BVwG W150 1435639-1

W150 1435639-1Tribunal Administrativo Federal18 de mai. de 2015

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

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BVwG W150 1435639-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W150.1435639.1.00

Spruch

W150 1435639-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

XXXX Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.05.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX.11.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am XXXX.11.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er sei im Jahr 1996 geboren und sohin minderjährig. Ferner stamme er aus der afghanischen Provinz Ghazni, gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten).

Afghanistan habe er vor ca. zweieinhalb Monaten (sohin Ende August/Anfang September 2012) verlassen und sei über den Iran schlepperunterstützt in die Türkei gereist. Einige Tage später sei er von dort aus nach Griechenland gebracht worden, wo er sich ca. ein Monat in Athen aufgehalten habe. In der Folge habe der Beschwerdeführer Griechenland verlassen und sei über Mazedonien nach Serbien gefahren, wo er ca. 20 Tage lang geblieben sei. Danach sei er wieder unter Zuhilfenahme eines Schleppers nach Österreich gebracht worden.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Mutter nach dem Tod seines Vaters wieder geheiratet habe. Der Stiefvater sei Drogendealer gewesen und habe mit dem Beschwerdeführer zusammen Drogen transportiert. Einmal sei der Beschwerdeführer von der Polizei festgenommen und für eine Nacht inhaftiert worden. Da er minderjährig gewesen sei, habe man ihn freigelassen. Als er zum zweiten Mal wegen der Drogen festgenommen worden sei, habe er der Polizei gesagt, dass sein Stiefvater der Drogendealer sei, der dann festgenommen worden sei. Aus Angst vor seinem Stiefvater habe er Afghanistan verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst vor seinem Stiefvater, der ihn töten wolle, da er ihn bei der Polizei als Drogendealer verraten habe.

1.3. Am XXXX.11.2012 erfolgte die Ersteinvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, in welcher der Beschwerdeführer angab, dass sein Vater verstorben sei und sich seine Mutter in XXXX befinde. Vor ca. einem Monat, als er in Griechenland gewesen sei, habe er das letzte Mal telefonischen Kontakt zu seiner Mutter gehabt.

Befragt zu seinem Alter gab der Beschwerdeführer an, er sei 16 1/2 Jahre alt. Das wisse er, da er im Alter von sieben Jahren mit der Schule begonnen habe und diese fünf Jahre lang besucht habe. Dann habe er zwei Jahre lang verschiedene Arbeiten durchgeführt und weitere zwei Jahre bei seinem Stiefvater gearbeitet. In der Folge sei er fünf Monate in XXXX und ca. zwei Monate bis hierher unterwegs gewesen. Er sei über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen.

Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da dort sein Leben in Gefahr sei. Er habe aus Angst vor seinem Stiefvater seine Heimat verlassen müssen. Seine Mutter und seine Schwester seien zuletzt in XXXX gewesen. Ob sie noch dort seien, wisse er nicht.

1.4. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei 16 1/2 Jahre alt bzw. zur behaupteten Minderjährigkeit veranlasste das Bundesasylamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem Untersuchungsergebnis vom XXXX.XXXX.2012 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "GP 31, Schmeling 4" vorliegt (vgl. AS 51).

1.5. Am XXXX2012 wurde der Beschwerdeführer erneut in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dabei auf Vorhalt, die Röntgenuntersuchung seiner linken Hand würde einen gewichtigen Hinweis dahingehend darstellen, dass er nicht minderjährig sei, an, dass er nicht mehr wisse als ihm seine Eltern über sein Alter gesagt hätten. Beweise für seine Minderjährigkeit habe er nicht. Ärztlichen Untersuchungen zur Bestimmung seines Alters stimme er zu.

1.6. In der Folge beauftragte das Bundesasylamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Thema "sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit".

Das diesbezügliche Gutachten vom XXXX2013 kommt aufgrund der durchgeführten multifaktoriellen Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung bzw. fachärztliche Befundung) zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX2013 ein Mindestalter von 21,63 Jahren aufgewiesen habe und sohin sein spätestmögliches Geburtsdatum der "XXXX1991" sei. Damit habe er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am XXXX2012 eindeutig jenseits des vollendeten 18. Lebensjahres befunden. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers könne sohin ausgeschlossen werden.

1.7. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am XXXX2013 in Anwesenheit seiner (vormaligen) gesetzlichen Vertretung vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er auf Vorhalt des Ergebnisses des medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Minder- bzw. Volljährigkeit angab, dass er akzeptiere, was die Ärzte festgestellt hätten. In der Folge stellte das Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung die Volljährigkeit des Beschwerdeführers und sein spätestmögliches fiktives Geburtsdatum mit "XXXX1991" fest (vgl. AS 109). Hierzu wollten weder der Beschwerdeführer noch seine (ehemalige) gesetzliche Vertretung Stellung nehmen.

1.8. Am 15.04.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er gesund sei. Sein Geburtsdatum habe er nicht genau gewusst; sonst habe er bisher im Verfahren die Wahrheit gesagt. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und Schiit. In Afghanistan habe er gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester im Viertel XXXX im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni gelebt und sei zunächst ca. zwei Jahre lang als Hilfsarbeiter im Gerüstbau tätig gewesen. Dann habe er begonnen, mit seinem Stiefvater mit Drogen zu handeln. Derzeit habe er weder zu seiner Mutter und Schwester noch zu sonstigen Verwandten Kontakt.

Dezidiert zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass ihn sein Stiefvater dazu gezwungen habe, bei seinem Drogenhandel mitzumachen. Wenn er dieser "Arbeit" nicht nachgegangen wäre, hätte der Stiefvater die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers immer wieder geschlagen. Zwei Mal habe er die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers vor dessen Augen geschlagen, weil der Beschwerdeführer nicht habe mitgehen wollen. Der Drogenhandel sei so durchgeführt worden, dass die Ware in XXXX abgeholt und im Auto versteckt worden sei. Der Beschwerdeführer sei entweder Fahrer oder Beifahrer gewesen und habe die Ware an seinen Stiefvater weitergeben müssen. Einmal sei er von der Polizei festgenommen worden als die Polizei sein Fahrzeug habe aufhalten wollen. Der Fahrer sei weitergefahren und dann bei einem Bazar einfach ausgestiegen und geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei von den Polizisten mitgenommen und befragt worden. Er habe seine Mutter verständigt, die dann gekommen sei und den Polizisten gesagt habe, der Beschwerdeführer sei gezwungen worden, "so etwas" zu tun. Dann sei er freigekommen. Das zweite Mal sei er in XXXX festgenommen worden. Der Fahrer dieses Autos sei nicht stehengeblieben, die Polizei habe geschossen und den Fahrer verletzt. Daraufhin sei es zu einem Unfall gekommen und der Wagen sei zum Stillstand gekommen. Der Beschwerdeführer und der Fahrer seien festgenommen worden. Ein Anwalt namens XXXX habe den Beschwerdeführer gefragt, warum er "so etwas" gemacht habe und habe er gesagt, er sei wegen seiner Mutter dazu gezwungen worden. Dann sei seine Mutter gekommen und XXXX habe seiner Mutter gesagt, es wäre gut, wenn der Beschwerdeführer die Haupttäter nennen würde. Dies habe seine Mutter akzeptiert und der Beschwerdeführer sei von XXXX für zwei oder drei Wochen an einen anderen Ort gebracht worden. Während dieser Zeit habe die Polizei den Stiefvater und seine Leute festgenommen. Um keine Probleme mit Freunden oder Bekannten dieser Täter zu bekommen, habe XXXX den Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwester nach XXXX zu Freunden gebracht. Ca. fünf Monate lang hätten sie dort in einer Wohnung gelebt. Danach habe ihnen XXXX erzählt, dass der Stiefvater des Beschwerdeführers nach Zahlung von Schwarzgeld aus dem Gefängnis herauskomme und sie den Standort wechseln sollten. Daher seien sie nach XXXX zu einem Freund des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers gegangen. Nach zwei Tagen und zwei Nächten habe sie der Stiefvater dort gefunden. Er habe sofort begonnen, auf die Mutter des Beschwerdeführers einzuschlagen und habe versucht, den Beschwerdeführer ins Auto zu werfen und mitzunehmen. Danach seien die Nachbarn und der Freund des Vaters gekommen und der Stiefvater sei geflüchtet. Am nächsten Tag habe ihn der Freund seines Vaters aus Afghanistan weggeschickt.

Um welche Drogen es sich jeweils gehandelt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Das erste Mal sei der Beschwerdeführer vor zwei Jahren und das zweite Mal ein Jahr später von der Polizei "erwischt" und festgenommen worden. Wie er von seinem Stiefvater [in XXXX] gefunden worden sei, wisse er nicht. Er sei bei einem Freund seines leiblichen Vaters gewesen. Einmal sei auch der Beschwerdeführer von seinem Stiefvater geschlagen worden. Das sei nach der ersten Festnahme gewesen. Seine Mutter sei geschlagen worden und als der Beschwerdeführer den Stiefvater habe zurückhalten wollen, sei auch er geschlagen worden.

Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keine Probleme mit der Polizei oder mit Behörden. Er sei kein Mitglied einer Partei oder politisch aktiv gewesen. Auch wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt.

Auf die Frage nach einer persönlichen Bedrohung oder konkreten Verfolgung gab der Beschwerdeführer an, dass er einmal von seinem Stiefvater geschlagen und einmal von einem Freund seines Stiefvaters festgehalten worden sei. Transportiert habe der Beschwerdeführer die Drogen nie mit seinem Stiefvater; diesem habe er sie nur weitergegeben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er nur Angst vor seinem Stiefvater. In einen anderen Landesteil könne er nicht ziehen, da Hazara nicht in jede Stadt ziehen könnten. Diese hätten nicht so viele Freiheiten aufgrund der Probleme zwischen Sunniten und Schiiten. Den letzten Vorfall, bei dem seine Mutter geschlagen worden sei, habe er nicht der Polizei gemeldet, da diese nichts gemacht hätte. Er könne sich auch nicht vorstellen, in Kabul zu wohnen. Er kenne Kabul nicht und habe dort auch niemanden. Ob ihn sein Stiefvater in Afghanistan suchen würde, wisse er nicht. Er habe ihn jedenfalls einmal gefunden.

Nach Erörterung der Feststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, in Österreich wolle er einen Deutschkurs machen und sich weiter bilden. Er sei nicht so wie die Anderen in seinem Quartier, die hierher kämen und den Namen der Asylwerber schlecht machten. Er sei in der Grundversorgung. Fünf Jahre lang habe er die Schule besucht und könne lesen und schreiben. Seine Mutter und sein Stiefvater seien seit viereinhalb Jahren zusammen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und Schiit sei sowie der Volksgruppe der Hazara angehöre. Sein Geburtsdatum - XXXX1991 - sei von der Behörde festgelegt worden. Er habe in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, Viertel XXXX gewohnt, sei gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan aufgrund der allgemeinen unsicheren Lage verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Bedrohung durch seinen Stiefvater ausgesetzt sei. In Afghanistan könne keine exzeptionelle Gefährdungslage festgestellt werden, die praktisch jeden betreffen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten würde. Auch habe eine Bedrohungssituation nicht festgestellt werden können. Er sei nicht erwerbstätig und habe keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 17 bis 50 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Sprachkenntnisse nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme. Hinsichtlich seiner Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit seien seine Angaben schlüssig und glaubhaft gewesen. Ebenso sei glaubhaft, dass er gesund sei. Aus dem Gutachten zur Altersfeststellung habe das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsjahr 1996 nicht bestätigt werden können, sondern sei als spätestmögliches Geburtsdatum der XXXX1991 festgestellt worden. Zum Fluchtvorbringen sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgungssituation im Herkunftsstaat geltend gemacht habe. Auch die Umstände, die zu seiner angeblichen zweimaligen Inhaftierung geführt hätten, würden keinen derartigen Hinweis bergen und auch der Umstand, dass sein Stiefvater verhaftet und gegen Schmiergeld freigelassen worden sei, sei zu vage und unsubstanziiert, um daraus eine aktuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft erscheinen zu lassen. Sein behaupteter Fluchtgrund resultiere ausschließlich aus einer Bedrohung durch Drittpersonen. Dies seien zwischenmenschliche Probleme, die von Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK losgelöst seien. Das mangelnde Vorliegen eines GFK-Motivs schließe daher die Gewährung von Asyl von vornherein aus. Es sei davon auszugehen, dass die Polizei wegen der Rechtsgutbeeinträchtigung Erhebungen durchführen würde. Auch erscheine im vorliegenden Fall, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Landesteil gegeben sei. In Kabul sei man grundsätzlich gewillt und in der Lage, Schutz zu gewähren. Weiters gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden, volljährigen und arbeitsfähigen Mann, dem eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Auch sei davon auszugehen, dass er auf die Hilfe seiner Familie zurückgreifen könne. Zudem sei eine Ansiedlung in Kabul sogar für Personen ohne Beziehungen möglich. Die Sicherheitslage in Kabul sei unverändert stabil und deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Auch sei Kabul sicher erreichbar, da Kabul über einen zivilen Flughafen verfüge. Die Angaben zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien schlüssig und glaubhaft gewesen. Die Feststellungen zu Afghanistan würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren und der festgestellte Sachverhalt ergeben hätten, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet gewesen sei. Die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit stelle allein noch keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Hazara gehöre, könne alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Es werde zwar nicht verkannt, dass die derzeitige Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans als prekär und unsicher qualifiziert werden müsse, doch könne unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisquellen nicht erkannt werden, dass die Taliban im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan die tatsächliche Macht ausüben würden. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können und sei auch davon auszugehen, dass eine solche auch pro futuro nicht existiere. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen seine Person gerichtete Gefährdung für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft machen habe können. Bei ihm handle es sich um einen arbeitsfähigen und volljährigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Auch habe er nicht behauptet, dass eine Rückkehr nach Afghanistan für ihn nicht möglich oder zumutbar sei. Letztlich wurde mit näherer Begründung unter Spruchpunkt III. ausgeführt, dass im Zuge einer individuellen Abwägung festzustellen sei, dass ein durch die Ausweisung möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werde.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom XXXX.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX.05.2013, bei der Behörde eingebracht am XXXX.06.2013, fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Gewalt durch seinen Stiefvater fürchten müsse und die afghanischen Behörden nicht gewillt bzw. in der Lage seien, ihm den notwendigen Schutz zu bieten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über keine Angehörigen, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Er habe keine Informationen über den Verbleib seiner Mutter und seiner Schwester. Der Beschwerdeführer habe die Vorgänge in seiner Heimat detailliert und nachvollziehbar geschildert. Weiters habe die Behörde ihre Schlussfolgerungen zur Lage aus mangelnden bzw. unrichtig ausgewerteten Länderfeststellungen gezogen. Ohne näheres Vorbringen zitierte die Beschwerde in der Folge einige Länderberichte mit Quellenangaben wörtlich.

Die Behörde könne bei der Annahme der Wahrscheinlichkeit des Zutreffens der Aussagen eines Asylsuchenden nicht vom Wissenstand und Wertekodex eines gut ausgebildeten Mitteleuropäers ausgehen, sondern müsse die Maßfigur eines im afghanischen Kulturkreis aufgewachsenen Menschen zur Prüfung herangezogen werden. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sei nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan Schutz geboten werden könne. Da der Beschwerdeführer und seine Familie in Afghanistan von seinem Stiefvater verfolgt würden, weil der Beschwerdeführer seinen Stiefvater bei der Polizei als Drogendealer verraten habe und der afghanische Staat nicht willens bzw. nicht fähig sei, den Beschwerdeführer zu schützen, treffe auf ihn die Definition eines Flüchtlings laut Genfer Konvention zu. Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK könne insbesondere auch dann vorliegen, wenn im Herkunftsstaat keinerlei staatliche Strukturen mehr bestünden.

Da der Beschwerdeführer in Afghanistan von seinem Stiefvater und somit von seiner eigenen Familie verfolgt werde, habe er im Fall einer Rückkehr keine Unterstützung von dieser zu erwarten. Abgesehen davon verfüge er über keinerlei Anhaltspunkte. Sohin wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unmöglich, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Zudem sei die allgemeine Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet prekär, sodass sich schon daraus ergebe, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Einreise in einen anderen Landesteil nicht möglich wäre. Im Fall der Abschiebung nach Afghanistan liege eine Verletzung des Art. 3 EMRK vor.

Der Beschwerdeführer beantrage ausdrücklich seine persönliche Einvernahme und die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts.

4. Mit Schreiben vom 16.07.2014, vom 25.08.2014, vom 10.09.2014, vom 07.01.2015, vom 19.01.2015, vom 27.01.2015, vom 02.02.2015 und vom 13.02.2015 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zum Nachweis seiner Integration in Österreich nachstehende Unterlagen mehrfach vor:

  • Schulbesuchsbestätigung eines Realgymnasiums vom XXXX.04.2014;

  • Teilnahmebestätigung "Intensiv Deutschkurs A2.1" vom XXXX.08.2014;

  • Teilnahmebestätigung "Deutschkurs Niveau A2.1." vom XXXX.09.2014;

  • Anmeldebestätigung zum "Vorbereitungskurs der Externen Hauptschule-(Vormodul)" vom XXXX.12.2014;

  • Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutschkurses in einer Volkshochschule vom XXXX.12.2014;

  • Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin, dass der Beschwerdeführer in ihrer Praxis als Dolmetscher für afghanische Asylwerber fungiert, vom XXXX.12.2014;

  • Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer vom XXXX.04.2014 und

Empfehlungsschreiben des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde XXXX vom XXXX.02.2015

5. Mit Schreiben vom 27.02.2015 brachte der Beschwerdeführer nach Wiederholung seiner Fluchtgründe im Wege seines nunmehrigen bevollmächtigten Vertreters vor, dass er wegen des Zwangs an der Mitwirkung an den Straftaten einer kriminellen Organisation und der damit einhergehenden Verfolgungsgefahr geflüchtet sei. Die Verfolgungsgefahr komme dabei nicht von einer Behörde, sondern vom Stiefvater des Beschwerdeführers. Dies sei zwar unter "Verfolgung durch private Dritte" zu subsumieren, jedoch sei gleichzeitig ein tatsächlich wirksamer Schutz durch die afghanischen Behörden nicht gewährleistet. Der Stiefvater des Beschwerdeführers habe sich durch Bezahlung von Schwarzgeld aus dem Gefängnis freikaufen können, was auch in den vorliegenden amtlichen Länderfeststellungen berichtet werde. Somit seien die behördlichen Versuche, den Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwester zu schützen, gescheitert. Ferner habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem Thema des Drogenhandels in Afghanistan auseinanderzusetzen. Nach Zitierung von Textpassagen aus einem Bericht von Spiegel online vom 14.12.2014 wurde ausgeführt, dass in Afghanistan undurchsichtige und enge Verknüpfungen zwischen kriminellen Banden, aufständischen Gruppierungen und korrupten Behördenvertretern herrschen würden, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die afghanischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich vor der Verfolgung durch den Stiefvater hätten schützen können. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative hätte dem Beschwerdeführer keinen Schutz vor der Verfolgung des "Drogenbarons" geboten. Daher bestehe Asylrelevanz im Sinne der GFK.

Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wurde unter Anführung von Berichten vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Kabul keine Verwandten habe, dort niemanden kenne und auch niemals dort gelebt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Person in Kabul ohne jegliche Stütze überlebensfähig sei. Eine Rückkehr in seiner Heimatprovinz Ghazni sei ohne Zweifel nicht zumutbar, da sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert habe und Ghazni von aufständischen Gruppierungen kontrolliert und terrorisiert werde. Der Beschwerdeführer habe zwar keine Verfolgung vorgebracht, die speziell aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara resultiere, jedoch werde die Unzumutbarkeit einer Rückkehr, insbesondere in die Provinz Ghazni, dadurch zusätzlich verschärft. Wesentlich sei, dass die Taliban die pashtunischen Nomaden gegen die Hazara unterstützen und diesen Konflikt in ihrem eigenen Interesse schüren würden. Eine Verbesserung der Situation der Hazara wie aus den amtlichen Länderfeststellungen ersichtlich, treffe nicht auf die ländlichen Herkunftsgebiete zu, sondern lediglich auf Hazara, die in urbaner Umgebung leben und den Aktivitäten der Taliban nicht so ausgesetzt seien wie in der Provinz.

6. Am 02.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer und sein Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit E-Mail vom XXXX.01.2015 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Ferner wurde in der Verhandlung eine Zeugin einvernommen.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Er nehme keine Medikamente. Die Dolmetscherin verstehe er gut.

Er sei in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX, XXXX geboren und aufgewachsen. Im Rahmen der Erörterung seines Reiseweges gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter und seine Schwester derzeit im Iran leben würden. Was sein Stiefvater jetzt mache, wisse er nicht. Er glaube nicht, dass seine Mutter und der Stiefvater geschieden seien. In Afghanistan habe er fünf Jahre lang die Grundschule besucht und habe danach als Bauarbeiter bzw. Maurer gearbeitet. In Afghanistan habe er noch einen Onkel väterlicherseits, über den er jedoch keinerlei Informationen habe.

Dezidiert zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor seinem Stiefvater geflohen sei, der Drogenhandel betrieben habe. Da er mit der Polizei zusammengearbeitet habe, sei sein Stiefvater festgenommen worden. Sein Stiefvater habe ihn gezwungen, bei dem Drogenhandel mitzumachen. Erst als er zum ersten Mal festgenommen worden sei, habe er erfahren, was sein Stiefvater mache. Zuerst habe sein Stiefvater zu seiner Mutter gesagt, dass der Beschwerdeführer mit ihm zusammen arbeiten müsse. Als seine Mutter damit nicht einverstanden gewesen sei, sei sie vom Stiefvater geschlagen worden. Zwei Wochen später habe der Stiefvater gesagt, der Beschwerdeführer müsse mitgehen, andernfalls er die Mutter wieder schlagen würde. Um welche Arbeit es sich handle, habe der Stiefvater nicht gesagt. Der Beschwerdeführer habe in Kandahar Waren abholen und diese an der Grenze zum Iran jemandem übergeben müssen. Es seien ca. 30 bis 35 Packungen in einer Plastikverpackung gewesen, wobei der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, was in der Plastikverpackungen sei. Der Beschwerdeführer sei als Begleitperson mitgenommen worden, damit der Fahrer sagen könne, er bringe "das Kind" nach Hause. Er habe bereits einige Monate lang gearbeitet, als er das erste Mal festgenommen worden sei. Damals sei er noch am selben Tag freigelassen worden, nachdem seine Mutter mit den Polizisten gesprochen habe. Als er ca. ein Jahr später das zweite Mal festgenommen worden sei, habe er erklärt, dass er zu dieser Arbeit gezwungen worden sei und dass seine Mutter und seine Schwester in Gefahr seien, wenn er nicht auf seinen Stiefvater hören würde. Ein Anwalt habe dann mit ihm gesprochen und habe ihm gesagt, er werde dafür sorgen, dass der Beschwerdeführer freigelassen werde, wenn er mit der Polizei zusammen arbeite. Dann sei er von diesem Anwalt zwei bis drei Wochen an einen anderen Ort gebracht worden und habe die Polizei den Stiefvater und seine Freunde festgenommen. In der Folge habe er ca. fünf Monate mit seiner Mutter und seiner Schwester in der Nähe von XXXX gelebt. Dann habe sie der Anwalt kontaktiert und berichtet, dass sein Stiefvater durch die Bezahlung von Bestechungsgelder freigekommen sei und sie den Wohnort wechseln sollten. Sie seien dann nach XXXX gereist, wo sie der Stiefvater zwei Tage später gefunden habe. Vermutlich habe der Stiefvater gewusst, dass sie beim Freund seines leiblichen Vaters Zuflucht suchen würden. Als seine Mutter die Tür geöffnet habe, sei sie vom Stiefvater gepackt und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe seiner Mutter helfen wollen und sei von einem Begleiter seines Stiefvaters festgehalten worden, der versucht habe, ihn ins Auto zu werfen. Als dann die Nachbarn aufgrund der Schreie gekommen seien, seien der Stiefvater und sein Begleiter geflüchtet. Bei dem Vorfall sei seine Mutter verletzt worden. Am nächsten Tag habe der Freund seines Vaters den Beschwerdeführer aus Afghanistan weggeschickt.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor seinem Stiefvater. Abgesehen davon herrsche in Afghanistan Krieg und es gebe viele Kämpfe zwischen verschiedenen religiösen Gruppierungen. Der Beschwerdeführer glaube, dass ihn sein Stiefvater töten würde, da er durch seine Haft und die Bestechungsgelder finanzielle Einbußen gehabt habe und dem Beschwerdeführer hierfür die Schuld gebe.

Vor ca. zwei Monaten habe er mit seiner Mutter und mit seiner Schwester im Iran telefoniert. Zum Freund seines Vaters in XXXX habe er keinen Kontakt. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sie keinen Kontakt zum Stiefvater habe.

In Österreich habe er sich für einen Deutsch-Vorbereitungs-Kurs für den Hauptschulabschluss angemeldet. Er bekomme Deutsch Nachhilfe, versuche selbstständig Deutsch zu lernen und dolmetsche auch für andere Bewohner seiner Pension bei Arztterminen. Derzeit besuche er auch ein Fitnesscenter.

In der Folge wurde die Zeugin einvernommen, die im Wesentlichen aussagte, dass sie eine ehemalige Deutschlehrerin sei, die mit dem Beschwerdeführer einmal in der Woche Deutsch lerne. Der Beschwerdeführer habe eine sehr gute Auffassungsgabe. Für seine Mitbewohner fungiere er auch als Dolmetscher. Er sei hilfsbereit, höflich und freundlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus XXXX im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni, wo er geboren und aufgewachsen ist. Ca. Ende August/Anfang September 2012 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und reiste über den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er sich ca. einen Monat lang aufhielt. In der Folge fuhr er über Mazedonien nach Serbien, wo er ca. 20 Tage verbrachte, bis er weiter illegal und schlepperunterstützt nach Österreich einreiste. Am XXXX.11.2012 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers leben im Iran; sein Vater ist bereits verstorben. In Afghanistan lebt noch ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers, zu dem jedoch kein Kontakt besteht bzw. auch nie bestanden hat. Zum Freund seines Vaters in XXXX besteht ebenfalls kein Kontakt.

1.1.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in Afghanistan - nämlich Bedrohung oder Verfolgung durch seinen Stiefvater, einem Drogenhändler, der den Beschwerdeführer zur Mitarbeit beim Drogenhandel gezwungen und den der Beschwerdeführer anlässlich seiner eigenen Festnahme an die afghanische Polizei verraten haben soll - den Tatsachen entsprechen, da selbst die Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers als wahr nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führt (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt 3.2.1.2. dieses Erkenntnisses).

1.1.3. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu seiner ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

1.1.4. Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführer, der aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Ghazni stammt und der in seiner Heimatprovinz über keine familiären Beziehungen mehr verfügt bzw. keinen Kontakt mehr zu Familienmitgliedern hat, aufgrund der Sicherheitslage in der Provinz Ghazni sowie in Ermangelung eines sozialen Netzes im Sinne eines Familienverbandes in Verbindung mit der allgemeinen problematischen Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Südosten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)

Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch, wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02. Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Duzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_ Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigtes Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, sein Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Sicherheitslage in der Provinz Ghazni:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewalttätigsten Gegenden des Landes. Im ersten Quartal des Jahres 2013 wurden 192 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(ANSO [Afghanistan NGO Safety Office]: Quarterly Data Report Q. 1 2013, vom April 2013; New York Times. "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August 2013).

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten. Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Quaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren.

(BBC: "Afghanistan's Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013; The Long War Journal: "Taliban launch suicide assault on ISAF PRT in Ghazni" vom 28. August 2013)

Die Taliban töten Zivilisten und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementieren ihre strengen Regeln und Gesetze.

(EASO: "Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" vom 2. Dezember 2012)

Im Berichtszeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt.

(Congressional Research Service: "Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy" vom 23. Oktober 2013).

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report, 29. August 2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentarierin, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen.

(United Nations Security Council Report: "September 2013 Monthly Forecast" vom 29. August 2013; BBC News "Afghan MP Fariba Ahmadi Kakar freed by the Taliban" vom 8. September 2013)

Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten, westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013)

Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementieren ihre strengen Regeln und Gesetze.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Ethnische Minderheiten

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

[...]

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6.08.2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19.04. 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BMAF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgebieten wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seiner Ausreise sowie zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Familienangehörigen bzw. zum derzeitigen Aufenthalt seiner Mutter und seiner Schwester im Iran sowie zum nicht vorhandenen Kontakt zu seinem Onkel väterlicherseits sowie zum Freund seines Vaters in XXXX ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2015. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich darüber hinaus aus dem vom Bundesasylamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zum Thema "sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit" vom XXXX.01.2013, dem schlüssig und nachvollziehbar - gestützt auf medizinische Befunde - zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX2013 ein Mindestalter von 21,63 Jahren aufgewiesen und er sich sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung am XXXX.11.2012 eindeutig jenseits des vollendeten 18. Lebensjahres befunden habe. Der Beschwerdeführer ist in der Folge diesem Gutachten auch nicht substanziiert entgegengetreten, sondern hat bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom XXXX.02.2013 angegeben, dass er akzeptiere, was die Ärzte festgestellt hätten. Auch im Beschwerdeverfahren bestritt der Beschwerdeführer nicht das vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung festgestellte Geburtsdatum "XXXX1991", sondern führte ab da sowohl in seiner Beschwerde als auch in seinen weiteren Eingaben von sich aus das durch das Bundesasylamt festgestellte Geburtsdatum "XXXX.1991". Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass der erkennende Einzelrichter nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sein wahres Alter verschleiern wollte, sondern tatsächlich nicht wusste, wann genau er geboren war (vgl. hierzu AS 67: "Ich weiß auch nicht mehr als mir meine Eltern über mein Alter gesagt haben und ich mich erinnern kann." sowie AS 125 "Ich wusste mein Geburtsdatum nicht genau.").

Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die Fluchtgründe bzw. auf eine drohende Verfolgungsgefahr in Afghanistan kann mangels rechtlicher Relevanz dieses Vorbringens unterbleiben. Da das zentrale Fluchtvorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ähnlich wie vor dem Bundesasylamt geschildert wurde und dieses zentrale Vorbringen ohnehin einer rechtlichen Beurteilung in gegenständlichem Erkenntnis unterzogen wird, kann eine weitere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterbleiben.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht, wobei der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.02.2015 eine Äußerung zu seiner Rückkehrsituation einbrachte und zur Untermauerung dieses Vorbringens aus weiteren Länderberichten zitierte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich hierzu nicht geäußert. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zu Spruchpunkt I:

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Soweit sich das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers darauf bezieht, dass er Angst vor Verfolgung durch seinen Stiefvater hat, da dieser Stiefvater den Beschwerdeführer zur Mitarbeit beim Drogenhandel gezwungen hat und der Beschwerdeführer in der Folge als er von der Polizei festgenommen worden war, mit der Polizei zusammengearbeitet hat, was wiederum zur Festnahme des Stiefvaters führte, der nunmehr nach seiner Freilassung aufgrund von Bestechung offenbar Rache üben will bzw. versucht hat, den Beschwerdeführer zu entführen, ist eine Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht zu erblicken.

Wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation in Afghanistan von Seiten seines Stiefvaters einer rechtlichen Beurteilung unterzieht, führt dies schon deshalb nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, weil mit diesem Vorbringen keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründe - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie politische Gesinnung - vorgebracht wurde. Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhalts liegt die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Stiefvater darin begründet, dass der Beschwerdeführer, der von seinem Stiefvater unter Androhung von Gewalt gegen seine Mutter und seine Schwester dazu gezwungen wurde, beim Drogenhandel mitzuarbeiten und als er im Zuge dessen von der Polizei festgenommen worden war, sich dazu entschlossen hatte, mit der Polizei zusammenzuarbeiten, was zur Festnahme und folgenden Inhaftierung des Stiefvaters führte. Als der Stiefvater nunmehr nach Bezahlung von Schmier- bzw. Bestechungsgeldern freigelassen worden war, versuchte dieser offenbar aus Rache für den Verrat des Beschwerdeführers diesen zu entführen, was jedoch misslang. Diese Verfolgungshandlung hat jedoch weder mit der religiösen noch mit der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers noch mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund - nämlich seiner Rasse und/oder seiner Nationalität - erkennbar zu tun. Der Angriff beim Freund seines Vaters, bei dem die Mutter des Beschwerdeführers vom Stiefvater geschlagen und er selbst in ein Auto gezerrt - sohin entführt - hätte werden sollen, hat seinen Ursprung nicht in einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern ist als schlichte, privat motivierte Rachehandlung zu qualifizieren, da der Stiefvater des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer letztlich für seine Festnahme und die damit verbundenen Schwierigkeiten wie z.B. auch den dadurch erlittenen Verdienstentgang aus dem Drogengeschäft, was der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Übrigen selbst vorbrachte; vgl. Verhandlungsschrift Seite 14: "VR: Warum glauben Sie, dass er Sie töten wird? BF: In der Zeit, in der er festgehalten wurde, und er für seine Freilassung Bestechungsgelder zahlen musste, wird er mit finanziellen Einbußen gerechnet haben. Aus diesem Grund wird er mich töten, weil ich daran schuld bin.". Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers liegt sohin maßgeblich in einer privat motivierten Rachehandlung begründet, was jedoch keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen ist. Aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich sohin kein tauglicher Anhaltspunkt dafür, dass die geltend gemachte Bedrohung durch den Stiefvater wesentlich auf einen Konventionsgrund zurückzuführen sein könnte (vgl. dazu "Putzer-Rohrböck, "Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005", Wien 2007", Rz 72, wo ausgeführt wird, dass der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein muss).

Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt keinerlei konkreten, stichhaltigen Hinweise darauf ergeben haben, dass eine Gefährdung in asylrelevanter Intensität von Seiten des Stiefvaters des Beschwerdeführers, basierend auf einem Konventionsgrund wahrscheinlich wäre. Daher ist im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht zu sehen.

3.2.1.3. Wenn an einigen Stellen in der Beschwerde sowie im Schreiben vom 27.02.2015 darauf verwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei, da er von seinem Stiefvater verfolgt werde und die afghanischen Behörden nicht in der Lage bzw. nicht willens seien, ihm den notwendigen Schutz zu bieten, befindet sich der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen in einem Rechtsirrtum. Wie bereits im angefochtenen Bescheid angeführt, kommt es darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Grundsätzlich kann sohin eine dem Staat zurechenbare asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Verfolgungshandlungen zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen (vgl. VwGH vom 08.07.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0434). Im gegenständlichen Fall mangelt es aber - wie in Punkt

3.2.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses ausgeführt - an der Asylrelevanz der Verfolgungshandlung, was bedeutet, dass die Frage, ob der Heimatstaat des Beschwerdeführers ihm Schutz bieten kann, irrelevant ist. Fehlt es nämlich an einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, so kann grundsätzlich auch dahingestellt bleiben, ob der Heimatstaat des Asylwerbers in der Lage wäre, ihm Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom afghanischen Staat keine Hilfe erwarten könnte (wobei an dieser Stelle darauf zu verweisen ist, dass der afghanische Staat nicht gänzlich untätig blieb; immerhin wurde der Stiefvater des Beschwerdeführers festgenommen und für einige Monate inhaftiert) ebenfalls nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen ist, sondern auf die notorische Tatsache, dass die afghanischen Behörden generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von Konventionsgründen - ausreichend Schutz zu gewähren. Dass der Beschwerdeführer aus Konventionsgründen keinen Schutz von Seiten des afghanischen Staates vor etwaigen Übergriffen seines Stiefvaters zu erwarten hätte, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet.

3.2.1.4. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung im Verfahren vor dem Bundesasylamt dezidiert verneint (vgl. AS 131) und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht behauptet hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch in seinem Schreiben vom 27.02.2015 ausgeführt, dass er keine Verfolgung, die aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara resultiere, vorgebracht habe. Eine konkrete Bedrohung und/oder Verfolgung seiner Person aus den Gründen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit hat der Beschwerdeführer sohin nicht dargelegt. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass aus den Länderfeststellungen (vgl. oben Punkt II.1.2.) zwar eine historisch gegebene soziale Diskriminierung gegenüber Schiiten bzw. Hazara und ein aus älteren Vorkommnissen stammendes Konfliktpotenzial ersichtlich sind, doch hat dieses so stark abgenommen, dass die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nur wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft im Allgemeinen nicht mehr existiert (es sei denn, es gibt persönliche Gründe dafür, die vom Beschwerdeführer allerdings nicht vorgebracht wurden). Diskriminierungen gegenüber Hazara erreichen nach den eindeutigen Feststellungen aktuell nicht eine Intensität, welche asylrelevant wäre, wenn auch einige Berichte vereinzelte Übergriffe durch Taliban bzw. andere regierungsfeindliche Kräfte schildern. Eine systematische Vertreibung oder eine massiv diskriminierende Benachteiligung von Hazara (durch Taliban) mit Verfolgungscharakter lässt sich weder der zur Verfügung stehenden Länderdokumentation entnehmen noch hat der Beschwerdeführer im Verfahren Solches vorgebracht. Ausgehend von diesen Erwägungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

3.2.1.5. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

3.2.1.6. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - hinreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Verfahrensgegenständlich lässt sich sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II:

3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

3.2.2.1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführer, der aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Ghanzi stammt , wo er über keine familiären Beziehungen bzw. über kein soziales Netz mehr verfügt, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Lage und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.

Zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Ghazni ist auszuführen, dass diese - wie auch vom Beschwerdeführer mehrfach vorgebracht - in den letzten Jahren immer zu den unsichersten Provinzen zu zählen war; dies ergibt sich unter anderem auch aus den unter Punkt II.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Länderfeststellungen, insbesondere aus dem aktuellen ANSO-Bericht, 1. Quartal 2013. In diesem Bericht wird die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Ghazni, als "extremely insecure" - der Wertung für die schlechteste Sicherheitslage - geführt, in der die durch regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 100 Prozent anstiegen und die Provinz Ghazni ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida ist, da Ghazni für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz darstellt. Hinzu kommt, dass aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz Taliban und al-Qaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten konnten. Dass hinsichtlich dieser Einschätzung zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, lässt sich auch aus jüngeren Berichten nicht entnehmen.

Daher ist festzuhalten, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Provinz Ghazni, eine so schlechte Sicherheitslage herrscht, dass diese mit einem innerstaatlichen Konflikt gleichzusetzen ist. Daher droht dem Beschwerdeführer als Zivilperson sowohl am Weg in sein Heimatdorf als auch in der Provinz Ghazni selbst ein reales Risiko, sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zu verlieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge seine Heimatprovinz vor mehr als drei Jahren verlassen hat und sich dort auch keine Angehörigen von ihm (mehr) aufhalten. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers leben im Iran; an männlichen Verwandten hat er in Afghanistan nur noch einen Onkel väterlicherseits, zu dem jedoch kein Kontakt besteht bzw. auch nie bestanden hat; ebenso wenig besteht Kontakt zum Freund seines verstorbenen Vaters in XXXX. In einer Gesamtbetrachtung ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ein soziales Netz zur Verfügung hat, zumal das Elternhaus des Beschwerdeführers wohl in Besitz seines Stiefvaters ist. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz ein soziales Netz vorfinden würde, das ihm den notwendigen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage gewähren könnte. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Ghazni, gemäß den unter Punkt II.1.2. dieses Erkenntnisses angeführten Länderfeststellungen auch von Kabul aus nicht sicher zu erreichen ist, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Pashtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt und sich sohin der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich darstellt. Daher sind - hinsichtlich des Herkunftsgebietes - die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wäre im Fall des Beschwerdeführers an ein Niederlassen in Kabul oder in einer anderen, sich in Regierungshand befindlichen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt zu denken, wo der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge allerdings keine verwandtschaftlichen Beziehungen oder sonstige Bindungen hat. Allgemein ist zu Kabul und zu allen anderen in Regierungshand befindlichen Großstädten als innerstaatliche Fluchtalternative zu sagen, dass eine solche dem Beschwerdeführer auch zumutbar sein muss, was insbesondere auch bedeutet, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben zum Großteil immer nur in seinem Heimatdorf bzw. in seiner Heimatregion gelebt hat und davon ausgegangen werden muss, dass er weder in Kabul noch in einer anderen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, ist nicht anzunehmen, dass er in einer solchen Stadt über ein hinreichend sicheres soziales Netz verfügt. Der Beschwerdeführer lebte zwar - seinen eigenen Angaben zufolge - fünf Monate lang in der Nähe von XXXX, wurde dort jedoch nur deshalb mit Hilfe der afghanischen Behörden untergebracht, weil er seinen Stiefvater an die Polizei verraten hat. Da der Stiefvater nunmehr nicht mehr in Haft ist bzw. sich freikaufen konnte und sich sohin der Strafverfolgung entzogen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die afghanischen Behörden bzw. der offenbar als Kontaktperson fungiert habende Anwalt den Beschwerdeführer wieder dort unterbringen würden. Auch aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Ebenso problematisch ist die medizinische Behandlung und die Versorgung der Bevölkerungen mit Medikamenten. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul bzw. in einer anderen hinreichend sicheren Großstadt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.2.2.2. Da dem Beschwerdeführer in gegenständlichem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt wurde, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen. Lediglich der Ordnung halber ist darauf zu verweisen, dass die Beurteilung des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht Aufgabe eines Sachverständigen, sondern des erkennenden Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes ist.

3.2.3. Zu Spruchpunkt III:

3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.2.3.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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