BVwG W136 1436420-1

W136 1436420-1Tribunal Administrativo Federal20 de mai. de 2015

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Streitigkeiten, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

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BVwG W136 1436420-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.1436420.1.00

Spruch

W136 1436420-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013, Zl. 1211.142-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.05.2016 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsbürger von Afghanistan reiste illegal und schlepperunterstützt am 23.08.2012 in das österreichische Staatsgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung in der Polizeiinspektion Kittsee AGM gab er zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, er und seine Nachbarin hätten sich verliebt und seine Angehörigen hätten bei ihrer Familie einige Male um ihre Hand angehalten. Da sie jedoch arm gewesen wären, hätten diese ihnen das Mädchen nicht geben wollen. In der Hoffnung, dass die Familie des Mädchens danach einer Heirat zustimmen würde, hätten sie miteinander geschlafen. Als diese davon erfahren hätten, sei er von einem Auto angefahren und am rechten Bein verletzt worden. Als er nach einem rund einjährigen Krankenhausaufenthalt wieder nachhause gekommen sei, seien sie (die Angehörigen des Mädchens) als Räuber verkleidet zu ihrem Haus gekommen und hätten ihn töten wollen. Durch ihr Geschrei seien ihre Nachbarn aufmerksam geworden und die Angreifer geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, von der Familie des Mädchens getötet zu werden.

3. Bei seiner Einvernahme am 05.02.2013 durch das Bundesasylamt machte der BF Angaben zu seiner Person, seinen Lebensumständen in der Heimat, zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet sowie zu seinem Fluchtweg und gab im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu im Wesentlichen an, dass er, seit er in Afghanistan von einem Auto angefahren worden sei, psychische Probleme habe und sich nicht mehr an alles erinnern könnte. Er sei Paschtune, sunnitischer Moslem und in der Provinz Nangarhar, Distrikt Khogyani, im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. Er habe keine Schulbildung erhalten.

Er sei gemeinsam mit seiner namentlich genannten (späteren) Gattin von zu Hause weggelaufen. Sie hätten drei Tagen später vor einem Mullah in der Kleinstadt XXXX traditionell geheiratet und danach dort bei seinem Freund XXXX gewohnt. Da seine Gattin Heimweh gehabt habe, hätte er sie rund 8 Monate nach der Heirat zu ihrem Elternhaus gebracht. Am folgenden Tag sei er von ihrem Bruder vor ihrem Elternhaus absichtlich mit dessen Auto angefahren und schwer am Oberschenkel sowie am Kopf verletzt worden. Nachdem er von Passanten in ein Krankenhaus in Jalalabad gebracht worden sei, hätten ihn Freunde aus Angst vor seinem Schwager und aus medizinischen Gründen in ein italienisches Krankenhaus in Kabul weitertransportiert. Dort sei er rund neun Monate stationär aufgenommen worden und habe von Freunde erfahren, dass seine Gattin einen Tag nach ihrer Rückkehr vom Vater mit einem Polster erstickt worden sei. Nach seiner Entlassung habe er zu Hause keine Ruhe gefunden. Ihr Familienhaus sei von der Familie seiner Gattin nämlich zwei Mal beschossen worden. Seine Familie habe ihn daraufhin zur Ausreise geraten, um die Angehörigen nicht weiter zu gefährden.

Sein Vater sei vor ca. 8 Jahren gestorben, seine Mutter sei Hausfrau. Eine Schwester lebe noch bei ihr, eine weitere Schwester lebe in Jalalabad. Sein Bruder habe nach Pakistan geheiratet. Weiters habe er Onkel und Tanten in Jalalabad, Mazar e Sharif, Kabul und Ghazni. Zu dem in Österreich lebenden Cousin seines Vaters habe er keinen Kontakt. Er habe bereits seit seiner Kindheit als Schneider gearbeitet. 13 Monate vor seiner Einreise ins Bundesgebiet habe er Afghanistan in Richtung Iran verlassen, wo er ein Jahr als Verkäufer und Lagerarbeiter gearbeitet habe. Seit er in Österreich sei, habe er keinen Kontakt in die Heimat.

Zu seinem Fluchtgrund führte er im Wesentlichen aus, er sei nicht vorbestraft, habe keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt und sei nie von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet bzw. von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht worden. Er sei nicht Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei und nie aus den in der GFK enthaltenen Gründen verfolgt worden. Nach dem konkreten Grund für seine Ausreise aus der Heimat gefragt, wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte dazu ergänzend aus, dass die Familie seiner späteren Ehefrau den Heiratsantrag abgelehnt habe, weil er ungebildet, arm und ein Pashtune sei, während ihre Familie gebildet, reich und tadschikischer Abstammung gewesen sei. Danach habe man die Bewegungsfreiheit seiner Gattin eingeschränkt, woraufhin er ihr über ihre Nichte ein Handy geschickt und damit rund ein Monat mit ihr kommuniziert habe. Als ihre Mutter eines Tages das Läuten des Handys gehört und erklärt habe, sie werde mit dem Vater darüber sprechen, sei seine Zukünftige zu ihm gekommen und sie hätten beschlossen, gemeinsam wegzulaufen.

Es habe von den erwähnten Vorfällen abgesehen keine Übergriffe oder persönliche Kontaktaufnahmen mit ihm gegeben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte er Angst vor der Familie seiner verstorbenen Gattin; Angst getötet zu werden. Deshalb habe er auch nicht in einer anderen Stadt oder einem anderen Landesteil leben können.

Mit dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur Lage in Afghanistan erörtert, woraufhin er erklärte, dass er auf die Übersetzungen der Feststellungen ausdrücklich verzichten würde und auch keine Stellungnahme dazu abgeben wolle.

4. Mit Schreiben vom 05.03.2013 wurden vom Beschwerdeführer seine Tazkira samt Kuvert im Original sowie ein Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 11.02.2013 übermittelt. Darin führt der Mediziner zusammenfassend aus, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Vergesslichkeit nicht festgestellt werden hätte können, sich aber Hinweise für eine Unterbegabung und demzufolge eine erschwerte Anpassungsfähigkeit ergeben hätten, was neben der chronischen Belastungsstörung auch zu einer Anpassungsstörung disponieren würde.

5. Mit Bescheid vom 12.06.2013 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe zwar bemüht habe, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was ihm bei grober Betrachtung auch gelungen sei, dennoch habe er nicht darüber hinwegtäuschen können, dass sich im Vorbringen in nicht unwesentlichen Punkten Widersprüche bzw. erhebliche Unplausibilitäten auftun, welche dieses letztlich als nicht glaubwürdig erscheinen ließen. Seine Angaben seien vage, wenig detailreich, oberflächlich und widersprüchlich geblieben und sein Fluchtvorbringen weder nachvollziehbar noch glaubwürdig gewesen. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass davon auszugehen sei, dass er im Falle seiner Rückkehr in keine ausweglose Lage geraten würde, da er in der Heimat die Möglichkeit hätte, sich selbst zu erhalten, auf Unterstützung und Anknüpfungspunkte in Afghanistan und auf eine Unterstützung durch Hilfsorganisationen zurückgreifen könnte. Er sei in der Heimat nämlich in verschiedenen Branchen berufstätig gewesen und als offensichtlich gesunder sowie agiler Mann in der Lage, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Schließlich lägen keine Gründe vor, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung am 18.06.2013 zugestellt.

6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 13.06.2013 wurde dem BF für das Asylverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Mit Schriftsatz vom 01.07.2013 brachte der BF binnen offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid im vollen Umfang ein. Er beantragte, ihm den Status des Asylberechtigten in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, sowie die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.

Begründend führte er nach einer kurzen Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass die Tradition der Blutrache bzw. Blutfehden in der afghanischen Kultur, insbesondere bei der Volksgruppe der Paschtunen, der auch er angehöre, tief verankert seien. Vermeintliche Verletzungen der Ehre von Frauen seien einer der Hauptgründe für Blutrache und würden durch Tötungen, Körperverletzungen oder im Wege des öffentlichen Anprangerns des Täters oder seiner Familien- oder Stammesangehörigen gesühnt. Eine (polizeiliche) Anzeige wäre nach paschtunischer Tradition als Schwäche ausgelegt worden und hätte an der Verfolgung nichts ändern können, zumal die Akzeptanz von Blutrache in ganz Afghanistan, insbesondere in klassisch paschtunischen Gegenden, sehr hoch sei und die Sicherheitsbehörden sich weder einmischen wollten noch könnten. Selbst bei einer gerichtlichen Entscheidung gegen einen Täter, wäre dieser vor Blutrache nicht sicher, zumal ein durch Tradition legitimierter Mord aus Rache von der lokalen Gemeinschaft nicht als kriminelle Tat qualifiziert werden würde (Siehe dazu "Blutrache/Blutfehde", Seite 44ff/102).

Aus seiner Sicht habe er die (intime) Beziehung und die daraus folgende Verfolgung detailliert und nachvollziehbar geschildert. Er sei bei der Erstbefragung aufgrund des Vorgehens der Polizei und der für ihn ungewohnten Situation zwar sehr verwirrt gewesen, habe seinen Fluchtgrund aber dennoch in den Grundzügen gleichlautend geschildert. Sein Vorbringen sei zwar wegen (vermeintlicher) auffallender Widersprüche in sämtlichen Angaben als unglaubwürdig qualifiziert worden, es sei aber lediglich der Umstand, dass er in der Erstbefragung zum Personenstand ledig angegeben habe, konkret aufgegriffen worden. Er habe sich damals bloß falsch ausgedrückt. Er sei verheiratet gewesen und mittlerweile verwitwet, da seine Frau von der eigenen Familie umgebracht worden sei. Darüber hinaus verwies er auf sein Vorbringen in der Einvernahme.

Daraus ergebe sich, dass er wegen der Beziehung zu seiner Frau, die sie gegen den Willen ihrer Familie eingegangen seien, aus Blutrache verfolgt worden sei. Dies würden die sichtbaren Folgen des von ihrem Bruder absichtlich verursachten Autounfalls belegen. Außerdem hätten seine Angaben durch Nachforschungen vor Ort verifiziert werden können. Die Eheschließung trotz Verbots bzw. Verweigerung durch ihre Eltern würde eine tiefgreifende Ehrverletzung für ihre Familie darstellen, womit ihm Konsequenzen bis zur Ermordung drohen würden. Gegen diese Verfolgung könnte ihn der afghanische Staat jedoch nicht schützen bzw. sei in solchen Fällen der Schutzwille durch die Sicherheitskräfte nicht gegeben.

Weiters habe die Behörde pauschal auf bestehende innerstaatliche Fluchtalternativen verwiesen, ohne auf den konkreten Fall einzugehen. Bei der innerstaatlichen Bewegungsfreiheit würden sich in der Praxis zahlreiche Probleme ergeben, insbesondere in Hinblick auf die prekäre Sicherheitslage, die mangelnde Infrastruktur, die Unterhaltung illegaler Checkpoints durch regierungsfeindliche Gruppen sowie die fehlenden Unterstützungsmöglichkeiten durch den Staat oder private Hilfsorganisationen (siehe Seite 25ff/102 zur innerstaatlichen Fluchtalternative).

Zur Situation im Falle seiner Rückkehr wurde ausgeführt, dass zur Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz keine ausführlichen Feststellungen getroffen worden seien. Dennoch ergebe sich aus diesen, dass auf den Osten Afghanistans, in dem 9,53% der Gesamtbevölkerung leben, rund ein Fünftel aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle entfallen würde (Seite 21/102). Davon abgesehen sei eine Rückkehr in sein Heimatdorf aufgrund der geschilderten Probleme ausgeschlossen und hätte er in einem anderen Landesteil mit zahlreichen Problemen zu rechnen, zumal er weder über eine fundierte Ausbildung, noch über ausreichend Vermögen verfügen würde, um sich als Einzelperson ein neues Leben aufzubauen. Seine gesamte Familie hätte nämlich aufgrund der Geschehnisse größte Bedenken und auch Angst, ihn zu beherbergen. Aus der Entscheidung der Behörde gehe auch nicht hervor, wo bzw. welche Möglichkeiten er hätte, unterzukommen oder sich eine neue Existenz aufzubauen und wie er diesen Ort erreichen soll. Dass er seinen Lebensunterhalt bisher mit Hilfsarbeiten verdienen habe können, sei keine ausreichende Begründung dafür, dass er nicht in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Von den erwähnten Hilfsorganisationen sei aufgrund deren Überlastung und der beschränkten Verfügbarkeit von geeigneten Programmen auch keine effektive Unterstützung zu erwarten.

Zur aktuellen Sicherheitslage sei auf die Frühjahrsoffensive der Taliban hinzuweisen, mit der zahlreiche Attentate, Bombenanschläge und sonstige sicherheitsrelevante Zwischenfälle verbunden seien. Daraus ergebe sich eine weitere Verschlechterung der ohnehin bereits prekären Sicherheitssituation, wobei zukünftige Entwicklungen erst nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte bis spätestens 2014 abgeschätzt werden könnten. Aus seiner Sicht würden daher die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bzw. zumindest subsidiärem Schutz vorliegen.

8. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2014 schilderte der BF nach Darlegung seiner Familien- und Lebensverhältnisse nochmals ausführlich seine Ausreisegründe aus Afghanistan. Ferner sprach er über die seiner Ansicht nach ausschlaggebenden Gründe dafür, dass die Familie des Mädchens gegen diese Eheschließung gewesen sei. Die Familie habe nämlich nie einen Grund dafür genannt. Da sein Vater bereits tot gewesen sei, hätten sein Schwager und seine Mutter um die Hand des Mädchens angehalten.

Auf die Frage, ob seine Familie oder Freunde den Vorfall mit seinem Schwager angezeigt hätten, gab er an, er sei zunächst bewusstlos gewesen und sehr kurze Zeit später nach Kabul verlegt worden. Er habe selbst (daher) keine Anzeige erstatten können und seine Familie habe auch nicht die Möglichkeit dazu gehabt, weil die Familie des Mädchens sehr viel Macht und Geld gehabt habe und ihr Vater ein Regierungsmitarbeiter gewesen sei. Befragt, ob die Tötung einer Tochter durch den Vater auch keine Konsequenzen hätte, berichtete er, die Gesetze würden in Afghanistan nicht beachtet werden. Es gebe Väter, die ungestraft mit Töchtern wie in einer Ehe leben bzw. Männer, die Ehefrauen und Töchter töten oder misshandeln, ohne dass ihnen etwas passiert. Selbst wenn diese Personen angezeigt und vor ein Gericht gestellt werden, würden sie für solche Taten nicht bestraft werden.

Anschließend schilderte er die beiden Angriffe auf sein Elternhaus. Da es dunkel gewesen sei, hätten sie die Angreifer nicht erkennen können. Er sei sich aber sicher, dass die Angreifer der Familie des Mädchens angehört haben bzw. von der Familie beauftragt wurden. Vor der Heirat habe es nämlich nie Probleme im Heimatdorf gegeben und sie hätten auch keine anderen Feinde gehabt. Er habe die erste Nacht nach seiner Rückkehr aus Kabul in seinem Geschäft in XXXX verbracht, weil ihm Bekannte geraten hätten, nicht ins Heimatdorf zurückzukehren. In dieser Nacht hätten Personen das Elternhaus angegriffen. Als er in der folgenden Nacht zu Hause gewesen sei, seien sie wieder angegriffen worden. Das gesamte Dorf habe über seine Rückkehr Bescheid gewusst, da es aus lediglich 30 bis 40 Häusern bestehe und sie sehr viele Familien dort kennen würden. Es seien sehr viele Bekannte gekommen, um nach ihm zu sehen.

Weiters gab er an, dass ihm die Familie des Mädchens die Feindschaft erklärt habe. Er habe über andere Dorfbewohner erfahren, dass sie ihn töten werden, wenn sie ihn finden. Mit ihm direkt habe aber niemand aus ihrer Familie gesprochen, weil sein Aufenthaltsort nicht bekannt und er sehr lange Zeit nicht mehr im Heimatdorf gewesen sei. Anschließend beschrieb er, wie man in Afghanistan jemand die Feindschaft erklärt. In seinem Fall hätten die Brüder seiner Ehegattin ihm die Feindschaft erklärt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde ihm durch die Familie seiner verstorbenen Ehefrau der Tod drohen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Sunnit. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt Khugiani, Provinz Nangahar, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der BF hat keine Schule besucht. Er ist unbescholten.

Der Vater des BF ist bereits gestorben, sein Bruder lebt in Pakistan. Die Mutter, seine beiden Schwestern und mehrere Onkel und Tanten mütter- sowie väterlicherseits leben in mehreren größeren Städten in Afghanistan. Er hat bereits seit seiner Kindheit als Schneider gearbeitet und zuletzt einen eigenen Laden gehabt.

Der BF hat in seiner Schneiderei ein Mädchen kennengelernt und sich verliebt. Ihre Familie war damit jedoch nicht einverstanden und lehnte den Heiratsantrag seiner Familie (wiederholt) ab. Als die Mutter des Mädchens vom weiteren Kontakt mittels Handy erfuhr und angekündigte, ihrem Vater davon zu berichten, sprach die junge Frau mit dem Beschwerdeführer darüber. Da sie große Angst hatte, nach Hause zurückzukehren, flüchtete der Beschwerdeführer mit ihr und kam letztlich bei einem Freund unter, wo er mit ihr nach einer islamischen Eheschließung rund acht oder neun Monate lebte. Als seine Frau Heimweh bekam, brachte er sie wieder nach Hause. Als er seine Frau am folgenden Tag besuchen wollte, wurde er in der Nähe ihres Elternhauses von ihrem Bruder mit dem Auto absichtlich angefahren und wegen Verletzungen des Kopfes und seines Oberschenkels rund neun Monate stationär im Krankenhaus behandelt. Er erfuhr dann von Freunden, dass seine Ehefrau vom eigenen Vater getötet worden war. Nach seiner Rückkehr wurde sein Elternhaus zweimal angegriffen und wurden dabei Schüsse abgegeben, sodass die Familienangehörigen den BF zur Flucht rieten, um das Leben seiner Angehörigen nicht weiter in Gefahr zu bringen.

Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ashraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe. (Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001. (Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)

Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte. (DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)

Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich. (DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät. (IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]:

Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. (General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen. (ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr. (BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte. (APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert. (UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. (AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat. (ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört. (Spiegel-Online, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Hel-mand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.

(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.

(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)

Provinz Nangarhar:

(siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 8).

Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19.06.14 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordatten¬täter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4f)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle ver-zeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeich-neten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Süd¬osten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S.

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.

(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des BF ergibt sich aus dem von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokument (afghanische Tazkira mit Lichtbild). Die Feststellungen zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans ergibt sich ebenso aus dem nachvollziehbaren und grundsätzlich konstanten Vorbringen des BF während des gesamten Verfahrens. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war das Fluchtvorbringen des BF im Verlauf des Verfahrens im Wesentlichen widerspruchsfrei, plausibel und glaubwürdig. So hat selbst die belangte Behörde festgestellt, dass es dem BF bei grober Betrachtung gelungen sei, ein "in sich homogenes Vorbringen" zu erstatten.

Ihrer Auffassung, wonach sich im Vorbringen des BF in nicht unwesentlichen Punkten Widersprüche bzw. erhebliche Unplausibilitäten aufgetan hätten, wodurch dieses insgesamt als nicht glaubwürdig zu werten gewesen sei, ist jedoch nicht zu folgen, da der BF nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei seinen Einvernahmen ein in den wesentlichen Punkten gleichbleibendes sowie größtenteils übereinstimmendes Vorbringen erstattet und damit einen insgesamt nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverhalt vorgebracht hat. So hat er bereits bei seiner Erstbefragung von einer Verfolgung durch die Familie eines Mädchens gesprochen, in welches er sich verliebt und dessen Familie diese Verbindung abgelehnt habe. Da sich der BF und das Mädchen nicht damit abgefunden und ihre Beziehung intensiviert hätten, sei es zu konkret geschilderten Verfolgungshandlungen gekommen. Ferner äußerte er bereits vor den Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Befürchtung, von der Familie des Mädchens getötet zu werden. Damit hat er schon bei der Erstbefragung die wesentlichen Eckpunkte seiner Ausreisegründe ausreichend dargelegt. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Erstbefragung grundsätzlich nicht der umfassenden Schilderung der Fluchtgründe dient und beim BF darüber hinaus von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie eine Unterbegabung sowie eine Anpassungsstörung festgestellt worden sind.

Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren die Schilderungen des BF insgesamt stimmig und schlüssig, und er machte in der Gesamtschau einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die von der Verwaltungsbehörde nicht näher ausgeführten Widersprüche und Unplausibilitäten "in nicht unwesentlichen Punkten", welche den Schluss für eine Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringen zulassen würden, konnten im gegenständlichen Fall daher nicht festgestellt werden. Hinsichtlich seiner explizit von der Behörde hervorgehobenen Angabe zu seinem Familienstand im Zuge der Erstbefragung, dass er nämlich ledig sei bzw. bislang keine Ehe geschlossen hätte, ist unabhängig davon, ob man seiner dazu in der Beschwerde gebotenen Erklärung, wonach er sehr verwirrt gewesen sei und sich letztlich falsch ausgedrückt habe, Glauben schenkt oder nicht, darauf hinzuweisen, dass dies für die Glaubwürdigkeit der gesamten Geschichte letztlich keinen Unterschied macht. Es ist nämlich für eine Verfolgung durch seine Schwiegerfamilie letztlich unerheblich, ob er tatsächlich geheiratet hat, zumal es für die vorgebrachte Verfolgung ausreicht, wenn er die von ihrer Familie ungewünschte Beziehung weiter verfolgt hat.

Entscheidend ist vielmehr, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der BF sein Fluchtvorbringen immer kohärent erzählt hat sowie dass seine Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Asyl):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dem Fremden nicht einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, soweit der auf internationalen Schutz Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;

vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;

VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;

VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Als Fluchtgrund bringt der BF zusammengefasst vor, dass er vom Bruder seiner verstorbenen Ehegattin absichtlich mit dem Auto angefahren und sein Elternhaus zweimal von Unbekannten angegriffen wurde. Dabei wurden auch mehrere Schüsse abgegeben. Der BF ist sich absolut sicher, dass die Familie seiner Ehegattin hinter diesen Angriffen steckt. Dazu ist es letztlich gekommen, weil der BF mit seiner späteren Ehefrau geflüchtet ist und sie gegen den Willen ihrer Familie geheiratet hat. Seine Familienangehörigen haben ihm schließlich die Flucht nahegelegt, damit der BF ihr Leben nicht weiterhin in Gefahr bringt.

Mit diesem Vorbringen wird keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründe - nämlich der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - vorgebracht. Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhalts liegt die befürchtete Verfolgung des BF von Seiten der Angehörigen seiner verstorbenen Ehegattin darin begründet, dass der BF durch die nicht standesgemäße Heirat die Ehre seiner Frau und damit auch ihrer Familie verletzt hat. Dies hat weder mit der religiösen noch mit der politischen Gesinnung des BF noch mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund - nämlich seiner Rasse und/oder seiner Nationalität - erkennbar zu tun. Aus dem eigenen Vorbringen des BF vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich kein tauglicher Anhaltspunkt dafür, dass die geltend gemachte Bedrohung durch die Familienangehörigen seiner Ehefrau wesentlich auf einen Konventionsgrund zurückzuführen sein könnte (vgl. dazu Putzer-Rohrböck, "Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005", Wien 2007, Rz 72, wo ausgeführt wird, dass der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein muss).

Beim konkreten Bedrohungsszenario handelt es sich offenkundig um eine Auseinandersetzung im Privatbereich. Ein Übergriff wäre im konkreten Fall daher lediglich als Vergeltung für eine Handlung des BF zu werten, welche er in den Augen der Familie seiner Ehegattin durch die heimliche Beziehung mit anschließender Heirat trotz Verbots bzw. Verweigerung ihrer Angehörigen gesetzt und ihrer Familie damit eine "tiefgreifende Ehrverletzung" zugefügt hat. Anders als in Fällen der Blutrache kann eine Anknüpfung der Gefährdung an die Eigenschaft des BF als Familienangehöriger in dieser Konstellation jedoch ausgeschlossen werden, da die Vergeltung sich auf ein Verhalten des BF bezieht und diesen somit unmittelbar betrifft (vgl. VwGH vom 08.06.2000, 2000/20/0141; VwGH vom 22.08.2006, 2006/01/0251).

Die im Rahmen der Beschwerdeschrift angeführte angebliche Blutrache richtet sich somit nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit einem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung, sondern gegen den (vermeintlichen) Täter - den BF - selbst. Daher liegt keine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141; VwGH 16.12.2002, Zl. 2000/20/0517 m.w.N.).

Es ergaben sich mit Blick auf die spezifische Situation des BF auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der BF als Angehöriger seiner Volksgruppe der Paschtunen und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell allein wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der BF eine derartige Verfolgung nicht behauptet hat und keine amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte für eine solche erkennbar sind. Ausgehend davon ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF aktuell allein wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu A) II. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Im Fall des BF ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Wie der BF im Verfahren glaubhaft vorgebracht hat, ist sein Vater bereits vor vielen Jahren gestorben und sein Bruder hat nach Pakistan geheiratet. Seine Mutter ist Hausfrau und lebt bei seiner bereits verheirateten Schwester in XXXX; eine weitere Schwester lebt im Heimatdistrikt in einem eigenen Haushalt. Es ist jedoch in Hinblick auf die angespannte ökonomische Situation in Afghanistan nicht zu erwarten, dass sein Schwager - neben seiner Schwester, seiner Mutter und allfälligen Kindern - auch den BF nachhaltig unterstützen könnte. Auch hinsichtlich seiner übrigen Verwandten, wenn der BF tatsächlich in "fast allen größeren Städten" Afghanistans Verwandte haben sollte, ist in Hinblick auf seine mehrjährige Abwesenheit und auf die möglicherweise nur unregelmäßigen Kontakte im Zusammenhang mit der aktuellen wirtschaftlichen Lage nicht mit der erforderlichen Sicherheit damit zu rechnen, dass diese ihn ausreichend finanziell unterstützen wollen bzw. können. Wie den Länderberichten dazu nämlich zu entnehmen war, werden durch eine Unterstützung von Rückkehrern, die in der Regel ohnehin nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der BF von seinen noch in Afghanistan lebenden Verwandten eine ausreichende finanzielle Unterstützung erwarten kann. Der BF selbst hat zwar seit seiner Jugend als Schneider gearbeitet und zuletzt einen eigenen Laden gehabt bzw. im Iran seinen Unterhalt als Verkäufer und Lagerarbeiter verdient, jedoch ist mehr als fraglich, ob er nach seiner langen Abwesenheit als quasi "Fremder" aus dem Westen damit ein ausreichendes Einkommen lukrieren kann. Es ist daher nicht anzunehmen, dass sich der BF eigenständig ausreichend versorgen und eine neue Existenz aufbauen kann, zumal den bereits als notorisch anzusehenden Länderberichten zufolge Rückkehrer mit übersteigerten Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten rechnen müssen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Sie werden häufig auch nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Außerdem ist die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser und zur Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich.

Davon abgesehen ist es weiters bereits notorisch, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan den Länderberichten zufolge im Wesentlichen unverändert weder sicher noch stabil und es jüngst wieder zu einer Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in Nangarhar, der Heimatprovinz des BF haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Die Heimatprovinz des BF gehört damit zu den am meisten umkämpften Provinzen 2012/13. Vor diesem Hintergrund ist die weitere Entwicklung der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht abschätzbar und kann letztlich auch nicht sichergestellt werden, dass er seinen Heimatort sicher erreichen kann.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des BF zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem BF war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu A) III. Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem BF auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes.

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