W173 2007108-1•BVwG W173 2007108-1
W173 2007108-1Tribunal Administrativo Federal19 de mai. de 2015
Bemessungsgrundlage, Bundesdienstverhältnis, Rechtslage, Revision<br/>zulässig, Ruhegenuss - Berechnungsgrundlage
W173 2007108-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 10.2.2014 in Verbindung mit dem Vorlageantrag vom 2.4.2014 des XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 17.3.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5.3.2015 zu Recht erkannt:
I)
Die Beschwerde wird in Verbindung mit dem Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen.
II)
DIE REVISION IST GEMÄß ART. 133 ABS. 4 B-VG ZULÄSSIG.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13.04.1973, Zl. 213.640-VPVers/73, wurden dem BF die Zeiten zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres am XXXX und dem Tag des Beginns seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit am 01.01.1972 gemäß § 53 PG 1965 2 Jahre, 7 Monate und 27 Tage unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.
2. Mit Bescheid des Bundeministers für Landesverteidigung vom 25.06.1973, Zl. 901148-PersA/73, wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes für die Zeit vor dem 01.01.1972 eine Gutschrift von 7,245 Nebengebührenwerten gebühre.
3. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18.09.1975, Zl. 930218-PersA/75, wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 10 Abs. 6 des Nebengebührenzulagengesetzes, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 2 leg. cit., für die Zeit von 01.01.1972 bis 30.06.1972 Nebengebührenwerte in der Höhe von 32,440 gebühren würden.
4. Am 05.04.2013 erklärte der BF schriftlich, gemäß § 236b BDG 1979 mit Ablauf des 30.06.3013 aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen. Mit Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 13.05.2013, Zl. P400935/48-PersB/2013, wurde dem BF mitgeteilt, dass er durch die genannte schriftliche Erklärung vom 05.04.2013 seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 236b Abs. 1 und 2 BDG 1979 mit Ablauf des 30.06.2013 bewirkt habe. Die Bemessung und Anweisung seines ab 01.07.2013 gebührenden Ruhebezuges werde durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, erfolgen.
5. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 16.01.2014, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass dem BF ab 01.07.2013 ein Ruhegenuss von monatlich brutto € 5.907,64 gebühre. Außerdem gebühre eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 329,98.
Begründend führte die Behörde dazu aus, dass sich der BF gemäß § 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 236b Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, seit 01.07.2013 im Ruhestand befinde.
Die Ruhegenussberechnungsgrundlage setze sich gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 144 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen und betrage laut beiliegender Liste € 7.212,06.
Gemäß § 5 PG 1965 betrage die Ruhegenussbemessungsgrundlage 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, das seien monatlich € 5.769,65. Gemäß § 6 PG 1956 betrage die ruhe-genussfähige Gesamtdienstzeit 44 Jahre, 1 Monat und 27 Tage. Der monatliche Ruhegenuss betrage daher gemäß § 7 PG 1965 in Verbindung mit §§ 88 und 90 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 44 Jahren und 1 Monat für die vor dem 01.01.2004 angefallenen Zeiten für die ersten 10 Jahre 50 %, für weitere 24 Jahre je 2 %, für weitere 7 Monate je 0,167%, für die nach dem 31.12.2003 anfallenden Zeiten für weitere 9 Jahre je 1,429 %, für weitere 6 Monate je 0,119 %, zusammen höchstens 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das seien monatlich € 5.769,65.
Gemäß § 92 PG 1965 seien ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage zu berechnen. Auf Grund der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung, Verwendungsgruppe M BO 1, Gehaltsstufe 19 (seit 01.01.2005), ergebe sich zum 01.07.2013 der ruhegenussfähige Monatsbezug gemäß § 93 Abs. 3 PG 1965 nach den Ansätzen des Gehaltsgesetzes 1956 von insgesamt € 8.150,85 (Gehalt der Gehaltsstufe 19 nach § 85 GehG € 4.827,20; Funktionszulage der Funktionsgruppe 5, Funktionsstufe 4 [Verwendungsgruppe M BO 1] nach § 91 Abs. 1 bis 4 GehG in Verbindung mit § 113h GehG € 2.949,40; Dienstalterszulage nach § 86 Abs. 1 GehG € 374,25). Die Bemessungsgrundlage des Vergleichsruhegenusses gemäß § 93 Abs. 2 PG 1965 betrage in Anwendung des § 5 PG 1965 hiervon 80 %, somit €
6. 520,68. Der monatliche Vergleichsruhegenuss betrage daher gemäß § 93 in Verbindung mit §§ 88 und 90 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 44 Jahren und 1 Monat 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 93 Abs. 2 PG 1965, das seien monatlich € 6.520,68.
Die gemäß § 93 PG 1965 für die Zeit von 01.01.1972 bis 30.06.2013 - somit für 41 Jahre und 6 Monate - gebührende Vergleichsruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage betrage für die ersten 120 Dienstmonate je 0,417 %, für weitere 378 Dienstmonate je 0,208 %, zusammen höchstens 100 % der Bemessungsgrundlage, welche 80% der Aktivzulage von € 99,20 gemäß § 98 Abs. 1 und 2 Z 1 GehG betrage; das seien monatlich € 79,36.
Somit betrage die Vergleichspension monatlich € 6.600,04.
Da die Vergleichspension den Ruhegenuss und den Betrag von €
2. 472,54 übersteige, sei ein Erhöhungsbetrag gemäß § 94 PG 1965 zu berechnen. Dieser betrage € 137,99, was einen erhöhten Ruhegenuss von € 5.907,64 ergebe. Auf Grund der Nebengebührenwerte für die Zeit vom 01.01.1972 bis 31.12.1999 von insgesamt € 5.637,80, der Gutschrift von Nebengebührenwerten laut Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 25.06.1973, Zl. 901143-PersA/73 von € 7,25, den Nebengebührenwerten aus früheren Dienstverhältnissen laut Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 18.09.1975, Zl. 930218-PersA/75 von € 32,44 und jenen von 01.01.2000 bis 30.06.2013 von insgesamt € 760,50 ergebe sich gemäß § 61 Abs. 2 und § 69 PG 1965 eine Nebengebührenzulage von insgesamt € 329,98. Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 dürfe die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Dies sei im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall, weshalb die Nebengebührenzulage des BF ab 01.07.2013 monatlich € 329,98 betrage.
Gemäß § 90a PG 1965 sei ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage setze sich gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 und 4 PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 124 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Sie betrage laut beiliegender Liste € 7.348,76.
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage betrage gemäß § 5 PG 1965 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage, das seien monatlich € 5.879,01. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gemäß § 6 PG 1965 betrage 44 Jahre, 1 Monat und 27 Tage. Der monatliche Ruhegenuss betrage daher gemäß § 7 PG 1965 in Verbindung mit § 88 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 44 Jahren und 1 Monat für die ersten 10 Jahre 50 %, für weitere 34 Jahre je 2 %, für ein weiteres Monat 0,167 %, zusammen höchstens 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage; das seien monatlich € 5.879,01.
Gemäß §§ 92 und 90a PG 1965 seien ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Der ruhegenussfähige Monatsbezug betrage daher gemäß § 93 Abs. 3 PG 1965 € 8.150,85. Die Bemessungsgrundlage des Vergleichsruhegenusses gemäß § 93 Abs. 2 PG 1965 betrage in Anwendung des § 5 PG 1965 hiervon 80 %, somit €
6. 520,68. Der monatliche Vergleichsruhegenuss betrage daher gemäß § 93 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamt-dienstzeit von 44 Jahren und 1 Monat 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 93 Abs. 2 PG 1965; das seien monatlich € 6.520,68.
Die gemäß § 93 PG 1965 für die Zeit von 01.01.1972 bis 30.06.2013 - somit für 41 Jahre und 6 Monate - gebührende Vergleichsruhegenusszulage aus der Truppendienstzulage betrage für die ersten 120 Monate je 0,417 %, für weitere 378 Dienstmonate je 0,208 %, zusammen höchstens 100 % der Bemessungsgrundlage, welche 80 % der Aktivzulage von € 99,20 gemäß § 98 Abs. 1 und 2 Z 1 GehG betrage; das seien monatlich € 79,36.
Somit betrage die Vergleichspension monatlich € 6.600,04.
Da die Vergleichspension den Ruhegenuss und den Betrag von €
2. 472,54 übersteige, sei ein Erhöhungsbetrag gemäß § 94 PG 1965 zu berechnen. Dieser betrage € 97,02, was einen erhöhten Ruhegenuss von monatlich € 5.976,03 ergebe. Die Vergleichsnebengebührenzulage 2003 betrage ebenfalls monatlich € 329,98, weshalb der Vergleichsruhebezug 2003 insgesamt € 6.306,01 betrage.
Da der Ruhebezug 98,915 % des Vergleichsruhebezuges 2003 betrage, gebühre kein Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 10.02.2014, eingelangt am 13.02.2014, fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Anwendung des § 90a PG in Verbindung mit § 91 Abs. 3 und 4 in der bis 31.12.2003 gültigen Fassung. Der BF brachte diesbezüglich vor, dass bei der Berechnung des Vergleichsruhebezuges gemäß § 90a PG unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften, insbesondere gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 und 4 PG 1965, 124 Beitragsgrundlagen für die Ruhegenussberechnungsgrundlage herangezogen worden seien. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 und 4 PG 1965 in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung wären jedoch für 2003 nur 12 bzw. unter Anwendung des Abs. 4 nur 11 Beitragsgrundlagen heranzuziehen gewesen. Es werde auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Dienstrechtnovelle 2003 hingewiesen. Somit ergebe sich ein Vergleichsruhebezug von €
6. 600,04, auf den die Deckelungsbestimmungen des § 90a Abs. 1b PG 1965 in der geltenden Fassung anzuwenden seien. Darüber hinaus sei bei der Gegenüberstellung des Vergleichsruhebezuges gemäß § 90a PG 1965 die Nebengebührenzulage unter "Vergleichsnebengebührenzulage" mitberechnet worden. § 58 PG 1965 bringe klar zum Ausdruck, dass zum Ruhegenuss eine Nebengebührenzulage gebühre, die nach den Bestimmungen der §§ 58 ff PG 1965 eigenständig zu berechnen sei und die im Zuge der Novellierungen der Pensionsbestimmungen 1997 ff in der Berechnung einer eigenständigen Kürzung unterworfen worden sei. Den Begriff "Vergleichsnebengebührenzulage" kenne das PG 1965 nicht. Wäre dies Absicht des Gesetzgebers gewesen, nämlich dass die Nebengebührenzulage bei der Gegenüberstellung des Vergleichsruhebezuges gemäß § 90a 1965 mit zu berücksichtigen wäre, wäre dies zum Ausdruck gebracht worden, zumal in § 58 PG 1965 eine klare begriffliche Abgrenzung gemacht werde. In keiner Erläuterung zu den Regierungsvorlagen sei ein Anhaltspunkt hierfür gegeben. Bei einer Berücksichtigung erfolgte eine weitere Kürzung der Nebengebührenzulage, die im Gesetz nicht vorgesehen sei. Es werde die Neuberechnung seines Anspruchs auf Ruhegenuss beantragt.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 17.03.2014, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 16.01.2014, Zl. XXXX, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des BF, bei der Berechnung des Vergleichsruhebezuges gemäß § 90a PG 1965 seien unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften für 2003 nicht 124 sondern nur 11 Beitragsgrundlagen für die Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehen, nur in jenen Fällen zutreffend sei, in denen der Ruhebezug im Kalenderjahr 2003 erstmals gebühre. Der Ruhebezug des BF gebühre jedoch erstmals im Kalenderjahr 2013 und zwar nach seinem vollendeten 62. Lebensjahr.
Die am 31.12.2003 in Geltung stehende Tabelle des § 91 Abs. 4 PG 1965 sehe für das Kalenderjahr 2013 in der Spalte, die sich auf § 4 Abs. 1 Z 3 lit. b PG 1965 beziehe, die Zahl 124 vor.
Dem Vorbringens des BF, bei der Vergleichsberechnung nach § 90a PG 1965 sei die Nebengebührenzulage unter "Vergleichsnebengebührenzulage" mitberechnet worden, obwohl das PG diesen Begriff nicht kenne, entgegnete die belangte Behörde, dass der auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides verwendete Begriff der "Vergleichsnebengebührenzulage" sich zwar nicht im Gesetz finde, im Sinne der Übersichtlichkeit jedoch in Zusammenhang mit der nach § 90a Abs. 1 PG 1965 vorgesehenen Berechnung eines Vergleichsruhebezuges, der sich wiederum aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage zusammensetze, vorgesehen werde. Auch nach der Rechtslage 2003 setze sich der Ruhebezug aus dem Ruhegenuss und der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss zusammen. Für diese Nebengebührenzulage werde somit in der Bescheidbegründung der Begriff "Vergleichsnebengebührenzulage" verwendet. Ihre Berechnung ergebe sich aus §§ 61 und 69 PG 1965 in der Fassung zum 31.12.2003, die sich nicht von der aktuellen Rechtalge unterscheide. Daher sei die Detailberechnung auf Seite 4 in der Bescheidbegründung nicht wiederholt, sondern die Nebengebührenzulage als Bestandteil des Vergleichsruhebezuges nach § 90a PG 1965 als "Vergleichsnebengebührenzulage" mit € 329,98 angeführt worden.
8. Am 02.04.2014 beantragte der BF fristgerecht, seine Beschwerde vom 10.02.2014 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter vom 16.01.2014 dem Bundeverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. In seinem Antrag verwies der BF zur Interpretation des § 90a PG 1965 auf die Materialien zu den Regierungsvorlagen zu den Gesetzesbeschlüssen BGBl. I Nr. 42/2004 und BGBl. I Nr. 71/2003, insbesondere auf den Passus "Ein längeres Dienen darf nicht schaden", da sich die eingeführten Deckelungsbestimmungen ansonsten ad absurdum führen würden. Die von ihm vertretene Interpretation sei auch bei diversen Informationsveranstaltungen zu den Pensionsreformen 2004 und 2005 kolportiert worden, unter anderem auch durch die Sektion III/BKA bei Personalleitertagungen.
9. In der mündlichen Verhandlung am 5.3.2015 brachte der BF vor, dass die Entstehungsgeschichte des § 90a PG 1965 bzw. die formelle Derogation in Zusammenhalt mit der 10%igen Deckelung dazu führen müsste, dass für die Berechnung des Vergleichsruhebezuges 12 bzw. 11 Durchrechnungsmonate heranzuziehen wären. Bei der von der belangten Behörde vertretenen Interpretation zum Durchrechnungszeitraum für den Vergleichsruhebezug nach der Rechtslage 2003 würde der Gedanke der 10%-Deckelung nicht zum Tragen kommen. Grundsätzlich sei die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung basierend auf der Rechtslage 2013 für den Ruhegenuss und den Vergleichsruhegenuss samt Nebengebührenzulage korrekt. Auch die Berechnung der ruhegenussfähigen Zulage sei zutreffend. § 91 PG 1965 sei durch das BGBl. 71/2003 formell derogiert worden, sodass der zeitliche Geltungsbereich mit 31.12.2003 beendet worden sei. § 90 PG 1965 sei durch das BGBl. 142/2004 (Pensionsharmonisierung Gesetz, Artikel 14) rückwirkend mit 1.1.2004 in Kraft gesetzt worden. Es sei daher nur das Jahr 2003 mit den 11 bzw. 12 besten Monaten für die Durchrechnung heranzuziehen. Dies gelte für Personen, die nach dem 31.12.2003 in Ruhestand getreten sein. Würde nicht von einer formellen Derogation bei der Durchrechnung ausgegangen werden, müssten Beamte, die Anfang 2004 in den Ruhestand getreten seien, sehr hohe Verluste tragen. Eine 10%-prozentige Deckelung komme beim Vergleich des errechneten Ruhebezug nach der Rechtslage 2013 und beim errechneten Ruhebezug nach der Rechtslage 2003 zum Tragen. Beim BF seien 7,25 % bei der Berechnung des Vergleichsruhebezuges zu berücksichtigen.
Dem hielt die belangte Behörde entgegen, dass die §§ 90a, 91 PG 1965 immer noch in Kraft bzw. mit 31.12.2003 geändert worden seien und auf den BF anzuwenden wären. Die vom BF genannte Änderung erstrecke sich nicht auf § 91 Abs. 4 PG 1965, der nach wie vor anzuwenden sei. Dies gelte auch für die Vergleichsberechnung, die für den Ruhebezug des BF anzuwenden sei. Die Derogation des § 91 Abs. 4 PG 1965 mit Ablauf des 31.12.2003 laufe darauf hinaus, dass für die herkömmliche Ruhegenussberechnung ab 1.1.2004 eine andere Rechtslage zur Anwendung komme. Dies sei so zu verstehen, dass für eine Ruhegenussberechnung ab 1.1.2004 eine andere Rechtslage der Anwendung komme. Es sei aber auch aufgrund von § 90a i.V.m. § 92 ff PG 1965 ein Vergleichsruhegenuss auf Basis der Rechtslage 2003 (bis 31.12. 2003 in Geltung) zu errechnen. Für diese Vergleichsrechnung sei die Bestimmung des im Jahr 2003 in Geltung gestandenen § 91 Abs. 4 PG 1965 für einen im Jahr 2013 in Ruhestand tretenden Bediensteten des Bundes maßgebend, woraus sich ein Durchrechnungszeitraum von 124 Monaten ergebe. Insbesondere werde dazu auf das Pensionsharmonisierung BGBl. 142/2004 verwiesen.
Zur Nebengebührenzulage führte der BF aus, dass diese rechnerisch korrekt sei. Die Position der Nebengebührenzulage wäre bei der Vergleichsrechnung weder bei der Berechnung des Ruhebezuges nach der Rechtslage 2013 noch bei der Berechnung des Ruhebezuges nach der Rechtslage 2003 zu berücksichtigen. Dies sei auf die historische Entwicklungsgesichte der Bestimmungen des § 3 PG 1965 (Änderung des Begriffs Zulagen auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen) und der Entwicklung des Nebengebührenzulagen-Gesetzes und dessen Überleitung in das PG zurückzuführen. Das Nebengebührenzulagen-Gesetz sei 2002 mit dem Deregulierungsgesetz in das PG als Abschnitt IX transferiert worden. Die Nebengebührenzulage unterschiede sich wesentlich von den ruhegenussfähigen Zulagen.
Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass der Ruhebezug auf Basis der Rechtslage 2013 in der abschließenden Vergleichsrechnung mit dem Vergleichsruhebezug 2003 zu vergleichen sei. Der Ruhebezug setze sich genauso wie der Vergleichsruhebezug 2003 aus dem Ruhegenuss und der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss zusammen. Es würden beide errechnete Ruhebezüge und nicht beide Ruhegenüsse verglichen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist am XXXX geboren und trat am 01.01.1972 in den österreichischen Bundesdienst ein.
Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13.04.1973, Zl. 213.640-VPVers/73, wurden dem BF die Zeiten zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres am XXXX und dem Tag des Beginns seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit am 01.01.1972 gemäß § 53 PG 1965 2 Jahre, 7 Monate und 27 Tage unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
Der BF hatte in der Zeit von 01.01.1972 bis 30.06.2013 Anspruch auf Truppendienstzulage.
Mit Ablauf des 30.06.2013 wurde der BF auf Grund seiner Erklärung vom 05.04.2013 in den Ruhestand versetzt. Sein Pensionsstichtag ist der 01.07.2013. Zu diesem Zeitpunkt hatte der BF sein 62. Lebensjahr bereits vollendet.
Zuletzt bezog der BF ein Gehalt in der Höhe von € 8.250,05 auf Grund seiner Einstufung im Schema MD, Verwendungsgruppe M BO 1, Gehaltsstufe 19, Funktionsgruppe 5, bestehend aus dem Grundbezug in der Höhe von € 5.201,45 (Gehalt von € 4.827,3 + Dienstalterszulage von € 374,25), einer Funktionszulage in der Höhe von € 2.949,40 sowie einer Truppendienstzulage in der Höhe von € 99,20.
Zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung wies der BF folgende Nebengebührenwerte auf:
bis 31.12.1999: 5.637,80
von 01.01.2000 - 30.06.2013: 760,50
Gutschrift (Bescheid des BMLV vom 25.06.1973, Zl. 901143-PersA/73):
7,25
NGW aus früheren DV (Bescheid des BMLV vom 18.09.1975, Zl. 930218-PersA/75): 32,44
Die höchsten 124 monatlichen Beitragsgrundlagen des BF sind:
2003: € 5.587,40 x 4
2003: € 5.606,30 x 6
2004: € 5.710,00 x 12
2005: € 6.055,10 x 12
2006: € 6.218,60 x 12
2007: € 6.364,60 x 12
2008: € 6.536,50 x 12
2009: € 7.127,00 x 12
2010: € 7.195,30 x 12
2011: € 8.022,15 x 12
2012: € 8.022,15 x 1
2012: € 8.250,05 x 11
2013: € 8.250,05 x 6
Die höchsten 144 monatlichen Beitragsgrundlagen des BF sind:
2001: ÖS 72.719,00 x 12
2002: € 5.327,00 x 6
2003: € 5.587,40 x 6
2003: € 5.606,30 x 6
2004: € 5.710,00 x 12
2005: € 6.055,10 x 12
2006: € 6.218,60 x 12
2007: € 6.364,60 x 12
2008: € 6.536,50 x 12
2009: € 7.127,00 x 12
2010: € 7.195,30 x 12
2011: € 8.022,15 x 12
2012: € 8.022,15 x 1
2012: € 8.250,05 x 11
2013: € 8.250,05 x 6
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben. Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen des Personalaktes des BF, dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 5.3.2015.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da diese nicht anderes bestimmen, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
3.1.1. Anzuwendende Rechtslage:
Der BF wurde mit Ablauf des 30.06.2013 in den Ruhestand versetzt. Der Anspruch auf Ruhebezug gebührte erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, somit am 01.07.2013. Für die Bemessung des Ruhebezuges ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 27.6.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am 01.07.2013 geltenden Fassung anzuwenden (Pensionsgesetz 1965, BGBl 340/1965 idF vor der Novelle BGBl I Nr. 210/2013).
Die folgenden Verweisungen auf die Bestimmungen des PG 1965, des BDG 1979 sowie des ASVG beziehen sich - ausgenommen jene zur Berechnung des Vergleichsruhebezuges nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen - daher jeweils auf die am 01.07.2013 geltende Fassung.
3.1.2. Ermittlung der gebührenden Gesamtpension:
3.1.2.1. Ermittlung des Ruhebezuges:
Gemäß § 3a PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
a.)Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist nach § 4 Abs. 1 PG 1965 wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
Gemäß § 91 Abs. 3 PG 1965 ist die Zahl "480" in § 4 Abs. 1 Z 3 durch die Zahl "144" zu ersetzen, wenn ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2013 gebührt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage daher wie folgt:
Jahr
monatliche Beitragsgrund-lage
x
Aufwertungsfaktor
=
aufgewertete Beitragsgrund-lage
X
Anzahl der Beitrags-monate
=
Summe der Beitragsgrund-lagen
2001
ÖS 72.719,00
x
1,2
=
€ 6.341,63
X
12
=
€ 76.099,62
2002
€ 5.327,00
x
1,188
=
€ 6.328,48
X
6
=
€ 37.970,86
2003
€ 5.587,40
x
1,183
=
€ 6.609,89
X
6
=
€ 39.659,37
2003
€ 5.606,30
x
1,183
=
€ 6.632,25
X
6
=
€ 39.793,52
2004
€ 5.710,00
x
1,171
=
€ 6.686,41
X
12
=
€ 80.236,92
2005
€ 6.055,10
x
1,152
=
€ 6.975,48
X
12
=
€ 83.705,70
2006
€ 6.218,60
x
1,125
=
€ 6.995,93
X
12
=
€ 83.951,10
2007
€ 6.364,60
x
1,108
=
€ 7.051,98
X
12
=
€ 84.623,72
2008
€ 6.536,50
x
1,089
=
€ 7.118,25
X
12
=
€ 85.418,98
2009
€ 7.127,00
x
1,055
=
€ 7.518,99
X
12
=
€ 90.227,82
2010
€ 7.195,30
x
1,039
=
€ 7.475,92
X
12
=
€ 89.711,00
2011
€ 8.022,15
x
1,027
=
€ 8.238,75
X
12
=
€ 98.864,98
2012
€ 8.022,15
x
1
=
€ 8.022,15
X
1
=
€ 8.022,15
2012
€ 8.250,05
x
1
=
€ 8.250,05
x
11
=
€ 90.750,55
2013
€ 8.250,05
x
1
=
€ 8.250,05
x
6
=
€ 49.500,30
Summe der
144 höchsten Beitragsgrundlagen: € 1.038.536,58
geteilt durch 144
Ruhegenussberechnungsgrundlage: € 7.212,06
b.)Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage:
Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte, gemäß Abs. 5 leg.cit. jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen.
Gemäß § 5 Abs. 2b PG 1965 ist Abs. 2 leg.cit. im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.
§ 15 Abs. 1 BDG 1979 bestimmt, dass der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken kann, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet. Gemäß § 236b Abs. 1 BDG 1979 ist § 15 leg.cit. - auch nach seinem Außerkrafttreten - auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
Der am XXXX - und somit vor dem 01.01.1954 - geborene BF wurde gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b BDG mit Ablauf des 30.06.2013 - und somit im vollendeten 62. Lebensjahr - in den Ruhestand versetzt und wies zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, dem 01.07.2013, eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren auf. Dadurch erfüllte er die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 15 in Verbindung mit § 236b BDG vor dem 01.01.2014.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2b PG 1965 vor und war die Ruhegenussbemessungsgrundlage im gegenständlichen Fall nicht gemäß § 2 leg.cit. zu kürzen.
Die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt daher 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Dies ergibt einen Betrag von €
c.)Gemäß § 6 Abs. 1 PG 1965 setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus:
a) der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
Nach Abs. 2 leg.cit. gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
Auf Grund des Eintritts des BF in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis am 01.01.1972 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.06.2013 weist der BF eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a von 41 Jahren und 6 Monaten auf.
Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13.04.1973, Zl. 213.640-VPVers/73, wurden dem BF die Zeiten zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres am XXXX und dem Tag des Beginns seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit am 01.01.1972 gemäß § 53 PG 1965 2 Jahre, 7 Monate und 27 Tage unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft, sodass das Bundesverwaltungsgericht an die mit diesem Bescheid rechtskräftig festgestellten Ruhegenussvordienstzeiten gebunden ist. Daher waren als Ruhegenussvordienstzeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b PG 1965 für die Zeit von XXXX bis 01.01.1972 insgesamt 2 Jahre, 7 Monate und 27 Tage anzurechnen.
Aus der Summe der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit und der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten ergibt sich somit eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 44 Jahren und 1 Monat.
3.1.2.1.2. Bemessung des Ruhegenusses gemäß § 90 PG 1965:
a.)Bezüglich des Ausmaßes des Ruhegenusses bestimmt § 90 Abs. 1 PG 1965 wie folgt:
(1) Abweichend von § 7 sind bei Beamten, die am 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,
1. die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,
2. die nach dem 31. Dezember 2003 anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und
3. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage
beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
Da der BF sein Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1995 aufgenommen hat und bei ununterbrochenem Bestand bis zum 31. Dezember 2003 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweist, wären
für Zeiten bis 31.12.2003:
für 10 Jahre: 50 %
für weitere 24 Jahre, je 2 %: 48 %
für weitere 7 Monate, je 0,167 %: 1,169 %
für Zeiten ab 01.01.2004:
für weitere 9 Jahre je 1,429%: 12,861 %
für weitere 6 Monate je 0,119 %: 0,714 %
somit insgesamt 112,744 %, gerundet 112,74 % zu veranschlagen.
Gemäß § 90 Abs. 2 PG 1965 darf ein unter Anwendung des Abs. 1 leg.cit. bemessener Ruhegenuss bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von bis zu 45 Jahren 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Da die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mit 44 Jahren und 1 Monat unter 45 Jahren liegt, darf der Ruhegenuss nicht 100 % der Bemessungsgrundlage übersteigen, weshalb der Ruhegenuss € 5.769,65 beträgt.
b.)Ermittlung des Vergleichsruhegenusses:
Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses sind nach den §§ 92 bis 94 PG 1965 ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage auf Grundlage des letzten ruhegenussfähigen Monatsbezuges zu berechnen. Gemäß § 94 Abs. 2 PG 1965 ist die in den Abs. 3 oder 4 leg.cit. vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen, wenn die Vergleichspension (Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage) höher als der Ruhegenuss ist. Gemäß § 93 Abs. 3 PG 1965 besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
Der BF hat als Beamter im Schema MD, Verwendungsgruppe M BO 1, Funktionsgruppe 5, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.06.2013 die Gehaltsstufe 19 erreicht. Der letzte ruhegenussfähige Monatsbezug des BF betrug entsprechend seiner Einstufung in der Gehaltsstufe 19 € 8.150,85, bestehend aus dem Grundbezug in der Höhe von € 5.201,45 (Gehalt von € 4.827,30 + Dienstalterszulage von € 374,25) sowie einer Funktionszulage in der Höhe von € 2.949,40.
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß § 93 Abs. 2 PG 1965 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, somit € 6.520,68.
Das Ausmaß des Vergleichsruhegenusses bestimmt sich gemäß § 90 Abs. 1 und Abs. 2 PG 1965 wie folgt:
für Zeiten bis 31.12.2003:
für 10 Jahre: 50 %
für weitere 24 Jahre, je 2 %: 48 %
für weitere 7 Monate, je 0,167 %: 1,169 %
für Zeiten ab 01.01.2004:
für weitere 9 Jahre je 1,429%: 12,861 %
für weitere 6 Monate je 0,119 %: 0,714 %
somit insgesamt 112,744 %, gerundet 112,74 %
Gemäß § 90 Abs. 2 PG 1965 darf der Ruhegenuss im vorliegenden Fall jedoch nicht 100 % der Bemessungsgrundlage übersteigen, weshalb der Vergleichsruhegenuss € 6.520,68 beträgt.
c.)Gemäß § 93 Abs. 11 PG 1965 ist eine Zulage zum Vergleichsruhegenuss (Vergleichsruhegenusszulage) zu berechnen, wenn der Beamte Anspruch auf Truppendienstzulage (Aktivzulage) gehabt hat. Abs. 12 leg.cit. bestimmt, dass die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage 80% der Aktivzulage beträgt, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Dies ergibt einen Betrag von € 79,36.
Gemäß § 93 Abs. 13 PG 1965 beträgt die Vergleichsruhegenusszulage
1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und
2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%
der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden.
Da der BF der Zeit von 01.01.1972 bis 30.06.2013 Anspruch auf Truppendienstzulage hatte, wären
für die ersten 120 Dienstmonate, je 0,417 %: 50,04 %
für weitere 378 Monate, je 0,208 %: 78,624
somit insgesamt 128,664 %, gerundet 128,66 % zu veranschlagen.
Da gemäß § 93 Abs. 14 PG 1965 die Vergleichsruhegenusszulage die Bemessungsgrundlage nach Abs. 12 leg.cit. nicht übersteigen darf, beträgt die Vergleichsruhegenusszulage somit € 79,36.
Die Vergleichspension beträgt somit monatlich € 6.600,04.
d.)Vergleichsberechnung gemäß § 94 Abs. 3 und 4 PG 1965:
Da die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss ist, ist die in den Abs. 3 oder 4 des § 94 PG 1965 vorgesehene Vergleichsberechnung - unter Berücksichtigung der gemäß § 94 Abs. 5 PG 1965 iVm §§ 108 Abs. 5, 108f ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der am 01.07.2013 geltenden Fassung, angepassten Beträge - durchzuführen.
§ 94 Abs. 3 PG 1965 - unter Berücksichtigung der für 2013 geltenden Beträge - bestimmt Folgendes:
(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2.472,54 €, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:
1. Zunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2.472,54 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2.472,54 € entspricht.
4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
Da die Vergleichspension den Betrag von 2.472,54 € übersteigt, ist die in § 94 Abs. 3 PG 1965 bestimmte Rechnung wie folgt durchzuführen:
Z1: € 6.600,04- € 5.769,65 = € 830,39 entspricht 12,582 % der Vergleichspension
Z2: € 6.600,04- € 2.472,54 = € 4.127,5
4. 127,5 x 12,582 % = € 519,32205
Z3: 7% von € 2.472,54 = € 173,0778
€ 173,0778 + € 519,32205 = € 692,39985, gerundet € 692,40
Z4: € 830,39 ? € 692,40
Die Differenz zwischen dem gemäß § 94 Abs. 3 Z 1 PG 1965 berechneten Betrag und dem gemäß § 94 Abs. 3 Z 3 PG 1965 ergebenden Betrag ist €
137,99, weshalb der Erhöhungsbetrag € 137,99 beträgt.
Der Ruhegenuss samt Erhöhungsbetrag (€ 137,99)beträgt somit brutto €
e.) Ermittlung der Nebengebührenzulage:
Gemäß § 61 in Verbindung mit § 69 PG 1965 beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den im § 69 Abs. 2 PG 1965 genannten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse 5 zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergibt.
Die Berechnung der Nebengebührenzulage lautet daher wie folgt:
1% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V am 01.07.2013 ergibt 2.341,70/100 = 23,417.
Summe der NGW : Div.Faktor x NG-Faktor
5. 677,49 : 437,50 x 23,417 = € 303,89
760,50 : 682,50 x 23,417 = € 26,09
gerundet € 329,98
Die Nebengebührenzulage beträgt daher monatlich € 329,98.
Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die höchste aufgewertete Beitragsgrundlage beträgt € 8.250,05, hiervon ergeben 20% € 1.650,01. Die vorstehend errechnete Nebengebührenzulage übersteigt daher nicht 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage.
f.)Schlussfolgerungen:
Der Ruhebezug beträgt somit insgesamt € 6.237,62, bestehend aus €
5. 769,65 Ruhegenuss, € 137,99 Erhöhungsbetrag gemäß § 94 PG 1965 sowie der Nebengebührenzulage von € 329,98. Dieses Zwischenergebnis stimmt auch mit der von der belangten Behörde errechneten Zwischenergebnis im bekämpften Beschied vom 16.1.2014 überein.
3.1.2.2. Vergleichsruhebezug nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen des PG 1965:
3.1.2.2.1. Interpretation der Rechtsgrundlagen durch den BF:
Zur Ermittlung eines allfällig gebührenden weiteren Erhöhungsbetrages ist nach § 90a PG 1965 ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Bei der Ermittlung des Vergleichsruhebezuges auf Basis der Rechtslage am 31.12.2003 vertritt der BF die Rechtsansicht, dass § 91 Abs. 3 und Abs. 4 PG 1965 durch die Novelle BGBl I. Nr.71/2003 formell derogiert worden seien, sodass für ihn bei der Berechnung des Vergleichsruhebezuges im Jahr 2003 die Zahl 11 bzw. 12 der Bestimmungen des § 91 Abs. 3 bzw.4 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung des PG 1965 für die Ruhegenussberechnungsgrundlage maßgeblich wäre. Auch wenn eine formelle Derogation der Bestimmungen des § 91 Abs. 3 und Abs. 4 des PG 1965 durch die Novelle BGBl I Nr. 71/2003 erfolgt ist, lässt der BF aber unberücksichtigt, dass eine solche Derogation durch jedes einfache Gesetz durchbrochen werden kann (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, 2007, RZ 493). Eine solche Durchbrechung erfolgt durch § 90a Abs. 1PG 1965 in der für den BF am 1.7.2013 geltenden Fassung. In der genannten Bestimmung wird ausdrücklich eine Berechnung des Vergleichsruhebezuges unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften festlegt. Es handelt sich bei dieser Regelungstechnik um einen statischen Verweis, der verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Es wird auf einen, in einem bestimmten Zeitpunkt feststehenden und leicht feststellbaren Norminhalt verwiesen (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, 2007, RZ 253).
Wie sich auch aus der Bestimmung des PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ergibt, ist in § 91 PG 1965 sowohl in Abs. 3 als auch in Abs. 4 auf das Jahr des erstmaligen Ruhebezugs abzustellen. Aus diesem Grund sind auch in § 91 Abs. 3 PG 1965 für das jeweils in Frage kommende Jahr des erstmaligen Ruhebezugs für den Zeitraum 2003 bis 2019 die steigende Anzahl der Beitragsmonate genannt, die die in § 4 Abs. 1 Z 3 PG 1965 genannte Anzahl von 216 Beitragsmonaten ersetzen. Auch im § 91 Abs. 4 PG 1965 ist für die aufgezählten Jahre des erstmaligen Ruhebezug im möglichen Zeitraum 2003 bis 2019 in Abstimmung auf das jeweils vollendete Lebensjahr im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand die steigende Anzahl der heranzuziehenden und zu berücksichtigenden Beitragsmonate genannt, durch die die jeweils letzte Zahl in § 4 Abs. 1 Z 3 lit.a bis e leg.cit zu ersetzen ist.
Beim BF handelt es sich dabei eindeutig um das Jahr 2013, in dem der erstmalige Ruhebezug erfolgt, sodass die für das Jahr 2013 angeführten Beitragsmonate - damit gemäß § 91 Abs. 3 "132" - die in § 4 Abs. 1 Z 3 genannte Zahl "216" ersetzen. Da der BF neben dem erstmaligen Ruhebezug im Jahr 2013 im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand das 62. Lebensjahr vollendet hat, ist gemäß § 91 Abs. 4 PG 1965 die Zahl "124" maßgebend, die die letzte Zahl in § 4 Abs. 1 Z 3 lit.b PG 1965 ersetzt. Die vom BF in der mündlichen Verhandlung am 5.3.2015 vertretene Rechtsansicht, dass für ihn - ungeachtet des Jahres seines erstmaligen Ruhebezuges (2013) - jedenfalls ausschließlich die für das Jahr 2003 genannte Anzahl der Beitragsmonate, nämlich gemäß § 91 Abs. 3 PG 1965 - "12" bzw. gemäß § 91 Abs. 4 PG 1965 "11"- als Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 PG 1965 heranzuziehen wären, findet daher im Gesetzestext des PG 1965 nach der 31.12.2003 maßgebenden Rechtslage keine Deckung. Daran vermag auch der Verweis des BF auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Dienstrechtsnovelle 2003 in der Beschwerde vom 10.2.2014 bzw. zur Novelle BGBl. I Nr. 142/2004 nichts zu ändern.
Soweit sich der BF bei der von ihm vertretenen Interpretation auf Informationsveranstaltungen zur Pensionsreform 2004 und 2005 bzw. der Sekt. III/BKA bei der Personalleitertagung stützt, wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen (VwGH 27.3.2013, 2012/12/0149), wonach Zusagen eine Verbindlichkeit nur im Rahmen der Gesetze, nicht aber entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes zukommen kann. Die vom BF vertretene Interpretation des § 91 Abs. 3 und Abs. 4 PG 1965 in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung für die Berechnung des Vergleichsruhebezugs findet jedenfalls im Wortlaut des Gesetzes keine Deckung. Es würden auch die nach dem Jahr 2003 folgenden, aufgezählten Jahre bis 2019, in denen erstmals der Ruhebezug gebührt, mit der dazu angeführten steigenden Anzahl der Beitragsmonate gänzlich außer Acht gelassen und dieser Aufzählung jeder Sinn genommen.
Zum Vorbringern des BF in seiner Beschwerde vom 10.2.2014, dass der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwendete Begriff "Vergleichsnebengebührenzulage" nicht im PG 1965 zu finden ist, hat auch die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung von 17.3.2014 eingeräumt, dass dieser Begriff im PG 1965 nicht existiert. Die belangte Behörde hat klargestellt, den Begriff der "Vergleichsnebengebührenzulage" bei der Berechnung des Vergleichsruhebezuges aus Übersichtsgründen herangezogen zu haben.
Der vom BF vertretenen Rechtsansicht, wonach bei der Gegenüberstellung des Vergleichsruhebezuges die Nebengebührenzulage nicht mitberücksichtigt werden dürfe, da § 58 PG 1965 eine klare begriffliche Abgrenzung mache, in den Erläuterungen keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien und eine weitere nicht gesetzlich vorgesehene Kürzung der Nebengebührenzulage erfolge, kann hingegen nicht gefolgt werden. Der BF lässt außer Acht, dass die gemäß § 58 PG 1965 zum Ruhegenuss gebührende monatliche Nebengebührenzulage - als gebührende monatlich wiederkehrende Geldleistung iSd § 3 Abs. 2 PG 1965 - mit dem Ruhegenuss zusammen den Ruhebezug gemäß § 3 Abs. 2 PG 1965 bildet.
Gemäß § 90a 1.Satz PG 1965 in der am 1.7.2013 geltenden Fassung ist für die Bemessung des Ruhebezuges ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen, die gegenüber gestellt werden. Auch im 2.Satz der genannten Bestimmung werden die Begriffe Ruhebezug und Vergleichsruhebezug herangezogen. Das PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung sieht in § 3 Abs. 2 als Bestandteil des Ruhebezuges den Ruhegenuss und die nach dem Bundesgesetz gebührende monatlich wiederkehrende Geldleistung, unter die die Nebengebührenzulage gemäß § 58 leg.cit. zu subsumieren ist, vor. Auf Grund dieser gesetzlichen Vorgaben ist auch bei der Gegenüberstellung des Ruhebezuges gemäß der Rechtslage am 1.7.2013 und des Vergleichsruhebezuges gemäß der am 31.12.2003 jedenfalls auch die monatlich gebührende Nebengebührenzulage (§58 PG 1965) - als monatlich wiederkehrende Geldleistung nach diesem Bundesgesetz - mit dem Ruhegenuss mit zu berücksichtigen, da beide Bestandteile gemäß § 3 Abs. 2 PG 1965 den Ruhebezug bilden. Die belangte Behörde hat daher - entgegen der Auffassung des BF - zu Recht die Nebengebührenzulage beim der Gegenüberstellung des Ruhebezuges und des Vergleichsruhebezuges berücksichtigt.
Auf Basis dieser Ausführungen ist nachfolgend der Vergleichsruhebezug für den BF zu berechnen.
3.1.2.2.2. Vergleichsruhebezug des BF - Grundlagen
a.)Ruhegenussberechnungsgrundlage:
§ 4 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bestimmt wie folgt:
(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bunddienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "209",
b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "202",
c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "195",
d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "188",
e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl "216" jeweils die Zahl "180".
4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
Der BF weist mehr als 216 Beitragsmonate auf und schied mit Ablauf des 30.06.2013 nach dem vollendeten 62. Lebensjahr aus dem Dienststand aus, weshalb § 4 Abs. 1 Z 3 lit. b PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung zur Anwendung kommt.
§ 91 PG in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bestimmt:
(1) [...]
(2) [...]
(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die Zahlen "216" in § 4 Abs. 1 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr Zahl
2003 12
2004 24
2005 36
2006 48
2007 60
2008 72
2009 84
2010 96
2011 108
2012 120
2013 132
2014 144
2015 156
2016 168
2017 180
2018 192
2019 204
(4) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen in § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr lit. a lit. b lit. c lit. d lit. e
2003 11 11 10 10 10
2004 23 22 21 20 20
2005 35 33 32 31 30
2006 46 44 43 42 40
2007 58 55 54 52 50
2008 70 67 65 63 60
2009 81 78 75 73 70
2010 93 89 86 84 80
2011 105 101 97 94 90
2012 116 112 108 105 100
2013 128 124 119 115 110
2014 140 135 130 125 120
2015 152 146 140 136 130
2016 163 157 151 146 140
2017 174 169 162 157 150
2018 186 180 173 168 160
2019 197 191 184 178 170
(5) [...]
Gemäß § 91 Abs. 4 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ist die letzte Zahl in § 4 Abs. 1 Z 3 lit. b PG 1965 daher durch die Zahl "124" zu ersetzen, wenn ein Ruhebezug erstmals im Jahr 2013 gebührt.
Da der BF mit Ablauf des 30.06.2013 in den Ruhestand versetzt wurde und ihm der Ruhebezug ab 01.07.2013 - und somit erstmals im Kalenderjahr 2013 - gebührte, war die für das Jahr 2013 vorgesehene Zahl des § 94 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung anzuwenden. Da der am XXXX geborenen BF außerdem nach seinem vollendeten 62. Lebensjahr aus dem Dienststand ausschied, ist die Anwendung des § 91 Abs. 4 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 3 leg.cit. zweifelsfrei gegeben, weshalb die 124 höchsten (aufgewerteten) Beitragsgrundlagen zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage durch 124 zu teilen sind.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 91 Abs. 4 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung daher wie folgt:
Jahr
monatliche Beitragsgrund-lage
X
Aufwertungsfaktor
=
aufgewertete Beitragsgrund-lage
x
Anzahl der Beitrags-monate
=
Summe der Beitragsgrund-lagen
2003
€ 5.587,40
X
1,183
=
€ 6.609,89
x
4
=
€ 26.439,58
2003
€ 5.606,30
X
1,183
=
€ 6.632,25
x
6
=
€ 39.793,52
2004
€ 5.710,00
X
1,171
=
€ 6.686,41
x
12
=
€ 80.236,92
2005
€ 6.055,10
X
1,152
=
€ 6.975,48
x
12
=
€ 83.705,70
2006
€ 6.218,60
X
1,125
=
€ 6.995,93
x
12
=
€ 83.951,10
2007
€ 6.364,60
X
1,108
=
€ 7.051,98
x
12
=
€ 84.623,72
2008
€ 6.536,50
X
1,089
=
€ 7.118,25
x
12
=
€ 85.418,98
2009
€ 7.127,00
X
1,055
=
€ 7.518,99
x
12
=
€ 90.227,82
2010
€ 7.195,30
X
1,039
=
€ 7.475,92
x
12
=
€ 89.711,00
2011
€ 8.022,15
X
1,027
=
€ 8.238,75
x
12
=
€ 98.864,98
2012
€ 8.022,15
X
1
=
€ 8.022,15
x
1
=
€ 8.022,15
2012
€ 8.250,05
X
1
=
€ 8.250,05
x
11
=
€ 90.750,55
2013
€ 8.250,05
X
1
=
€ 8.250,05
x
6
=
€ 49.500,30
€
geteilt durch 124
Ruhegenussberechnungsgrundlage: € 7.348,76
b.)Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. Gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte, gemäß Abs. 5 leg.cit. jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen.
Da der BF durch Erklärung gemäß § 15 BDG in der am 31.12.2003 geltenden Fassung seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des XXXX.2012 (738 Lebensmonate) bewirken hätte können und seine Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30.06.2013 wirksam wurde, war im gegenständlichen Fall keine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung vorzunehmen.
Daher bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die Ruhegenussbemessungsgrundlage in der Höhe von € 5.879,01.
c.)Ermittlung der Gesamtdienstzeit:
Gemäß § 6 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung setzt sich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zusammen aus:
a) der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.
Nach Abs. 2 leg.cit. gilt als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
Auf Grund des Eintritts des BF in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis am 01.01.1972 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.06.2013 weist der BF eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. a PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung von 44 Jahren und 1 Monat auf.
Von den Zeiten des BF, die zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres am XXXX und dem Tag des Beginns seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit am 01.01.1972 liegen, wurden ihm mit dem bereits oben erwähnten, in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13.04.1973, Zl. 213.640-VPVers/73, 2 Jahre, 7 Monate und 27 Tage unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet.
Als Ruhegenussvordienstzeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b PG 1965 für die Zeit von XXXX bis 01.01.1972 waren daher insgesamt 2 Jahre und 7 Monate anzurechnen.
Aus der Summe der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit und der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten ergibt sich somit eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 44 Jahren und 1 Monat.
3.1.2.2.3. Berechnung des Ruhegenusses gemäß § 88 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung:
a.)Bezüglich des Ausmaßes des Ruhegenusses bestimmt § 7 PG 1965 iVm
§ 88 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung wie folgt:
§ 88 (1) Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre.
2. Der Ruhegenuss beträgt abweichend von § 7 Abs. 1 bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich
a) für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2% und
b) für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167%
der Ruhegenussbemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
3. Auf die unter Abs. 1 fallenden Beamten ist § 8 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung anzuwenden.
Da der BF sein Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1995 aufgenommen hat und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.06.2013 ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stand, wären
für 10 Jahre: 50 %
für weitere 34 Jahre, je 2 %: 68 %
für 1 weiteres Monat: 0,167 %, gerundet 0,17 %
somit insgesamt 118,17 % zu veranschlagen.
Gemäß § 7 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf der Ruhegenuss die Ruhegenussbemessungsgrundlage jedoch nicht übersteigen, weshalb der Ruhegenuss € 5.879,01 beträgt.
b.) Ermittlung des Vergleichsruhegenusses:
Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses sind nach den §§ 92 bis 94 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage auf Grundlage des letzten ruhegenussfähigen Monatsbezuges unter Berücksichtigung der pensionsrechtlichen Folgen zu berechnen. Gemäß § 94 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ist die in den Abs. 3 oder 4 leg.cit. vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen, wenn die Vergleichspension (Summe aus Vergleichsruhegenuss und Vergleichsruhegenusszulage) höher als der Ruhegenuss ist. Gemäß § 93 Abs. 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung besteht der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
Der BF hat als Beamter im Schema MD, Verwendungsgruppe M BO 1, Funktionsgruppe 5, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.06.2013 die Gehaltsstufe 19 erreicht. Der letzte ruhegenussfähige Monatsbezug des BF betrug entsprechend seiner Einstufung in der Gehaltsstufe 19 € 8.150,85, bestehend aus dem Grundbezug in der Höhe von € 5.201,45 (Gehalt von € 4.827,3 + Dienstalterszulage von € 374,25) sowie einer Funktionszulage in der Höhe von € 2.949,40.
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß § 93 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, somit € 6.520,68.
Das Ausmaß des Vergleichsruhegenusses bestimmt sich gemäß § 93 Abs. 9 iVm §§ 7 und 88 Abs. 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung wie folgt:
für 10 Jahre: 50 %
für weitere 34 Jahre, je 2 %: 68 %
für 1 weiteres Monate 0,167 %: 0,167 %
somit insgesamt 118,167 %, gerundet 118,17 %
Gemäß § 7 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf der Ruhegenuss im vorliegenden Fall jedoch nicht 100 % der Bemessungsgrundlage übersteigen, weshalb der Vergleichsruhegenuss €
c.) Gemäß § 93 Abs. 11 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ist eine Zulage zum Vergleichsruhegenuss (Vergleichsruhegenusszulage) zu berechnen, wenn der Beamte Anspruch auf Truppendienstzulage (Aktivzulage) gehabt hat. Abs. 12 leg.cit. bestimmt, dass die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage 80% der Aktivzulage beträgt, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Dies ergibt einen Betrag von € 79,36.
Gemäß § 93 Abs. 13 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung beträgt die Vergleichsruhegenusszulage
1. für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und
2. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%
der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden.
Da der BF in der Zeit von 01.01.1972 bis 30.06.2013 Anspruch auf Truppendienstzulage hatte, wären
für die ersten 120 Dienstmonate, je 0,417 %: 50,04 %
für weitere 378 Monate, je 0,208 %: 78,624
somit insgesamt 128,664 %, gerundet 128,66 %, zu veranschlagen.
Da gemäß § 93 Abs. 14 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung die Vergleichsruhegenusszulage die Bemessungsgrundlage nach Abs. 12 leg.cit. nicht übersteigen darf, beträgt die Vergleichsruhegenusszulage somit € 79,36.
Die Vergleichspension beträgt somit monatlich € 6.600,04.
d.) Vergleichsberechnung gemäß § 94 Abs. 3 und 4 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung:
Da die Vergleichspension höher als der Ruhegenuss ist, ist gemäß § 94 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung die in den Abs. 3 oder 4 leg.cit. vorgesehene Vergleichsberechnung - unter Berücksichtigung der gemäß § 94 Abs. 5 PG 1965 iVm §§ 108 Abs. 5, 108f ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der am 01.07.2013 geltenden Fassung, angepassten Beträge - durchzuführen.
§ 94 Abs. 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung - unter Berücksichtigung der für 2013 geltenden Beträge - bestimmt Folgendes:
(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2.472,54 €, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:
1. Zunächst ist der Ruhegenuss von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2.472,54 € liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2.472,54 € entspricht.
4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
Da die Vergleichspension den Betrag von 2.472,54 € übersteigt, ist die in § 94 Abs. 3 PG 1965 bestimmte Rechnung wie folgt durchzuführen:
Z1: € 6.600,04- € 5.879,01 = € 721,03 entspricht 10,925 % der Vergleichspension
Z2: € 6.600,04- € 2.472,54 = € 4.127,5
4. 127,5 x 10,925 % = € 450,929375, gerundet 450,93
Z3: 7% von € 2.472,54 = € 173,0778, gerundet 173,08
€ 173,08 + € 450,93 = € 624,01
Z4: € 721,03 ? € 624,01
Die Differenz zwischen dem gemäß § 94 Abs. 3 Z 1 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung berechneten Betrag und dem gemäß § 94 Abs. 3 Z 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung ergebenden Betrag ist € 97,02, weshalb der Erhöhungsbetrag € 97,02 beträgt.
Der Vergleichsruhegenuss beträgt somit brutto € 5.976,03.
e.) Ermittlung der Nebengebührenzulage:
Gemäß § 61 in Verbindung mit § 69 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung beträgt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, bis 31. Dezember 1999 den 437,5ten Teil und ab 1. Jänner 2000 den im § 69 Abs. 2 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung genannten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse 5 zuzüglich einer allfälligen Teuerungsrate ergibt. Gemäß § 61 Abs. 3 PG 1965 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung darf die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss 20 v.H. der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
Die Berechnung der Nebengebührenzulage lautet daher wie folgt:
1% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V am 01.07.2013 ergibt 2.341,70/100 = 23,417.
Summe der NGW : Div.Faktor x NG-Faktor
5. 677,49 : 437,5 x 23,417 = € 303,8852...
760,50 : 682,5 x 23,417 = € 26,0932...
gerundet € 329,98
Die Nebengebührenzulage beträgt daher € 329,98.
f. ) Schlussfolgerung:
Der gemäß § 90a PG 1965 unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften berechnete Vergleichsruhebezug beträgt € 6.306,01 (€ 5.879,01 Vergleichsruhegenuss, € 97,02 Erhöhungsbetrag sowie der Nebengebührenzulage von € 329,98).
3.1.2.3. Erhöhung gemäß § 90a PG 1965:
§ 90a PG 1965 in der am 01.07.2013 geltenden Fassung bestimmt die Erhöhung des Ruhebezuges wie folgt:
(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug - allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15 (in Verbindung mit § 236b, § 236c oder § 236d), § 15b oder § 15c BDG 1979 bestanden hat:
Jahr
Prozentsatz
2004 oder früher
95%
2005
94,75%
2006
94,5%
2007
94,25%
2008
94%
2009
93,75%
2010
93,5%
2011
93,25%
2012
93%
2013
92,75%
2014
92,5%
2015
92,25%
2016
92%
2017
91,75%
2018
91,5%
2019
91,25%
2020
91%
2021
90,75%
2022
90,5%
2023
90,25%"
(2) [...]
(3) [...]
Der - wie oben unter 3.1.2.1. dargestellt - berechnete Ruhebezug beträgt brutto € 6.237,62 (€ 5.769,65 Ruhegenuss, € 137,99 Erhöhungsbetrag; Nebengebührenzulage von € 329,98).
Der gemäß § 90a PG 1965 unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften berechnete Vergleichsruhebezug beträgt € 6.306,01 (5.879,01 Vergleichsruhegenuss, € 97,02 Erhöhungsbetrag; Nebengebührenzulage von € 329,98).
Da der Ruhebezug 98,915 % des Vergleichsruhebezuges beträgt, gebührt kein Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965.
Dem BF gebührt daher ab 01.07.2013 eine Ruhebezug (Gesamtpension) in der Höhe von brutto € 6.237,62 (€ 5.769,65 + € 137,99 + € 329,98). Zu diesem Ergebnis kam auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berechnung des Vergleichsruhebezuges gemäß PG 1965 auf Basis der am 31.12.2003 geltenden Rechtslage im Hinblick auf die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 91 Abs. 3 und 4 und zur Berücksichtigung der Nebengebührenzulage.
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