L514 2105362-1•BVwG L514 2105362-1
L514 2105362-1Tribunal Administrativo Federal20 de mai. de 2015
Einreiseverbot, Ermittlungspflicht, Interessenabwägung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, persönliche und soziale<br/>Bindungen, Privatleben, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verfolgung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch RA Dr. Günter SCHMID, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 31.10.2013, Zl. 1053237/FBR, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.12.2005 einen Asylantrag.
Als Grund für seine Ausreise führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater gegen die Eheschließung, er habe eine slowenische Staatsbürgerin geheiratet, gewesen sei und ihn aus diesem Grund aus dem Haus geworfen habe. Aus Angst, dass er von seinem Vater umgebracht werden könnte, habe der Beschwerdeführer das Land verlassen. Da seine Ehegattin nach Österreich gereist sei, sei er ihr hierher gefolgt, um mit ihr zusammenzuleben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2005, Zl. 05 21.012-EAST West, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo für zulässig erklärt. Gemäß § 6 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.12.2005 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mangels Beschwerde in der Folge in Rechtskraft.
2. Am 28.12.2005 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, welcher mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 24.04.2007 wieder zurückgezogen wurde, zumal der Beschwerdeführer beabsichtigte, nach
XXXX zu reisen, um von dort einen neuerlichen Antrag zu stellen.
Am 02.05.2007 stellte der Beschwerdeführer bei der ÖB XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger einer slowenischen Staatsbürgerin, welchen er für die Dauer XXXX2007 bis XXXX2008 auch erhalten hat und der auch mehrmals verlängert wurde und am XXXX2012 abgelaufen ist.
3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG XXXXvom XXXX2012, Zl.XXXX, (RK XXXX2013) wegen § 12 3. Fall, §§ 15, 127, 128 Abs. 2, § 129 Z 1, § 130 2. und 4. Fall, § 164 Abs. 1, 2 und 4 3. Fall sowie § 223 Abs. 2 StGB zu einer dreißigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Am XXXX2014 wurde der Beschwerdeführer bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung einer Bewährungshilfe und einer Arbeitsweisung aus der Haft entlassen.
4. Am 25.09.2013 wurde der Beschwerdeführer vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich einer fremdenpolizeilichen Befragung im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung/ Einreiseverbot bzw eine Abschiebung unterzogen. Im Rahmen dieser Einvernahme führte er aus, dass er seit XXXX 2012 von seiner Ehegattin geschieden sei. Die beiden aus der Ehe stammenden Kinder würden bei der Mutter leben und habe der Beschwerdeführer ansonsten keine Verwandten im Bundesgebiet. Im Kosovo würde nur die Mutter des Beschwerdeführers leben, alle übrigen Verwandten würden sich in Deutschland aufhalten. Der Beschwerdeführer sei in der Haft regelmäßig von seiner Exgattin und den Kindern besucht worden und beabsichtige er, sobald er Arbeit gefunden habe, Alimente für die Kinder zu zahlen.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 31.10.2013, Zl. 1053237/FBR, wurde gemäß § 52 Abs. 1 FPG gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde darüber hinaus ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Gemäß § 55 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides festgelegt.
Begründend wurde von der Behörde ausgeführt, dass aufgrund der begangenen Eigentumsdelikte davon auszugehen sei, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums darstelle und durch die zur Last gelegte Gewerbsmäßigkeit und die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung noch verstärkt werde. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wurde dargetan, dass dieses aufgrund des strafbaren Verhaltens der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehe.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.11.2013 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs in der Folge mangels Beschwerde in Rechtskraft.
5. Am 13.03.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung/ Sicherungsmaßnahme befragt. Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen die Entscheidung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 31.10.2013 keine Beschwerde erhoben und diese somit in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer nahm dies zu Kenntnis und führte aus, dass ihm sein rechtsfreundlicher Vertreter mitgeteilt habe, dass das Verfahren aufgrund der erhobenen Beschwerde noch nicht abgeschlossen sei. Zu seinen privaten und familiären Verhältnissen führte er aus, dass nur mehr die Mutter, der Vater sei mittlerweile verstorben, und eine Schwester im Kosovo aufhältig seien. Ein regelmäßiger telefonischer Kontakt würde zu seiner Familie bestehen. Hinsichtlich seiner privaten Verhältnisse im Bundesgebiet führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach seiner Haftentlassung wieder arbeiten werde und er von seinem in Deutschland lebenden Onkel finanziell unterstützt werde. Nach seiner Entlassung werde er entweder bei seiner Exgattin oder einem Bekannten wohnen können. Das Verhältnis zu seiner Exgattin habe sich gebessert und habe er sich im Rahmen seiner Ausgänge bei ihr und den Kindern aufgehalten
6. Mit Schriftsatz vom 24.03.2014 des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers stellte dieser den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wurde gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 31.10.2013 erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses die Übermittlung der Beschwerde nicht gelungen sei. Des Weiteren wurden die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA zu seinem Privat- und Familienlebens wiederholt.
Mit Bescheid des BFA vom 30.09.2014, Zl. 359093406/109024970 RD Oberösterreich, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.
7. Die gegenständliche Beschwerde langte samt den dazugehörigen Verwaltungsakten am 07.04.21015 in der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Linz, ein.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2015 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dazu aufgefordert, zum Umstand, dass am 21.11.2013 - und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist und nicht wie im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dargetan am 20.11.2013 - versucht worden sei, die Beschwerde an die Behörde zu übermitteln, eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen abzugeben. Dieser Aufforderung ist der rechtsfreundliche Vertreter bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.2.2. Aktuelle Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
2.3.1. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde keinerlei Feststellungen zum Privat und Familienleben des Beschwerdeführers getroffen. Auch finden sich keine Feststellungen hinsichtlich der Rückkehrmöglichkeiten des Beschwerdeführers in den Kosovo. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ist es jedoch essentiell notwendig, die familiären Bindungen, vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer Kinder hat, die in Österreich leben, mit der Notwendigkeit der Außerlandesbringung abzuwägen. Dies wurde im vorliegenden Fall jedoch unzureichend vorgenommen.
2.3.2. Hinsichtlich des mit dem gegenständlichen Bescheid für die Dauer von sieben Jahren erlassenen Rückkehrverbotes wurde von der Behörde ausgeführt, dass aufgrund der begangenen Eigentumsdelikte davon auszugehen sei, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums darstelle und durch die zur Last gelegte Gewerbsmäßigkeit und die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung noch verstärkt werde. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieses aufgrund des strafbaren Verhaltens der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehe.
Auch diesfalls finden sich keine tragfähigen Feststellungen. Die Behörde wird nicht von der Pflicht entbunden, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen ist. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (Hinweis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Im Übrigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. (VwGH 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass das BFA erst anhand konkreter Ermittlungen bzw. Feststellungen eine entsprechend begründete Zukunftsprognose bzw. generell Ausführungen hinsichtlich des wider den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes abgeben wird können und wird es dies im fortgesetzten Verfahren zu verbessern haben, zumal im gegenständlichen Bescheid lediglich allgemeine Ausführungen getätigt werden, ohne konkret auf die Situation des Beschwerdeführers Bezug zu nehmen.
2.3.3. Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.
Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, ohne sich mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
2.8. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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