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L509 1265399-0•BVwG L509 1265399-0
L509 1265399-0Tribunal Administrativo Federal19 de mai. de 2015
Behebung der Entscheidung, Fristablauf, rechtliche Verhinderung,<br/>Überstellungsfrist, Zuständigkeit
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: China, vertreten durch Dr. Lennart BINDER gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2005, Zl. XXXX beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 15.12.2004 gegenständlichen Asylantrag (nunmehr: Antrag auf internationalen Schutz) ein und gab hierzu oben angeführte Personalien an.
Nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei reiste diese mit verschiedenen Transportmitteln über eine ihr unbekannte Route von Schleppern unterstützt am 24.11.2004 illegal in das Bundesgebiet ein. Ein Fingerabdruckvergleich hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin bereits am 21.10.2004 in der Slowakei erkennungsdienstlich behandelt worden sei und sie dort auch einen Asylantrag gestellt habe. Aus diesem Grund wurde ein Konsultationsverfahren gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin II VO mit Slowakei eingeleitet. Mit Erklärung der Slowakei vom 03.02.2005 stimmten die slowakischen Behörden ausdrücklich der Übernahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO zu.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 03.10.2005 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Außerdem wurde gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG (1997) die Ausweisung der Antragstellerin in die Slowakei angeordnet.
Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes mittels fristgerecht eingebrachter und am 21.10.2005 dort eingelangter Berufung (nunmehr: Beschwerde) und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In dieser Berufung werden unrichtige Feststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zusammenfassend wird unter Anführung eines Wahrnehmungsberichtes des Forums Asyl zur Asylgesetz-Novelle 2003 ausgeführt, die Annahme des Bundesasylamts, dass es sich bei der Slowakei automatisch um einen sicheren Drittstaat handle, sei nicht richtig. Durch die Vollziehung von Kettenabschiebungen in der Slowakei liege eine dem Art. 3 EMKR widersprechende Behandlung vor.
Die Berufungsvorlage des Bundesasylamtes langte am 03.11.2005 (laut Eingangsstempel irrtümlich: 03.10.2010) beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein und wurde dem Senat X/28 zugewiesen. Der Berufung wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Vom Senat X/28 wurde mit Schreiben vom 26.05.2008 ein Parteiengehör zur Bekanntgabe von Gründen, die gegen eine Ausweisung sprechen, abgefertigt. Am 06.06.2008 wurde dazu vom Vertreter der Beschwerdeführerin Stellung genommen und ausgeführt, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin gegen Art. 8 EMRK sprechen würde, da sich diese bereits in Österreich eingelebt habe und als voll integriert anzusehen sei. Hierauf wurde für den 20.06.2008 eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und deren bevollmächtigten Vertreterin durchgeführt
Mit 01.07.2008 wurde der Asylgerichtshof eingerichtet und gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung C6 zugewiesen. Von dieser wurde für den 26.11.2010 neuerlich eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, zu der die Beschwerdeführerin jedoch nicht erschienen war. Die für den 14.02.2011 abermals anberaumte Beschwerdeverhandlung wurde schließlich in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt.
Mit 01.01.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W186 mit Beschluss und Verfügung II. des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12. März 2015 gem. § 1 Abs. 9 mit Wirksamkeit vom 24.03.2015 abgenommen und der Gerichtsabteilung L 509 zugewiesen.
Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, dass im gegenständlichen Verfahren eine Fristverlängerung zur Überstellung der Beschwerdeführerin in die Slowakei stattgefunden hat oder der Berufung aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei reiste illegal über mehrere Staaten - zuletzt aus der Slowakei kommend - in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 15.12.2004 den gegenständlichen Asylantrag ein.
Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit der Slowakei durch die ausdrückliche Zustimmung nach Konsultierung unzweifelhaft war. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergaben sich somit keine Hinweise.
Die Zustimmung der Slowakei zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin erfolgte am 03.02.2005 Die Überstellung der beschwerdeführenden Partei erfolgte nicht binnen der in Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO festgelegten Frist von 6 Monaten. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt, bzw. fand keine sonstige Fristverlängerung iSd. Art. 20 Abs. 2 Dublin II - VO statt, sodass die in Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsüberganges bereits mit Ablauf des 03.10.2005 eingetreten ist.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, aus den Niederschriften und der sich im vorliegenden Verwaltungsakt befindlichen am 03.02.2005. eingelangten ausdrücklichen Zustimmung des konsultierten Mitgliedsstaates.
Die Überschreitung der Frist nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II - VO ergibt sich aus der Tatsache, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin in die Slowakei bis dato nicht erfolgt ist und die Beschwerdeführerin seit 14.07.2005 bis dato in XXXX wohnhaft ist. Die Meldeadresse ergibt sich aus dem ZMR-Auszug vom 11.05.2015.
Zu A)
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF lautet:
"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
Somit ist auf das gegenständliche, bereits am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesene Beschwerdeverfahren das AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
....
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
....
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
....
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:
"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."
Artikel 29 Dublin III - VO:
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
Die Zustimmung der Slowakei langte im gegenständlichen Verfahren mit 03.02.2005 ein und begründete mit diesem Zeitpunkt den Beginn der Frist nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II - VO (der nunmehr dem Artikel 29 Abs. 2 Dublin III - VO entspricht). Die beschwerdeführende Partei war durchgehend ordentlich gemeldet. Fristverlängerungen haben nach der Aktenlage in keiner Weise stattgefunden, bzw. wurde ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung weder seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates noch des Asylgerichtshofes noch des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist somit die sechsmonatige Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III - VO auf jeden Fall abgelaufen. Die Verfristungsbestimmungen der Dublin VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die trotz der rechtlichen Möglichkeiten einer Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates.
Ein Übergang der Zuständigkeit hat im gegenständlichen Verfahren somit bereits mit Ablauf des 03.10.2005 stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war gegenständlicher, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Führung eines materiellen Verfahrens in Österreich an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt. Eine mündliche Verhandlung konnte jedoch gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ersichtlich sind.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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