BVwG W203 2008873-1

W203 2008873-1Tribunal Administrativo Federal18 de mai. de 2015

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asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

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BVwG W203 2008873-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2008873.1.00

Spruch

W203 2008873-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2014, Zl. 629481502-1621801, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 24.02.2013 schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am 25.02.2013 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Pashtune und sunnitischer Moslem sei. Er stamme aus dem Dorf

XXXX in der Provinz Nangarhar, wo auch seine Mutter und seine 3 minderjährigen Brüder leben würden. Eine Schwester des BF wäre verheiratet und lebe in XXXX. Der Vater des BF sowie dessen damals 5 fünfjähriger Bruder seien bei einem Raketenangriff der Taliban im Jahr 2011 getötet worden. Er habe keine Schul- oder Berufsausbildung und zuletzt 8 Monate lang in Pakistan als Kellner gearbeitet.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass es im Jahr 2011 in seinem Heimatdorf zu Kämpfen zwischen den Taliban und Regierungstruppen gekommen wäre. Die Regierungstruppen hätten sich hinter dem Haus der Familie des BF verschanzt und wären von den Taliban beschossen worden. Dabei wären der Vater und der Bruder des BF getötet worden. Die Familie des BF sei in der Folge von den Taliban, die sie beschuldigt hätten, die Regierungstruppen unterstützt zu haben, mit dem Tod bedroht worden. Daraufhin wäre der BF mit seiner Familie nach XXXX in Pakistan geflüchtet. Nachdem es auch dort zu Kämpfen zwischen dem Arbeitgeber des BF und den Taliban gekommen wäre, habe er sich entschlossen, wegen der für ihn unerträglichen Lage zu flüchten.

3. Am 27.02.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er in Afghanistan keinen Beruf ausgeübt habe, sondern lediglich zu Hause die Ziegen und Kühe versorgt habe.

Zu seinen Angehörigen habe er nur alle 5 bis 6 Monate Kontakt. In Österreich habe er keine Familienangehörigen oder Verwandte.

Er stamme aus dem Dorf XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz Nangarhar und habe dort sein ganzes Leben in Afghanistan verbracht. Als er eines Tages mit den Tieren unterwegs gewesen wäre, habe er beobachtet, dass es zu einem Kampf zwischen dem Militär und den Taliban gekommen sei, woraufhin er sich habe verstecken müssen. Die Taliban hätten sich auf einem Berg befunden und von dort aus das Haus der Familie des BF, das sich im Tal befunden habe, und in dem sich die Regierungstruppen versteckt hätten, beschossen. Eine Rakete habe das Zimmer, in dem sich der Vater und der Bruder des BF befunden hätten, getroffen, dabei wären beide ums Leben gekommen.

Drei Tage nach dem Gefecht habe er sein Heimatdorf verlassen und anschließend drei Monate lang bei seiner Schwester in XXXX gewohnt. Der Rest der Familie wäre nach 2 bis 3 Monaten ebenfalls nach XXXX nachgekommen, weil die Taliban der Mutter des BF vorgeworfen hätten, dass die Familie des BF mit der Nationalarmee zusammenarbeiten würde. Die ganze Familie würde daher verfolgt und bestraft werden.

In Pakistan habe der BF in einem Restaurant gearbeitet, dessen Inhaber für die Regierung tätig gewesen wäre. Dieser sei mehrmals von "Leuten" aufgesucht worden - ob es sich dabei um Taliban gehandelt habe, wisse er nicht - und es sei sogar auf ihn geschossen worden. Der BF selbst wäre aber in den Konflikt nicht unmittelbar verwickelt gewesen.

Er könne nicht nach Afghanistan zurückgehen, weil die allgemeine Lage dort immer instabiler werde, und weil die Regierung nicht in der Lage wäre, einzelne Personen zu schützen.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2014, Zl. 629481502-1621801, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.05.2015 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass die Angaben des BF nicht glaubwürdig wären, und dass eine asylrelevante Verfolgung durch den afghanischen Staat gegen den BF nicht festgestellt werden habe können. Eine Verfolgungsbedrohung könne nicht festgestellt werden, da der BF zu keinem Zeitpunkt in Afghanistan jemals mit Angehörigen der Taliban in Konflikt gekommen sei. Die Kampfhandlungen im Heimatort des BF würden keine persönliche Bedrohung des BF darstellen, sondern eher das "Alltagsleben" in dieser Gegend widerspiegeln. Der Umstand, dass die Taliban nur einmal bei der Mutter des BF gewesen wären, zeuge nicht unbedingt von einer ernsthaften Bedrohungssituation. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass die Mutter und die Brüder des BF erst nach Monaten den "Ort des schrecklichen Geschehens" verlassen hätten. Auf Grund der aufgezeigten "Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten" sei das Bundesamt zur Ansicht gekommen, dass "das Vorbringen nicht unbedingt der Wahrheit entspricht", und der BF seine Fluchtgeschichte konstruiert habe. Anschläge wie derjenige, bei dem der Vater und der Bruder des BF getötet worden wären, gehörten in Afghanistan "bereits zum Alltagsgeschehen" und würden die gesamte Bevölkerung des Landes betreffen. Zusammenfassend hätten keine Umstände für eine staatliche Verfolgung im Sinne der GFK festgestellt werden können.

5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er sich als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sehe. Die Mutter des BF habe erst 3 Monate nach diesem das Heimatdorf Richtung XXXX verlassen, um die Taliban abzulenken und so den BF in der Zwischenzeit zu schützen, bis dieser das Land habe verlassen können. Die Taliban würden glauben, dass die Familie des BF mit der afghanischen Regierung zusammenarbeite, da sich die Soldaten in ihrem Haus versteckt haben. Der BF würde im Falle einer Rückkehr in Afghanistan keinerlei Lebensgrundlage mehr haben, und die Taliban würden ihn immer suchen.

6. Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2015 wiederholte der BF sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen und ergänzte, dass die Familie des BF nach dem Verlassen des Landes in Pakistan bei einem Onkel mütterlicherseits habe leben können.

Nachgefragt gab der BF an, er wäre während der geschilderten Kampfhandlungen in seinem Heimatdorf etwa eine halbe Stunde vom Haus seiner Familie entfernt gewesen. Er habe die Schüsse nicht sehen, aber hören können. Bei dem Angriff wären laut den Angaben der Mutter des BF neben dem Vater und dem Bruder des BF auch weitere Personen zu Schaden gekommen, sie habe aber nicht sagen können, ob die Personen, die mit Hubschraubern und Autos abtransportiert worden wären, verletzt oder getötet worden wären.

Nachgefragt gab der BF an, dass es häufig vorgekommen wäre, dass sich in seinem Heimatdorf, das in einem Gebiet liegen würde, das von den Taliban kontrolliert werde, Taliban im Zuge von Kampfhandlungen in den umliegenden Häusern versteckt hätten. Der vom BF geschilderte Vorfall, bei dem dessen Vater und Bruder ums Leben gekommen seien, wäre der einzige gewesen, bei dem sich Soldaten der Nationalarmee in einem im Heimatort des BF gelegenen Haus verschanzt hätten.

Solange der BF zu Hause gelebt habe, wären die Taliban nur ein einziges Mal zum Haus gekommen, nach dessen Flucht nach XXXX wären sie etwa 2 bis 3 Mal pro Woche zum Haus gekommen, um mit der Mutter des BF zu sprechen.

Im Falle einer Rückkehr würden die Taliban, die untereinander gut vernetzt wären, den BF überall finden und ihn töten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Pashtunen an. Er ist im Jahr 1996 in der Provinz Nangarhar geboren und hat - abgesehen von einem dreimonatigen Aufenthalt bei seiner Schwester in XXXX - sein ganzes Leben in Afghanistan in seinem Heimatdorf verbracht. Nach einem zehnmonatigen Aufenthalt bei seinem Onkel in Pakistan hat er im Jahr 2012 seine Flucht nach Österreich angetreten.

Im Jahr 2011 ist es zu Kampfhandlungen zwischen Talibantruppen und der Nationalarmee gekommen, bei denen sich Angehörige der Nationalarmee im Haus der Familie des BF, an dem sie zufällig verbeigekommen waren, als die Kampfhandlungen einsetzten, verschanzt haben. Im Zuge der Kampfhandlungen sind der Vater und der Bruder des BF tödlich verletzt worden.

Die Familie des BF ist von den Taliban beschuldigt worden, mit der Regierung zusammenzuarbeiten, weil sie Angehörigen der Nationalarmee im ihrem Haus Unterschlupf gewährt hätte.

1.2. Zur Lage in Afghanistan:

Zur Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum

Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem

zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen

von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013

wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer

Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder

verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13

Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die

verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und

wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des

internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende

2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-

Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31.

Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und

unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur

Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende

2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800

Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in

Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben

Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in

diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der

Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der

einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen

Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im

Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder

allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten

gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-

Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere

negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer

Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der

Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des

Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu

abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme

der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die

regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in

den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in

Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter

ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der

ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und

Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und

komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile

Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und

sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten

behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der

Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen

Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben

regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen

Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in

einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in

Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten

voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom

18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten

Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog.

Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der

ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den

USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als

Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden

Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine

wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013

veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten

getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom

16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt 3.783 sicherheitsrelevante Vorfälle

verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen

Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013

verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der

UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November

2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im

Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar

verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for

international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom

16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet

wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70

Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten

des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und

Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen.

Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin

die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for

international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt,

dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre

Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres

2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen

verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben,

dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden.

Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013

insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-

prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen

Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die

Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug

der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in

den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der

südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei

erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der

Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur

Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei

Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche

Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO,

Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen

getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark

abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit.

Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere

Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das

Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen

Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das

Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien

unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen

mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter

Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200

Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten

mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in

den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte

angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die

Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch

an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf

Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt.

Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel

vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei USSoldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den

Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-

Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen

Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt.

Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen

verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-

Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei

Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in

die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban

bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des

Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der

Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten.

Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung

zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-

Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-natolastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von

Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere

in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte

Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein

Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat

ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Zur Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46

Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch

zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant

angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen

Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten

unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im

Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen

Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die

Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13

Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines

Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei

einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen

Nachschubroute der NATO.

Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk

Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)

Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines

Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19.06.14 kamen bei

einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen

Nachschubroute der NATO.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen

Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte

Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein

Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten

Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al

Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4f)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom

16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt 3.783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen

Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013

verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der

UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November

2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im

Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar

verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for

international peace and security, vom 5. März 2013)

Zu Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei

Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen

(Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern

verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von

der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der

Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden,

wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen

ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan

keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen,

in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie

und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl

von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in

ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und

Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur

in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert

sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des

U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der

Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was

zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden

kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die

Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der

Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie

durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem

dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren

Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales

oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem

Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder

Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen

Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus,

insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist.

Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des

wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines

angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne

Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden

mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des

internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung,

06.08. 2013).

Zu Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen

maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage

ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder

Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an

welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen

ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit.

Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder

Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen

Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in

Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die

afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an

regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.

Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass

konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite

Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR

schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche

Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Zu den Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer

Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) unter anderem von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der

internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und der Sicherheitslage in Nangarhar, der Heimatprovinz des BF, gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

Die Staatsangehörigkeit des BF, seine Volksgruppenzugehörigkeit sowie die weiteren getroffenen Feststellungen zu seiner Person ergeben sich aus den Verfahrensunterlagen.

Was das individuelle Fluchtvorbringen des BF anbelangt, war aus folgenden Erwägungen vom oben dargestellten Sachverhalt auszugehen:

Der BF hat im Laufe des Verfahrens seine Fluchtgründe im Wesentlichen gleichlautend vorgebracht, etwaige vermeintliche Ungereimtheiten oder Widersprüchlichkeiten konnte er insbesondere durch seine Beschwerde und durch seine Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung klarstellen bzw. beseitigen. Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, wird Frauen in der afghanischen Gesellschaft kein besonders hoher Stellenwert zuerkannt. Dennoch erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass die Taliban mangels Vorhandenseins erwachsener männlicher Familienmitglieder Kontakt mit der Mutter des BF aufgenommen haben, damit diese dem BF die Drohungen übermittle. Wenn die belangte Behörde die Ernsthaftigkeit der Bedrohung in Frage stellt, weil der BF ausgesagt habe, die Taliban wären nur einmal beim Haus der Familie gewesen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der BF im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und nachvollziehbar diese Aussage insofern klargestellt hat, als er vorbrachte, dass die Taliban vor der Flucht des BF zu seiner Schwester nach XXXX, die 3 Tage nach dem Gefecht erfolgte, nur einmal, danach aber ca. 2 bis 3 mal pro Woche im Haus der Familie das BF waren, um nach dem BF zu suchen. Auch die scheinbare Ungereimtheit, dass der Rest der Familie erst einige Zeit nach dem BF das Heimatdorf verlassen hat, konnte der BF auflösen, im dem er nachvollziehbar vorgebracht hat, dass dies geschehen wäre, um dem BF Zeit und Rückendeckung zu geben, um unentdeckt von XXXX aus seine Flucht nach Pakistan vorbereiten und durchführen zu können.

Es bestand somit kein Grund, an der Echtheit und Richtigkeit der Aussagen des BF zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBL I Nr. 122/2013 (in weiterer Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Furcht muss "wohlbegründet" sein. Dabei ist ein objektiver Maßstab an das Kriterium der Furcht anzulegen - es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in der Situation des Antragstellers fürchten würde (vgl. VwGH 21.09.2000, 2000/20/0286).

Nach der ständigen Judikatur muss die Verfolgung, um asylrelevant zu sein, nicht zwingend von staatlichen Institutionen ausgehen. Die Schutzbedürftigkeit ist auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gleich, da es für den (potentiell) Verfolgten keinen Unterschied macht, vom wem die Verfolgung ausgeht, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Verfolgung zu verhindern. In beiden Fällen ist es dem BF nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 6.3.2001, 2000/01/0056; VwGH 4.4.2001, 2000/01/0301; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793). Dass es bei drohenden Übergriffen durch die Taliban seitens des afghanischen Staates aktuell am Willen bzw. an der Fähigkeit, ausreichenden Schutz zu gebieten, mangelt, ist amtsbekannt und lässt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen entnehmen. Die afghanische Regierung ist weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Vgl. Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, vom 30.09.2013).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Die Wortfolge "glaubhaft zu machen" ist dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit - und nicht etwa von der Richtigkeit - des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen hat (VwGH Zl. 2004/10/0114 vom 09.09.2009, VwGH Zl. 2005/04/0120 vom 15.09.2006).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ist es dem BF gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Im gegenständlichen Verfahren droht die Verfolgung deswegen, weil der BF aus Sicht der Taliban die Nationalarmee unterstützt hat, in dem er und seine Familie deren Soldaten bei einem Gefecht mit den regierungsfeindlichen Truppen der Taliban Schutz und Unterschlupf gewährt haben. Es wird ihm somit eine talibanfeindliche politische Gesinnung unterstellt. Es kommt dabei nicht auf die tatsächliche politische Gesinnung des BF an und auch nicht darauf, ob sich dieser überhaupt politisch geäußert oder betätigt hat, sondern ausschließlich darauf, wie das Verhalten des BF aus Sicht der Taliban bewertet wird. Selbst der Umstand, dass der BF zum Zeitpunkt des Gefechtes nicht im Haus seiner Familie anwesend war und somit nicht aktiv an der vermeintlichen Unterstützung der Nationalarmee teilgenommen haben kann, ändert nichts daran, dass auf Grund der Umstände, unter denen die Kampfhandlungen stattgefunden haben, die Taliban mit hoher Wahrscheinlichkeit sämtlichen Angehörigen der Familie des BF eine regierungsfreundliche und somit gegen die Interessen der Taliban gerichtete politische Gesinnung unterstellen. Außerdem war für die Taliban, die den Angriff aus einiger Entfernung durchgeführt haben, nicht erkennbar, welche Personen sich tatsächlich zu diesem Zeitpunkt in dem Haus aufgehalten haben, in dem sich die regierungsnahen Truppen verschanzt hatten.

Dem BF droht daher Verfolgung aus einem asylrechtlich relevanten Grund, nämlich wegen seiner politischen Gesinnung. Als "politisch" kann jede Gesinnung qualifiziert werden, die für den Staat und das Gemeinwesen von Bedeutung ist (vgl. VwGH 12.9.2002, 2001/20/0310). Um dem Schutzgedanken der GFK gerecht zu werden, darf dabei der Begriff "Staat" nicht zu eng ausgelegt werden, sondern es sind dem Staat auch alle Gruppierungen gleichzuhalten, die faktisch im Staatsgebiet oder einem Teil desselben die Macht ausüben und das Gemeinwesen ordnen. In weiten Teilen Afghanistans - so vor allem auch in Nangarhar, der Heimatprovinz des BF und gleichzeitig einer der Hochburgen der regierungsfeindlichen Gruppierungen im Osten Afghanistan - üben die Taliban faktisch die Macht aus, sie repräsentieren in diesem Sinne gleichsam den "Staat". Wer durch sein Verhalten oder durch seine nach außen zu Tage getretene Einstellung zu verstehen gibt, dass er mit den Handlungen des Taliban-Regimes nicht einverstanden ist, offenbart damit eine "politische Gesinnung".

Die Furcht vor Verfolgung ist im Falle des BF auch objektiv betrachtet wohlbegründet. Eine Vergleichsperson in der gleichen Lage wie der BF - nämlich das älteste noch lebende männliche Mitglied einer Familie, der von den Taliban eine gegen diese gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird - würde sich regelmäßig vor der Verfolgung durch die Taliban fürchten. Dies umso mehr, als es zu wiederholten Drohungen gegen den BF und dessen Familie gekommen ist. Dabei spielt auch keine Rolle, dass der BF angegeben hat, selbst nie Ziel von Drohungen oder Angriffen gewesen zu sein. Die Bewertung der "wohlbegründeten Furcht" erfordert nämlich eine Prognoseentscheidung, und es ist nicht erforderlich, dass es bereits zu konkreten Verfolgungshandlungen gegen den BF gekommen ist. (vgl. in diesem Sinn auch Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, RZ 51). Die Furcht vor Verfolgung ist in der Person des BF umso mehr wohlbegründet, als bereits dessen Vater und Bruder einem Angriff durch die Taliban zum Opfer gefallen sind.

Wenn die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen des BF wegen Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten "nicht unbedingt der Wahrheit entspricht", so ist festzuhalten, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 keinen Beweis, sondern die bloße Glaubhaftmachung einer drohenden, asylrelevanten Verfolgung erfordert. Die bloße Glaubhaftmachung besteht - im Unterschied zum Beweis - darin, dass die Herbeiführung eines Urteils über die Wahrscheinlichkeit oder zumindest die "vernünftige Möglichkeit" einer Tatsache genügt. (vgl. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, RZ 31). Die belangte Behörde legt daher jedenfalls ein zu hohes Beweismaß an, wenn sie davon ausgeht, dass dem Vorbringen des BF "unbedingter Wahrheitsgehalt" im Sinne eines vollen Beweises zukommen müsse.

Dem BF steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da er weder über ein ausreichendes soziales Netz in seiner Heimatregion verfügt, noch sich gefahrlos in einer der größeren Städte des Landes niederlassen kann, weil es aufgrund der in Afghanistan vorherrschenden Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen auch für die Taliban kein allzu großes Problem darstellt, jemanden zu finden, wenn sie es wirklich wollen. (vgl. Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012).

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, nach Afghanistan zurückzukehren. Es sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von etwaigen Asylausschlussgründen im Sinne des § 6 AsylG 2005 hervorgekommen.

Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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