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W202 1420204-2•BVwG W202 1420204-2
W202 1420204-2Tribunal Administrativo Federal15 de mai. de 2015
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W202 1420204-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2014, Zahl 557447302-1830206, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab er zu Protokoll, dass seine Familie aufgrund der Unruhen in den Iran gegangen sei. Da die Afghanen im Iran sehr schlecht behandelt worden seien und ihnen auch gedroht habe, nach Afghanistan zurückgeschoben zu werden, habe seine Familie beschlossen, den Beschwerdeführer nach Europa zu schicken, um in die Schule zu gehen und zu arbeiten. Das sei sein einziger Flucht- und Asylgrund. Sonst habe er keine anderen politischen, religiösen oder ethnischen Flucht- und Asylgründe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er dort niemanden.
Am 02.09.2010 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er vor allem hinsichtlich seines Reiseweges und seines Alters befragt worden ist.
In der Folge wurde ein gerichtsmedizinisches Gutachten betreffend Altersfeststellung eingeholt, das zusammenfassend auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der entsprechenden wissenschaftlichen Referenzstudien und Schwankungsbreiten beim Beschwerdeführer ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren ergeben habe. Das wahrscheinlichste chronologische Alter liege über diesem Mindestalter. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von 14 Jahren könne aufgrund der obigen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
Am 12.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten vorgehalten, wobei er ausführte, dass er damit nicht einverstanden sei. Seine Mutter und sein Vater hätten ihm gesagt, dass er 14 Jahre alt sei und heuer 15 werde. Er kenne sein Geburtsdatum nicht. Er sei mit dem Alter, das die Ärzte festgestellt hätten, nicht einverstanden. Der Rechtsberater merkte an, dass ihm das Gutachten nicht schlüssig erscheine.
Am 18.11.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einvernommen, wobei ihm vor allem vorgehalten wurde, dass ein Konsultationsverfahren mit Griechenland eingeleitet worden sei.
Mit Schriftsatz vom 22.11.2010 wurde seitens des Beschwerdeführers die festgestellte Volljährigkeit bestritten und betreffend die Konsultationen mit Griechenland darauf hingewiesen, dass die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG bereits abgelaufen sei.
Am 18.01.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass sein Vater ihm seine Geburtsurkunde schicken werde. Er wisse nicht, wann diese ausgestellt worden sei, sie hätten sie aus Afghanistan mitgenommen, er sei damals ca. fünf Jahre alt gewesen.
In der Folge legte der Beschwerdeführer einen Personalausweis/Geburtsurkunde vor, ausgestellt am 09.06.2004, derzufolge er im Jahre 1383 neun Jahre alt gewesen sei.
Am 10.03.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Als seine Eltern aus Afghanistan geflohen seien, sei er sehr jung gewesen. Er wisse daher nicht, welche Probleme seine Eltern gehabt hätten. Sein Vater habe ihm empfohlen, ins Ausland zu gehen. Hier solle er etwas lernen. Das sei sein Grund für die Asylantragsstellung. Weitere Gründe wolle er nicht angeben. Er habe in Afghanistan keinerlei Probleme gehabt. Er sei damals sehr jung gewesen. Er kenne die jetzige Lage in Afghanistan nicht. Er wisse nur, dass es täglich Explosionen gebe. Die Sicherheit sei nicht gegeben. Wo er in Afghanistan gelebt habe, wisse er nicht, er sei zu jung gewesen und habe seine Eltern nie danach gefragt.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.06.2011, Zahl 10 07.630-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, in Österreich eine Ausbildung erhalten zu wollen. Dies könne nicht zu einer Asylgewährung führen, setze eine solche doch konkrete, gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung voraus. Nachteile, die auf die allgemeinen, politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Sein Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Arbeitsmöglichkeiten rechtfertige die Gewährung von Asyl nicht. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschn. A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.
Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der Beschwerdeführer sei zu seinen Fluchtgründen befragt worden und habe er lediglich angeben können, dass er in jungen Jahren zusammen mit seiner Familie Afghanistan habe verlassen müssen und über die näheren Umstände der Flucht nichts habe berichten können. Er habe auch angegeben, dass seine Familie im Iran aufhältig sei. Diese Tatsache habe die Behörde nicht beachtet. Es wäre der Behörde zuzumuten gewesen, die Familienmitglieder, insbesondere den Vater des Beschwerdeführers, im Iran zu kontaktieren und nach betreffenden Gründen, die zum Verlassen des Heimatlandes geführt hätten, zu befragen. Weiters wurde bestritten, dass der Beschwerdeführer volljährig sei.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2014, Zl. W148 1420204-1/7E, wurde in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Am 22.10.2014 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der Beschwerdeführer wolle hier in Frieden und Freiheit leben. Er wolle in Österreich studieren und arbeiten, er wolle eine bessere Zukunft haben und auch die Sprache lernen. Seine Eltern lebten im Iran. Seine Eltern hätten keinen Aufenthaltstitel im Iran. Er habe Kontakt zu seinen Eltern, einmal im Monat oder einmal alle zwei Monate würden sie telefonieren. Seine Eltern besäßen kein Telefon. Sie müssten in den Internet-Shop gehen, um ihn anrufen zu können. Befragt, ob er mittlerweile Erkundigungen angestellt habe, um in Erfahrung zu bringen, wo seine Familie in Afghanistan gelebt habe, führte er aus, in Mazar-e Sharif. Über Vorhalt, dass er selbst für den Fall, dass er am XXXX geboren sei, nunmehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt das 18. Lebensjahr vollendet habe und somit in Österreich als volljährig gelte, dennoch dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 29.09.2010 ein hoher Stellenwert beigemessen werde. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht sei dem Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht erteilt worden, er leide an keinen schweren Erkrankungen, sein linkes Auge sei aber zwei oder drei Mal operiert worden. Sonst wolle er nichts angeben.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2014, Zl. 557447302-1830206, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.08.2010 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, in Österreich studieren und arbeiten zu wollen. Dies könne nicht zu einer Asylgewährung führen, setze eine solche doch konkrete, gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung voraus. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Sein Wunsch nach Emigration in Erwartung besserer Arbeitsmöglichkeiten rechtfertige die Gewährung von Asyl nicht.
Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten führen würde, ergeben.
Zum Alter stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die vorgelegte Geburtsurkunde kein taugliches Beweismittel darstelle, sein tatsächliches Lebensalter zu belegen. Dazu sei anzuführen, dass es in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang gebe. So würden Pässe und Personalurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Aufgrund dieser länderspezifischen Tatsache habe vom Bundesamt davon Abstand genommen werden müssen, seine Tazkira in Afghanistan überprüfen zu lassen. Vom Bundesamt werde nur der Inhalt der Urkunde bezweifelt, der auf Angaben des Antragstellers basiere. Solche Angaben könnten bzw. würden nicht von zuständigen afghanischen Behördenmitarbeitern auf Echtheit überprüft werden, zumal es keine mit Österreich vergleichbaren Aufzeichnungen von Personendaten gebe. Auffällig sei gewesen, dass sein Dokument erst am 09.06.2004 beantragt worden sei, obwohl seine Familie laut eigenen Angaben zumindest seit dem Jahr 2002 im Iran lebe. Im Hinblick auf die fachärztlich festgestellte Volljährigkeit sei auszuführen, dass vom Beschwerdeführer kein Gutachten mit einem anders lautenden Ergebnis ins Verfahren eingebracht worden sei, anhand dessen die Ansicht des Bundesamtes widerlegt hätte werden können, obwohl ihm dazu genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre. Dem gerichtsmedizinischen Gutachten werde vom Bundesamt ein höherer Stellenwert beigemessen, als dem von ihm ins Verfahren eingebrachten Beweismittel. Zum Sachverständigengutachten vom 29.09.2010 werde angeführt, dass dieses von einer Person mit besonderer Fachkunde erstellt worden sei. Es sei vom Beschwerdeführer kein Grund angeführt worden, wonach der Gutachter nicht objektiv wäre. Der Sachverständige habe eine adäquate Methode aufgrund seines Fachwissens gewählt, welche aus einem Befund und einem Urteil bestehe. Dem Untersuchungsergebnis sei daher eine wesentlich höhere Beweiskraft zuzubilligen. Aus diesem Grunde habe das von ihm vorgelegte Dokument kein tauglicher Beweis zu seinem realen Geburtsdatum oder Lebensalter sein können.
Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Trotz des klaren Auftrages des Bundesverwaltungsgerichtes habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine weiteren Ermittlungen zum Alter des Beschwerdeführers durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe niemals ein exaktes Geburtsdatum angegeben. Die Behörde habe den Beschwerdeführer bei der Einvernahme nicht gefragt, was der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, sonst hätte der Beschwerdeführer vorbringen können, dass er von seinem Vater erfahren habe, dass dieser vor der Flucht in den Iran von den Taliban festgenommen worden sei und sich etwa acht Monate in Haft befunden habe, bevor ihm mit weiteren Gefangenen die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei. Der Vater sei in der Folge mit der Familie des Beschwerdeführers in den Iran geflohen. Der Beschwerdeführer selbst sei damals etwa fünf Jahre alt gewesen. Weiters sei amtsbekannt, dass der Beschwerdeführer der schiitischen Minderheit angehöre und Hazara sei. Es fehlten jegliche Ermittlungen der Behörde zur Situation dieser Personengruppe in der Herkunftsprovinz Balkh, aus der der Beschwerdeführer ursprünglich stamme, sonst hätte die Behörde feststellen können, dass die Taliban ihren Einfluss in den nördlichen Provinzen verstärkt hätten und es in den letzten Monaten zu zahlreichen gezielten Tötungen von Personen, die die Taliban als ihre Gegner ansähen, gekommen sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen Mann, der im Iran aufgewachsen sei und seine Jugendjahre in Österreich verbracht habe. Er kleide sich wie ein westlicher Jugendlicher. Der Beschwerdeführer habe sich während eines Deutschkurses in eine junge Frau aus Afghanistan verliebt. Weder der Beschwerdeführer noch seine Verlobte entsprächen den religiösen und traditionellen Rollenbildern, wie sie von konservativen oder regierungsfeindlichen Gruppierungen in Afghanistan wie den Taliban gefordert würden und wäre der Beschwerdeführer somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls gefährdet, aufgrund der unterstellten politischen bzw. religiösen Gesinnung verfolgt zu werden. Verwiesen werde dabei auf die Richtlinien von UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender.
Am 21.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
"Nach ausführlicher Besprechung mit dem BF gibt dieser bekannt, dass er das Gutachten betreffend Altersfeststellung vom 29.09.2010 nicht weiter bestreitet, sodass nach seinen Angaben vom angenommenen Geburtsdatum XXXX ausgegangen werden kann.
RI: Sind Sie noch am Status eines Asylberechtigten interessiert?
BF: Ich möchte schon Asyl.
RI: Dann erzählen Sie mir bitte, was die Gründe waren, warum Sie und Ihre Familie Afghanistan verlassen haben und warum Sie dorthin nicht zurückkehren wollen.
BF: Als ich ca. 5 Jahre alt war, bekam mein Vater in Afghanistan Probleme. Deshalb sind wir in den Iran geflohen. Im Iran werden die Afghanen belästigt und schlecht behandelt. Mein Vater hat mich dann nach Europa geschickt, dass ich mir hier ein besseres Leben und eine bessere Zukunft aufbauen und arbeiten kann.
RI: Wo liegen die Probleme, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten? Sie waren damals ein Kind. Was hat das Ganze mit Ihnen zu tun?
BF: In Afghanistan habe ich jetzt niemanden. Wohin soll ich gehen, was soll ich da machen? Wie die Sicherheitslage in Afghanistan ist, wissen Sie vielleicht besser. Dort sind die Taliban jetzt stärker geworden.
RI: Was für Probleme hatte Ihr Vater in Afghanistan?
BF: Am Anfang wusste ich von den Problemen meines Vaters nichts. Beim Bundesasylamt wurde von mir verlangt, dass ich meinen Vater kontaktiere und ihn nach seinen Problemen frage. Das tat ich. Mein Vater erzählte mir am Telefon, dass er in Afghanistan Mitglied eines Hezb-e war. Wie die Partei geheißen hat, weiß ich jetzt nicht mehr. Er wurde damals von den Taliban mitgenommen und eingesperrt. Mein Vater konnte von dort fliehen. Er kam dann nach Hause. Er kam dann nach 7 Monaten nach Hause, und daraufhin flüchteten wir dann in den Iran.
RI: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt?
BF: Ich war damals sehr jung, aber mir wurde gesagt, dass wir in Mazar-e Sharif gelebt haben.
RI: Das heißt, Ihre Familie hat in der Stadt Mazar-e Sharif gelebt?
BF: Ja.
RI: Welche Probleme hätten Sie, wenn Sie nach Mazar-e Sharif zurückkehrten?
BF: Ich kenne dort niemanden. Was soll ich dort machen? Außerdem herrscht dort Krieg. Seitdem der neue Präsident regiert, wird die Sicherheitslage Tag für Tag schlechter. Vorgestern wurden bei einer Bombenexplosion in Kunduz 300 bis 400 Menschen getötet.
RI: Wollen Sie noch irgendetwas vorbringen?
BF: Nein, ich habe alles schon vorgebracht.
RI: Sind Sie derzeit vertreten?
BF: Nein.
Erörtert und zum Akt genommen werden ein Bericht der Staatendokumentation (Beilage A) und ein Bericht des UNHCR (Beilage B), zwei weitere Berichte aus der Staatendokumentation (Beilagen C und D) sowie ein gutachterliche Stellungnahme (Beilage E).
BF: Die Sicherheitslage ist jetzt auch in Kabul und Mazar-e Sharif sehr schlecht geworden. Ständig explodieren Bomben und werden dort Menschen getötet. Die Soldaten von der afghanischen Nationalarmee lassen die Taliban, die in Haft sind, gegen Geld frei, und am nächsten Tag verüben diese Freigelassenen wieder Selbstmordanschläge.
R: Welches Religionsbekenntnis haben Sie?
BF: Ich bin Moslem, Schiite.
R: Sie gehören zur Volksgruppe der Hazara?
BF: Ja.
R: Möchten Sie noch etwas vorbringen?
BF: Nein."
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Bekenntnisses.
Die Familie des Beschwerdeführers verließ Afghanistan, als der Beschwerdeführer selbst noch ein Kind war, da der Vater des Beschwerdeführers mit den Taliban Probleme bekommen hatte. In der Folge lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie ca. zehn Jahre im Iran. Schließlich wurde er von seiner Familie nach Europa geschickt, damit er eine Ausbildung erhält und arbeiten gehen kann.
Zu Afghanistan:
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte
In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).
Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).
Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Sicherheitsabkommen
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Wahlen 2014
Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).
Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).
Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).
Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).
Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Drogenanbau
In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).
Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).
Kabul
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Die Provinz Balkh
Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans. Sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:
Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat 14 administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).
Die Provinz Balkh zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch erhöhten regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen in einer Anzahl von Bezirken ihre Aktivitäten gegen afghanische Sicherheitskräfte und Beamte (Khaama Press 5.9.2014; vgl. Khaama Press 13.7.2014).
Die Stadt Mazar-e Sharif wird als eher ruhig bezeichnet. Ein weiterer Indikator dafür ist die Funktion der Stadt als eine Art "Vorzeigeprojekt" für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 41% gesunken. 2013 wurden 85 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Hazara
Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).
Schiiten
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2014).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2014). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. USCIRF 30.4.2014). Zwar gab es im Juli 2014 einen Angriff auf einen Konvoi schiitischer Muslime, jedoch war dies einer der wenigen Fälle konfessioneller Tötungen gegen Schiiten in Afghanistan (LAT 25.7.2014). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (AA 31.3.2014).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2014). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014 und USDOS 27.2.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 27.2.2014).
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
UNHCR ist auf Grundlage der oben dargestellten Lage der Ansicht, dass - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - für Personen, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Religion und/oder zugeschriebenen politischen Überzeugung besteht.
(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Gemäß der nachfolgenden Quelle, AREU, wird die Provinz Balkh und deren Provinzzentrum Mazar-e Sharif -geschichtlich der politische und wirtschaftliche Knotenpunkt des Nordens - als gediehen angesehen, insbesondere aufgrund der Lage, Sicherheit und einer relativ effektiven Verwaltung vor Ort. Der wirtschaftliche Boom in Mazar-e Sharif (speziell in der Baubranche) hat Arbeiter von überall aus der Provinz Balkh, aus den angrenzenden Regionen und auch von weiter her angelockt. Der Gelegenheitsarbeitsmarkt in Mazar-e Sharif ist ein wichtiger Teil der Lebensgrundlage für viele Haushalte selbst in den ländlichen Gegenden; informellen Schätzungen zufolge stammen 80 Prozent der Gelegenheitsarbeiter aus ländlichen Bezirken.
Laut der Central Statistics Organization Afghanistan (CSO) lebt über ein Drittel der Bevölkerung von der Provinz in städtischen Bereichen, deren Mehrheit wiederum (82 Prozent) lebt in Mazar-e Sharif. Selbst während der Jahre des offenen Konflikts war das Provinzzentrum Mazar relativ stabil und so hat es die Bevölkerung weiterhin in die Stadt gezogen. Sie ist derzeit die viertgrößte Stadt in Afghanistan, mit einer geschätzten Bevölkerungszahl von 357.000. Wie in Afghanistan üblich, konzentrieren sich auch in der Provinz Balkh die medizinischen Einrichtungen in den Zentren, speziell in Mazar-e Sharif, welches eine Vervielfältigung des privaten Spitalsektors und anderer Gesundheitseinrichtungen erlebt hat. Der Großteil der Elektrizität in Balkh stammt aus Turkmenistan und Usbekistan. Außerhalb der großen Städte und Gemeinden von Mazar-e Sharif, Dehdadi, Hiratan, Balkh und Khulm ist Elektrizität nur eingeschränkt verfügbar.
(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)
Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans an der Grenze zu Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan. Die Nachbarprovinzen sind Jawzjan im Nordwesten, Sari Pul im Südwesten, Samangan im Südosten und Kunduz im Nordosten. Die Provinz umfasst eine Fläche von 17.249km² und teilt sich in 15 Distrikte. Mazar-i-Sharif ist die viertgrößte Stadt des Landes, die Hauptstadt der Provinz und das wichtigste Zentrum im Norden des Landes.
Die Bevölkerung ist ethnisch sehr heterogen. Es gibt größere Gruppen von Tadschiken, Hazara, Paschtunen, Araber, Usbeken, Turkmenen, sowie sunnitische Hazara (Kawshi). Der Norden der Provinz entlang des Flusses Amu Darya ist hauptsächlich von Turkmenen besiedelt. In den Distrikten Balkh, Chimtal, Char Bolak und Dawlatabad gibt es hingegen eine ethnisch stark heterogene Bevölkerung, wobei der Distrikt Balkh sogar eine paschtunische Mehrheit aufweist. Der Distrikt Charkent hat eine mehrheitlich tadschikische Bevölkerung und starke hazarische und usbekische Minderheiten. Der Distrikt Chimtal wiederum eine arabische Mehrheit. Im Distrikt Sholgara gibt es neben der usbekischen, arabischen und hazarischen Bevölkerung auch paschtunische Gebiete. Der gebirgige Süden der Provinz weist eine stark regional unterschiedliche Bevölkerung auf und besteht vor allem aus Tadschiken, Usbeken und Hazara. Der Osten der Provinz wird mehrheitlich von Tadschiken bewohnt. Mazar-i-Sharif ist ethnisch gemischt.
(Beilage D zum Verhandlungsprotokoll)
In der afghanischen Gesellschaft im Ausland wird öfters über die islamische Religion diskutiert und die Rückständigkeit des Landes und die dort stattfindenden Kriege auf den Islam zurückgeführt. Dabei kommt es vor, dass viele Personen über den Islam Äußerungen tätigen, die den Anschein erwecken, dass diese Personen ungläubig geworden wären. Nach meiner Erfahrung, während meiner Reisen nach Afghanistan, habe ich solche Leute in Kabul oder anderswo in Afghanistan getroffen. Ich habe nicht in Erfahrung bringen können, dass irgendwelche Personen aus Gründen ihrer Äußerungen zum islamischen Glauben im Ausland, wenn sie zurückkehren, verfolgt werden. Nach meiner Erfahrung werden diese Personen auch nicht belangt, wenn sie an den religiösen Zeremonien nicht teilnehmen. ... Tausende afghanische Flüchtlinge in Europa oder in Amerika reisen jährlich nach Afghanistan. Es ist mir nicht bekannt geworden, dass jemand wegen seiner islamkritischen Haltung in Europa verfolgt worden wäre. Es sei denn, dass sie zum Christentum konvertiert sind und dies auch nachweislich in Afghanistan bekannt wird.
(Beilage E zum Verhandlungsprotokoll)
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.
Nicht festgestellt werden konnte, dass betreffend den Beschwerdeführer eine konkrete individuelle Gefährdung in seiner Heimat bestünde, da der Beschwerdeführer sich bereits viele Jahre nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat, und kein Anhaltspunkt besteht, dass irgendjemand den Beschwerdeführer in Verfolgungsabsicht suchen sollte. Dementsprechend gab der Beschwerdeführer auch auf die Frage, welche Probleme er hätte, wenn er jetzt nach Afghanistan zurückkehren müsste, im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass er in Afghanistan jetzt niemanden habe, und verwies er bloß auf die Sicherheitslage in Afghanistan, sodass sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers keine individuelle konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers ergibt. Aus dem Umstand, dass sein Vater mit den Taliban Probleme bekommen hatte, lässt sich Derartiges nicht (mehr) ableiten, da nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den ehemaligen Wohnort Mazar-e Sharif diesbezüglich konkret bedroht wäre, da sich aus den Feststellungen nicht ergibt, dass Mazar-e Sharif derart von den Taliban beherrscht wird, dass jeder Rückkehrer dort von diesen kontrolliert würde. Anhaltspunkte für eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers bestehen daher nicht.
Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er das Gutachten betreffend Altersfeststellung nicht weiter bestreite, sodass von einem Geburtsalter XXXX auszugehen war, zumal diesfalls den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegen getreten werden kann.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können im Hinblick auf die Beweiswürdigung nicht festgestellt werden, da, wie bereits oben festgehalten, keine aktuelle individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den Gründen des Verlassens Afghanistans der Familie des Beschwerdeführers erkannt werden kann, zumal die Familie des Beschwerdeführers schon vor vielen Jahren Afghanistan verließ und zudem nach den Feststellungen die Taliban Mazar-e Sharif keineswegs kontrollieren. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an.
Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischen Bekenntnisses sei, doch ist nach den diesbezüglichen Feststellungen zwar eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara gegeben, die jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Schwierige Lebensbedingungen vermögen aber keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzuzeigen. Dass aber bereits jeder Hazara, der in Afghanistan wohnt, es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergibt sich aus den Feststellungen nicht.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.).
Soweit in der Beschwerde auf die UNHCR-Richtlinien hingewiesen wird, ist dem entgegen zu halten, dass auch nach den diesbezüglichen Richtlinien UNHCR der Auffassung ist, dass in diesen Fällen eine besonders sorgfältige Prüfung der möglichen Risiken notwendig sei, nicht jedoch, dass generell eine Verfolgung vorläge. Konkrete relevante Risiken betreffend den Beschwerdeführer haben jedoch nicht festgestellt werden können. Insbesondere kann auch nicht erkannt werden, dass aufgrund einer Verwestlichung des Beschwerdeführers eine konkrete Verfolgungsgefahr bestünde, da sich schon aus den Feststellungen ergibt, dass tausende afghanische Flüchtlinge in Europa oder in Amerika jährlich nach Afghanistan reisen und bislang nicht bekannt geworden ist, dass etwa jemand wegen seiner islamisch-kritischen Haltung in Europa verfolgt wäre. Dass aber der Beschwerdeführer etwa vom Glauben abgefallen sei oder konvertiert sei, wurde nicht einmal behauptet.
Eine konkrete individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Motiven kann daher gegenwärtig nicht erkannt werden, weshalb die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht in Betracht kommt.
Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt nicht zu beanstanden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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