W203 2005030-1•BVwG W203 2005030-1
W203 2005030-1Tribunal Administrativo Federal18 de mai. de 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W203 2005030-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2014, Zl. 635447903/1674786, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 21.06.2013 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Hazara und schiitischer Moslem sei. Er wäre in der Provinz Ghazni geboren, habe von 2000 bis 2012 die Grundschule besucht und zuletzt in Kabul gewohnt. Ebenfalls in Kabul würden seine 5 Brüder im Alter von ca. 23 bis ca. 35 Jahren sowie seine beiden Schwestern, ca. 25 bzw. ca. 27 Jahre alt, wohnen. Seine Ehefrau XXXX, ca. 20 Jahre alt, würde ebenfalls in Kabul wohnen. Seine Eltern wären bereits verstorben.
Er habe seine Heimat vor ca. eineinhalb Monaten mit zwei weiteren Personen verlassen und habe für die Reise nach Österreich ca. 15.000 Dollar bezahlt. Er habe Afghanistan deswegen verlassen, weil er im Dezember 2012 von einem Taliban-Kämpfer aufgefordert worden wäre, seinem Onkel väterlicherseits, beim dem er gelebt habe, auszurichten, dass er nicht mehr mit der afghanischen Armee zusammenarbeiten solle. Sollte sein Onkel diese Tätigkeit nicht aufgeben, würden sowohl der BF als auch sein Onkel getötet werden.
3. Am 04.02.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass sein Onkel XXXX mit seiner Ehefrau sowie seinen 4 Söhnen und 2 Töchtern in Wien leben würden. Zu seiner Ehefrau und zu seinen Brüdern und Schwestern in Afghanistan habe er keinen Kontakt, weil er dafür kein Geld habe.
Nach dem Tod der Eltern des BF in den Jahren 2008 bzw. 2009 hätten er und sein älterer Bruder bei seinem Onkel, einem General der afghanischen Armee, gelebt. Die anderen Brüder hätten schon "auf eigenen Beinen" stehen können und deshalb nicht beim Onkel gewohnt. Er sei vormittags zur Schule gegangen, anschließend hätten er und sein Bruder das Haus des Onkels bewacht. Nachgefragt, warum nicht Soldaten das Haus des Onkels bewacht hätten, gab der BF an, dass das sein Onkel nicht gewollt hätte, um die Kinder aus der Nachbarschaft nicht zu erschrecken.
Der BF gab an, er wäre nach seiner Schul-Abschlussprüfung von einem Taliban angesprochen und aufgefordert worden, seinem Onkel auszurichten, dass er seine Arbeit aufgeben solle, da er ansonsten die ganze Familie des BF töten würde. Der BF habe große Angst gehabt und in den nächsten Tagen das Haus des Onkels nicht verlassen. Nachdem ein paar Tage später auch ein Bodyguard des Onkels des BF bedroht worden wäre, seien der BF und dessen Onkel zu dem Entschluss gekommen, dass es besser für den BF wäre, Afghanistan zu verlassen, da er dort nicht mehr sicher gewesen wäre. Gemeinsam mit zwei mit ihm verwandten Personen sei er daraufhin geflüchtet.
Nachgefragt gab der BF an, dass seine Brüder vermutlich deswegen nicht auch geflüchtet wären, weil der Onkel der Ansicht gewesen sei, dass diese nicht in Gefahr wären. Seine Ehefrau sei nicht geflüchtet, weil die Reise für Frauen zu gefährlich wäre. Der Onkel des BF verfüge über Bodyguards, die diesen schützen könnten.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2014, Zl. 635447903/1674786, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II) und gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III).
Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF zwar im Großen und Ganzen als glaubhaft zu werten wäre, dass es diesem jedoch nicht gelungen sei, eine individuelle Verfolgungssituation durch den bzw. im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Der BF sei zwar als Angehöriger eines hochrangigen Mitglieds der Armee einer höheren Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt als der Durchschnitt der afghanischen Bevölkerung, dem wäre aber entgegenzuhalten, dass ein General über ungleich höhere Schutzmöglichkeiten für sich und seine Angehörigen verfüge. Dies umso mehr, als Recherchen ergeben hätten, dass der Onkel des BF im Range eines Generalmajors der stellvertretende Kommandant jenes Armeekorps sei, das unter anderem für den Personenschutz von prominenten und besonders gefährdeten Persönlichkeiten zuständig wäre.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet der BF bedroht worden wäre, während dessen Brüder und dessen Ehefrau unbehelligt in Afghanistan leben könnten, und warum sich nur der BF und nicht auch dessen Onkel zur Flucht gezwungen gesehen hätte.
Es liege demnach keine asylrelevante Verfolgung vor, und auch die Gewährung von subsidiärem Schutz wäre nicht möglich, weil davon auszugehen sei, dass es dem BF als gesundem, jungen Mann, der über eine höhere Bildung und familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, im Falle einer Rückkehr durchaus möglich und zumutbar sei, ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Es gebe keine Hinweise auf eine Gefährdung des BF im Sinne des § 8 EMRK [gemeint: AsylG 2005].
Es wären auch keine Gründe ersichtlich, die einer Ausweisung des BF entgegenstehen würden.
5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, weil die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. nicht imstande wären, ihm den notwendigen Schutz zu bieten. Auch sein Cousin sei 2011 von den Taliban getötet worden. Auch ein weiterer Sohn seines Onkels, XXXX, wäre bedroht worden. Dieser habe daraufhin das Land verlassen und in Österreich inzwischen ein "Flüchtlingsstatut" bekommen. Dieser Cousin und der in Österreich lebende Onkel das BF namens XXXX, würden über die Probleme des BF in Afghanistan Bescheid wissen und könnten dem Gericht als Zeugen zur Verfügung stehen. Als Beleg dafür, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch ranghohe Offiziere nicht in der Lage sind, ihre Angehörigen ausreichend zu schützen, führte der BF zwei Zeitungsberichte aus dem Jahr 2014 über Anschläge gegen hochrangige Militärs und Politiker bzw. deren Angehörige an.
Die Geschwister des BF und dessen Ehefrau seien deswegen nicht in gleichem Maß wie der BF gefährdet, weil diese nicht beim Onkel leben würden und den Taliban unbekannt wären.
6. Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2015 wiederholte der BF sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen und ergänzte, dass er auf dem Weg von der Schule von einem weißbärtigen Mann angehalten worden wäre, der ihm eine Art Ausweis, auf dem "Islamisches Emirat Afghanistan" gestanden sei, gezeigt habe. Der Mann habe den BF aufgefordert, seinem Onkel folgende Botschaft zu übermitteln: "Wir haben dich mehrmals gewarnt und aufgefordert, deine Arbeit zu verlassen. Du bist uns nicht gefolgt, wir haben deinen Sohn getötet. Du hast trotzdem deine Arbeit fortgesetzt. Das ist unsere letzte Warnung, du musst diese Arbeit niederlegen. Wenn du das nicht tust, werden wir alle deine Familienmitglieder töten und vernichten. Wir werden dich nicht noch einmal warnen. Die Tötung eines Familienmitgliedes kannst da als unsere nächste Warnung verstehen." Der BF habe seinem Onkel von dem Vorfall erzählt, der versucht habe, ihn zu beruhigen. Etwa 15 bis 16 Tage nach dem Vorfall habe der Onkel des BF diesem verboten, das Haus zu verlassen, weil ansonsten Gefahr bestünde, dass er getötet werde. Der Schwiegersohn des Onkels des BF, der als privater Wächter im Haus des Onkels des BF gearbeitet habe, habe von den Taliban viel Geld für den Fall angeboten bekommen, dass er einen Bombenanschlag im Haus des Onkels verüben solle. Nachdem der Schwiegersohn des Onkels des BF diesem im Frühjahr 2013 von dem Angebot der Taliban für den Fall der Ausführung eines Bombenanschlags erzählt gehabt habe, habe dieser nicht mehr gewollt, dass der BF das Haus verlasse. Die Taliban wären auch an den Sohn einer Tante väterlicherseits des BF herangetreten und hätten diesem Geld für die Ergreifung der Söhne des Onkels des BF angeboten. Nach dem der BF eineinhalb Monate das Haus des Onkels nicht mehr verlassen habe können, habe er beschlossen, Afghanistan zu verlassen, weil er dort kein freies Leben mehr führen könnte. Schließlich habe er sich entschlossen, mit den 17.000 Dollar, die der an Krebs verstorbene Vater des BF für dessen Ausbildung an der Universität dem Onkel des BF anvertraut gehabt habe, die Flucht aus Afghanistan zu finanzieren.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der BF zahlreiche Fotos vor, auf denen zu erkennen ist, dass der Onkel des BF als Generalmajor viele Kontakte zu hochrangigen Persönlichkeiten aus Politik und Armee pflegt.
Der als Zeuge befragte XXXX, ein Sohn des als Generalmajor tätigen Onkels des BF und somit auch dessen Cousin, gab an, dass er aus Afghanistan geflüchtet wäre, nachdem sein Bruder von den Taliban getötet worden sei. Er und sein Bruder seien davor auch von den Taliban angesprochen worden. Er wäre 2012 nach Österreich gekommen und genieße hier Flüchtlingsstatus.
Der ebenfalls als Zeuge befragte XXXX, ein weiterer Cousin des BF, gab an, dass sein Vater im Jahr 2001 nach Österreich gekommen sei, nachdem die Gruppierung der XXXX, deren Mitglied der Vater des Zeugen gewesen sei, von den Taliban zerschlagen worden wäre. Der Vater des Zeugen habe in Österreich den Status eines Asylberechtigten bekommen, und daraufhin seine Kinder im Jahr 2003 nach Österreich nachgeholt. Der Zeuge gab an, er wisse vom BF und von anderen Personen, dass der BF und Verwandte des BF von den Taliban bedroht worden wären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist im Jahr 1992 in der Provinz Ghazni geboren und hat zuletzt in Kabul gelebt. Am 21.06.2013 hat er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Er ist als Minderjähriger nach dem Tod seiner Eltern im Haus seines Onkels väterlicherseits, der als Generalmajor für die afghanische Regierung tätig ist, aufgenommen worden.
Kurz vor Beendigung seiner Schulausbildung ist der BF von einem Mitglied der Taliban auf dem Schulweg aufgefordert worden, seinem Onkel mitzuteilen, dass dieser seine Tätigkeit als Generalmajor für die afghanische Regierung zu beenden habe, da ansonsten die Familienangehörigen des Onkels des BF getötet würden.
Im Jahr 2011 ist ein Cousin des BF, Sohn des als Generalmajor tätigen Onkels des BF, auf dem Schulweg von den Taliban getötet worden. Dieser Cousin des BF sowie weitere Personen aus dem Umfeld des Onkels des BF sind unter Todesdrohungen aufgefordert worden, den Onkel des BF dazu zu bewegen, seine Tätigkeit für die Regierung aufzugeben.
Im Frühjahr 2013 ist der BF zusammen seinem Cousin und dem Schwiegersohn eines Onkels des BF aus Afghanistan geflüchtet. Den beiden zusammen mit dem BF geflüchteten Personen wurde in der Zwischenzeit vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Zur Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum
Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem
zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen
von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013
wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer
Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder
verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13
Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die
verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und
wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des
internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende
2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-
Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31.
Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und
unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur
Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende
2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800
Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in
Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben
Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in
diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der
Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der
einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen
Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im
Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder
allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten
gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-
Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere
negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer
Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der
Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des
Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu
abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme
der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die
regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in
den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in
Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter
ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der
ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und
Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und
komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile
Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und
sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten
behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der
Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen
Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben
regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen
Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in
einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in
Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten
voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom
18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten
Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog.
Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der
ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den
USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als
Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden
Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine
wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013
veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten
getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom
16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt 3.783 sicherheitsrelevante Vorfälle
verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen
Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013
verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der
UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November
2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im
Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar
verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for
international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom
16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet
wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70
Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten
des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und
Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen.
Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin
die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for
international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt,
dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre
Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres
2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen
verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben,
dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden.
Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013
insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-
prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen
Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die
Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug
der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in
den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der
südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei
erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der
Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur
Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei
Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche
Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO,
Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen
getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark
abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit.
Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere
Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das
Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen
Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das
Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien
unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen
mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter
Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200
Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten
mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in
den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte
angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die
Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch
an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf
Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt.
Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel
vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei USSoldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den
Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-
Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen
Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt.
Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen
verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-
Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei
Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in
die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban
bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des
Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der
Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten.
Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung
zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-
Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-natolastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von
Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere
in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte
Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein
Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat
ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Zur Sicherheitslage in Kabul:
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch
geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen
eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte
Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen
Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in
Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung
von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das
Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte
in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt
diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern
der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des
Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der
afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und
selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte
überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit
möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der
afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch
"Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u. a. eine Explosion
nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums
Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren
Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul,
bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den
Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council:
"The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten
Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATOZentrale
und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure
zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6
Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai
und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und
Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen
Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli.
(Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013).
Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag
die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige
Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide
bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
? Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya
Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The
situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6.
Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban
auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul.
(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
? Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.
Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei
einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung:
"Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
? In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht
Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im
stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei
heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien
zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan
eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich
heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht
Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach
Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach
Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen
nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die
Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört
worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der
Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch
sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in
einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere
verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen
Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei
Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on
road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul
angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den
Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und
eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach
feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach
Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien
getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten
Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und
Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr
unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff
verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den
Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Zur Situation der Hazara:
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl
eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit
darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen
Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre
Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach
wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung
zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen
bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch
Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese
dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten
einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien
ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie,
Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen
Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der
Minderheit der Hazara ab.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen)
Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar
nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren
Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums.
Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität
gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter
ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es
immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen
Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden
Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden
Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso
schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser
Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen)
Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat
Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der
Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und
Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban
sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit
der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder
schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder
Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch
illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)
Zur Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der
verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist
nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht
überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige
Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen
des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer
vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue
Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit
überarbeitet.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler
Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger
regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend
beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von
kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse
entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die
Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre
Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende
Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen
Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen
praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf
internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres
schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der
Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den
Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen
Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten
Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch
Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als
Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind
allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen.
Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten,
unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer
Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im
Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des
Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie
des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre
oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des
Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie
des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der
Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer
Asylsuchender vom 6. August 2013)
Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche
Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in
Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es
nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse
des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan
unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine
weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der
Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.
(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)
Zu Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei
Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen
(Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern
verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von
der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der
Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden,
wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen
ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan
keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen,
in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie
und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl
von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in
ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und
Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur
in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert
sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des
U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der
Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was
zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden
kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die
Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der
Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie
durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem
dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren
Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales
oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem
Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder
Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen
Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus,
insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist.
Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des
wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines
angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne
Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden
mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des
internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung,
Zu Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen
maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage
ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder
Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an
welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen
ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit.
Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder
Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen
Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in
Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die
afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an
regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.
Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass
konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite
Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR
schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche
Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Zu den Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer
Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) unter anderem von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der
internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Die Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und der Sicherheitslage in Kabul, der Heimatprovinz des BF, gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Die Staatsangehörigkeit des BF, seine Volksgruppenzugehörigkeit sowie die weiteren getroffenen Feststellungen zu seiner Person ergeben sich aus den Verfahrensunterlagen.
Was das individuelle Fluchtvorbringen des BF anbelangt, war aus folgenden Erwägungen vom oben dargestellten Sachverhalt auszugehen:
Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist in seiner Entscheidung vom 03.03.2014 zum Ergebnis gelangt, dass "das Fluchtvorbringen im Großen und Ganzen als glaubhaft zu werten" wäre. Die inhaltliche Richtigkeit des Vorbringens wurde auch durch die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere auch durch die Aussagen der beiden Zeugen, bestätigt. Es bestand kein Grund, an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen und der Aussagen des BF zu zweifeln.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBL I Nr. 122/2013 (in weiterer Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Furcht muss "wohlbegründet" sein. Dabei ist ein objektiver Maßstab an das Kriterium der Furcht anzulegen - es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in der Situation des Antragstellers fürchten würde (vgl. VwGH 21.09.2000, 2000/20/0286).
Nach der ständigen Judikatur muss die Verfolgung, um asylrelevant zu sein, nicht zwingend von staatlichen Institutionen ausgehen. Die Schutzbedürftigkeit ist auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gleich, da es für den (potentiell) Verfolgten keinen Unterschied macht, vom wem die Verfolgung ausgeht, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Verfolgung zu verhindern. In beiden Fällen ist es dem BF nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 6.3.2001, 2000/01/0056; VwGH 4.4.2001, 2000/01/0301; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793). Dass es bei drohenden Übergriffen durch die Taliban seitens des afghanischen Staates aktuell am Willen bzw. an der Fähigkeit, ausreichenden Schutz zu gebieten, mangelt, ist amtsbekannt und lässt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen entnehmen. Die afghanische Regierung ist weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Vgl. Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, vom 30.09.2013).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Die Wortfolge "glaubhaft zu machen" ist dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit - und nicht etwa von der Richtigkeit - des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen hat (VwGH Zl. 2004/10/0114 vom 09.09.2009, VwGH Zl. 2005/04/0120 vom 15.09.2006).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ist es dem BF gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
Im gegenständlichen Verfahren droht die Verfolgung deswegen, weil der BF aus Sicht der Taliban nicht bereit war, seinen Onkel dazu zu bewegen, seine Tätigkeit für die Regierung aufzugeben. Es wird ihm sohin eine talibanfeindliche politische Gesinnung unterstellt. Es kommt dabei nicht auf die tatsächliche politische Gesinnung des BF an und auch nicht darauf, ob sich dieser überhaupt politisch äußert oder betätigt, sondern ausschließlich darauf, wie das Verhalten des BF aus Sicht der Taliban bewertet wird. Da sich der BF nicht für deren Absichten, nämlich, seinen Onkel, einen Generalmajor der afghanischen Armee, zur Aufgabe seiner Tätigkeit für die afghanische Regierung zu bewegen, gewinnen ließ, liegt nahe, dass die Taliban nicht nur dem Generalmajor selbst, sondern auch dessen bei ihm wohnenden Neffen, also dem BF, eine talibanfeindliche Gesinnung unterstellen. Dem BF droht daher Verfolgung aus einem asylrechtlich relevanten Grund, nämlich wegen seiner politischen Gesinnung.
Als "politisch" kann jede Gesinnung qualifiziert werden, die für den Staat und das Gemeinwesen von Bedeutung ist (vgl. VwGH 12.9.2002, 2001/20/0310). Um dem Schutzgedanken der GFK gerecht zu werden, darf dabei der Begriff "Staat" nicht zu eng ausgelegt werden, sondern es sind dem Staat auch alle Gruppierungen gleichzuhalten, die faktisch im Staatsgebiet oder einem Teil desselben die Macht ausüben und das Gemeinwesen ordnen. In weiten Teilen Afghanistans üben die Taliban faktisch die Macht aus, sie repräsentieren in diesem Sinne gleichsam den "Staat". Wer durch sein Verhalten oder durch seine nach außen zu Tage getretene Einstellung zu verstehen gibt, dass er mit den Handlungen des Taliban-Regimes nicht einverstanden ist, offenbart damit eine "politische Gesinnung".
Die Furcht vor Verfolgung ist im Falle des BF auch objektiv betrachtet wohlbegründet. Eine Vergleichsperson in der gleichen Lage wie der BF - nämlich der Neffe eines hochrangigen Generalmajors der afghanischen Armee, der seit dem Tod seiner leiblichen Eltern bei seinem Onkel wohnt und daher de facto als Mitglied der Familie des Generalmajors angesehen wird, und der zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt ist, mit der regierungsfeindlichen Gruppierung der Taliban zusammen zu arbeiten - würde sich regelmäßig vor der Verfolgung durch die Taliban fürchten. Dies umso mehr, als er bereits einmal für den Fall, dass er sich nicht für die Zwecke der Taliban verwenden lasse, mit dem Tod bedroht worden ist. Verstärkt wird die Wohlbegründetheit der Furcht des BF außerdem dadurch, dass bereits im Jahr 2011 ein Sohn des Generalmajors und gleichzeitig Cousin des BF von den Taliban getötet worden ist.
Schließlich ist auch der Umstand, dass mehreren Personen aus dem familiären Umfeld des BF, die bereits vor diesem oder gemeinsam mit diesem aus vergleichbaren Motiven ihre Heimat verlassen haben, im erstinstanzlichen Verfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, ein wesentliches Indiz dafür, dass auch im ähnlich gelagerten Fall des BF selbst im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung droht.
Dem BF ist es im Laufe des Verfahrens auch gelungen, glaubhaft darzulegen, warum vor allem er selbst und nicht auch seine in Afghanistan verbliebenen Geschwister bzw. seine Ehefrau von der Verfolgung durch die Taliban bedroht sind, und warum sich sein Onkel - trotz der auch diesen betreffenden Verfolgungsgefahr - veranlasst gesehen hat, das Land nicht zu verlassen.
Dem BF steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da er weder über ein ausreichendes soziales Netz außerhalb seiner Heimatregion verfügt, noch sich gefahrlos in einer der größeren Städte des Landes niederlassen kann, weil es aufgrund der in Afghanistan vorherrschenden Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen auch für die Taliban kein allzu großes Problem darstellt, jemanden zu finden, wenn sie es wirklich wollen. (vgl. Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012).
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, nach Afghanistan zurückzukehren. Es sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von etwaigen Asylausschlussgründen im Sinne des § 6 AsylG 2005 hervorgekommen.
Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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