I403 1437369-1•BVwG I403 1437369-1
I403 1437369-1Tribunal Administrativo Federal19 de mai. de 2015
Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen
I403 1437369-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Benin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2013, Zl. 13 03.042-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Benin, hatte am 12.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass seine Muttersprache Yoruba sei, er aber auch Französisch gut spreche. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Yoruba an und habe die Grundschule in XXXX besucht. Von dort sei er im Februar des Jahres 2013 ausgereist. Er sei über Italien nach Österreich gefahren. Nach dem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass am 22.01.2013 in XXXX ein heiliges Fest angekündigt gewesen sei, das alle zehn Monate stattfinde. Nachdem sein Vater, der Träger des heiligen Gewandes, im Jahr 2012 verstorben sei, sei es nun an ihm gewesen, die Bekleidung zu tragen. Das Tragen dieser Kleidung sei aber damit verbunden, keine Kinder mehr bekommen zu können. Da er das aber wolle, habe er sich geweigert, an diesem Fest teilzunehmen und diese Kleidung zu tragen. Daraufhin sei die Nachbarschaft sehr böse geworden und er habe ihre Flüche auf sich einwirken gespürt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst zu sterben.
2. Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesasylamt am 10.07.2013 niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben, allerdings sein rechtes Bein nicht dauerhaft belasten zu können. Zu seinen persönlichen Umständen gab er an, dass er keine Geschwister habe. Seine Mutter habe Kleidung verkauft, sein Vater habe nicht gearbeitet, weil er eine Art König in der Familie gewesen sei. Alle zehn Monate sei im Familienkreis ein großes Fest gefeiert worden. Sein Vater habe die Geschicke der Familie geleitet. Sie würden im Haus des Großvaters gelebt haben und keine finanziellen Probleme gehabt haben. Sein Vater sei dann im August 2012 verstorben. Seine Mutter sei zehn Jahre vor seinem Vater verstorben. Die Sache mit dem König sei eine Familienangelegenheit, die unabhängig von seinem muslimischen Glauben sei. Er selbst sei Mechaniker für Motorräder. Er habe gut verdient und habe acht Lehrlinge gehabt und eine eigene Werkstatt besessen. Bis zu seiner Ausreise habe er bei seiner Familie im Haus seines Großvaters gelebt. Der Beschwerdeführer machte in der Folge widersprüchliche Angaben zum Tod seiner Mutter. Er gab an in seiner Heimat nicht vorbestraft zu sein und auch nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Er wiederholte, dass für den 22.01.2013 ein Fest geplant gewesen sei. Im Zuge einer Voodoo-Zeremonie sei er als einziges Kind seines Vaters ausgewählt worden, er habe die Kleidung für das Fest tragen sollen. Er habe sich aber zu jung gefühlt und nichts mit den schlechten Kräften zu tun haben wollen. Er habe sich erinnern können, dass sein Vater zu seinen Lebzeiten immer mit der Kraft des Teufels agiert habe. Er habe aber keine Möglichkeit gehabt sich zu weigern. Auf Vorhalt, dass er mehrmals von Familie gesprochen habe, dann aber wieder gesagt habe, er habe keine Familie mehr, erklärte der Beschwerdeführer, dass er damit Personen meine, die zum Fest aus anderen Dörfern der Umgebung und sogar aus Nigeria gekommen seien. Dies sei ein Voodoo-Fest gewesen. Die Teilnehmer würden aber nichts mit seiner eigenen Familie zu tun haben. Das seien alles Leute gewesen, die in Verbindung mit seinem Vater gestanden haben würden. Dann wieder meinte er, der genaue Zeitpunkt der Veranstaltung habe noch nicht festgestanden, am 22.01. sei er in einen Raum gerufen worden, wo ihm gesagt worden sei, dass er ausgewählt worden sei, die Rolle seines Vaters zu übernehmen. Wenn er diese Rolle akzeptieren würde, müsste er auch zum Beispiel Teile aus dem Kopf seines Vaters essen, die ihm nach seinem Tod entnommen worden seien. Nachdem das Los auf ihn gefallen sei, habe er seine Flucht vorbereitet und sei etwa zwei oder drei Tage später geflüchtet.
3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 08.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Verfügung gestellt.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.03.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde auch der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Benin ausgewiesen. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 09.08.2013 übernommen. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht feststellbar sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Benin stamme, zur Volksgruppe der Yoruba gehöre und Moslem sei. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer sei gesund, und es sei auch keine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer wegen familiärer Probleme und aus Angst vor einem Voodoo-Zauber ausgereist sei. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt habe jedoch mangels GFK-Relevanz nicht unter die taxativ angeführten Gründe subsumiert werden können. Es sei für die erkennende Behörde nachvollziehbar gewesen, dass der Beschwerdeführer sich aus subjektiver Sicht vor dem Tragen eines traditionellen Gewandes und des damit verbundenen Voodoo-Fluchs gefürchtet habe, weil auch aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass 17 % der Bevölkerung in Benin Voodoo praktiziere und Voodoo somit weit verbreitet und kulturell verwurzelt ist. Jedoch sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die zuständigen Behörden wie zum Beispiel die Polizei gewandt habe und sich damit nicht unter den Schutz von staatlichen Stellen begeben habe. Es seien keine Umstände feststellbar, aus denen glaubhaft hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in Benin Verfolgungen von staatlicher Seite erdulden müsse bzw. keinen Schutz von staatlicher Seite erhalten würde. Es seien in Benin auch keine Umstände amtsbekannt, dass dort eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer sei es bis zu seiner Ausreise möglich gewesen, durch die Arbeit in seiner eigenen Werkstatt für sich und seinen Lebensunterhalt zu sorgen, es sei davon auszugehen, dass auch bei einer Rückkehr die Existenzgrundlage gesichert sei. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nochmals aus, dass die den Voodoo-Drohungen zu Grunde liegenden Nachfolgestreitigkeiten keine Asylrelevanz ergeben würden und verwies diesbezüglich auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 06.03.2012, C2 422.331-1/2011/4E. Die vorliegende Gefahr gehe auch nur von Privatpersonen aus. Schutz vor bösen Geistern, Flüchten und Aberglauben könne nicht durch die Gewährung von Asyl erreicht werden. Geheimbünde, Naturreligionen inklusive dem Voodoo-Kult würden nicht als gesellschaftsbeherrschend in dem Sinne bezeichnet werden können, dass diese auf dem gesamten Staatsgebiet quasi staatliche Macht ausüben würden und dass somit der Heimatstaat Benin generell in Folge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht in der Lage wäre, derartige Verfolgungshandlungen zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe daher im Verlauf des Verfahrens keine konkrete oder aktuelle Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können. Daher sei der Asylantrag abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer habe es nicht vermocht, glaubhaft darzulegen, dass ihn im Fall der Rückkehr nach Benin eine Bedrohung oder drohende Gefahr erwarten würde. Er würde im Fall einer Rückkehr eine Unterkunftsmöglichkeit in dem Haus seines Großvaters haben. Er könne sich auch an eine NGO wenden, um Rückkehrunterstützung zu erfahren. In Österreich würden kein Familienleben und auch kein schützenswertes Privatleben vorliegen. Daher ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.
5. Dagegen wurde binnen offener Frist am 19.08.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Antrag gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz zuerkannt, sowie die in Spruchpunkt III. ausgesprochene Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Benin aufgehoben wird. Es wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bemühen werde, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens geeignete Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorzulegen, dies sei allerdings angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sehr schwierig. Es wurde daran erinnert, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Verletzung bzw. seiner Erinnerung nach Kinderlähmung seinen rechten Fuß nicht dauerhaft belasten könne. Er werde diesbezüglich am 28.08.2013 einen Untersuchungstermin an der Klinik wahrnehmen und die Ergebnisse nach Erhalt nachreichen. Es wurde weiter ausgeführt, dass die belangte Behörde den Angaben zu seinen Fluchtgründen durchwegs Glauben geschenkt habe, diese aber zum Beispiel in Zusammenhang mit der Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mehr berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer sei einem aggressiven Kreis des Voodoo-Glaubens zugehörig. Der Glaube an spirituelle Beeinflussung des Lebens und an das Übergreifen der geistlichen Welt in die materielle sei in Benin tief verwurzelt. Die Angst vor Flüchen, Schadenzaubern, plötzlichen Ablebens unter schlimmen Umständen und Ähnlichem sei aus diesem Kulturkreis stammend allgemein nachvollziehbar. Auch im Bereich der Sicherheitskräfte und der Regierung sei diese Kultur verankert. Daher sei nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller Schutz gegen einflussreiche Mitglieder seiner Familie durch Polizei oder Sicherheitsbehörden gewährt würde. Als Verweigerer der Teilnahme am Ritus würde er im besten Fall von der Gemeinschaft ausgeschlossen und sein weiteres Fortkommen blockiert und boykottiert werden. Im schlimmsten Fall wäre er durch körperliche Angriffe bis hin zur Ermordung weiter verfolgt worden. Selbst wenn derartige Todesfälle offiziell untersucht und geahndet werden würden, stelle die Achtung der Organwalter der Behörden in Benin vor dem Voodoo und die damit verbundene Angst vor Flüchen und dergleichen effektiv ein Verfolgungshindernis dar. Aus diesem Grunde würden derartige Vorfälle in die Welt des Mystischen verbannt, womit eine weitere Aufklärung und effektiver Schutz wohl nicht gewährleistet seien. Selbst wenn keine asylrelevante Verfolgung vorliege, müsste das als glaubwürdig erachtete Fluchtvorbringen zumindest in die Beurteilung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz miteinbezogen werden. Die bisherige Tätigkeit und seine Einkommensquelle würden dem Beschwerdeführer gemäß seinen Angaben in Zukunft nicht mehr zur Verfügung stehen, da diese von seiner Familie, also dem traditionellen Glaubenskreis und dem damit verbundenen sozialen Umfeld getragen worden sei. Diese Unterstützung würde ihm nunmehr, angesichts seiner Weigerung die Nachfolge seines Vaters zu übernehmen, nicht mehr zur Verfügung stehen. An ein weiteres Fortkommen sei daher, zumal er auch an seinem Bein beeinträchtigt sei, nicht mehr zu denken. Im Hinblick darauf, dass in Benin traditionell der Zusammenhalt und die Hilfe innerhalb der Familie die wichtigsten Faktoren für ein gesichertes Überleben seien, sei die Ansiedlung in einem anderen Teil des Staates nicht problemlos. Der Beschwerdeführer würde daher nicht von einer effizienten innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch machen können. Daher müsse der vorliegende Fall nochmals eingehend geprüft werden.
6. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Asylgerichtshof am 21.08.2013 vorgelegt.
7. Am 30.12.2013 langten weitere Unterlagen beim Asylgerichtshof ein. Es handelt sich dabei um ein Kuvert mit Poststempel von XXXX, mit dem ein Freund des Beschwerdeführers zwei Fotos und einen Brief eines Freundes seines Vaters an den Beschwerdeführer übersandt hatte. Auf beiden Fotos sind Personen in Voodoo-Kostümen zu sehen, welche die Personen vollständig bedecken, so dass auch kein Gesicht zu erkennen ist. Bei einem Foto handle es sich laut beigelegten Schreiben um eine Abbildung eines Freundes, beim anderen um den verstorbenen Vater des Beschwerdeführers, der in dem Kostüm abgebildet sei, welches auch der Beschwerdeführer hätte tragen sollen. In dem handschriftlichen, auf Französisch verfassten Brief, datiert auf den 12.11.2013, wird ausgeführt, dass die Familie des Beschwerdeführers nach dessen Weigerung, seinem Vater nachzufolgen, einen anderen dafür habe suchen müssen; dies sei schlecht gelaufen und die Familie sei sehr erzürnt und habe geschworen, den Beschwerdeführer den Voodoo-Göttern opfern zu wollen, egal wo er sich aufhalte. Der Absender des Briefes weist den Beschwerdeführer darauf hin, dass er nie mehr nach Benin zurückkommen solle.
8. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das Verfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin per 24.03.2015 zur Entscheidung zugewiesen.
9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.03.2015 die unter 1.12. und 1.13. getroffenen Feststellungen zu allgemeinen Lage in Benin bzw. zum Voodoo-Kult in Benin.
10. Am 11.05.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle
Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Die wesentlichen
Passagen der mündlichen Verhandlungen waren (RI=Richterin;
BF=Beschwerdeführer):
"RI: Sind Sie damit einverstanden, dass die Verhandlung heute auf Französisch geführt wird?
BF: Ja.
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Leiden Sie an chronischen Krankheiten? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
BF: Nein.
RI: Sie hatten Probleme mit dem Bein. Wie geht es Ihnen damit?
BF: Ja, es ist kaputt.
RI: Haben Sie einen Befund von einem Arzt in Österreich?
BF: Nein.
RI: Wie ist dieses Problem entstanden, mit Ihrem Bein?
BF: Ich war sehr klein, als ich dieses Problem schon hatte. Manche Leute sagten, dass es wegen der ganzen Voodoo Geschichte passiert ist. Oder es kann auch durch Tabletten entstanden sein. Viele Leute in Afrika haben dieses Problem.
RI: Verstehen Sie die Dolmetscherin?
BF: Ja.
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde,)?
BF: Die habe ich zuhause in Benin. Ich bin zuhause geboren, ich habe keine Dokumente. Jetzt kommen die Kinder im Spital zur Welt und erhalten entsprechende Dokumente, ich habe das aber nicht. Ich habe nur ein Diplom zum Mechaniker, ich kann anrufen, damit sie es mir schicken.
RI: Haben Sie in Benin eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?
BF: Ja, ich habe Mechaniker gelernt. Ich war Meister. Ich hatte vier Lehrlinge.
RI: Waren Sie bei Ihrer Arbeit durch Ihr Bein beeinträchtigt?
BF: Nein. Ich bin mit dieser Krankheit aufgewachsen und hatte keine Probleme damit. Ich kann alles damit machen, ich kann auch schnell laufen. Ich habe eine Schiene.
RI: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?
BF: Yoruba.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?
BF: Ich bin Muslim.
Zum gegenständlichen Fluchtvorbringen:
RI: Sie stammen aus XXXX, ist das korrekt? Haben Sie dort bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
BF: Ja. Ich habe dort bis zu meiner Ausreise gelebt. Ich hatte viel Geld, ich hatte viele Kunden und einen guten Ruf. Die Leute kennen mich dort.
RI: Mit wem haben Sie zusammengelebt?
BF: Wir haben in einer Großfamilie zusammengelebt. Ich bin aber ein Einzelkind. Viele haben zusammengelebt.
RI: Was hat Ihr Vater gearbeitet?
BF: Er hat nicht gearbeitet. Er war der Anführer der Voodoo Bewegung. Wenn die Leute ein Problem hatten, kamen sie zu meinem Vater, damit er ihnen hilft.
RI: War Ihr Vater auch Muslim?
BF: Nein, war er nicht. Das passt nicht zusammen.
RI: Seit wann sind Sie Muslim?
BF: Ich bin als Muslim aufgewachsen, ich habe von der Gemeinschaft profitiert und bin da hineingewachsen. Nachdem das Problem des Voodoo überall besteht, kann man Christ oder Muslim sein, Voodoo gibt es überall.
RI: Sie waren schon als Kind muslimisch?
BF: Als ich klein war, habe ich zusammen mit dem Alten gearbeitet, als ich größer wurde, habe ich gemerkt, dass das nicht passt und habe gewechselt. Ich war am Anfang dabei und habe mitgemacht, bei den magischen Riten.
RI: Wie alt waren Sie, als Sie zum Islam gewechselt sind?
BF: Ich habe von der islamischen Gemeinschaft profitiert, ich bin da hineingewachsen.
RI: Sind Sie jemals offiziell konvertiert?
BF: Als der Vater gestorben ist, als sie gesagt haben, dass ich seine Stelle übernehmen und die Arbeit mit seinen Anhängern übernehmen muss, bin ich konvertiert.
RI: Wann und woran ist Ihr Vater gestorben?
BF: Im Dezember 2013. Seit ich Muslim bin, bin ich wie ausgewechselt, aber ich erinnere mich, dass es Dezember 2013 gewesen sein muss.
RI: Dezember 2013?
BF: Ja.
RI: Im Dezember 2013 waren Sie in Österreich?
BF: Nein, ich bin seit zwei Jahren und einem Monat hier.
RI: Seit März 2013 sind Sie hier, dann waren Sie im Dezember 2013 auch hier?
BF: Nach dem Tod meines Vaters gab es ein rituelles Fest. Es gab eine große Versammlung und dann hätte ich übernehmen sollen. Als die Probleme angefangen habe, dachte ich, nein. Im Jänner hielten sie das Fest ab. Es war doch Dezember 2012, als er gestorben ist.
RI: Woran ist Ihr Vater gestorben?
BF überlegt: Alles was man im Leben macht, man bezahlt dafür, ob es Gutes oder Schlechtes ist. Er hat sehr stark gelitten, seine Haut hat sich abgelöst. Es war Gottes Werk.
RI: Ihr Vater ist im Dezember 2012 gestorben und was ist dann konkret passiert? Wie hat man Ihnen die Nachfolge angeboten?
BF: Als der Vater gestorben ist, hat man mir Voodoo Medikamente verabreicht. Das Erste, was man macht ist, dass man den Körper ohne Kopf begräbt. Aus der Hirnmasse macht man einen Voodoo Zauber.
RI: Was war der konkrete Grund, dass Sie Benin verlassen haben?
BF: Weil ich den Platz nicht einnehmen wollte.
RI: Was ist genau passiert? Kam jemand zu Ihnen, waren Sie beim Fest dabei?
BF: Ich habe an dieser Versammlung teilgenommen. Ein paar Tage nach der Versammlung habe ich eine Wunde bekommen. An dieser stirbt man und es gibt auch kein Medikament.
RI: Warum sind Sie dann nicht gestorben?
BF: Dank des Freundes meines Vaters. Er hat mir auch nach dem Tod meines Vaters geholfen, über den Kummer wegzukommen. Ich habe gesagt, dass ich am Bein Schmerzen habe und habe es ihm gezeigt. Er hat gesagt: Ohje, das ist XXXX (phon.). Er ist auch Voodoo Priester, aber von der anderen Seite. Er hatte ein Gegenmittel, wenn man mich ins Spital gebracht hätte, wäre ich gestorben.
RI: Wie haben Sie diese Wunde bekommen?
BF: Das ist das Böse. Es kommt von den Geistern.
RI: Bis zum Tod Ihres Vaters waren Sie selbst auch Voodoo Anhänger?
BF: Ich musste an den Zeremonien teilnehmen, ich konnte nicht sagen, dass ich Muslim war.
RI: Waren Sie vor dem Tod Ihres Vaters schon muslimischen Glaubens?
BF: Ja.
RI: Vorher haben Sie gesagt, Sie sind erst nach dem Tod Ihres Vaters konvertiert?
BF: Nein. Ich habe gesagt, ich bin mit den anderen aufgewachsen.
RI: Wann sind Sie offiziell konvertiert?
BF: Als ich gemerkt habe, dass es nicht gut ist.
RI: Wann sind Sie zum ersten Mal in eine Moschee gegangen?
BF: Ich weiß es nicht genau, ich war etwa 10 oder 12.
RI: Ihr Vater hatte kein Problem damit, wenn Sie in die Moschee gingen?
BF: Nein. Alle Leute, die Voodoo machen, wissen, dass Voodoo nicht gut. Sie haben schon das Gefühl. Mein Vater hat dann überlegt und gesagt, es wird mir schon verziehen werden.
RI: Was ist mit Ihrer Mutter?
BF: Sie ist gestorben. Als mein Vater gestorben ist, haben sie mir gesagt, dass ich keinen Vater und keine Mutter mehr habe. Das hat mir sehr zugesetzt.
RI: Wann ist Ihre Mutter gestorben?
BF: Ungefähr vor zwölf Jahren.
RI: Woran ist Ihre Mutter gestorben?
BF: Ich weiß es nicht.
RI: Hat Ihre Mutter Sie unterstützt, als Sie begonnen haben, in die Moschee zu gehen?
BF: Ja.
RI: War Sie selbst auch Muslimin?
BF: Nein, das war sie nicht. Aber sie wusste im Herzen, dass das Christentum, der Islam und die anderen Religionen sehr gut sind, aber sie konnte ihren Mann nicht im Stich lassen.
RI: Wann war die Versammlung, an der Sie teilgenommen haben?
BF: Als der Vater gestorben ist, gab es die allgemeine Feier. Das war um den 22. Jänner herum. Sie haben gesagt, dass sie mich jetzt vorbereiten.
RI: Sie waren am 22. Jänner dabei?
BF: Nein.
RI: An welcher Versammlung haben Sie dann teilgenommen?
BF: Ich habe am 22. Jänner teilgenommen. Das diente der Vorbereitung für das Fest, bei dem ich das Amt übernehmen sollte.
RI: Sie haben dann die Wunde bekommen, was ist dann passiert?
BF: Ich habe mich dann mit diesem Medikament erneuert.
RI: Was haben Sie dann gemacht oder was ist passiert?
BF: Der Herr hat dann zu mir gesagt, was ich mache. Er sagte, dass mich die Leute umbringen werden. Ich wusste, ich kann an diesem Ort nicht mehr bleiben. Ich habe mir dann überlegt, zu flüchten und sah am Hafen einen Container. Ich dachte mir, ich gehe in das Land, wo der Container hingebracht wird. Ich bin dann am Hafen gewesen und Leute haben mich angesprochen, die mich kannten vom Autogeschäft. Sie haben mich gefragt, was ich am Hafen mache. Ich erzählte ihnen alles und sie rieten mir, dass ich aufpassen solle, weil mich diese Leute umbringen würden.
RI: Wer würde Sie umbringen?
BF: Sie werden mich mit Magie töten.
RI: Wer?
BF: Der Clan. Das ist die Konsequenz daraus, dass man sich geweigert hat, mitzumachen.
RI: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Benin?
BF: Ich habe eine große Familie. Ich war das einzige Kind meiner Eltern, aber ich habe viele sonstige Verwandte.
RI: Welche Rolle spielten die Verwandten bei Ihrer Flucht?
BF: Sie waren natürlich nicht einverstanden, dass ich flüchte. Ich sollte ja die alten Traditionen aufrecht erhalten.
RI: Haben Sie sich an die Polizei gewandt?
BF: Was soll die Polizei mit dem Voodoo machen. Das interessiert sie nicht. Bei uns ist das so, alle machen Voodoo.
RI: Wovor hätten Sie im Falle einer Rückkehr nach Benin Angst?
BF: Das muss man sich genau anschauen. Voodoo gibt es schon seit tausenden von Jahren. Wenn jemand stirbt, nimmt das Kind den Platz ein.
RI: Warum können Sie nicht in eine andere Stadt in Benin gehen?
BF: Ich kenne einen, dem das Gleiche passiert ist, wie mir. Er sollte den Platz des Vaters einnehmen und er flüchtete nach Gabun. Er wurde zurückgeholt. Entweder, ich nehme den Platz ein, oder ich sterbe. Sobald ich hier angekommen bin, war das für mich erledigt.
RI: Ihnen wurden aktuelle Länderfeststellungen und ein Anfragebeantwortung zu Voodoo in Benin übermittelt. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Ich habe es nicht gelesen, weil ich als gläubiger Muslim gefastet habe. Es ist nicht wichtig für mich, es geht darin nur um das allgemeine Problem.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, haben Sie Kontakt zu irgendjemanden in Benin?
BF: Ja. Bis zu einem gewissen Zeitpunkt habe ich mich nie gemeldet, weil ich Angst hatte, dass es zurückverfolgt wird. Seit ich in der XXXX hier bin, hat ein Herr zu mir gesagt, dass ich ihm die ganzen Dokumente zeigen soll. Er hat dann eine Telefonnummer des Freundes meines Vaters gefunden, den ich dann angerufen habe. Seither bin ich in Kontakt mit ihm.
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Ja, derzeit habe ich eine Freundin. Ich habe keine Kinder und bin noch nicht verheiratet. Ich habe sehr viele Freunde.
RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?
BF: Ich habe hier sehr viel Freude und viele Freunde. Ich habe eine Freundin. Ich arbeite gerne und mache Deutschkurse. Ich habe österreichische Freunde, die mich jeden Tag anrufen.
RI: Was arbeiten Sie?
BF: Ich arbeite im Altenheim in der Küche.
BF legt verschiedene Dokumente vor, die in Kopie zum Akt genommen werden. RI: Haben Sie die A2 Prüfung schon gemacht?
BF: Ja, am Freitag. Es hieß, dass ich bald das Zeugnis bekomme."
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zahlreiche Unterstützungsschreiben von Personen vor, die ihn im Rahmen des Verkaufes der Straßenzeitung "20er" kennen- und schätzen gelernt hatten. Er legte zudem eine Bestätigung für die Absolvierung der ösd-Prüfung Grundstufe A2 und ein Empfehlungsschreiben eines Altersheimes vor, in dem er seit Dezember 2014 tätig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Benin und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2013 negativ entschieden wurde.
1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an einer Behinderung seines Beines und trägt eine Schiene, gibt aber selbst an, dass er damit alles machen könne und auch in seiner Arbeit als Mechaniker dadurch keine Einschränkung zu erdulden hatte.
1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer führt aber eine Beziehung in Österreich, konnte sich in den letzten zwei Jahren einen breiten Freundes- und Unterstützerkreis aufbauen, sich umfassende Deutschkenntnisse zueignen und arbeitet ehrenamtlich in einem Altersheim. Er ist sehr um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht.
1.6. Der Beschwerdeführer verdiente in Benin seinen Lebensunterhalt als Mechaniker und führte eine Werkstatt.
1.7. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und verkauft eine Straßenzeitung.
1.8. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.9. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Benin Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Auch wenn er durch Anhänger des Voodoo-Kultes bedroht sein sollte, besteht diesbezüglich eine Schutzfähigkeit und -willigkeit des Herkunftsstaates bzw. stünde es ihm frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.
1.10. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Benin eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.11. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Benin unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeführer auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.
Allgemeines
Benin ist Anfang der neunziger Jahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen, der auch beispielhaft für andere afrikanische Staaten war. Seitdem befindet sich das Land in einem langsamen Demokratisierungsprozess. Die Demokratie bedarf weiterhin der Konsolidierung, staatliche Institutionen müssen gestärkt werden. Die Rahmenbedingungen hierfür sind nicht einfach: In Benin gibt es noch einen hohen Anteil an Analphabeten (über 50 Prozent) und einen mit rund 70 Prozent großen informellen Sektor. 30 Prozent der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. Eine Politikfinanzierung gibt es nicht.
Das Parlamentarische Präsidialsystem Benins verbindet Elemente des amerikanischen und des französischen Systems. Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht. Offizielle Hauptstadt ist Porto-Novo, fast alle Ministerien und das Präsidialamt befinden sich jedoch in der wirtschaftlich wichtigsten Stadt des Landes, Cotonou.
Seit 1991 haben fünf Präsidentschaftswahlen stattgefunden, deren Verlauf friedlich, wenn auch nicht immer unumstritten war.
Die Exekutive hat aufgrund der starken Stellung des Präsidenten besonderes Gewicht. Präsident Boni Yayi ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er hat das Initiativrecht für Gesetze und Referenden und kann Notstandsdekrete mit Gesetzeskraft erlassen. Sein Veto kann das Inkrafttreten bereits vom Parlament verabschiedeter Gesetze verzögern. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt (zuletzt im März 2011).
Herausforderungen
Benin, das zu den am wenigsten entwickelten Staaten der Erde gehört, steht in den nächsten Jahren vor großen Herausforderungen, zu denen die Bekämpfung der Armut, die weitere Dezentralisierung des Staatsaufbaus und Verwaltungsreformen, die Bekämpfung der Korruption und Kriminalität, die Förderung der Frauen in der beninischen Gesellschaft, Aids-Eindämmung und die Reduzierung des hohen Bevölkerungswachstums zählen. Hinzu kommt die Sanierung der Wirtschaft - hier insbesondere die Verwaltung des Hafens Cotonou, der Stärkung der Administration und Verbesserung der Investitionsbedingungen, um vermehrt ausländische Investoren anzulocken.
Das innenpolitische Klima ist angespannt. Hinsichtlich eines vermeintlichen Giftanschlags auf Präsident Boni Yayi im Herbst 2012 und einem angeblichen Putschversuch im Februar 2013 wurden iIm Mai 2014 allerdings alle Angeklagten vom Staatspräsidenten begnadigt (Quelle: Amnesty International Report 2014/2015, abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/countries/africa/benin/report-benin/;
Zugriff am 25. März 2015).
Es herrscht ein großes Misstrauen zwischen der politischen Mehrheit und Opposition. Nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2011 versucht Präsident Yayi mit seiner zur Zeit breiten Mehrheit Reformen voranzubringen. Es sind aber bisher nur einige Fortschritte zu verzeichnen Das innenpolitisch 2013 besonders umstrittene, von der Regierung verfolgte Projekt einer Verfassungsreform ist in den Hintergrund getreten. Es wird von den Gegnern vor allem deshalb abgelehnt, weil diese befürchten, dass Präsident Boni Yayi entgegen seiner vielfachen Bekräftigungen nach Ende seiner zweiten Amtszeit 2016 verfassungsgemäß abzutreten, die Verfassungsänderung nutzen will, um eine weiter Amtszeit durchzusetzen. Seit Ende 2013 beeinträchtigt eine Welle von Streiks im öffentlichen Dienst das innenpolitische Klima und beeinträchtigt Teile der Verwaltung, des Justizwesens und des Erziehungswesens. (Quelle: Auswärtiges Amt Deutschland, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Benin/Innenpolitik_node.html;
Zugriff am 27.03.2015)
Menschenrechte
Die Menschenrechtslage ist insgesamt zufriedenstellend. Benin kommt in den Jahresberichten von Amnesty International kaum vor. Die schon lange nicht mehr vollzogene Todesstrafe wurde im Herbst 2012 offiziell abgeschafft, muss aber noch im Rahmen der angestrebten Neufassung des Strafgesetzbuches auch redaktionell entfernt werden. Es gibt keine staatliche Repression und die Organisation "Freedom House" bescheinigt dem Land als einem von wenigen in Afrika volle politische Freiheit. (Quelle: Auswärtiges Amt Deutschland, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Benin/Innenpolitik_node.html;
Zugriff am 27.03.2015)
Laut dem United States Department seien die größten Probleme die ausufernde Polizeigewalt, Gewalt und Diskriminierung gegenüber Frauen und Mädchen (inclusive FGM) und schlechte Haftbedingungen. (Quelle: United States Department, Human Rights Report 2013 vom 27.02.2014)
Im März 2014 wurde eine Demonstration in Cotonou abgehalten als Antwort auf die Zerschlagung einer friedlichen Demonstration durch Sicherheitskräfte im Dezember 2013, bei der mehr als 20 Personen verletzt worden waren. (Quelle: Amnesty International Report 2014/2015, abrufbar unter
https://www.amnesty.org/en/countries/africa/benin/report-benin/;
Zugriff am 25. März 2015).
Die Pressefreiheit ist weitgehend gewährleistet. Die kritischen Medien leisten einen wesentlichen Beitrag zur politischen Willensbildung im Lande. Die Zivilgesellschaft spielt eine bedeutende Rolle und wird in ihren Aktivitäten vom Staat nicht behelligt. Allerdings berichtet Amnesty International von der Verhaftung zweier Journalisten und der Einstellung einer Zeitung für drei Monate nach einem kritischen Artikel über mögliche illegale Finanzierung von Reisen. (Quelle: Amnesty International Report 2014/2015, abrufbar unter
https://www.amnesty.org/en/countries/africa/benin/report-benin/;
Zugriff am 25. März 2015).
Die Regierung bemüht sich, ihren Kampf gegen Kinderhandel und die in Benin gesetzlich verbotene und nur noch in einigen wenigen Teilen Benins vorkommende Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen zu intensivieren. Sorgen bereitet nach wie vor der schlechte Zustand des Gefängniswesens, eine sehr langsame Strafjustiz sowie der korruptionsanfällige und zuweilen unzureichend ausgebildete Justizsektor.
Wirtschaft/Grundversorgung
Trotz stabilen gesamtwirtschaftlichen Wachstums seit Anfang der 1990er-Jahre zählt Benin noch immer zu den ärmsten Ländern der Welt.
Der Großteil der Erwerbstätigen arbeitet in der Agrarwirtschaft, dem dominierenden Sektor des Landes. Er generiert mehr als 75 Prozent aller Exporte, weist jedoch eine zu geringe Produktivität auf, um den Nahrungsmittelbedarf der ständig wachsenden Bevölkerung zu decken. Obwohl Dezentralisierung und Kommunalentwicklung in Benin voranschreiten, greifen Reformen im öffentlichen Dienst, bei der Privatisierung von Staatsbetrieben und bei der Förderung des Privatsektors nur langsam. Die landesweit mangelhafte Elektrifizierung erschwert die wirtschaftliche Entwicklung. Etwa 70 Prozent der beninischen Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser, lediglich 46 Prozent zu einer Sanitärversorgung.
(Quelle: Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ), https://www.giz.de/de/weltweit/342.html; Zugriff am 27.03.2015)
Sicherheitslage
Benin kann als relativ stabil bezeichnet werden. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am 11. Januar 2013 hat sich aber die Sicherheitslage in der gesamten Sahelzone und den Grenzregionen von Benin verschärft. Mit dem wachsenden Einfluss und den zunehmenden Aktivitäten der Boko Haram in Nigeria und anderen terroristischen Gruppierungen hat sich das Entführungs- und Anschlagsrisiko in Benin erhöht. (Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html;
Zugriff am 27.03.2015)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist insbesondere ausserhalb von Porto Novo und Cotonou nur beschränkt gewährleistet. (Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/benin/reisehinweise-fuerbenin.html;
Zugriff am 27.03.2015)
Religionsfreiheit
In Benin wurde Voodoo in den 90er Jahren von der Regierung als offizielle Glaubensrichtung neben dem Islam (etwa 30%) und dem Christentum (etwa 40%) anerkannt. Die Zahlen zu den Anhängern des Voodoo-Kultes divergieren stark und liegen zwischen 17 und 50% der Bevölkerung. Es scheint festzustehen, dass viele neben ihrem christlichen oder muslimischen Glauben auch Anhänger der traditionellen Naturreligion sind.
Es gibt keine Berichte bezüglich staatlicher Verletzungen der Religionsfreiheit; Regierung und Verfassung respektieren die Religionsfreiheit.
Es liegen auch keine Berichte betreffend Diskriminierung oder Benachteiligung aufgrund der Ausübung einer Religion vor. Aufgrund der unterschiedlichen Glaubensausrichtungen innerhalb von Gemeinden und Familien ist der Respekt für die unterschiedlichen Religionen verankert. Es gibt vereinzelte Berichte über Konflikte zwischen Voodoo-Anhängern und Christen betreffend die Voodoo-Initiationsriten; bei diesen Konflikten seien Interventionen der Polizei notwendig geworden. (Quelle: International Religious Freedom Report for 2013 United States Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Benin)
1.13. Anfragebeantwortung zu Benin: 1) Informationen zu Voodoo [Vodun, Voudou oder Wodu] (tatsächlicher Tod, Todesangst); 2) Informationen zu Voodo-Königen (Bestimmung durch Fetisch, Ablehnung) [a-8766] vom 18. Juli 2014:
Auf der Website der deutschen Monatszeitschrift Entwicklung und Zusammenarbeit, die vom deutschen Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung finanziert wird, ist ein deutschsprachiger Artikel vom April 2013 veröffentlicht, der einen Überblick zu Voodoo in Afrika bietet:
· Entwicklung und Zusammenarbeit: Unsichtbare Wirklichkeit, 24. April 2013
Die US-amerikanische Tageszeitung New York Times (NYT) veröffentlicht im Februar 2012 eine Reportage zu Voodoo in Benin:
· NYT - New York Times: On the Vodun Trail in Benin, 3. Februar 2012
http://www.nytimes.com/2012/02/05/travel/on-the-vodun-trail-in-benin.html?_r=0
Auf der Online-Nachrichtenseite des deutschen Telekommunikationsunternehmen Freenet AG findet sich ein Artikel vom Mai 2006, der sich mit Flüchen im Allgemeinen beschäftigt:
"Jemanden zu verfluchen wirkt wie eine Befreiung. Doch die Person, die den Fluch ausspricht, besitzt keinesfalls übermächtige Kräfte. Die Wirksamkeit eines Fluches hängt in erster Linie wohl von der geistigen Haltung des potenziellen Opfers ab. Während des Ersten Weltkrieges stellten Mediziner bei verwundeten Soldaten fest, dass viele infolge eines Kriegstraumas starben, obwohl sie körperlich gesund waren. Die furchtbaren Fronterlebnisse hatten aus den Infanteristen gebrochene Menschen gemacht. Ärzte, die sich mit Todesfällen infolge von Voodoo-Zauberei befassen, vermuten hier einen ähnlich gearteten psychologischen Vorgang. Der Angst einflößende Fluch bewirkt beim Opfer eine Art Panikreaktion, was zu einer Übersimulation des adrenalen Systems führt. Resigniert das Opfer, kehrt sich die Reaktion um: Es kommt zu einer Verlangsamung von Herzschlag und Atmung, einem drastischen Absinken des Blutdrucks - bis hin zum plötzlichen Eintritt des Todes. Andere Wissenschaftler sehen in der Beeinflussbarkeit einer Person den entscheidenden Faktor. Dieser bewirkt eine positive oder negative Einstellung und senkt beziehungsweise erhöht die Wahrscheinlichkeit, infolge einer Verwünschung zu Tode zu kommen. Der Psychologe Stanford Cohen von der Boston University ging bei seinen Feldforschungen einer Reihe von Todesfällen als Folge von Voodoo-Hexerei nach. Er gelangte zu der Überzeugung, dass Flüche tödliche Folgen haben können, wenn sie das Gefühl völligen Ausgeliefertseins vermitteln. Cohen sieht verblüffende Parallelen zwischen dem zivilisierten Bewohner unseres westlichen Kulturkreises, der sich aus Angst vor einer als unheilbar geltenden Krankheit in sein Schicksal begibt und stirbt, und dem Primitiven, dem der Fluch eines Medizinmanns den Tod bringt. Angstgefühle scheinen also auf manche Menschen eine ungeheuer starke Wirkung zu haben. Das lässt den Schluss zu, dass Todesflüche nur dann in Erfüllung gehen können, wenn das Opfer davon Kenntnis hat und daran glaubt, dass der Tod unausweichlich ist. Professor Gottlieb Freisinger von der John Hopkins University (Baltimore, Maryland) geht davon aus, dass in einem Gemeinwesen erst bestimmte Werte und Glaubensvorstellungen vorhanden sein müssen, bevor eine Verwünschung seine tödliche Wirkung entfalten kann. Und der Ethnobiologe Wade Davis betont, dass beim Voodoo-Kult soziale und kulturelle Erwartungen die Kraft einer Todesverwünschung verstärken. Nach dieser Denkweise wären westliche Skeptiker also gegen Todesverwünschungen gefeit. Doch es gibt Forscher, die dieser Ansicht widersprechen. Sie gehen davon aus, dass sich ein Gedanke auf einem Gegenstand oder einer Person ‚einprägt' und auch auf andere übertragen werden kann - unabhängig vom kulturellen Hintergrund und der Glaubensrichtung." (Freenet, 17. Mai 2006)
Ein im American Journal of Public Health vom Oktober 2002 veröffentlichter Artikel der Ärztin Dr. Esther M. Sternberg enthält Informationen zum Thema Voodoo-Tod:
"The remarkable accuracy of Walter B. Cannon's 1942 article ''Voodoo' Death' excerpted in this issue of the Journal, proposing a scientific basis for 'voodoo' death is at once surprising and not surprising. Voodoo death, as defined by Cannon, is sudden, unexplained death resulthing [sic] from a voodoo curse. At first glance, it is surprising that scientific discoveries over the last 60 years have largely filled out the details of-but not overturned-most of Cannon's proposed explanation of the physiological underpinnings of this phenomenon. [...]
The dramatic suddenness of the illness following the threat, coupled with a lack of any apparent injury, exposure to toxins, or infection suggested to Cannon that merely the fear of death could, through physiological response mechanisms initiated by fear, precipitate death itself. [...]
Strikingly absent, however, from Cannon's explanation is the hormonal stress response-the cascade of hormones released from the brain, pituitary gland, and adrenal gland within minutes of exposure to any sort of stressor. This is because in 1942, when the article was written, many of these hormones were yet to be discovered. Furthermore, the term 'stress,' popularized by Cannon's admirer Hans Selye and others in the postwar period, was not yet in general use. The structure of cortisol, the hormone released from the cortex of the adrenal glands during stress, was identified in 1936 by Edward Kendall and Tadeus Reichstein, who received the Nobel Prize for their discoveries in 1950 together with Philip Hench. However, the full cascade of hormones involved in the hormonal stress response was not fully elucidated until the identity of the brain's hypothalamic stress hormone, corticotropin releasing hormone or CRH, was discovered by Wylie Vale in 1981. Thus, Cannon could not have included in his scenario of the possible causes of voodoo death the role of hypothalamic CRH released after signals from the amygdala, the brain's fear center, reached the hypothalamus. Nor could he include how the cross-talk between the brain stem adrenaline centers involved in initiation of the sympathetic response could coordinate with hormones released from the brain's hypothalamic stress center to cause a massive release of both adrenaline-like nerve chemicals and stress hormones. Together these might well cause illness, including loss of appetite, weakness, cardiac arrhythmias, and even vascular collapse that could result in death." (Sternberg, Oktober 2002)
Eine Seminararbeit, die im Rahmen der Lehrveranstaltung Symbolisches Heilen an der Medizinischen Universität Wien im Wintersemester 2008 von Walter Feichtinger verfasst wurde, enthält ebenso detaillierte Informationen zu wissenschaftlichen Forschungen zum Thema Voodoo-Tod:
? Feichtinger, Walter: Voodoo Tod, SE Symbolisches Heilen WS2008, ohne Datum (verfügbar auf Website der Medizinischen Universität Wien)
Die folgenden Ausschnitte aus ausgewählten Quellen enthalten Informationen zu oben genannter Fragestellung (Zugriff auf alle Quellen am 18. Juli 2014):
? IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Benin: The practice of Voodoo, especially the selection and role of priestesses; treatment of women who refuse to agree to become priestesses; state protection (2012-October 2013) [BEN104597.FE], 16. Oktober 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/268521/396482_de.html
"In general, the consultant in cultural and tourism development explained that people who have come to take part in the Voodoo initiation ritual (future initiates) do so for various reasons (Consultant 27 Sept. 2013). He stated that it [translation] 'is often a family tradition, sometimes a personal desire' (ibid.). According to him, [translation] 'sometimes a Vodun [god] chooses an individual by communicating with them through a wish at birth, through dreams or even through illnesses' (ibid.). Age or sex has no influence on the decision to be initiated (ibid.). The consultant stated that the choice of priests and priestesses is made based on the same reasons as for future initiates (ibid.). The professor of African and African American studies at Harvard University stated that priestesses may be chosen from within the families of practitioners (Professor 19 Sept. 2013). The visiting associate professor explained that many years of training are necessary for an initiate to become a priestess and that candidates must show that they have the qualities required to be chosen (30 Sept. 2013). He added that the priestess selection process is sometimes done through divination, sometimes through the parents and sometimes through the person themselves (30 Sept. 2013). In 30 September 2013 correspondence sent to the Research Directorate, a visiting associate professor in Anthropology at North Dakota State University who just completed his doctorate thesis on Voodoo, stated that there is no specific age for becoming a priestess. He added that the girls who have been initiated (at between 8 and 12 years of age) are brought to become priestesses later (for some of them, in their early twenties, while in some groups, only post-menopausal women may become priestesses) (Visiting Associate Professor 30 Sept. 2013). The consultant stated that the leader of the religion is selected from the ranks [translation] 'by a designation that is purely by lineage and confirmed by consultation of Fa [a process of divination] (Professor 30 Sept. 2013)]' (27 Sept. 2013)." (IRB, 16. Oktober 2013)
"Several sources point out that a woman may refuse to become a priestess (Visiting Associate Professor 30 Sept. 2013; Director 20 Sept. 2013). However, during a telephone interview with the Research Directorate, the Director of the Laboratory of Anthropology of Contemporary Worlds (Laboratoire d'anthropologie des mondes contemporains) at the Université libre de Bruxelles stated that it may be [translation] 'difficult' to do that and that this decision may create 'disagreements' within the family (ibid.). Similarly, the Professor of African and African American studies stated that, in some situations, a young woman may be pressured by her family to become a priestess (Professor 30 Sept. 2013). She explained that 'honouring the Vodun is also part of retaining connections with the ancestors,' given that, according to beliefs, upon their death, these individuals can 'impact family life for positive and potentially negative ends' (ibid.). Thus, members of the extended family can exert 'considerable pressure' to push a member to fill this role (ibid.). The Professor stated that the consequences of refusing the title of priestess can even go as far as 'ostracism' (19 Sept. 2013). However, in 25 September 2013 correspondence to the Research Directorate, an associate professor in anthropology at Agnes Scott College in Georgia, whose research concerns Benin, Voodoo and Christianity in Africa, explained that 'some families forbid their children from being initiated, while others believe strongly in their duty to the Vodun spirits, and so will comply with a Vodun leader's demands.'" (IRB, 16. Oktober 2013)
? IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Benin: Conflicts between Vodun practioners and Christians; information on the group known as "Sakpata," as well as their initiation practices, including state protection for those who refuse to participate (2012-October 2013) [BEN104596.E], 11. Oktober 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/268520/396480_de.html
"Several sources offered caution regarding generalization about Vodun practices, as these practices vary throughout the country, by region and by ethnic groups (Associate Professor 25 Sept. 2013; Anthropologist 19 Sept. 2013; Professor of African and African-American Studies 19 Sept. 2013). Sources indicated that practices could also vary within the same locality (Anthropologist 19 Sept. 2013; Professor of African and African-American Studies 19 Sept. 2013). In a telephone interview with the Research Directorate, a visiting assistant professor at North Dakota State University, who has done field research on Vodun in Benin, went further, stating that while there might be some common elements depending on the region, 'Vodun practices can vary from locality to locality, family to family, house to house, and even person to person' (Visiting Assistant Professor 30 Sept. 2013). In correspondence with the Research Directorate, an associate professor of anthropology at Agnes Scott College, whose research focus includes Benin and Vodun as well as Christianity in Africa, explained that [w]hile there are indeed initiation procedures that will be similar across different parts of Benin, and there are associations of Vodun priests that share information and ritual procedures, Vodun is not an orthodox religion with texts or documentation or liturgy. Therefore, there is bound to be plenty of variation between regions, ethnic groups, and individual priests. (Associate Professor 25 Sept. 2013)" (IRB, 11. Oktober 2013)
? Roose, Iris: Vodun in Benin, ohne Datum (verfügbar auf fredericvanwalleghem.com)
http://www.fredericvanwalleghem.com/voduninbenin.pdf
"Vodun is a hierarchical organized religion with the Dagbo Hounon and his female counterpart Nagbo Hounon on top. This high priest and priestess are not related to each other. They are recognized as the social rulers of the Vodun Kingdom, both within Benin as Haiti, Brazil, France and other locations where Vodun is practiced. This title is passed down from one chef suprême to the other. Beneath the Dagbo and Nagbo Hounon there are many priests and priestesses serving individual cults. They are each responsible for the ceremonies specific to their cult deity. Another prominent role within Vodun society is given to the Bokonon, the Vodun diviners. Additionally, there are the family heads which are responsible for the quotidian actions of the specific cults. At least there are the many Vodun devotees, whether or not initiated in to a particular cult." (Roose, ohne datum)
? Zinzindohoue, Barthélemy: Traditional Religion In Africa: The Vodun Phenomenon In Benin, ohne Datum
http://www.afrikaworld.net/afrel/zinzindohoue.htm
"Hênnu designates the family, reduced or extended, the first unit of social organisation. It is a blood-line community, united by a single ancestor, with food or moral prohibitions, family Vodun cults and divinities to which the family is loyal. Tò is a grouping of several families or several xwè (parental enclosures). As in the family, it too has a hierarchy of prohibitions (Tosu), prescribed sacred practices (sin), protector Vodun(s) (Tovodun) and priests dedicated to the cult. Here, more than at the family level, the reciprocal influence of political and religious authority is apparent. More often than not, it is Vodun that prevails in the consecration of customary chiefs. And generally the Vodun oracles are also irrevocable: hence the fear they inspire and which provides for an easier take-over control of social phenomena. In this way, in traditional society, a social category without its Vodun(s) is fragile and bound to disappear. It should be noted here that quite apart from the ethnic or inter-ethnic Vodun(s), most Vodun(s) are all the more efficient when they are of foreign origin, in other words, imported." (Zinzindohoue, ohne Datum)
? United States Bureau of Citizenship and Immigration Services:
Benin: Information on Voodoo practices, 28. Jänner 1999
http://www.refworld.org/docid/3ae6a6a354.html
"Adherents to Voodoo are called upon to follow a strict set of rules. A person who breaks the rules of Voodoo annoys the spirits and the person who 'breaks their laws might become very ill or even end up dead.' Judy Rosenthal, professor of anthropology at the University of Michigan-Flint and author of Possession, Ecstasy and Law in Ewe Voodoo, states that while Voodoo practices are normally voluntary, she is familiar with at least one case where children were given to the Voodoo priests in the Tro Kossi sect. She is also familiar with stories of charlatan priests who try to force adults and children to do what the lineage leaders want (Rosenthal 29 Sept. 1998; Rosenthal 1998, 201). One article noted the status of local traditional rulers. The most powerful person in a district is the minister of the local king and is referred to as the 'chief de terre.' This article indicates that the chief de terre knows the secrets of the fetishes which 'gives him power that state administrators might find hard to compete with' (Deutsche Presse-Agentur 6 Dec. 1996)." (United States Bureau of Citizenship and Immigration Services, 28. Jänner 1999)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 18. Juli 2014)
· Entwicklung und Zusammenarbeit: Unsichtbare Wirklichkeit, 24. April 2013
· Feichtinger, Walter: Voodoo Tod, SE Symbolisches Heilen WS2008, ohne Datum (verfügbar auf Website der Medizinischen Universität Wien)
· Freenet: Tödliche Flüche, 17. Mai 2006
http://nachrichten.freenet.de/wissenschaft/mensch/toedliche-flueche_726254_533368.html
· NYT - New York Times: On the Vodun Trail in Benin, 3. Februar 2012
http://www.nytimes.com/2012/02/05/travel/on-the-vodun-trail-in-benin.html?_r=0
· Sternberg, Esther M.: Walter B. Cannon and "'Voodoo' Death": A Perspective From 60 Years On, in: American Journal of Public Health, 2002 October; 92(10): 1564-1566, Oktober 2002 (verfügbar auf National Center for Biotechnology Information)
http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC1447278/
· IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Benin: The practice of Voodoo, especially the selection and role of priestesses; treatment of women who refuse to agree to become priestesses; state protection (2012-October 2013) [BEN104597.FE], 16. Oktober 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/268521/396482_de.html
· IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Benin: Conflicts between Vodun practioners and Christians; information on the group known as "Sakpata," as well as their initiation practices, including state protection for those who refuse to participate (2012-October 2013) [BEN104596.E], 11. Oktober 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/268520/396480_de.html
· Roose, Iris: Vodun in Benin, ohne Datum (verfügbar auf fredericvanwalleghem.com)
http://www.fredericvanwalleghem.com/voduninbenin.pdf
· United States Bureau of Citizenship and Immigration Services:
Benin: Information on Voodoo practices, 28. Jänner 1999
http://www.refworld.org/docid/3ae6a6a354.html
· Zinzindohoue, Barthélemy: Traditional Religion In Africa: The Vodun Phenomenon In Benin, ohne Datum
http://www.afrikaworld.net/afrel/zinzindohoue.htm
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Benin: 1) Informationen zu Voodoo [Vodun, Voudou oder Wodu] (tatsächlicher Tod, Todesangst); 2) Informationen zu Voodo-Königen (Bestimmung durch Fetisch, Ablehnung) [a-8766], 18. Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/281080/411302_de.html (Zugriff am 05. Mai 2015)
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie zu seinen Integrationsbemühungen in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2015.
2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.
2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers, dass er zwar seit seiner Kindheit an einer Behinderung des Beines leide, dieses aber keine Einschränkung für seine Lebensführung oder seine Arbeitsfähigkeit darstelle. Auch aus der Aktenlage ergeben sich keine sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Das Bundesasylamt hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers, Benin aufgrund von familiären Problemen und aus Angst vor dem Voodoo-Zauber verlassen zu haben, als nicht relevant im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention befunden. Seine Angst, mit Flüchen von den Nachbarn belegt zu werden, da er das Voodoo-Amt seines Vaters nicht übernommen habe, sei keine Verfolgung von staatlicher Seite aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Das Asylrecht würde nicht vor bösen Geistern, Flüchen oder Aberglauben schützen. Geheimbünde und Naturreligionen wie der Voodoo-Kult seien nicht als "gesellschaftsbeherrschend" in dem Sinne zu bezeichnen, dass diese auf dem gesamten Staatsgebiet quasistaatliche Macht ausüben würden und dass Benin generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht in der Lage wäre, derartige behauptete Verfolgungshandlungen zu verhindern. Dass die Behörden in Benin nicht in der Lage bzw. nicht gewillt seien, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren, sei dem Vorbringen nicht zu entnehmen gewesen, zumal der Beschwerdeführer auch keine Anzeige bei den Behörden erstattet habe.
2.3.2. In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer sein Vorbringen entsprechend der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und führt ergänzend aus: "Der Glauben an spirituelle Beeinflussung des Lebens und an das Übergreifen der geistlichen Welt in die materielle ist im Benin tief verwurzelt. Die Angst vor Flüchen, Schadenzaubern, plötzlichem Ableben unter schlimmen Umständen und ähnlichem ist aus diesem Kulturkreis stammend demnach allgemein nachvollziehbar. Auch wenn der Staat theoretisch gegen Umtriebe vorgehen kann, wie etwa eine direkte Ermordung, Verstümmelung oder Verletzung eines Menschen, sind derartige Geschehnisse aus der "Geisterwelt", wovon die Menschen in Benin grundsätzlich überzeugt sind, nicht denkbar. Dazu kommt, dass einerseits die Sicherheitskräfte und die Regierung selbst in dieser Kultur und den damit zusammenhängenden Kulten verankert sind. Abgesehen davon ist aufgrund der weit verbreiteten Korruption, gegen die keine effektiven Maßnahmen bestehen, nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller ausreichend Schutz gegen einflussreiche Mitglieder seiner geistigen "Familie" gewährt wird. Die Anzeige der Aktivitäten bei Polizei und Sicherheitsbehörden wäre damit von vornherein, auch in Hinblick auf die tiefe Verwurzelung des Voodoo-Kults in der Gesellschaft de facto nicht zielführend.
Damit ergibt sich im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller aus religiösen Gründen von Seiten der Gemeinschaft, in die er aus Voodoo-Tradition hineingeboren wurde und in der er die Position seines verstorbenen Vaters einnehmen hätte sollen, insofern verfolgt wurde, als darauf bestanden wurde, dass er dieser Verpflichtung nachkomme. Die Verbindung der von ihm zu zelebrierenden Rituale war ihm aus Glaubens-, Gewissens- und persönlich religiösen Gründen nicht zumutbar. Als Verweigerer wäre er im besten Fall von der Gemeinschaft ausgeschlossen und sein weiteres Fortkommen blockiert und boykottiert worden. Im schlimmsten Fall wäre er durch körperliche Angriffe bis hin zur Ermordung, auch wenn dies in Wirklichkeit oder aus Tarnung durch Voodoo-Flüche erfolgen sollte, weiter verfolgt worden. Nachdem es sich bei seiner Voodoo-Familie augenscheinlich um einen aggressiven Kult handelt, ist von letzterem, was ihm auch angedroht wurde, auszugehen. Selbst wenn derartige Todesfälle offiziell untersucht und geahndet werden, stellt die Achtung der Organwalter der Behörden im Benin vor dem Voodoo und die damit verbundene Angst vor Flüchen und dergleichen effektiv ein Verfolgungshindernis dar. Aus diesem Grund werden derartige Vorfälle in die Welt des Mystischen verbannt, womit eine weitere Aufklärung und effektiver Schutz wohl nicht gewährleistet sind."
2.3.3. Der Beschwerdeführer hatte dem Asylgerichtshof ein Schreiben vorgelegt, in dem ein Freund seines Vaters ihn darauf hinweist, dass seine Familie sehr erzürnt sei, dass er das Ehrenamt abgelehnt habe und dass diese ihn opfern wolle.
2.3.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2015 (vgl. dazu den im Verfahrensgang wiedergegebenen Auszug aus der Verhandlungsschrift) wiederholte der Beschwerdeführer, dass er gläubiger Moslem sei und dass er nach dem Tod seines Vaters im Dezember 2012 dessen Voodoo-Amt hätte übernehmen sollten. Er fürchte im Falle einer Rückkehr, dass er von den anderen Mitgliedern der Voodoo-Bewegung mit Magie getötet werde, wenn er sich weigere, das Amt zu übernehmen.
2.3.5. Der Anfragebeantwortung von Accord (unter Punkt 1.13.) ist zu entnehmen, dass prinzipiell die Weihe zum Voodoo-Priester freiwillig erfolgt, wenn es auch einen Bericht gibt, dass Kinder der "Tro Kossi" Sekte übergeben worden seien. Generell erfolge die Übergabe der Ämter in einer Familie und es könne zu Problemen in der Familie führen, wenn man diese verweigere.
2.3.6. Auch wenn es im Vorbringen des Beschwerdeführers einzelne Widersprüche gibt (so spricht er z.B. vor dem Bundesasylamt davon, dass er acht Lehrlinge beschäftigt hatte, vor dem Bundesverwaltungsgericht spricht er dagegen von vier Lehrlingen; gegenüber dem Bundesasylamt datiert er den Tod seines Vaters auf August 2012, vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Dezember 2012), bleibt sein Vorbringen in Bezug auf den Fluchtgrund doch im Wesentlichen gleich und konsistent. Auch die belangte Behörde hatte den Fluchtgrund ihrer Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Es wird daher auch im gegenständlichen Erkenntnis davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bedrängt worden war, das Amt seines Vaters als Voodoo-Priester zu übernehmen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er von Privatpersonen bedroht wird. Insoweit als er sich fürchtet, durch Magie getötet zu werden, vermag dies keine Asylrelevanz zu entfalten, da eine religiös-fundierte subjektive Furcht, basierend auf dem Glauben an das Übernatürliche, keine Verfolgungshandlung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt. Es wäre aber nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Begegnung mit Anhängern der Voodoo-Bewegung seines Vaters von diesen auch real bedrängt und misshandelt würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.9.2000, 98/20/0434; VfGH 09.09.2009, U 591/08). Die behauptete Bedrohung durch die Anhänger des Voodoo-Kultes könnte gegebenenfalls als Verfolgung aus Gründen der Religion gesehen werden, ist es doch dem Beschwerdeführer aufgrund seiner muslimischen Glaubensrichtung nicht möglich, sich dem Voodoo-Kult hinzugeben. Doch selbst wenn man diese Deutung vornimmt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Staat Benin nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, eine Verfolgung, welche von Voodoo-Anhängern ausgeht, zu unterbinden. Dem widersprechen die unter Punkt 1.12. angeführten Berichte über Konflikte zwischen Voodoo-Anhängern und Christen betreffend die Voodoo-Initiationsriten, bei denen es zu Interventionen der Polizei gekommen sei (Quelle: International Religious Freedom Report for 2013 United States Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Benin). Dies ist ein sehr starkes Indiz für die Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden, welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hatte sich vor seiner Flucht auch gar nicht an die Polizei gewandt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich außerhalb von XXXX niederzulassen und wird dies von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes auch für zumutbar gehalten. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen familiären Rückhalt, pflegt aber noch Kontakte in den Benin, wie der vorgelegte Schriftverkehr zeigt. Er ist erst vor zwei Jahren ausgereist und beherrscht die Landessprachen. Er hat Berufserfahrung und ist davon auszugehen, dass er wieder eine Tätigkeit als Mechaniker finden könnte, wenn vielleicht auch nicht unbedingt in der Position als Leiter einer Werkstatt mit mehreren Angestellten, wie dies seinen Angaben nach früher der Fall war. Prinzipiell ist aber davon auszugehen, dass er sich eine neue Existenz aufbauen könnte, zumal er selbst gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erklärte, dass durch die Behinderung an seinem Bein keine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit vorliege.
2.3.7. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Benin nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei.
2.3.8. In der Beschwerde wird zum Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt: "Die bisherige Tätigkeit und seine Einkommensquelle wurden gemäß seinen Angaben von der "Familie", also dem traditionellen Glaubenskreis und dem damit verbundenen sozialen Umfeld, in das er hineingeboren wurde, getragen. Diese Unterstützung steht ihm nunmehr angesichts seiner Weigerung, die Nachfolge seines Vaters zu übernehmen, nicht mehr zur Verfügung. Zumal die traditionellen sozialen Netzwerke mit einem Verbleiben vor Ort verbunden sind, er allerdings aufgrund der bestehenden Probleme nicht mehr dort leben und zudem durch die Beeinträchtigungen an seinem Bein nicht uneingeschränkt körperlich arbeiten kann, wie es eine Werkstätte verlangen würde, ist sein weiteres Fortkommen nicht ohne weiteres möglich. In Hinblick darauf, dass in Benin traditionell der Zusammenhalt und die Hilfe innerhalb der Familie die wichtigsten Faktoren für ein gesichertes Überleben sind, ist die Ansiedelung in einem anderen Teil des Staates nicht problemlos, sodass er in keine [gemeint wohl: in eine] ausweglose Lage geraten würde. [...] Dazu kommt, dass er nach eigenen Angaben über keinerlei familiäres Netzwerk mehr verfügt, weshalb eine Reintegration außerhalb und ohne Mithilfe der Voodoo-Gemeinschaft nur schwer möglich ist. In einem anderen Landesteil würde er ohne weitere Unterstützungen unweigerlich in eine ausweglose Situation geraten, zumal auch die raren Arbeitsplätze in dem von sehr hoher Arbeitslosigkeit gezeichneten armen Land lediglich unter der Hand über familiäre und soziale Netzwerke vergeben werden. Ob er in Hinblick auf den Umstand, dass er keine sozialen und familiären Bindungen mehr hat, in einem anderen Landesteil Unterkunft, Versorgung mit dem Nötigsten und Arbeit findet, ist angesichts der Länderfeststellungen nicht gewährleistet."
2.3.9. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesasylamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist, wie bereits unter Punkt
2.3.6. (zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative) ausgeführt wurde, letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer widerspricht dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz selbst, indem er in der mündlichen Verhandlung erklärte, durch sein Bein nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Es wird nicht verkannt, dass es ohne familiären Rückhalt schwierig ist, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch ist es für einen arbeitsfähigen Mann durchaus möglich, zumal der Beschwerdeführer noch immer über Kontakte in Benin verfügt und eine solide Berufsausbildung und -erfahrung hat. Eine "Gewährleistung", wie in der Beschwerde angesprochen, kann zwar nicht ausgesprochen werden, doch spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Benin eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.3.10. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Benin beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Die unter 1.12. zitierten Feststellungen zur allgemeinen Lage in Benin bzw. unter 1.13. zum Voodoo-Kult wurden dem Beschwerdeführer vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung übermittelt und ihm Gelegenheit gewährt, dazu mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Die Feststellungen blieben unwidersprochen.
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Benin verlassen zu haben, weil er sich vor den Anhängern der Voodoo-Bewegung, der seine Familie angehört habe, fürchte, weil er sich geweigert habe, das Amt seines Vaters nach dessen Tod zu übernehmen, ist festzuhalten, dass diesbezüglich, wie bereits dargelegt, keine Asylrelevanz gegeben ist. Einerseits da die behauptete Verfolgung nicht dem Staat zuzurechnen ist und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Behörden von Benin nicht gewillt oder in der Lage sind, derartige von Privatpersonen ausgehende Handlungen zu unterbinden (vgl. dazu etwa VwGH 21.09.2000, 98/20/0434 oder VfGH 03.09.2009, U 591/08).
Andererseits auch, weil dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 Asylgesetzes offensteht und ihm eine Niederlassung an einem anderen Wohnort als XXXX auch zumutbar wäre.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Benin keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des Fehlens eines familiären Netzwerkes ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er eine gute Ausbildung und jahrelange Erfahrung als Mechaniker hat. Zudem hat er noch soziale Kontakte in Benin. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Insofern der Beschwerdeführer eine unmenschliche Behandlung durch die Anhänger des Voodoo-Kultes befürchtet, wurde bereits auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden und das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist, hat sich in der Folge aber an die österreichische Rechtsordnung gehalten und ist unbescholten. Er hat für die kurze Aufenthaltsdauer sehr schnell Deutsch gelernt und sich einen breiten Freundeskreis aufgebaut. Ein Konvolut an Unterstützungsschreiben wurde vorgelegt. Der Beschwerdeführer betätigt sich auch ehrenamtlich in einem Altersheim. Zudem gab er gegenüber der erkennenden Richterin auch an, eine Beziehung in Österreich zu führen. All den positiven Aspekten und den starken Integrationsbemühungen steht aber insbesondere die kurze Aufenthaltsdauer in Österreich und die illegale Einreise gegenüber.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Berücksichtigung aller Aspekte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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