BVwG W141 2101817-1

W141 2101817-1Tribunal Administrativo Federal20 de mai. de 2015

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Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, Wiedereingliederungsmaßnahme

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BVwG W141 2101817-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2101817.1.00

Spruch

W141 2101817-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,

geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom 23.12.2014, VN XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde am 25.11.2014 vom Arbeitsmarktservice

XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt) der Auftrag erteilt, an der Wiedereingliederungsmaßnahme "XXXX" beim XXXX mit Beginn am 25.11.2014 um 13:00 Uhr teilzunehmen.

Aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2014 nicht zu obgenannten Termin erschienen sei.

Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 27.11.2014 darüber informiert worden, dass sein Leistungsbezug ab 25.11.2014 vorläufig eingestellt worden sei. Er sei darüber hinaus gebeten worden, innerhalb einer Woche nach Erhalt dieses Schreibens bei der belangten Behörde vorzusprechen. Infolgedessen habe der Beschwerdeführer schriftlich um einen Bescheid gemäß § 24 Abs. 1 iVm §38 und § 58 AlVG gebeten.

Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer ersucht am 09.12.2014 zur Klärung des Sachverhaltes persönlich vorzusprechen. Terminvorschlag sei diesbezüglich der 16.12.2014 um 10:15 Uhr gewesen.

2. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 23.12.2014, wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 38 AlVG iVm § 10, BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, für den Zeitraum von 25.11.2014 bis 19.01.2015 abgewiesen. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Begründend wurde angegeben, dass sich der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund geweigert habe an der von der belangten Behörde angebotenen Bildungsmaßnahme "XXXX" teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe auf sein Recht auf Parteiengehör im Ermittlungsverfahren trotz nachweislicher Anschrift, respektive Aufforderung vom 09.12.2014, keinen Gebrauch gemacht. Sohin würden keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen bzw. würden diese nicht berücksichtig werden können.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

3. Gegen den Bescheid vom 23.12.2014 wurde vom Beschwerdeführer am 08.01.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.01.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer beantragte folgende Punkte:

1. den Bescheid aufzuheben,

2. die vorenthaltene Notstandshilfe (25.11.2014 - 19.01.2015) nachzuzahlen,

3. aufschiebende Wirkung gemäß § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG).

Seine Begründung stützt der Beschwerdeführer auf:

1. Begründungsmangel bei der Maßnahmenzuweisung (§ 9 Abs. 8 AlVG)

2. Unzumutbare Maßnahme (§ 9 AlVG)

3. Mangelhafte Bescheidzustellung (§ 7 ZustG)

Den Sachverhalt betreffend gibt der Beschwerdeführer an, er habe am 25.11.2014 einen Kontrolltermin bei der belangten Behörde gehabt. Der Berater der belangten Behörde habe ihn einer Arbeitslosenmaßnahme ("XXXX") zugeteilt, welche noch am selben Tag beginnen sollte. Da er nicht einverstanden gewesen sei, sei er der Maßnahme ferngeblieben.

Am 02.12.2014 habe er von der belangten Behörde ein Schreiben darüber erhalten, dass seine Notstandshilfe am 25.11.2014 eingestellt worden sei.

Am 03.12.2014 habe er per Einschreiben einen Bescheid über die Einstellung verlangt, um auf dem Rechtsweg dagegen vorgehen zu können. Am 08.01.2015 habe er per Post den angefochtenen Sanktionsbescheid gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG erhalten, worin ihm die Notstandshilfe für 8 Wochen versagt wurde.

Die Berufungsgründe des Beschwerdeführers lauten:

1. Begründungsmangel bei der Maßnahmenzuweisung (§ 9 Abs. 8 AlVG)

Die Veranstaltung "XXXX" sei eine sogenannte "Wiedereingliederungsmaßnahme" (§ 9 AlVG), deren Anordnung auch bei Langzeitarbeitslosen begründet werden müsse. Siehe dazu Keul/Krapf, "Neue Zumutbarkeitsbestimmungen für Arbeitslose ab 01.01.2008" (Das Recht der Arbeit 1/2009, 5 - 16).

Das AMS habe darüber hinaus insbesondere nicht begründet, welches Defizit durch die Maßnahme auf welche Art und Weise behoben werden solle. Die Zumutbarkeit der Maßnahme iSd § 9 AlVG sei daher nicht überprüfbar. Der wahre Zuweisungsgrund sei ein bürokratischer Mechanismus, Langzeitarbeitslose an Verwertungsunternehmen abzuschieben und somit unzulässig iSd § 9 AlVG.

Weiters führt er aus, dass es nicht im freien Belieben der belangten Behörde stehe, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme sei vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme sei nur dann im Sinne des § 9 AlVG erforderlich und zumutbar, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheine. Dazu führt der Beschwerdeführer die VwGH Entscheidung vom 16.11.2011 (2008/08/0273 RS 1) an.

Weiters führt er die VwGH Entscheidung 2009/08/0153 RS 2 vom 02.10.2012 an, wonach ergebnislose Vermittlungsversuche und Bewerbungsbemühungen der Arbeitslosen für sich allein keine ausreichende Begründung darstellen würden, um die Zuweisung zu einer Maßnahme zu begründen.

2. Unzumutbare Maßnahme (§ 9 AlVG)

Die Maßnahme sei eine sogenannte "Arbeitslosenmolkerei", von welcher einzig der Veranstalter profitiere. Der Besuch werde mit einer "erlaubten Nötigung" erzwungen. Es handle sich um eine milde und weitgehend rechtsfreie Form des Strafvollzugs für das virtuelle Delikt Arbeitslosigkeit.

3. Mangelhafte Bescheidzustellung (§ 7 ZustG)

Die Zustellung des Bescheides sei iSd § 7 ZustG mangelhaft gewesen. Das Dokument sei nicht

Eingeschrieben gewesen, es sei auch ohne Zustellversuch und ohne Hinterlegung deponiert worden. Der Bescheid vom 23.12.2014 sei ihm am 07.01.2015 in den Briefkasten gelegt worden und habe ihn am 08.01.2015 erreicht. Der Postweg zwischen zwei Parteien im selben XXXX habe somit mehr als zwei Wochen betragen.

Mit Schreiben vom 15.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde im Wesentlichen mitgeteilt, dass nach derzeitiger Aktenlage nicht mit einer Abänderung des Bescheides der belangten Behörde zu rechnen sei. Außerdem sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, sich bis 29.01.2015 schriftlich dazu zu äußern.

Am 24.01.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.01.2015, teilte der Beschwerdeführer ergänzend zu seiner Beschwerde vom 09.01.2015 Folgendes mit:

Er erhebe Einwendung (§ 14 Abs. 3 AVG) gegen die Niederschrift vom 25.11.2014, welche ihm nicht zugestellt worden sei, und er liefere einen Gegenbeweis der Unrichtigkeit des in der Niederschrift bezeugten Vorgangs (§ 15 AVG).

Die Feststellungen in der Niederschrift seien falsch. Die belangte Behörde habe ihm nie mangelhafte Kenntnisse oder Fähigkeiten für den Arbeitsmarkt vorgeworfen, und er sei sich solcher Mängel auch nicht bewusst. Nach mehr als XXXX Berufsjahren brauche er kein Bewerbungstraining. Vermutlich weiß er über Arbeit und Arbeitslosigkeit mehr als der Maßnahmenveranstalter. Die Begründung des zuweisenden AMS-Beraters sei eine Art Befehlszwang ("er müsse es machen") sowie der Umstand, dass er langzeitarbeitslos sei.

Auch wenn man die unveränderte Niederschrift als Beweis gelten ließe, könnte das die fehlerhafte Maßnahmenbelehrung und Bescheidbegründung nicht beheben, weil das bloße Andeuten nicht näher genannter fehlender Fähigkeiten und Kenntnisse (welcher?) den Anforderungen des § 9 Abs. 8 AlVG an eine Maßnahmenzuweisung nicht genüge.

Weiters führt der Beschwerdeführer Keul/Krapf "Neue Zumutbarkeitsbestimmungen für Arbeitslose ab 01.01.2008" (DRdA 1/2009, S. 9, n. 37, 44) an, wonach der Maßnahmenzuweisung eine Defizitanalyse vorauszugehen habe, deren Ergebnis mit den konkreten Maßnahmeninhalten abzugleichen sei. [...] Nur dann, wenn eine konkrete Problemlage erörtert wurde, könne die arbeitslose Person iSd Judikatur des VwGH zu Maßnahmenbelehrung nachvollziehen, weshalb sie an einer bestimmten Maßnahme teilnehmen solle, und nur dann werde die Akzeptanz erreicht, die für die Erreichung des Maßnahmenziels unerlässlich sei. [...] Bei der Problemlage müsse es sich um einen Umstand handeln, der der Arbeitsaufnahme entgegensteht (Kausalität) und der durch die konkrete Maßnahme behebbar ist.

Er führt aus, dass die belangte Behörde weder eine Defizitanalyse gemacht habe, noch habe sie ihm je eine Problemlage vorgeworfen. Er wisse nicht, was er bei der Maßnahme solle. Wenn die Niederschrift stimmen würde, hätte er keinen Grund, den Bescheid zu bekämpfen.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Bescheidbegründung fehle, dies sei ein weiterer Aufhebungsgrund, ein Ergebnis eines geistlosen Automatismus bei der Maßnahmenzuweisung. Es habe auch keine Maßnahmenbelehrung gegeben. Die Niederschrift im Akt sei falsch und vage. Darüber hinaus habe die belangte Behörde nicht begründet, welche in der Maßnahme vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse ihm fehlen würden.

Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass er dort nichts Nützliches lernen würde, was er nicht sowieso besser könne. Die Maßnahmenzuweisung sei mutwillig und unbegründet gewesen. Der angefochtene Bescheid sei somit als unkorrigierbar rechtswidrig aufzuheben.

4. Mit Bescheid vom 13.02.2015 wurde die Beschwerde vom 08.01.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm. § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2014 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 25.11.2014 bis 19.01.2015 keine Notstandshilfe erhalte. Darüber hinaus habe er sich ohne triftigen Grund geweigert, an der von der belangten Behörde angebotenen Bildungsmaßnahme "XXXX" teilzunehmen. Der Beschwerdeführer habe von seinem Recht auf Parteiengehör trotz nachweislicher Aufforderung vom 09.12.2014 keinen Gebrauch gemacht. Gründe für eine Nachsicht seien nicht vorgelegen.

Dagegen richte sich die vom Beschwerdeführer fristgerecht eingelangte Beschwerde vom 08.01.2015 in der dieser im Wesentlichen ausführt, dass die Veranstaltung "XXXX" eine sogenannte Wiedereingliederungsmaßnahme darstelle, deren Anordnung auch bei Langzeitarbeitslosen begründet werden müsse. Das Arbeitsmarktservice habe nicht begründet, welches Defizit durch die Maßnahme wie behoben werden soll. Die Zumutbarkeit der Maßnahme im Sinne von § 9 AlVG sei daher nicht überprüfbar. Es stehe nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, Arbeitslosen entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung bzw. zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme sei vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend seien. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) habe mit Erkenntnis vom 16.11.2011, Zl. 2009/08/0153, ausgesprochen, dass eine Wiedereingliederungsmaßnahme nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG sei, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheine. Mit Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2012, Zl. 2009/08/0153, sei laut Beschwerdeführer ausgesprochen worden, dass die Feststellung, dass die Vermittlungsversuche und Bewerbungsbemühungen des Arbeitslosen ergebnislos geblieben sind, für sich allein keine ausreichende Begründung darstelle, um die Zuweisung zu einer Maßnahme zu begründen. Weiters sei die Zustellung des Bescheides mangelhaft im Sinne des § 7 Zustellgesetz (ZuStG) gewesen. Das Dokument sei nicht eingeschrieben versendet worden, es sei ohne Zustellversuch und ohne Hinterlegung deponiert worden. Der Bescheid vom 23.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 07.01.2015 in den Briefkasten gelegt und er habe ihn am 08.01.2015 erreicht, wobei der Postweg mehr als zwei Wochen betragen habe.

Zu seinen Einwendungen in der Beschwerde bezüglich Vorliegens eines Zustellmangels sei festzuhalten, dass er nicht bestreite den Bescheid vom 23.12.2014 am 08.01.2015 erhalten zu haben. Es gelte somit die Zustellung des Bescheides vom 23.12.2014 mit dem Tag, an dem ihm dieser tatsächlich zugekommen ist und somit mit 08.01.2015 als bewirkt.

Weiters wird in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme im ergänzenden Ermittlungsverfahren angibt, dass er Einwendungen gemäß § 14 Abs. 3 AVG gegen die Niederschrift vom 25.11.2014 erhebe, welche ihm nicht zugestellt worden sei. Zum Gegenbeweis der Unrichtigkeit des in der Niederschrift bezeugten Vorgangs gemäß § 15 AVG führt er aus, dass die Feststellungen in dieser Niederschrift falsch seien. Das Arbeitsmarktservice habe ihm nie mangelhafte Kenntnisse oder Fähigkeiten für den Arbeitsmarkt vorgeworfen und er sei sich solcher Mängel nicht bewusst. Nach mehr als XXXX Berufsjahren brauche er kein Bewerbungstraining. Vermutlich wisse er über Arbeit und Arbeitslosigkeit mehr als der Maßnahmenveranstalter. Die Begründung des zuweisenden Beraters der belangten Behörde sei, dass er es machen müsse sowie der Umstand, dass er langzeitarbeitslos sei. Auch wenn man die unveränderte Niederschrift als Beweis gelten ließe, könnte das die fehlerhafte Maßnahmenbelehrung und Bescheidbegründung nicht beheben, weil das bloße Andeuten nicht näher genannter fehlender Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen des § 9 Abs. 8 AlVG an eine Maßnahmenzuweisung nicht genüge. Der Maßnahmenzuweisung habe eine Defizitanalyse vorauszugehen, deren Ergebnis mit den konkreten Maßnahmeninhalten abzugleichen sei. Nur dann, wenn eine konkrete Problemlage erörtert wurde, könne die arbeitslose Person im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Maßnahmenbelehrung nachvollziehen, weshalb sie an einer bestimmten Maßnahme teilnehmen solle. Bei der Problemlage müsse es sich um einen Umstand handeln, der der Arbeitsaufnahme entgegenstehe (Kausalität) und der durch die konkrete Maßnahme behebbar sei. Die belangte Behörde habe weder eine Defizitanalyse gemacht noch habe sie dem Beschwerdeführer je eine Problemlage vorgeworfen. Er wisse nicht, was er bei der Maßnahme solle. Wenn die Niederschrift stimmen würde, hätte er keinen Grund gehabt, den Bescheid zu bekämpfen. Außer der falschen und vagen Niederschrift habe es keine Maßnahmenbelehrung gegeben. Die belangte Behörde habe nicht begründet, welche in der Maßnahme vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse ihm fehlen würden. Der VwGH habe mit Erkenntnis vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0006, ausgesprochen, dass Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden können.

Zu seinen Einwendungen im ergänzenden Ermittlungsverfahren bezüglich Vorliegens einer unrichtigen Niederschrift vom 25.11.2014, welche ihm nicht zugestellt wurde, sei seitens der belangten Behörde folgendes festzuhalten:

Die mit dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 25.11.2014 aufgenommene Niederschrift, in der ihm vor Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme "XXXX" am 25.11.2014 um 13:00 Uhr seine fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten mitgeteilt wurden, die den Besuch dieser Maßnahme für ihn erforderlich machen würden, sei ihm zur Durchsicht vorgelegt worden und er habe mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der mit ihm verfassten Niederschrift bestätigt. Da die Niederschrift vom 25.11.2014 vom Beschwerdeführer ohne jede Einwendung unterfertigt worden sei, liefere diese Niederschrift im Sinne des § 15 AVG den vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung. Weiters sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer laut Aktenlage eine Ausfertigung dieser Niederschrift am 25.11.2014 vom Leiter der Amtshandlung der belangten Behörde persönlich ausgefolgt worden sei.

Rechtlich führte die belangte Behörde dazu aus, dass gemäß § 10 Abs. 1 AlVG der Arbeitslose den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen verliere, wenn er ohne wichtigen Grund den Erfolg der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitle. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöhe sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gelte jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Der Beschwerdeführer habe durch die Nichtteilnahme an der oben angeführten Maßnahme ohne wichtigen Grund die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "XXXX" beim XXXX mit Beginn am 25.11.2014 um 13:00 Uhr verweigert.

Da in seinem Fall eine wiederholte Pflichtverletzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 AlVG vorliege, weil mit rechtskräftigem Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 26.09.2012 bereits für die Zeit vom 04.06.2012 bis 15.07.2012 eine Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verhängt wurde und er seit diesem Zeitpunkt keine neue Anwartschaft erworben habe, sei der Sanktionsverlust für acht Wochen und somit für die Zeit vom 25.11.2014 bis 19.01.2015 auszusprechen.

Da er nicht innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Sanktionsfrist (25.11.2014 bis 19.01.2015) ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe, liege kein berücksichtigungswürdiger Grund für die Nachsicht von den Sanktionen des § 10 Abs. 1 AlVG vor.

5. Am 21.02.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.02.2015, beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 1 AVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG innerhalb offener Frist eine gültige Beschwerdevorentscheidung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle

XXXX.

Widrigenfalls beantrage er, seine Beschwerde vom 08.01.2015 gemäß § 56 Abs. 2 AlVG dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorzulegen.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 13.02.2015 keine Beschwerdevorentscheidung iSd § 56 Abs. 2 AlVG sei, weil der Landesgeschäftsstelle im laufenden Verfahren keine Parteistellung zukommen würde.

Der Beschwerdeführer beantragte daher eine endgültige Beschwerdevorentscheidung von der zuständigen Geschäftsstelle und ersuche um vorrangige Behandlung seines Antrages auf aufschiebende Wirkung gemäß § 56 Abs. 3 AlVG.

Am 27.02.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Der maßgebliche Sachverhalt wurde von Seiten der belangten Behörde ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Um Wortwiederholungen zu vermeiden, wird auf den Verfahrensgang des Erkenntnisses verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Auf Grund der vorliegenden Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde, niederschriftlich am 25.11.2014 der Auftrag erteilt, an der Wiedereingliederungsmaßnahme "XXXX" beim XXXX mit Beginn am 25.11.2014 um 13:00 Uhr teilzunehmen. Es wurde mit dem Beschwerdeführer dazu von der belangten Behörde in einer am 25.11.2014 vor Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme "XXXX" aufgenommenen Niederschrift festgehalten, dass seine aktuellen Fähigkeiten und Kenntnisse für eine Integration am Arbeitsmarkt nicht ausreichend sind und im Zuge der Maßnahme "XXXX" in einem Clearingprozess abgeklärt wird, inwieweit bei ihm zusätzlicher Qualifikationsbedarf erforderlich ist. Dementsprechende Qualifizierungsmodule wurden angeboten. Die gegenständliche Maßnahme hätte die Kenntnisse des Beschwerdeführers im Bereich der Bewerbung erweitert und sein Selbsthilfepotential durch das zur Verfügung stellen einer Bewerbungsinfrastruktur sowie erfahrener Trainerinnen und Trainer unterstützt. Weiters wären seine Bewerbungsunterlagen auf seine individuelle Bewerbungsstrategie angepasst worden. Die oben angeführte Wiedereingliederungsmaßnahme dient zur Höherqualifizierung des Beschwerdeführers und zur Steigerung seiner Integrationschancen am Arbeitsmarkt. Weiters wurde er in der von ihm unterschriebenen Niederschrift vom 25.11.2014 von der belangten Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nichtteilnahme an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund bzw. ein Nichterscheinen am 1. Kurstag den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht.

Die mit dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 25.11.2014 aufgenommene Niederschrift, in der ihm vor Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme "XXXX" am 25.11.2014 um 13:00 Uhr seine fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten mitgeteilt wurden, die den Besuch dieser Maßnahme für ihn erforderlich machen, wurde dem Beschwerdeführer zur Durchsicht vorgelegt und er hat mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der mit ihm verfassten Niederschrift bestätigt. Da die Niederschrift vom 25.11.2014 vom Beschwerdeführer ohne jede Einwendung unterfertigt wurde, liefert diese Niederschrift im Sinne des § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung. Weiters ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer laut Aktenlage eine Ausfertigung dieser Niederschrift am 25.11.2014 vom Leiter der Amtshandlung der belangten Behörde persönlich ausgefolgt wurde.

Der Beschwerdeführer hat durch die Nichtteilnahme an der oben angeführten Maßnahme ohne wichtigen Grund die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "XXXX" beim XXXX mit Beginn am 25.11.2014 um 13:00 Uhr verweigert, wodurch die Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgte.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers in seinem am 23.02.2015 eingelangten Vorlageantrag, wonach der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien im laufenden Verfahren keine Parteistellung zukomme und für die Beschwerdevorentscheidung die belangte Behörde gemäß § 56 Abs. 2 AlVG zuständig sei ist, wird festgehalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2015 durch die belangte Behörde ergangen ist.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 26.02.2015 der Beschwerde des Beschwerdeführers aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass kein Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 des AlVG für den Zeitraum von 25.11.2014 bis 19.01.2015 besteht und somit keine Nachsicht aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen gewährt werden kann.

Da den Einwendungen des Beschwerdeführers somit nicht gefolgt werden konnte und er auch in seinem Vorlageantrag keine neuen Argumente und Gründe vorbrachte, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:

Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Gemäß § 9 Abs. 1 ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Gemäß § 9 Abs. 3 ist in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

Gemäß § 9 Abs. 7 gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

Gemäß § 9 Abs. 8 haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen, wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

Gemäß § 10 Abs. 1 verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld wenn sie

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen.

Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde

Gemäß § 10 Abs. 2 erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen wenn sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen hat.

Gemäß § 10 Abs. 3 ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen

Gemäß § 10 Abs. 4 verliert derjenige den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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