BVwG L501 2005414-1

L501 2005414-1Tribunal Administrativo Federal18 de mai. de 2015

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Regest

Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze, Versicherungspflicht

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BVwG L501 2005414-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L501.2005414.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Stolz Schartner Rechtsanwälte GmbH in 5550 Radstadt, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 05.11.2010, Zl. 046-Mag.XXXX/CF04/10a, zu DG-Kontonummer XXXX, betreffend die Feststellung der Vollversicherungspflicht von Herrn XXXX, VSNR XXXX, für den 18.07.2008 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz insofern stattgegeben, als Herr XXXXaufgrund seiner Beschäftigung für die XXXX am 18.07.2008 nicht der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlegen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 05.11.2010 wurde festgestellt, dass Herr XXXX(in der Folge Herr M.K.) aufgrund der für die XXXX(in der Folge bP) ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit am 18.07.2008 als Dienstnehmer der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterliegt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Feststellungen auf den im Rahmen der Kontrolle durch Prüforgane des Bundes getätigten Aussagen von Herrn M.K. beruhen. Der Einwand, Herr M.K. sei Dienstnehmer der Firma XXXX Bau - Maschinen - Dienstleistung (in der Folge Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung), da diese zum Zeitpunkt der Betretung um 23:00 Uhr Renovierungsarbeiten vorgenommen habe, gehe zudem ins Leere, da Herr M.K. einerseits im Auskunftsersuchen der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 01.09.2009 bestätigt habe, für die bP tätig gewesen zu sein und er andererseits zum Zeitpunkt der Betretung Dienstnehmer der Fa. XXXX gewesen wäre. Herr M.K. habe sich demnach - so wie im Protokoll der Abgabenbehörden festgehalten - etwas dazuverdienen wollen. Die seitens der bP erfolgte Vorlage einer mit 30.04.2008 datierten Rechnung der Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung sei nicht nachvollziehbar. Rechtlich ging die belangte Behörde vom Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG aus.

Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene bP mit Schreiben vom 06.12.2010 fristgerecht Einspruch, in welchem sie im Wesentlichen behauptete, Herr M.K. sei Dienstnehmer der Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung und seien seine im Rahmen der Kontrolle getätigten Ausführungen insofern verwirrend, als sie im Widerspruch zu seiner Aussage vor dem UVS Salzburg - geführt unter der Zahl UVS-XXXX - am 04.08.2009 stünden. So habe er am 04.08.2009 die Angaben des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der bP bestätigt und angegeben, er sei von der Telefonnummer XXXX, der Nummer des Herrn XXXX, dem Leiter der Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung, aus angerufen und aufgefordert worden, die Arbeiten im Lokal XXXX (in der Folge Lokal P.) durchzuführen. Die Telefonnummer des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der bP, XXXX, sei ihm unbekannt gewesen. Die bP habe zur Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung eine Geschäftsbeziehung unterhalten, diese sei von ihr immer wieder mit Aufbau- und Abbauarbeiten für diverse Veranstaltungen, Reinigungen und dergleichen beauftragt worden. Auch am Tag der Kontrolle habe der unbeschränkt haftende Gesellschafter der bP den Leiter der Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung um Durchführung von Arbeiten ersucht und sei - wie schon einige Male zuvor - Herr M.K. geschickt worden. Für diese Arbeiten sollte - wie auch in den Fällen zuvor - Rechnung gelegt werden. Dem Einspruch angeschlossen waren die Strafverhandlungsschrift betreffend UVS-XXXX vom 04.08.2009 sowie die Beschwerde der bP an den VwGH gegen das Erkenntnis des UVS Salzburg vom 12.10.2009, UVS-XXXX.

Die belangte Behörde übermittelte der Landeshauptfrau von Salzburg mit Vorlagebericht vom 27.12.2010 den Einspruch vom 06.12.2010 samt Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen das Verwaltungsgeschehen zusammenfassend dargelegt wird. Der Vorlagebericht wurde der bP mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 12.01.2011 zur Kenntnis gebracht und verwies die bP neuerlich auf die vor dem UVS stattgefundene Verhandlung, insbesondere auf die Angaben von Herrn M.K, und führte aus, dass die vorgelegte Rechnung vom 30.04.2008 dem Nachweis der Rechtsbeziehung zur Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung dienen sollte und nie behauptet worden sei, dass es sich hierbei um die Rechnung für die Beauftragung handle, die im Juli 2008 erfolgt sei. Dass die Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung keine Rechnung für die gegenständliche Leistung gelegt habe, verstehe sich leider Gottes von selbst. Es werde um Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung ihrer gegen das Erkenntnis des UVS Salzburg vom 12.10.2009, UVS-XXXX, erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ersucht.

Über Aufforderung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 25.02.2011 übermittelte die bP das Erkenntnis des UVS Salzburg vom 12.10.2009, UVS-XXXX, welches die Aussage des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der bP sowie die zeugenschaftlichen Ausführungen des KIAB-Kontrollorgans XXXX, von Herrn M.K. und des Leiters der Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung enthält.

Auszug aus der Verhandlung vor dem UVS Salzburg vom 04.08.2009:

Aussage des Beschuldigten (=Herr XXXX = unbeschränkt haftendender Gesellschafter der bP; in der Folge Herr A.):

Ich halte die bereits eingebrachte Berufung aufrecht. Ich habe Herrn M.K. zu keinem Zeitpunkt beschäftigt. Ich habe auch gar nicht seine Telefonnummer gehabt. Ich habe die Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung in meinem Lokal für solche Umbauarbeiten beauftragt gehabt. Den Leiter der Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung kenne ich unter anderem aus unserer Geschäftsbeziehung vom XXXX, wo ich Betreiber des Gastlokales gewesen bin. Die Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung hat dort für uns Umbauarbeiten durchgeführt. Als Gegenleistung konnte er meinen Fuhrpark benutze. Aus dieser Beziehung kenne ich zwar Herrn M.K., er hat aber nie mit mir direkt geschäftlichen Kontakt gehabt, bzw. hat er für mich gearbeitet.

Am 18.7. l.J. war es dann so, dass wir Umbauarbeiten zu tätigen hatten für ein Event, das am nächsten Tag stattgefunden hat. Ich habe die Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung damit beauftragt und ist der Leiter nicht selbst gekommen. Er hat Herrn M.K. für diese Arbeiten geschickt. Es stimmt auch nicht, dass ich Herrn M.K. damals selbst angerufen habe, er solle kommen. Ich möchte betonen, dass ich bereits bei der Kontrolle darauf hingewiesen habe, dass Herr M.K nicht bei mir beschäftigt ist, sondern bei der Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung. Ich weiß, dass meine Mitarbeiter bei der Gebietskrankenkasse anzumelden sind.

zur aktenkundigen Rechnung der Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung:

Es handelt sich um irgendeine Rechnung aus der Buchhaltung. Diese betrifft nicht die gegenständlichen Tätigkeiten, sondern im wesentlichen Arbeiten im Lokal P. bzw. in meinem Hauptgeschäft,

XXXX.

Ich bin anlässlich der Kontrolle gar nicht richtig einvernommen worden und wurde auch nicht mit der Aussage des Herrn M.K. konfrontiert. Aus diesem Grund konnte ich auch nicht angeben, dass dieser von der Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung geschickt wurde. Das habe ich erst nachträglich aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung der BH gemacht."

Aussage des Zeugen XXXX (KIAB-Kontrollorgan):

"Ich kann mich an die Kontrolle vom 17. Juli l.J. noch erinnern. Es eine vorbereitete Aktion, die in Zusammenarbeit mit der Polizei durchgeführt wurde. Wir hatten u.a. eine Liste mit den in den dortigen Lokalen angemeldeten Personen mit. Von Frau XXXX, vom Kollegen XXXX und von mir wurde das Lokal P. kontrolliert;

beigezogen wurden auch zwei Beamte der Polizei. Frau XXXX ist vorne mit einem Kollegen hinein, ich bin hinten mit Insp. XXXX hinein;

dort kann man an der Küche vorbeigehen. Ich habe kurz in die Küche geblickt und bemerkt, dass dort eigentlich nichts los ist. Herr Insp. XXXX ist vorgegangen und hat dann in einem Saal gesehen, dass jemand Umbauarbeiten durchführt. Es hat sich um Herrn M.K. gehandelt, der dort offensichtlich Tische und Stühle umgestellt bzw. montiert hat. Herr M.K. wurde dann von mir befragt und hat er bei Einvernahme entsprechende Angaben zu dieser Tätigkeit gemacht. Herr M.K. hat damals angegeben, dass er über Aufforderung des Chefs des Lokals, Herrn "XXXX" gekommen sei; dieser habe ihn am Abend angerufen und sei er kurz vor elf Uhr erschienen. Er habe bereits ein paar Mal solche Tätigkeiten durchgeführt. Die Arbeit hätte in etwa zwei Stunden dauern sollen. Von einer Subfirma, welche für diese Umbauarbeiten beauftragt worden ist, war damals nicht die Rede; jedenfalls hat das Herr M.K. nicht angesprochen. Mit dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter der bP habe ich damals nicht gesprochen.

Einsatzleiterin war an sich die Kollegin XXXX. Die Kontrollliste wurde vom Kollegen XXXX geführt; demnach war der unbeschränkt haftende Gesellschafter der bP damals anwesend. Ich kann daher nicht sagen, was der unbeschränkt haftende Gesellschafter der bP zu diesen Umständen gesagt hat. Mit Herrn M.K. hat es keinerlei Verständigungsprobleme gegeben. Mit ihm war völlig problemlos in Deutsch zu kommunizieren.

Ich habe Herrn M.K. konkret gefragt, von vom er den Auftrag hatte, hierher zu kommen. Es handelt sich hiebei um eine Standardfrage. Auch den Lohn von € 10 pro Stunde habe er demnach vom unbeschränkt haftenden Gesellschafter der bP erhalten. Ich habe extra gefragt, ob es darüber Belege gibt und hat Herr M.K. dazu gesagt, er bekomme das Geld ohne Beleg auf die Hand."

Aussage des Zeugen Herrn M.K.:

"Ich habe damals Umbauarbeiten im Lokal P. durchgeführt. Ich wurde damals glaublich vom Chef des Lokals, Herrn XXXX angerufen.

Wenn mir jetzt vorgehalten wird, dass dieser sagt, ich sei damals vom Leiter Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung geschickt worden, dann muss ich sagen, ja das stimmt. Ich wurde damals eigentlich vom Leiter der Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung angerufen und hat dieser gesagt, ich solle kommen. Der unbeschränkt haftende Gesellschafter der bP hat ja gar nicht meine Telefonnummer gehabt. Es waren Füße für mobile Tische zu montieren. Es war damals meine erste solche Tätigkeit.

Wenn mir meine Niederschrift vom 18.7.2008 vorgehalten wird, dann muss ich sagen, dass es nicht stimmt, dass ich schon zwei- bis dreimal eine solche Tätigkeit gemacht habe, sondern hat der Leiter der Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung zu mir gesagt, dass es etwa zwei- bis dreimal im Jahr sein wird, dass so etwas anfällt. Glaublich hätte ich die € 10 in der Stunde vom Leiter der Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung bekommen sollen. Am betreffenden Abend hat mich der Leiter der Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung angerufen und gesagt, dass bei der bP etwas zu tun wäre. Der Leiter der Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung hat mich am Abend angerufen; es war zwischen sieben und acht Uhr. Ich bin dann glaublich kurz nach zehn oder um etwa zehn Uhr dort erschienen. Als die Kontrolle war, habe ich bereits etwa eine Stunde gearbeitet. Ich bin zum Lokal und hat mir der unbeschränkt haftende Gesellschafter der bP gezeigt, welche Arbeit zu machen ist. Ich sollte mobile Tische aufbauen, das heißt die Tischfüße montieren, damit die Tische dann am nächsten Tag entsprechend aufgestellt werden können.

Die € 20 sollte ich dann vom Leiter der Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung bekommen; die habe ich dann auch bekommen.

Unter neuerlichem Hinweis auf die Wahrheitspflicht:

Ich bleibe dabei, der Leiter der Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung hat mich damals zum Lokal P. geschickt. Ich habe dann letztlich auch von ihm die € 20 für den Abend bekommen.

Über Befragen des Vertreters des Finanzamtes:

Eine Quittung für die € 20 habe ich nicht bekommen.

Der Zeuge zitiert die Mobiltelefonnummer des Beschuldigten (richtig: des Leiters der Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung) aus seinem Handyverzeichnis, nämlich XXXX.

Ich weiß nicht, ob ich damals vom Leiter der Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung zu Sozialversicherung angemeldet worden bin. Er hat mich nur angerufen und gesagt; dass es im Lokal P. ungefähr für zwei Stunden Arbeit gibt. Er hat mir nicht gesagt, was zu machen ist. Ich sollte mit dem Chef reden, der wird mir sagen was zu machen sei.

Ein gesondertes Werkzeug für die Montage der Tischfüße war nicht erforderlich. Am nächsten Tag in der Früh bin ich zum Leiter der Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung gefahren und dann hat er mir die € 20 aus der Geldtasche gegeben. Er war im ‚XXXX' und hat dort gearbeitet; dort haben wir uns getroffen.

Über Befragen des Beschuldigten:

Der Leiter der Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung hat irgend etwas gesagt, dass er selber nicht Zeit hat. Deshalb sollte ich hinfahren und den unbeschränkt haftenden Gesellschafter der bP fragen, was zu machen sei. Ich habe vom unbeschränkt haftenden Gesellschafter der bP zu keinem Zeitpunkt Geld ausbezahlt bekommen.

Auszug aus der Verhandlung vor dem UVS Salzburg vom 22.09.2009:

Aussage des Zeugen XXXX, Leiter der Firma K. Bau - Maschinen -

Dienstleistung:

"Ich kenne den Herrn M.K. und hat er gelegentlich auch bei mir ausgeholfen. Ich habe für die bP mehrere Male Umbauarbeiten für Events durchgeführt. Das ging ungefähr bis in den März 2008. Dann haben wir keinen Konsens mehr gehabt und habe ich keine Dienstleistungen mehr für ihn durchgeführt. Es war dann so, dass im gegenständlichen Fall offenbar der unbeschränkt haftende Gesellschafter der bP persönlich mit Herrn M.K. Kontakt hatte.

Wenn mir die Aussage des Herrn M.K. vor gehalten wird, dass der Auftrag für die gegenständlichen Umbauarbeiten von mir gekommen sei und er am darauffolgenden Tag von mir den Lohn in Höhe von € 20 in bar ausbezahlt bekommen hätte, dann muss ich sagen, dass das nicht den Tatsachen entspricht Es ist korrekt, dass mir Herr M.K. im XXXX zweimal geholfen hat. Wir haben damals auf Werkvertragsbasis beim XXXX aufgebaut. Das Pachtverhältnis im XXXX hat aber schon im Jahr 2007 geendet und ist der unbeschränkt haftende Gesellschafter der bP dann mit seinem Gastbetrieb ins Lokal P. nach XXXX. Ab diesem Zeitpunkt haben wir dann nur noch wenig miteinander gearbeitet.

Über Befragen des Vertreters des Finanzamtes:

Es stimmt, dass der unbeschränkt haftende Gesellschafter der bP auf Grund unserer Geschäftsbeziehung auch Kontakt zu den Arbeitern direkt hatte. Er hat diese dann teilweise auch direkt kontaktiert. In solchen Fällen hat es von uns keine nachträgliche Fakturierung der Arbeiten gegeben.

Es war so, dass der unbeschränkt haftende Gesellschafter der bP sehr sporadisch bzw. oft erst am Abend angerufen hat, dass er dringend wen bräuchte, und war das für uns nicht mehr zu machen, dies insbesondere im Hinblick auf die eigentlich eher geringe Bezahlung für die Schwerarbeit in der Nacht.

Über Befragen des Beschuldigtenvertreters:

Die Telefonnummer XXXX ist meine Mobiltelefonnummer. Es stimmt auch, dass diese Herr M.K. hat und er gelegentlich für mich arbeitet. Im gegenständlichen Fall war es aber so, dass ich nicht mehr für den unbeschränkt haftenden Gesellschafter der bP tätig war. Es muss daher so gewesen sein, dass der unbeschränkt haftende Gesellschafter der bP die Arbeit mit Herrn M.K. persönlich ausgemacht hat. Wie gesagt, war es auch nicht so, dass ich für die Sache eine Rechnung gestellt habe. Die im Akt befindliche Rechnungskopie, betreffend die Rechnung 07/29 vom 30.4.2008 muss daher die letzte Rechnung gewesen sein, die ich dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter der bP ausgestellt habe."

Mit Schreiben vom 14.04.2014 teilte das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit, dass der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des unbeschränkt haftenden Gesellschafter der bP gegen das Erkenntnis des UVS Salzburg vom 12.10.2009, UVS-XXXX, mit Beschluss vom 22.02.2012, Zl. XXXX, abgelehnt habe.

I.2. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des bei der Landeshauptfrau von Salzburg anhängigen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über. Befragt, worauf sich die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze stütze, teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 08.05.2015 mit, dass Herr M.K. am Tag der Betretung angegeben habe, bereits seit zwei Stunden tätig zu sein, er zum Zeitpunkt der Betretung noch beschäftigt war und somit bei einem Stundenlohn von € 10,00 davon ausgegangen werden könne, dass ihm bei tageweiser Beschäftigung ein Entgelt über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze von damals € 26,80 gebührt hätte.

I.3. Dem gegenständlichen Verfahren betreffend Feststellung der Versicherungspflicht von Herrn M.K. war eine Kontrolle durch das Finanzamt Salzburg Stadt, Team KIAB, am 18.07.2008 um 23:00 Uhr im Lokal XXXX (in der Folge Lokal P.) vorangegangen, im Zuge derer der mazedonische Staatsangehörige Herr M.K. in einem Nebenraum des Lokals P. (XXXX) betreten worden war. In seiner niederschriftlichen Einvernahme gab Herr M.K. an, er sei um ca. 09:00 Uhr abends vom Chef des Lokals P., Herrn XXXX (= Herr XXXX = unbeschränkt haftender Gesellschafter der bP; in der Folge Herr A.), fernmündlich gefragt worden, ob er ab 22:30 Uhr Zeit habe, beim Aufbau der Tische für die morgige U 30 Party zu helfen. Er habe pünktlich um 22:30 Uhr mit der Arbeit begonnen und sei bis zur Kontrolle mit dem Aufstellen der Tische in dem in der XXXXgelegenen Raum, einem Zwischenlager für Inventar des Lokals P., beschäftigt gewesen. Herrn A. kenne er als Gast des Lokals; dieser habe ihn einmal angesprochen und ihm angeboten, sich als Aushilfe etwas dazuverdienen. Eine solche Tätigkeit würde in etwa zwei Stunden dauern und bekäme er hierfür in der Stunde € 10,00; eine Quittung müsse er nicht unterschreiben. Er habe heuer zwei- bis dreimal eine solche Tätigkeit ausgeübt; dies sei immer gewesen, wenn eine größere Veranstaltung im XXXX stattfand. Er lebe seit 14 Jahren in Österreich, sei hier auch zur Schule gegangen und verstehe die deutsche Sprache sehr gut.

Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 06.10.2008, Zl. 046-113(2)-194/08, wurde aufgrund der Anzeige des Finanzamtes Salzburg Stadt in der Folge festgestellt, dass die bP hinsichtlich der Beschäftigung von Herrn M.K gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

In ihrem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch vom 04.11.2008 teilte die bP mit, dass die Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung am Tag der Kontrolle mit Renovierungsarbeiten im Haus beschäftigt gewesen sei und Herr M.K. seitens dieser Firma mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt worden sei. Dem Schreiben angeschlossen war eine Rechnung der Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung vom 30.04.2008.

In dem seitens der belangten Behörde ausgeschickten Auskunftsersuchen gemäß § 43 ASVG gab Herr M.K. auf die Frage, in welchem Zeitraum er im Betrieb der bP beschäftigt gewesen sei, an, dass er zwei Stunden lang Tische montiert und hierfür € 20,00 erhalten habe.

Die belangte Behörde übermittelte der Landeshauptfrau von Salzburg mit Vorlagebericht vom 15.09.2009 den Verfahrensakt samt Einspruch und Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen das Verwaltungsgeschehen zusammenfassend dargelegt wird. Der Vorlagebericht wurde der bP mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 28.09.2009 zur Kenntnis gebracht und rechtfertigte sich die bP im Wesentlichen dahingehend, dass Herr M.K. nicht ihr Dienstnehmer, sondern vielmehr Dienstnehmer der Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung sei.

Mit Bescheid vom 21.12.2009, Zl. 20305-V/14.656/4-2009, setzte die Landeshauptfrau von Salzburg das bei ihr anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend den Beitragszuschlag bis zur Abklärung der Versicherungspflicht von Herr M.K. aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die XXXX (=bP) mit Sitz in XXXX, Firmenbuchnummer XXXX, betreibt unter ihrem unbeschränkt haftenden Gesellschafter, Herrn XXXX, u.a. das Lokal XXXX, XXXX. Im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Salzburg Stadt, Team KIAB, am 18.07.2008 um 23:00 Uhr wurde Herr XXXX (Herr M.K.) in einem Nebenraum des Lokals XXXX) bei der Montage von Tischfüßen für die bP betreten; die Tische waren für die am Folgetag stattfindende Ü 30 Party bestimmt. Herr M.K. verrichtete die ca. zwei Stunden dauernde einfache Hilfstätigkeit, die ohne gesondertes Werkzeug durchgeführt werden konnte, auf Ersuchen von Herrn XXXX und erhielt er hierfür € 20,00, sohin €

10,-- pro Stunde. Herrn M.K. war bereits in der Zeit davor vom unbeschränkt haftenden Gesellschafter der bP, Herrn XXXX, angeboten worden, sich als Aushilfe bei ihm etwas dazuzuverdienen. Zum Kontrollzeitpunkt war Herr M.K. nicht als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung gemeldet.

Herr M.K. hat der Firma XXXX Bau - Maschinen - Dienstleistung zweimal im XXXXausgeholfen. Die Firma XXXX Bau - Maschinen - Dienstleistung führte bisweilen Umbauarbeiten für Events der bP durch, beendete aber ihre Geschäftsbeziehung zur bP ca. im März 2008. Aufgrund der Geschäftsbeziehung hatte der unbeschränkt haftende Gesellschafter der bP auch Kontakt zu Arbeitern der Firma XXXX Bau - Maschinen - Dienstleistung, die er teilweise auch direkt kontaktierte, wobei es in diesen Fällen zu keiner nachträglichen Fakturierung der Arbeiten durch die Firma XXXX Bau - Maschinen - Dienstleistung gekommen ist.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die hg. Akten Zl. 2005414-1 und -2 sowie den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bezug habenden Verfahrensakten der belangten Behörde, beinhaltend insbesondere die niederschriftliche Einvernahme von Herrn M.K. am 18.07.2008 sowie die seitens der bP vorgelegte Strafverhandlungsschrift betreffend UVS-XXXX vom 04.08.2009 und das die Verhandlungsschrift vom 22.09.2009 beinhaltende Erkenntnis des UVS Salzburg vom 12.10.2009, UVS-XXXX.

Die belangte Beho¿rde stützt sich bei ihrer Beweiswürdigung insbesondere auf die von Herrn M.K. unmittelbar nach seiner Betretung durch das Finanzamt, Team KIAB, getätigten Angaben, wonach er die Arbeit am 18.07.2008 auf Ersuchen des Chefs des Lokals P., Herrn XXXX, (=unbeschränkt haftende Gesellschafter der bP) aufgenommen habe.

Es ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie sich bei ihrer Beweiswürdigung auf die von Herrn M.K. unmittelbar nach seiner Betretung durch das Finanzamt, Team KIAB, getätigten Angaben stützt, da nach allgemeiner Lebenserfahrung Erstangaben, die bei der Betretung spontan und frei von Überlegungen hinsichtlich der Konsequenzen getätigt werden, der Wahrheit näher stehen als zeitferne Einwendungen (vgl. VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2005/15/0147, vom 14.10.19993, Zl. 93/17/0202). Es ist zudem lebensfremd und dem erkennenden Gericht nicht einsichtig, aus welchem Grund Herr M.K. anlässlich der für ihn überraschend erfolgten Befragung ein für die bP nachteiliges Anstellungsverhältnis quasi erfunden haben soll, zumal er die gegenständliche Beauftragung nicht nur schlüssig und nachvollziehbar schilderte, sondern sie zusätzlich in die Hintergrundgeschichte der Geschäftsanbahnung bzw. -beziehung einbettete und hierbei eindeutig auf den Chef des Lokals P., Herrn XXXX, (=unbeschränkt haftende Gesellschafter der bP), Bezug nahm. Diese Richtung wird auch durch die Aussage von Herrn M.K. vor dem UVS Salzburg am 04.08.2009 bestätigt, in der er zunächst wiederholte, vom Chef des Lokals P., Herrn XXXX, (=unbeschränkt haftende Gesellschafter der bP), angerufen worden zu sein, und erst über Vorhalt der Rechtfertigung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der bP angab, von der Firma XXXX Bau - Maschinen - Dienstleistung geschickt worden zu sein. Eine Erklärung, warum Herr M.K. im Zuge der Kontrolle Herrn XXXX fälschlicherweise als seinen Arbeitgeber identifiziert haben sollte, blieb die bP überdies schuldig.

Das Vorbringen, Herr M.K. habe die Montagetätigkeiten als Dienstnehmer der Firma XXXX Bau - Maschinen - Dienstleistung durchgeführt, ist überdies im Hinblick auf die Ausführungen des Leiters der Firma XXXX Bau - Maschinen - Dienstleistung am 22.09.2009 vor dem UVS Salzburg als Schutzbehauptung zu werten. Die seitens der bP vorgelegte Rechnung vom 30.04.2008 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, betrifft sie doch einerseits nicht die gegenständliche Leistung und stützt sie andererseits vielmehr die Aussage des Leiters der Firma XXXX Bau - Maschinen - Dienstleistung, seine Geschäftsbeziehung zur bP habe ca. Ende März 2008 geendet und müsse es sich hierbei um die letzte, für die bP ausgestellte Rechnung handeln.

Nicht zielführend ist auch der Einwand, Herr M.K. habe die Telefonnummer des Leiters der Firma XXXX Bau - Maschinen - Dienstleistung besessen, da dieser in der Verhandlung selbst angegeben hat, Herr M.K. habe ihm zweimal ausgeholfen und erscheint es unter diesen Umständen nicht ungewöhnlich, dass er die Telefonnummer seines zeitweiligen Dienstgebers kennt. Wenn Herr M.K. nun vor dem UVS Salzburg aussagte, "Herr XXXXhat ja gar nicht meine Telefonnummer gehabt", so ist erneut auf seine Angabe am Tag der Betretung "Der Chef des Lokals XXXX rief mich an, ob ich Zeit hätte um zu helfen" sowie die diesbezügliche vorgenommene Wertung zu verweisen (vgl. VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2005/15/0147, vom 14.10.19993, Zl. 93/17/0202). Bestärkt wird diese Einschätzung auch durch die Ausführung des Leiters der Firma XXXX Bau - Maschinen - Dienstleistung vor dem UVS Salzburg, wonach der unbeschränkt haftende Gesellschafter der bP aufgrund ihrer Geschäftsbeziehung auch direkten Kontakt zu seinen Arbeitern gehabt habe, diese teilweise auch direkt kontaktiert habe und es in solchen Fällen keine nachträgliche Fakturierung der Arbeiten durch seine Firma, der Firma XXXX Bau - Maschinen - Dienstleistung, gegeben habe.

Hinsichtlich des Beschäftigungsausmaßes von Herrn M.K. am 18.07.2008 ist auf seine - sich diesbezüglich deckenden - Aussagen am Tag der Betretung und vor dem UVS am 04.08.2009 zu verweisen, in denen er den Beginn seiner Tätigkeit mit 22:30 Uhr bzw. sein Eintreffen im Lokal P. mit glaublich kurz nach 10:00 oder um etwa 10:00 Uhr angab. Zum Zeitpunkt der Kontrolle um ca. 23:00 Uhr konnte Herr M.K. daher noch keine zwei Stunden Montagearbeit verrichtet haben, sondern im Maximalfall eine Stunde. In diesem Sinne stimmig daher auch seine Aussage in der Verhandlung vor dem UVS "Als die Kontrolle war, habe ich bereits etwa eine Stunde gearbeitet." In Verbindung mit seiner Erklärung vom 18.07.2008, wonach eine solche Tätigkeit erfahrungsgemäß in etwa zwei Stunden dauern würde, sowie seinen Angaben im Auskunftsersuchen der belangten Behörde vom 01.09.2009 kann daher schlüssig nur von einem zeitlichen Beschäftigungsausmaß von zwei Stunden ausgegangen werden. Ausführungen dahingehend, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits zwei Stunden gearbeitet hätte, sind den niederschriftlichen Angaben des Herrn M.K. vom Tag der Betretung nicht zu entnehmen.

Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass sich die Sachverhaltsfeststellungen insbesondere auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Leiters der Firma XXXX Bau - Maschinen - Dienstleistung, des Kontrollorgans sowie auf die von Herrn M.K. spontan und frei von Überlegungen hinsichtlich der Konsequenzen getätigten Erstangaben gründen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu A)

Gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass Herr M.K. in einem Nebenraum des Lokals P. Tischfüße montierte. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach festgestellt, dass es für die Dienstgebereigenschaft entscheidend ist, ob der Betrieb dem in Frage kommenden Dienstgeber wirtschaftlich zuzurechnen ist (vgl. Erkenntnis vom 02. April 2008, Zl. 2007/08/0240, oder vom 04. Juli 2007, Zl. 2004/08/0127). Das Lokal P. wird zweifellos auf Rechnung und Gefahr der bP betrieben, sodass sie als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG anzusehen ist. Der Rechtfertigung der bP, die Dienstgeberfunktion könne nicht ihr, sondern der Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung zu, ist im Hinblick auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung sowie den daraus resultierenden Feststellungen unter Punkt II.1 nicht zu folgen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei Hilfsarbeiten wie dem gegenständlichen Montieren von Tischbeinen der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob der Hilfsarbeiter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann. (vgl. VwGH vom 03.11.2004, Zl. 2001/18/0129). Die bP hat kein Vorbringen erstattet, das gegen die Vermutung eines Dienstverhältnisses spricht, sie macht ausschließlich geltend, dass Herr M.K. Dienstnehmer der Firma K. Bau - Maschinen - Dienstleistung sei. Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind vor dem Hintergrund der festgestellten Beschäftigungsmerkmale, insbesondere dem grundsätzlichen Weisungsrecht des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der bP (Aussage Herr M.K. in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS: "Ich bin zum Lokal und hat mir der unbeschränkt haftende Gesellschafter der bP gezeigt, welche Arbeit zu machen ist"), der mangels gegenläufigen Anhaltspunkten anzunehmenden persönlichen Arbeitspflicht, dem durch das Lokal P. vorgegebenen Arbeitsort, der vorgegebenen Arbeitszeit sowie dem Entgeltanspruch, nicht ersichtlich.

Der belangten Behörde ist sohin beizupflichten, wenn sie von einem Dienstverhältnis von Herrn M.K. zur bP ausgeht, nicht jedoch, wenn sie dieses als vollversicherungspflichtig wertet. Die diesbezüglich zur Beurteilung heranzuziehende tägliche Geringfügigkeitsgrenze betrug 2008 € 26,80. Herr M.K. erhielt für seine - wie in der Beweiswürdigung unter II.2. ausgeführt - ca. zweistündige Tätigkeit am 18.07.2008 € 20,00 - eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze liegt daher nicht vor.

Die Teilversicherungspflicht ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verhältnis zur Vollversicherung nicht ein Minus, sondern ein Aliud. Die Teilversicherung ist nicht etwa nur eine eingeschränkte Vollversicherung, sondern stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar (vgl. VwGH 99/08/0170 vom 13.08.03).

Da die festgestellte Beschäftigung eine Teilversicherungspflicht begründet, die gegenüber der den Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens ein Aliud (einen anderen Verfahrensgegenstand) bildet, ist die Vollversicherungspflicht zu verneinen. Die Teilversicherungspflicht der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung müsste in einem neuen Verfahren festgestellt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht sowohl zur Frage der Qualifikation einer Beschäftigung als Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG als auch zum rechtlichen Verhältnis der Vollversicherung zur Teilversicherung eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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