BVwG W141 2105773-1

W141 2105773-1Tribunal Administrativo Federal20 de mai. de 2015

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Regest

Anwartschaft, Arbeitslosengeld, Geltendmachung

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BVwG W141 2105773-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2105773.1.00

Spruch

W141 2105773-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER, als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom 02.01.2015,

XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 1 zweiter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (Stand: 04.05.2015) bei der Firma XXXX vom 04.02.2014 bis 21.07.2014 als Lehrling in einem anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis beschäftigt (somit bei dieser Firma an insgesamt 168 Tagen erwerbstätig).

2. Der Beschwerdeführer stellte am 23.12.2014 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Tag der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes sei der 23.12.2014 gewesen, da der Beschwerdeführer die Frist bis 25.11.2014 zur Rückgabe seines Leistungsantrages vom 17.11.2014 ohne triftigen Grund gemäß § 46 Abs. 1. AlVG versäumt habe.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2015 wurde infolge des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 23.12.2014 festgestellt, dass die Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 1 zweiter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AIVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, nicht gegeben sei.

Begründend wurde nach Wiedergabe der relevanten Gesetzesstellen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur 168 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten in der gesetzlichen Rahmenfrist nachweisen könne.

4. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 28.01.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.01.2015, führte der Beschwerdeführer die Gründe an, auf die sich seine Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stütze:

Die belangte Behörde begründe die Entscheidung damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 168 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.

Dem halte der Beschwerdeführer entgegen, dass die Feststellung der belangten Behörde nicht korrekt sei, da er entgegen der von der belangten Behörde ermittelten 168 Tage insgesamt 192 Tage vorweisen könne. Er sei von 04.02.2014 bis 14.08.2014 als Lehrling bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen. Das Dienstverhältnis habe am 14.08.2014 geendet. Am 21.07.2014 habe der Dienstgeber die Entgeltzahlungen eingestellt, jedoch sei das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses am 14.08.2014 gewesen. Für die Einstellung der Entgeltzahlungen hätte es keine Rechtsgrundlage gegeben. Das Ende seines Lehrverhältnisses sei aus den Lohn-/Gehaltsabrechnungen sowie der Arbeitsbescheinigung (Eintrittsdatum sei nicht korrekt, da es am 01.04.2014 zu einem Betriebsübergang kam) und der Abmeldung bei der XXXX Gebietskrankenkasse ersichtlich. Daher könne er gemäß § 14 Abs. 1 AlVG die notwendigen 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten vorweisen.

Die belangte Behörde habe sich auf falsch gespeicherte Versicherungszeiten bei der XXXX Gebietskrankenkasse gestützt. Dazu weise er darauf hin, dass die Beurteilung, ob ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege oder nicht, grundsätzlich nicht vom Arbeitsmarktservice, sondern vom Krankenversicherungsträger vorzunehmen sei. In dieser Frage sei das Arbeitsmarktservice an einen rechtskräftigen Bescheid gebunden (VwGH 30.06.1998, 98/08/0129). Eine weitreichende Bindung, insbesondere an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versicherungsdaten könn dem Gesetz, insbesondere auch § 45 AlVG, aber ebenso wenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage. Das Arbeitsmarktservice sei daher verpflichtet, die Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses - sofern dies als Hauptfrage nicht bindend entschieden und ein solches Verfahren auch nicht anhängig sei oder anhängig gemacht werden würde - als Vorfrage iSd § 38 AVG nach eigener Anschauung selbst zu beurteilen (VwGH 20.12.2000, 98/08/0269; 14.03.2013, 2012/08/0025; 24.07.2013, 2011/08/0221 und 222).

Er weise nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die beim Hauptverband gespeicherten Versicherungszeiten nachträglich geändert worden waren und diesbezüglich bereits ein Verfahren bei der XXXX Gebietskrankenkasse eingeleitet wurde. Aufgrund der von ihm absolvierten Lehrzeit von 04.02.2014 bis 14.08.2014 könne er 192 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vorweisen und erfülle daher die notwendige Anwartschaftsvoraussetzung von 26 Wochen innerhalb von 12 Monaten vor Geltendmachung, da er den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vor Vollendung des 25. Lebensjahres gestellt habe.

Hinzu komme, dass er bereits am 27.08.2014 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe und dieser Antrag von der belangten Behörde nicht entgegengenommen worden sei. Weshalb dies nicht möglich gewesen sei, wurde ihm nicht mitgeteilt. Daher wäre ein Leistungsanspruch bereits ab 27.08.2014 zuzuerkennen, und nicht erst ab 02.01.2015.

5. Aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 11.02.2015 gehe hervor, dass Frau XXXX von der XXXX Gebietskrankenkasse, telefonisch zum Schreiben der belangten Behörde vom 02.01.2015 mitteilte, dass das Ende der Pflichtversicherung bei der Firma

XXXX laut der von der Steuerberatungskanzlei dieser Firma, XXXX, übermittelten Arbeitsbescheinigung der 21.07.2014 gewesen sei.

Diesbezüglich sei kein Verfahren bei der XXXX Gebietskrankenkasse anhängig. Es bestehe die Möglichkeit, ein Überprüfungsverfahren bei der Krankenkasse durch Aufnahme einer Niederschrift einzuleiten.

Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 11.02.2015 mittels Schreiben Folgendes mitgeteilt:

Laut Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger sei der Beschwerdeführer in der Zeit vom 22.07.2014 bis 14.08.2014 bei der Firma XXXX in keinem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Die belangte Behörde sei an diese Angaben der XXXX Gebietskrankenkasse gebunden. Sollte der Beschwerdeführer dennoch in diesem Zeitraum in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sein, werde er ersucht sich mit der XXXX Gebietskrankenkasse in Verbindung zu setzen, um allfällige Berichtigungen durchführen zu lassen.

Der Beschwerdeführer werde ersucht, in diesem Fall eine mit ihm von der XXXX Gebietskrankenkasse über die Berichtigung seines Versicherungsverlaufes aufgenommene Niederschrift bis 27.02.2015 der belangten Behörde schriftlich zu übermitteln bzw. zu den obigen Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen.

Sollte bis zu diesem Datum von ihm kein Berichtigungsverfahren bei der XXXX Gebietskrankenkasse eingeleitet worden sein und er dies nicht durch Vorlage einer Niederschrift gegenüber dem Arbeitsmarktservice belegen können, werd angenommen, dass er auf ein solches verzichte und es müsste auf Grund der vorliegenden Aktenlage entschieden werden.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.

Rechtlich wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall laut Aktenlage innerhalb der gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z 2 AlVG bis 05.04.2012 erstreckbaren Rahmenfrist nur 176 Tage (von den erforderlichen 364 Tagen) anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne. Mitgerechnet werden hier 8 Tage Präsenzdienst. Somit lagen im Fall des Beschwerdeführers auch nicht die erforderlichen Zeiten für eine Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 2. Satz AlVG (= 182 Tage) sowie gemäß § 14 Abs. 2 AlVG (= 196 Tage) vor. Die Abweisung seines Antrages auf Arbeitslosengeld vom 23.12.2014 sei mangels Erfüllung der Anwartschaft zu Recht erfolgt.

7. Mittels Vorlageantrag vom 27.03.2015, eingelangt am 30.03.2015, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 14.04.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Der maßgebliche Sachverhalt wurde von Seiten der belangten Behörde ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Um Wortwiederholungen zu vermeiden wird auf den Verfahrensgang des Erkenntnisses verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass der am 27.08.2014 ausgefolgte Antrag auf Arbeitslosengeld seitens der belangten Behörde vom Beschwerdeführer innerhalb der vereinbarten Rückgabefrist bis 30.09.2014 nicht eingebracht wurde.

Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid von der belangten Behörde vom 02.01.2015 mangels Erfüllung der Anwartschaft abgewiesen.

Der Tag der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes durch den Beschwerdeführer ist der 23.12.2014, da er die neuerliche Frist für den an ihn am 17.11.2014 ausgefolgten Antrag auf Arbeitslosengeld bis 25.11.2014 zur Rückgabe seines Leistungsantrages ohne triftigen Grund gemäß § 46 Abs. 1 AlVG versäumt hat (siehe Niederschrift der belangten Behörde vom 02.01.2015).

Gemäß einer beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger durchgeführten Abfrage vom 11.02.2015 und 04.05.2015 stand der Beschwerdeführer vom 04.02.2014 bis 21.07.2014 bei der Firma XXXX als Lehrling in einem anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis und war somit bei dieser Firma an insgesamt 168 Tagen beschäftigt.

Seiner nachweislich durch Hinterlegung am 14.02.2015 zugestellten schriftlichen Aufforderung zur Stellungnahme zum oben angeführten Versicherungsverlauf beim Hauptverband in der Zeit vom 04.02.2014 bis 21.07.2014, im Hinblick auf seine Beschäftigung bei der Firma XXXX hat der Beschwerdeführer binnen ihm gesetzter Frist keine Folge geleistet.

Der Beschwerdeführer kann daher innerhalb der gesetzlichen Rahmenfristen gemäß § 14 Abs. 1 1. Satz AlVG vom 23.12.2012 bis 23.12.2014 sowie gemäß § 14 Abs. 1 2. Satz und § 14 Abs. 2 AlVG vom 23.12.2013 bis 23.12.2014 folgende anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen:

Von 04.02.2014 bis 21.07.2014 insgesamt 168 Tage (bei der Firma XXXX).

Auf Grund der vorliegenden Aktenlage kann die gesetzliche Rahmenfrist gemäß § 14 Abs. 1 1. Satz AlVG vom 23.12.2012 bis 23.12.2014 gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 AlVG um die Zeiträume seiner Arbeitssuche und somit um insgesamt 262 Tage bis 05.04.2012 verlängert werden.

Innerhalb der gemäß § 14 Abs. 1 1. Satz in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z 2 AlVG bis 05.04.2012 erstreckbaren Rahmenfrist liegen im Fall des Beschwerdeführers folgende anwartschaftsbegründende Zeiten vor:

Vom 03.09.2012 bis 10.09.2012: Präsenzdienst 8 Tage

Vom 04.02.2014 bis 21.07.2014: Firma XXXX 168 Tage

Insgesamt: 176 Tage

Da der Beschwerdeführer laut Aktenlage innerhalb der gemäß § 14 Abs. 1 1. Satz in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z 2 AlVG bis 05.04.2012 erstreckbaren Rahmenfrist nur 176 Tage (von den erforderlichen 364 Tagen) anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen kann und somit in seinem Fall auch nicht die erforderlichen Zeiten für eine Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 2. Satz AlVG (= 182 Tage) sowie gemäß § 14 Abs. 2 AlVG (= 196 Tage) vorliegen, ist die Abweisung seines Antrages auf Arbeitslosengeld vom 23.12.2014 mangels Erfüllung der Anwartschaft zu Recht erfolgt.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 30.01.2015 ist festzuhalten, dass er laut übermittelten Unterlagen der Firma XXXX dort bis 21.07.2014 im Urlaub gewesen ist und seiner Verpflichtung, am 22.07.2014 die Arbeit wieder aufzunehmen, bis 30.07.2014 nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat auch keine Meldung darüber abgegeben, weshalb er dem Arbeitsplatz ferngeblieben ist. Damit hat der Beschwerdeführer die Verpflichtung verletzt, die Abwesenheit vom Arbeitsplatz zu melden, daher hat sich gemäß § 17a Abs. 7 Berufsausbildungsgesetz (BAG) für die oben angeführte Firma die Berechtigung ergeben, die Entgeltfortzahlung ab dem 22.07.2014 einzustellen.

Eine entsprechende Arbeitsbescheinigung, aus der das Ende seines Entgeltanspruches bzw. das Ende seiner Pflichtversicherung bei der Firma XXXX am 21.07.2014 ersichtlich ist, wurde von diesem Dienstgeber am 22.09.2014 ausgestellt und in weiterer Folge an die XXXX Gebietskrankenkasse übermittelt. Laut einer im ergänzenden Ermittlungsverfahren erfolgten Stellungnahme der XXXX Gebietskrankenkasse ist das Ende der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers somit der 21.07.2014. Diesbezüglich ist kein Verfahren bei der XXXX Gebietskrankenkasse anhängig. Weiters ist festzuhalten, dass gemäß den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice, der am 27.08.2014 an den Beschwerdeführer von der belangten Behörde ausgefolgte Antrag auf Arbeitslosengeld, von ihm innerhalb der vereinbarten Rückgabefrist bis 30.09.2014, nicht eingebracht wurde, wodurch ihm laut Aktenlage mangels Geltendmachung von Arbeitslosengeld am 27.08.2014 gemäß § 17 in Verbindung mit § 46 AlVG, ab 27.08.2014 keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gebührt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl, I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 17/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung}. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

§ 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben fändet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet

§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt 11.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden."

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 7 Abs. 3 kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2 die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

Gemäß § 7 Abs. 4 ist von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.

Gemäß § 7 Abs. 5 liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1

1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;

2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

Gemäß § 7 Abs. 6 halten sich Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

Gemäß § 7 Abs. 7 gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden als eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

Gemäß § 7 Abs. 8 erfüllt eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.

Gemäß § 14 Abs. 1 ist die Anwartschaft bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Gemäß § 14 Abs. 2 ist die Anwartschaft bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

Gemäß § 14 Abs. 3 kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, dass die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Gemäß § 14 Abs. 4 sind auf die Anwartschaft folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;

b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;

e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;

f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;

g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

Gemäß § 14 Abs. 5 sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

Gemäß § 14 Abs. 6 dürfen die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

Gemäß § 14 Abs. 7 gilt es als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2. Wenn nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen wird.

Gemäß § 14 Abs. 8 sind sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

Gemäß § 44 Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt)

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

Gemäß § 44 Abs. 2 ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

Gemäß § 46 Abs. 1 ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte An tragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann n vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Gemäß § 46 Abs. 2 kann die Landesgeschäftsstelle auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.

Gemäß § 46 Abs. 3 gilt abweichend von Abs. 1:

1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, dass hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.

2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.

3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der

Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach

§ 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

Gemäß § 46 Abs. 4 hat der Arbeitslose seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.

Gemäß § 46 Abs. 5 ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch ruht (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Gemäß § 46 Abs. 6 wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen, wenn die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie z.B. die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt hat. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Gemäß § 46 Abs. 7 ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden, wenn der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt ist und die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschreitet. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.

Das ausgefüllte Antragsformular ist grundsätzlich, innerhalb einer allenfalls gesetzten Frist, persönlich beim Arbeitsmarktservice abzugeben. Wird die Frist zur persönlichen Abgabe ohne triftigen Grund versäumt, gilt der Anspruch erst mit der persönlichen Rückgabe des ausgefüllten Antragsformulars bzw. sonstiger Unterlagen als geltend gemacht (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz. 792).

Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. sonstiger Unterlagen als geltend gemacht (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz. 791).

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 ß-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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