W112 2001264-1•BVwG W112 2001264-1
W112 2001264-1Tribunal Administrativo Federal18 de mai. de 2015
Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
W112 2001263-1/11E
W112 2001265-1/7E
W112 2001264-1/6E
W112 2001266-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, und 4.) XXXX, alle StA. Russische Föderation, die Minderjährigen vertreten durch ihre Mutter, XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamts jeweils vom 05.12.2013, 1.) Zl. 13 13.542-BAT; 2.) Zl. 13 13.543-BAT; 3.) Zl. 13 13.544.BAT und 4.) Zl. 13 13.545-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 werden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reisten am 19.09.2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellten am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, am XXXX seien etwa zehn Polizisten zu ihm nach Hause in XXXX gekommen. Sie hätten das ganze Haus durchsucht und ihn auf die Polizeiwache mitgenommen. Ihm sei vorgeworfen worden, dass sie eine Pistole gefunden hätten und er mit seinem Nachbarn namens XXXX zusammenarbeiten würde. Er sei 24 Stunden verhört und geschlagen worden. Als sie ihn auf eine andere Polizeistation überstellen wollten, hätten die Polizisten am Basar eingekauft und er habe die Gelegenheit zur Flucht genutzt. Seither habe er sich in XXXX, XXXX und XXXX bei verschiedenen Freunden versteckt. Er habe von der Zweitbeschwerdeführerin erfahren, dass ihn die Polizisten am XXXX zu Hause gesucht hätten. Ob die Polizisten noch einmal gekommen seien, könne er nicht sagen, da auch die Zweitbeschwerdeführerin mit den Dritt- und Viertbeschwerdeführern sofort zu ihren Eltern geflüchtet sei. Er habe die Zweitbeschwerdeführerin erst am Tag ihrer Flucht wiedergesehen. Die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und das seiner Familie. Im Herkunftsstaat würden noch sein Vater, drei Halbbrüder sowie drei Halbschwestern väterlicherseits leben; seine Mutter sei bereits vor 17 Jahren verstorben. Er habe die Grund- und Mittelschule absolviert und zuletzt als Fernmeldemechaniker gearbeitet.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.09.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, der Erstbeschwerdeführer sei am XXXX von mehreren Polizisten festgenommen worden, wobei er am nächsten Tag habe flüchten können. Am XXXX seien "die Männer" zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht. Daraufhin habe sie sofort ihren Bruder angerufen und sei mit den Kindern zu ihren Eltern gefahren. Ein Freund des Erstbeschwerdeführers namens XXXX, habe ihr etwa einmal im Monat erzählt, wie es ihrem Ehemann gehe. Sie habe den Erstbeschwerdeführer erst am Tag der Flucht wiedergesehen. Im Fall einer Rückkehr habe sie Angst um das Leben des Erstbeschwerdeführers. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern leben. Sie habe die Grund- und Mittelschule absolviert und sich zuletzt um den Haushalt sowie um die Kindererziehung gekümmert.
Die Verfahren wurden durch Aushändigung von Aufenthaltsberechtigungskarten nach § 51 AsylG 2005 am 23.09.2013 in Österreich zugelassen.
2. Mit Schreiben vom 13.11.2013 legte die Zweitbeschwerdeführerin einen Arztbericht eines Landeskrankenhauses vom 06.11.2013 mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode und der Empfehlung einer psychotherapeutischen Therapie sowie der Medikation mit Cialopram und Passedan vor.
Am 05.12.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, die tschetschenischen Behörden hätten ihm seinen Inlandsreisepass abgenommen; sein Führerschein befinde sich in seiner Unterkunft. Er habe immer im Haus seiner Großmutter mütterlicherseits in XXXX gelebt. Er habe dort mit seiner Mutter und Großmutter gelebt, wobei seine Großmutter immer noch dort lebe. Neben seinen Halbgeschwistern wohnen auch noch zwei Onkeln und zwei Tanten väterlicherseits im Herkunftsstaat. Er und ein Freund hätten ein Geschäft geführt, wo sie Mobiltelefone repariert hätten; dadurch habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, am Morgen des XXXX seien "sie" plötzlich durch die Türe und die Fenster reingestürmt, ihm seien Handschellen angelegt worden und habe auf die Knie gehen müssen. Einer der Männer habe gesagt, dass sie in seinem Garten Waffen gefunden hätten und diese würden entweder ihm gehören oder er wüsste, wem sie gehörten. Sie hätten ihm die Pistole gezeigt, es sei aber nicht seine Pistole gewesen. Danach sei er in eine "Abteilung" gebracht worden. Nach 20 Minuten hätten sie begonnen ihn zu befragen, ob er einen Nachbarn namens XXXX kenne, was er bejaht habe. Die Befragung habe etwa eine Stunde gedauert. Nach der Befragung habe er mit einem Gewehrkolben einen Schlag gegen seine Niere bekommen und sei erneut über seinen Nachbarn befragt worden. Sie hätten gedroht ihn zu foltern, einzusperren und umzubringen, wenn er keine Informationen herausgebe. Da er nicht viel über seinen Nachbarn erzählt habe, sei er mehrmals geschlagen worden. Er sei auch befragt worden, woher die Pistole stamme, aber er habe es nicht gewusst. Ihm seien wieder Handschellen angelegt worden und die Hände hochgezogen worden, um ihn zu quälen, aber er habe trotzdem nichts erzählt. Am nächsten Tag in der Früh hätten sie ihn verlegen wollen. Während der Fahrt hätten sie bei einem Basar angehalten und als der Beifahrer ausgestiegen sei, habe er die Flucht ergriffen. Er sei zu seinem Freund gegangen, der ihn in ein leerstehendes Haus seines Onkels gebracht habe, wo er sich eine Woche versteckt habe. Danach habe ihn sein Freund zu dem Bruder eines anderen Freundes gebracht, bei welchen er etwa sieben oder acht Monate in XXXX gewohnt habe. Anschließend habe er etwa zwei Monate bei der Tante eines Freundes in XXXX verbracht, bis er ausgereist sei.
Auf Nachfrage erklärte er, die Zweitbeschwerdeführerin sei bei seiner Festnahme dabei gewesen und auch der Dritt- und Viertbeschwerdeführer seien im Haus gewesen, hätten aber noch geschlafen. Er wisse nicht genau, wer diese Männer gewesen seien; teilweise seien sie maskiert gewesen und teilweise in Polizeiuniformen. Die genaue Anzahl der Personen könne er nicht mehr angeben, aber es seien viele gewesen und sie seien im Haus, vor dem Haus sowie im Garten gestanden. Sie hätten eine Pistole samt Munition gefunden. Er wisse nicht, wie die Pistole gefunden worden sei. Er und die Zweitbeschwerdeführerin seien in der Küche gewesen und hätten gegessen. Sein Haus bestehe aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche und einer Sommerterrasse. Er habe die Personen erst gesehen, als sie in das Haus gestürmt seien. Er sei auf eine Polizeistation in XXXX gebracht worden. Sie hätten wissen wollen, wem die Pistole gehöre und was er über seinen Nachbarn wisse. Man habe über den Nachbarn erzählt, dass er "sich unter die Kämpfer gemischt habe". Vielleicht habe sein Nachbar die Pistole hingelegt oder sie habe den Kämpfern gehört; er wisse es nicht. Er habe nichts unterschrieben, sei aber mit einem Schlagstock, einem Gewehrkolben sowie den Fäusten geschlagen worden. Seine Nase sei verletzt gewesen und das Gelenk des kleinen Fingers der rechten Hand sei ihm gebrochen worden, als ihm der "Vorstand" auf die verletzte Nase geschlagen habe und er sich mit seinen Händen habe schützen wollen. Er habe sich deswegen nicht von Ärzten behandeln lassen, sondern sein Freund habe ihm Hilfe organisiert. Er könne seinen Finger wieder uneingeschränkt bewegen.
In Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach und lebe von Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Er habe im Jahr 2008 standesamtlich geheiratet. Er sei kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Außer der Zweitbeschwerdeführerin, dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer habe er keine Verwandten oder sozialen Kontakte in Österreich.
Am 05.12.2013 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab sie an, ihr Inlandspass sowie die Geburtsurkunden der Dritt- und Viertbeschwerdeführer würden sich im Herkunftsstaat befinden. Im Herkunftsstaat habe sie bis zum Jahr 2006 in ihrem Elternhaus gelebt, anschließend in dem Haus des Erstbeschwerdeführers und kurz vor ihrer Ausreise habe sie wieder bei den Eltern gewohnt. Der Verdienst des Erstbeschwerdeführers habe für den Lebensunterhalt ausgereicht. Sie selbst habe keinen Beruf erlernt, aber elf Klassen Schule absolviert.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte sie vor, am XXXX seien "sie" ins Haus gestürmt und hätten den Erstbeschwerdeführer mitgenommen; sie hätten ihn vernehmen und wieder freilassen wollen. Am nächsten Tag seien sie wieder gekommen und hätten den Erstbeschwerdeführer gesucht, wobei sie bedroht worden sei. Danach habe sie ihren Bruder angerufen und sei zu ihren Eltern gefahren.
Auf Nachfrage erklärte sie, das Frühstück vorbereitet zu haben, als die Männer zum ersten Mal gekommen seien. Bei den Männern habe es sich um uniformierte Polizisten gehandelt, die teilweise maskiert gewesen seien. Sie habe die Männer erst gesehen, als sie zur Tür hereingekommen seien. Sie wisse nicht mehr, wie viele Männer es gewesen seien, aber der Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten in einem anderen Zimmer sofort zu schreien begonnen. Sie habe Angst gehabt und sich um die Kinder gekümmert. Sie hätten den Erstbeschwerdeführer hinaus gebracht. Die Großmutter habe gefragt, was mit ihm passiere und sie hätten gesagt, dass der Erstbeschwerdeführer zum Verhör mitgenommen und anschließend freigelassen werde. Sie habe gewartet und am nächsten Tag seien sie wieder gekommen, um den Erstbeschwerdeführer zu suchen. Sie hätten den Erstbeschwerdeführer mitgenommen, weil sie im Garten eine Pistole gefunden hätten; sie habe die Pistole nicht gesehen, da sie im anderen Zimmer bei den Kindern gewesen sei. Bis zur Ausreise habe sie mit dem Erstbeschwerdeführer keinen direkten Kontakt gehabt, sondern über einen Freund kommuniziert, der etwa einmal im Monat Nachrichten überbracht habe. Während sie bei den Eltern gewohnt habe, sei niemand gekommen um nach den Erstbeschwerdeführer zu suchen.
Hinsichtlich des Dritt- und Viertbeschwerdeführers brachte die die Zweitbeschwerdeführerin vor, diese seien gesund und hätten keine eigenen Fluchtgründe. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie, die Kinder würden wegen der Gründe des Erstbeschwerdeführers Probleme haben, je älter sie werden.
Mit Bescheiden vom 05.12.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer aus, dass er hinsichtlich seiner Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse widersprüchliche Angaben getätigt habe. So habe er angegeben bis zur Ausreise immer im Haus seiner Großmutter gelebt zu haben, während er kurze Zeit später verbracht habe, sich auf seiner Flucht in verschiedenen Häusern in verschiedenen Orten aufgehalten zu haben. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, dass nach ihm nicht im Haus der Schwiegereltern gesucht worden sei. Zuletzt sei es auch noch unglaubwürdig, dass er nicht bemerkt habe, wie mindestens zehn Polizisten in seinem Garten nach einer Waffe gesucht hätten, warum die Polizei gerade in seinem Garten nach einer Waffe gesucht habe und dass das Geschilderte selbst "für russische Verhältnisse ein völlig unverhältnismäßiger Aufwand" gewesen sei, um den Besitzer einer Waffe ausfindig zu machen.
Da den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und sie dort Anknüpfungspunkte hätten, würden ihnen keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigten. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Mit Verfahrensanordnung vom 06.12.2013 wurden den Beschwerdeführern gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
3. In der Beschwerde vom 16.12.2013 machten die Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und behielten sich wegen Erkrankung der Rechtsberaterin eine nähere Begründung im Rahmen der Beschwerdeergänzung vor.
4. Mit 01.01.2014 ging das Verfahren auf die Gerichtsabteilung W112 des Bundesverwaltungsgerichts über.
In der Beschwerdeergänzung vom 15.01.2014 führten die Beschwerdeführer zu den von der belangten Behörde geltend gemachten Widersprüchen aus, an der Wohnadresse des Erstbeschwerdeführers habe sich nichts geändert, da er sich auf der Flucht nur vorübergehend an verschiedenen Orten aufgehalten habe, um sich zu verstecken. Warum der Erstbeschwerdeführer nicht im Haus seiner Schwiegereltern gesucht worden sei, sei ihnen selbst nicht erklärbar. Ende Dezember 2013 hätten jedoch Polizisten beim Bruder der Zweitbeschwerdeführerin nach dieser gefragt. Die Beschwerdeführer hätten die Polizisten im Garten nicht bemerkt, da die Fenster und Türen geschlossen gewesen seien und für die Beschwerdeführer kein Anlass bestanden habe auf Geschehnisse außerhalb des Hauses zu achten. Wenn der Aufwand der Polizei für die belangte Behörde unverhältnismäßig hoch gewesen sei, sei dem entgegenzuhalten, dem Nachbarn der Beschwerdeführer sei unterstellt worden, mit Rebellen zusammengearbeitet zu haben und es sei eine Waffe gefunden worden. Es sei gerichtsnotorisch, dass diese Umstände für den oftmals willkürlich agierenden tschetschenischen Exekutivapparat bereits einen Beweis für ein Naheverhältnis zu Rebellen darstelle. Der Erstbeschwerdeführer sei aus Gründen der politischen Gesinnung verfolgt worden, daran ändere nichts, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich nicht politisch aktiv gewesen sei. Er sei verfolgt worden, da er Opfer einer willkürlichen Behördenstruktur geworden sei, die auch vermeintliche politische Gegner festnehme und foltere. Wegen der konkreten Gefährdung der Beschwerdeführer in Verbindung mit den Länderfeststellungen könne auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsstaat ermittelt werden.
Am 11.12.2014 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte zu ihrem Gesundheitszustand aus, erst den ersten Termin ihrer psychologischen Behandlung gehabt zu haben; sie wisse deshalb noch nicht, welche Therapie sie brauche. Ansonsten habe sie keine gesundheitlichen Beschwerden.
Sie könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen, da sich diese weiterhin in Tschetschenien bei ihren Eltern befinden würden. Anschließend wurden die vorgelegten Kopien der Inlandspässe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden des Dritt- und Viertbeschwerdeführers übersetzt. Sie habe nur die Kopien und nicht die Dokumente mitgenommen, weil der Freund des Erstbeschwerdeführers ihr dies gesagt habe. Die Dokumente habe sie zu den Eltern gebracht, nachdem der Erstbeschwerdeführer von der Polizei mitgenommen worden sei. Die Polizisten hätten nicht nach den Dokumenten des Erstbeschwerdeführers gefragt.
Seit ihrer Einreise am 19.09.2013 habe sie das Bundesgebiet nicht verlassen und sie verfüge über kein weiteres Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie wohne im gemeinsamen Haushalt mit dem Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Sie habe in Österreich keine Angehörigen. Bislang sei sie keiner Berufstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie mit Hilfe der Unterstützung der DIAKONIE. Sie würde gerne arbeiten, aber sie dürfe es nicht. Sie habe Deutschkurse besucht. Nach kurzer Befragung in deutscher Sprache, brachte die Zweitbeschwerdeführerin (in russischer Sprache) vor, einige deutsche Wörter zu verstehen, aber nicht sprechen zu können. Sie spreche Russisch und Tschetschenisch, wobei sie versuche ihre Kenntnisse an die Kinder weiterzugeben. Ihr Sohn besuche eine Schule und sie versuche, mit den Kindern auch Deutsch zu sprechen. Im Alltag lerne sie Deutsch und kümmere sich um die Kinder. Sie habe Kontakt mit ihren österreichischen Nachbarn und legt in diesem Zusammenhang zwei Unterstützungsschreiben vor.
Im Herkunftsstaat habe der Erstbeschwerdeführer für den Lebensunterhalt gesorgt, indem er mit seinem Freund ein Geschäft für Handyreparaturen betrieben habe. Sie habe die elfte Schulstufe abgeschlossen, aber keine Berufsausbildung, da sie mit 16 Jahren geheiratet habe. Der Erstbeschwerdeführer besitze in seiner Heimatstadt ein Haus. Sie habe bis zu ihrer Heirat im Jahr 2006 bei ihren Eltern gelebt, danach gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer. Nach dem Vorfall sei sie wieder zu den Eltern zurückgekehrt und habe dort bis zu ihrer Ausreise gewohnt. Die Flucht habe der Freund des Erstbeschwerdeführers organisiert. Dieser Freund habe sie auch etwa einmal im Monat in ihrem Elternhaus besucht und am 15.09.2013 sei er gekommen um sie abzuholen. In der Heimat würden noch zwei Brüder, zwei Schwestern, ihre Eltern sowie Verwandte väterlicherseits als auch mütterlicherseits leben. Sie habe nur selten Kontakt mit ihren Angehörigen, da sie Angst habe, dass Leute davon erfahren würden und ihren Eltern etwas passiere. Im Dezember 2013 habe ihr der jüngere Bruder mitgeteilt, Leute seien zu ihrem Elternhaus gekommen und hätten nach ihr gefragt. Ihre Mutter habe aber gemeint, sie solle sich keine Sorgen machen. Sie hätten auch zur Großmutter des Erstbeschwerdeführers Kontakt; es gehe ihr gut. Die Großmutter habe die Ladungen, welche der Erstbeschwerdeführer und sie erhalten hätten, sie habe aber Angst die Ladungen zu schicken. Sie wisse nicht, wann diese Ladungen gekommen seien. Zu dem Freund, der die Flucht organisiert habe, hätten sie keinen Kontakt.
Sie habe sich weder politisch betätigt noch sei sie wegen ihrer Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Im Fall einer Rückkehr würde sie nicht in Ruhe gelassen werden, insbesondere aufgrund der langen Abwesenheit. Man würde sie und die Kinder ergreifen und solange festhalten, bis sich der Erstbeschwerdeführer stelle. Sie könne nicht in die Russische Föderation zurückkehren, da man sie überall finden würde.
Befragt zum Drittbeschwerdeführer gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dieser habe seit der Einreise das Bundesgebiet nicht verlassen und verfüge über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er habe ein Jahr den Kindergarten besucht und gehe mittlerweile in die erste Klasse Volksschule. Er spreche schon einige Worte Deutsch und verstehe die Sprache ganz gut. Seinen Alltag verbringe er mit der Schule, den Hausaufgaben und er spiele mit dem Viertbeschwerdeführer. Er sei kein Mitglied in einem Verein und er sei gesund.
Befragt zum Viertbeschwerdeführer gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dieser habe ebenso seit der Einreise das Bundesgebiet nicht verlassen und verfüge über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Ab Februar 2015 werde er in den Kindergarten gehen und er sei gesund.
Der Erstbeschwerdeführer gab hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, keine Medikamente einzunehmen und bislang einmal bei einem Psychiater gewesen zu sein.
Er habe nur eine Kopie seines Inlandspasses, da sich das Original auf der Polizeistation befinde, wo man ihn hingebracht habe. Sein Pass sei ihm am XXXX abgenommen worden; danach habe er seinen Pass nicht mehr gesehen. Befragt ob er sonstige Beweismittel vorlegen könne, erklärte er, seine Großmutter verfüge über Ladungen, habe aber Angst diese zu schicken, da die Post überprüft werde. Er wisse nicht mehr, wann er von diesen Ladungen erfahren habe. Seine Großmutter habe ihm gesagt, dass es Dokumente von der Polizei seien, wo er aufgefordert werde zur Polizei zu gehen. Er könne nicht sagen, was genau in den Ladungen stehe, da seine Großmutter nur schlecht Russisch verstehe.
Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, seit seiner Antragstellung am 19.09.2013 das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben und über kein sonstiges Aufenthaltsrecht zu verfügen. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er sei bislang keiner Berufs- oder ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen und bestreite deshalb seinen Lebensunterhalt mit Hilfe der Grundversorgung. Er habe versucht Arbeit zu bekommen, aber ohne Dokumente könne er nicht arbeiten. Er spreche Russisch, Tschetschenisch und er lerne Deutsch. Nach kurzer Befragung in deutscher Sprache, brachte der Erstbeschwerdeführer (in russischer Sprache) vor, er verstehe nichts; er könne sich verabschieden, begrüßen und noch ein paar Worte. Es gebe eine Feuerwehr im Ort seiner Unterkunft, wo er seine Hilfe angeboten habe, aber ohne Dolmetscher könne er sich nicht verständigen. Er habe einen Freund in seiner ersten Unterkunft kennengelernt, dessen Staatsangehörigkeit er nicht kenne, aber der vor kurzem "Dokumente erhalten" habe. Ansonsten habe er noch Bekannte.
Befragt, wo er im Laufe seines Lebens mit wem zusammengelebt habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, es habe ein Missverständnis bei der vorherigen Einvernahme gegeben. Man habe ihm das nicht richtig übersetzt. Er habe bis zu seiner Flucht am 12.11.2012 immer in XXXX gelebt, wo sie ein Grundstück mit zwei Häusern gehabt hätten. In dem einen Haus lebe die Großmutter und in dem anderen habe er mit seiner Familie gewohnt. Nach seiner Flucht habe er etwa eine Woche in einem leerstehenden Haus in XXXX verbracht; dieses Haus habe dem Onkel seines Freundes XXXX gehört. Danach hat dieser Freund seinen Geschäftspartner XXXX angerufen, der ihn nach XXXX in das (noch nicht fertiggestellte) Haus seines Bruders gebracht habe, wo er etwa sieben oder acht Monate verbracht habe. Anschließend habe er in XXXX bei einem Verwandten von seinem Geschäftspartner gewohnt.
Im Herkunftsstaat würden noch seine Großmutter sowie Brüder, Schwestern und sein Vater leben, wobei er zu diesen kaum Kontakt habe. Er habe auch noch Onkeln und eine Tante. Mit seiner Großmutter stehe er noch im Kontakt, aber nicht so oft, da sie Angst habe. Der Gesundheitszustand seiner Großmutter sei nicht sehr gut und sie habe Probleme mit den Behörden. Auf Nachfrage erklärte er, bereits an dem Tag seiner Flucht, seien Leute zu ihm nach Hause gekommen. Seitdem wisse er nicht, was passiert sei. Seine Großmutter habe ihm lediglich erzählt, dass Leute gekommen seien und auch Ladungen; sie habe ihm aber nicht konkret gesagt, wann diese Leute gekommen seien und wie oft.
Er habe neun Schulklassen und Berufskurse abgeschlossen, sodass er Mobiltelefone reparieren könne. Er habe gemeinsam mit seinem Freund ein Geschäft betrieben, wobei er nicht wisse, ob es dieses Geschäft noch gebe. Er habe zu seinem Geschäftspartner keinen Kontakt mehr. Er besitze immer noch das Haus, in dem er gelebt habe. Seine finanzielle Situation im Herkunftsstaat sei gut gewesen.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an:
"R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
P1: Nein.
R: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Formation an?
P1: Nein.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
P1: Bis zu meiner Festnahme durch die Polizei wurde ich von niemandem behelligt. Als es den Krieg gegeben hat, wurden alle durchsucht und sehr viele mitgenommen, aber ich persönlich wurde damals nicht verfolgt.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
P1: Nein.
R: Hatten Sie sonstige Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?
P1: Nein.
R: Haben Sie eigene Fluchtgründe (nicht die Ihrer Gattin)?
P1: Das was passiert ist, das mit der Polizei, weil man mich mitgenommen hat. Außer dem nicht, nein.
R: Schildern Sie diese bitte so konkret wie möglich; nehmen Sie sich dafür so viel Zeit, wie Sie brauchen! Erzählen Sie mir möglichst genau, warum Sie die Russische Föderation verlassen mussten.
P1: Ich erzähle das von Anfang an. Am XXXX in der Früh habe ich mich wie immer fertig gemacht, um zur Arbeit zu gehen. Ich setzte mich an den Tisch. Ich wollte frühstücken. Ich habe mich hingesetzt. Um ca. 08.00 Uhr sind die Leute zu mir eingedrungen und zwar durch die Tür und durch die Fenster. Die Leute waren teilweise maskiert und einige nicht. Sie haben mich gleich ergriffen und haben mir Handschellen angelegt. Ich musste mich auf den Boden hinknien. Einer von ihnen hat mir eine Pistole und die Munition gezeigt. Er hat mir gesagt, dass man bei uns eine Pistole und Patronen gefunden hat. Ich habe gesagt, dass das nicht mir gehört. Dass ich das nicht gesehen habe. Man hat mich gleich gepackt und in die Abteilung gebracht. Das war die Polizeistelle in XXXX. Dort wurde ich in einem Zimmer eingesperrt, und dann sind die Leute weggegangen. Nach ca. 20 Minuten sind die Leute wieder ins Zimmer gekommen und haben mit dem Verhör begonnen. Sie haben mich gefragt, ob das meine Pistole war. Ich habe gesagt, dass es nicht meine Pistole ist und dass ich gar keine Pistole besitze. So ging das weiter vor sich hin und dann hat mich einer gefragt, ob ich meinen Nachbarn XXXX kenne. Man hat von mir gefordert, dass ich sage, wo sich XXXX befindet. Man hat mir gesagt, dass ich gestehen soll, dass das meine Pistole ist und ich XXXX verraten soll. Man hat mir angedroht, dass man mich anschießen wird. Man hat mich beleidigt. Man hat auch meine Mutter beleidigt. Das ist ihre gewöhnliche Methode. Dann war es so, dass ich immer wieder gesagt habe, dass ich nichts davon weiß. Ich habe immer wieder auch gesagt, dass die Pistole nicht mir gehört und dass ich auch nicht weiß, wo sich XXXX befindet. Und dann hat man auch begonnen, auf mich einzuschlagen und zwar mit einem Gummiknüppel. Man hat mich so geschlagen, wie man nur konnte, und nach einiger Zeit sind die Leute wieder weggegangen. Es war schon dunkel. Ich weiß nicht, wie viel Zeit vergangen ist und dann kam der Leiter der Leute zu mir. Er hat mir gleich einen Schlag aufs Gesicht versetzt. Ich bin auf den Boden gefallen. Der Leiter hat dann viele Schimpfwörter verwendet. Ich habe das so verstanden, dass er den anderen gesagt hat, dass sie mich so lange schlagen sollen, bis ich tot bin und wenn ich nicht gestehe, ich umgebracht und ausgesetzt werden sollte. Er hat laut geschrien und geschimpft. Es waren viele Leute. Mein Gesicht war in Blut. Ich habe nicht alles genau wahrgenommen. Das Gesicht hat mir nach dem Schlag wehgetan und ich habe versucht, das Gesicht mit den Händen zu bedecken und dann hat man mich weiter geschlagen. Ich weiß nicht, wie viel Zeit vergangen ist. Dann sind die Leute weggegangen, aber der Leiter von ihnen ist noch früher weggegangen. Dann sind alle weggegangen. Ich bin auf dem Boden liegen geblieben. Ich habe die ganze Zeit nicht geschlafen und habe bis zum nächsten Morgen gewartet und als es hell war, vielleicht war das um 09:00 oder 10:00 Uhr, ich weiß es nicht genau, sind die Leute wiedergekommen und haben mich in ein Auto verfrachtet. Im Auto haben sie mir die Handschellen abgenommen. Meine Hand war angeschwollen. Sie war ganz dick und auch die Nase war angeschwollen. Man hat mir jedenfalls die Handschellen abgenommen und dann haben wir mit dem Auto die Abteilung verlassen. Rechts von mir saß ein Mann. Es gab noch einen Fahrer und vor mir saß noch ein Mann. Unterwegs, bevor man noch XXXX verlässt, gibt es einen Markt. Auf dem Markt ist das Auto stehen geblieben. Ich weiß nicht, ich glaube, dass man Zigaretten kaufen wollte. Der Passagier, der vorne gesessen ist, ist ausgestiegen und ging dann Richtung Markt. Ich bin hinten gesessen. Ich überlegte mir, ob ich vielleicht nicht flüchten sollte. Ich bin aus dem Auto hinausgesprungen. Ich lief Richtung Markt. Ich bin so schnell wie ich konnte weggelaufen. Ich kenne mich im Zentrum gut aus, auch auf dem Markt und ich habe Glück gehabt und konnte die Leute abhängen und ich bin von dort zu meinem Freund XXXX gegangen. Er hat mich gleich ins Haus seines Onkels geschickt. Dort war ich eine Woche. Er hat meinen Freund XXXX kontaktiert und er ist gekommen, hat mich geholt und hat mich nach XXXX gebracht in das Haus seines Onkels. Das Haus war nicht fertig gebaut. Dort war ich ca. 7 oder 8 Monate. Von dort bin ich ins Dorf XXXX gefahren. Die letzten zwei Monate habe ich dort gelebt.
[...]
R: Wo hat die Polizei diese Pistole her?
P1: Ich habe keine Ahnung. Ich habe niemals eine Pistole in der Hand gehabt. Offensichtlich hat man mir diese Pistole unterschoben. Ich kann jedenfalls 100%ig sagen, dass das nicht meine Pistole war und ich niemals eine Pistole in der Hand gehabt habe. Dort, in Russland und in Tschetschenien, werden den Leuten auch Sachen unterschoben, damit man zu konkreten Ermittlungsergebnissen kommt. Es werden Waffen, Pistolen oder Drogen unterschoben. So werden die Leute fertig gemacht. Das wissen Sie wahrscheinlich selbst.
R: Warum sollte jemand sie fertig machen wollen?
P1: Ich weiß es nicht. Den Grund weiß ich nicht. Man hat mir nur erklärt, dass das meine Pistole ist und dass ich zugeben soll, dass sie mir gehört. Man wollte von mir, dass ich den Nachbarn XXXX verrate, aber ich war praktisch nicht in Kontakt mit ihm.
R: Seit wann ist XXXX Ihr Nachbar?
P1: Er war schon lange mein Nachbar. Solange ich dort gelebt habe, hat er dort auch gelebt.
R: Und da hatten Sie keinen Kontakt mit ihm?
P1: Keinen engen Kontakt. Er war älter als ich. Wir waren nur Nachbarn und keine Freunde. Zwischen unseren Häusern war ein Netz-Zaun. Ich habe gehört, dass er mit den Terroristen und Wahabiten etwas zu tun hatte. Es gab diesbezügliche Gerüchte aber ich habe diesbezüglich nichts wahrgenommen. Vorher noch, bevor die Polizei zu mir gekommen ist, ca. ein halbes Jahr vorher, habe ich ihn gesehen und zwar in Grosny. Das war das letzte Mal, als ich ihn gesehen habe. Ich habe vorgehabt, Auto zu kaufen und ich bin vor einem Geschäft gestanden, wo man Autos kaufen konnte und ich habe ihn dort in der Nähe des Geschäftes gesehen. Danach habe ich ihn nicht mehr gesehen.
R: Das heißt, Ihr Nachbar hat gar nicht mehr in Ihrer Nachbarschaft gelebt. Verstehe ich das richtig?
P1: Seine Familie hat dort schon noch gelebt. Aber er selbst war ein halbes Jahr nicht mehr dort. Danach habe ich ihn selbst nicht mehr gesehen. Die anderen haben erzählt, dass er eine Pistole, ein Funkgerät und ein Messer gehabt hat, aber ich persönlich habe das nicht gesehen.
R: Wie geht es XXXXS Familie?
P1: Das weiß ich nicht.
R: Sie waren ja die Nachbarn. Sie müssen ja gesehen haben, ob die Familienmitglieder von XXXX mitgenommen wurden, ob es Hausdurchsuchungen gegeben hat...
P1: Die Polizei ist zu ihnen gekommen, aber ich weiß nicht, ob man eine Hausdurchsuchung gemacht hat oder nicht, ich habe das nicht gesehen.
R: Wie oft sind sie gekommen?
P1: Das weiß ich nicht. Als ich von der Arbeit nach Hause kam, sind dort Polizeiautos gestanden und außerhalb des Hauses und in seinem Haus waren Polizisten. Das habe ich selbst gesehen. Aber ich habe meistens sehr lange gearbeitet. Die Freunde, die ich dann nach der Arbeit getroffen habe, haben mir auch erzählt, dass die Polizei dorthin gekommen ist.
R: Wie oft soll das gewesen sein?
P1. Das weiß ich nicht. Das kann ich nicht sagen.
R: Haben Sie mit Ihren Nachbarn geredet, was bei ihnen los ist?
P1: Mit XXXX?
R: Nein, mit XXXXS Familie.
P1: Nein, überhaupt nicht.
R: Wo lebte XXXXS Familie zum Zeitpunkt Ihrer Flucht? Immer noch in ihrem Haus?
P1: Ich glaube nicht. Ich habe sie auch selten gesehen, als sie dort gelebt haben. In der letzten Zeit, bevor ich geflüchtet bin, habe ich sie dort nicht mehr gesehen.
R: Jetzt haben sie gerade angegeben, dass XXXX ein halbes Jahr vor Ihrer Flucht nicht mehr in dem Haus gelebt haben soll, seine Familie aber schon und [danach] haben Sie angegeben, dass auch seine Familie nicht mehr dort lebte. Was stimmt jetzt?
P1: Seine Mutter hat dort gelebt. Seine Frau und seine Kinder haben auch dort gelebt, aber ich habe sie dann nicht mehr gesehen. Ich habe sie auch selten gesehen, als sie noch in Ruhe gelebt haben. Vielleicht hat sie irgendwo gearbeitet, aber ich habe sie nur selten gesehen. Seine Mutter habe ich jeden Tag gesehen. Sie hat jedenfalls dort gelebt.
R: Wo hat die Polizei diese Pistole her? Hat sie sie mitgenommen, oder hat sie [sie] bei einer Hausdurchsuchung gefunden?
P1: Ich weiß es nicht. Ich weiß jedoch ganz sicher, dass das nicht meine Pistole war. Ich weiß jedoch nicht, ob man die Pistole gefunden oder sie mitgenommen hat. Ich habe das nicht gesehen.
R: Was hat die Polizei genau gemacht, als sie bei Ihnen im Haus war?
P1: Das war der Tisch bei uns und hinter meinem Rücken waren zwei Fenster.
R: Bitte fertigen Sie dazu eine Skizze an!
P1 zeichnet eine Skizze und erklärt hierzu: Im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei saß ich am Küchentisch, meine Frau war in der Küche beschäftigt. Meine Kinder haben glaublich im Schlafzimmer geschlafen und die Großmutter war in ihrem Haus.
R: Was hat die Polizei genau gemacht, nachdem sie bei Ihnen in das Haus eingedrungen ist?
P1: Das ist alles sehr schnell vor sich gegangen. Sie sind so schnell ein gedrungen. Das hat vielleicht nur Sekunden gedauert. Ich habe das erst begriffen, als man mir die Handschellen angelegt hat.
R. Was haben die Polizisten dann gemacht?
P1: Man hat mir wie gesagt die Handschellen angelegt und ich musste mich dann niederknien und dann hat mir einer von ihnen die Pistole gezeigt. Er hat mir gesagt, dass das meine Pistole ist und ich es zugeben soll und dann wurde ich gleich weggebracht und zwar zur Polizeistation.
R: Die Polizisten haben Ihnen die Handschellen angelegt, Sie niederknien lassen und Ihnen die Waffe gezeigt. Was genau passierte dann?
P1: Einer von ihnen hat mir die Pistole gezeigt.
R: Was passierte dann?
P1: Man hat mir gesagt, dass man bei mir Zuhause eine Pistole gefunden hat. Man hat mir gesagt, dass das meine Pistole ist und ich das zugeben soll. Aber sie haben nur kurz mit mir gesprochen und haben mich gleich in die Abteilung mitgenommen. Wenn ich etwas sagen wollte, hat man das gleich verhindert. Man hat mich auch nichts erklären lassen. Ich durfte nichts sagen.
R: Wo war Ihre Frau während all dem?
P1: Als sie zu uns gekommen sind? Das meinen Sie?
R: Während Sie festgenommen worden sind, wo war Ihre Frau da?
P1: Als sie eingedrungen sind, war sie mit mir in der Küche.
R: Und dann?
P1: Ich glaube, dass sie dann in das Schlafzimmer gelaufen ist, als man mir die Handschellen angelegt hat. Ich glaube dass deswegen, weil ich mich dann umgeschaut habe, sie aber nicht mehr gesehen habe und ich dachte zuerst, dass man sie mitgenommen hat. Ich wurde dann weggebracht. Nach meiner Flucht...
R: Nicht so schnell. Was genau haben die Polizisten zu Ihnen gesagt?
P1: Im Haus meinen Sie?
R: Ja.
P1: Sie haben gesagt, dass sie bei mir Zuhause eine Pistole gefunden haben. Sie haben mir gesagt, dass das meine Pistole ist und ich es zugeben soll. Man hat mir auch die Pistole gezeigt, ansonsten hat man zu mir nichts gesagt.
R: Hat man Ihnen nicht gesagt, was man mit Ihnen machen wird?
P1: Im Haus hat man nichts zu mir gesagt.
R: Wie wurden Sie aus dem Haus hinausgebracht?
P1: In Handschellen. Ich weiß nicht, wie viele Leute es waren. Als ich ihm Hof gestanden bin. waren die Leute sowohl im Haus als auch im Hof als auch auf der Straße. Einer von ihnen hat mich an den Händen gepackt. Ich hatte wie gesagt Handschellen an und hat mich auf die Straße hinausgeführt. Man hat mich in ein Auto verfrachtet. Es waren viele Leute dort, vielleicht 10, vielleicht mehr. Ich habe ungefähr so viele wahrgenommen. Ich weiß nicht, ob noch welche Leute im Garten waren oder auf der Nachbarstraße. Man hat mich von dort wegebracht. Ich wurde in einen Raum gebracht...
R: Durch welches Tor wurden Sie von Ihrem Grundstück hinausgebracht?
P1: Durch das kleine.
R: Wo standen die Autos?
P1: An verschiedenen Stellen. Ich kann das nicht beschreiben.
R: Auf der Straße, im Hof [...?]
P1: Im Hof waren welche, ich glaube, dass auch auf der Straße Autos waren. Ich stand unter Schock. Ich bin dort in Ruhe gesessen und auf einmal sind die Leute eingedrungen.
R: Wo wurden Sie ins Auto gesetzt. im Hof oder auf der Straße?
P1: Im Hof gleich.
R: Was für ein Auto war das?
P1: Ich glaube, dass es ein Auto Marke UAZ war. Das war ein Polizeiauto. Jedenfalls gab es keine Aufschrift Polizei. Das war ein Auto mit militärischen Farben.
R: Wie viele Autos sind im Hof gestanden?
P1: Ich weiß es nicht.
R: Haben Sie Ihre Frau oder Ihre Mutter noch gesehen, bevor Sie weggebracht wurden oder die Kinder?
P1: Nein, die Mutter habe ich gehört, wie sie geschrien hat, aber ich habe sie nicht gesehen.
R: Sie war nicht im Haus und nicht in ihrem Hof, wo war sie?
P1: Sie war nicht im Hof, sie war in ihrem Zimmer in ihrem Haus. Vielleicht ist sie dann nachher hinausgegangen. Nach den Schreien?
R: Wie konnten die ganzen Wagen so leicht auf Ihr Grundstück kommen? Sind Ihre Tore nicht versperrt?
P1: Es gab ja einen Zaun, aber es gab ja auch ein Tor. Das ist nicht so wie hier. Die Tore dort sind groß und ich habe ja heute erzählt, wie die Straßenverhältnisse dort waren. Das war ein großer Hof. Dort war dann ein Gras und dann war wie gesagt die Straße. Dann gab es die Grasfläche und dann wieder die Straße.
R: Ich wiederhole die Frage, konnte man auf Ihr Grundstück fahren ohne ein Tor öffnen zu müssen?
P1: Bei uns wird das kleine Tor schon in der Früh geöffnet. Meine Frau macht das meistens. Es gab auch eine Garage, aber die wurde wie gesagt abgetragen. Das ist alles offen und auch wenn das nicht offen ist, kann man ja durch den Zaun springen. Das ist nicht schwer. Es gab einen Eisenbalken. Das war ja auch einfach. Wenn man über den Zaun klettert, kann man sich auf den Balken stützen.
R: Wan hat Ihre Frau in der Früh immer das kleine Tor aufgesperrt?
P1: Nach 07:00 Uhr ca. aber genau kann ich es nicht sagen, jedenfalls in der Früh.
R: War Ihre Haustüre immer versperrt?
P1: Bei uns wird das nie zugesperrt.
R: Können Sie mir die Polizisten beschreiben? Woher wussten Sie, dass es Polizisten waren?
P1: Der, der mir die Pistole gezeigt hat, der hat eine Polizeiuniform angehabt und die anderen hatten eine schwarze Bekleidung an, so wie die Angehörigen der Speznaz [=Spezialeinheit].
R: Das heißt, es gab einen Uniformierten und die anderen waren schwarz gekleidet?
P1: Ja, zumindest habe ich nur einen Uniformierten wahrgenommen und die anderen, die ich gesehen habe, hatten schwarze Uniformen an.
R: Haben sie Russisch oder Tschetschenisch gesprochen?
P1: Tschetschenisch.
R: [...] Wo kam diese Pistole her? Wurde sie bei einer Hausdurchsuchung gefunden, wurde sie aus dem Garten ausgegraben oder wurde sie mitgebracht?
P1: Das weiß ich nicht. Ich habe das nicht gesehen. Ich saß bei Tisch. Ich habe nicht einmal gesehen, wie die Leute in das Haus gekommen sind. Ich weiß auch nicht, woher die Pistole kommt.
R: Sie haben bei der Polizei angegeben, "sie durchsuchten das ganze Haus und haben mir vorgeworfen eine Pistole beim mir gefunden zu haben." Heute sagen Sie nichts von einer Hausdurchsuchung!
P1. Ich habe keine Hausdurchsuchung gesehen. Man hat mir nur die Pistole gezeigt. Ich habe mit dem Rücken zum Fenster gesessen und habe das nicht gesehen.
R: Vor dem BAA haben Sie gesagt, dass bei Ihnen im Garten Waffen gefunden wurden. Heute sagen Sie, dass man Ihnen eine Pistole gezeigt und Sie wissen nicht, woher sie stammt. Was stimmt?
P1: Die Leute haben mir gesagt, dass sie bei mir eine Pistole gefunden habe, aber ich habe das nicht gesehen.
R: Auch Ihre Gattin hat ausgesagt, sie hätten Waffen im Garten gefunden.
P1: Wahrscheinlich habe das die Leute zu ihr gesagt.
D: In der russischen Sprache ist das Wort "Waffe" ein Singularetantum, das heißt, dass dieses Wort ausschließlich in der Einzahl verwendet wird, obwohl es sowohl Einzahl als auch Mehrzahl bezeichnet.
R: Die diesbezügliche Einvernahme fand in Tschetschenisch statt. Trifft dies auch auf Tschetschenisch zu?
D: Dazu kann ich nichts sagen.
P1: Auf Tschetschenisch heißt das "Teptsch", das ist nur eine Waffe. In der tschetschenischen Sprache gibt es einen Unterschied zwischen Einzahl und Mehrzahl.
R: Wurden bei Ihnen jetzt mehrere Waffen oder nur eine Waffe gefunden?
P1: Eine Waffe, eine Pistole.
R: Eine Pistole oder eine Pistole samt Munition?
P1: Eine Pistole und die Munition dazu.
R: Wie genau sind die Polizisten jetzt in Ihr Haus hineingekommen?
P1: Ich weiß es nicht. Die Leute sind jedenfalls durch das Fenster und die Türe gekommen. Ich habe das jedenfalls erst dann wahrgenommen.
R: Wie sind sie durch die Türe gekommen? Haben sie geklopft?
P1: Nein.
R: Haben sie die Türe eingetreten oder aufgebrochen?
P1: Ich habe mir das nicht einmal angeschaut. Jedenfalls weiß ich, dass die Tür aufgemacht wurde und dass die Leute durch die Tür gekommen sind. Die Tür war jedenfalls nicht versperrt.
R: Wie sind sie durch die Fenster gekommen?
P1: Ich weiß es nicht. Es war so laut und auf einmal standen die Leute das.
R: Warum war es so laut?
P1: Weil die Leute die Scheiben eingeschlagen haben. Deswegen. Sonst hätten sie nicht in den Raum kommen können. Die Fenster waren ja zugemacht. Das waren 6 Fenster. Ich habe mir nicht alle Fenster angeschaut. Deswegen weiß ich das nicht genau.
R: Sie sind durch alle Fenster im ganzen Haus hineingekommen oder nur durch die Fenster in der Küche?
P1: Einer ist vom Wohnzimmer in die Küche gekommen. Das war wahrscheinlich unterschiedlich, ich weiß es nicht. Ich würde Ihnen jetzt eine Lüge sagen, wenn ich etwas sage. Ich weiß es nicht. Ich weiß es wirklich nicht.
R: Sie waren ja in der Küche. Wurden die Küchenfenster auch eingeschlagen?
P1: Ich weiß es wirklich nicht. Ich glaube nicht, aber ich weiß es nicht. In der Küche befindet sich das Fenster gleich neben der Tür. Das ist sehr schnell vor sich gegangen. Ich habe das nicht realisieren können.
R: Sie sind direkt vor dem Fenster gesessen. Wurde das Fenster hinter Ihnen eingeschlagen, ja oder nein?
P1: Ich glaube nicht.
R: Sie haben gesagt, sie kamen durch die Tür und durch die Fenster hinein. Durch welche Fenster sind sie herein gekommen. Entweder haben sie es nicht gesehen oder...
P1: Durch die Tür sind sie gekommen. Das habe ich gesehen. Über das Fenster sind sie auch gekommen.
R: Wo?
P1: Ich möchte das erklären. Im Schlafzimmer und im Wohnzimmer befinden sich jeweils zwei Fenster. Das sind vier Fenster. Ich weiß nicht genau, durch welches Fenster sie gekommen sind und ich war danach ja gar nicht mehr Zuhause. Deswegen kann ich das nicht wissen. Ich war in der Küche und habe das deswegen nicht wahrgenommen.
R: Ich fasse zusammen. In der Küche sind sie nicht durch ein Fenster eingedrungen.
P1: Ich weiß es nicht, weil sich die Tür unmittelbar neben dem Fenster befindet und hier war ich. Das ist gleich nebeneinander.
R: Nach Ihrer Skizze gibt es hier eine Tür und Sie sind neben dem Fenster gesessen, haben Sie gesagt.
P1: Beim zweiten Fenster links.
R: Sind diese Fenster eingeschlagen worden und Polizisten dadurch hereingekommen?
P1: Ich habe gesagt, dass es sehr laut war. Es ist sehr schnell gegangen. Ich habe mich nicht umschauen können.
R: Als die Polizei kam, war es draußen noch finster?
P1: Nein.
R: Das heißt, es war schon hell.
P1: Ja.
R: Vorher haben Sie gesagt, es war um 09.00 Uhr oder 10.00 Uhr hell und dass Sie um 08:00 Uhr beim Frühstück waren!
P1: Um ca. 08.00 Uhr.
R: War es jetzt schon hell oder dunkel?
P1: Es war schon hell. Es war um ca. 08:00 Uhr.
R: Heute haben Sie gesagt, Ihre Frau war in der Küche beschäftigt, als die Männer kamen. Vor dem BAA haben Sie gesagt, Sie sind mit Ihrer Frau in diesem Zeitpunkt gemeinsam am Tisch gesessen? Was stimmt?
P1: Sie war in der Küche. Das habe ich auch damals gesagt. Sie hat Tee gemacht und etwas zu Essen. Sie hat den Tisch gedeckt. Sie war jedenfalls in der Küche.
R: Hat man Ihnen bei Ihrer Mitnahme gesagt, man würde Sie mitnehmen, Sie vernehmen und wieder freilassen, ja oder nein?
P1: Ja.
R: Das hat man Ihnen gesagt?
P1: Ja.
R: Jetzt haben Sie gerade vorher gesagt, man hat nur Ihnen das mit der Pistole vorgeworfen, aber sonst nicht mit Ihnen gesprochen!
P1: Man hat das nicht zu mir gesagt. Ich habe das nur gehört. Meine Großmutter hat geschrien, als ich mitgenommen wurde. Vielleicht hat man das ihr gesagt. Ich weiß es nicht. Jedenfalls habe ich gehört, dass man mich verhören und freilassen wird.
R: Als sie in das Auto gesetzt wurden, hat man Ihnen die Handschellen abgenommen? Ja, oder nein?
P1: Als man mich in die Polizeiabteilung gebracht hat?
R: Nein, als man sie ins Auto gesetzt hat.
P1: An dem Tag, als ich festgenommen wurde?
R: Ja.
P1: Nein.
R: Wie viele Personen saßen außer Ihnen in dem Fahrzeug?
P1: Ich weiß es nicht, vielleicht 3 oder 4 oder 2.
R: Sie wissen nicht, wie viele Personen außer Ihnen im dem Auto saßen? War das Auto so groß?
P1: Es gab 6 oder 7 Sitzplätze. Einer saß recht von mir, einer links und es gab noch einen Fahrer, aber wer sonst noch im Auto war, weiß ich nicht. Das war in einem Auto Marke UAZ und das Auto ist geteilt. Es gibt eine Trennwand.
R: Hat man Sie durchsucht, bevor Sie ins Auto gesetzt hat?
P1: Nein.
R: Hat man Sie durchsucht, bevor man Sie in die Polizeistation brachte?
P1: Nein, aber dort ist ein Mann gestanden, bevor wir ins Zimmer gekommen sind und der hat mich überprüft.
R: Wie hat er Sie überprüft?
P1: Er hat mich abgetastet und dann musste ich durch etwas durchgehen.
R: Durch eine Sicherheitsschleuse?
P1: Das ist so wie hier im Gericht, so ähnlich.
R: Wurde zu irgendeinem Zeitpunkt Ihre Identität festgestellt?
P1: Ich habe meinen Pass meistens in der Jackentasche gehabt. Man hat mir den Pass abgenommen.
R: Man hat Ihnen den Pass auf der Polizeidienststelle abgenommen?
P1: Ja, bei der Polizei.
R: Ihre Gattin hat angegeben, den Pass gemeinsam mit allen anderen Unterlagen mit zu Ihren Eltern genommen und dort kopiert zu haben. Was sagen Sie dazu?
P1: Meinen Pass hat sie nicht gehabt. Sie hat die anderen Dokumente gemeint. Meinen Pass habe ich immer mitgehabt. Wenn jemand nämlich einem Polizisten verdächtigt erscheint und man angehalten wird, dann muss man einen Pass mithaben und den Führerschein habe ich im Auto gehabt und deswegen habe ich ihn dann noch gehabt.
R: Wie sind Sie danach an Ihren Führerschein gekommen?
P1: Mein Freund hat das Auto verkauft und er hat meine Sachen von dort genommen.
R: Wie genau wurden Sie [...] auf der Polizeistation gefoltert?
P1: Als ich im Zimmer war, sind die Leute [nach] ca. 20 Minuten zu mir gekommen. Sie haben begonnen, mich zu verhören. Ich habe gesagt, dass ich nichts zu sagen habe und dass das nicht meine Pistole ist und dass ich nicht weiß, wo XXXX ist, und dann hat man begonnen, auf mich einzuschlagen. Als man mich geschlagen hat, hatte ich noch die Handschellen angehabt. Ich wollte das schon früher erklären, aber sie haben mich eingebremst. Man hat mir die Handschellen am Rücken angelegt und meine Hände in die Höhe genommen. Das hat sehr wehgetan. Es wurde immer wieder getan und dann, als der Leiter gekommen ist, hat er mir einen Schlag in das Gesicht verletzt. Mir ist schwarz vor den Augen geworden und dann hat man mich weiter geschlagen. Ich kann mich nur an den Anfang erinnern, an den Rest kann ich mich nur dunkel erinnern.
R: Hat man Ihnen die ganze Zeit die Hände auf dem Rücken gefesselt gehabt oder zunächst vorne und erst in der Polizeistation auf den Rücken?
P1: Man hat mir gleich die Handschellen angelegt. Ich glaube zuerst vorne und dann, als ich im Zimmer war, nach dem Verhör hat man mir hinten die Handschellen angelegt und dann hat man auf mich eingeschlagen.
R: Wie hat man Sie geschlagen und womit?
P1: Einer von ihnen hat einen Gummiknüppel in der Hand gehabt.
R an D: Ist "Gummiknüppel" und "Schlagstock" auf Russisch das Gleiche?
D: An sich ist es etwa anderes, weil ein Gummiknüppel über den Schlagstock noch einen Gummiüberzug hat.
R: Womit wurden Sie genau geschlagen?
P1: Mit dem Gummiknüppel und mit dem Gewehrkolben eines Sturmgewehrs und man hat mich auch mit Rohren geschlagen. Ich habe das zumindest bei einem in der Hand gesehen. Aber wenn man geschlagen wird, dann schaut man sich die Gegenstände nicht genau an. Ich weiß nur, dass ich das gesehen habe. Man hat mir jedenfalls zu verstehen gegeben, dass man mich weiter so misshandeln wird. Ich habe vergessen, etwas zu sagen: Einer von ihnen hat mir eine Zigarette gegeben. Das war zwischen dem Verhör und den Schlägen. Er hat mir eine Zigarette gegeben und hat gesagt: Rauch eine. Ich war verwundert und habe nicht gewusst, warum ich eine Zigarette rauchen soll. In meiner Jacke habe ich damals Zigaretten gehabt und auch ein Feuerzeug. Man hat die Zigaretten rausgenommen, als man mich durchsucht hat, ganz am Anfang und dann hat man mir eine der Zigaretten gegeben und gesagt, dass ich rauchen soll. Ich habe gefragt, warum ich rauchen soll. Er hat mich als Satan bezeichnet. Als Satan werden die Wahabiten bezeichnet. Er sagte, wenn du ein Satan bist, wirst du nicht rauchen. Er hat gemeint, dass das ein Täuschungsmanöver mit den Zigaretten war und dass ich die Leute täuschen wollte, aber ich habe normalerweise auch Zigaretten geraucht und habe gerne eine Zigarette geraucht.
R: Habe ich Sie richtig verstanden, es gab zuerst ein Verhör und dann wurden Sie misshandelt?
P1: Ja.
R: Wie lange wurden Sie misshandelt?
P1: Ich weiß es nicht. Aber nicht kurz. Man hat mir Fragen gestellt und mich misshandelt. Es ist viel Zeit vergangen. Die Leute haben mich geschlagen und mit den Füßen getreten. Einer hat begonnen und dann ist ein anderer dazu gekommen.
R: Wurden Sie bis zum Morgen geschlagen oder gab es irgendwann einmal eine Pause?
P1. Nein, in der Früh wurde ich nicht zusammengeschlagen. In der Früh sind die Leute gekommen und haben mich in das Auto verfrachtet.
R: Jetzt haben Sie mich missverstanden. Sie wurden ja in der Früh mitgenommen und bis zum nächsten Tag da behalten. Wurden Sie die ganze Zeit über misshandelt?
P1: Nein. Als man mich dorthin gebracht hat in das Zimmer wurde ich eingesperrt und die Leute sind zuerst rausgegangen. Vielleicht sind 20 Minuten vergangen, so ungefähr, dann sind die Leute gekommen. Sie haben mich verhört. Sie haben mich bezüglich XXXX und der Pistole gefragt. Ich habe immer wieder gesagt, dass ich nicht weiß, wo XXXX ist und mir die Pistole nicht gehört und dann hat mir einer den Tritt verpasst und so hat das begonnen und so haben sie begonnen, auf mich einzuschlagen.
R: Wie lange wurden Sie jetzt misshandelt?
P1: Das hat ja nicht die ganze Zeit gedauert, sonst hätte ich gesagt vom Abend bis in die Früh oder so. Aber man hat mich fünf Minuten geschlagen, dann wieder nicht. Dann ist ein anderer Mann gekommen. Der hat mich wieder geschlagen. Wenn man das insgesamt zusammenrechnet, was das eine Stunde. Als es dunkel war, kam der Leiter der Polizei und er hat mir gleich einen Schlag auf das Gesicht versetzt. Ich bin umgefallen. Mir ist schwarz vor den Augen geworden. Ich habe nichts mehr gesehen. Ich habe versucht mein Gesicht mit den Händen zu schützen. Und dann hat man begonnen, auf mich einzuschlagen. Als ich zu mir kam war es dunkel. Es war niemand im Raum. In der Früh wurde ich zum Auto geführt und hinausgebracht.
R: Welche Verletzungen haben Sie davongetragen?
P1: Meine Hand war angeschwollen und auch das Gesicht, vor allem die Nase. Gebrochen war nichts, aber ich habe Rippenschmerzen gehabt und auch die Schulter hat mir sehr wehgetan und auch der Kopf.
R: Hatten Sie Blutergüsse?
P1: Ich hatte eine Blutung aus der Nase gehabt.
R: Sonst [hatten Sie] keine Blutergüsse?
D: Der P1 versteht das Wort nicht.
Nach versuchter Erklärung durch D gibt P1 an:
P1: Nein.
R: Wohin sollten Sie mit dem Auto gebracht werden?
P1: Das weiß ich nicht.
R: Das wissen Sie nicht?
P1: Nein.
R: Bisher haben Sie angegeben, Sie sollten in ein anderes Polizeilokal überstellt werden!
P1: Nein, das habe ich nicht gesagt. In der Früh hat man überhaupt kein Wort zu mir gesagt, als man zu mir gekommen ist.
R: In der Früh, am Tag der Überstellung, hat man Ihnen nicht gesagt, wohin es geht?
P1: Nein.
R: Mit welchem Auto wurden Sie von der Polizeistation weggebracht?
P1: Auch mit dem Auto der Marke UAZ.
R: Wann hat man Ihnen die Handschellen angelegt?
P1: Sie meinen abgenommen?
R: Zuerst einmal angelegt.
P1: Die Handschellen hat man mir angelegt, als man das erste Mal zu mir gekommen ist. Dann hat man mir die Handschellen nur abgenommen, um mir die Hände auf den Rücken zu fesseln.
R: Und dann haben Sie die Hände den ganzen Tag über am Rücken gefesselt gehabt?
P1: Ja.
R: Wie haben Sie dann beim Schlag auf die Nase die Hände schützend vor das Gesicht geben können? Das geht ja nicht!
P1: Das war am Anfang, als man mich gleich zu schlagen begonnen hat und dann in der Nacht hat man mir am Rücken die Handschellen angelegt und mir die Hände immer wieder in die Höhe gehoben.
R: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Ihnen zuerst die Hände auf den Rücken gebunden wurden und Sie danach den Schlag auf die Nase bekommen haben!
P1: Vielleicht hat man mich nicht richtig verstanden. Zuerst hatte ich die Handschellen vorne. So wurde ich zu der Polizei gebracht und verhört. Ich wurde auch zusammengeschlagen und dann in der Nacht, als der Leiter kam, nach dem Schlag im Gesicht, nachdem ich umgefallen bin und nachdem ich mein Gesicht mit den Händen geschützt habe, wurde ich dann in der Folge weiter zusammengeschlagen und nach einiger Zeit hat man mir die Handschellen am Rücken angelegt und dann hat man mich in die Höhe gehoben.
R: Ich habe Ihre bisherige Aussagte so verstanden, dass Sie nach dem Schlag in Ihr Gesicht zusammenfielen und bewusstlos wurden und als Sie wieder zu sich kamen, waren alle weg.
P1: Nach dem Schlag ins Gesicht bin ich auf den Boden gefallen. Mir ist es schwarz vor den Augen geworden. Das hat mir wehgetan und deshalb habe ich mit den Händen mein Gesicht geschützt. Man hat mich fünf oder zehn Minuten geschlagen und dann hat man mir die Handschellen hinten angelegt und man hat mich weiter geschlagen und mich in die Höhe gehoben, da bin ich bewusstlos geworden, aber ich weiß nicht, für wie lange. Als ich zu mir kam, war niemand mehr im Zimmer und es war schon ganz dunkel.
R: Das heißt, in der Früh, wie sie zum Auto gebracht wurden, hatten Sie die Hände auf dem Rücken gefesselt. Ist das korrekt?
P1: Ja und man hat mir die Handschellen abgenommen, als man mich ins Auto gesetzt hat und die Hand war angeschwollen. Ich konnte ja nicht normal sitzen, weil die Hände ja auf dem Rücken fixiert waren. Die Handschellen wurden mir von dem Mann abgenommen, der neben mir gesessen ist.
R: War das wieder ein UAZ mit 6 oder 7 Sitzplätzen?
P1: Ja, normalerweise sind das 5 Plätze. Ich glaube, 4 Plätze gibt es hinten.
R: War das nun ein Vier- oder Fünftürer?
P1: Zwei auf jeder Seite und hinten die Platte. Das ist wie ein Jeep. Das ist eine Tür, die geht einfach auf.
R: Hinter der Trennwand gab es eine Tür oder zwei?
P1: Zwei Türen, ich meine jetzt die Tür für den Fahrer und für den Beifahrer.
R: Und hinten?
P1: Hinten waren es noch 3 Plätze und zwei Türen und dann gab es noch zwischen den Sitzen eine Trennwand.
P1 wird aufgefordert eine Skizze des Wagen zu zeichnen.
R: Wie viele Personen sind in diesem Auto gesessen?
P1: Als man mich von der Polizeistation weggebracht hat?
R: Ja.
P1: Einer saß neben mir und der Fahrer und der, der rausgekommen ist.
R: Wer ist der, der rausgekommen ist?
P1: Der Passagier, ich meine den Beifahrer
R: Konnten Sie die Türe selbständig öffnen oder waren die Türen versperrt im Auto?
P1: Ich konnte sie aufmachen. Ich habe mir gedacht, wenn er ausgestiegen ist, dann kann ich auch aussteigen. Das ist auch nicht so wie hier, dass man einen Knopf drückt und alle Türen gehen zu. Das war in diesem Auto nicht so.
R: Wer ist aus dem Auto am Bazar ausgestiegen?
P1: Der Passagier, der neben dem Fahrer gesessen ist (Beifahrer).
R: In der Polizei haben Sie angegeben, die Polizisten kaufen ein, nicht nur einer.
P1: Ich habe Polizist gesagt.
R: Handelt es sich bei "Polizist" auch um ein Singularetantum?
D: Nein, aber der und die Polizisten können schnell ausgesprochen ähnlich klingen.
R: Für mich ist es etwas unglaubwürdig, dass man Ihnen zuerst die Handschellen abnimmt und dann die Türen im Auto nicht absperrt und Sie so einfach entkommen können!
P1: Ich habe Angst gehabt, dass man mich mit dem Auto weiterschleppt. Ich habe die Augen zugemacht und ich glaube, dass ich einen sehr schwachen Eindruck erweckt habe. Es probieren ja nicht viele von den Leuten, zu flüchten. Ich glaube, dass sie das nicht erwartet haben. Aber ich dachte mir, es ist besser, bei einer Flucht zu sterben, als wenn man mich dort zu Tode quälen wird.
R: Konnten Sie so schnell flüchten? Sie haben vorher geschildert, wie Sie gefoltert wurden. Waren Sie noch so beweglich?
P1: Gleich in der Nacht war ich nicht dazu imstande, aber in der Früh, habe ich es einfach versucht. Ich habe alle meine Kräfte aktiviert. XXXX kenne ich ja sehr gut. Ich habe dort 24 Jahre lang gelebt. Mein ganzes Leben habe ich dort verbracht. Ich kenne mich dort gut aus. Ich bin durch Häuser geflüchtet und durch Geschäfte.
R: Sind Sie da mit Ihren Verletzungen nicht aufgefallen?
P1: Im Gesicht schon, ich war ja blutig. An der Kleidung war Blut.
R: Haben Sie während Sie sich versteckt haben, bereits etwas von den Ladungen erfahren?
P1: Nein.
R: Was würde Sie persönlich im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P1: Ich kann mir das nicht einmal vorstellen. Aber ich weiß, was man mit solchen Leuten macht. Das ist ganz egal, ob derjenige schuldig ist oder nicht. In Tschetschenien ist es so, dass wenn die Polizei Leute festnimmt, die sie für Banditen, Terroristen oder Wahabiten hält - ich weiß nicht, wir Tschetschenen sagen Wahabiten und die Russen sagen Terroristen, deswegen habe ich jetzt beides gesagt - dann werden die Polizisten von Ramzan belohnt. Sie bekommen zum Beispiel Autos dafür. Sie bekommen Geld, Beförderungen, Autos.
R: Wurde gegen Sie Anzeige erstattet?
P1: Man hat mir nichts darüber gesagt, aber ich glaube schon. Einer von ihnen hat ja irgendetwas aufgeschrieben.
R: Welche Straftat wirft man Ihnen vor?
P1: Man hat mir vorgeworfen, dass ich Waffen habe und dass ich quasi ein Mittäter von XXXX bin.
R: Was konkret hat man XXXX vorgeworfen?
P1: Dass er Wahabite ist, glaube ich, weil man ihn als Satan bezeichnet hat. und bei uns bezeichnet man die Wahabiten als Satane.
R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zurückkehren müssten?
P1: Ich weiß es nicht. Man wird mich nicht in Ruhe leben lassen. Wenn es einen Terrorakt geben wird oder einen Schusswechsel, dann werden solche Leute wie ich ausgesucht und sie werden für schuldig gesprochen. Wenn die wahren Täter nicht gefunden werden können, dann werden solche Leute zur Verantwortung gezogen. Wenn man mich nicht umbringt, dann kann mir so etwas passieren. Ich bin geflüchtet und man sucht nach mir. Ich möchte kein Risiko eingehen. Ich möchte ein ruhiges Leben führen und für den Unterhalt meiner Familie sorgen. Wenn die Situation nicht so wäre, wie sie war, wäre ich niemals weggefahren. Ich hätte niemals meine Großmutter dort gelassen.
R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben und angeben möchten?
P1: Nein.
R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
P1: Ja.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
P1: Nein.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen an Sie. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?
P1: Nein.
R fragt die P, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht."
In der fortgesetzten Befragung gab die Zweitbeschwerdeführerin zum Fluchtvorbringen Folgendes an:
"R: Was können Sie mir über die Familie Ihres Nachbarn XXXX sagen?
P2: Bis zu diesem Vorfall haben wir ihn ca. ein halbes Jahr nicht gesehen. Überhaupt nicht. Die Nachbarn haben gesagt, dass er in verschiedene Sachen involviert ist. Man hat darüber gesprochen, dass das ein Bandit ist, aber mein Mann hatte nie wirklich einen Kontakt mit ihm. Das war einfach nur ein Nachbar.
R: Wie geht es der Familie von XXXX?
P2: Er war verheiratet. Man hat gesagt, dass er mit seiner Familie ausgereist ist. Aber ich weiß nicht, wohin. Jedenfalls waren sie nicht Zuhause, ein halbes Jahr oder so.
R: Das heißt, nicht nur XXXX war weg, sondern seine gesamte Familie war weg?
P2: Die Eltern habe ich hin und wieder gesehen, aber nur selten.
R: Die Eltern von XXXX?
P2: Ja, aber nur selten.
R: Gab es mehrere Polizeieinsätze in dieser Gegend vor dem Vorfall?
P2: Zu uns nicht.
R: Und zu anderen Nachbarn?
P2: Bei uns gab es eine Hauptstraße und die Polizei ist oft vorbeigefahren, aber das hat mich nie interessiert.
R: Gab es Hausdurchsuchungen oder kam die Polizei zu Nachbarn?
P2: Zu diesem Nachbarn?
R: Zu diesem oder anderen Nachbarn?
P2: Es kann schon sein, wenn ich nicht Zuhause war. Aber die Polizei ist oft auf der Straße vorbeigefahren. Ich habe mich um die Kinder gekümmert, sie waren noch klein. Das hat mich nicht interessiert. Auch die Nachbarn haben mich nicht interessiert.
R: [...] Können Sie mir diesen Polizeieinsatz genau schildern? Was passierte am XXXX?
P2: Ich möchte mich nicht daran erinnern. Ich bin der Früh aufgestanden, habe meinen Mann aufgeweckt und habe das Tor aufgemacht. Dann habe ich ihm einen Tee vorbereitet und er war schon munter. Er saß immer an der gleichen Stelle am Tisch. Ich habe ihm seinen Salat hingestellt und andere Sachen zum Essen und auch den Tee. Meine Kinder haben in einem anderen Raum geschlafen. Die Leute sind plötzlich eingedrungen. Sie sind durch die Fenster und die Türen gekommen (Die BF weint). Sie haben ihn gleich ergriffen und die Kinder haben zu schreien begonnen. Ich stand unter Schock. Ich wusste nicht, was passiert. Das war das erste Mal. Ich habe das erste Mal so etwas gesehen. Ich bin zu meinen Kindern gegangen. Ich war in Panik. Seine Großmutter, ich meine, wissen Sie, die Häuser sind so gestanden, sie ist aus ihrem Zimmer rausgekommen und sie haben gesagt, wir werden ihn verhören und dann wird er zurückkommen. Wir haben auf ihn gewartet, aber er kam nicht zurück. Am nächsten Tag um 10.00 oder so, nach 10:00 oder so, sind die Leute wiedergekommen. Sie haben gefragt, wo er ist. Ich war unter Schock, ich wusste nicht, was passiert war. Ich habe gesagt, dass ich auf ihn warte und dass man ihn mitgenommen hat. Sie haben mir gesagt, dass mein Mann geflüchtet ist und dass man mich umbringen wird, wenn ich nicht sage, wo er ist. Ich habe meinen Bruder angerufen. Ich habe ihn gebeten, dass er mich so schnell wie möglich holt. Er ist gekommen. Ich habe nur eine paar Sachen geholt, vorwiegend die Kindersachen. Auch unsere Dokumente habe ich mitgenommen, die Mappe meine ich und ich bin dann zu meiner Mutter gegangen. So war das.
R: Können Sie mir diese Polizisten beschreiben? Welche Uniformen hatten sie an?
P2: Manche waren maskiert, sie hatten militärische Uniformen an. Manche waren auch schwarz angezogen. Das waren so schwarze Uniformen aber genau kann ich das nicht beschreiben, weil ich so unter Schock stand.
R: Können Sie mir [...] sagen, was [...] Sie mit militärischen Uniformen [meinen]? Ich weiß nicht, wie eine militärische Uniform aussieht.
P2: Wissen Sie, für mich heißt so eine Uniform militärische Uniform. Es waren manche maskiert und manche nicht.
R: Ist eine militärische Uniform schwarz, camouflage[farben...]?
P2: Ich kann das nicht sagen, aber ich weiß, dass manche schwarze Uniformen waren und manche, die für mich militärische Uniformen waren. Ich habe sie das erste Mal gesehen.
R: Wie viele Leute waren es ungefähr?
P2: Ungefähr 10. Ich weiß es wirklich nicht, weil ich es nicht gezählt habe, vielleicht 10 oder 11. Ich habe mich gleich um die Kinder gekümmert.
R: Wie sind diese Personen in Ihr Haus gekommen?
P2: Ich war sicher, dass sie durch das Tor gekommen sind, weil ich erst das Tor aufgemacht habe.
R: Welches Tor haben Sie aufgemacht, das große oder das kleine?
P2: Das große Tür ist für Autos und das kleine ist für Fußgänger. Ich habe das kleine Tor aufgemacht und am Abend wieder zugemacht.
R: Aber wie kamen sie in Ihr Haus?
P2: Ich habe mich um das Frühstück für meinen Mann gekümmert. Ich weiß noch ganz sicher, dass ich, als das Frühstück gemacht habe, niemanden gesehen habe. Die Küche war hier und das Tor war da. Es war so plötzlich, ich habe mich um den Tee gekümmert und auf einmal ist das losgegangen.
R: Aber wie sind sie zu Ihnen in die Küche gekommen?
P2: Von der Küche gab es eine Ausgangstür und sie sind auch durch das Fenster gekommen, nicht nur durch die Türe. Sie haben auch das Fenster zerschlagen.
R: Welches Fenster?
P2: Ich weiß, dass sie durch das Fenster und durch die Tür gekommen sind.
R: Durch welches Fenster sind sie gekommen?
P2: Durch beide Fenster.
R: Durch welche beiden Fenster?
P2: Von der Küche hier durch die Tür.
Der P2 wird die von P1 gezeichnete Skizze gezeigt und erklärt und wird diese angehalten, das Fenster anzugeben, welches eingeschlagen wurde.
P1: Sie wollen wissen, welche Glasscheibe eingeschlagen wurde?
R: Ja.
P2: Ich stand damals unter Schock. Ich weiß es nicht mehr. Ich schwöre, dass das so ist, dass ich im Schockzustand war.
R: Sie sind in das Haus hineingekommen. Was ist dann passiert?
P2: Was mir passiert ist?
R: Was haben die Männer dann gemacht?
P2: Sie haben meinen Mann ergriffen und er musste sich niederknien auf dem Boden. Ich habe auch gesehen, wie sie Handschellen genommen haben. Aber meine Kinder haben zu weinen begonnen und ich bin zu meinen Kindern gelaufen. Wahrscheinlich hat man ihm Handschellen angelegt, aber ich weiß es nicht.
R: Sie waren dann bei den Kindern im Schlafzimmer. Sind Sie dann bei den Kindern im Schlafzimmer geblieben oder haben Sie das Schlafzimmer verlassen?
P2: Ich bin im Schlafzimmer geblieben.
R: Haben Sie durch das Fenster geschaut?
P2: Ja, ich habe auch gehört, dass die Großmutter etwas gesagt hat, aber das war so ein dumpfes Geräusch. Ich habe nicht verstanden, was gesagt wurde und dann bin ich in Panik hinausgelaufen.
R: Wie sind Sie hinausgelaufen? Über das Wohnzimmer und die Küche hinten bei der Haustüre hinaus?
P2: Ja, ich habe die Kinder gepackt. An dem Tag habe ich so große Angst gehabt, dass ich mich nicht getraut habe, in unser Zimmer zurückzukommen. Ich habe die Nacht mit meiner Mutter verbracht, wenn ich jetzt Mutter sage, meine ich die Großmutter meines Mannes.
R: Als Sie aus dem Haus gelaufen sind, mussten Sie wieder durch die Küche gehen. War Ihr Mann da noch in der Küche?
P2: Nein, er wurde mitgenommen.
R: War Ihr Mann schon weg, als Sie in den Hof gelaufen sind?
P2: Er war nicht mehr da.
R: Haben Sie etwas durch das Fenster gesehen?
P2: Ich habe nur gesehen, dass er abgeführt wird, aber mein Sohn hat so stark geweint. Ich habe ihn auf den Händen getragen. Ich habe nur durch das Fenster gesehen, dass die Mutter irgendetwas gefragt hat.
R: Was haben Sie im Hof gesehen? Sind da Polizisten gestanden, sind da Autos gestanden, Motorräder?
P2: Als ich hinauskam war dort niemand mehr. Ich habe die Mutter, sprich die Großmutter gefragt, was man gesagt hat. Sie hat gesagt, dass man ihn nach dem Verhör freilassen wird.
R: Aber Sie haben ja durch das Fenster gesehen! Haben Sie Autos im Hof gesehen oder Motorräder?
P2: Im Hof habe ich deswegen nichts gesehen, weil die Leute nicht mehr dort waren, aber ob sich etwas hinter dem Zaun befunden hat, weiß ich nicht, weil der relativ hoch ist.
R: Ihnen ist nicht aufgefallen, dass Autos in den Hof gefahren werden?
P2: Nein, weil sie zu diesem Zeitpunkt schon weg waren.
R: Ich möchte wissen, ob Sie, bevor Ihr Mann weg war, Autos im Hof gesehen haben!
P2: Nein.
R: Heißt das, Sie wissen es nicht mehr oder Sie haben keine gesehen?
P2: Dort gibt es sehr viele Autos. Weil die Straße dort, wo ich das gesagt habe, die Hauptstraße ist. Dort fahren sehr viele Polizeiwagen und Taxis vorbei.
R: Haben Sie Polizeiwagen im Hof gesehen?
P2: Nein, habe ich nicht gesehen.
R: Sie haben gesagt, am XXXX hat man nach Ihrem Mann gesucht. Ist man da zu Ihnen gekommen oder zur Großmutter?
P2: Als sie gekommen sind, war ich bei der Großmutter, aber wir haben ja ein Tor gehabt. Die Küche von der Mutter, ich meine von der Großmutter hat ja auch ein Fenster. Deswegen wissen wir, dass die Leute auch in unserem Haus waren, dort von wo mein Mann mitgenommen wurde. Er wurde gesucht, auch im anderen Haus, aber ich war mit der Großmutter.
R: Wissen Sie, ob diese Männer danach noch einmal bei der Großmutter waren, um nach Ihren Mann zu suchen?
P2: Das weiß ich nicht.
R: Hat man Sie, als Sie bei Ihren Eltern waren aufgesucht, um nach Ihrem Mann zu suchen?
P2: Nein, nur der Bezirksinspektor ist gekommen, aber die, die meinen Mann mitgenommen haben, sind nicht gekommen. Nur der Bezirksinspektor ist gekommen und hat gefragt, ob wir etwas wissen.
R: Und was war, nachdem der Bezirksinspektor weggegangen ist?
P2. Er ist öfters gekommen.
R: Ist das normal, dass der Bezirksinspektor öfters vorbeikommt?
P2: Er ist für das Revier zuständig.
R: Das heißt, der Bezirksinspektor kommt regelmäßig vorbei, egal ob man Probleme hat oder nicht?
P2: Ich wusste, dass er irgendetwas von mir erfahren will. Er hat mich das auch gefragt, ob ich weiß, wo mein Mann ist. Ich habe auch gesagt, dass ich überhaupt nichts weiß.
R: Und hat man Sie belästigt, nachdem Sie gesagt haben, Sie wissen nichts?
P2: Er ist öfters gekommen.
R: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Ihr Mann bei Ihren Eltern nicht gesucht worden wäre!
P2: Man hat ihn nicht gesucht, aber der Bezirksinspektor ist gekommen. Er hat nicht gesagt, dass er meinen Mann gesucht hat. Das hat er nicht gesagt. Aber als er da war, hat er mich gefragt. So war das. Er hat ihn nicht offensichtlich gesucht. Er hat mich nur gefragt.
R: Bei der Festnahme Ihres Mannes hat man ihm eine Waffe vorgehalten und gesagt, sie gehört ihm. Wo kam diese Waffe her?
P2: Bei meinem Mann?
R: Sie haben selber angegeben, dass man in Ihrem Garten Waffen gefunden hat und Ihren Mann gefragt haben, ob sie ihm gehören. Können Sie mir das genau schildern?
P2: Als man ihn ergriffen hat, bin ich ja gleich zu meinen Kindern gelaufen, aber ich habe gehört, dass sie von irgendwelchen Waffen sprechen. Ich habe mich nicht ausgekannt, ich habe nicht gewusst, warum man von einer Waffe spricht.
R: Das heißt, Sie haben nicht selbst mitbekommen, dass man im Garten eine Waffe gefunden hat?
P2: Nein.
R: Hat es an dem Tag bei Ihnen eine Hausdurchsuchung gegeben?
P2: Als er mitgenommen wurde?
R: Ja.
P2: Nein, er wurde ja gleich mitgenommen.
R: Wäre Ihnen aufgefallen, dass im Garten irgendwelche Waffen ausgegraben worden wären?
P2: Wissen Sie, das war in der Früh. Wir sind erst aufgestanden. Ich weiß nicht, vielleicht hat man das gemacht, als wir geschlafen haben. Das kann ich nicht sagen. Jedenfalls war das sehr schnell. Ich habe das Tor aufgemacht. Ich bin zurückgekommen. Ich habe nicht Nachschau gehalten.
R: Sie haben sich dann noch einen Tag in dem Haus aufgehalten und es ist Ihnen nicht aufgefallen, dass der Garten umgegraben war?
P2: Nein, ich habe das nicht gesehen. Ich habe dauernd das Bild vor Augen gehabt, wie die Leute bei mir eingedrungen sind.
R: Dann habe ich auch zu dem Verfahren Ihres Mannes keine Fragen mehr.
R fragt die P2, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht."
Mit Schreiben vom 18.12.2014 legten die Beschwerdeführer vor:
russischen Führerschein des Erstbeschwerdeführers
russisches Berufsausbildungszertifikat des Erstbeschwerdeführers, wonach er laut Übersetzung im Juni 2012 eine praktische Ausbildung zum Handymechaniker absolviert habe
Kindergartenbestätigung und Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2014/2015 betreffend den Drittbeschwerdeführer
Kindergartenbestätigung betreffend den Viertbeschwerdeführer
Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vom 17.12.2014
Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom 17.12.2014 betreffend den Erstbeschwerdeführer wegen einer Prellung der rechten Hand
Psychotherapeutische Stellungnahme vom 12.12.2014 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, wonach sie in psychotherapeutischer Behandlung stehe; sie leide an massiven Ängsten verfolgt zu werden, wiederkehrende Erinnerungen an traumatisierenden Ereignissen, psychotischen Wahrnehmungen, Gedächtnis- und Konzentrationsproblemen, innerer Nervosität, Niedergeschlagenheit sowie Schlafstörungen; körperlich leide sie an häufigem heftigen Herzklopfen, starker Appetitlosigkeit sowie unwillkürlichem Zucken an den Extremitäten, weshalb eine langjährige psychotherapeutische Behandlung notwendig sein werde
Bestätigung vom 12.12.204 betreffend den Erstbeschwerdeführer, dass er auf der Warteliste für eine psychotherapeutische Behandlung stehe
Ärztliche Überweisung der Zweitbeschwerdeführerin an einen Gynäkologen wegen einer vermuteten Schwangerschaft vom 18.12.2014
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennen sich zum muslimischen Glauben.
1.2. Die Beschwerdeführer lebten bis zu ihrer Ausreise in Tschetschenien mit der Großmutter des Erstbeschwerdeführers zusammen im familieneigenen Haus, wo die Großmutter noch immer lebt. Mit seinem Vater und seinen Halbgeschwistern hatte der Erstbeschwerdeführer nur selten bzw. keinen Kontakt. Ebenso leben die Eltern und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat, zu diesen und zur Großmutter des Erstbeschwerdeführers besteht auch weiterhin Kontakt.
In Österreich leben die Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt, verfügen aber über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
1.3. Eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration des Erstbeschwerdeführers in Österreich kann nicht festgestellt werden. Der unbescholtene Erstbeschwerdeführer hält sich seit seiner unrechtmäßigen Einreise am 19.09.2013 in Österreich auf. Seit Zulassung seines Verfahrens am 23.09.2013 durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und musste sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Er bezieht seit seiner Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung, lebt in einem Quartier der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, arbeitet auch nicht ehrenamtlich und hat nie versucht, seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Er hat keine Bildungsmaßnahmen außer einen Deutschkurs absolviert und ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse. Er hat Freundschaften mit einem Asylwerber und seinen Nachbarn geschlossen. Diese Freundschaften wurden in der Zeit begründet, als er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Er verfügt über keine besonderen Bindungen zu Österreich. Er hält sich seit der Asylantragstellung am 19.09.2013 durchgehend in Österreich auf.
Die unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin hält sich seit ihrer unrechtmäßigen Einreise am 19.09.2013 in Österreich auf. Seit Zulassung ihres Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt sie über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Sie verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und musste sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Sie bezieht seit ihrer Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung, lebt in einem Quartier der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und arbeitet auch nicht ehrenamtlich. Sie hat einen Deutschkurs besucht; sie verfügt über keine Deutschkenntnisse. Sie hat Kontakt zu den Nachbarn. Die Freundschaften wurden in der Zeit begründet, als sie sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Sie ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Sie hält sich seit der Asylantragstellung am 19.09.2013 durchgehend in Österreich auf.
Der Drittbeschwerdeführer hält sich seit seiner unrechtmäßigen Einreise am 19.09.2013 durchgehend in Österreich auf. Seit Zulassung seines Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er bezieht seit seiner Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung und lebt in einem Quartier der Grundversorgung. Er besucht nach einem Jahr Kindergarten die erste Klasse Volksschule und versteht Deutsch.
Der Viertbeschwerdeführer hält sich seit seiner unrechtmäßigen Einreise am 19.09.2013 durchgehend in Österreich auf. Seit Zulassung seines Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügt er über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er bezieht seit seiner Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung und lebt in einem Quartier der Grundversorgung. Er besucht den Kindergarten.
1.4. Der Erstbeschwerdeführer spricht Russisch und Tschetschenisch, hat im Herkunftsstaat eine neunjährige Grundschulbildung sowie eine Berufsausbildung zum Mobiltelefonreparateur absolviert und war danach selbstständig erwerbstätig. Er verfügt über ein Grundstück mit zwei Häusern in Tschetschenien. Der sechsundzwanzigjährige Erstbeschwerdeführer gibt an, arbeitsfähig zu sein und konnte den Lebensunterhalt der Familie im Herkunftsstaat bisher auch ohne staatliche Unterstützung bestreiten.
Die Zweitbeschwerdeführerin spricht Russisch und Tschetschenisch. Sie hat im Herkunftsstaat die Grundschule absolviert, aber keine Berufsausbildung, da sie bereits mit 16 Jahren geheiratet hat. Sie konnte ihren Lebensunterhalt durch den Verdienst des Erstbeschwerdeführers bestreiten.
Der siebenjährige Drittbeschwerdeführer und der dreijährige Viertbeschwerdeführer wurden im Herkunftsstaat geboren, wo sie die ersten fünf Jahre bzw. eineinhalb Jahr ihres Lebens verbrachten. Sie sprechen tschetschenisch und russisch.
Die Beschwerdeführer verfügen in Tschetschenien über ein soziales Netz und über eine Immobilie, sodass ihre Existenz im Falle ihrer Rückkehr gesichert ist. Die Existenz der Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist über ihre Eltern gesichert.
1.5. Die Beschwerdeführer leiden an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die einer Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer mittelgradigen depressiven Episode. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind gesund.
1.6. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.
1.7. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu den Gründen für die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Für den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer ausrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würden.
1.8. Die Lage in der Russischen Föderation, insb. in der Republik Tschetschenien, stellt sich wie folgt dar:
Politische Lage in der Russischen Föderation
Aus den Dumawahlen vom 4. Dezember 2011 ging die Kremlpartei "Einiges Russland" erneut als Sieger hervor. Die Partei musste zwar Verluste hinnehmen, verfügt in der Duma aber weiterhin über eine deutliche Mehrheit. Wie auch die internationale Wahlbeobachtung durch ODIHR (das OSZE-Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte) feststellte, waren die Wahlen durch erhebliche Manipulationen überschattet. Die Präsidentschaftswahlen vom 4. März 2012 entschied (nach vier Jahren "Pause" erneut) Wladimir Putin für sich. Seit seinem Amtsantritt am 7. Mai wurden bis dato eine Reihe von Gesetzen verabschiedet bzw. verschärft, die den Druck auf Opposition und kritische Zivilgesellschaft erhöhen sowie deren Aktivitäten und Tätigkeit behindern und potentiell einschränken. Beispiele für solche Gesetze sind die Verschärfung des Demonstrationsrechts und die nun bestehende Verpflichtung für russische Nichtregierungsorganisationen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren, wenn sie sich politisch betätigen und finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten. Bereits vor diesen Gesetzesverschärfungen wurden einige Grundrechte in Russland, wie z. B. Versammlungs- und Meinungsfreiheit, nur bedingt und selektiv gewährt. (AA 10.6.2013)
Als grundsätzlich positiv wurden die Erleichterung der Parteienregistrierung und die Wiedereinführung von Gouverneurswahlen in Russland aufgenommen, die durch jeweilige Gesetzesänderungen im Mai und Juni 2012 beschlossen wurden. Inzwischen konnten sich auch ausgewiesene Oppositionsparteien offiziell registrieren, denen dies zuvor beständig verweigert worden war. Solche Parteien sind jedoch weiterhin vielfältigen Behinderungen und behördlichem Druck ausgesetzt. Bei den Gouverneurswahlen führen Vorbehalts-regelungen (sogenannte "Filter") dazu, dass das Wahlrecht in der Praxis Einschränkungen unterliegt. (AA 10.6.2013)
Die russische Führung hat erklärt, dass die Modernisierung Russlands auch künftig fortgesetzt werden soll. Damit gemeint ist vor allem die wirtschaftlich-technische Modernisierung des Landes. Politisch ist in der Praxis auf allen Ebenen weiterhin ein autoritäres Machtverständnis verbreitet. Das Land bleibt politisch stark zentralisiert. (AA 10.6.2013)
Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite in Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, in denen sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können. (AA 10.6.2013)
Politische Lage in Tschetschenien
Die mehrheitlich von Muslimen bewohnte Republik Tschetschenien liegt am Nordabhang des Großen Kaukasus. Nach dem Zerfall der Sowjetunion1991 erklärte die Kaukasusrepublik einseitig ihre Unabhängigkeit. Vergeblich versuchte Moskau, durch Unterstützung lokaler Oppositionsgruppen Präsident Dschochar Dudajew zu stürzen und so seine Interessen in der erdölreichen Region zu sichern. 1996 schließlich marschierten russische Truppen ein und eroberten - unter Inkaufnahme vieler ziviler Opfer und enormer Zerstörungen - zwar die Hauptstadt Grosny, es gelang ihnen aber nicht, die Republik zu befrieden. Trotz Truppenrückzug und Abschluss eines Friedensvertrages blieb die politische Lage instabil. 1999 marschierten erneut russisch Truppen in Tschetschenien ein. (GEO Themenlexikon 2006)
Die zwei Kriege in Tschetschenien stehen für die schlimmsten Gewaltereignisse im ehemals sowjetischen Raum. Der erste Krieg von 1994-1996 richtete sich aus russischer Sicht gegen militante Separatisten. Diese tschetschenische Sezession war von nationalen, kaum von religiösen Motiven bestimmt. Doch schon am ersten Krieg beteiligten sich Mujahedin aus arabischen Ländern und bekundeten islamische Solidarität mit der Sezessionsbewegung. Nach dem Waffenstillstand und in einer kurzen chaotischen Periode faktischer Unabhängigkeit Tschetscheniens begann im bewaffneten Untergrund ein Prozess ideologischer Transformation - mit dem Ergebnis eines transethnischen regionalen Jihad im Nordkaukasus. Der zweite Krieg wurde im Jahr 2000 vom neuen russischen Präsidenten Putin zum Kampf gegen den internationalen islamischen Terrorismus deklariert. (SWP 26.4.2013) Kadyrow und dessen Ombudsmann Nurdi Nukhadzhiev kritisierten vehement das Verhalten der russischen Truppen während der ersten Jahre des zweiten Tschetschenienkrieges und beschuldigten diese schwerwiegender Menschenrechtsverstöße, unter anderem des Verschwindenlassens von Personen. (ICG 19.10.2012) 2007 besiegelte der letzte tschetschenische Untergrundpräsident Doku Umarov die ideologische Transformation und geografische Ausweitung des Wiederstands mit der Ausrufung eines Kaukausus-Emirats, das mit seiner Jihad-Agenda über Tschetschenien hinaus reichte. Damit wurde Tschetschenien, mit dem der Nordkaukasus fünfzehn Jahre lang gleichgesetzt worden war, nicht mehr als das Epizentrum von Gewalt und Aufstand in der Region wahrgenommen und verschwand weitestgehend aus der Berichterstattung. 2009 hob Moskau den zehn Jahre zuvor über die Republik verhängten Sonderstatus als Zone der Terrorismusbekämpfung auf. (SWP 26.4.2013)
Die politische Situation in Tschetschenien wandelte sich nach Jahren des Krieges mit der Machtübernahme des Präsidenten Achmad Kadyrow (sein Sohn Ramzan Kadyrow bekleidet seit dem 2. März 2007 das Präsidentenamt), der später bei einem Attentat getötet wurde. Nach den Parlamentswahlen am 27. November 2004 hat sich die Lage weiter stabilisiert. (BAMF-IOM Juni 2013) Unter der autokratischen Herrschaft seines jungen Präsidenten Ramsan Kadyrow vollzog sich in der Republik ein Prozess des Wiederaufbaus, der bis heute andauert. Von einigen russischen Kommentatoren wurde dem jungen Autokraten bescheinigt, eine effektivere Sezession Tschetscheniens aus russischer Oberherrschaft vollzogen zu haben, als es militanten Separatisten je gelungen wäre. (SWP 26.4.2013) Heute wird die Lage von den jetzigen Machthabern größtenteils kontrolliert. Kleinere bewaffnete Konflikte finden nach wie vor statt, haben jedoch meist einen lokal begrenzten Charakter. (BAMF-IOM Juni 2013) Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (AA 10.6.2013)
Während Ramzan Kadyrow pathetisch Loyalität gegenüber dem Kreml bekundet und in Grosny Putin-Ikonen ausstellt, macht der Gewaltherrscher ganz und gar sein eigenes Ding. Dazu gehört eine eigenwillige Kulturpolitik, mit der er seinen Gegnern im islamistischen Untergrund den Wind aus den Segeln nehmen will. (SWP 26.4.2013) Er versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. (ÖB Moskau September 2013) 2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung. (RFE/RL 17.5.2012)
Sicherheitslage im Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. (vgl. UKFCO 10.4.2014; AI 23.5.2013) Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. (vgl. auch JF 4.12.2013) Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (ÖB Moskau September 2013).
Dagestan ist weiterhin die Region im Nordkaukasus, in der die meiste Gewalt herrscht; 60 Prozent aller Todesfälle ereignen sich in diesem Gebiet. (USDOS 27.2.2014) Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. (AA 10.6.2013; vgl. auch BAMF 16.9.3013, BAMF 17.2.2014, BAMF 7.4.2014, SWP 26.4.2013; RFE/RL 16.9.2013; RFE/RL 30.6.2013)
Die schlechte Sicherheitslage ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten, ebenso Separatismus, innerethnische Konflikte, jihadistische Bewegungen, Blutrache, Kriminalität, exzessive Gewalt durch Sicherheitskräfte und terroristische Aktivitäten. (USDOS 27.2.2014) Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme; im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. (ÖB Moskau September 2013)
Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg ist Russland massiv mit Militär, Polizei und Geheimdiensten in der Nordkaukasus-Region präsent. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region. Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch und vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. (vgl. auch JF 4.12.2013) Wirtschaftlich ist der Nordkaukasus von Moskau abhängig. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus. (Heller, 6.1.2014)
Der ethno-nationalistische Kampf für die Unabhängigkeit Tschetscheniens wird mittlerweile von einem radikal-islamistischen Diskurs innerhalb des bewaffneten Widerstands überformt. Das 2007 von Doku Umarow, dem "Warlord" und selbsternannten Präsidenten "Itschkeriens", ausgerufene islamisch-fundamentalistische "Kaukasus Emirat" gilt zwar als gemeinsames Ziel und ideologische Klammer für die in der Region operierenden militanten, salafistischen Muslim-Bruderschaften (Jamaate). Die Gruppen sind jedoch lokal organisiert und handeln weitgehend autonom. Auch ihre Motive sind sehr unterschiedlich und primär durch die lokalen Bedingungen beeinflusst. (Heller, 6.1.2014) Das "Kaukasus Emirat" wird von Russland, den USA und der UNO als terroristische Organisation eingestuft. (SFH 22.4.2013)
Zwischen 2009 und 2012 gingen etwa 30 Attentate auf das Konto der unter dem losen Dach des "Kaukasus Emirats" agierenden Gruppen. In der ersten Hälfte des Jahres 2013 wurden acht größere Anschläge gezählt, davon allein vier in Dagestan und jeweils zwei in Tschetschenien und Inguschetien. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen Staatsbedienstete, Mitarbeiter der lokalen und föderalen Sicherheitsdienste, hohe Regierungsmitglieder sowie gegen offizielle Vertreter eines gemäßigten Sufi-Islam (vgl. auch AI 23.5.2014; ÖB Moskau September 2013). Letztere stützen die säkularen Regierungen im Nordkaukasus und werden ihrerseits von der Moskauer Zentralregierung protegiert. Anschläge gegen Zivilisten sind in letzter Zeit seltener geworden. Nach der Aufhebung des Ausnahmezustands in Tschetschenien 2009 und ein weiteres Mal nach der Protestwelle gegen Putin 2012 hatte Umarow die Jamaate aufgefordert, von Anschlägen auf die Zivilbevölkerung abzusehen, wie etwa 2010 in der Moskauer Metro oder ein Jahr später auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo. 2013 wurden allerdings neue Attentate auf "weiche" Ziele angedroht und in die Tat umgesetzt, insbesondere um die Winterolympiade 2014 in Sotschi zu stören. Schon der Terroranschlag auf einen Linienbus im südrussischen Wolgograd im Oktober 2013, bei dem fünf Menschen starben, muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Im Dezember 2013 fallen dem Terror im Bahnhof von Wolgograd durch einen Selbstmordanschlag mindestens 16 Menschen zum Opfer, bei einem Selbstmordanschlag in einem Bus sterben weitere 13 Menschen. (Heller, 6.1.2014)
Das Moskauer Innenministerium schätzt aktuell die Zahl der Untergrundkämpfer in der Nordkaukasus-Region auf 600, organisiert in rund 40 Gruppen mit Schwerpunkt in Dagestan. Weitere 400 Extremisten aus dem Nordkaukasus hätten sich laut dem russischen Inlandsgeheimdienst FSB derzeit islamistischen Gruppen in Syrien angeschlossen (vgl-. auch BAMF 30.9.2013). Der FSB überwachte alle Flug- und Reisebewegungen, um zu verhindern, dass von diesen Extremisten in den nächsten Wochen wieder ein Teil zurückkehrt, um im Vorfeld der Olympischen Spiele in Sotschi Terroranschläge zu verüben. (BAMF 13.1.2014) Mittlerweile kämpfen Zeitungsberichten zufolge mehr als 1000 Söldner aus der Nordkaukasus-Region, insbesondere aus Tschetschenien in Syrien auf der Seite der Islamisten gegen die Regierungsarmee von Bashar al-Assad.
Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. (AA 10.6.2013) Ende des Jahres 2013 verkündete der Leiter des FSB, Alexander Bortnikow, dass bei 70 Anti-Terror-Aktionen im Nordkaukasus im Jahr 2013 "mehr als 260 Banditen" getötet worden seien. (BAMF 13.1.2014) Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.
Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. (AA 10.6.2013)
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. (AI 23.5.2013) Im Nordkaukasus verübten sowohl die staatlichen Behörden als auch die die örtlichen Milizen mehrere außergerichtliche Tötungen durch. (USDOS 27.2.2014)
Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NGO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getötete Zivilisten und 220 getötete Rebellen im Nordkaukasus. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken Dass die von Menschenrechtsorganisationen einerseits und von der Staatsanwaltschaft andererseits angegebenen Zahlen divergieren ist häufig und Zeichen eines Informationskrieges (vgl. auch JF 6.12.2013). Entführungen und Verschwindenlassen gehören weiterhin zu den schwersten Verbrechen, die weiterhin häufig sind. Anders als in den 1990er Jahren, als vor allem Kriminelle und Warlords Personen gegen Lösegeld entführten, stecken heute fast immer staatliche Stellen hinter den Entführungen. Bis Mitte 2013 waren geschätzte
2. 909 Personen vermisst gemeldet. Die Hälfte davon - 1611 Personen - verschwand während der Russland-Tschetschenienkriege, der Rest der verschwundenen Personen war in die Kriegshandlungen nicht verwickelt. (JF 4.12.2013).
Im ersten Quartal 2014 wurden laut dem russischen Innenministerium im Nordkaukasus 36 terroristische Verbrechen verübt und 10 Personen getötet und 10 weitere verwundet. Im selben Zeitraum seien 76 Banditen "neutralisiert" worden, davon 14 in führender Position. 153 Rebellen und deren Komplizen seien verhaftet worden. Sieben Mitglieder der illegalen Armeeeinheiten hätten sich freiwillig ergeben. Das Kaukasusemirat behauptet, während dieses Zeitraums 41 Operationen gegen den Staat durchgeführt zu haben; dabei seien 62 Personen, die mit den Behörden verbunden waren oder sie unterstützten, getötet worden. 11 Männer und Frauen seien staatlicherseits als mutmaßliche Rebellen getötet worden. Laut den Rebellen seien sie aber am Aufstand nicht beteiligt gewesen. 539 Personen, darunter vier Frauen, seien unter verschiedenen Vorwänden verhaftet worden; die meisten seien kurz darauf ohne Anklage wieder entlassen worden. Verlässliche Zahlen sind nicht vorhanden. Die Arbeit der russischen Sicherheitsbehörden hat sich demzufolge im letzten Jahr nicht wesentlich geändert, die Sicherheitslage bleibt prekär. Laut dem russischen Innenministerium hat die Untergrundarmee finanzielle Mittel erschlossen, um sich in den einzelnen Regionen zu finanzieren - sie würden von Geschäftsleuten den "zakat" erpressen und rückten daher in die Nähe der organisierten Verbrechens. (JF 18.4.2014)
Obwohl es weniger Unfälle mit Landminen gab als in vorangegangenen Jahren bleibt die Verminung weiterhin ein Problem. Am 11. Juli explodierte eine Landmine aus dem Tschetschenienkrieg in Dagestan in Nähe der tschetschenischen Grenze, tötete eine Person und verletzte eine weitere. Zwei Tage später tötete eine Landmine einen Soldaten und verletzte zwei weitere während eines Militäreinsatzes. (USDOS 27.2.2014)
Rebellen/Widerstandskämpfer/Mudschahed (Tschetschenien)
In den ersten Jahren des zweiten Tschetschenienkrieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. (Staatendokumentation 12.10.2010)
Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2011 sind zwischen 80.000 und 100.000 russische Militär- und Polizeikräfte in Tschetschenien präsent. Die Vorgehensweise der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed zeigt, dass die Regierung diese als eine ernstzunehmende und gefährliche Organisation wahrnimmt. Für sogenannte Anti-Terror-Operationen gegen Aufständische sind vor allem der russische Inlandgeheimdienst (FSB), das Innenministerium (MVD) und das Verteidigungsministerium zuständig. Der Begriff des "Terrorismus" ist dabei sehr weit gefasst und gibt den Behörden sehr großen Spielraum, strafrechtlich gegen mutmaßliche Kritiker und Gegner des Staates vorzugehen. Die Behörden in Tschetschenien gehen mit äußerster Härte gegen die Aufständischen vor und versuchen mit harten Maßnahmen gegen die Mudschahed, die salafistische Strömung in Tschetschenien zu eliminieren. Ramzan Kadyrow, der Präsident der russischen Republik Tschetschenien, überwacht und führt persönlich den Kampf gegen die Aufständischen. (SFH 22.4.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen, sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. (Landinfo 26.10.2012)
Antiterror-Operationen der Regierung töteten in den letzten Jahren viele Führer der Aufständischen. Diese seien jedoch durch jüngere und radikalere Aufständische ersetzt worden: (SFH 22.4.2013) Berichten zufolge wurden zwei der am meisten gesuchten islamistischen Rebellenführer - die Brüder Muslim und Khusein Gakayev getötet. (RFE/RL 24.1.2013) Russische Truppen haben angeblich den Führer einer der tschetschenischen Rebellengruppen, Adam Khushalayev, der den Namen Abu-Malik annahm, und zwei weitere Rebellen getötet. Der tote Rebellenführer habe die Rebellengruppe nach dem Tod des vorherigen Rebellenführers im Jänner 2013 übernommen. (RFE/RL 7.3.3013) Ramzan Kadyow hat mitgeteilt, dass Rustam Saliev, auch bekannt als Abu-Muslim, der Führer der Aufständischen auf Seiten Doku Umarovs im Bezirk Achkhoi-Martan, bei einer Spezialoperation am 8. Juli 2013 getötet wurde. (RFE/RL 8.7.2013)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse 8.4.2014)
Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (OSW 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (JF 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (JF 10.4.2014)
Sicherheitslage und Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (AA 10.6.2013) Verschiedenen Quellen gemäß scheinen die Anti-Terror-Operationen der Behörden oft eher auf die Tötung anstelle der Verhaftung der Aufständischen abzuzielen. (SFH 22.4.2013; vgl. auch AA 10.6.2013) Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (ÖB Moskau September 2013) Es gibt weiterhin Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt angewendet haben, die zahlreiche Todesopfer verursacht hat. Die Täter wurden nicht verfolgt. (USDOS 27.2.2014)
Lokale Kommandanten der russischen "Counter Insurgency"-Einheiten verfügen dank Anti-Terror-Gesetzen über weitgehende Vollmachten, um verfassungsmäßige Freiheiten und Rechte in sogenannten "Counter-Terrorist Operation Zones" einzuschränken. (SFH 22.4.2013) So hat zB der erste stellvertretende Innenminister Tschetscheniens, Apti Alaudinov gedroht, mit unrechtmäßigen Handlungen - inklusive Massentötungen und Unterschieben falscher Beweise - vorzugehen, um islamistische Fundamentalisten aus der ehemaligen Rebellenhochburg Urus-Martan - der Hochburg der Islamisten in den 1990er Jahren - zu vertreiben. Er berief sich darauf, vom tschetschenischen Führer Ramzan Kadyrow uneingeschränkte Handlungsvollmacht erhalten zu haben. Laut Alaudinov inkludiert diese Macht auch die Möglichkeit, jeden zu inhaftieren oder zu töten, der nur so ausschaut wie ein islamistischer Terrorist. Alaudinov beschuldigte auch mehrere Funktionäre in Urus-Martan, gegenüber den Tätigkeiten islamistischer Milizen die Augen verschlossen zu haben, weil ihre Familienmitglieder involviert gewesen seien; diese Praxis werde abgestellt. (RFE/RL 13.12.2013)
Auch Entführungen und Folter, um Geständnisse zu erpressen, sind in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten häufig. (SFH 22.4.2013) Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau September 2013) Im September 2013 wies das russische Büro der Generalstaatsanwaltschaft den tschetschenischen Minister für Internationale Angelegenheiten wegen mangelnder Kooperation bei der Aufklärung der Fälle von Verschwindenlassen in den Jahren 1990-2000 streng zurecht. (HRW Jänner 2014)
Nach Angaben von Zeugen werde oft dasselbe Muster bei den Entführungen beobachtet: Die Sicherheitskräfte kommen in Autos ohne Nummernschildern und weisen sich nicht aus. Nach mehreren Tagen oder auch längerer Zeit wird die entführte Person in einer Polizeistation "entdeckt". Die Verhaftung wird erst später offiziell registriert und die Zeit zwischen Entführung und "Entdeckung" wird von den Behörden genutzt, um mittels Folter - unter anderem durch Elektroschocks, Schläge, Erstickungen, Übergießen mit kochendem Wasser, Verbrennungen, zu eng sitzenden Handfesseln und sexueller Gewalt - Informationen oder Geständnisse zu erpressen, ohne Anwältinnen oder Anwälten Zugang gewährt zu haben. Nach Angaben der ICG werden entführte Personen manchmal auch in andere Regionen oder Republiken gebracht, um Nachforschungen zu erschweren. Immer wieder gibt es Fälle von verschwundenen Personen. (SFH 22.4.2013) Amnesty International führt die fehlenden Aufklärungen teilweise auf die Geheimhaltung der Operationen gegen Aufständische und deren Kontaktleute zurück. Die meisten Menschenrechtsverletzungen werden durch nicht identifizierbare Personen begangen - vermutlich viele davon Mitglieder der Sicherheitskräfte. Das russische Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften wie FSB, MVD und militärischem Geheimdienst insbesondere bei Anti-Terror-Operationen verdeckte Aktivitäten durchzuführen. Dabei dürfen falsche Dokumente und Fahrzeuge ohne Nummernschilder benutzt werden sowie die Identität der Sicherheitsbehörde und ihrer Beamtinnen und Beamten geheim gehalten werden. Die Opfer und Zeugen können die Täter und die involvierte Sicherheitsbehörde dementsprechend nicht identifizieren. Streitet die entsprechende Behörde eine Verwicklung in die außergerichtliche Tötung ab, wird der Fall meistens mit dem Verweis auf "unbekannte Täterschaft" geschlossen. (SFH 22.4.2013)
Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NGO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew. Auch das Antifolterkomitee des Europarats hat in seinem Bericht vom Frühjahr 2011 Fälle von Folter, insbesondere im Nordkaukasus, dokumentiert. (AA 10.6.2013; ÖB Moskau September 2013) Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012). Physischer Missbrauch durch Polizisten erfolgt Berichten zufolge systematisch und findet üblicherweise in den ersten Tagen der Anhaltung statt. Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von ehemaligen Polizisten zeigen, dass die Polizei meistens Elektroschock benutzt, Ersticken, Strecken oder das Druckausüben auf Gelenke und Sehnen, weil diese Methoden weniger sichtbare Spuren hinterlassen. Im Nordkaukausus bedienen sich sowohl die örtlichen Behörden als auch die föderalen Sicherheitsbehörden der Folter. (USDOS 27.2.2014) Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.2013).
Die Behörden verstießen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013). Die tschetschenischen und russischen Behörden hätten auch keine Maßnahmen ergriffen, um außergerichtliche Tötungen, Folter und Entführungen im Kampf gegen die aufständischen Gruppen zu verhindern. (SFH 22.4.2013) Es ist vielfach dokumentiert, dass die tschetschenischen Behörden die Aufklärungen außergerichtlicher Tötungen, Entführungen und Folter behindern. In einem Brief an eine russische NGO gaben die föderalen russischen Behörden unter anderem zu, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen zu Entführungen Einheimischer sabotiere und die Täter schütze. Auch sollen gewisse Strukturen innerhalb des tschetschenischen Innenministeriums nicht mit den untersuchenden Behörden kooperieren, weswegen es unmöglich sei, Untersuchungen zu ungesetzlichen Handlungen der entsprechenden Akteure durchzuführen. Die Independent Commission on Human Rights in the Northern Caucasus des russischen Parlaments wiederum habe trotz Hunderter von Klagen bezüglich Tötungen und Vergewaltigungen keine Vollmachten, selber Untersuchungen durchzuführen. Der tschetschenische Ombudsmann zu Menschenrechten hat die Zusammenarbeit mit der in diesem Bereich führenden NGO Memorial verweigert. (SFH 22.4.2013) Einem Bericht der Novaya Gazeta vom 18 Dezember zufolge entließ Präsident Putin Sergei Bobrov, den vor kurzem ernannten Leiter der Untersuchungskommission für Tschetschenien. Die Zeitung berichtete, dass Bobrov zuletzt Verschleppungs- und Mordfälle untersuchen ließ, welche von Sicherheitskräften des tschetschenischen Oberhauptes Ramzan Kadyrow begangen worden sein sollen. (USDOS 27.2.2014)
Jede staatliche Einheit hat ihre eigenen Regeln und Verfahren um zu untersuchen, ob eine Tötung rechtmäßig war. Die folgende strafrechtliche Untersuchung kann in die Zuständigkeit des Innenministeriums oder des Untersuchungskomitees fallen, je nach der Schwere des Verbrechens. (USDOS 27.2.2014) Ein am 30.8.2013 vorgestellter Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Föderalbezirk Nordkaukasus befasst sich mit dem Schicksal entführter/verschwundener Menschen im Nordkaukasus. Danach wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2013 zwölf von 133 Gesuchten gefunden. Mehr als die Hälfte der Entführungen erfolgten in Tschetschenien und Nordossetien. Die Polizei leitete in 60 Fällen Ermittlungs-/Strafverfahren ein, um wegen Entführung bzw. wegen Verschwindenlassens zu ermitteln. Seit Mitte/Ende der 1990er Jahre wurden nach Erkenntnissen der Generalstaatsanwaltschaft 2.909 Personen im Nordkaukasus vermisst, mehr als die Hälfte, 1.611 Personen, davon in Tschetschenien. Die Entführungen bzw. das Verschwinden zielen oft darauf, Geld zu erpressen, Frauen zur Heirat zu zwingen oder Männer dazu zu bringen, in illegalen bewaffneten Gruppierungen zu kämpfen. Menschenrechtler sprechen von rund 20.000 Vermissten in knapp 20 Jahren. (BAMF 2.9.2013) Am 4. Oktober [2013] gab der Menschenrechtsaktivist Alexander Mukomolov bekannt, dass er eine Liste von 7570 im Nordkaukasus vermissten Personen zusammengestellt habe. Jedoch schätzen er und andere Menschenrechtsaktivisten, dass die tatsächliche Zahl viel höher ist. (USDOS 27.2.2014)
Es sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt (vgl. UKFCO 10.4.2014; HRW Jänner 2014). (AA 10.6.2013) Berichte gehen davon aus, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, die am Nordkaukasus von den Exekutivorganen begangen werden, ohne Zustimmung Moskaus nicht möglich wären. (JF 3.4.2014)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den meisten der über 200 behandelten Fälle behördlicher Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien eine fehlende Aufklärung der Verbrechen festgestellt. Die Opfer haben zwar theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln, gegen die Täter vorzugehen. Dennoch wird kaum jemand von der Justiz zur Rechenschaft gezogen. Nach Angaben von Amnesty International ist diese trotz unzähliger Fälle außergerichtlicher Tötungen im ganzen Nordkaukasus erst in drei Fällen in Tschetschenien gegen die vermuteten Täter vorgegangen. Der Bericht des Parlaments des Europarats spricht von einer de facto Straflosigkeit der Täter von Menschenrechtsverletzungen. (SFH 22.4.2013) 2012 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Russland in 55 von 134 Fällen wegen der Verletzung des Verbots der Folter unmenschlicher Behandlung. Regierungstruppen folterten und misshandelten Berichten zufolge im Nordkaukasuskonflikt Zivilisten und Konfliktparteien. (USDOS 27.2.2014) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte am 09.01.14 Russland, den Angehörigen von verschollenen Tschetschenen Schmerzensgeld von insgesamt mehr als 1,9 Millionen Euro zu zahlen (Entscheidungen v. 09.01.2014 - 53036/08 u.a.). Der EGMR spricht hierbei von 36 verschleppten Männern aus dem Nordkaukasus, die seit Jahren als vermisst gelten. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Männer bei Einsätzen der russischen Armee in Tschetschenien verschleppt wurden. (BAMF 13.1.2014)
Strafverfolgung und Haftbedingungen
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. (AA 10.6.2013)
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. (AA 10.6.2013)
Die Behörden respektieren im Allgemeinen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anhaltung, außer im Nordkaukasus. Es gib hin und Wieder Berichte über die Verletzung der zeitlichen Grenzen für die Anhaltung und der Pflicht, binnen drei Stunden nach Ende der Anhaltung das Anhalteprotokoll zu erstellen. Es gibt viele Berichte zu willkürlichen Verhaftungen. Diese Praxis ist im Nordkaukasus weit verbreitet. (USDOS 27.2.2014)
Häftlinge werden in fünf Arten von Einrichtungen angehalten:
Polizeianhaltezentren, Untersuchungsgefängnisse, Strafkolonien, Gefängnisse für die, die ITK-Regeln verletzen, und Jugenderziehungskolonien. Laut dem Föderalen Anhaltesystem betrug die Gefängnisbelegung mit Stand 1. Dezember 680.200 im Vergleich zu
701. 900 Ende 2012. Diese Zahl inkludiert 562.400 Straftäter, die in 731 Arbeitslagern, 40.900 Insassen offener Lager, 1.698 Personen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt sind, in fünf Gefängnissen, und 2.000 Jugendliche in 46 Jugenderziehungsarbeitslagern. Ungefähr 114.500 Personen wurden in 230 Untersuchungsgefängnissen angehalten. "Inoffizielle Gefängnisse" existieren weiterhin, vor allem im Nordkaukasus. (USDOS 27.2.2014)
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)
Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Unter-suchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. (AA 10.6.2013)
In den Strafkolonien sind die Bedingungen vergleichsweise besser, als die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal schützt. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Straf-Isolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. (AA 10.6.2013)
Die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben aber schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. (AA 10.6.2013) Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)
Justizwache und Polizei setzten Häftlinge und Untersuchungshäftlinge physischem Missbrauch aus, der in manchen Fällen zum Tod führte. Die schreiensten Fälle von Folter wurden zwar bestraft, aber die Strafe war oft milde. (USDOS 27.2.2014) Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache, Obdachlose und Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die ab Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt. (AA 10.6.2013) Erniedrigungen, Schikanen, Misshandlungen und Folter kommen regelmäßig vor. Tschetschenen sind von solchen Haftbedingungen besonders betroffen. Gemäß dem US Departement of State haben im Allgemeinen die Diskriminierung von und die Gewalt gegen Minderheiten in der Russischen Föderation in den letzten Jahren stetig zugenommen. The Guardian schreibt, dass Tschetschenen am stärksten von der Brutalität des russischen Gefängnissystems betroffen seien. Zudem werden die Haftbedingungen, welchen die Tschetschenen ausgesetzt sind, regelmäßig als "entsetzlich" beschrieben. Auch die russische Journalistin Elena Maglevannaya zeichnet in ihren Berichten ein düsteres Bild: Ihre ausführlichen Recherchen, welche auf Bildmaterial und handgeschriebenen Aussagen von Inhaftierten und deren Anwälten basieren, belegen ständige Folter, Prügel und Erniedrigung tschetschenischer Häftlinge. Sie stellt fest, dass alle Häftlinge Erniedrigung erfahren. Jedoch gebe es einige Gruppen, die speziell unbeliebt seien: Muslime, Personen aus dem Kaukasus und vor allem Tschetschenen. Auf die Frage, in welcher Weise die Rechte tschetschenischer Häftlinge verletzt werden, antwortet sie folgendermaßen: "Von einer Verletzung von Rechten zu sprechen ist sehr milde ausgedrückt. Tschetschenen werden geschlagen, ihre Füße auf den Boden genagelt, wie im Falle von (...) Zubair Zubairaev, mit Eisenstangen aufgespießt und von Wachhunden attackiert, wie im Falle von Islam Taipov (...). Dem schwer kranken Zaurbek Talkhigov (...) wurden eine lebenswichtige Operation und auch sonstige medizinische Behandlung verweigert. Man muss nicht noch zusätzlich erwähnen, dass Tschetschenen oft ganze Haftstrafen in Zellen absitzen müssen, die eigentlich zum Disziplinararrest vorgesehen wären. Die Bedingungen in diesen Zellen sind extrem hart, und es ist oft kalt und feucht." Elena Maglevannaya wurde wegen übler Nachrede angeklagt. Das Gericht hat sie für schuldig befunden. Sie sollte eine Busse von 6500 US-Dollar bezahlen und eine Widerlegung ihrer Berichte publizieren, was sie nicht tat. Inzwischen hat sie in Finnland Asyl beantragt und erhalten.
Bezüglich der Vorgehensweise der russischen Behörden meinte sie nur:
"Sie brauchen Ruhe, um die Gefangenen weiterhin auf die gleiche Art und Weise zu behandeln." Beunruhigend ist auch, dass viele der heutigen Gefängnisaufseher früher als Soldaten in Tschetschenien gekämpft haben. Sie haben deshalb eine besondere "Abneigung" gegenüber Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit entwickelt. Das Institute for War and Peace Reporting meint dementsprechend, dass tschetschenische Häftlinge den Soldaten, welche in Anti-Terror-Operationen im Nordkaukasus teilgenommen haben, "zum Fraß vorgeworfen" werden. Des Weiteren erfahren tschetschenische Häftlinge auch regelmäßig Diskriminierungen aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit. Im Gegensatz zu den meisten Russen, die der orthodoxen Kirche angehören, sind Tschetschenen Muslime. Menschenrechtsorganisationen in Russland erhalten unzählige Briefe von Häftlingen, die sich darüber beklagen, dass sie ihren Glauben nicht ausüben dürfen. Russisch-orthodoxe Priester würden die Gefangenen regelmäßig besuchen, Muslime jedoch würden keinen derartigen Besuch erhalten und oft sogar aufgrund ihrer Religion beschimpft. Die Mutter eines tschetschenischen Häftlings berichtet auch davon, dass ihrem Sohn während des Ramadans absichtlich nur Schweinefleisch gegeben wurde, im Wissen, dass er dadurch nichts zu sich nehmen kann. (SFH 11.6.2012)
Gemäß Paragraph 73 der Strafvollzugsordnung der Russischen Föderation sollten Gefangene ihre Haftstrafen in dem Gebiet verbüßen, in welchem sie leben oder wo sie verurteilt wurden. Dem Paragraphen 73 wurden 2005 einige Änderungen hinzugefügt. Bei bestimmten Verbrechen entscheidet nun ein Bundesorgan über die Details und den Ort des Strafvollzugs. Zu diesen Verbrechen gehören unter anderen die Mitgliedschaft in einer illegalen, bewaffneten Vereinigung, Bandenwesen und Anschläge auf Polizeikräfte. Die russische Menschenrechtsorganisation Memorial weist darauf hin, dass die Nicht-Einhaltung des Paragraphen 73 vor allem Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit betrifft. Swetlana Gannuschkina von Memorial sagt: "Die meisten Einwohner Tschetscheniens sitzen ihre Haftstrafe weit von der Heimat entfernt ab." Die Georgian Daily schreibt, dass Tschetschenen gezwungen sind, ihre Haftstrafen Tausende Kilometer von zu Hause entfernt zu verbüßen. Mehrere Urgent Actions von Amnesty International, in welchen dazu aufgerufen wird, Tschetschenen in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens zu schützen, zeugen von derselben Problematik. Auch unsere Kontaktperson bestätigt, dass es viele solcher Fälle gebe und dass rund 20-25.000 Tschetschenen in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens inhaftiert seien. Dies führt dazu, dass die Gefangenen nur sehr wenig Besuch erhalten. Für die meisten ihrer Verwandten ist es unmöglich, die nötigen Mittel aufzubringen, um sie in entlegenen Orten Russlands zu besuchen. Oft ist dies überhaupt nur dank der Hilfe des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz möglich. Deshalb ist es für Gefangene tschetschenischer Volkszugehörigkeit oft speziell schwer, etwas über ihre Situation im Gefängnis an die Außenwelt mitzuteilen. (SFH 11.6.2012)
Für viele Tschetschenen ist die Situation noch prekärer. Die russischen Behörden erlauben es dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz seit 2004 nicht mehr, Personen zu besuchen, welche im Zusammenhang mit dem "Konflikt" in Tschetschenien im Gefängnis sitzen. Eine sehr vage Richtlinie, welche auf sehr viele Tschetschenen ausgedehnt werden kann und welche sie völlig ungeschützt lässt. (SFH 11.6.2012) Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Haftbedingungen nicht nur in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens prekär sind, sondern auch in Tschetschenien selber. Los Angeles Times zum Beispiel hat ehemalige Gefangene in verschiedenen Teilen Tschetscheniens bezüglich der dort vorherrschenden Haftbedingungen befragt. Sie beschrieben in sehr genauer und ausführlicher Weise die Misshandlungen in tschetschenischen Gefängnissen. Nicht nur gebe es regelmäßig Prügel, sondern auch Überbelegung der Zellen, Entzug von Nahrung und Wasser. Vergewaltigungen und Folter seien fester Bestandteil der alltäglichen Misshandlungen. Sie berichteten auch davon, dass viele Häftlinge während Inspektionen und Besuchen in anderen Anstalten untergebracht wurden, sodass nur die gesunden Insassen zurückblieben. Ekaterina Sokiryanskaya von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial sagt, sie habe nur von ein paar wenigen Fällen gehört, bei welchen Häftlinge aus tschetschenischen Gefängnissen entlassen wurden, ohne dass sie Folter oder Prügel ausgesetzt gewesen waren. Auch der European Council on Refugees and Exiles berichtet, dass es in Tschetschenien in allen Typen von Haftanstalten zu Folter kommt. Die Folterpraxis sei weit verbreitet in Tschetschenien. (SFH 11.6.2012)
Todesstrafe
Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Seit 1996 galt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe, der Menschenrechtsbeauftragte Lukin berichtet aber von einem zunehmenden Stimmungswandel. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung gab es am 2. September 1996. (AA 10.6.2013)
Gefährdung Familienangehöriger von Rebellen und von den Rebellen nahestehender Personen
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. (Staatendokumentation 20.4.2011).
Landinfo berichtet, dass die häufigste Reaktion bei Familienmitgliedern von Rebellen die Entlassung sei. Viele Familienmitglieder würden zudem Pensionen oder sonstige Sozialleistungen verlieren. Ein Anwalt habe Landinfo gegenüber 2009 geäußert, dass er mehrere Familienmitglieder von Rebellen kenne, denen mit der Vertreibung aus ihren Häusern gedroht worden sei. Präsident Kadyrow sei in den Medien aufgetreten und habe dort die Familien von Rebellen verurteilt und von kollektiver Verantwortung gesprochen, was Angst in der Bevölkerung geschürt habe. Mehrere Quellen, darunter Memorial und Human Rights Watch (HRW) hätten Landinfo 2009 mitgeteilt, dass viele Familienmitglieder von Rebellen für einen Zeitraum von zwischen zwei Stunden und zwei Tagen inhaftiert würden. Nach ihrer Freilassung stünden sie unter Beobachtung und könnten mit weiteren Festnahmen bedroht werden. Nach Angaben einer tschetschenischen Menschenrechtsorganisation aus dem Jahr 2001 sei es selten, dass Familienmitglieder festgenommen würden, es könnte aber sein, dass sie zu unterschiedlich langen Vernehmungen vorgeladen würden. Nach Angaben von HRW im Jahr 2011 könnten Familienmitglieder immer noch für ein bis zwei Tage festgehalten werden, wenn der Verdacht bestehe, dass sie über wichtige Informationen hinsichtlich der Rebellen verfügen würden. HRW habe zudem darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Folter während der Verhöre wahrscheinlich sei. (ACCORD 4.4.2014)
Landinfo erläutert zudem, dass mehreren Quellen zufolge auch Familienmitglieder von getöteten Rebellen mit Reaktionen rechnen müssten. Eine russische Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2010 angegeben, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen unter Beobachtung der Sicherheitskräfte stünden. Die männlichen Familienmitglieder würden für unzuverlässig gehalten und verdächtigt werden, Verbindungen zu den Rebellen zu haben. Auch nur der geringste Verdacht, dass es Verbindungen zu den Rebellen gebe, könnte zu ernsten Konsequenzen führen. Nach Angaben der russischen NGO Committee Against Torture (CAT) aus dem Jahr 2011 könnten vor allem Familien mit jungen Männern Probleme haben. Familien, in denen es Rebellen gebe oder gegeben habe, würden mit viel Angst leben, weil sie wüssten, dass ihre Söhne verdächtigt werden könnten. Familien, in denen nur die Töchter überlebt hätten, hätten weniger zu befürchten. Eine russische Menschenrechtsorganisation in Sankt Petersburg habe 2011 auf die Tradition der Blutrache hingewiesen, die dazu führen könnte, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen mit Konsequenzen konfrontiert seien. Wenn ein Polizist oder Regierungsbeamter von einem Rebellen, der später selbst getötet worden sei, umgebracht worden sei, könnte die Familienmitglieder des Rebellen Ziel von Vergeltungsaktionen werden. Nach der Tradition der Blutrache beziehe sich dies aber nur auf Brüder von Rebellen. Nach Angaben einer russischen Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus aus dem Jahr 2010 sei es schwer zu sagen, wie lange Familien getöteter Rebellen mit Konsequenzen zu rechnen hätten. Dies hänge von der individuellen Familie ab und davon, wie wichtig die Position des getöteten Rebellen gewesen sei. Familien, die beginnen würden, mit den Behörden zu kooperieren, könnten in Ruhe gelassen werden. Es sei nicht bekannt, ob Häuser von Familien getöteter Rebellen angezündet worden seien. (ACCORD 4.4.2014)
Es gibt eine Reihe von Hinweisen, dass Familienangehörige von sich im Ausland befindenden vermuteten Aufständischen von den Sicherheitskräften regelmäßig bedroht werden. Es ist nach Expertenangaben davon auszugehen, dass das Risiko der Reflexverfolgung erhöht ist, wenn ein Familienmitglied im Westen Asyl bekommen hat. (SFH 22.4.2013)
(Aktuelle) Mitglieder, Sympathisierende einer aufständischen Gruppe, aber auch deren Freunde und Verwandte laufen nach Einschätzung von Beobachtern in Gefahr, von staatlichen Sicherheitskräften gefoltert, entführt oder sogar außergerichtlich getötet zu werden. Eine Vielzahl von Quellen (vgl. auch ACCORD 4.4.2014; HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) dokumentieren, dass staatliche Sicherheitskräfte in Tschetschenien Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblichen Aufständischen kollektiv bestrafen, entführen, foltern und bedrohen. Die Dunkelziffer scheint hoch, da sich die Opfer oft weigern, aus Angst vor Vergeltung durch die Sicherheitskräfte darüber zu sprechen. Nach Angaben von Beobachtern haben die tschetschenischen Behörden freie Hand in der Wahl ihrer Methoden, um mögliche Aufständische, Sympathisierende der Aufständischen und deren Familienangehörige zu identifizieren und zu bestrafen. Oft würden die Häuser der Angehörigen vor deren Augen verbrannt. (SFH 22.4.2013) Memorial hat zwischen Sommer 2008 und März 2009 26 Fälle von Kollektivbestrafung dokumentiert, bei denen die Verwandten von Kämpfern in Tschetschenien Brandanschlägen zum Ofer fielen; diese seien zumindest mit der Zustimmung der tschetschenischen Behörden erfolgt, um die Verwandten der Rebellen unter Druck zu setzen. (JF 31.10.2013) Die NGO Memorial dokumentierte in einem aktuellen Beispiel das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Aufständischen im tschetschenischen Distrikt Gudermes am 24. April 2012 durch Mitglieder einer Spezialeinheit. Finden die Behörden eine gesuchte Person nicht, dann üben sie in der Regel Gewalt gegen die nächsten Verwandten aus. Wenn keine unmittelbaren Verwandten gefunden werden, dann weiten die Behörden ihre Suche auf Tanten, Onkel oder Cousinen und Cousins aus. Ein von der NGO Memorial dokumentierter Fall zeigt exemplarisch die Methoden der tschetschenischen Behörden bei der Fahndung nach gesuchten Personen auf: Die Ehefrau, die Eltern und die Geschwister der gesuchten Person wurden im März 2012 durch Polizeibeamte mittels Schlägen, Elektroschocks und der Androhung von Vergewaltigung gefoltert. Die Beamten drohten den Verwandten zudem, sie zu töten. Nach den Angaben eines Vertreters der NGO SOVA seien die meisten der Personen, welche angäben, dass sie von den tschetschenischen Behörden verfolgt würden, Angehörige von Aufständischen. Es wird berichtet, dass Angehörige von angeblichen Aufständischen in geheime Gefängnisse gebracht und gefoltert werden. Einige Opfer sterben in Haft, andere verschwinden, bis ihre Leichen mit klaren Folterspuren gefunden werden. (SFH 22.4.2013) Den Angaben von Memorial zufolge verschwand im ersten Halbjahr 2013 eine Person, nachdem diese von Sicherheitskräften verschleppt worden war. (HRW Jänner 2014)
Am 3. November 2013 unterzeichnete der russische Präsident Putin ein neues Gesetz, das Verwandte dazu verpflichtet die Kosten für die Schäden zu zahlen, die durch einen Angriff entstanden sind. Diese Maßnahme wird von Menschenrechtsaktivisten als Kollektivstrafe kritisiert. (USDOS 27.2.2014; Freedom House 23.1.2014)
Das Gesetz Nr. 302-F3 trat am 14.11.2013 in Kraft. Es behandelt auch "Schadenswiedergutmachung von immateriellen Schäden". (VB 29.1.2014)
Nach diesem Gesetz können Familienangehörige und ähnlich Nahestehende von Terroristen zu Kompensationszahlungen für Schäden durch Terrorismus verpflichtet werden. Vorwürfe von "Sippenhaftung" wollten die Initiatoren des Gesetzesvorschlags nicht gelten lassen, denn die Prüfung hat sich in solchen Fällen darauf zu beziehen, ob die Familie oder Angehörigen eines Terroristen einen wirtschaftlichen Vorteil in ihrer Lebenssituation (z.B. Vermögen, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge etc.) hätten, der ausschließlich auf die Erträge aus den terroristischen Aktivitäten des Täters entstanden sei. "Bloße Kompensation" soll es nicht geben. (VB Oktober 2013) Präsident Wladimir Putin selbst brachte am 27. September 2013 den Gesetzesantrag in der Duma ein. Das Unterhaus beschloss den Antrag am 15. Oktober 2013, innerhalb einer Woche wurde das Gesetzt in zweiter und dritter Lesung bestätigt. (JF 31.10.2013)
Das neue Gesetz sieht vor, dass Terroristen und ihre Angehörigen zu Schadenersatz für die Verluste der Opfer von Terroranschlägen, inklusive Schadenersatz für immaterielle Schäden, herangezogen werden können. Das Prinzip der Kollektivstrafe, das bereits im realen Leben getestet wurde, wurde dadurch offiziell durch die Änderung des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und des Gesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus eingeführt. Das neue Gesetz trifft keine Regelung für den Fall, dass die Familienmitglieder der Rebellen die Restitutionszahlungen für die Anschläge ihrer Verwandten nicht bezahlen können. Es scheint sich daher eher um eine Präventionsmaßnahme denn um tatsächliche materielle Kompensation zu handeln. Das Gesetz wird eine Kettenreaktion auslösen, die die unmittelbaren Familienmitglieder der Rebellen, nahe Verwandte und Angehörige des Clans involviert. Es wird daher eher den Widerstand derer anfachen, die mit der Politik Moskaus in der Region unzufrieden sind. Das überhastet erlassene Gesetz wird als einer der Meilensteine in Vorbereitung der olympischen Spiele in Sotschi gesehen. (JF 31.10.2013) Die neue Gesetzgebung ist in der Praxis allerdings noch nie angewendet worden. (ACCORD 4.4.2014)
Militärdienst
Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Wehrpflichtige müssen grundsätzlich sieben Tage in der Woche Dienst leisten. Die Militär-staatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst. (AA 10.6.2013)
Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch. Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). (AA 10.6.2013) Nach Angaben des Verteidigungsministeriums sind in den Streitkräften jedes Jahr mehrere Dutzend Todesopfer und mehrere tausend Verletzte aufgrund von Misshandlungen zu beklagen. Hinzu kommt eine hohe Zahl von Selbstmorden unter Rekruten, die auf Misshandlungen zurückzuführen sind. NGOs kritisieren, dass es nur in seltenen Fällen zu einer Verurteilung der Schuldigen kommt. (ÖB Moskau September 2013) Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat (Tätigkeitsbeginn war für frühestens 2. Halbjahr 2012 angekündigt worden). Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NRO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschenrechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benutzen, auch um auf Notlagen hinzuweisen. (AA 10.6.2013) Es wird Rekruten nun auch das Recht eingeräumt die Kasernen über das Wochenende zu verlassen und in Einheiten nahe ihrem Wohnsitz zu dienen. (ÖB Moskau September 2013)
Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen wird durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert. Der Ersatzdienst dauert 18 bis 21 Monate und soll in der Regel bei einem staatlichen Dienst (z.B. Klinik, Feuerwehr, Innendienst) abgeleistet werden. (AA 10.6.2013; vgl. auch 20.5.2013)
Wer weder als untauglich eingestuft noch für den Zivildienst akzeptiert wurde und trotzdem nicht zum Militärdienst erscheint, entzieht sich dem Wehrdienst. Wehrdienstentzug ist eine Straftat in Russland. Jemand, der sich dem Wehrdienst entzieht, muss damit rechnen, dass er strafrechtlich belangt wird. Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch reicht das Strafmaß von einer Geldstrafe von bis zu 18 Monatseinkommen bis zu einer Gefängnisstrafe von maximal zwei Jahren. (SFH 11.6.2012) Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden. (AA 10.6.2013)
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. (ACCORD 12.8.2010; ACCORD 07.09.2010; ACCORD 01.10.2010; Lammich, 11.10.2010)
Die Einberufung zum Militärdienst wird in Tschetschenien und im Nordkaukasus zweimal im Jahr aktuell - im Herbst und im Frühling, wenn der russische Präsident die Einberufung anordnet. Trotz des Mangels an Rekruten hat Russland wiederholt die Einziehung junger Männer, die den indigenen Völkern des Kaukasus (insb. Tschetschenen und Dagestaner) angehören, einzuziehen. Die in Dagestan lebenden ethnischen Russen werden weiterhin eingezogen. Die Einwohner Tschetscheniens sind seit Beginn der 1990er Jahre nicht eingezogen worden. (JF 4.10.2013; vgl. auch JF 23.4.2014; AA 7.3.2011) Grund hiefür waren die russisch-tschetschenischen Kriege und die Spannungen in dieser Region. Experten haben verschiedene weitere Gründe dafür angeführt, dass Russland in der Einziehung nordkaukasischer Männer so zurückhaltend war: Einerseits konnten die russischen Offiziere angeblich mit den Horden undisziplinierter Nordkaukasier nicht umgehen, die sich russischen Integrationsbemühungen zum Trotz in abgeschotteten, aggressiven Gruppen innerhalb der Armee zusammenrotteten, und es wurde vom Mobbing russischer Soldaten durch Nordkaukasier berichtet, andererseits wurden Nordkaukasier in der Armee hin und wieder ernsthaft misshandelt oder sogar getötet. Die russischen Medien berichteten sehr zurückhaltend über die Morde. Es wurde auch argumentiert, dass die Einziehung Nordkaukasier zu einem Sicherheitsrisiko führe, weil die Rebellen gerne Nordkaukasier mit militärischer Ausbildung rekrutierten. (JF 23.4.2014)
Als Versuch sind im Herbst 2001 einige Duzend Tschetschenen eingezogen worden. Sie wurden einer Einheit zugeteilt, die in der Region Moskau stationiert war. Die tschetschenischen Wehrdienstpflichtigen kehrten jedoch bereits nach wenigen Monaten zurück, nachdem es mehrfache Konflikte mit ihren Kammeraden und Vorgesetzten gegeben hat. Zuvor hatten die tschetschenischen Rekruten die Armee überzeugt, ihnen Halal-Essen und Gebetsräume zur Verfügung zu stellen und das Freitagsgebet zu ermöglichen. Die russische Armee beschloss, die Einberufung tschetschenischer Rekruten zu beenden. Seither wurden keine jungen tschetschenischen Männer zum Militärdienst eingezogen. (JF 4.10.2013) Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst. (JF 6.7.2012) Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige. (AA 7.3.2011) Ein Versuch 2007, die Einberufungen wieder zu starten, führte zu Protesten der jungen Tschetschenen. Der Menschenrechtsombudsmann von Tschetschenien, Nurdi Nukhazhiev, war gezwungen zu sagen, dass es zu früh für neuerliche Einberufungen sei. Obwohl er über keine Kompetenz hiezu verfügt erließ Ramzan Kadyrow eine Anordnung über die Organisation der Einberufung der 1986-1995 geborenen Bürger zum Militärdienst Oktober-Dezember 2013. Dennoch hat Kadyrow vor, eine bestimmte Zahl junger tschetschenischer Männer für den Dienst in Tschetschenien einzuziehen. Im Frühjahr 2013 wurden bereits 120 junge Männer in Tschetschenien eingezogen. Die in Tschetschenien zentrierten Einheiten der Russischen Armee wollen auch keine Tschetschenen als Berufssoldaten anheuern. Hiezu verlassen Tschetschenen die Republik, lassen sich in einer Nachbarregion registrieren und suchen dann um Versetzung nach Tschetschenien an. (JF 4.10.2013)
Am 31. März 2014 tätigte Generalleutnant Vasiliy Tonkoshkurov eine überraschende Stellungnahme zur Einberufungskampagne des Landes: Er kündigte an, dass begonnen werde, die Einwohner des Nordkaukasus so wie jeden anderen Bürger des Landes zur Russischen Armee einzuziehen. Dagestan, Tschetschenien und Inguschetien seien Teil der Russischen Föderation wie alle anderen Teilrepubliken, es gebe keine Beschränkung der Einberufung in diesen Regionen. Die Ankündigung, Nordkaukasier wieder zur Russischen Armee einzuziehen war sehr ungewöhnlich. 2009 begann die Russische Arme die Zahl der Rekruten aus dem Nordkaukasus zu beschränken, 2011 - 2012 sank die Zahl der Eingezogenen aus allen Nordkaukasusrepubliken dramatisch. Die Nichteinberufung Nordkaukasier zum Militärdienst hatte auch negative Folgen für die Bewohner der Region, weil Posten in der Staats- und Gemeindeverwaltung nur den Personen offen stehen, die den Militärdienst abgeleistet haben. Die Nichteinberufung diente daher auch dazu, den Einwohnern, die als besonders verlässlich galten, Vorteile zu verschaffen. Diese offene Diskriminierung von Nordkaukasiern führte dazu, dass sich mehrere russische Funktionäre für die Wiedereinberufung von Nordkaukasiern zum Militärdienst aussprachen. Die letzten Versprechungen, wieder Nordkaukasier zu rekrutieren, steht auch mit Personalengpässen in der russischen Armee im Zusammenhang. (JF 23.4.2014)
Meinungsfreiheit
Während die Regierung Pressefreiheit und Meinungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, nutzten regionale Behörden und Gemeindebehörden Verletzungen von Verfahrensbestimmungen und unbestimmte Gesetzesbestimmungen, um Personen zu inhaftieren, die die Regierung kritisierten. Staatlich kontrollierte Medien berichteten oft nicht über Menschenrechtsverletzungen, Korruption auf höherer Ebene, politische Ansichten der Opposition und das Verhalten föderaler Truppen im Nordkaukasus. In anderen Fällen nützte die Regierung ihren Einfluss als direkter Eigentümer oder die Eigentümerschaft größerer privater Firmen mit Regierungsbeteiligung, um größere nationale Medien und deren örtliche Niederlassungen zu kontrollieren, insbesondere im Bereich Fernsehen. (USDOS 27.2.2014)
Es gibt Berichte über Selbstzensur im Fernsehen und in den Printmedien, insbesondere betreffend kritische Berichte über die Regierung. Im Juli ordnete ein Gericht in Grozny die Sperre von Youtube an, weil es ein US-Amateurviedeo namens "Innocence of Muslims" bereitgestellt hat. Ramzan Kadyrow sagte zu Journalisten im Mai 2013, dass Youtube genützt werden könne, um auf Radikale zu antworten, die Muslime beschimpfen und die Gesellschaft spalten wollten. Er persönlich sei aber nicht gegen die Entsperrung von Youtube in seiner Republik. (RFE/RL 14.3.2013) Am 2. Juli 2013 urteilte das Gericht in Nizhniy Novgorod, dass das Buch des Menschenrechtsaktivisten Stanislav Dmitriyevskiy über die Menschenrechtsverletzungen der russischen Truppen im Nordkaukasus nicht extremistisch war. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt. (USDOS 27.2.2014; vgl. auch HRW Jänner 2014)
Hochrangige Beamte reagierten zuweilen sehr negativ auf die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen und schätzten ihre Arbeit als unpatriotisch und schlecht für die nationale Sicherheit des Staates ein. Laut Presseberichten nannte Präsident Putin bei einer Ansprache an den Sicherheitsrat des Staates am 9. September 2013 die Arbeit internationaler Menschenrechtsorganisationen im Nordkaukasus "antirussisch" und forderte die Regierung auf, auf sie "adäquat zu reagieren". (USDOS 27.2.2014) Der tschetschenische stellvertretende Innenminister Apti Alaudinov drohte, dass jede Person, die Kadyrow oder seine Adminstration kritisiere für ihren Widerspruch bestraft werde. (RFE/RL 13.12.2013)
Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen. (AI 23.5.2013) Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen. (AA 10.6.2013)
Religionsfreiheit
Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. (AA 10.6.2013)
Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Mit dem Schuljahr 2012/13 wurden an russischen Schulen die Fächer Religion (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) oder Ethik als Pflichtunterricht eingeführt. Bisher hat sich offenbar die Mehrheit der Schüler bzw. deren Eltern für Ethik entschieden. (AA 10.6.2013)
In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islams ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Es gibt Anzeichen dafür, dass Spannungen innerhalb der muslimischen Gemeinde(n) in Russland zunehmen. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen. (AA 10.6.2013)
Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismusvorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein. (AA 10.6.2013)
Putin erhob das jahrhundertelange Zusammenleben zwischen orthodoxen Christen und Muslimen zu einem Grundmerkmal der Geschichte Russlands und führte das Land in die Organisation der Islamischen Konferenz. Auf der anderen Seite nehmen Staat und Gesellschaft in Russland den Islam durch das Prisma des Kampfs gegen Extremismus wahr. Im Jahr 2000 warnte der neue Präsident Putin vor einer Infektion durch religiösen Extremismus, der sich vom Kaukasus über die Wolga ins Innere Russlands ausbreiten könne. Mit solchen Aussagen sollten erneute massive Kriegsmaßnahmen in Tschetschenien als Kampf gegen islamischen Terrorismus gerechtfertigt werden. Auf der regionalen Ebene des Staates unterscheidet sich die Politik gegenüber dem Islam. In Tschetschenien etwa praktiziert der Autokrat Ramzan Kadyrow eine eigenwillige Kulturpolitik, die unter dem Schlagwort "nationale Tradition" Frauen islamische Bekleidung vorschreibt. In der Nachbarregion Sewastopol dagegen erließ die Regierung im Oktober 2012 ein Hijab-Verbot an öffentlichen Schulen. Zur staatlichen Sphäre gehört auch der institutionalisierte Islam in Gestalt geistlicher Verwaltungen oder Muftiate, einer bürokratischen Einrichtung, die bis zur Islampolitik der Zarin Katharina ins 18. Jahrhundert zurückgeht. Diese Institution hat in sowjetischer Zeit die staatliche Kontrolle über den muslimischen Bevölkerungsteil der UdSSR gewährleistet. Das damalige Bild eines "Islam von Granden des KGB" wirkt in der muslimischen Bevölkerung bis heute nach und lässt die offizielle Geistlichkeit eher als staatliche denn als religiöse Autorität erscheinen. Diese für den Islam untypische "Amtskirche" durchlief in der nachsowjetischen Entwicklung einen Prozess der Zersplitterung, aus dem heraus eine Vielzahl von Muftiaten auf ethnischer und lokaler Basis entstand. (SWP April 2013)
Konfliktlinien verlaufen nicht in erster Linie zwischen der ROK und den geistlichen Verwaltungen der Muslime; schärfere Konfliktlinien besehen innerhalb der islamischen Gemeinden, dh zwischen "Islamen" unterschiedlicher Provenienz. Auf der einen Seite steht der sog. traditionelle Islam, der häufig mit nationalem Brauchtum gleichgesetzt wird. Man spricht etwa von einem "kaukasischen Islam", der vom Sufismus und religiösen Bruderschafts- und Ordenswesen geprägt ist. Auf der anderen Seite steht ein vom Ausland beeinflusster Fundamentalismus, der ethnische oder lokale Identifikation in den Bereich religiöser Unwissenheit verweist und traditionelles Brauchtum wie den Besuch von Heiligengräbern als heidnisch diffamiert und bekämpft. Für die Anhänger dieses Fundamentalismus bildete sich in Russland das Schlagwort "Wahabiten" heraus. Der Leiter einer islamischen Gemeinde im Nordkaukasus äußerte sich bereits vor zehn Jahren zum inflationären Gebrauch dieser Bezeichnung. "Wenn jemand das rituelle Gebet korrekt vollzieht, nicht trinkt, nicht raucht, nicht flucht, dann hält man ihn für einen Wahabiten." Hier wird ein Problem angesprochen, das den Diskurs über islamischen Extremismus im postsowjetischen Raum belastet: die mangelnde Unterscheidung zwischen religiös aktiven Muslimen, politisch aktiven, aber nicht gewaltorientierten Islamisten und militanten Jihadisten. Aus der undifferenzierten Wahrnehmung von religiösem Extremismus durch die Staatsmacht resultieren Maßnahmen, die eine Radikalisierung von Muslimen eher beförderten. (SWP April 2013)
Es sind heute 74 religiöse Organisationen in der Republik Tschetschenien registriert, die drei Konfessionen repräsentieren: 72 davon den Islam, eine die Orthodoxie und eine das Evangelische Christentum. Außerdem gibt es mehr als 200 nicht registrierte Gruppen sowohl islamischer als auch orthodoxer Konfession (BAMF-IOM Juni 2013).
Die Bevölkerung Tschetscheniens gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013). Laut einem Bericht der tschetschenischen Informationsagentur von 24.08.2011 hat sich Achmat Kadyrow um das Wiedererstarken des Sufismus in Tschetschenien verdient gemacht. Der Sufismus ist eine der Hauptströmungen des Islam und mit der tschetschenischen Mentalität eng verbunden. Der Sufismus steht für den traditionellen Islam und ist eine Gegenkraft gegen den Wahabismus. Sofern sich Personen offen dem Wahabismus zuwenden, werden sie von den Sicherheitsorganen generell als Terroristen angesehen und dementsprechend als Verbrecher behandelt (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau an BMAF vom 13.8.2012).
Kadyrow hat seine eigene islamisch-nationalistische staatliche Ideologie geschaffen. Er nützt den Sufismus als Staatsideologie, fördert die muslimischen Kleidervorschriften für Frauen und befürwortet Polygamie. Ein Großteil des staatlichen Fernsehens ist religiösen Angelegenheiten gewidmet, Fernsehsprecherinnen tragen Kopftuch. Die heiligen Stätten der Sufi wurden restauriert. Es gibt zwanzig Madrasas, zwei höhere Islamische Schulen, drei Hafiz Koranschulen und mehr als 700 Moscheen. Religiöses Leben und Erziehung sind unter strikter staatlicher Kontrolle. (ICG 19.10.2012)
In Tschetschenien wurde Mitte Jänner 2014 eine eindrückliche Kampagne gegen Salafismus, Habschismus und andere bekannte islamische Denkschulen gestartet. Bei einem Treffen mit Imamen am 23. Jänner 2014 kündigte Ramzan Kadyrow an, Wahabismus, Habschismus und andere radikale Strömungen auszurotten, ebenso wie Sunna und Tariqua, die nie in Tschetschenien existiert hätten. (vgl. auch ICG 19.10.2012) Der Kampf gegen radikale Muslime beginne mit dem persönlichen Erscheinungsbild. Junge Männer, deren Bart eine gewisse Länge überschreite, könnten als Salafisten bezeichnet, eingesperrt und auf die Liste gefährlicher Personen gesetzt werden. Gleiches gelte für Personen, die auf ihrem Mobiltelefon Videos mit salafistischen Gebeten gespeichert hätten. Die Behörden postierten "Sittenwächter" vor dem Eingang der staatlichen Universitäten, um das Auftreten der Studenten zu kontrollieren, insb. die Länge der Bärte und die Art des Hijab. Personen mit zu langem Bart oder mit schwarzem Hijab wurden am Betreten der Universität gehindert. Der Hijab ist in Tschetschenien nicht verboten, aber der schwarze Hijab, der auch das Kinn bedeckt, wird als staatsfeindlich angesehen; sein Tragen wird verfolgt. Vor einigen Jahren zahlte Ramzan Kadyrow noch jeder Frau, die sich bereit erklärte, den Hijab an der Universtität zu tragen, $ 1000. Damals war nicht absehbar, dass das Tragen des Hijab zur Mode unter den jungen Frauen werden und sich die Art des Hijab graduell ändern würde - bis zum Verdecken des gesamten Gesichts. Seit Präsident Putin den Hijab als dem traditionellen russischen Islam fremd bezeichnet hat, war es Kadyrow nicht mehr möglich, das Tragen des Hijab zu fördern. Die aktuelle Kampagne soll nun den Trend, den die regionale Regierung selbst gestartet hat, wieder unter Kontrolle bringen. Kadyrow kündigte auch an, herauszufinden, was tschetschenischen Studenten an ausländischen Universitäten gelehrt werde und sie zu Befragungen zu bestellen. (JF 31.1.2014)
Am 22. Februar 2013 trafen Ramzan Kadyrow und Patriarch Kyrill auf Initiative des Kremls zusammen. Kadyrow forderte - als Repräsentant der gesamten muslimischen Gemeinschaft des Landes - den Bau von Moscheen in Moskau und anderen Regionen des Landes, weil es leichter sei, die Massen in den Moscheen zu kontrollieren, die vom Staat gebaut würden, als junge Leute, die ihr Wissen über den Islam aus dem Internet beziehen. Nach dem Treffen verfügte Kadyrow, dass orthodoxen Priestern in Tschetschenien Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden. Allerdings gibt es nur drei Priester in Tschetschenien. Kadyrow stelle überdies in Aussicht, Land an die Kossaken zu verteilen, damit sie Landwirtschaft betreiben könnten; dass diese Maßnahme im großen Stil umgesetzt wird, gilt als unwahrscheinlich. (JF 7.3.2014) Bereits zuvor wurde die orthodoxe Kirche in Grozny wiederaufgebaut, es wurden alle christlichen Friedhöfe gesäubert und für frühere russische Bewohner Transportmittel zur Verfügung gestellt, um deren Familiengräber zu besuchen. Die Rückkehr ethnischer Russen wird befürwortet. (ICG 19.10.2012) Moskau ist an einem Ende des Exodus ethnischer Russen aus dem Kaukasus interessiert. Die russisch-orthodoxe Kirche hat erfolglos versucht, ihre Präsenz im Nordkaukasus aufrecht zu erhalten. Die Zahl der ethnischen Russen im Nordkaukasus ist so gering, dass fraglich ist, ob in zwanzig Jahren noch ethnische Russen in dieser Region leben werden. Tschetschenien kann mittlerweile als mono-ethnisch bezeichnet werden. Der Kreml geht davon aus, dass nur die russisch-orthodoxe Kirche ethnische Russen von einem Verlassen des Kaukasus abhalten kann. (JF 7.3.2014)
Die allgemeine Situation von tschetschenischen Frauen
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. (ÖB Moskau September 2013; vgl. auch UKFCO 10.4.2014; IRB 15.11.2013)
Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen. (ÖB Moskau September 2013)
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen. (AA 10.6.2013)
Als Teil seiner "Bescheidenheitskampagne" verlangte Kadyrow von den Frauen, in der Öffentlichkeit (inkl. Schulen, Universitäten und Regierungsgebäuden) Kopftuch zu tragen (vgl. auch SWP April 2013). Er befürwortet, dass jungen Frauen die Mobiltelefone abgenommen werden um ungebührlichen Umgang mit Männern zu unterbinden. (USDOS 27.2.2014) Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende der Organisation "Komitee Bürgerbeteiligung" und Mitglied des "Menschenrechtszentrums Memorial", berichtet über die in Tschetschenien zwingend vorgeschriebene Kleiderordnung für Frauen. Der Kopftuchzwang sei für viele erniedrigend. Immer wieder platzen bewaffnete junge Männer mitten in eine Vorlesung, überprüfen, ob Studentinnen und Professorinnen entsprechend gekleidet sind. (AJ Oktober 2013)
Die Stellung der Frau in der tschetschenischen Gesellschaft wird in starkem Maße von den patriarchalen Gewohnheitsrechten - den Adaten - geprägt, die der Frau die Rolle der Dienerin zuweisen und einen strengen Ehrenkodex beinhalten. Demnach sind Frauen für Haus und Hof verantwortlich. Ob eine Frau heiratet, ob und wo sie arbeitet, eine Ausbildung bekommt oder beispielsweise einen Arzt besucht, entscheidet erst die Familie, später der Ehemann. Eheschließungen werden von den Eltern vereinbart oder durch Brautraub durch den Mann entschieden. In Tschetschenien ist es nach wie vor üblich, Frauen durch Entführung zur Ehe zu zwingen. Die Zwangsehen führen zu schweren psychischen Belastungen der Frauen. Allerdings prägte die Sowjetära vor allem die städtische Bevölkerung und führte dort zu einem Wertewandel und zu einer Orientierung an Rollenbildern der sowjetischen Gesellschaft. So ist ein Großteil der Tschetscheninnen in den Städten gut ausgebildet und berufstätig. (AMICA)
Landinfo berichtet, dass der Einfluss des "Adat" [Gewohnheitsrecht] und teilweise auch die Islamisierung in Tschetschenien während des Regimes von Präsident Ramzan Kadyrov, die Situation für tschetschenische Frauen schwieriger wurde. Die zwei Tschetschenienkriege beeinflussten auch die Familienstruktur und machten Frauen verletzlicher. Sehr wenige Frauen suchen Schutz bei Behörden nachdem sie Opfer von Gewalt wurden. In den wenigen Fällen in denen Frauen Unterstützung bei den Behörden suchen, scheinen sie nicht den Schutz zu erhalten, den sie brauchen. (Anfragebeantwortung 10.3.2014)
Außerehelicher Geschlechtsverkehr gilt im Allgemeinen als Schande für die Familie. Die eigene Familie sorgt aber in der Regel dafür, dass Derartiges im Verborgenen bleibt. Hat die Frau keine Kinder, lasse man sie gehen; ihre eigene Familie müsse dann die Verantwortung für sie übernehmen. Habe sie Kinder, könne die Familie des Mannes die Kinder beanspruchen. Würden die Kinder in diesem Fall bei ihr bleiben, würde sie Schande über ihre Kinder bringen. (ACCORD 31.3.2014)
Der Caucasian Knot berichtet, dass sogenannte Ehrenmorde - wenn enge Verwandte junge Mädchen oder Frauen bestrafen, die einer außerehelichen Beziehung oder familiärer Untreue verdächtig sind - sich in Tschetschenien in den 1990er Jahren zu verbreiten begannen. (Anfragebeantwortung 10.3.2014; vgl. auch HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) Dieser erklärte 2008 in einem Interview, wie das Geschlechterverhältnis seiner Ansicht nach auszusehen habe: "Die Frau muss ihren Platz kennen. Die Frau ist ein Besitz, der Mann ist der Besitzer. Und wenn sich bei uns eine Frau nicht entsprechend verhält, sind ihr Mann, ihr Vater und ihr Bruder dafür verantwortlich. Und wenn eine Frau über die Stränge schlägt, wird sie unseren Sitten entsprechend von ihren Verwandten getötet." (AJ Oktober 2013) Sogenannte "Ehrenmorde" werden in Tschetschenien nicht statistisch erfasst. Sie kenne ein Dorf, in dem bereits neun Frauen ermordet worden seien, weil sie angeblich gegen den Ehrenkodex verstoßen hätten, berichtet Gannuschkina. Eine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, haben die betroffenen Frauen im Land Kadyrows kaum. (AJ Oktober 2013)
In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen weiterhin der Brautentführung, Polygynie, Zwangsheirat (inkl. Kinderheirat) und rechtlicher Diskriminierung ausgesetzt. (USDOS 27.2.2014) Es gab in einigen Teilen des Nordkaukasus auch Fälle, in denen Männer vorgaben, nach alter Tradition "Brautraub" zu betreiben, berichtetermaßen aber junge Frauen entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In den anderen Fällen waren die Frauen für immer "befleckt", weil sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten (USDOS 27.2.2014) Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt. (ÖB Moskau 10.5.2013)
Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist keine staatliche Struktur in Tschetschenien in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen. Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle. Gem. ho. Recherche gibt es in Tschetschenien nach wie vor kein Frauenhaus, in dem von Gewalt betroffene Frauen, unterkommen könnten. (vgl. auch ÖB Moskau September 2013; UKFCO 10.4.2014; IRB 15.11.2013) Laut einer informellen Anfrage einer tschetschenischen NGO beim Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und Soziales der Rep. Tschetschenien, gibt es ein Tageszentrum für Frauen mit Kindern bis zum Alter von 3 Monaten. (ÖB Moskau 10.5.2013) Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. (Anfragebeantwortung 10.3.2014)
Zugang zu Bildung
Das Netzwerk aus Vorschuleinrichtungen beinhaltet sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Kindergärten. Häufig ist die Anzahl von Kindergärten nicht ausreichend, insbesondere in kleinen Städten und Dörfern. Viele staatliche Programme wurden entwickelt, um das Kindergärten-Netzwerk zu vergrößern und die Qualität der Vorschul-Bildung zu erhöhen. Das Hauptproblem für Eltern ist das Finden eines Kindergartenplatzes, da die Plätze streng limitiert sind und die Kinder direkt nach der Geburt auf eine Warteliste gesetzt werden müssen. Die täglichen Kindergartenkosten sind vergleichsweise hoch, insbesondere für große Familien mit niedrigem Einkommen: Die durchschnittlichen Kindergartenkosten liegen bei 1000 RUB (32 USD). Viele Mütter ziehen es daher vor, zu hause zu bleiben und sich um die Kinder zu kümmern, als zu arbeiten und den Großteil des Verdienstes für die Vorschulbetreuung auszugeben. (BAMF-IOM Juni 2013)
In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Es wird mit jedem Jahr schwerer, einen Platz an den besonders angesehenen kostenlosen Hochschulen zu bekommen. Und selbst die Aufnahme an einer guten Berufsschule ist nicht selbstverständlich. Die Zahl der kostenlosen Studienplätze ist im letzten Jahrzehnt um 50% gesunken. (BAMF-IOM Juni 2013)
Bildungskredite sind eine sehr junge Form der Bankdienstleistung. Die Zahl der Finanzinstitutionen, die solche Dienstleistungen anbieten ist landesweit eher gering. Die Nachfrage nach den Bildungskrediten erregt allgemein jedoch großes Interesse. Banken haben das Recht, eigene Listen von anerkannten Bildungsinstitutionen, Abteilungen und Kursen anzufertigen. Sie ziehen es vor, Kredite an Studenten zu vergeben, die sich für technische und naturwissenschaftliche Fächer entscheiden oder die eine führende russische Universität mit hohen Bildungsgebühren besuchen. (BAMF-IOM Juni 2013)
Schüler an kostenlosen staatlichen Schulen erhalten ein staatliches Stipendium, dessen Höhe bis zu RUB 1199 (ca. 38 USD) im Monat beträgt. Für Schüler weiterführender Fachschulen sind es RUB 436 (ca. 14 USD) im Monat. (BAMF-IOM Juni 2013)
Der Schulbesuch ist in Tschetschenien grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. (AA 10.6.2013)
2011 gab es nach Angaben des tschetschenischen Bildungsministers 215.000 Schüler/innen in 454 Schulen. Weiters gibt es 15 Technische Schulen und 3 Hochschulen, an denen insgesamt 60.000 Schüler/innen und Student/innen eingeschrieben sind. Zudem gibt es die Möglichkeit, "zusätzliche Schuleinrichtungen" wie Sport- oder Berufsschulen zu besuchen. An den Schulen unterrichten rund 18.000 Lehrer/innen, dennoch besteht weiterhin Lehrermangel. Dieser wird neben fehlenden Plätzen im Bereich der Vorschulbildung als vordringlichstes Problem im Bildungssektor genannt. (Rüdisser 2012)
Die Politik des Präsidenten der Republik Tschetschenien ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 RUB 1 Billion 540 Millionen (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je RUB 1 Million (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme. (BAMF-IOM Juni 2013)
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung erkennt an, dass sie Probleme hat, das Gesetz effektiv durchzusetzen und Amtsträger oft in korrupte Praktiken involviert sind, ohne Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Korruption war in Exekutive, Legislative und Gerichtsbarkeit auf allen Ebenen des Staates weit verbreitet. Sie manifestiert sich vor allem in der Bestechung von Beamten, Budgetmissbrauch, Diebstahl von Staatseigentum, Schmiergeldzahlungen in Vergabeverfahren, Erpressung und Amtsmissbrauch zur Erlangung persönlicher Vorteile. Während es Strafverfahren wegen Bestechung gab, bleibt die mangelnde Rechtsdurchsetzung generell ein Problem. Korruption im staatlichen Bereich bleibt ein drängendes Problem in einer Vielzahl von Bereichen, inklusive Bildung, Einberufung zum Militärdienst, Gesundheitswesen, Handel, Wohnungswesen, Pensionen, Sozialleistungen, Rechtsdurchsetzung und im Gerichtssystem. (USDOS 27.2.2014)
Wirtschaftliche Lage
Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. (Heller, 6.1.2014)
Das Existenzminimum lag in Tschetschenien im dritten Quartal 2011 bei durchschnittlich 6.559 Rubel pro Monat. Ein Mindestwarenkorb an Lebensmitteln kostete im Dezember 2011 2.750 Rubel. Eine Alterspension betrug im 3. Quartal 2011 durchschnittlich 6.798 Rubel pro Monat. Der monatliche Durchschnittslohn lag im Jahr 2010 bei
13. 919 Rubel, wobei man in der Textilbranche, in der Metallverarbeitung oder Kunststoffherstellung lediglich rund 4.500 Rubel verdiente. Der Durchschnittslohn im Föderationskreis Nordkaukasus lag 2010 bei nur 12.569 Rubel, russlandweit hingegen bei 20.952 Rubel. (Rüdisser)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt. (Bericht 2011)
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die hohe Arbeitslosenrate wird von der tschetschenischen Regierung als größtes soziales Problem genannt, dessen Lösung vorrangiges Ziel der Regierungsarbeit ist. Angaben über die Arbeitslosenrate in Tschetschenien gibt es verschiedene. Anfang September 2011 gab es nach Auskunft des tschetschenischen Arbeits- und Sozialministeriums rund 200.000 registrierte Arbeitslose, was etwa 29% der erwerbsfähigen Bevölkerung entspricht. Der Vertreter des Föderationskreises Nordkaukasus gab die Arbeitslosenrate per September 2011 mit rund 38% an. 2007 lag die offizielle Arbeitslosenrate noch bei 66%. Der Herausgeber einer tschetschenischen Wochenzeitung schätzt die tatsächliche Arbeitslosenrate auf 85%. Laut IOM erhielt 2008 lediglich die Hälfte der offiziell als arbeitslos gemeldeten Personen Arbeitslosenunterstützung. (Rüdisser, 2012)
Formale Einkommensmöglichkeiten sind beschränkt. Die besten Chancen auf einen Arbeitsplatz bestehen im öffentlichen Sektor und bei der tschetschenischen Regierung. Einen Privatsektor und dementsprechend Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft gibt es so gut wie nicht. Korruption ist auch in der Wirtschaft weit verbreitet. Um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst zu erhalten, ist vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen. Ferner kann die Clanzugehörigkeit die Chancen am Arbeitsmarkt stark beeinflussen. Laut dem tschetschenischen Landwirtschaftsministerium sind etwa 70% der tschetschenischen Bevölkerung auch in der landwirtschaftlichen Produktion tätig. "Beschäftigung im Privathaushalt", also Produktion in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd oder Fischerei für den Eigenverbrauch oder Verkauf auf dem Markt, ist weit verbreitet. 2008 stand diese Beschäftigungsart auf dem dritten Platz der Beschäftigungsarten in der Republik. Die über Rosstat zu beobachtende Entwicklung lässt nur schwer diesbezügliche Schlüsse zu: Waren es 2008 noch insgesamt 104.000 Personen, die "im Haushalt" beschäftigt waren (32.000 davon produzierten für den Vertrieb, 72.000 ausschließlich für den Eigenverbrauch), so waren es im Jahr 2009 nur noch 24.000 Personen (8.000 für den Vertrieb). Zudem weist bereits eine Studie von IOM aus dem Jahr 2009 darauf hin, dass in Tschetschenien im Vergleich zu anderen Föderationssubjekten Russlands ein übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig ist. Gemäß Rosstat waren in der Tschetschenischen Republik 2009 44,7% der gesamten beschäftigten Bevölkerung im informellen Sektor tätig - wesentlich mehr, als in der Russischen Föderation gesamt (19,5%). Im dritten Quartal 2011 sollen es nur mehr 31,3% gewesen sein, was nach wie vor über dem Landesdurchschnitt von 20,2% liegt. Fast alle dieser im informellen Sektor arbeitenden Tschetschenen sind ausschließlich in diesem tätig. (Rüdisser, 2012)
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums kann mittlerweile wieder ein Großteil des Eigenbedarfs selbst produziert werden. Dem Problem der Antipersonenminen tritt man entgegen, indem jährlich Landminen entschärft werden. Dennoch sind noch rund 250 km², also etwa 2,5% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Tschetscheniens aufgrund der Verminung nicht nutzbar. Neue Landminen kamen in den letzten Jahren aber nicht hinzu. (Rüdisser)
Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (ÖB Moskau September 2013). An der Umsetzung des Projekts "Nordkaukasus 2025" wird zum Teil auch bereits gearbeitet. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung. (AA 10.6.2013)
In der Republik Tschetschenien werden zudem zwei Bundesprogramme realisiert: Das Programm "Der Süden Russlands" und das Programm "Sozialer und wirtschaftlicher Wiederaufbau der Republik Tschetschenien". Diese beinhalten vor allem den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Wiederaufnahme der Landwirtschaft. Im Rahmen dieser Programme werden Kompensationszahlungen für zerstörte Wohnungen und Häuser geleistet und Schulen aufgebaut. Der Wiederaufbau von Städten und (Berg)Dörfern schreitet weiter voran. Ähnliche Aufbaumaßnahmen wurden im Nozhay-Yurtovskiy Bezirk 2009 durchgeführt. Selbst Dörfer, die vor dem Krieg nicht an das Gasnetz angeschlossen waren, werden jetzt mit Energie versorgt. Der Wiederaufbau wird mit staatlichen Geldern und über Kredite finanziert. (BAMF-IOM Juni 2013) Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. (AA 10.6.2013)
Finanziell bleibt die Republik Tschetschenien nach wie vor von Förderungen aus Moskau abhängig. Schätzungen zufolge stammen auch heute noch bis zu 90% des tschetschenischen Budgets aus föderalen Geldern, was von Ramsan Kadyrow jedoch bestritten wird. (Rüdisser)
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (AA 10.6.2013)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. (AA 10.6.2013)
Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken: - Notfallhilfe - ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken - Behandlung im Krankenhaus (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. Für Kinder ist die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular Nr. 9 vorzulegen. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind, werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. (AA 10.6.2013)
Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. (ÖB Moskau September 2013)
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013) Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:
Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD). Um Arzneimittel erhalten zu können, sollte die betreffende Person über einen Personalausweis und eine Krankenpflichtversicherung (OMS) oder eine freiwillige Krankenversicherung (DMS) verfügen. (BAMF-IOM Juni 2013)
Es werden in der Russischen Föderation folgende Formen kostenloser psychiatrischer Hilfe staatlicherseits gewährleistet: psychiatrische Behandlung, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe, stationäre wie außerstationäre Rehabilitationshilfe, alle Arten psychiatrischer Gutachten, Feststellung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, Unterstützung der Menschen mit psychischen Abweichungen im Alltag und bei der Arbeitsbeschaffung, Klärung der mit einer Vormundschaft verbundenen Fragen, Rechtsberatung und andere Arten juristischer Hilfe in psychiatrischen und psychoneurologischen Einrichtungen, soziale Unterstützung körperlich behinderter und älterer psychisch Kranker im Alltag und ihre Pflege, Berufsbildung für körperlich behinderte und minderjährige psychisch Kranker und psychiatrische Hilfe und Betreuung im Notfall. (BAMF-IOM Juni 2013)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung in der Republik Tschetschenien liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (AA 10.6.2013)
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach den massiven Zerstörungen - bis zu 70% der medizinischen Infrastruktur - ist der physische Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt gab es 2011 in Tschetschenien 368 medizinische Einrichtungen, wie (Bezirks- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. In jeder Bezirkshauptstadt - der größte tschetschenische Bezirk hat rund 3.000 km2 - gibt es mindestens ein allgemeines Krankenhaus mit Betten. Spezialisierte Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke, eine Republiksfürsorgestelle für Haut- und Geschlechtskrankheiten, ein Klinisches Republikskrankenhaus für Kriegsveteran/innen oder eine Republiksfürsorgestelle für den Kampf gegen Tuberkulose, finden sich in der Hauptstadt Grosny. Auch bezüglich weiterer von Rosstat veröffentlichter Kennzahlen zeichnen sich Besserungen im Gesundheitswesen ab: So stieg die Anzahl der Ärzt/innen von 17,7 pro 10.000 Einwohner/innen im Jahr 2004 auf 28,6 im Jahr 2010. Im föderationsweiten Vergleich zeigt sich jedoch dennoch weiterer Aufholbedarf, stehen doch in Russland durchschnittlich 50,1 Ärzt/innen pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Ähnliches gilt für die Anzahl an Krankenhausbetten. Hier wird jedoch ersichtlich, dass Tschetschenien zwar unter dem Landesdurchschnitt, aber über dem Durchschnitt des Föderationskreises Nordkaukasus (FKNK) liegt:
Während es landesweit 93,7 Betten sind, so stehen im FKNK durchschnittlich 77,7, in der Tschetschenischen Republik aber 82,5 Betten pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung ist flächendeckend verfügbar. Grundsätzlich sind - bis auf Herz- und einige wenige weitere komplizierte Operationen - alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen steht die Möglichkeit offen, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Medizinische Behandlungen sind über die Pflichtversicherung zudem de jure kostenlos. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass einerseits die Qualität der medizinischen Versorgung unter dem Mangel an Fachkräften und Ausstattung leiden kann, sowie andererseits aufgrund der allseits verbreiteten Korruption auch davon ausgegangen werden muss, dass de facto für medizinische Behandlungen von Patient/innen "private Zuzahlungen" geleistet werden müssen. (Rüdisser, 2012)
Wohnsituation
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3 mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogrammes bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. Im Rahmen des Sozialwohnungswesens gibt es folgende Angebote: - Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt. - Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird.
Wohnraum bleibt ein großes Problem in Tschetschenien. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen). (AA 10.6.2013)
Wiedereinreise nach Tschetschenien
Bei der Einreise nach Russland werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 22.4.2013). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden. (AA 10.6.2013)
Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. (AA 10.6.2013) Es ist möglich, dass eine Person, die im Reisepass keinen Ausreistempel aus Russland vorweisen kann, von den Behörden genauer überprüft wird. Haben Personen durch ihre Ausreise gegen russische Gesetze verstoßen, wie zum Beispiel im Fall eines Wehrdienstentzuges, droht ihnen bei der Rückkehr nach Russland unter Umständen ein Strafverfahren. (SFH 22.4.2013) Asylantragstellung im Ausland ist in der Russischen Föderation kein Straftatbestand. (ÖB Moskau September 2013)
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. (AA 10.6.2013)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". (ÖB Moskau September 2013)
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. (ÖB Moskau September 2013)
Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grozny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet: (ÖB Moskau September 2013) Danial M. und eine weitere tschetschenische Person wurden am 28. November 2012 aus Österreich nach Moskau abgeschoben. Danial M. habe die österreichischen Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass er in Russland nicht sicher sei, weil er Aufständischen geholfen habe. Es gelang ihm bei der Ankunft in Moskau zunächst, sich einer Verhaftung zu entziehen. Er wurde später aufgegriffen und ist zurzeit in Tschetschenien in Haft. Danial M. wird vorgeworfen, dass er Verbindungen zu Aufständischen gehabt und an zwei terroristischen Attacken mitgewirkt haben soll. Wenn Danial M. schuldig gesprochen würde, droht ihm lebenslange Haft. Der 37-jährige Riswan W. wurde fünf Monate nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich im August 2011 in Grosny von Spezialeinheiten verhaftet. Ihm wird ebenfalls die Teilnahme am bewaffneten Widerstand vorgeworfen. Ihm drohen 15 bis 20 Jahre Haft. (SFH 22.4.2013; vgl. Die Presse, 30.6.2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (AA 10.6.2013)
Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, werden oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Rückkehrende werden in der Regel von Vertretern des Inlandgeheimdiensts FSB und des Innenministeriums verhört. Häufig würden sie bedroht, erpresst oder Strafverfahren gegen sie konstruiert. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Nach Angaben von Beobachtern soll es Fälle von Entführungen und Tötungen von tschetschenischen Rückkehrenden gegeben haben. Rückkehrende würden bedroht und zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gezwungen. Der Auskunft eines Experten gemäß kann die Flucht einer Person aus Tschetschenien ins Ausland unter den geschilderten Umständen das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr erhöhen. Nach Ansicht eines Menschenrechtsaktivisten in Grosny würden Personen, die früher einmal verdächtigt wurden, bei einer Rückkehr wieder in das Visier der Behörden geraten. (SFH 22.4.2013)
Humanitäre Lage der Rückkehrer nach Tschetschenien
Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). (AA 10.6.2013)
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. (ÖB Moskau September 2013)
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen. (ÖB Moskau September 2013)
Im Juni 2006 wurde in der Russischen Föderation ein Programm zur Unterstützung im Ausland lebender Landsleute bei der freiwilligen Umsiedlung nach Russland verabschiedet. Teilnehmer des Programms "Sootetschestwinniki" (russisch für "Landsleute") und etwaige Familienmitglieder haben der Kategorie des Einzugsterritoriums entsprechend das Recht auf eine Erstattung der Umzugskosten sowie auf Fördergelder und auf den Erhalt des sogenannten Kompensationspakets. Die Teilnahme an diesem staatlichen Programm ermöglicht es Landsleuten mit ausländischer Staatsbürgerschaft, eine Aufenthaltsgenehmigung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. die russische Staatsbürgerschaft in beschleunigtem Verfahren zu bekommen. Zur Teilnahme an diesem Programm ist ein Teilnehmerzeugnis, das in den Vertretungen des Bundesdienstes für Arbeit und Beschäftigung zu erhalten ist, erforderlich. Die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Programm wurde im September 2012 verlängert und ist zunächst unbefristet. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Lage von zurückkehrenden Frauen ist sehr schwierig. Besonders schwierig ist es für Frauen, die als Kinder oder Jugendliche in den Westen gekommen sind, da sie eine ganz andere Mentalität haben. Wenn eine Frau keinen Mann an ihrer Seite hat, kann sie in Tschetschenien praktisch nicht überleben. Sie braucht in dieser patriarchalen Gesellschaft einen Mann an ihrer Seite, einen Bruder, einen Ehemann, einen Vater oder einen Cousin, der für sie die Verantwortung übernimmt und sie schützt. Personen, die aus anderen Regionen der Russischen Föderation, beispielsweise Inguschetien, nach Tschetschenien zurückgekehrt sind, also nicht wirklich aus dem Ausland, wurden in sogenannten ‚Punkten der vorübergehenden Unterbringung' einquartiert. Frauen, die einige Zeit im Ausland waren, zurückkehren und nicht mehr die Möglichkeit haben, in einem solchen ‚Punkt der vorübergehenden Unterbringung' zu wohnen, werden keinen Schutz erhalten. Wenn diese Frauen aber keinen ständigen Wohnsitz haben, können sie sich auch nicht polizeilich registrieren. Alle staatlichen Unterstützungsleistungen sind jedoch nach wie vor an die Registrierung geknüpft. (ACCORD 4.4.2014)
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht. (AA 10.6.2013)
Relokationsmöglichkeit in der Russischen Föderation
IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist, weil Tschetschenien ein integraler Bestanteil der Russischen Föderation ist. Es gibt fallweise Kontrollen, aber keine langen Autoschlangen oder lange Schlangen wartender Menschen. Autos können von den Sicherheitskräften bei solchen gelegentlichen Kontrollen kontrolliert werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16)
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. (AA 10.6.2013)
Alle erwachsenen russischen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. (vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnern, ein. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen.
Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16). Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig. (DIS Oktober 2011, Seite 17) Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung. (DIS Oktober 2011, Seite 22).
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. (AA 10.6.2013) Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. (DIS August 2012, Seite 31; vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. (AA 10.6.2013) Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (DIS Oktober 2011, Seite 18) Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. (DIS Oktober 2011, Seite 15) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen können Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. (DIS August 2012, Seite 44) Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden. (DIS August 2012)
Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. (DIS August 2012) Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. (DIS August 2012, Seite 31)
Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. (AA 10.6.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher). (ÖB Moskau September 2013) Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. (DIS Oktober 2011, Seite 35)
Eine Person, die dem Risiko der Verfolgung durch Staatsbeamte oder Personen, die im Einverständnis mit diesen handeln, ausgesetzt ist, kann sich nicht auf einen wirklich effektiven und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als ihrer Herkunftsregion verlassen. Das jeweilige Risiko besteht in der gesamten Russischen Föderation, in Einzelfällen sogar darüber hinaus. Amnesty International liegen Fälle vor, in denen Personen aus dem Nordkaukasus, die in andere Teile der Russischen Föderation übersiedelten (in einem Fall sogar bis nach Yakutia in Ostsibirien), zurück in den Nordkaukasus gebracht und dort wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bewaffneten Gruppierungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt wurden. Amnesty International sind auch umgekehrt Fälle bekannt, in denen Personen im Nordkaukasus gewaltsam verschwanden. Erst später stellte sich heraus, dass diese in Moskau als mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen inhaftiert worden waren, die Familien nicht über den Aufenthaltsort informiert worden waren und die Gefangenen unterdessen Verhören ohne Zugang zu einem Anwalt ausgesetzt waren. (ACCORD 4.4.2014) Wird eine Person tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS Oktober 2011, Seite 35).
‚Racial profiling' ist ein Problem bei der Arbeit russischer Polizeibehörden: Die Polizei nimmt also verstärkt Menschen - oftmals allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes - gezielt ins Visier. Die Personalpapiere der betroffenen Personen werden unverhältnismäßig häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft. Dabei kommt es nicht selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder zu zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber gibt es Informationen über Wohnungsdurchsuchungen bei Tschetschenen. Im Zuge der genannten Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen die Betroffenen Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Oft werden sie von der Polizei automatisch als potentielle Straftatverdächtige betrachtet. (ACCORD 4.4.2014) Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013). Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. (DIS 8.2012, Seite 18). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten aber immer noch erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. (AA 10.6.2013) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. (DIS August 2012, Seite 6).
Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. (DIS August 2012, Seite 26).
Humanitäre Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. (DIS Oktober 2011, Seite 15).
Die russische Volkszählung 2010 zeigte, dass Tschetschenen in verschiedenen Teilen der Russischen Föderation leben. Zum Beispiel 14524 in Moskau (wobei hier die de facto Anzahl sicher um ein vielfaches höher ist), 1482 in Sankt Petersburg, 3343 in der Republik Kalmykien, 7229 im Gebiet Astrachan, 9649 im Gebiet Wolgograd, 5738 im Gebiet Saratov, 10502 im Gebiet Tjumen, 6889 im autonomen Kreis der Chanten und Mansen, 1309 im Gebiet Woronesch, 1075 im Gebiet Orlov, 1867 im Gebiet Twer, etc. (ÖB Moskau September 2013) Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. (DIS August 2012, Seite 31). Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. (DIS Oktober 2011, Seite 13). In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket. (DIS Oktober 2011, Seite 18)
Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren. (DIS Oktober 2011, Seite 13).
Die russische Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. (AA 10.6.2013; vgl. auch DIS Oktober 2011, Seite 25) In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. (vgl. auch AA 10.6.2013)
Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. (ÖB Moskau September 2013) Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. (DIS August 2012, Seite 9).
SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet (DIS August 2012, 6). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet und richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen. (AA 10.6.2013) SOVA zufolge wurden bis Dezember [2013] durch rassistisch motivierte Gewalt 20 Personen getötet und 173 weitere verletzt. Neun Personen erhielten Todesdrohungen. Es wurden in 32 Regionen Vorfälle gemeldet. Die Gewalt konzentrierte sich auf Moskau und St. Petersburg. Die Opfer stammten hauptsächlich Zentralasien und dem Kaukasus. (USDOS 27.2.2014) Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. (DIS August 2012, Seite 11). Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. (DIS Oktober 2011, Seite 24).
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. (ÖB Moskau September 2013).
Russische Staatsbürger benötigen keine gesonderte Genehmigung, um eine Arbeit außerhalb der Region ihres Wohnsitzes anzunehmen, da sie landesweit freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres und der Ausstellung eines Personalausweises - dem wichtigsten internen Dokument - hat eine Person das Recht darauf, zu arbeiten. Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, gibt es Vorschriften zur verkürzten Arbeitszeit. Personen im Rentenalter können ebenfalls arbeiten. Es existiert darüber hinaus ein System von Leistungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte bestimmter Bürgergruppen, wie z.B. schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern, die jünger als drei Jahre sind. In den meisten Fällen muss für eine Anstellung ein Personalausweis vorgelegt werden. Zusätzlich gibt es ein Dokumentations-System über die Arbeitshistorie einer Person im sogenannten "Arbeits-Nachweis-Buch". Dieses Buch wird beim Arbeitgeber hinterlegt, der es im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer aushändigt. Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. (BAMF-IOM Juni 2013) Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS August 2012, Seite 29).
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit. (BAMF-IOM Juni 2013)
Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14 %. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. (AA 10.6.2013)
Humanitäre Lage von Frauen und Müttern in der Russischen Föderation
Schwangerschaftsgeld: Vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 319) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können. (BAMF-IOM Juni 2013)
Anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege gibt es in der Russischen Föderation ein Geburtengeld. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-. (ÖB Moskau, 10.5.2013)
Mutterschafts-Kapital: Die Kosten für den Kin Laut einem am 01. Januar 2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die mehr als zwei Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (in 2013 liegt diese bei RUB 408960 [USD 13065]), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1. Januar 2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Seit dem 01. Januar 2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden. (BAMF-IOM Juni 2013)
Kindergeld: Diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 13.087 (USD 418) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist. Seit 2012 beträgt das monatliche Kindergeld für berufstätige Frauen während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2326 RUB (ca. USD 74) und 4.651 RUB (ca. USD 148) für weitere Kinder. Für arbeitslose Frauen beträgt das monatliche Kindergeld während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind 2.453 RUB (78 USD) und 4.907 RUB (156 USD) für weitere Kinder. (BAMF-IOM Juni 2013)
Die Kosten für den Kindergartenbesuch dürfen 20% der laufenden Kosten (bei Familien mit einem Kind) nicht überschreiten. Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von 70%. Dieses Geld wird au das Konto eines Elternteils überweisen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen Kindergartens. Die monatliche Kindergartengebühr liegt bei 1.500 RUB (USD 48), die Höhe schwankt je nach Wohnort. (BAMF-IOM Juni 2013)
In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter. So sieht z.B. das Moskauer Programm abgesehen von den oben erwähnten Hilfen zusätzliche städtische Zahlungen vor, die auf die individuelle Sozialkarte überwiesen werden (monatliche Kompensation der Lebensmittelausgaben in Höhe von RUB 3.200 (USD 102) für Kinder bis 3 Jahre und RUB 1.600 (51 USD) für Kinder bis 16 Jahre. Alleinstehende Mütter erhalten außerdem Preisnachlässe für viele Waren, Konsumgüter und pharmazeutische Erzeugnisse, sowie materielle Hilfe in Naturalien. Zusammen mit der Sozialkarte bekommt man eine Auflistung von Geschäften, Apotheken und Dienstleistungsunternehmen, die Preisnachlässe gewähren. Gemäß den Rechtsnormen föderaler und kommunaler Gesetzgebung haben alleinstehende Mütter (und Väter) ein Vorrecht auf eine Wohnungszuteilung aus den kommunalen Wohnungsbeständen. (BAMF-IOM Juni 2013)
Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen). Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten. Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten. (ÖB Moskau, 10.5.2013)
Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle. (ÖB Moskau, 10.5.2013)
Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen. Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an: - Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind (darunter auch Minderjährige) - Frauen, die Angehörige verloren haben - Frauen, die behinderte Kinder haben - Frauen, die selbst behindert sind - Frauen, die schwanger und minderjährig oder allein stehend sind - Frauen mit Kindern aus nicht vollständigen Familien - Frauen, die sich im Konflikt mit ihrer Familie befinden - Frauen, die sich im Schwangerschafts- oder Kinderbetreuungsurlaub befinden (BAMF-IOM Juni 2013)
Echtheit der Dokumente
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. (AA 10.6.2013; vgl. auch IRB 15.11.2013)
Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. (AA 10.6.2013)
2.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht mangels Vorlage von zum Nachweis ihrer Identität geeigneten (unbedenklichen) Urkunden nicht fest. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und der familiären Beziehung der Beschwerdeführer zueinander ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer.
2.2. Die Angaben zu den Asylverfahren der Beschwerdeführer ergeben sich aus den beigeschafften Verwaltungsakten. Die Feststellungen zur Familiensituation der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung.
2.3. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, der Polizei und in der mündlichen Verhandlung. Der Bezug von Grundversorgung durch die Beschwerdeführer ergibt sich aus dem GVS-Auszug. Die Feststellungen betreffend den Kontakt der Beschwerdeführer zu ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wird durch die Strafregisterauszüge dokumentiert.
Da der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer mit ihren Eltern im Familienverband leben und die Zweitbeschwerdeführerin angibt, ihren Kinder Kenntnisse der russischen und der tschetschenischen Sprache zu vermitteln, sowie der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin kaum deutsch sprechen, ist davon auszugehen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer fließend Tschetschenisch und Russisch sprechen.
2.4. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, der Polizei und in der mündlichen Verhandlung.
2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruht auf den gleichbleibenden Angaben und den vorgelegten Befunden. Dass der Erstbeschwerdeführer an Folgeproblemen der Prellung seiner rechten Hand im Dezember 2014 leidet, hat er selbst nicht vorgebracht. Laut Überweisung vom Dezember 2014 vermutete der Hausarzt bei der Zweitbeschwerdeführerin eine Schwangerschaft und überwies sie deswegen zur Begutachtung an den Gynäkologen; entgegen der ausdrücklichen Aufforderung, alle neu einlangenden medizinischen Befunde dem Gericht vorzulegen, langten bis dato keine Befunde ein - weder bezüglich dem Bestehen einer Schwangerschaft, noch bezüglich Problemen in der Schwangerschaft - weshalb das Bestehen einer Schwangerschaft nicht festgestellt werden kann.
2.6. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer beruhen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
2.6.1. Im Wesentlichen gab der Erstbeschwerdeführer als Fluchtgrund an, Polizisten hätten auf seinem Grundstück eine Waffe gefunden und ihn deshalb zur Einvernahme auf die Polizeistation mitgenommen. Dabei sei er zur Herkunft der Waffe und zu seinem Nachbarn befragt worden, dem man Verbindungen zu den Kämpfern nachsage. Da er keine Antworten geliefert habe, sei er geschlagen worden. Am nächsten Tag hätten sie ihn überstellen wollen, doch er habe flüchten können.
Auch wenn die Beschwerdeführer die Rahmengeschichte ihres Fluchtvorbringens stimmig vorbringen konnten, offenbaren sich im Detail zahlreiche Widersprüche und Unplausibilitäten, auf Grund derer das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer unglaubwürdig ist:
So sind zunächst die Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich des Waffenfundes unglaubwürdig. In der mündlichen Verhandlung gab er hierzu an: "Einer von ihnen hat mir eine Pistole und die Munition gezeigt. Er hat mir gesagt, dass man bei uns eine Pistole und Patronen gefunden hat." Auf Nachfrage, woher diese Pistole gekommen sei, erklärte er: "Das weiß ich nicht. Ich habe das nicht gesehen. Ich saß bei Tisch. Ich habe nicht einmal gesehen, wie die Leute in das Haus gekommen sind. Ich weiß auch nicht, woher die Pistole kommt. R: Sie haben bei der Polizei angegeben, ‚sie durchsuchten das ganze Haus und haben mir vorgeworfen, eine Pistole beim mir gefunden zu haben'. Heute sagen Sie nichts von einer Hausdurchsuchung! P1:
Ich habe keine Hausdurchsuchung gesehen. Man hat mir nur die Pistole gezeigt. Ich habe mit dem Rücken zum Fenster gesessen und habe das nicht gesehen. R: Vor dem BAA haben Sie gesagt, dass bei Ihnen im Garten Waffen gefunden wurden. Heute sagen Sie, dass man Ihnen eine Pistole gezeigt hat und Sie wissen nicht, woher sie stammt. Was stimmt? P1: Die Leute haben mir gesagt, dass sie bei mir eine Pistole gefunden haben, aber ich habe das nicht gesehen. R: Auch Ihre Gattin hat ausgesagt, sie hätten Waffen im Garten gefunden. P1:
Wahrscheinlich haben das die Leute zu ihr gesagt." Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung hierzu an, es habe weder eine Hausdurchsuchung gegeben noch habe sie mitbekommen, dass im Garten nach einer Waffe gegraben worden sei. Auch in der Beschwerde wird detailreich ausgeführt, warum die Beschwerdeführer der Durchsuchung ihres Gartens, bei der die Waffe ausgegraben worden sei, nicht gewahr geworden seien. Unplausibel ist weiters, dass die Beschwerdeführerin einen weiteren Tag auf dem Grundstück verblieb, aber nicht angeben kann, ob der Garten auf der Suche nach der Waffe umgegraben wurde. Zudem ist es unplausibel, wenn die Zweitbeschwerdeführerin angibt, die Behörden hätten am folgenden Tag ihr gesamtes Haus durchsucht, aber nicht das der Schwiegermutter, in dem sie sich aufgehalten habe, obwohl beide Häuser auf demselben Grundstück und Hof gestanden seien; hätte die Polizei tatsächlich wegen der Nachbarschaft zu XXXX auf ihrem Grund nach versteckten Waffen gesucht, hätte sie wohl auch das zweite auf dem durchsuchten Hof stehende Gebäude durchsucht, insb. vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich hiebei um das Haus der Mutter des Erstbeschwerdeführers handelte, zu dem dieser Zugang hatte. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es auch Widersprüche gibt, ob eine Waffe, mehrere Waffen oder eine Waffe samt Munition gefunden wurde.
Widersprüchlich verhalten sich auch die Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, ob sich während des Vorfalls UAZ-Fahrzeuge im Hof befunden haben oder nicht. Der Erstbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zunächst an, dass er durch das kleine Fußgängertor auf die Straße geführt und in ein Auto gesetzt worden sei. Die Autos seien an verschiedenen Stellen auf der Straße und im Hof gestanden. Auf nochmalige Nachfrage, ob er im Hof oder auf der Straße in das Auto gesetzt worden sei, erklärte er, im Hof in das Auto gesetzt worden zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung indessen an, sie habe zu keinem Zeitpunkt Fahrzeuge im Hof wahrgenommen. Vor dem Hintergrund, dass die Zweitbeschwerdeführerin angibt, beim Eindringen der Uniformierten zu den Kindern ins Schlafzimmer gegangen zu sein, weil die Kinder vor Schreck geschrien hätten, ist auszuschließen, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine Wahrnehmungen dazu hätte, weil die Fenster sowohl des Schlafzimmers als auch der Küche laut der vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angefertigten Skizze auf den Hof gehen. Zudem gibt die Zweitbeschwerdeführerin an, die Schwiegermutter im Hof gehört zu haben. Es ist aber auszuschließen, dass die Zweitbeschwerdeführerin zwar die Schwiegermutter, aber nicht eine Vielzahl von Polizeiwagen, die in den Hof zufahren und von dort abfahren, hört.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben in der mündlichen Verhandlung zwar gleichlautend an, die Polizisten seien sowohl durch die Tür als auch durch die Fenster in das Haus eingedrungen und wiederholten dies auch mehrfach, doch war weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin in der Lage anzugeben, durch welche Fenster die Polizisten gekommen seien: So brachte der Erstbeschwerdeführer auf mehrmalige konkrete Nachfrage lediglich vor, es sei laut gewesen, da sie die Fenster eingeschlagen hätten, aber er wisse nicht mehr, welche Fenster zu Bruch gegangen seien. Ob die Küchenfenster eingeschlagen worden seien, wisse er nicht, er habe sich nicht umgedreht. Dies ist jedoch eine Schutzbehauptung, weil der Erstbeschwerdeführer im Zeitpunkt des Eindringens seiner Skizze zufolge genau vor dem doppelten Küchenfenster saß; wären die Eindringlinge durch das Fenster in die Küche gelangt, wären sie samt den Scherben zwangsläufig auf dem Erstbeschwerdeführer gelandet; er hätte sich nicht umdrehen müssen, um das festzustellen. Einer der Eindringlinge kam laut dem Erstbeschwerdeführer aus dem Wohnzimmer, vielleicht sei er über das Wohnzimmerfenster gekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin führte zunächst aus, die Männer seien "durch beide Fenster" gekommen. Aufgefordert an der angefertigten Skizze des Erstbeschwerdeführers die Fenster zu zeigen, die eingeschlagen worden seien, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin plötzlich, damals unter Schock gestanden zu sein und es nicht mehr zu wissen. Dass einer aus dem Wohnzimmer gekommen sei, schildert die Zweitbeschwerdeführerin nicht, obwohl sie laut der Skizze des Erstbeschwerdeführers zwischen Wohnzimmer- und Haustür stand und Tee kochte, während die Wohnung gestürmt wurde, und ihren Angaben zufolge danach sofort durch die Wohnzimmertür Richtung Schlafzimmer zu den Kindern lief; dabei hätte sie aber an dem vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Eindringling vorbeilaufen müssen.
Auch die Angaben hinsichtlich des Inlandspasses des Erstbeschwerdeführers divergieren: Während der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung angab, der Inlandspass befinde sich auf der Polizeistation, wo er angehalten worden sei, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, sie habe alle Dokumente gesammelt in einer Mappe zu ihren Eltern mitgenommen, Kopien angefertigt und sei auf Anraten eines Freundes nur mit den Kopien ausgereist. Hätte der Erstbeschwerdeführer aber seinen Inlandsreisepass bei sich gehabt, hätte die Zweitbeschwerdeführerin ihn nicht kopieren können. Da der Erstbeschwerdeführer angibt, er sei sofort nach dem Eindringen der Uniformierten auf den Boden gezwungen, in Handschellen gelegt und danach gleich zum Auto gebracht worden, hätte er - da sich seinen Angaben zufolge sein Inlandsreisepass in der Tasche seiner Jacke befand und laut der Zweitbeschwerdeführerin nicht nach den Dokumenten des Erstbeschwerdeführers gefragt wurde - diese bereits beim Frühstück anhaben müssen, damit er den Pass auf der Polizeistation bei sich gehabt hätte.
Eklatant sind auch die Wissenslücken der Beschwerdeführer im Hinblick auf ihren Nachbarn, deren Grundstück an das ihre grenzt, das nur durch einen "Netzzaun" von ihrem Grundstück getrennt ist und zu dem man über dieselbe Straße zufährt: So gab der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, seinen Nachbarn bereits ein halbes Jahr vor dem Vorfall nicht mehr gesehen zu haben, aber seine Familie habe schon noch dort gelebt. Kurze Zeit später, auf Nachfrage, ob die Nachbarsfamilie zum Zeitpunkt seiner Flucht noch dort gelebt habe, brachte er vor, er habe sie dort nicht mehr gesehen. Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben erklärte er, die Mutter des Nachbarn habe jedenfalls dort gelebt. Die Ehefrau und die Kinder habe er aber nicht mehr gesehen; er habe die Familie auch sonst nur selten gesehen. Die Polizisten seien auch zu diesem Nachbarn gekommen, aber er wisse nicht wie oft und ob diese Hausdurchsuchungen durchgeführt hätten. Darüber hinaus konnte der Erstbeschwerdeführer lediglich Vermutungen anstellen, dass sein Nachbar mit Kämpfern in Kontakt stand bzw. ein Wahabit war. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung an, sie habe gehört, dass der Nachbar samt seiner Familie ausgereist sei und er das letzte halbe Jahr vor diesem Vorfall nicht zu Hause gewesen sei. Seine Eltern hätten aber noch in dem Haus gelebt, diese habe sie aber nur selten gesehen. Sie wisse nicht, ob es bei dem besagten Nachbarn Hausdurchsuchungen gegeben habe, weil sie das nicht interessiert habe. Die Polizei sei in der Straße vorbeigefahren. Dabei war sie ihren Angaben zufolge Hausfrau und daher mehr zuhause als ihr Gatte, konnte aber noch weniger Angaben zur polizeilichen Verfolgung der Nachbarn machen, als ihr Gatte. Es wäre aber völlig unplausibel, wenn die Polizei ein halbes Jahr nach der Ausreise einer Person, die den Angaben der Beschwerdeführer ein Terrorist ist- sei es allein, sei es mit seiner gesamten Familie -, praktisch untätig bleiben, um dann mit mehreren Einheiten den Beschwerdeführer festzunehmen und zum Nachbar befragen bzw. den Garten bzw. das Haus nach Waffen durchsuchen würde, weil sie den Erstbeschwerdeführer verdächtigten, mit dem Nachbarn zusammenzuarbeiten, die Beschwerdeführer - und insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin - aber keine ähnlichen Polizeiaktionen im Hause des Nachbarn, dem angeblichen Terroristen, wahrnehmen. Zudem schildert der Erstbeschwerdeführer keine Probleme bei der Ausstellung seines Passes im August 2012, sohin drei Monate vor der angeblichen Festnahme, obwohl der Nachbar XXXX seinen Angaben zufolge zu diesem Zeitpunkt bereits drei Monate lang verschwunden war.
Unglaubhaft verhalten sich überdies die Angaben des Erstbeschwerdeführers zur behaupteten Flucht aus dem UAZ-Fahrzeug:
So gab er bei der Erstbefragung sowie vor dem Bundesasylamt an, sie hätten ihn am nächsten Tag der Festnahme auf eine andere Polizeistation überstellen wollen. Da sie an einem Bazar angehalten hätten, habe er die Gelegenheit genutzt um zu flüchten. In der mündlichen Verhandlung erklärte er widersprüchlich dazu, nicht zu wissen, wohin man ihn hätte bringen wollen, da sie nichts zu ihm gesagt hätten. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer mit einem UAZ-Fahrzeug weggebracht werden sollte, wobei man ihm einerseits die Handschellen abgenommen habe, andererseits die Fahrzeugtür unverschlossen war und nur ein weiterer Bewacher auf der Rückbank saß, sodass es ihm jederzeit möglich war die andere Tür zu öffnen. Abgesehen davon, dass es nicht im Interesse der Polizei gewesen sein kann, am belebten Markt mit dem seinen Angaben zufolge deutliche Folterspuren aufweisenden Beschwerdeführer im Auto stehen zu bleiben und gesehen zu werden, widerspricht diese Vorgehensweise auch der, die der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Mitnahme zur Polizei schildert - nämlich dass ihm Handschellen angelegt wurden, bevor er ins Auto gesetzt wurde, und dass links und rechts von ihm Bewacher Platz nahmen. Angesichts der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer vorbringt, man habe ihn die Kooperation mit den Terroristen verdächtigt, würde eine gegenteilige Vorgehensweise auch diametral dem Selbstschutz der handelnden Polizisten widersprechen. Mit seinem Vorbringen, er habe schwach gewirkt und es würden nicht viele Leute fliehen, weshalb die Polizisten nicht damit gerechnet hätten, vermag er diese Unplausibilität nicht zu entkräften.
Im Hinblick auf die Misshandlung durch die Polizei gibt der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst zweimal an, nach dem Verhör seien ihm die Hände auf den Rücken gefesselt und er sei dann mit den Armen nach oben gezogen worden, um ihn zu foltern. Dann, als es bereits dunkel geworden sei, sei der Leiter der Dienststelle gekommen, habe er ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt und danach sei er weiter geschlagen worden. Er habe sich die Hände schützend vor das Gesicht gehalten. Auf den Vorhalt, dass seinem Vorbringen nach seine Hände nach dem Verhör die ganze Zeit auf den Rücken gefesselt gewesen seien und ihm die Handschellen erst abgenommen worden seien, als er am nächsten Morgen ins Auto eingestiegen sei, es also unmöglich sei, dass er sich die Hände schützend vor das Gesicht gehalten habe, gab er an, dass es genau umgekehrt gewesen sei, dass er zuerst geschlagen worden sei, dann erst seien ihm die Hände auf den Rücken gefesselt worden. Damit vermag der Erstbeschwerdeführer aber den Widerspruch nicht glaubhaft aufzuklären. Davon abgesehen führt der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass nichts gebrochen gewesen sei, während er vor dem Bundesamt angab, ihm sei ein Finger gebrochen worden.
Auch die der Mitnahme des Erstbeschwerdeführers folgenden Verfolgungshandlungen werden widersprüchlich geschildert: Vor dem Bundesasylamt erklärte die Zweitbeschwerdeführerin hierzu, es sei niemand gekommen um den Erstbeschwerdeführer zu suchen. In der mündlichen Verhandlung gab sie jedoch an, der Bezirksinspektor sei regelmäßig gekommen und habe nach dem Verbleib des Erstbeschwerdeführers gefragt. Auf den Vorhalt des Widerspruchs erwiderte sie, der Bezirksinspektor habe den Erstbeschwerdeführer nicht offensichtlich gesucht, sondern er sei nur zu ihnen gekommen und habe gefragt, wo der Erstbeschwerdeführer sei bzw. es sei nur der Bezirksinspektor gewesen, nicht die Personen, die ihren Mann mitgenommen hätten; damit vermag sie den Widerspruch aber nicht zu entkräften. Zudem brachten die Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung selbst vor, sich hätten sich gewundert, dass man im Haus der Schwiegereltern nicht nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht habe. Hätte tatsächlich Interesse an den Beschwerdeführern und eine Überwachung stattgefunden, weil man dem Erstbeschwerdeführer Kontakt zu Terroristen unterstellt, wäre es den Behörden wohl kaum verborgen geblieben, dass sein Freund und Compagnon zwischen seinem Aufenthaltsort und dem Haus seiner Schwiegereltern beinahe ein Jahr lang als Bote hin und her pendelte. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, im Dezember 2013 sei beim Bruder der Zweitbeschwerdeführerin nach ihnen gesucht werden, ist das schon deshalb unplausibel, weil die Behörden, falls tatsächlich ein Interesse an den Beschwerdeführern bestünde, im Wege einer Telefonüberwachung auf Grund der zahlreichen Telefonat der Beschwerdeführer sowohl mit der Mutter des Erstbeschwerdeführers als auch mit der Familie der Zweitbeschwerdeführerin von Österreich aus wissen müssten, dass sich die Beschwerdeführer in Österreich aufhalten. Zu den angeblichen Ladungen können weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin Angaben machen - auch nicht, wann sie gekommen seien, wie viele es seien und seit wann sie darüber Bescheid wissen. Dass sie nichts darüber wissen, weil sie der Großmutter des Erstbeschwerdeführers zugestellt werden und die in Russland zu Zeiten der Sowjetunion aufgewachsene Großmutter des Beschwerdeführers kaum Russisch spreche und sie daher nicht verstehe, ist unglaubwürdig; widersprüchlich ist zudem, dass die Großmutter ihnen die Ladungen aus Angst nicht übermitteln will, aber regelmäßig mit ihnen telefoniert. Die Rückkehrbefürchtung der Zweitbeschwerdeführerin, sie und/oder die Kinder würden im Falle der Rückkehr in Geiselhaft genommen, damit sich der Erstbeschwerdeführer stellt, ist nicht begründet: Die Zweitbeschwerdeführerin hat ihrem Vorbringen zufolge fast ein Jahr ab der Flucht des Erstbeschwerdeführers aus dem Polizeiauto bis zur Ausreise bei ihren Eltern gelebt und regelmäßig Besuch vom Bezirksinspektor bekommen, der nach dem Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers gefragt habe. Warum die Zweitbeschwerdeführerin unmittelbar nach der Flucht des Erstbeschwerdeführers nicht in Haft genommen wurde, nun aber im Falle der Rückkehr in Haft genommen werden solle, damit sich der Erstbeschwerdeführer stellt, ist unplausibel.
Im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer bringen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor, für sie würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten, sie hätten keine eigenen. Da weder eine asylrelevante Gefährdung des Erstbeschwerdeführers noch der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt werden konnte, ergibt sich aus dem Fluchtvorbringen der erwachsenen Beschwerdeführer nichts für die minderjährigen Beschwerdeführer.
2.7. Die Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation insb. in der Republik Tschetschenien gründen sich auf folgende Quellen:
AA 7.3.2011 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25
AA 10.6.2013 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.6.2013
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ACCORD 31.3.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a-8631, 31.3.2014
ACCORD 4.4.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a8633-3 (8648), 4.4.2014
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VB Oktober 2013 Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation: Monatsbericht, Berichtszeitraum Oktober 2013
VB 29.1.2014 Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation, Anfragebeantwortung 29.1.2014
3.1. Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A)
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
3.2.2. Das Vorbringen zu den fluchtauslösenden Ereignissen ist aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen unglaubwürdig. Dass aus anderen Gründen als dem Erstbeschwerdeführer ein Interesse der Behörden an den Beschwerdeführern bestanden hätte, wurde nie behauptet. Eine Gefährdung von Familienangehörigen besteht vor allem im Hinblick auf die Verwandten gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer (ACCORD 01.07.2014). Dass es in der Familie der Beschwerdeführer gegenwärtig aktive Widerstandskämpfer gibt, haben diese nie behauptet, ebensowenig ein direktes Engagement des Erstbeschwerdeführers oder der Zweitbeschwerdeführerin in einem der beiden Tschetschenienkriege oder im Zusammenhang mit den aktuellen Rebellen.
Eine Gefahr bei der Wiedereinreise in die Russische Föderation besteht daher angesichts des unglaubhaften Fluchtvorbringens nicht. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland nicht verfolgt (vgl. AA 10.6.2013). Ebensowenig ist eine asylrelevante Verfolgung von Rückkehrern belegt (ÖB Moskau September 2013).
Im Ergebnis ist daher der Ausspruch in Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen und sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den angeblichen Fluchtgründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 3 AsylG 2005 vorliegt (siehe Punkt 3.3.1.).
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde; Gegenteiliges haben die Beschwerdeführer auch nie behauptet.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen jegliche Existenzgrundlage fehlen würde: Der Erstbeschwerdeführer lebte seit seiner Geburt gemeinsam mit seiner Großmutter im familieneigenen Haus und verfügt über zahlreiche Angehörige (Vater, Halbgeschwister, Onkeln und Tanten). Es ist daher davon auszugehen, dass er auch im Falle der Rückkehr wieder in seinem Haus wohnen wird können und wiederum Unterstützung im Rahmen der Familie erhält. Er gibt an, arbeitsfähig zu sein und bislang selbständig erwerbstätig gewesen zu sein. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund.
Die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Beschwerdeführer lebten seit 2006 bzw. ihrer Geburt im gemeinsamen Haushalt mit dem Erstbeschwerdeführer und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht nach ihrer Rückkehr wieder bei ihm würden wohnen können. Die Zweitbeschwerdeführerin ist arbeitsfähig. Vor ihrer Ausreise war der Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers gesichert. Eine etwaige Schwangerschaft oder Entbindung wäre im Rahmen der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen (VwGH 28.04.2015, 2014/18/0146).
Für die Russische Föderation kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Der Erstbeschwerdeführer und die minderjährigen Beschwerdeführer sind gesund. Auch die Zweitbeschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Sie wird wegen einer mittelgradigen depressiven Episode behandelt:
Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem zusammengefasst ausgeführt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die unmenschliche Behandlung im Fall D. (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic ua. (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der Verfassungsgerichtshof
führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten
Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07). Es hindern auch Selbstmorddrohungen des ausgewiesenen Fremden für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes ergriffen werden (VfGH 12.06.2010, U 613/10). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Nach der Entscheidung N. des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27.05.2008, Appl. 26.565/05, bringen es Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Art. 3 EMRK verpflichtet einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen. Dies gilt auch in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.
Der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin stellt sich als nicht lebensbedrohlich dar und steht daher nach der dargestellten Judikatur einer Abschiebung nicht entgegen. Sollte die Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat ärztlicher Behandlung bedürfen, ist eine solche nach den Länderfeststellungen im Fall ihrer Rückkehr möglich, da laut Länderfeststellungen - neben der kostenlosen medizinischen Grundversorgung - auch kostenlose psychiatrische Hilfe (BAMF-IOM Juni 2013) zur Verfügung steht.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau erfolgt und mit Kosten verbunden sein kann. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an keiner die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und es ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die Zweitbeschwerdeführerin durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis ist daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide zu bestätigen und sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
3.4.1. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.4.2. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer sind Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da die Anträge aller Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen waren, kommt eine Schutzgewährung im Rahmen des § 34 AsylG 2005 aber nicht in Betracht.
3.5. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung:
3.5.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
3.5.2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.5.3. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
3.5.4. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.5.4.1. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde nicht unverhältnismäßig in das Recht der Beschwerdeführer auf Familienleben eingreifen:
Die Beschwerdeführer verfügen über keine Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet außerhalb der Kernfamilie.
Die Kernfamilie besteht aus dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer leben im gemeinsamen Haushalt. Da die Anträge aller Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen waren und keinem der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens zukam oder zukommt, wird durch die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen alle Beschwerdeführer nicht in deren Familienleben eingegriffen.
3.5.4.2. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde auch nicht unverhältnismäßig in das Recht der Beschwerdeführer auf Privatleben eingreifen:
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit September 2013 - sohin seit weniger als zwei Jahren - in Österreich aufhalten, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um schützenswertes Privatleben in Österreich zu entwickeln.
Selbst für den Fall, dass man vom Vorliegen schützenswerten Privatlebens ausginge, wäre ein Eingriff in dieses verhältnismäßig:
Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Die Beschwerdeführer reisten unrechtmäßig ein und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit weniger als zwei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo sie den Großteil ihres Lebens verbracht haben, die Landessprachen sprechen, ihre Schulbildung und im Falle des Erstbeschwerdeführers auch seine Berufsausbildung genossen haben und der Erstbeschwerdeführer auch beruflich integriert war. Sie verfügen über zahlreiche Verwandte im Herkunftsstaat, insbesondere die Großmutter des Erstbeschwerdeführers, mit der die Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise in Hausgemeinschaft lebten sowie die Eltern und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin.
Im Gegensatz dazu ist der Erstbeschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert: Er spricht nicht Deutsch und nimmt außer einen Deutschkurs keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Er war nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung. Er leistet keine ehrenamtliche Arbeit und engagiert sich nicht in Vereinen. Er verfügt über keine intensive Beziehung zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen. Die Freundschaften zu einem ehemaligen Pensionsbewohner und den Nachbarn entstanden überdies in der Zeit, in der er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste.
Auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin bestehen zu Österreich keine so starken Bindungen wie zum Herkunftsstaat: Die Zweitbeschwerdeführerin spricht nicht Deutsch und besucht einen Deutschkurs, nimmt aber sonst aber keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Sie war nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung. Sie leistet keine ehrenamtliche Arbeit und engagiert sich nicht in Vereinen. Die Freundschaften zu ihren Nachbarn entstanden überdies in der Zeit, in der sie sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste.
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.
Der Drittbeschwerdeführer besucht die erste Klasse Volksschule und der Viertbeschwerdeführer besucht den Kindergarten. Beide sind nicht Mitglied in Vereinen und sprechen erst etwas Deutsch, aber sie sprechen Tschetschenisch und Russisch. Der siebenjährige Drittbeschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in der russischen Föderation. Der dreijährige Viertbeschwerdeführer befindet sich in einem Alter, in dem die Eltern die wichtigsten Bezugspersonen darstellen. Zudem hat seine Sozialisation eben erst begonnen und kann diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden, dass sie nicht auch in seinem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal dieser im Heimatland weiter in Obsorge seiner Eltern sein wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297).
Im Fall der Ausweisung des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers zusammen mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ist - bei zu unterstellender gemeinsamer Rückkehr der gesamten Familie - zudem die Betroffenheit der Kinder relativiert, da im Hinblick auf ihr Alter die Annahme gerechtfertigt erscheint, sie werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Gegebenheiten anpassen können (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124; 29.2.2012, 2009/21/0251). Im Hinblick auf ihr Alter von sieben und drei Jahren ist überdies von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen (VwGH 25.3.2010, 2009/21/0216; 10.4.2014, 2013/22/0211). Der Verfassungsgerichtshof hat unter Hinweis auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgesprochen, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist (VfSlg. 19.357/2011; vgl. auch VwGH 10.4.2014, 2013/22/0211).
Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen, gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen auf Grund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die Dritt- und Viertbeschwerdeführer.
Da sich somit nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen und in diesem Zusammenhang ein umfassendes Verfahren zu führen haben, in dessen Verlauf der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin niederschriftlich zu befragen sein werden.
Im Ergebnis ist daher Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesasylamtes zu beheben und das Verfahren zur umfassenden Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der vom Bundesasylamt zu recht festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
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