BVwG W129 2000667-1

W129 2000667-1Tribunal Administrativo Federal19 de mai. de 2015

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Regest

Abtretung, Rechtsbeistand, Rechtsirrtum, Rechtsmittelfrist,<br/>Revision, Verschulden, Verspätung, Verwaltungsgerichtshof,<br/>Wiedereinsetzungsantrag, Zurückweisung

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BVwG W129 2000667-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2000667.1.01

Spruch

W129 2000667-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über den Antrag des ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX vom 13.05.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision beschlossen:

A)

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.

2. Die gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 13.05.2015 neuerlich eingebrachte Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.

B)

Zu A) 1.: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.02.2015, Zl. E 1172/2014-9, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2014, Zl. W129 2000667-1/2E, abgelehnt (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt II.).

2. Dieser Beschluss wurde am 17.03.2015 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der revisionswerbenden Partei hinterlegt.

3. Am 04.05.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2015, Zl. Ro 2015/10/0026-2, mit der die direkt beim VwGH eingebrachte Revision zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, ein.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2015, Zl. W129 2000667-1/8E, wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2014, Zl. W129 2000667-1/2E, erhobene ordentliche Revision des Antragstellers wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung insbesondere wie folgt: "Gemäß § 14a VfGG iVm § 89d Abs. 2 GOG gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Angesichts der Hinterlegung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes mittels ERV am 17.03.2015 erweist sich die am 29.04.2015 (und damit am letzten Tag der Frist) mittels ERV eingebrachte, jedoch an den Verwaltungsgerichtshof statt an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Revision als verspätet. Wird nämlich die Revision nicht gemäß § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht eingebracht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, so ist die Revisionsfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt. Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Revisionswerbers (siehe dazu 09.09.2014, Ra 2014/09/0015).".

5. Mit Schriftsatz vom 13.05.2015 stellte der Antragsteller im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wendet; gleichzeitig erhob der Antragsteller (neuerlich) Revision. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers zusammengefasst und sinngemäß vor, dass Spruchpunkt II. des VfGH-Beschlusses vom 19.02.2015 wörtlich laute "Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten." Angesichts dieser Formulierung seien der Antragsteller und seine rechtsfreundliche Vertretung davon ausgegangen, dass damit die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegen sei und alle weiteren Schriftsätze im Revisionsverfahren an den Verwaltungsgerichtshof einzubringen gewesen wären. Entweder sei die Textierung irreführend (und im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle nicht angepasst worden) oder der Abtretungsbeschluss des VfGH habe die Entscheidungspflicht des VwGH ausgelöst, weswegen die eingebrachte Revision eigentlich überflüssig gewesen sei. Wenn der Abtretungsbeschluss nur dazu führe, dass eine neue Revision beim Verwaltungsgericht (und nicht beim VwGH) einzubringen sei, so wäre der Abtretungsbeschluss des VfGH rechtlich irrelevant. Es sei der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 vorzuwerfen, dass die Bestimmungen der §§ 25a ff VwGG nicht mit der Textierung des Art 144 Abs 3 B-VG harmonierten. Es sei dem Antragsteller und seiner rechtsfreundlichen Vertretung nicht vorwerfbar, wenn sie sich vorrangig an den Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes bzw. den Text des Art 144 Abs. 3 B-VG gehalten hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus.

2. Der gegenständliche Sachverhalt gründet sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf das Verschulden von Rechtsvertretern ergibt sich Folgendes:

  • "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2014, Zl. 2014/02/0034)."

  • (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015)

"Die Unkenntnis dieser Gesetzeslage [Anm.: in Bezug auf die Einbringung einer Revision] durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt aber keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juli 2014, Zl. Ra 2014/08/0001)."

(VwGH 03.10.2014, Ra 2014/02/0013)

3.3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht gegeben. Bereits die Behauptung des rechtsfreundlichen Vertreters, er sei aufgrund der Formulierung des Abtretungsbeschlusses des VfGH ("Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.") von einer unmittelbaren Anhängigkeit beim VwGH ausgegangen, kann nicht nachvollzogen werden, da er (am letzten Tag der Revisionsfrist) von sich aus einen als "Revision" bezeichneten Schriftsatz verfasste und sich somit der geänderten Rechtslage ganz offenkundig bewusst war.

Auch wäre vom rechtskundigen Parteienvertreter zu erwarten gewesen, sich mit der - zum Zeitpunkt der Abtretungsentscheidung des VfGH - bereits vorhandenen VwGH-Judikatur hinsichtlich der Einbringung einer Revision bei einer (un)zuständigen Stelle auseinanderzusetzen (zB VwGH 13.01.2015, Ra 2014/02/0083, im RIS seit 09.03.2015 publiziert oder VwGH 03.10.2014, Ra 2014/02/0013, im RIS seit 27.11.2014 publiziert).

Somit konnte im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag weder nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass der Antragsteller bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert waren, die gegenständliche Frist zur Einbringung einer Revision zu wahren, noch dass dem Antragsteller oder seinem rechtsfreundlichen Vertreters an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.

Die gleichzeitig (neuerlich) erhobene Revision war - in Anbetracht des unter I.4. zitierten BVwG-Beschlusses - dementsprechend zurückzuweisen (vgl. zB VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0030; 18.12.2014, Ra 2014/01/0015).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision im Hinblick auf Spruchpunkt A) 1. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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