäten im Ausland hätten. TAG kommt zum Schluss, dass die bisherige Gefährdung, als verdächtigtes oder tatsächliches Mitglied der LTTE zu gelten, durch einen relevanteren Faktor ersetzt worden sei: Kritik an oder Protest gegen die sri-lankische Regierung würde demnach ein noch höheres Risiko darstellen. Nach Informationen von IRB seien so vor allem die politischen Aktivitäten einer rückkehrenden Person entscheidend für eine genauere Untersuchung am Flughafen. Die Gefährdung wird gemäß UNHCR aber immer auch durch eine ethnische Dimension mitbestimmt. Die von HRW, FFT und TAG dokumentierten Fälle scheinen dies zu bestätigen: So sind bis auf eine Person sämtliche Rückkehrenden tamilischer Herkunft. Die dokumentierten Aussagen gefolterter und/oder verhafteter Rückkehrender belegen das Interesse der Behörden an exilpolitischen Aktivitäten.
Gemäß UNHCR seien Personen gefährdet, die für die LTTE Spenden sammelten und Propaganda betrieben. Auch der Kontakt zu sri-lankischen Diaspora-Gruppen, die für die LTTE Spenden sammelten oder andere Arten von Unterstützung leisteten, führt gemäß UNHCR zur Gefährdung. In den von FFT dokumentierten Fällen von Rückkehrenden, welche bei der Ankunft oder kurz darauf von sri-lankischen Behörden festgenommen und gefoltert wurden, sind viele Personen, welche über Spendensammelaktionen der LTTE oder die Mitwirkungen an solchen oder ähnlichen Arten von Arbeit für die LTTE befragt wurden. Durch HRW dokumentierte Fälle weisen ebenfalls in diese Richtung.
Aus den UNHCR-Richtlinien ist zu entnehmen, dass Personen mit familiären Verbindungen zur LTTE gefährdet sein können und demnach internationalen Schutz benötigen. Auf die Frage, ob gewisse Faktoren die Art und Weise beeinflussen, wie man bei der Rückkehr am Flughafen behandelt wird, haben eine internationale sowie eine lokale Organisation aus Colombo bestätigt, dass Rückkehrende, welche ein Familienmitglied bei der LTTE haben oder dessen verdächtigt werden, damit rechnen müssen, weiter untersucht zu werden. Auch FFT bestätigt, dass die vermutete oder tatsächliche Verbindung eines Familienmitglieds zur LTTE Festnahmen und Folter durch die sri-lankischen Behörden erklären könnte. Dabei sollen auch Personen gefährdet sein, deren Familienangehörige verdächtigt werden, exilpolitisch aktiv zu sind. Die tamilische NGO TAG dokumentierte, dass es während der Verhöre immer wieder zu Fragen über die Mitwirkung von Familienmitgliedern bei exilpolitischen Aktivitäten im Ausland komme, wie zum Beispiel anlässlich von Protesten und in der Medienberichterstattung.
Aus den verschiedenen Berichten ist zu entnehmen, dass der bloße Verdacht der Behörden, an einer Demonstration teilgenommen zu haben, genügt, um verhaftet und gefoltert zu werden. FFT dokumentiert Fälle von Personen, denen während der Vernehmung von den sri-lankischen Behörden Fotos und Videos ihrer Teilnahme an einer Demonstration in London gezeigt worden sei. Im Rahmen wiederholter Folterepisoden, welche darauf zielten, die Teilnahme an gewissen unterstützenden Aktivitäten der LTTE zu gestehen, wurde auch spezifisch nach der Teilnahme an Demonstrationen und Protesten in London gefragt. Von 35 dokumentierten Fällen von TAG gaben zwölf an, spezifisch über Proteste oder Demonstrationen ausgefragt worden zu sein. Einigen dieser Personen wurden Fotos und Videos von Demonstrationen gezeigt. HRW hat die Befragung über die Teilnahme an Demonstrationen ebenfalls dokumentiert. (SFH 13.08.2013)
Quellen:
II. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf dem im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten Personalausweis.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Tamil sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Sri Lankas.
2. Die Feststellung, wann der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat Sri Lanka zuletzt genau verließ, und zur Situation seiner Familie in Sri Lanka ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
3. Die Feststellungen zum Grund des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates Sri Lanka stützen sich auf die vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, in seiner Beschwerde, den Beschwerdeergänzungen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Aussagen sowie auf die Länderfeststellungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
4. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Beschwerdeergänzungen, sowie aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, sowie in Hinblick die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des BF als nicht glaubhaft :
Der BF begründete die Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat mit dem Freiheitskampf der tamilischen Minderheit gegen die staatliche Regierung in Sri Lanka und eine ihm drohende Verfolgung durch eine bewaffnete Gruppierung, war jedoch nicht in der Lage, im Kernbereich übereinstimmende, plausible und widerspruchsfreie Angaben zu machen.
Der Beschwerdeführer begründet die Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat mit den Belästigungen, die er von Militärpersonen in seinem Heimatland erfahren hat. Gleichzeitig behauptet er, dass ihm durch das Militär in seinem Heimatdorf wegen einer Verletzung am Rücken die Mitgliedschaft bei der LTTE unterstellt worden ist.
Auffällig ist eingangs, dass der Beschwerdeführer bei der Niederschrift vom 08.03.2011, AS 71, angibt, dass ihn das Militär Ende 2005/Anfang 2006 insgesamt dreimal besucht hat (einmal 2005/2006, dann Mai 2009 und April 2010). Widersprüchlich dazu führte am 11.04.2011, AS 231, aus, dass ihn das Militär: ".... Dreimal ganz sicher. Dazu kommt, wenn ich es genau sagen will, mindestens vier - fünf Mal.", bedroht und angehalten hat. Widersprüchlich und ungenau führte dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX, Seite 7, aus, im Zeitraum von 2002-2010 viermal belästigt worden zu sein. Dem Beschwerdeführer war es auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, ein genaues Datum anzugeben.
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine allgemein bildende höhere Schule abgeschlossen hat, erscheint dieses Vorbringen - auch mangels genauer und konkreter Datumsangaben - als nicht glaubhaft und lässt berechtigte Zweifel am Wahrheitsgehalt der Kernaussagen aufkommen.
Auch die Frage nach der Dauer der Anhaltungen durch die Militärpersonen im Militärcamp in seinem Heimatort beantwortete Beschwerdeführer widersprüchlich. So bringt der Beschwerdeführer einerseits vor (siehe Niederschrift vom 08.03.2011, AS 77), dass die längste Anhaltung drei Tage gedauert hätte. Dann wäre er nach XXXX gegangen. Das sei kurz vor dem Tod des Bruders gewesen. Andererseits bringt er vor (siehe Niederschrift vor dem Bundesasylamt vom 11.04.2011, AS233), dass die längste Anhaltung zwei Tage gedauert hätte:
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer behauptet, bei den Anhaltungen misshandelt worden zu sein ist es fern jeder Lebenserfahrung, dass eine Person mit der Bildung des Beschwerdeführers nicht in der Lage ist, diese wohl einschneidenden Erlebnisse im Leben eines Menschen datumsmäßig genau zu definieren. In diesem Zusammenhang ist auch auffällig, dass der Beschwerdeführer seine behauptete erste Belästigung, Schläge und Folterungen im Jahre 2002 in den niederschriftlichen Einvernahmen kaum mehr erwähnt.
Auch bezüglich seiner Unfallnarbe am Rücken traten Ungereimtheiten zu Tage. So bringt der am 08.03.2011 am Flughafen befragt vor (siehe AS 71), nach seiner Rückkehr nach XXXX im Jahre 2002 10 bis 15 Tage wegen der Probleme mit dem Militär wieder nach XXXX zurückgekehrt zu sein. Auf die Frage, welche Probleme es gewesen wären, bringt er seine Unfallnarbe ins Spiel. Diese sei der Grund für den Vorwurf gewesen, für die LTTE gearbeitet zu haben. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX bringt er vor, dass die Narbe im Jahre 2002 entdeckt worden wäre, um dann widersprüchlich dazu auszuführen (siehe Seite 8), dass die Narbe erst im Jahre 2005 entdeckt worden sei.
Zur Zahl der Abstände der Besuche durch das Militär ist noch anzuführen, dass der Beschwerdeführer - widersprüchlich zum oben Gesagtem - am 08.03.2011, AS 77, vorbringt, dass die Befragungen bis zum Jahre 2009 gegangen wären. Das Militär wäre zweimal im Monat bei ihm gewesen.
Der Beschwerdeführer brachte im Verlauf seiner Einvernahme weiters vor (siehe Niederschrift vom 08.03.2011, AS 71) dass die Militärpersonen das letzte Mal im April 2010 bei ihm gewesen wären. Andererseits führte auf Aktenseite 71 dazu aus, das letzte Mal bei dem Begräbnis seiner Tante, also am XXXX, vom Militär bedroht worden zu sein.
Widersprüchlich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das letzte Zusammentreffen mit seinen Eltern. So führte einerseits bei der Einvernahme am Flughafen am 08.03.2011, AS 81, aus, sich von den Eltern am 20.02.2011 verabschiedet zu haben. Widersprüchlich dazu bringt er vor dem Bundesasylamt am 11.04.2011, AS 229, vor, die Eltern am 21.07.2010 das letzte Mal in seinem Heimatdorf gesehen zu haben.
Wenn der Beschwerdeführer - auf die Widersprüchlichkeiten hingewiesen - versuchte, diese durch seine Verwirrung und Aufgeregtheit zu erklären, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den von der ersten Instanz erfolgten Niederschriften niemals rügt, die an ihn gestellten Fragen nicht zu verstehen und nicht darauf antworten zu können. Auch bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX hinterließ der Beschwerdeführer den Eindruck einer völligen entspannten Person, die die an ihn gestellten Fragen versteht und in Ruhe beantworten kann. Angesichts der Bildung des Beschwerdeführers muss angenommen werden, dass er in der Lage sein muss, eine der Wirklichkeit entsprechende Fluchtgeschichte in korrekter, zeitlicher Abfolge widerspruchsfrei vorzubringen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde in zeitlich kurzem Abstand stattgefunden haben, sodass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
5. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass er im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine glaubhaft - konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete (asylrelevante) Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
In Zusammenschau der widersprüchlichen und unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers insbesondere mit den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen, dem seit 2009 beendeten Bürgerkrieg und der geänderten allgemeinen Situation in Sri Lanka ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer einer aktuellen Verfolgung aus den geschilderten Gründen mehr als sieben Jahre nach seiner Ausreise ausgesetzt wäre.
II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den zitierten Quellen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem Beschwerdeführers zur Einsicht angeboten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Der Beschwerdeführer hat weder eine Frist für eine Stellungnahme beantragt noch in der Verhandlung eine Stellung abgegeben.
3. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
III. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof (im Folgenden: AGH) gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt (im Folgenden BAA) - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG), anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Zu Spruchteil A)
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht
begründet ist:
3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.2. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen. Zudem hat der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX dargelegt, nur verdächtigt worden zu sein, für die LTTE zu arbeiten. Dadurch ist auch eine Verfolgung aufgrund einer tatsächlichen politischen Ausrichtung nicht gegeben. Gründe, weshalb man dem Beschwerdeführer eine besondere politische Gesinnung unterstellen sollte, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht, da sein Vorbringen unglaubhaft war und er auch nach seiner Ausreise keinerlei Aktivitäten gesetzt hat, die politische Beobachter als Unterstützung der LTTE oder allgemein als regimefeindlich wahrnehmen hätten können. Presseberichten zufolge nehmen die sri-lankischen Behörden regierungskritische Aktivitäten im Ausland als Bedrohung wahr und überwachen diese. Die Behörden verfügten sowohl in Sri Lanka als auch im Ausland über gute Informationen über Kadermitglieder und Unterstützer der LTTE. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch ein Nicht-Tätigwerden bis zu einem gewissen Grad registriert wird. Insgesamt ist eine besondere Gefährdung der konkreten Person des Beschwerdeführers aufgrund der Umsetzung des Prevention of Terrorism Act durch staatliche Behörden nicht wahrscheinlich.
Hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erscheinung und aus ihm bei einer Rückkehr ausgestellten Unterlagen bei der Einreise als Tamile erkennbar ist.
Eine systematische Verfolgung von Tamilen allein aus ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ist aus den Länderberichten nicht ersichtlich. Die diskriminierende Behandlung habe im Vergleich zu Bürgerkriegszeiten abgenommen. Berichten zufolge erreicht sie allgemein nicht asylrelevante Ausmaße, darüber hinausgehende konkrete Umstände denBeschwerdeführer betreffend wurden von ihm nicht vorgebracht.
So sieht auch der UNHCR zwar eine ethische Komponente einer Gefährdung insbesondere bei rückkehrenden Personen, die sich jedoch letztlich immer auf den Verdacht der Arbeit für die LTTE oder LTTE-nahe Gruppierungen zurückführen lässt, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist.
4. Der Beschwerdeführer konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist eine solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:
Insgesamt konnte der Beschwerdeführer, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen. Zudem hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX dargelegt nicht für die LTTE gearbeitet zu haben. Auch eine hervortretende Sympathie für diese Gruppierung konnte nicht festgestellt werden. Dadurch ist auch eine Verfolgung aufgrund einer tatsächlichen politischen Ausrichtung nicht gegeben. Gründe, weshalb man dem Beschwerdeführer eine besondere politische Gesinnung unterstellen sollte, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht, da sein Vorbringen unglaubhaft war und er auch nach seiner Ausreise keinerlei Aktivitäten gesetzt hat, die politische Beobachter als Unterstützung der LTTE oder allgemein als regimefeindlich wahrnehmen hätten können. Presseberichten zufolge nehmen die sri-lankischen Behörden regierungskritische Aktivitäten im Ausland als Bedrohung wahr und überwachen diese. Die Behörden verfügten sowohl in Sri Lanka als auch im Ausland über gute Informationen über Kadermitglieder und Unterstützer der LTTE. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch ein Nicht-Tätigwerden bis zu einem gewissen Grad registriert wird. Insgesamt ist eine besondere Gefährdung der konkreten Person des BF aufgrund der Umsetzung des Prevention of Terrorism Act durch staatliche Behörden nicht wahrscheinlich.
Hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit ist festzuhalten, dass der BF aufgrund seiner Erscheinung und aus ihm bei einer Rückkehr ausgestellten Unterlagen bei der Einreise als Tamile erkennbar ist.
Eine systematische Verfolgung von Tamilen allein aus ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ist aus den Länderberichten nicht ersichtlich. Die diskriminierende Behandlung habe im Vergleich zu Bürgerkriegszeiten abgenommen. Berichten zufolge erreicht sie allgemein nicht asylrelevante Ausmaße, darüber hinausgehende konkrete Umstände den BF betreffend wurden von ihm nicht vorgebracht.
So sieht auch der UNHCR zwar eine ethische Komponente einer Gefährdung insbesondere bei rückkehrenden Personen, die sich jedoch letztlich immer auf den Verdacht der Arbeit für die LTTE oder LTTE-naher Gruppierungen zurückführen lässt.
Rückkehrende nach Sri Lanka gehören zu einer Risikogruppe, und ihre Sicherheit kann in Gefahr sein. Gemäß den Angaben einer internationalen Organisation in XXXX werden Rückkehrende am Flughafen in XXXX - zuweilen unter Anwendung von Folter - über ihre Verbindungen zur LTTE und ihre Aktivitäten im Ausland befragt.
Nach Angaben des UNHCR sind Personen gefährdet, die vermutete oder tatsächliche Verbindungen zur sri-lankischen Diaspora hatten, welche der LTTE in verschiedenster Weise Unterstützung geboten haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kombination aus einer tatsächlichen oder bloß vermuteten Verbindung jeglicher Art sowie dem Wohnsitz im Ausland das Risiko für Rückkehrende erhöht. Ein Großteil der rückkehrenden tamilischen Bevölkerung sei demnach gefährdet. Verhaftungen und Folter seien darauf zurückzuführen, dass Rückkehrende von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würden, entweder im Ausland politisch aktiv gewesen zu sein und/oder Wissen über LTTE-Aktivitäten im Ausland hätten. Nach anderen Informationen seien vor allem die politischen Aktivitäten einer rückkehrenden Person entscheidend für eine genauere Untersuchung am Flughafen. Die Gefährdung wird gemäß UNHCR aber eben immer auch durch eine ethnische Dimension mitbestimmt, sodass sich nicht gänzlich ausschließen lässt, dass der BF bei seiner Rückkehr einer genaueren Befragung unterzogen würde.
Wer einen Asylantrag im Ausland gestellt hatte, hat heute als Rückkehrer allein aufgrund dieses Umstandes keine Diskriminierung durch die sri-lankischen Innen- oder Sicherheitsbehörden mehr zu befürchten. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass bei Einreise, etwa durch gezielte Vernehmungen, geprüft wird, ob gegebenenfalls einzelfallbedingte Erkenntnisse - wie insbesondere eine frühere LTTE-Mitgliedschaft - oder andere nach sri-lankischem Recht strafbare Vorwürfe vorliegen.
Bei der Einreise am Flughafen von XXXX mit gültigem sri-lankischem Reisepass werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt. Dies gilt im Grundsatz auch für Zurückgeführte. Anders, wenn ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Passport genannt) vorgelegt wird. In diesen Fällen werden die betroffenen Personen regelmäßig von der Einreisebehörde sowie von der Kriminalpolizei (CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Fälle diskriminierender Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch bei Tamilen) sind nicht bekannt.
Eine konkrete Verfolgung oder asylrelevante Diskriminierung des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.
Aus den Umständen, dass nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er als Rückkehrer einer mehr oder weniger intensiven Untersuchung durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt sein kann - deren Gründe nicht in der Person des BF als solche liegen -, des den Berichten über willkürliche und überschießende Polizeigewalt, die sich durch die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers verstärken kann, und aus der Tatsache, dass der Umfang und die Dauer dieser Überprüfungen nicht abschätzbar und oftmals willkürlich ist, und letztlich aus den Großteils unzumutbaren Haftbedingungen in Sri Lanka, ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seinem Heimatstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.
4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde derBeschwerdeführerderzeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuzuerkennen.
III.3. Zum Spruchpunkt II. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)
1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
2. Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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