BVwG W104 2103065-1

W104 2103065-1Tribunal Administrativo Federal15 de mai. de 2015

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Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, INVEKOS,<br/>Irrtum, Kassation, Kontrolle, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Unzuständigkeit,<br/>Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit

Texto completo

BVwG W104 2103065-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W104.2103065.1.00

Spruch

W104 2103065-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.9.2013, AZ XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.2.2014, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012,

beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom 26.9.2013 i.d.F. des Bescheides vom 26.2.2014 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Datum vom 14.3.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, darunter die Flächen der Almen mit der BNr. XXXX und XXXX, die er beide selbst bewirtschaftet.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118796816, wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.324,05 gewährt. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Futterfläche der erwähnten Almen vorerst noch nicht berücksichtigt habe werden können.

Am 20.8.2013 fand auf diesen beiden Almen eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für die XXXX eine Differenz von 6,28 ha und für die XXXX eine Differenz zwischen beantragter und vorgefundener Futterfläche von 5,38 (jeweils anteilig in Bezug auf die vom Beschwerdeführer aufgetriebenen Tiere) festgestellt wurde.

Mit Bescheid der AMA vom 26.9.2013, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.817,26 gewährt und eine Flächensanktion in Höhe von EUR 459,44 verhängt. Dabei wurden 83,07 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 72,62 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 68,88 ha zugrunde gelegt. Dieser Differenz lag gemäß der Begründung - außer einem nicht sanktionierten Abzug von 0,1 ha für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten - ausschließlich die bei einer Verwaltungskontrolle im Rahmen eines Vergleiches der beantragten Futterflächen auf Almen der Jahre 2009-2012 ermittelte Reduktion der Almfutterfläche für den Beschwerdeführer auf der XXXX von 3,63 ha zu Grunde. In der Begründung wurde u.a. angeführt, aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle ergäben sich Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20%, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der er die Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise beantragte, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden. Die 2. Instanz möge auch die Alm-Referenzfläche feststellen. Die Beschwerde bezieht sich offensichtlich auf die Kürzung aufgrund der Flächendifferenz auf der XXXX. Diese wird zwar in der Begründung nicht genannt, doch spricht der Bescheid nur in Bezug auf diese Alm Kürzungen aus. Darin wird ausgeführt, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da die Behörde vor Bescheiderlassung in einem vorgeschalteten Ermittlungsverfahren von sich aus die tatsächliche Almfutterfläche hätte feststellen und eine Vor-Ort-Kontrolle hätte durchführen müssen. Begründend führt der Beschwerdeführer weiter aus, die Futterflächen seien nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte die Behörde trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommen, so könne ihm kein Vorwurf einer fahrlässigen oder falschen Beantragung gemacht werden. Auf das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2007 habe er als amtliches Ergebnis berechtigt vertrauen können, die Angaben zur Futterfläche seinen in den Jahren bis einschließlich 2012 beim Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle belassen worden. Wenn dieses Ergebnis als falsch bewertet werde, so sei dies ein Irrtum der Behörde bei der früheren Vor-Ort-Kontrolle. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Mit "Abänderungsbescheid" vom 26.2.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.448,34 gewährt, wobei 66,54 Zahlungsansprüche sowie wieder eine beantragte Fläche von 72,62 ha und eine ermittelte Fläche von 60,86 ha zugrunde gelegt wurden. Es wurde eine Flächensanktion von EUR 797,96 verhängt, wobei nunmehr - außer einem nicht sanktionierten Abzug von 0,1 ha für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten - von einer Differenzfläche von 5,68 ha ausgegangen wurde, die auf die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 ermittelte, auf den Beschwerdeführer entfallende Futterflächendifferenz auf der XXXX und der XXXXzurückzuführen ist. In der Begründung wurde u.a. angeführt, aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle ergäben sich Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20%, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[...]"

Mit Vorlageantrag vom 5.3.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, er habe sich regelmäßig in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen mit allen ihm verfügbaren Mittel informiert und habe die Almfutterflächen durch persönliche Begehung überprüft. Aus diesen Besichtigungsergebnissen an Ort und Stelle auf der Alm habe sich für ihn kein Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben ergeben.

Für die XXXX wird ausgeführt, dass in den Jahren 2004-2009 eine Futterfläche von 36 ha beantragt worden sei. Diese Beantragung sei im September 2007 im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle überprüft worden, das Kontrollorgan habe dabei die beantragte Futterfläche bestätigt. Seit dem Jahr 2000 habe sich der Beschwerdeführer bemüht, mittels der von der Landwirtschaftskammer bzw. der AMA zur Verfügung gestellten Luftbilder und Hofkarten die tatsächlich vorhandene Futterfläche abzugrenzen. Ihm sei natürlich bewusst, dass mit dem heutigen Wissensstand - nachdem mittlerweile zwei Vorortkontrollen auf seiner Alm durchgeführt wurden - diese Abzüge zu gering bemessen waren. Zum damaligen Zeitpunkt habe er aber diese Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, zumal ihm auch bekannt war, dass die Futterfläche ähnlich gelagerter Almen bei Vor-Ort-Kontrollen bestätigt wurde. Im Zuge der ersten, verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 habe er dann eine Futterfläche von 37,23 ha ermittelt und beantragt, mit dem Mehrfachantrag 2012 sei eine neue Digitalisierung durchgeführt und die beantragte Fläche auf 36,08 ha reduziert worden. Beim Mehrfachantrag 2013 sei dann die Futterfläche auf 28,93 ha reduziert wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle im August 2013 habe aber eine Almfutterfläche von 25,52 ha ergeben. Gegen den Kontrollbericht sei von ihm Einspruch erhoben worden. Der relativ späte und ungünstige Zeitpunkt der Kontrolle (kurz nach dem Höhepunkt der katastrophalen Trockenheit im Sommer und den damit verbundenen Trockenschäden) hätte zu einer weit schlechteren Einstufung der Futterflächen geführt, als sie in normalen Jahren der Fall wäre. Zudem seien jährlich Schwendarbeiten durchgeführt worden, ein Teil der Fläche sei in einem Revitalisierungsprojekt verbessert worden. Bei drei Schlägen habe der ungünstige Kontrollzeitpunkt zu einer schlechteren Einstufung der Futterfläche geführt. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren Vor-Ort-Kontrollen als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege offenbar ein Irrtum der Behörde bei den früheren Vorortkontrollen insbesondere auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwendet. Kürzungen und Ausschlüsse könnten wegen Verjährung nicht mehr verhängt werden und die Strafe sei unangemessen hoch. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da die Behörde vor Bescheiderlassung in einem vorgeschalteten Ermittlungsverfahren von sich aus die tatsächliche Almfutterfläche hätte feststellen und eine Vor-Ort-Kontrolle hätte durchführen müssen.

Zur XXXX führt der Beschwerdeführer eine ähnliche Argumentation ins Treffen. Die Beantragung von 33 ha Futterfläche im Jahr 2007 sei im September 2007 im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle überprüft worden. Das Kontrollorgan habe dabei die beantragte Almfutterfläche auf 26,53 ha reduziert. Nachdem diese amtliche Kontrolle durchgeführt worden sei, habe er die festgestellte Futterfläche in den Jahren 2008 und 2009 in seine Beantragung übernommen. Beim MFA 2013 sei die Futterfläche auf 20,7 ha reduziert worden und es habe auch eine rückwirkende Richtigstellung der Futterfläche bis ins Jahr 2009 stattgefunden. Die Vor-Ort-Kontrolle im August 2013 erbrachte eine Almfutterfläche von 14,46 ha. Auch hier habe der relativ späte und ungünstige Zeitpunkt der Kontrolle zu einer weit schlechteren Einstufung der Futterfläche geführt, als es in normalen, nicht derart trockenen, Jahren, der Fall gewesen wäre. Die bisherigen Vor-Ort-Kontrollen, die der Beschwerdeführer seinen Anträgen zu Grunde gelegt habe, seien somit zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. An einer falschen Beantragung treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, u.a. deshalb, weil sich die Antragstellung am Ergebnis der alten Vorortkontrollen orientiert habe und, wenn dieses unzutreffend gewesen sei, ein Irrtum der Behörde vorliege. Die Kürzungen und Ausschlüsse seien unangemessen hoch und gleichheitswidrig, es bestehe auch keine Rückzahlungsverpflichtung, da ein unionsrechtskonformes Messsystem nicht zur Verfügung gestanden habe. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da die Behörde vor Bescheiderlassung in einem vorgeschalteten Ermittlungsverfahren von sich aus die tatsächliche Almfutterfläche hätte feststellen und eine Vor-Ort-Kontrolle hätte durchführen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Mit Datum vom 14.3.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, darunter die Flächen der Almen mit der BNr. XXXX und XXXX, die er beide selbst bewirtschaftet.

Am 20.8.2013 fand auf diesen beiden Almen eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für die XXXX eine Differenz von 6,28 ha und für die XXXX eine Differenz zwischen beantragter und vorgefundener Futterfläche von 5,38 (jeweils anteilig in Bezug auf die vom Beschwerdeführer aufgetriebenen Tiere) festgestellt wurde.

Zur XXXX

Am 26.3.2014 stellte die Außenstelle XXXX der Landwirtschaftskammer Kärnten eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" für die Alm XXXX (vom Beschwerdeführer wird dieses Feldstück XXXX genannt) für die Antragsjahre 2009 bis 2013 aus, dass sie die Fläche im Rahmen einer bei der Außenstelle Spittal an der Drau erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung aus ihrer Sicht dem Landwirt und der Außenstelle des Kammeramtes der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Dieser Bestätigung liegt eine detaillierte "Schlagbewertung nach Nummer mit Begründung" bei.

Die Behörde konnte diese Bestätigung ihrem Bescheid nicht mehr zugrunde legen. In einer Stellungnahme vom 12.3.2015 zum Beschwerdefall BVwG W104 2017443-1 zum selben Beschwerdeführer betreffend das Antragsjahr 2013 für dieselben Almen meinte sie zu dieser Bestätigung, im Zuge der Stellungnahme sei erkannt worden, dass die vorgelegte Bestätigung bis dato nicht in Bearbeitung genommen worden sei. Diese sei nachgeholt worden und festgestellt, dass diese Bestätigung von der Behörde akzeptiert werden könne, was zur Aufhebung der Sanktion für diese Alm führen würde. Eine Begründung dafür, aus welchen Erwägungen die Behörde zum Schluss gelangt, diese Bestätigung könne "akzeptiert werden", enthält die Stellungnahme der Behörde nicht.

Eine Einschau in das INVEKOS-GIS über die Applikation eAMA, dem ein Luftbild aus dem Jahr 2009 zu Grunde liegt, nährt Zweifel an der Nachvollziehbarkeit der LWK-Bestätigung. So hat der Prüfer bei dem vom Beschwerdeführer als Schlag 3 beantragten Schlag 50% Futterfläche vorgefunden, beantragt waren 90 %. In der LWK-Bestätigung wird angeführt, aufgrund der erkennbaren Grünfärbung sei eine 90-prozentige Futterfläche plausibel bewertet. Das Bild zeige keine unproduktiven Pflanzenbestände. Auf dem Luftbild ist jedoch erkennbar, dass zahlreiche deutliche braun gefärbte Streifen erkennbar sind, dazwischen große hellgrün gefärbte Bereiche. Die Bestätigung enthält keine Erklärung für dafür, dass zwischen diesen Flächen keine Differenzierungen vorgenommen wurden. Auch die Behörde nimmt, wie dargestellt, dazu nicht Stellung

Zur XXXX liegt keine derartige Bestätigung der Landwirtschaftskammer vor.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i. d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.

2.2. Zum Beschwerdegegenstand:

Die Behörde hat ihren eigenen Bescheid vom 26.9.2013 durch einen weiteren Bescheid vom 26.2.2014 abgeändert. Grund für die Abänderung war nicht die Erledigung der Berufung (nach dem 1.1.2014: Beschwerde), sondern im Gegenteil die Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013. Die Behörde wollte dennoch eine Beschwerdevorentscheidung erlassen (vgl. die Rechtsmittelbelehrung des als "Abänderungsbescheid" betitelten Bescheides zu einem möglichen Vorlageantrag).

Gemäß dem - nunmehr anzuwendenden - § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Auch gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in der zum Berufungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. § 19 Abs. 7 MOG 2007, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, da dieser erst am 1.1.2014 in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 189/2013, § 32 Abs. 7 MOG 2007) und die zweimonatige Frist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

Allerdings ist die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen (der angefochtene Bescheid wurde am 26.9.2013, die Beschwerdevorentscheidung am 26.2.2014 erlassen; vgl. dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7). Die Beschwerdevorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig.

Gemäß § 27 VwGVG sind Bescheide unzuständiger Behörden jedenfalls aufzuheben. Fraglich ist, was dies für den Entscheidungsgegenstand des erkennenden Gerichts bedeutet sowie ob und in welcher Weise sich das Gericht mit der Beschwerde inhaltlich auseinandersetzen kann.

Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 Rz 13, sehen, in ausführlicher Auseinandersetzung mit Rechtsprechung, Schrifttum und Materialien, bei Konstellationen wie im gegenständlichen Fall, dass eine Beschwerdevorentscheidung jedenfalls rechtswidrig wegen eingetretener Unzuständigkeit der Behörde ist, eine Möglichkeit darin, den angefochtenen Bescheid "in der Form der Beschwerdevorentscheidung" aufzuheben, weil die Beschwerdevorentscheidung mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid eine Einheit bilde. Diese Sichtweise führt im vorliegenden Fall insofern zum Ziel, als, wie zu zeigen sein wird, auch der Bescheid, gegen den Berufung erhoben wurde, wegen wesentlicher Ermittlungsmängel aufzuheben war.

2.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:

Art. 57, 58 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65, lauten auszugsweise:

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."

§ 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013 lautet:

"(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht."

2.4. Zur Zurückverweisung:

Wie in Pkt. 3.3. ausgeführt, war die Beschwerdevorentscheidung vom 26.2.2014 wegen Unzuständigkeit der Behörde jedenfalls aufzuheben. Dieses rechtliche Schicksal teilt aber auch der Bescheid vom 26.9.2013, gegen den Berufung erhoben worden ist.

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Anzuwendende Sach- und Rechtslage für die Behörde ist - ebenso wie für das Verwaltungsgericht - der Zeitpunkt ihrer Entscheidung.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 26.9.2013 war die Vor-Ort-Kontrolle auf den betroffenen Almen bereits erfolgt. Das Ergebnis dieser Kontrolle wurde jedoch in diesem Bescheid in keiner Weise berücksichtigt. Eine Berücksichtigung erfolgte erst in der Beschwerdevorentscheidung, die jedoch wegen Unzuständigkeit der Behörde jedenfalls aus dem Rechtsbestand auszuscheiden war. Unberücksichtigt blieb auch die Bestätigung der Landwirtschaftskammer gemäß "Task-Force Almen", weil diese erst nach Erlassung des Bescheides abgegeben wurde.

Entscheidende Sachverhaltselemente zur Frage der tatsächlich ermittelten Fläche und zum Verschulden des Beschwerdeführers sind daher von der Behörde nicht ermittelt worden. Es lag daher ein Grund vor, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde insbesondere folgende Ermittlungsschritte zu setzen haben:

Prüfung, inwieweit es dem Beschwerdeführer gelungen ist, sein mangelndes Verschulden durch Berufung auf die Bestätigung der Landwirtschaftskammer zu beweisen; dabei ist allerdings festzuhalten, dass gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln hat (vgl. jüngst VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG). Für die XXXX ergibt sich daraus die Notwendigkeit, die Bestätigung der Landwirtschaftskammer auf ihre Plausibilität und ihre Eignung zu prüfen, mangelndes Verschulden in Bezug auf Art. 73 VO (EG) 1122/2009 zu belegen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es am Beschwerdeführer gelegen ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Digitalisierung auf die konkrete Beschaffenheit der Flächen vor Ort, die nur ihm selbst bzw. seinem Vertreter bekannt sein kann, hinzuweisen. Die diesbezügliche Verantwortung liegt beim Antragsteller.

2.4. Zu Spruchteil B:

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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