BVwG W214 2009713-1

W214 2009713-1Tribunal Administrativo Federal18 de mai. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, exilpolitische<br/>Aktivität, Militärdienst, unterstellte politische Gesinnung,<br/>wohlbegründete Furcht

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BVwG W214 2009713-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2009713.1.00

Spruch

W214 2009713-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 18.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass vor.

2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.02.2014 wurde vom Beschwerdeführer insbesondere Folgendes angegeben:

Er habe am XXXX.11.2012 seine Heimat mit dem Taxi in XXXX verlassen, dort habe er sich ca. zwei Wochen aufgehalten. Anschließend sei er mit dem Flugzeug nach XXXX geflogen. Dort habe er acht Monate lang in einer Mietwohnung gelebt. Danach sei er gemeinsam mit seiner Frau in die XXXX geflogen. Dort hätten sie sich ca. eine Woche in einem Hotel aufgehalten. Von dort sei er schlepperunterstützt nach XXXX und ca. zwei Monate später nach XXXX gefahren. Von dort sei er von einem Schlepper nach Österreich gebracht worden.

Zu den Fluchtgründen führte er aus, dass in seinem Heimatland Krieg sei. Durch den Krieg habe er sein Geschäft und sein Haus verloren. Von der Regierung sei er zweimal festgenommen und wieder freigelassen worden. Er habe Angst um sein Leben, deshalb habe er sich entschieden, sein Land zu verlassen.

3. Nach der Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 17.06.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dort machte er Angaben zu seiner Person sowie zu seiner Situation und seinen Familienangehörigen im Heimatland.

Er sei syrischer Staatsbürger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei Sunnit. Er habe sich im fünften Monat 2013 mit seiner jetzigen Ehefrau verlobt und sie im Juli 2013 geheiratet. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, am XXXX geheiratet zu haben, führte der Beschwerdeführer aus, dass er vorher in Syrien geheiratet habe und später in XXXX. Die Eheschließung in Syrien habe in der Wohnung seiner Familie stattgefunden. Er habe seine Frau kennengelernt, weil sie in seinem Geschäft in Syrien eingekauft habe.

Zu seinen Fluchtgründen führte er an, dass er aufgrund der allgemeinen Situation Syrien verlassen habe: ihr Haus sei bombardiert worden, sein Geschäft sei weg gewesen. Seine Frau sei immer bei dem Schranken beschimpft worden, er sei selbst zweimal verhaftet worden, das erste Mal im Oktober 2013 zu Hause für fünf Tage und das zweite Mal für 15 Tage. Nachdem er entlassen worden sei, sei er zurück in die Wohnung gegangen. Er habe nach XXXX fahren wollen. Er sei dann mit seinem Bruder, seine Schwägerin und seiner Frau am Schranken gewesen. Sie seien alle vier festgenommen worden. Er sei zum XXXX-Gefängnis mitgenommen worden. Seine Frau sei in XXXX festgehalten und dort misshandelt sowie beschimpft worden. Er sei 15 Tage im Gefängnis festgehalten worden. Er sei misshandelt worden und man habe ihm den Finger abgeschnitten. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, seine Hände zu zeigen, wobei nach Angaben der belangten Behörde jedoch keine Verletzungen sichtbar gewesen seien. Beim Ringfinger der rechten Hand könnte eine Fingerkuppe einmal verletzt gewesen sein.

Der Beschwerdeführer sei beim Schranken und ohne Grund vom Regime festgenommen worden. Die Festnahmen hätten ca. drei Monate vor seiner Ausreise stattgefunden. Sie hätten Richtung Flughafen und von dort Richtung XXXX fahren wollen. Sie seien in einem Taxi unterwegs gewesen. Sie seien festgenommen und dann Auto gesetzt worden, mit dem sie in das Gefängnis gebracht worden seien. Die Frage, ob er gemeinsam mit seinem Bruder wieder freigelassen worden sei, verneinte der Beschwerdeführer. Er sei vor seinem Bruder entlassen worden.

Auf die Frage, ob er aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer seiner politischen Überzeugung verfolgt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass Al Kaida-Leute zu ihm gekommen seien und gesagt hätten, er müsse sein Geschäfts zusperren und mit ihnen zum Dschihad kommen.

Auf Vorhalt, dass dem Beschwerdeführer am 12.11.2012, also kurz vor seiner Ausreise, ein Reisepass ausgestellt worden sei und er diesen wohl kaum bekommen hätte, wenn er einer innerstaatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er einen Angestellten bezahlt habe, damit er diesen Pass bekomme.

4. Mit Bescheid vom 23.06.2015, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.06.2015 (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde (Eingangsdatum bei der belangten Behörde: 10.07.2014). Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:

Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens. Seine Identität stehe fest. Er sei gemeinsam mit XXXX illegal in das Bundesgebiet eingereist. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er tatsächlich verheiratet sei. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können. Es könne aber nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr aufgrund der derzeitigen Situation in seinem Heimatland nicht eine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Daher werde ihm subsidiärer Schutz gewährt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Eheschließung mit XXXX eklatant widersprüchlich gewesen seien und auch im Widerspruch zu den Angaben dieser Asylwerberin stünden. Auch wenn seine angebliche Ehefrau Dokumente vorgelegt habe, die ihre Eheschließung beweisen sollten, sei davon auszugehen, dass diese Dokumente aus Gefälligkeitsgründen ausgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe das Eheschließungsdatum Mitte Juli 2013 angegeben, während seine Ehefrau den XXXX.07.2012 als Eheschließungsdatum angeführt habe. Es gebe für die belangte Behörde Indizien für ein zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gemeinsam eingelerntes fiktives Vorbringen, wobei sie offensichtlich Details nicht mit einbezogen hätten. Dem Beschwerdeführer sei die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen gewesen. Bei der ersten Befragung habe seine angebliche Ehefrau angegeben, dass sie den Beschwerdeführer erst in XXXX kennengelernt und dort auch geheiratet habe. Widersprüche bestünden auch darin, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, dass er seine angebliche Ehefrau in seinem Geschäft kennen gelernt habe, während seine angebliche Ehefrau angeführt habe, dass die Familie des Beschwerdeführers und ihre Familie aus traditionellen Gründen die Eheschließung beschlossen hätten. Der Beschwerdeführer habe eine Ehe mit seiner angeblichen Ehefrau nicht glaubhaft machen können.

Zu den Fluchtgründen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er im Oktober 2013 verhaftet worden sei. Er habe trotz Rückfrage der belangten Behörde auf diesem Datum beharrt. Er sei aber nicht in der Lage gewesen, das angeblich Erlebte zu schildern. Es sei am Beschwerdeführer auch kein fehlender Finger oder fehlendes Fingerglied festgestellt worden. Seine angebliche Ehefrau habe behauptet, bei der angeblichen Festnahme die Augen verbunden bekommen zu haben. Dies sei vom Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt worden, obwohl dies auch ein maßgeblicher Bestandteil dieses Szenarios gewesen wäre.

Einen Widerspruch stelle auch dar, dass er angegeben habe, die Festnahmen sei ungefähr drei Monate vor seiner Ausreise erfolgt. Seine Ausreise habe aber gemäß seinen Angaben bei der Erstbefragung am XXXX.11.2012 stattgefunden. Im eklatanten Widerspruch dazu habe seine angebliche Ehefrau angegeben, dass die angeblichen Festnahmen ungefähr zwei Monate vor der Ausreise stattgefunden hätten.

Die Behauptung, dass von Al Kaida-Leute zu ihm gekommen seien und ihm gesagt hätten, er müsse sein Geschäft zusperren und mit ihnen zum Dschihad kommen, werde als Steigerung des Vorbringens gewertet, da er es bei der ersten Befragung nicht erwähnt habe.

Eine staatliche Verfolgung sei nicht glaubhaft, weil er knapp vor seiner Ausreise noch einen Reisepass ausgestellt bekommen habe. Außerdem hätte er auch in XXXX oder XXXX XXXX Schutz finden können.

Zusammengefasst habe der Asylwerber einen asylrelevanten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen können.

5. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schriftsatz, der am 10.07.2014 bei der belangten Behörde einlangte, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er beantragte, 1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, 2. den angefochtenen Bescheid zu beheben und zu Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu 3. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde.

In dieser Beschwerde, die vom Beschwerdeführer gemeinsam mit XXXX eingebracht und unterzeichnet wurde, wurde ausgeführt, dass die beiden Beschwerdeführer im Dezember 2011 an mehreren friedlichen Demonstrationen gegen die Regierung in Syrien teilgenommen hätten. Aufgrund der zunehmenden Bombardierungen seitens der syrischen Regierung hätten sie jedoch weitere Teilnahmen an oppositionellen Demonstrationen unterlassen. Die Beschwerdeführer hätten im Juli des Jahres 2012 in Syrien geheiratet und bis zu ihrer Flucht in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. In Ermangelung einer Heiratsurkunde hätten die Beschwerdeführer erneut am XXXX in XXXX geheiratet. Der Beschwerdeführer sei in dem von ihm geführten Geschäft von Mitgliedern der Al-Kaida aufgesucht und aufgefordert worden, mit ihnen in den Dschihad zu ziehen.

Der Beschwerdeführer sei im Oktober 2012 zweimal von der Regierung inhaftiert worden, einmal für die Dauer von fünf Tagen und das zweite Mal für die Dauer von 15 Tagen. Die erste Verhaftung sei im Rahmen einer Massenverhaftung junger Männer im wehrpflichtigen Alter im Umland von XXXX erfolgt. Der Beschwerdeführer sei misshandelt, geschlagen und dazu aufgefordert worden, "Waffen zu tragen". Die zweite Verhaftung sei an einer Straßensperre erfolgt, als sich der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau, seinem Bruder und dessen Frau, sowie ca. zehn anderen Personen und dem Lenker in einem Sammeltaxi auf der Flucht vor der Bombardierung ihres Wohngebiets befunden hätte. Sie seien in Richtung Flughafen unterwegs gewesen und an einem Checkpoint verhaftet worden. Der Beschwerdeführer sei sodann für die Dauer von 15 Tagen in das XXXX-Gefängnis des syrischen Luftwaffennachrichtendienstes gebracht worden, da vermutet worden sei, dass sich der Beschwerdeführer einer Einberufung zu entziehen versucht habe. Der Beschwerdeführer sei erneut misshandelt, geschlagen und gefoltert worden, ihm sei ein Fingernagel der rechten Hand gezogen worden.

Durch Bestechungsgeld des Vaters sei er schließlich freigelassen worden. Der Bruder des Beschwerdeführers befinde sich nach wie vor in Haft. Eine versuchte Zahlung von Bestechungsgeld seitens des Vaters sei erfolglos geblieben, da es sich beim Bruder des Beschwerdeführers um einen Beamten im syrischen Staatsdienst handle, der unter Verdacht stehe, an oppositionellen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein.

Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers und die Schwägerin seien an der Straßensperre verhaftet und in eine Polizeistation nach XXXX gebracht worden. Die Ehefrau und die Schwägerin seien gefoltert und verdächtigt worden, die Opposition unterstützt zu haben. Sie seien nach drei Tagen aus der Haft entlassen worden.

Im November 2012 habe der Beschwerdeführer einen schriftlichen Einberufungsbefehl als Reservist zur syrischen Armee bekommen. Den Stempeln in den Reisepässen entsprechend, seien er und seine Frau am XXXX.01.2013 aus Syrien ausgereist.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei das Vorbringen der Beschwerdeführer sowohl glaubwürdig als auch vor dem Hintergrund der Berichtslage plausibel. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde unterlassen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Die Behörde habe gegen die im Asylgesetz und die im AVG normierte amtswegigen Ermittlungspflicht verstoßen.

Die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer sich in einem Alter befinde, wo er seine Einziehung zum Militärdienst zu fürchten habe. In diesem Zusammenhang wurde eine Anfragebeantwortung von ACCORD zitiert, wonach in Syrien eine Verpflichtung zum Militärdienst für Männer zwischen 18 und 50 Jahren bestehe. Weiteres wurde auf weitere Feststellungen des Strategic Communication Centre (SRCC) und des UK Home Office (Operation Guidance Note; Syria 2014) zum Wehrdienst verwiesen.

Im Zusammenhang mit den Verhaftungen habe es die belangte Behörde verabsäumt zu ermitteln, dass die erste Verhaftung im Rahmen einer Massenverhaftung junger Männer im wehrpflichtigen Alter erfolgt sei. Laut den Länderberichten der belangten Behörde werde sowohl den Shabiha als auch den Volkskomitees vorgeworfen, an Checkpoints und bei Razzien zu versuchen, junge Männer durch Einschüchterung zum Eintritt in ihre Miliz zu bewegen. Die Verhaftungen des Beschwerdeführers seien auch im Hintergrund der Länderberichte von Human Rights Watch (HRW) vom 21.01.2014 glaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe im November 2012 auch noch einen schriftlichen Einberufungsbefehl als Reservist zur syrischen Armee erhalten. Das Dokument befinde sich in den Trümmern der gemeinsamen Wohnung, welche bei einer Bombardierung des Wohnviertels komplett zerstört worden sei (dazu wurde auf ein beigelegtes Foto verwiesen).

Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Verhaftungen des Beschwerdeführers und eine drohende Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung in ihre Entscheidung mit einzubeziehen. Die Behörde habe es auch verabsäumt, zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer und seine Frau in Syrien an oppositionellen Demonstrationen teilgenommen hätten.

In weiterer Folge wurde auf einige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des früheren Asylgerichtshofes Bezug genommen.

Weiters wurde auf die UNHCR Protection Considerations vom 22.10.2013 verwiesen, wonach Personen, die regimekritische Einstellungen hegen bzw. deren politische Gesinnung vom syrischen Regime als regimekritisch angenommen werde, unter internationalen Schutz laut der Genfer Flüchtlingskonvention gestellt werden sollten.

Nachdem davon auszugehen sei, dass die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers und seiner Frau dem laut den Länderberichten der belangten Behörde noch immer effizient arbeitenden syrischen Geheimdienst nicht verborgen geblieben sei, sei eine asylrelevante Gefährdung wegen unterstellter regimekritische Gesinnung jedenfalls gegeben, insbesondere auch in Verbindung mit der Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers.

6. Mit Schreiben vom 11.07.2014 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2014) vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 11.09.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtbekanntgabe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau übersendet.

8. Mit 27.10.2014 datierten Schriftsatz wurden dem Bundesverwaltungsgericht Deutschkursbestätigungen der Beschwerdeführer, eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie Fotos, die ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime zeigen würden, übermittelt.

9. Mit Schriftsatz vom 25.03.2015 wurde eine Vollmachtsbekanntgabe für den Beschwerdeführer und seine Familie übermittelt.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte verschiedene Dokumente einer Übersetzung zu, worunter sich auch die XXXX Heiratsurkunde sowie

XXXX "Angaben über eine Eheschließung" befanden.

11. Am XXXX.04.2015 fand eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, wobei das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers mit den Beschwerdeverfahren seiner Frau und seines Kindes verbunden wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.

Dabei wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Er habe seine Frau in Syrien kennengelernt und lebe mit ihr seit ihrer islamischen Heirat, die am XXXX.07.2012 stattgefunden habe, zusammen. Die Angabe der Jahreszahl "2013" bei der Einvernahme durch die belangte Behörde sei ein Irrtum gewesen. Als er mit seiner Frau in XXXX gewesen sei, sei sie alleine für ca. einen Monat nach XXXX gereist und dann sei sie wieder zurück nach XXXX gekommen. Am XXXX hätten er und seine Frau in XXXX geheiratet.

Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Kosmetik-Shop gehabt habe, der verbrannt worden sei. Das Regime habe ihn, ohne Grund, fünf Tage lang eingesperrt. Sie hätten ihn geschlagen und ihn dann nach fünf Tagen freigelassen, ohne einen Grund zu nennen. Eines Tages sei er mit seiner Frau auf dem Weg zu der Familie seiner Frau gewesen, plötzlich hätten Soldaten sie angehalten. Dann hätten sie sie mitgenommen und fünfzehn Tage festgehalten. Sie hätten ihn - grundlos - misshandelt und den Fingernagel gezogen. Beide Verhaftungen hätten im Oktober 2012 stattgefunden. Deshalb habe er Syrien verlassen. Am Anfang sei er - vermutlich von der Al-Nusra-Bewegung - immer gewarnt worden, er möge sein Geschäft zusperren, denn was er verkauft habe (Make-up), sei gegen die islamische Lehre.

Bei der ersten Verhaftung habe ihn der Geheimdienst verhaftet, er sei mit seiner Frau zu Hause gewesen und sei von den Geheimdienstleuten einfach weggeschleppt worden. Im Gefängnis sei er mit zwei anderen Personen in einer Zelle eingesperrt gewesen. Seine Frau sei auch festgenommen, aber am selben Tag wieder freigelassen worden.

Die zweite Verhaftung habe stattgefunden, als er mit seiner Frau und seinem Bruder mit einem Bus auf dem Weg zur Familie seiner Frau gewesen seien. Sie seien plötzlich von Soldaten an einem Kontrollposten angehalten worden. Der Luftwaffe-Geheimdienst habe ihn und seinen Bruder nach XXXX gebracht, seine Frau und seine Schwägerin seien an einen anderen (namentlich genannten) Ort gebracht worden. Er sei misshandelt worden, weil der Geheimdienst von ihm wissen wollen habe, ob er jemanden kenne, der Waffen habe oder gegen das Regime Krieg führe, ob er jemanden von der Opposition kenne. Sein Vater habe ihn freigekauft. Sein Bruder, der auch ein Kosmetikgeschäft gehabt habe, sei nicht freigelassen worden. Bei der zweiten Verhaftung sei der Beschwerdeführer auch am Finger verletzt worden. Er sei auch noch wegen seines linken Fußes in Behandlung, sie hätten ihn einmal 24 Stunden an den Beinen aufgehängt. Er glaube, dass sein Familienname alles verursacht habe, denn er habe ein paar Cousins, nach denen gefahndet werde. Bei der Reise zur Familie seiner Frau sei er auf der Flucht gewesen. Auf die Frage, wo er das Geld gehabt habe, als er verhaftetworden sei , antwortete der Beschwerdeführer, dass er wenig Geld mitgehabt habe. Den größten Teil des Geldes habe sein Bruder gehabt, der in XXXX lebe. Er habe aus Sicherheitsgründen den größten Teil des Geldes und den Schmuck seiner Frau bei seinem Bruder deponiert, da XXXX sicherer sei als andere Gegenden. Er habe in XXXX erfahren, dass das ganze Viertel, in dem sich auch seine Wohnung befunden habe, bombardiert worden sei. Dabei sei auch seine Wohnung zerstört worden. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass die Ausreise aus Syrien nicht sofort erfolgt sei, weil er auf eine Verbesserung der Sicherheitslage bei der Reise in den XXXX gewartet habe.

Angesprochen auf seine Angabe, dass Vertreter der Al-Kaida in sein Geschäft gekommen seien, bestätigte der Beschwerdeführer, dass dies der Fall gewesen sei. Die Al-Nusra hätten ihm gesagt, er müsse sein Geschäft zusperren, um seine Pflicht als Muslim zu erfüllen, er müsse mit ihnen in den Dschihad ziehen. Aus Angst habe er "ja" gesagt. Er habe nicht ablehnen können, sonst hätten sie ihn umgebracht. Sie seien ca. dreimal bei ihm gewesen, jedes Mal habe er zugesperrt und nach einer gewissen Zeit wieder aufgesperrt. Er glaube auch, dass deswegen sein Geschäft in Brand gesteckt worden sei.

Auf den Vorhalt, dass die belangte Behörde es für unglaubwürdig erachtet habe, dass er am 12.11.2012 einen Reisepass ausgestellt bekommen habe, wenn er von den Behörden gesucht worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er kein Problem gehabt habe, einen Reisepass zu bekommen, weil die Behörden nichts gegen ihn in der Hand gehabt hätten. Er habe aber auch Bestechungsgeld bezahlt, um leicht einen Reisepass zu bekommen.

Auf den Vorhalt, dass er erstmals in seiner Beschwerde behauptet habe, 2011 in Syrien gegen das Regime demonstriert zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er an keinen Demonstrationen teilgenommen habe. Sie hätten ihn nur beschuldigt, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe.

Auf die Frage, ob er seinen Wehrdienst schon abgeleistet habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er mit 18 Jahren zweieinhalb Jahre Militärdienst geleistet habe. Er könnte theoretisch wieder einberufen werden, weil momentan das Kriegsrecht in Syrien herrsche. Auf Nachfrage, warum er in der Beschwerde vorgebracht habe, dass er im November 2011 einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er von seinem Bruder erfahren habe, dass er als Reservist einberufen werden sollte. Offiziell habe er keinen Einberufungsbefehl bekommen. Bei seinem Wehrdienst habe er eine spezielle Ausbildung in RBG-Raketen erhalten.

Angesprochen auf seine Teilnahme an Demonstrationen in XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass er zweimal an Demonstrationen teilgenommen, aber nur einmal Fotos gemacht habe. Dazu legte der Beschwerdeführer auch Farbfotos vor.

Die Frau des Beschwerdeführers bestätigte auf Nachfrage, dass ihr Bruder in Haft sei. Er habe an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Sie führte aus, dass sie von der Zerstörung ihrer Wohnung erfahren hätten, als sie schon in XXXX gewesen seien. Sie sei gemeinsam mit Ihrem Mann im Jänner 2013 aus Syrien ausgereist. Im XXXX seien sie 10 bis 15 Tage geblieben und dann noch XXXX weiter gereist. Auf die Frage, wie sie sich einen Einreisestempel in den XXXX vom XXXX.01.2013 und einen Ausreisestempel vom XXXX.01.2013 erkläre, führte die Frau des Beschwerdeführers aus, dass sie sich erst später einen Einreisestempel besorgt hätten, um weiterreisen zu dürfen.

Sie verfüge über keine syrische Heiratsurkunde, weil es sich um keine standesamtliche Hochzeit gehandelt habe, sondern ihr Mann und sie in Syrien nur "islamisch" geheiratet hätten.

Als Fluchtgründe führte die Frau des Beschwerdeführers den Kriegszustand in Syrien sowie die zwei Verhaftungen ihres Mannes an. Er wolle weder für das Regime kämpfen noch für die radikalen Gruppierungen. Außerdem sei ihr Viertel bombardiert worden. Sie hätten alles verloren und es sei nicht mehr sicher gewesen, dort zu leben. Sie habe als Kindergärtnerin gearbeitet. Sie sei oft Opfer vieler Beleidigungen an den Kontrollposten gewesen, und die Frauen seien von islamischen Gruppierungen gezwungen worden, die Burka zu tragen. Für die Frauen sei es auch verboten gewesen, zu arbeiten. Die "Freie Armee" und die Al-Nusra- Gruppierung hätten den Ort, wo sie mit Ihrem Mann gewohnt habe, beherrscht, und das Regime sei der Umgebung gewesen.

Auf die Frage, ob sie auch verhaftet worden sei, antwortete die Frau des Beschwerdeführers, dass sie nur beim zweiten Mal, als sie mit dem Bus unterwegs gewesen seien, verhaftet worden sei. Bei der ersten Verhaftung sei der Grund der Razzia die Fahndung nach Personen gewesen, die an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen hätten oder Personen, die ihrem Einberufungsbefehl zur Armee nicht gefolgt seien. Bei der zweiten Verhaftung seien sie, weil sie sich in ihrem Viertel nicht mehr sicher gefühlt hätten, mit dem Bus auf dem Weg zu ihrer Familie gewesen. Auf die Frage, wo sie denn das viele Geld gehabt hätten, dass sie für die Reise und die weitere Flucht benötigt hätten, gab die Frau des Beschwerdeführers an, dass sie einen Teil des Schmucks bei ihrer Familie und einen Teil beim Bruder ihres Mannes deponiert gehabt hätte. Man habe ihren Mann gefoltert, weil man angenommen habe, dass er Oppositionelle kenne. Man habe ihn deshalb befragt, weil ihr Viertel unter der Herrschaft der "Freien Armee" und der Al-Nusra-Gruppe gestanden sei. Sie sei nach ihrer Verhaftung nach drei Tagen freigelassen worden. Auf den Reisepass ihres Mannes angesprochen erklärte die Frau des Beschwerdeführers, dass er Bestechungsgelder gezahlt habe. Auf Vorhalt, dass die belangte Behörde bezweifelt habe, dass der Beschwerdeführer und seine Frau gesucht würden, weil sie sich in XXXX zur Beglaubigung der Heiratsurkunde an die Syrische Botschaft gewendet hätten, antwortete die Frau des Beschwerdeführers, dass sie sich in der Syrischen Botschaft in XXXX sicher gefühlt hätten, weil XXXX ein sicheres Land sei.

Angesprochen auf die Besuche von Vertretern der Al-Nusra im Geschäft ihres Mannes führte die Frau des Beschwerdeführers aus, dass sie glaube, dass diese Leute drei- bis viermal bei ihm gewesen seien. Er habe sie immer beruhigt, dass er mitmache, und nach einiger Zeit habe er wieder das Geschäft aufgesperrt. Er habe das Geschäft gehabt, bis es verbrannt worden sei.

Auf Nachfrage führte die Frau des Beschwerdeführers aus, dass sie von der Familie des Beschwerdeführers erfahren habe, dass er in Syrien als Reservist gelte. Sie seien nicht sofort aus Syrien ausgereist, weil sie noch gewartet hätten, bis ihr Mann einen Reisepass bekommen habe und jemanden gesucht hätten, der sich sicher über die Grenze bringe.

Von den Demonstrationen in XXXX, an denen ihr Mann teilgenommen habe, wisse sie nur, dass diese meistens am Sonntag stattgefunden habe. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien werde ihr Mann wahrscheinlich wegen des Militärdienstes verhaftet werden.

Die zuständige Richterin brachte eine Zusammenstellung aus Länderberichten in das Verfahren ein (Anlage 5 zur Niederschrift).

Es sind dies:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (03.03.2014)

International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, UNHCR, 27.10.2014, http://www.refworld.org/docid/544e446d4.html (Zugriff: 29.04.2015)

Home Office, Country Information and Guidance, Syria: Security and humanitarian situation,

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/388629/CIG_-_Syria_-_Security_Situation_-_2014-12-16_-_v1_r.pdf (Zugriff: 29.04.2015)

Human Rights Watch: World Report 2014 - Syria, 21.01.2014, http://www.refworld.org/docid/52dfddae247.html (Zugriff: 29.04.2015)

UN General Assembly, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 13.08.2014, http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/IICISyria/Pages/IndependentInternationalCommission.aspx (Zugriff: 29.04.2015)

USDOS, Syria 2013 Human Rights Report, http://www.state.gov/documents/organization/220588.pdf (Zugriff: 29.04.2015)

UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 3. aktualisierte Fassung, http://www.unhcr.at/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_2_asien/SYR_102014.pdf (Zugriff 29.04.2015)

Human Rights Watch World Report 2015, Country Chapter Syria, http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/syria?page=2 (Zugriff am 29.04.2015)

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Reservedienst:

Altersobergrenze vom 21.08.2014

12. Mit Schreiben vom 15.05.2015 wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben, in der auf die katastrophale Sicherheitslage und die Lebensgefahr der Beschwerdeführer in Syrien hingewiesen wird. Auf eine detaillierte Stellungnahme zu den Länderberichten werde verzichtet, abgesehen davon, dass die Berichte die Aussagen des Beschwerdeführers vollinhaltlich bestätigen würden.

13. Eine Anfrage an das Strafregister am 20.05.2015 ergab, dass beim Beschwerdeführer keine strafgerichtliche Verurteilung aufscheint.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdefürher

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe und moslemischen (sunnitischen) Glaubens. Seine Frau und er haben in Syrien nach islamischem Recht und in XXXX standesamtlich geheiratet.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer war Inhaber eines Kosmetik-Shops. Er wurde im Oktober 2012 vom Geheimdienst des syrischen Regimes zweimal inhaftiert und Folterungen unterzogen. Auch seine Frau wurde kurzfristig verhaftet. Weiters wurde der Beschwerdeführer von Vertretern der Al-Nusra-Gruppierung mehrmals in seinem Geschäft aufgesucht, die ihm drohten und ihm nahelegten, sein Geschäft zu schließen und mit ihnen in den Dschihad zu ziehen. Der Beschwerdeführer sperrte wiederholt sein Geschäft zu und nach einer gewissen Zeit wieder auf.

Der Beschwerdeführer hat seinen Militärdienst bereits abgeleistet und eine Spezialausbildung absolviert. Es ist nicht auszuschließen, dass er wiederum zum Militärdienst einberufen würde. Dabei wäre er zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen oder würde eine Bestrafung für seine Weigerung erhalten, deren Ausmaß aufgrund der derzeitigen Situation nicht abschätzbar ist und bis zur extralegalen Tötung reichen kann.

Weiters hat der Beschwerdeführer an gegen das Regime in Syrien gerichteten Demonstrationen im Bundesgebiet teilgenommen. Es ist nicht auszuschließen, dass er dabei vom syrischen Geheimdienst beobachtet wurde.

Aufgrund seiner möglichen Wehrdienstentziehung und der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Österreich sowie seiner Asylantragstellung - zusammen mit der Tatsache, dass er schon wiederholt der Zusammenarbeit mit der Opposition beschuldigt und in diesem Zusammenhang verhaftet und gefoltert wurde - ist davon auszugehen, dass ihm von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt wird und er bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte.

Im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers bestünde weiters die Gefahr, dass er mangels funktionierender Schutzmöglichkeiten des syrischen Staates aufgrund der jetzigen Bürgerkriegssituation schutzlos neuen Verfolgungen durch Vertreter der Al-Nusra-Gruppierung zu erwarten hätte.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien

Nach einem Bericht von HRW - Human Rights Watch: World Report 2015 - Syria, setzen die Sicherheitskräfte willkürliche Verhaftungen fort und setzen sie regelmäßigen Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen aus, indem sie sich eines breiten Netzwerks von Haftanstalten in ganz Syrien bedienen. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 oder 30 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. In einigen Fällen gab es Berichte, wonach Sicherheitskräfte ihre Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festhielten, um sie zu zwingen, sich zu stellen. Am 30. August schätzte das syrische Netzwerk für Menschenrechte, eine lokale Beobachtungsgruppe, dass ca. 85.000 Menschen von der Regierung festgehalten werden, unter Bedingungen, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkommen.

Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (Human Rights Watch 21.01.2014).

Es ist notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.01.2014).

Personen, die in Opposition zur Regierung stehen oder von denen vermutet wird, dass sie in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich - aber nicht darauf beschränkt - Mitglieder der Oppositionsparteien, Protestierende, Aktivisten oder andere, von denen angenommen wird, dass sie mit der Opposition sympathisieren, sind laut UNHCR einem erhöhtem Risiko ausgesetzt (UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, October 2014).

Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Syria) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest.

Nach demselben Bericht (US Department of State) wurden Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt.

1.3. Somit liegen für den Beschwerdeführer insgesamt asylrelevante Verfolgungsgründe vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (syrischer Reisepass, XXXX Heiratsurkunde).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem am 20.05.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Der in den Ausführungen der belangten Behörde zum Fluchtvorbringen zum Ausdruck kommenden Ansicht, dass der Beschwerdeführer in Syrien keinen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen.

Zunächst ist festzustellen, dass die - offenbar von der Rechtsberatung des Beschwerdeführers formulierte - Beschwerde unter anderem Behauptungen enthält, denen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst widersprach (zum Beispiel bezüglich seiner Teilnahme an Demonstrationen in Syrien oder der Behauptung, dass sein Bruder Beamter im syrischen Staatsdienst war) oder die wenig glaubhaft wirkten, wie die Behauptung, dass ein Einberufungsbefehl sich in den Trümmern der bombardierten Wohnung des Beschwerdeführers befinde. Wie diese Behauptungen zustande kamen und ob dies - wie der Beschwerdeführer angab - ein Resultat einer mangelhaften Übersetzung war, konnte nicht abschließend geklärt werden, kann aber auch dahingestellt bleiben. Andere Ereignisse und Fluchtgründe jedoch wurden vom Beschwerdeführer und seiner Frau von der Erstbefragung an bis zur mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht konsistent und glaubhaft vorgebracht.

Aufgrund der glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Frau in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den übereinstimmenden Stempeldaten der Ausreise aus Syrien und der Weiterreise vom XXXX nach XXXX in ihren Reisepässen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Frau einander schon in Syrien gekannt haben, nach islamischen Recht miteinander verheiratet waren und um die Jahreswende 2012/2013 gemeinsam Syrien verließen. Es scheint daher auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und seine Frau in XXXX erstmals standesamtlich geheiratet haben. Dazu wurde auch ein entsprechendes Dokument vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat weiters bereits bei der Erstbefragung und in weiterer Folge auch bei der Einvernahme vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass er vom syrischen Geheimdienst zweimal verhaftet wurde. Er gab wiederholt an, dass er dort Folterungen ausgesetzt wurde. Diesem Vorbringen wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht Glauben geschenkt.

Aufgrund des Erlebten scheint es nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer über Gedächtnislücken verfügt und auch das Datum bestimmter Ereignisse (so auch die Jahre 2012 und 2013) durcheinanderbringt. In der mündlichen Verhandlung fiel auf, dass seine Frau in der Lage war, exaktere Angaben zu machen als der Beschwerdeführer. So konnte etwa auch die Frau des Beschwerdeführers den Widerspruch, dass die Beschwerdeführer sich etwa zwei Wochen im XXXX befunden hätten und dann erst weiter gereist seien und den Stempeldaten im Reisepass (die im Abstand von drei Tagen eingetragen wurden) aufklären.

Weiters handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen grundsätzlich gesunden Mann im wehrfähigen Alter, der über eine Spezialausbildung im Militärdienst verfügt. Daher ist - auch wenn der Behauptung, dass es einen Einberufungsbefehl gegen den Beschwerdeführer gebe, der sich im zerbombten Haus des Beschwerdeführers befinde, seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund widersprüchlicher Aussagen des Beschwerdeführers nicht Glauben geschenkt wurde - vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien eine neuerliche Einberufung des Beschwerdeführers nicht unwahrscheinlich.

Wie sich aus den zitierten Länderberichten ergibt, ist nämlich angesichts der aktuellen Situation in Syrien, wo es zur gehäuften Rekrutierung von wehrfähigen Männern kommt, nicht auszuschließen, dass auch der Beschwerdeführer in Syrien zum Wehrdienst eingezogen würde. Dadurch wäre er unter anderem zur Mitwirkung an schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen. Durch seinen Auslandsaufenthalt entzieht sich der Beschwerdeführer jedoch einem allfälligen Militärdienst.

Davon abgesehen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in Verbindung mit seinem relativ langen Auslandsaufenthalt, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und der Stellung eines Asylantrages in Österreich bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat - auch vor dem Hintergrund der bereits erfolgen zweimaligen Verhaftung des Beschwerdeführers - das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde, ihm aus diesen Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.

Auch die Schilderung, dass der Beschwerdeführer, der mit seiner Frau in einem von Oppositionsgruppen dominierten Gegend wohnte, von Zugehörigen der Al-Nusra-Front in seinem Kosmetik-Shop (in dem Produkte verkauft wurden, die von der Al-Nusra-Front als "verboten" angesehen werden) bedroht wurde, scheint durchaus glaubhaft.

Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm einerseits wegen der durch seine Ausreise erfolgten Entziehung von einer Einberufung zum Militärdienst - auch vor dem Hintergrund, dass er bereits wegen des Verdachts auf Unterstützung von Oppositionellen zweimal verhaftet wurde - Verfolgung in seinem Heimatstaat drohen kann, andererseits aber auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivität und seinem relativ langen Auslandsaufenthalt in Verbindung mit seiner Asylantragstellung in Österreich eine regimekritische Gesinnung unterstellt werden könnte und eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.

Weiters droht dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch radikal-islamische Gruppierungen, wobei aufgrund der mangelnden Schutzmöglichkeiten des syrischen Staates (siehe dazu etwa auch die Ausführungen zum Rechtsschutz/Justizwessen auf S. 12 f im Bescheid der belangten Behörde) keine Hilfe durch die Behörden und die (korrupte) Justiz zu erwarten ist.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

2.3. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat asylrelevante Verfolgung droht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I 51/1991 mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0072).

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen drohe, zu einer Asylgewährung kommen könne, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe und den Sanktionen (z.B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehle (vgl. VwGH vom 21.3.2002, Zl. 99/20/0401).

Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003,Zl.2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies war auch im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2004/83/EG (die zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch anzuwenden war) ausdrücklich festgehalten (siehe zum nunmehrigen Zeitpunkt die gleichlautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU). Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Im vorliegenden Fall erschließt sich aus den Länderberichten und hat in diesem Zusammenhang auch die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer - auch vor dem Hintergrund der bereits erfolgten zweimaligen Verhaftung - einerseits wegen seiner Wehrdienstentziehung, andererseits wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Verbindung mit seinem relativ langen Auslandsaufenthalt sowie seiner Asylantragstellung im Ausland. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Weiters droht dem Beschwerdeführer die Verfolgung durch radikal-islamistische Gruppierungen. Es liegt somit insgesamt eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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