W216 1431865-2•BVwG W216 1431865-2
W216 1431865-2Tribunal Administrativo Federal15 de mai. de 2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W216 1431869-2/13E
W216 1431865-2/14E
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IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.03.2015, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.03.2015, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.03.2015, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.03.2015, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.03.2015, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer, Staatangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reisten am 13.12.2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hierzu wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 14.12.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Erstbeschwerdeführer aus, er habe während des Tschetschenienkrieges als wichtiger Zeuge gegolten, da er viel gesehen und sich bei Menschenrechtsorganisationen engagiert habe. Er habe mehrmals Interviews mit diesen Organisationen, z.B. MEMORIAL in XXXX, geführt und sei sogar in einige europäische Länder und in die USA eingeladen worden. Mitte Oktober 2012 seien vier maskierte Männer zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn mitgenommen, geschlagen, misshandelt und gedroht, ihn umzubringen, wenn er weitere Interviews gebe. Seine Ehefrau habe nach seiner Entführung Anzeige bei der Polizei erstattet. Er sei drei bis vier Stunden festgehalten und dann freigelassen worden. Bis zur Ausreise habe er sich bei seinem Bruder in XXXX versteckt. Aus Angst um sein Leben habe er beschlossen, seine Heimat zu verlassen. Seine Ehefrau sei am Tag der Abreise mit den Kindern zu seinem Bruder gekommen und sie seien gemeinsam nach Inguschetien und dann weiter bis nach Österreich gefahren. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, getötet zu werden.
Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern die Fluchtgründe ihres Mannes auch für sie und ihre Kinder gelten würden. Sie hätten zu Hause nicht mehr leben können. Bei einer Rückkehr fürchte sie, dass ihr Mann zu Schaden komme. Was mit ihr werde, wisse sie nicht.
Am 18.12.2012 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen.
Aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es im Jahr 2000 in Tschetschenien schrecklich gewesen sei. Die Russen hätten Grosny bombardiert. Die Häuser der Familie stünden direkt neben dem Krankenhaus. Täglich seien Leichen gebracht worden und er habe von Dezember 1999 bis Februar 2000 stets die Begräbnisse organisiert. Er habe eine Liste mit jenen Leuten erstellt, deren Begräbnisse er durchgeführt habe. 65 Namen stünden auf dieser Liste. Am 05.02.2000 habe es eine Säuberungsaktion gegeben, bei der sehr viele Menschen getötet worden seien. Häuser seien abgebrannt. Er habe damals gerade das Dach renoviert und gesehen, dass der Stadtteil XXXX teilweise gebrannt habe. Er habe Schreie und Schießereien gehört. Er sei zu seiner Familie in den Hof gelaufen, als Russen hereingekommen seien. Sein Bruder sei nach Waffen durchsucht worden und er selbst habe den Russen den Keller zeigen müssen. Ein Offizier habe ihnen befohlen, die Leichen von getöteten Nachbarn von der Straße zu nehmen. Seine Familie sei verschont geblieben. Ungefähr 30 Menschen aus seiner Umgebung hätten überlebt, 14 seien ums Leben gekommen, darunter auch zwei Cousins seines Vaters. Danach habe der Beschwerdeführer der Menschenrechtsorganisation MEMORIAL Interviews gegeben. Sein Interview und das seiner Schwester seien im Internet auffindbar. Am 10.02.2000 hätten die Russen die nächste Säuberungsaktion durchgeführt. Alle Männer seien mitgenommen worden, auch er selbst. Alle seien am gleichen Tag freigekommen, er selbst erst am nächsten Tag. Mit Hilfe der Nachbarn sei ein Petitionsschreibens an den Kommandanten des russischen Militärs des Bezirks XXXX in XXXX gerichtet worden und so sei der Beschwerdeführer frei gekommen. Im Zuge dieser Festnahme sei der Beschwerdeführer geschlagen worden und man habe ihm die Nase gebrochen. Die Leute seien langsam wieder zurückgekehrt. Eine der ersten sei XXXX gewesen, eine Journalistin von MEMORIAL. Sie habe alles fotografiert und er habe ihr Mitte Februar 2000 mehrere Interviews gegeben. Das Interview sei in einem Buch erschienen, das den Titel "XXXX" trage. In der Folge seien die Russen zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Er sei durch den Hof zu den Nachbarn gelaufen und in der Folge nach Inguschetien gefahren, wo er sich einige Zeit aufgehalten habe. Damals habe MEMORIAL ihm und Nachbarn eine Flucht nach Amerika oder Europa angeboten. Eine Nachbarin habe das Angebot angenommen und lebe nun in Amerika. Der Beschwerdeführer habe wegen seiner Eltern zu Hause bleiben müssen. Nach seiner Rückkehr aus Inguschetien habe seine Familie im Keller gelebt. Das Haus sei schwer beschädigt gewesen, er habe es renovieren müssen.
Nachdem im September 2012 Gerüchte kursiert seien, dass die russische Regierung - auf Grund von Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - den Hinterbliebenen der Opfer der russischen Militäraktion Entschädigungszahlungen leisten würde, hätten mehrere - vom Erstbeschwerdeführer namentlich genannte - Betroffene diesen aufgesucht. Daraufhin habe der Erstbeschwerdeführer "Bestätigungen" über jene Personen ausgestellt, die er im fraglichen Zeitraum zu beerdigen gehabt habe. Deshalb sei er Mitte Oktober 2012 von maskierten Männern aus seinem Haus verschleppt, mehrere Stunden festgehalten und dabei misshandelt worden. Bis zu seiner Ausreise habe sich der Erstbeschwerdeführer sodann bei seinem Bruder versteckt. Im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation fürchte der Erstbeschwerdeführer, getötet zu werden.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte für sich und die gemeinsamen Kinder keine eigenen Fluchtgründe vor, jedoch wurde angegeben, dass der Viertbeschwerdeführer an "Trisomie 21" leide.
Mit Bescheiden jeweils vom XXXX wies das Bundesasylamt die Anträge aller Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Begründend wurde hierzu - im Wesentlichen - ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen aufgrund von Widersprüchen in den Aussagen des Erstbeschwerdeführers bzw. zwischen seinen und den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Die Beschwerdeführer würden sich zur Begründung ihrer Asylanträge eines "reinen Konstrukts" bedienen.
Gegen diese abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes erhoben die Beschwerdeführer am 02.01.2013 fristgerecht das Rechtsmittel einer gemeinsamen Beschwerde. In dieser führten die Beschwerdeführer insbesondere aus, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geführt und vorgelegte Beweise nicht berücksichtigt worden seien. Sie beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und die Aufhebung der erstinstanzlichen Bescheide durch diesen.
Mit Entscheidungen jeweils vom 17.05.2013 wies der Asylgerichtshof - ohne eine mündliche Verhandlung durchgeführt zu haben - die Beschwerden aller Beschwerdeführer gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab.
Auf den Erstbeschwerdeführer Bezug nehmend führte der Asylgerichtshof - auszugsweise - wie folgt aus:
"Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom XXXX bereits in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten und aufgrund der Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss. Auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht asylrelevant verfolgt wurde.
Der Beschwerdeführer hat kurz zusammengefasst vorgebracht, dass es im Jahr 2000 in seinem Dorf Säuberungsaktionen gegeben habe, dabei viele Menschen getötet worden seien und der Beschwerdeführer die Leichen beerdigt und Listen mit jenen Leuten, deren Begräbnisse er durchgeführt habe, erstellt habe. Außerdem habe er Menschenrechtsorganisationen Interviews gegeben und über die Vorfälle berichtet. Im Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer Probleme mit den russischen Behörden bekommen, weil er Angehörigen von im Jahr 2000 getöteten Personen, deren Begräbnisse er organisiert habe, Bestätigungen ausgestellt habe, damit diese Entschädigungszahlungen von den russischen Behörden erhalten. Er sei einmal mitgenommen und misshandelt worden und habe sich daher zur Ausreise entschlossen.
Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, muss dem Beschwerdeführer vorgehalten werden, dass er im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt die Vorfälle im Jahr 2000 wesentlich detailgetreuer wiedergegeben hat, als die angeblichen Ereignisse im Jahr 2012. Hinsichtlich der aktuellen Fluchtgründe ist zu bemängeln, dass er von sich aus weder Details vorgebracht hat, noch sind aus seinen Schilderungen Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung sprechen lassen, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen. Auch für den erkennenden Senat entsteht daher der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die aktuellen Ausreisegründe - aufbauend auf tatsächlichen Geschehnissen im Jahr 2000 - lediglich konstruiert hat, um seine Ausreise zu rechtfertigen. Darauf deuten nicht nur die vagen Schilderungen, sondern vor allem die in weiterer Folge aufzuzeigenden Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers, auch im Verhältnis zu den Aussagen seiner Ehefrau, hin.
So haben sich die Angaben des Beschwerdeführers - wie die belangte Behörde richtigerweise bemängelt - bereits zu Beginn der Einvernahme am 18.12.2012 grob zu seinen Angaben in der Erstbefragung widersprochen. In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer nämlich, dass er im Oktober 2012 von vier maskierten Männer entführt und mit dem Umbringen bedroht worden sei, wenn er weitere Interviews gebe. Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer aber an, dass ihm bezüglich der Ausstellung von Bestätigungen von Opfern des Tschetschenienkrieges des Jahres 2000 gedroht worden sei. Ein weiterer Widerspruch ist, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch behauptet hat, seine Ehefrau habe nach seiner Entführung Anzeige bei der Polizei erstattet. Im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer angegeben, die Ehefrau hätte ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft und Bezirkspolizeistation mit der Bitte aufgesetzt, den Beschwerdeführer nicht zu verfolgen. Auch der Beschwerdeführer habe einen Brief geschrieben. Weggeschickt haben sie die Briefe aber nie, da der Beschwerdeführer Angst gehabt habe. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, dass seine Ehefrau eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, sagte der Beschwerdeführer in der Einvernahme lediglich, das habe sie nicht gemacht. Sie habe dieses Schreiben wegschicken wollen, habe es aber nicht getan. Dies ist auch aus Sicht des erkennenden Senates allerdings keine überzeugende Erklärung für die unterschiedlichen Aussagen.
Weiters ist zu bemängeln, dass der Beschwerdeführer die angebliche Entführung im Jahr 2012 vage und widersprüchlich - insbesondere im Verhältnis zu den Aussagen seiner Ehefrau - dargestellt hat. Beispielsweise gibt es gänzlich unterschiedliche Angaben über die angeblichen Entführer. So gab der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme am 18.12.2012 an, dass Mitte Oktober 2012 in der Nacht zwei maskierte Männer in den Hof gekommen seien. Weitere zwei unmaskierte Männer seien in der Dunkelheit gestanden. Im Zuge der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer erneut zum Vorfall Mitte Oktober befragt und gab plötzlich an, dass vier Männer in Tarnanzügen gekommen seien. Drei davon seien in den Hof gegangen. Sie seien maskiert gewesen. Einer sei auf der Straße gestanden. Eine weitere Version erzählte die Ehefrau des Beschwerdeführers. Ihren Schilderungen nach habe sie vier Männer gesehen, die um ihren Mann herum gestanden seien und ihn gepackt haben. Eine Erklärung dieser offensichtlichen Widersprüche lieferten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aber nicht, auch nicht im Rahmen der Beschwerdeschrift.
Hinsichtlich der angeblichen Entführung des Beschwerdeführers gibt es aber noch weitere Widersprüche zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gehört habe, dass seine Familie geweint und geschrien habe, als er von den Entführern brutal gepackt und in ein Auto gezerrt worden sei. Die Ehefrau sagte zwar auch, dass sie geschrien und geweint habe, das der Beschwerdeführer dies aber nicht hätte hören können, da ihr Mann zu weit weg gewesen sei.
Ähnlich widersprüchlich sind auch die Angaben betreffend die vermeintlichen Bestätigungen, welche der Beschwerdeführer Angehörigen von im Jahr 2000 getöteten Personen ausgestellt haben will, insbesondere was die Reaktion der Ehefrau betrifft. Während der Beschwerdeführer aussagte, dass die Ehefrau, nachdem er ihr von den Bestätigungen erzählt habe, verlangt habe, dass er damit aufhöre und es deshalb Streit zwischen den Eheleuten gegeben habe, klingen die Aussagen der Ehefrau ganz anders. Sie sagt nämlich, dass es mit ihrem Mann wegen der Bestätigungen keinen Streit gegeben habe. Sie begrüßte viel mehr die Tätigkeit ihres Mannes und sagte, dass man helfen soll, wenn man kann. Dieser und sämtliche zuvor angeführten Widersprüche und unterschiedlichen Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zeigen, dass die aktuelle Fluchtgeschichte nicht den Tatsachen entspricht, sondern lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt. Die Widersprüche betreffend Details der angeblichen Vorfälle deuten somit auch aus Sicht des erkennenden Senates darauf hin, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
Nicht nachvollziehbar ist auch, dass Personen vom Beschwerdeführer die Ausstellung der erwähnten Bestätigungen erbeten haben, zumal der Beschwerdeführer - wie bereits vom Bundesasylamt angemerkt - kein Sachverständiger ist und es daher nicht glaubwürdig ist, dass die betroffenen Personen lediglich aufgrund der Ausstellung dieser Bestätigungen durch den Beschwerdeführer staatlichen Anspruch auf Entschädigungen oder Schmerzensgeldzahlungen hätten. In der Beschwerde bemängelt der Beschwerdeführer lediglich, dass ihm die belangte Behörde zu Unrecht vorgehalten habe, kein Sachverständiger zu sein und kritisiert, das Bundesasylamt hätte sich besser erkundigen sollen, wie es damals im tschetschenischen Krieg zugegangen sei. Eine geeignete Erklärung, welche die Asylbehörden davon überzeugen, dass er eine wichtige Person sei, deren Bestätigungen für die russischen Behörden relevant wären, konnte der Beschwerdeführer aber nicht liefern.
(...)
Der Beschwerdeführer moniert weiters, auf Seite 11 Punkt B) des angefochtenen Bescheides seien alle Beweismittel aufgezählt worden, jedoch seien die Beweise des Asylwerbers, die er den Erstbehörden angeboten habe, ohne Begründung abgelehnt und nicht einmal im besagten Bescheid erwähnt worden. Dies seien ein Stick mit der Videoaufnahme, ein Antrag über die Befragung von zwei Zeugen (...), das Buch ‚XXXX', ein Antrag, dass die Erstbehörde eine Anfrage an die Menschenrechtsorganisation ‚MEMORIAL' erstattet solle. Die Erstbehörde habe infolge vorgreifender Beweiswürdigung über folgende, vom Beschwerdeführer in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht offengelegte Umstände keinerlei Erhebungen durchgeführt und auch die beantragten Beweismittel nicht aufgenommen. Dazu ist anzuführen, dass sich im Akt keinerlei Hinweise auf einen Stick mit einer Videoaufnahme, noch ein Antrag, dass die Erstbehörde eine Anfrage an die Menschenrechtsorganisation ‚MEMORIAL' stellen solle, findet. Den Antrag über die Befragung der zwei genannten Zeugen mit Telefonnummern legte der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Beschwerde [...] vor. Insoweit kann dem Bundesasylamt kein Vorwurf gemacht werden, dass auf diese Beweismittel nicht Bezug genommen wurde. Soweit auf das Buch ‚XXXX' hingewiesen wird, ist zu sagen, dass die Hintergründe dieses Buches, nämlich die Vorfälle im Jahr 2000 auch vom erkennenden Senat nicht in Zweifel gezogen werden und dem Beschwerdeführer auch geglaubt wird, dass er die damaligen Ereignisse selbst miterlebt hat. Die mehr als 12 Jahre zurückliegenden Vorfälle sind aber insofern unbeachtlich, als nur eine aktuelle Verfolgung relevant ist und der Sachverhalt aus dem Jahr 2012 - wie bereits ausgeführt - vage und widersprüchlich und daher unglaubwürdig ist.
(...)
Abschließend ist noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemacht hat, im Jahr 2007 habe der Europäische Gerichtshof in Straßburg acht Tschetschenen Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 273.000 Euro zugesprochen, weil ihre Angehörigen im Februar und August 2000 bei Militäreinsätzen durch die russische Armee getötet worden seien. In seinen Einvernahmen habe der Beschwerdeführer konkrete Namen von Zivilisten genannt, die im Februar 2000 ermordet worden seien und deren Verwandte haben vom Beschwerdeführer verlangt, dass er darüber Aussagen als Zeuge vor den russische Behörden mache, was er auch getan habe. Ohne auf Einzelheiten und konkrete Namen einzugehen, ist es nicht nachvollziehbar, dass Personen, denen bereits 2007 vom Europäischen Gerichtshof Schmerzensgeld zugesprochen wurde, erst im Jahr 2012 zum Beschwerdeführer kommen und um Bestätigungen bitten."
Betreffend die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer stellte der Asylgerichtshof - im Wesentlichen - fest, dass sich die mangelnde Asylrelevanz von deren Vorbringen aus der Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers ergebe. Hinsichtlich der Erkrankung des Viertbeschwerdeführers stellte der Asylgerichtshof fest, dass diese einer Rückführung nicht entgegenstehe und dass die Versorgung von Patienten mit "Trisomie 21" in der Russischen Föderation gewährleistet sei.
Gegen diese Entscheidungen des Asylgerichtshofes jeweils vom 17.05.2013 erhoben die fünf Beschwerdeführer eine gemeinsame Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, u.a. gemäß Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen beantragt wurde.
Mit - für alle Beschwerdeführer gleichlautender - Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX, XXXX, wurde gemäß Art. 144 B-VG erkannt, dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Entscheidungen in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr. 390/1973) und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden seien.
Begründend führt der Verfassungsgerichtshof - auszugsweise - Folgendes aus:
"Der Asylgerichtshof stützt die hier angefochtenen Entscheidungen weitestgehend auf die erstinstanzlichen Bescheide und gelangt - wie zuvor das Bundesasylamt - zum Schluss, dass auf Grund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers eine Asylrelevanz weder in seinem Fall noch im Fall der übrigen Beschwerdeführer gegeben sei.
3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt festgehalten hat, entbindet auch eine Schilderung, die kaum glaubwürdig oder sogar irreal erscheint, die Asylbehörden nicht von ihrer Pflicht, die notwendigen Ermittlungen zu tätigen (vgl. u.a. VfSlg 16.297/2001, 19.273/2010). Dies muss freilich umso eher gelten, als - wie im vorliegenden Fall - von den Beschwerdeführern Beweise vorgelegt wurden, die für ihre Glaubwürdigkeit sprechen könnten.
3.3. So hat der Erstbeschwerdeführer - wie dem beigeschafften Verwaltungsakt zu entnehmen ist - bereits im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben über die hier fraglichen Kriegsverbrechen und über jene Hinterbliebenen machen können, die an ihn herangetreten wären, um von ihm eine Bestätigung des Todes ihrer Angehörigen zu erhalten. Weiters gaben die Beschwerdeführer anlässlich ihrer Beschwerde gegen die erstinstanzlichen Bescheide zwei Zeugen an, die die Angaben des Erstbeschwerdeführers bestätigen könnten. Daneben wurde auf Mitarbeiter der Menschenrechtsorganisation ‚Memorial' verwiesen, denen der Erstbeschwerdeführer als Auskunftsperson gedient habe. Schließlich wurde betont, dass es durchaus einen Zusammenhang zwischen den Vorfällen im Februar 2000 und der Entführung des Erstbeschwerdeführers im Oktober 2012 gebe. So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Hinterbliebenen der Opfer russischer Militäreinsätze finanzielle Entschädigungen zugesprochen (vgl. EGMR 12.10.2006, Fall Estamirov ua., Appl. 60.272/00; 26.7.2007, Fall Musayev ua., Appl. 57.941/00 ua.) und könne der Erstbeschwerdeführer als Zeuge für weitere Beschwerden gegen den russischen Staat dienen, weswegen man auch an ihn herangetreten sei.
3.4. In den hier angefochtenen Entscheidungen wurden weder die angebotenen Beweise angemessen gewürdigt noch wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend geklärt. Zwischen der Asylantragstellung der Beschwerdeführer und dem Erlass der erstinstanzlichen Bescheide verging weniger als eine Woche, ohne dass die in russischer Sprache verfassten Beweismittel (Urkunden, ärztliche Atteste, Berichte über die hier relevanten Ereignisse ua.) übersetzt oder weitere Recherchen angestellt wurden. Der Asylgerichtshof ließ danach jene Beweismittel zwar übersetzen, führte aber - soweit dem beigeschafften Gerichtsakt zu entnehmen ist - keine darüber hinausgehenden Ermittlungen durch, sondern stützte die angefochtenen Entscheidungen - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - inhaltlich auf die Beweiswürdigung der Erstinstanz.
3.5. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten hat, bewirkt das Absehen von einer - hier im Lichte des §41 Abs7 AsylG 2005 gebotenen - mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art47 Abs2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (zB VfGH 13.3.2013, U1175/12 ua.; 26.6.2013, U1257/2012; 21.2.2014, U2600/2013).
3.6. Der Asylgerichtshof begründet seine abweisenden Entscheidungen insbesondere mit Widersprüchen in den Aussagen des Erstbeschwerdeführers bzw. zwischen seinen Aussagen und jenen der Zweitbeschwerdeführerin und leitet daraus die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ab (vgl. die unter I.4.1. wiedergegebenen Auszüge aus der den Erstbeschwerdeführer betreffenden Entscheidung). Für diese Sachlage genügt es auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 13.3.2013, U1175/12 ua.; 26.6.2013, U1257/2012 sowie 21.2.2014, U2600/2013, zu verweisen.
3.7. Auch sind die Überlegungen und Schlussfolgerungen des Asylgerichtshofes hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Menschenrechtsverletzungen nicht nachvollziehbar, geht es doch gerade darum, dass der Erstbeschwerdeführer auch in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Zeuge vorgeladen werden könnte.
3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die hier angefochtenen Entscheidungen nicht nachvollziehbar sind, der Asylgerichtshof wesentliche Parteivorbringen ignoriert und insgesamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat."
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes langte am 16.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Verfahren ging zuständigkeitshalber an die Gerichtsabteilung W216 über.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 30.09.2014 eine Anfrage an die Österreichische Botschaft Moskau bezüglich der medizinischen Versorgung von Personen mit Trisomie 21 in der Russischen Föderation/Tschetschenien gestellt.
Ebenfalls am 30.09.2014 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes weiters eine Anfrage an das Österreichische Rote Kreuz/ACCORD betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Vorfällen am XXXX, insbesondere im Hinblick auf die Person des Erstbeschwerdeführers gestellt. Diesbezüglich wurde auch Kontakt mit der Menschenrechtsorganisation MEMORIAL aufgenommen. Weiters wurden Informationen zu dem Buch "XXXX" sowie zur Autorin des Buches eingeholt. Darüber hinaus wurden - zur Überprüfung der Angaben - Recherchen hinsichtlich der Frage, ob im September 2012 darüber gesprochen wurde, dass Angehörige von Personen, die im Rahmen der Ereignisse vom XXXX getötet wurden und die noch keine Schmerzensgeldzahlungen im Rahmen des Verfahrens von 2007 vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhalten haben, Schmerzensgeldzahlungen von der Russischen Föderation erhalten sollten, durchgeführt.
Am 10.12.2014 langten die Anfragebeantwortungen (a-8894-1, a-8894-2, a-8894-3) seitens ACCORD beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 06.02.2015 wurden die Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, geladen.
Am 12.03.2015 fand in Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer und seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin, neuerlich zu ihren Fluchtgründen, ihren persönlichen Umständen sowie ihrem Privat- und Familienleben samt allfälligen Integrationsaspekten befragt wurden. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, ist zur Verhandlung jedoch nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 13.12.2012, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 19.12.2012, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem sowie auf Grundlage der Ergebnisse der vom Bundesverwaltungsgericht erfolgten Ermittlungen sowie der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 12.03.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zu den Personen und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und führen die im Spruch genannten Namen.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren bereits im Herkunftsstaat standesamtlich verheiratet und leben in aufrechter Ehe. Sie sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.
Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer ein Zeuge eines Kriegsverbrechens (Säuberungsaktion) ist, das am 05.02.2000 von russischen Truppen in XXXX (einer Siedlung in der Stadt XXXX) verübt wurde. Er hat die während des zweiten Tschetschenienkrieges sowie die im Rahmen der Säuberungsaktion vom 05.02.2000 ermordeten Personen eingesammelt, gewaschen und bestattet sowie genaue Aufzeichnung darüber geführt. Der Erstbeschwerdeführer ist diesbezüglich mehrfach von der Menschenrechtsorganisation "Memorial" befragt worden und diente ihnen als Auskunftsperson. Unter anderem auf seinen Zeugenaussagen basiert das im Jahr 2000 - auch in deutscher Sprache - erschienene Buch "'XXXX". Weiters wird der Erstbeschwerdeführer in dem Buch "XXXX" von XXXX, eines Korrespondenten des Time magazine in Moskau von 1996 bis 2001, erwähnt, der die Geschehnisse in XXXX vom 05.02.2000 anhand von Aussagen von Überlebenden - wie dem Beschwerdeführer - in seinem Buch beschreibt. Die staatliche, vom Ministerium für nationale Politik, Presse und Information gegründete tschetschenische Zeitung Westi Respubliki veröffentlichte im August 2012 eine Mitteilung der juristischen Abteilung der Finanzverwaltung für die Republik Tschetschenien. In dieser wurde erläutert, dass in Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Gerichtswesens und der Informiertheit der BürgerInnen über den gerichtlichen Schutz bei Rechtsverletzungen Personen begonnen hätten, Klagen bei Gerichten der tschetschenischen Republik gegen die Russische Föderation einzubringen. Bei diesen Klagen gehe es um Kompensationen für den moralischen Schaden, der durch den Tod von nahen Verwandten bei Antiterror-Operationen auf dem Gebiet der Republik Tschetschenien entstanden wären. Im Jahr 2012 sei die Anzahl der Klagen um ein Mehrfaches gestiegen. Aufgrund dieser kursierenden Gerüchte über eventuell zu erfolgende Entschädigungszahlungen seitens der Russischen Föderation wurde der Erstbeschwerdeführer mehrfach aufgesucht und um Ausstellung von Bestätigungen über die Ermordung und Bestattung von Angehörigen ersucht. Im September 2012 wurde der Erstbeschwerdeführer in der Nacht von zwei Personen aufgesucht und deshalb bedroht. In weiterer Folge wurde der Erstbeschwerdeführer Mitte Oktober 2012 in der Nacht von drei teilweise maskierten Personen in Militäruniformen und mit Kalaschnikows bewaffnet aus seinem Haus verschleppt und in eine stillgelegte Fabrik im Bezirk XXXX gebracht. Dort wurde er von den ihm unbekannten Männern mehrere Stunden festgehalten, bedroht und misshandelt. In der Folge verließ der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern die Russische Föderation.
Der Erstbeschwerdeführer ist aufgrund des Umstandes, dass er als wichtiger Zeuge eines Kriegsverbrechens gilt, über das er mehrfach Auskunft erstattet hat und seines Engagements in einer Menschenrechtsorganisation sowie des Umstandes dass er "Bestätigungen" über die von ihm beerdigten Opfer dieser Säuberungsaktion ausgestellt hat, um den Angehörigen Entschädigungszahlungen seitens der Russischen Föderation zu ermöglichen, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr des Erstbeschwerdeführers nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Erstbeschwerdeführer noch weitere Verfolgungshandlungen aus asylrelevanten Motiven, nämlich einer ihm angelasteten staatsfeindlichen Gesinnung, zu befürchten hätte.
Die Zweitbeschwerdeführerin sowie die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer leiten ihre Fluchtgründe ebenfalls von jenen des Erstbeschwerdeführers ab.
Die Beschwerdeführer sind allesamt in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Viertbeschwerdeführer leidet an Trisomie 21.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen. Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):
United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)
Allgemeine Situation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Sicherheitslage
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.
Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die Rebellen
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)
Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)
Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.
Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.
Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.
(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;
Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:
"Widerliche Verbrechen",
http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;
Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)
Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.
Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Sicherheitsbehörden
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.
(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).
Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.
(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).
Haftbedingungen
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, insbesondere zu Tschetschenien, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden den Beschwerdeführern und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zu ihrem Fluchtvorbringen:
Die Feststellungen zu den Identitäten der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer sowie auf die von ihnen vorgelegten unbedenklichen Unterlagen und Dokumente.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Der Erstbeschwerdeführer hat sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestrebt gezeigt, an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. So ist der Verhandlungsschrift zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer alle an ihn gerichteten Fragen detailliert und umfassend beantwortet hat und bemüht war, mögliche Unklarheiten aufzuklären. Dem Verhandlungsprotokoll lässt sich eine schlüssige, chronologische Abfolge der behaupteten Geschehnisse entnehmen. Trotz umfassender Befragung traten keine wesentlichen Widersprüche zu Tage und lässt sich aus den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers, die er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigt hat, im Sinne der oben angeführten Judikatur, ein klares Bild konstruieren.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin hat die Geschehnisse in Übereinstimmung mit dem Erstbeschwerdeführer vorgebracht und damit die Angaben des Erstbeschwerdeführers vollkommen gestützt. Es ist somit festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich überaus glaubwürdigen Eindruck hinterließen und sichtlich bemüht waren, zur Klärung und Präzisierung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes beizutragen und die ihnen in den angefochtenen Bescheiden vorgeworfenen Widersprüche nachvollziehbar aufzuklären, sodass letztendlich kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der von ihnen behaupteten Ereignisse blieb.
In einer Gesamtschau betrachtet traten im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer keine wesentlichen Widersprüche zu Tage, die das Vorbringen insbesondere des Erstbeschwerdeführers ins Wanken hätten bringen können, sondern hat der Erstbeschwerdeführer die Geschehnisse in der mündlichen Verhandlung zusammenhängend und chronologisch geschildert und damit ein objektives und nachvollziehbares Bild seines Vorbringens vermittelt.
Das Ergebnis wird zudem durch die von den Beschwerdeführern vorgelegten zahlreichen Unterlagen sowie den Ergebnissen der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen gestützt. So bestätigten die Anfragebeantwortungen vom Österreichischen Roten Kreuz/ACCORD vom 10.12.2014 - im Wesentlichen - die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Beispielsweise ist einer der Anfragebeantwortungen zu entnehmen, dass die staatliche, vom Ministerium für nationale Politik, Presse und Information gegründete tschetschenische Zeitung Westi Respubliki im August 2012 eine Mitteilung der juristischen Abteilung der Finanzverwaltung für die Republik Tschetschenien veröffentlichte, wonach in Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Gerichtswesens und der Informiertheit der BürgerInnen über den gerichtlichen Schutz bei Rechtsverletzungen Personen begonnen hätten, Klagen betreffend die Kompensation von moralischen Schäden, welche durch den Tod von nahen Verwandten bei Antiterror-Operationen entstanden seien, bei Gerichten der tschetschenischen Republik gegen die Russische Föderation einzubringen. Es gehe dabei um Fälle, die ein breites gesellschaftliches Echo gefunden hätten, etwa der Massenmord an ZivilistInnen im Dorf XXXX. Im Verlauf vieler Jahre hätten die Verwandten auf die Entlarvung und gerechte Bestrafung der Schuldigen Personen gewartet, die an der Ermordung ihrer nahen Verwandten beteiligt gewesen seien. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Da die Gerichte begonnen hätten, mit ganzer Kraft zu arbeiten, hätten die BürgerInnen begonnen, sich wegen des Schutzes ihrer Rechte an die Gerichte zu wenden. Einige BürgerInnen hätten vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Geld zur Kompensation des materiellen und moralischen Schadens zugesprochen bekommen. Da es Gerüchte gegeben habe, dass für jeden Getöteten eine Million Rubel gezahlt werden würde, wolle man festhalten, dass diese Gerüchte haltlos seien, da diese oder eine andere Summe von einem Gericht zugesprochen werden müsse. Dieses Ermittlungsergebnis bestätigt das vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin erstatte Vorbringen, wonach im August/September 2012 darüber gesprochen worden sei, dass Angehörige von Personen, die im Rahmen der Ereignisse vom 05.02.2000 in XXXX getötet worden seien und die noch keine Schmerzengeldzahlungen im Rahmen des Verfahrens von 2007 vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhalten hätten, Schmerzengeldzahlungen von der Russischen Föderation erhalten würden. Es ist daher auch nachvollziehbar, dass dem Erstbeschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung seiner Rolle als Zeuge eines Kriegsverbrechens, der diesbezüglich mit einer Menschenrechtsorganisation zusammengearbeitet hat - durch die Ausstellung von "Bestätigungen" über den Tod und die Bestattung von Personen, die ihm Rahmen der Säuberungsaktion ums Leben gekommen sind, von Seiten der Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates eine staatsfeindliche Gesinnung unterstellt wird.
Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde in den Entscheidungsbegründungen der angefochtenen Bescheide geht das Bundesverwaltungsgericht somit aufgrund der Aktenlage, der eingeholten Ermittlungsergebnisse und des im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks von den Beschwerdeführern in Zusammenhalt mit den vorgelegten Beweismitteln von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens und in weiterer Folge auch von dessen Asylrelevanz aus. Die vom Bundesasylamt aufgezeigten Unstimmigkeiten wurden im Rahmen der öffentlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse, die das Vorbringen der Beschwerdeführer gestützt haben, ausgeräumt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers sowie auch der Zweitbeschwerdeführerin der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden können.
Zu A)
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl 98/01/0352).
Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nimmt die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ein (VwGH vom 20.06.1990, Zl 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Furcht des Erstbeschwerdeführers vor Verfolgung im vorliegenden Fall begründet. Aufgrund der Länderfeststellungen und dem widerspruchsfreien, chronologisch präzisen Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung waren die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen. Der Erstbeschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsland Schwierigkeiten, weil er als wichtiger Zeuge einer von russischen Kräften durchgeführten "Säuberungsaktion" in XXXX, einem Stadtteil von Grosny, Bestätigungen über den Tod von Personen, die er bestattet hat, ausgestellt hat.
Aufgrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation ist derzeit unter Berücksichtigung der angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - aufgrund des Umstandes, dass die Behörden bereits in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen gegen den Erstbeschwerdeführer setzten und er daher bereits in das Blickfeld der russischen Sicherheitskräfte geraten ist - weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.
Die dem Erstbeschwerdeführer drohende Verfolgung steht zudem mit den taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründen in Bezug, nämlich dem Tatbestand der - im vorliegenden Fall, wenn auch nur unterstellten - staats- bzw russlandfeindlichen politischen Gesinnung, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst eine unterstellte politische Gesinnung für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ausreichend ist (zum Beispiel VwGH vom 18.07.2002, 2000/20/0108, VwGH vom 31.01.2002, 99/20/0531, VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0087 und viele andere mehr). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH vom 09.03.1999, ZI. 98/01/0318). Derartige Eingriffe in die zu schützende persönliche Sphäre von durchaus asylrelevanter Intensität sind bei dem Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits erfolgt.
Somit bleibt festzuhalten, dass dem Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner "politischen Gesinnung" in seinem Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Erstbeschwerdeführer ist aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.
Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würden, sich außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation niederzulassen.
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass keine Anhaltspunkte für die Verwirklichung des § 6 Abs 1 AsylG 2005 (Asylausschlussgrund) vorliegen.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 34 AsylG 2005 enthält Sonderbestimmungen für das Familienverfahren. Stellt gemäß § 34 Abs 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs 2 AsylG 2005 auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist,
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinen Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006], Seite 504).
Gemäß § 34 Abs 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Vor-aussetzungen der Abs 2 und 3 leg. cit. erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 34 Abs 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs 1 und 4 leg. cit. sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Das Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin stützt sich auf die vorgebrachten Fluchtgründe ihres Ehemannes, für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, ist dem Ehegatten der Zweitbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 zuzuerkennen. Da hinsichtlich der Asylverfahren der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer und ihres Ehegatten bzw. Vaters ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vorliegt, sind die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ex lege als Anträge auf Gewährung desselben Schutzes zu behandeln. Den Beschwerdeführern war daher Schutz im gleichen Umfang zuzuerkennen, zumal die Zweitbeschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist und ferner keine Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass den Beschwerdeführern die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehegatten bzw. Vater in einem anderen Staat möglich wäre.
Des Weiteren sind im Verfahren weder ein Asylausschlussgrund (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) noch ein Endigungsgrund (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) hervorgekommen.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung, weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
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