BVwG L501 2005532-1

L501 2005532-1Tribunal Administrativo Federal15 de mai. de 2015

Abrir fonte

Regest

Dienstgebereigenschaft, Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis,<br/>persönliche Abhängigkeit, Versicherungspflicht

Texto completo

BVwG L501 2005532-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L501.2005532.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 29.08.2012, Zl. VR/RS XXXX, zu DG-Kontonummer XXXX, betreffend Feststellung der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung von Frau XXXX, VSNR XXXX, für den Zeitraum 16.04.2012 bis 27.04.2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 4 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 29.08.2012 wurde festgestellt, dass Frau XXXX (in der Folge Frau O-D.M.) aufgrund ihrer für Herrn XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei - bP) ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft in der Zeit vom 16.04.2012 - 27.04.2012 als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer am 07.05.2012 an der Adresse XXXX, durch Organe des Finanzamtes XXXX, Team Finanzpolizei, durchgeführten Kontrolle vier Personen auf der dortigen Baustelle angetroffen worden seien, darunter die rumänische Staatsangehörige Frau O-D.M. sowie die bP. Während die angetroffenen Arbeiter angegeben hätten, als unbeschränkt haftende Gesellschafter der Fa. XXXX, (in der Folge Firma Trockenausbau OG) im Auftrag der bP Renovierungsarbeiten am Haus durchzuführen, habe die bP bezüglich Frau O-D.M. ausgesagt, sie für Reinigungsarbeiten zu beschäftigen und mit Dienstleistungsschecks zu bezahlen; es seien aber noch keine Dienstleistungsschecks ausgefolgt worden.

Im selbständig ausgefüllten Personenblatt habe Frau O-D.M. angegeben, von der bP seit 16.04.2012 (8 Stunden von Montag bis Freitag) für Reinigungsarbeiten beschäftigt zu werden sowie einen Vorschuss in Höhe von € 200.- bis € 300.- erhalten zu haben. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 15.05.2012 habe Frau O-D.M. ausgesagt, nur von 16. April bis 27. April 2012 auf der Baustelle Reinigungsarbeiten nach dem Ausräumen des Hauses sowie während der Renovierungsarbeiten durchgeführt zu haben, dabei sei ihr von der bP mitgeteilt worden, was sie auf der Baustelle machen solle. In den zwei Wochen habe sie ca. 80 Stunden für die bP gearbeitet. Als Lohn seien € 300.- pro Woche vereinbart worden, wobei sie bisher einen Vorschuss in Höhe von € 200.- erhalten habe. Danach sei sie eine Woche in Rumänien gewesen und habe seit ihrer Rückkehr nicht mehr für die bP gearbeitet. Die am Ende der Niederschrift getätigte Angabe von Frau O-D.M., wonach sie eigene Putzmittel verwendet hätte, sich vertreten lassen und sich die Zeit frei einteilen habe können, sei auf Anraten des Sohnes der bP, der bei der Niederschrift als Vertrauensperson von Frau O-D.M beigezogen worden sei, gemacht worden.

In zwei Stellungnahmen sei im Wesentlichen vorgebracht worden, dass das Zweifamilienhaus im XXXX vor der bP im Zuge einer Insolvenzversteigerung erworben worden sei und Frau O-D.M. gemeinsam mit den anderen bei der Kontrolle angetroffenen Personen das Erdgeschoss des Hauses mit 01.05.2012 gemietet habe. Dabei seien Reinigungs- und Erhaltungsarbeiten notwendig gewesen, insbesondere seien Fenster getauscht und ein Vollwärmeschutz angebracht worden. Frau O-D.M. habe Reinigungsarbeiten übernommen, wobei eine Pauschale von € 600,--vereinbart worden sei. Sie habe über eine freie Zeiteinteilung verfügt, habe auf eigene Rechnung gearbeitet und sei auch von den anderen Mietern in ihrer Tätigkeit vertreten worden (z.B. Entsorgung von alten Möbeln). Es seien weder Stundenaufzeichnungen geführt worden, noch könne ein genaues Ende definiert werden, da große Teile des Inventars von den Mietern geputzt und weiterverwendet worden seien.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass auch amtliche Wahrnehmungen der Erhebungsergebnisse ein gültiges Beweismittel darstellen würden, sodass am Bestehen der anfänglichen Argumentation der bP mit Dienstleistungsschecks kein Zweifel bestünde. Auch läge keine antizipative Beweiswürdigung vor, zumal das Personenblatt ‚Finpol9' als Antwortoption "Selbständig tätig" und "Nichtselbständig tätig" enthielte und Frau O-D.M. das Formblatt mit den wesentlichen Angaben zu ihrer "Tätigkeit", einem neutralen Ausdruck für jegliche Erwerbstätigkeit, befüllt habe. Die mit Frau O-D.M. angefertigte Niederschrift vom 15. Mai 2012 decke sich mit dem Personenblatt, präzisiere den bislang erhobenen Sachverhalt und sei das Sprachvermögen des als Übersetzungshilfen fungierenden Herrn XXXX offenkundig ausreichend gewesen. Die Angaben über Vertretungsrechte, Betriebsmittel und freie Zeiteinteilung, die über Aufforderung des Vaters der bP getätigt worden wären, hätten eine fragwürdige Beweiskraft; angesichts eines nur zweiwöchigen Beschäftigungszeitraums hätte Frau O-D.M. eine Vertretung durch Außenstehende jedenfalls aus eigenen Antrieb vorgebracht.

Rechtlich ging die belangte Behörde vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG aus.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Einspruch. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass Frau O-D.M. gemeinsam mit den damaligen Gesellschaftern der Firma Trockenausbau OG beabsichtigte habe, die Erdgeschosswohnung zukünftig zu beziehen. Diese Wohnung sei noch mit Hausrat aus dem Verlassenschaftsvermögen XXXX angeräumt gewesen. Die Verlassenschaft sei räumungspflichtig mit Schadenersatzpflicht gewesen. Frau O-D.M. und die anderen Mitmietinteressenten hätten mit den - nicht näher bezeichneten - Verlassenschaftsvertretern Vereinbarungen über die Überlassung von Verlassenschaftsvermögen sowie einen Werkvertrag für die Einlagerung bestimmter Teile dieses Vermögens in Lagerräumen der bP abgeschlossen. Die bP habe daher die Werkvertragsnehmer nur angewiesen, in welchen Lagerraum die Teile des Verlassenschaftsvermögens zu lagern seien und die besenreine Räumung der Wohnräume durch die Verlassenschaften überwacht. Die Empfangsbestätigung von Frau O-D.M. vom 26. April 2012 für die €

200. - weise die Verlassenschaften als ihre Auftraggeber aus.

Die bP moniert des Weiteren, dass es die Finanzpolizei abgehlehnt habe, mit ihm eine Niederschrift aufzunehmen, um die amtlichen Wahrnehmungen zu entkräften; die Finanzpolizei ersetze das qualifizierte Beweismittel der öffentlichen Urkunde durch die je nach momentanem Verfahrensstand sich ändernden Erinnerungen ihrer Beamten. Kritisiert wird auch der von der Finanzpolizei bei der Einvernahme von Frau O-D.M. gewählte Begriff "Baustelle"; nach Ansicht der bP habe Frau O-D.M. die Begriffe Wohnung und Baustelle verwechselt.

Die bP bemängelt in der Folge die Beweiswürdigung der belangten Behörde sowohl zum Themenkreis Dienstleistungscheck als auch zur Selbstständigkeit von Frau O-D.M.; auch sei sie (die bP) keine Vertragspartei. Hinsichtlich des Arbeitsumfanges wendet die bP ein, dass Frau O-D.M. weniger als 80 Stunden gearbeitet habe, da sie laut ihrer Niederschrift "mit Unterbrechungen" tätig gewesen sei und laut Feststellungen der Finanzpolizei vom Werklohn € 600,00 den Anteil von € 200,00 erhalten habe und dann nicht mehr tätig gewesen sei; der ausständige Werklohn in Höhe von € 400,00 sei auch an ihre Vertreter ausbezahlt worden.

Mit Schreiben vom 21.06.2013 legte die belangte Behörde den Einspruch mitsamt dem Verwaltungsakt dem Landeshauptmann von Oberösterreich vor. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18.06.2014, Zl. LVwG-XXXX, wurde der Beschwerde von Herrn XXXX(= bP) gegen das wegen Verwaltungsübertretung betreffend Frau O-D.M. nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG verhängte Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung vom 29.05.2013, XXXX, insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe herabgesetzt wurde. Die in dieser Angelegenheit seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich am 09.04.2014 abgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und der bP mit Schreiben vom 16.04.2015 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Eine Äußerung langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Im Zuge des Insolvenzverfahrens von Herrn XXXX (in der Folge Herr J.R. jun.) wurde die Liegenschaft XXXX aus der Verlassenschaft der bereits verstorbenen Eltern von Herrn J.R. jun. der Masse zugeschlagen und von der bP sodann im Februar 2012 erworben. Im Rahmen einer am 07.05.2012 an der Adresse XXXX durch Organe des Finanzamtes XXXX, Team Finanzpolizei, vorgenommenen Kontrolle wurden neben den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (Herr XXXX, Herr XXXX und Herr XXXX, alle rumänische Staatsangehörige) der Firma Trockenausbau OG, welche im Auftrag der bP Renovierungsarbeiten an einem dort befindlichen Wohnobjekt durchführten, die rumänische Staatsangehörige Frau XXXX (Frau O-D.M.), VSNR XXXX, sowie die bP angetroffen. Das Erdgeschoss des durch die Firma Trockenausbau OG renovierten Wohnhauses wurde von der bP mit 01.05.2012 an Frau O-D.M., ihren Lebensgefährten Herr XXXX sowie die Herren XXXXvermietet. Die bP teilte den Kontrollorganen mit, dass Frau O-D.M. Reinigungsarbeiten durchführe, sie mit Dienstleistungschecks entlohnt werde, die bereits erworbenen Dienstleistungsschecks aber nicht eingesehen werden könnten, da diese von der zum Kontrollzeitpunkt nicht anwesenden Gattin aufbewahrt werden würden. Frau O-D.M. führte vom 16.04.2012 bis 27.04.2012 im Zuge von Sanierungs- und Renovierungsvorgängen Reinigungsarbeiten im Ausmaß von insgesamt ca. 80 h für die bP unter deren Anleitung und Kontrolle auf der Liegenschaft XXXX durch. Sie wurde von der bP nicht als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet. Als Vorschuss erhielt sie von der bP einen Betrag in Höhe von € 200,-- , als Entlohnung waren rund € 300,-- wöchentlich vereinbart.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt, beinhaltend insbesondere das Tonbandprotokoll von der am 09.04.2014 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, sowie den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, beinhaltend insbesondere das Personenblatt betreffend Frau O-D.M., die mit Frau O-D.M angefertigte Niederschrift vom 15.05.2012, den Strafantrag des Finanzamtes XXXX, Finanzpolizei, vom 31.05.2012, die Stellungnahme der bP vom 20.06.2012 und das Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der bP vom 26.07.2012.

Das Tonbandprotokoll von der am 09.04.2014 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde der bP im Hinblick auf die darin enthaltenen Aussagen zur Stellungnahme übermittelt, eine Äußerung langte nicht.

Die bP bringt in ihrer Beschwerde (Seite 1) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2012 erstmalig das Vorliegen eines Werkvertrages zwischen den Verlassenschaftsvertretern und Frau O-D.M. samt Mitmietern XXXX über eine von ihnen vorzunehmende Einlagerung von genau bezeichneten Gegenständen des Verlassenschaftsvermögen in Lagerräume der bP vor. Dieser Einwand ist mit den bisherigen Ausführungen der bP nicht in Einklang zu bringen und widerspricht überdies den Angaben von Frau O-D.M. im Personenblatt und in der Niederschrift vom 15.05.2012 sowie der zeugenschaftlichen Aussage des Kontrollorgans vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

So gab die bP am Tag der ersten Kontrolle, dem 07.05.2012, an, dass sie das Haus Im Rahmen einer Versteigerung erworben habe, Renovierungsarbeiten im Haus durchführe, Frau O-D.M. für sie Reinigungsarbeiten verrichte und sie mittels Dienstleistungschecks entlohnt werden würde (vgl. Tonbandprotokoll S. 9; amtliche Wahrnehmung, festgehalten im Strafantrag vom 31.05.2012). Die diesbezüglichen Ausführungen des Kontrollorgans überzeugen. Sie sind substantiiert, die geschilderten Ermittlungsschritte (telefonische Kontaktaufnahme mit AMS zwecks rechtlicher Abklärung unmittelbar nach Beendigung des Gesprächs mit der bP, aufgrund der erhaltenen Informationen Abstandnahme von einer weiteren Sachverhaltsaufnahme betreffend Frau O-D.M., Studium des Themas Dienstleistungscheck im Büro samt erstmaliger Registrierung des von Frau O-D.M. bereits erhaltenen Vorschusses, folgende niederschriftliche Einvernahme von Frau O-D.M.) schlüssig und nachvollziehbar (vgl. Strafantrag vom 31.05.2012, S. 2 letzter Absatz; Tonbandprotokoll S. 9). Das Kontrollorgan ist zudem geschult, wurde unter Wahrheitspflicht befragt und ist dem erkennenden Gericht nicht einsichtig, warum es Erklärungen der bP, wie "Frau O-D.M. führt für sie

Reinigungsarbeiten durch .... sie habe Dienstleistungsschecks

bereits erworben, diese könnten aber nicht eingesehen werden, da sie von der nicht anwesenden Gattin aufbewahrt werden würden", quasi erfinden sollte (vgl. Tonbandprotokoll S. 9).

Dagegen vermag es die bP nicht, ihre Rechtfertigung (Beschwerde Seite 2, letzter Absatz), sie habe den Dienstleistungsscheck gegenüber den Finanzorganen als nicht mögliche Alternative bezeichnet, da Zielvereinbarungen mit der Verlassenschaft vorlägen, sinnvoll in den Kontrollverlauf einzubetten. Vielmehr ist dem Kontrollorgan zu folgen, wenn es betont, dass gerade aufgrund der speziellen Angaben der bP zum Thema Dienstleistungscheck zunächst von einer weiteren Sachverhaltsaufnahme hinsichtlich der Tätigkeit von Frau O-D.M. Abstand genommen worden sei (vgl. Tonbandprotokoll S. 10). Des Weiteren ist der oben angeführten Rechtfertigung der bP entgegenzuhalten, dass sie weder im Rahmen der Kontrollen (vgl. Tonbandprotokoll S. 12) noch in ihren Stellungnahmen an die belangte Behörde vom 20.06.2012 und 26.07.2012 auf die Verlassenschaftsvertreter als "wahre Auftraggeber" hinwies. Wird jedoch unmittelbar bei der Kontrolle oder kurze Zeit danach nicht einmal der Versuch unternommen, die Situation aufzuklären, so erscheinen spätere Argumente nach Ansicht des erkennenden Gerichts unglaubwürdig und sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung als Schutzbehauptung zu werten. In ihrer Äußerung vom 20.06.2012 bezeichnete die bP zudem völlig gegensätzlich ihre Ehegattin als Auftraggeberin von Frau O-D.M. und sprach - entgegen ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung (Tonbandprotokoll S. 3, 2. Absatz) - selber von Reinigungsarbeiten im Haus und um das Haus herum.

Das Vorbringen in der Beschwerde, die Tätigkeit von Frau O-D.M. sei den Verlassenschaftsvertretern zuzurechnen, widerspricht - wie oben ausgeführt - auch der Angabe von Frau O-D.M. in dem in ihrer Muttersprache verfassten Personenblatt, wonach sie als Reinigungskraft für die bP arbeite. Eine Aussage, die sie auch im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 15.05.2012 im Beisein des Sohnes und bevollmächtigten Vertreters der bP wiederholte, indem sie auf die Frage "Welche Arbeiten haben Sie auf der Baustelle der bP gemacht?" antwortete "Ich habe Reinigungsarbeiten durchgeführt. Ich habe Reinigungsarbeiten nach dem Ausräumen des Hauses und auch Reinigungsarbeiten während der Renovierungsarbeiten durchgeführt." Die diesbezüglich widersprüchlichen Ausführungen von Frau O-D.M. in der mündlichen Verhandlung - der Verlassenschaftsvertreter Herr J.R. jun habe ihnen gesagt, sie sollen das aufräumen bzw. ihre Tätigkeit habe im Aufräumen der Wohnung, dem Verpacken der Kleidung, dem Hinunter- oder Hinaufräumen von Gegenständen bestanden - werden als nicht glaubwürdig erachtet, da nach allgemeiner Lebenserfahrung Erstangaben, die bei der Betretung spontan und frei von Überlegungen hinsichtlich der Konsequenzen getätigt werden, der Wahrheit näher stehen als zeitferne Einwendungen (vgl. VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2005/15/0147, vom 14.10.19993, Zl. 93/17/0202). Bestärkt wird diese Einschätzung noch durch den Hinweis des Kontrollorgans, es habe Frau O-D.M. bei der zweiten Kontrolle im Außenbereich angetroffen und gesehen, wie sie Reste der Eternitvertäfelung, die heruntergeschlagen worden war, zusammenkehrte (vgl. Tonbandprotokoll S. 10, 2. Absatz). Hinsichtlich der von Frau O-D.M. in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten "mangelnden Deutschkenntnisse" als Erklärung für ihre von der Niederschrift divergierende Aussage vor Gericht sowie der in die gleiche Richtung weisenden Ausführungen der bP in ihrer Stellungnahme vom 20.06.2012 ist auszuführen, dass die niederschriftliche Einvernahme am 15.05.2012 unter Beiziehung des rumänischen Staatsangehörigen Herrn XXXX(Eintragung des rumänischen Reisepasses und Personalausweises im ZMR) als Übersetzungshilfe erfolgte und dieser laut Aussage des Kontrollorgans sehr gut Deutsch spricht (Tonbandprotokoll S. 9.). Auch kann den Unterlagen nicht entnommen werden, dass es zu sprachlichen Unklarheiten oder Differenzen gekommen ist; bei dem Einvernehmenden handelte es sich zudem um ein geschultes, einer besonderen Verantwortung unterliegendem Organ der Finanzpolizei, welches imstande ist, die Sprachkenntnisse seiner Gegenüber einzuschätzen und dementsprechend zu handeln.

Nicht zielführend ist auch die Verantwortung der bP in der mündlichen Verhandlung (Tonbandprotokoll S. 2), der Verlassenschaftsvertreter Herr J.R. jun. habe mit den Leuten einen Preis ausgemacht und Frau O-D.M. habe über sie von der Verlassenschaft € 200,00 erhalten. Diese Behauptung widerspricht erneut ihren eigenen Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.06.2012, wonach Frau O-D.M. von ihrer Ehegattin gebeten worden sei, die Reinigungs- und Entsorgungsarbeiten im und um das Haus herum für eine Pauschale von € 600,00 zu übernehmen und sie hierfür im April eine Zwischenzahlung erhalten habe.

Hinsichtlich des in der Beschwerde vorgebrachten Einwands (letzte Seite, 5. Absatz), die Empfangsbestätigung von Frau O-D.M. weise die Verlassenschaft als ihren Auftraggeber aus, ist auf die Aussage von Herrn Herr J.R. jun. in der mündlichen Verhandlung (Tonbandprotokoll S.6) zu verweisen: "....diese Nachweise habe nicht ich ausgestellt. Ich habe das unterzeichnet um zu dokumentieren, dass die das Geld bekommen haben. Sie haben das Geld aber weder von mir noch aus der Verlassenschaft bekommen. Ich hatte damals gar nicht die finanziellen Möglichkeiten dafür."

Gleichfalls als unglaubwürdig zu werten ist das Vorbringen in der Beschwerde (Seite 4, letzter Absatz und Seite 5, erster Absatz), Frau O-D.M. habe den Anteil von € 200,00 erhalten, der ausständige Werklohn in Höhe von € 400,00 sei an deren Vertreter ausbezahlt worden. Diese Vorgehensweise lässt sich nämlich wiederum nicht mit dem behaupteten Werkvertragsverhältnis in Einklang zu bringen ist, da diesfalls die Frage offen bleibt, warum die Vertretung direkt entlohnt worden sein sollte und nicht durch Frau O-D.M, wenn diese nach Ansicht der bP doch selbständig gewesen sein soll.

Zur Aussage von Herrn XXXX in der mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass er seine Begegnung mit der ihm fremden Frau O-D.M. schlüssig und nachvollziehbar schilderte, er mit ihr als zukünftigen Mieterin des Objektes hauptsächlich die Übernahme von Inventar besprach und keinerlei Entlohnung - für welche Tätigkeit auch immer - in Aussicht stellte. Diesbezüglich gab er auch eindeutig und unmissverständlich an, dass weder von ihm noch aus der Verlassenschaft Geld an die zukünftigen Mieter gezahlt worden sei (siehe vorheriger Absatz und Tonbandprotokoll S. 6).

Vor dem Hintergrund des widersprüchlichen und inkonsistenten Vorbringens der bP ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass sich die Sachverhaltsfeststellungen insbesondere auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Kontrollorgans sowie die von Frau O-D.M. spontan und frei von Überlegungen hinsichtlich der Konsequenzen getätigten Erstangaben gründen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts handelt es ich daher bei der in Frage stehenden Tätigkeit um Reinigungsarbeit, die Frau O-D.M. im Auftrag der bP im Zuge von Sanierungs- und Renovierungsvorgängen auf der Liegenschaft XXXXdurchführte, und war diese Tätigkeit keineswegs auf die - laut Aussage der bP - den Verlassenschaftsvertretern obliegende Entrümpelung und einer mit ihr einhergehenden Reinigung gerichtet.

Die seitens der bP erteilten Anweisungen ergeben sich insbesondere aus der niederschriftlichen Einvernahme von Frau O-D.M. am 15.05.2012 (Frage: Wer hat Ihnen gesagt, was Sie auf der Baustelle machen sollen? Antwort: Das hat mir die bP gesagt.) sowie ihrem Zugeständnis in der mündlichen Verhandlung (Wenn mir vorgehalten wird, dass doch offenbar die bP alles angeschafft hat, was ich zu tun habe, so gebe ich dazu an, naja es war natürlich schon so, dass die bP viel öfter anwesend war und diesbezüglich auch Fragen beantwortet hat und Herr J.R. jun. eben nicht immer da war.).

Den Einwendungen zum Arbeitsumfang ist entgegenzuhalten, dass Frau O-D.M. in der seitens der bP angesprochenen Niederschrift eindeutig aussagt, in ‚diesen' zwei Wochen ca. 80 Stunden, d.h. pro Woche 40 Stunden, gearbeitet zu haben und sich aus dem Sinnzusammenhalt zweifelsfrei ergibt, dass sich das Wort ‚diesen' auf den von ihr genannten zweiwöchigen Zeitraum (16.04.2012 bis zur Abreise nach Rumänien am 28.04.2012) bezieht. Allfällige Unterbrechungen verkürzen daher nicht das persönliche Gesamtarbeitspensum von Frau O-D.M. im entscheidungswesentlichen Zeitraum. Die diesbezüglich widersprüchlichen Ausführungen von Frau O-D.M. in der mündlichen Verhandlung (Tonbandprotokoll S.3) werden im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als nicht glaubwürdig erachtet (vgl. VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2005/15/0147, vom 14.10.19993, Zl. 93/17/0202).

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungen

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu A)

II.3.2. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Im Hinblick auf die Einwendungen ist eingangs zu prüfen, ob der bP gegenüber Frau O-D.M. die Dienstgebereigenschaft gemäß § 35 ASVG zukommt.

Gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, führte Frau O-D.M. im Zuge von Sanierungs- und Renovierungsvorgängen Reinigungsarbeiten auf der Liegenschaft XXXX durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach festgestellt, dass es für die Dienstgebereigenschaft entscheidend ist, ob der Betrieb dem in Frage kommenden Dienstgeber wirtschaftlich zuzurechnen ist, d.h. auf seine Rechnung und Gefahr betrieben wird (vgl. Erkenntnis vom 02. April 2008, Zl. 2007/08/0240, oder vom 04. Juli 2007, Zl. 2004/08/0127). Die Liegenschaft samt darauf befindlichen Objekten befindet sich im Eigentum der bP, die Renovierungsarbeiten an dem dort befindlichen Wohnobjekt erfolgten durch die Firma Trockenbau OG in ihrem Auftrag und erzielt sie seit 01.05.2012 Einnahmen durch die Vermietung des Wohnobjektes. Aufgrund der Gegebenheiten ist daher die bP als Eigentümerin sowohl unmittelbar aus der Liegenschaft als auch den damit in Zusammenhang stehenden Aktivitäten berechtigt und verpflichtet. Die ‚Liegenschaft' wird daher zweifellos auf ihre Rechnung und Gefahr geführt. Sie allein ist Trägerin des Risikos, weshalb sie - auch wenn sie als Privatperson agiert - als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG anzusehen ist. Der Rechtfertigung der bP, die Dienstgeberfunktion könne nicht ihr, sondern allenfalls den Verlassenschaftsvertretern zukommen, ist im Hinblick auf die Feststellung unter Punkt II.1., wonach die fragliche Tätigkeit von Frau O-D.M. keineswegs auf die - laut Aussage der bP - den Verlassenschaftsvertretern obliegende Entrümpelung und einer mit ihr einhergehenden Reinigung gerichtet war, nicht gefolgt werden.

Zutreffend hat die belangte Behörde daher die Tätigkeit von Frau O-D.M. der bP als Dienstgeber zugerechnet.

Die sodann zu beurteilende Frage ist, ob Frau O-D.M. ihre Leistungen für die bP im Rahmen eines Werkvertrages oder als Dienstnehmerin erbracht hat. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Werkvertrag auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit darstellen muss, welche bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis. Ein Werkvertrag muss auf einen bestimmten abgrenzbaren Erfolg abstellen, und einen Maßstab erkennen lassen, nach dem beurteilt werden kann, ob das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde. Wird hingegen ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei der Erreichung des angestrebten "Zieles" kein Ende findet, spricht dies für eine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen (vgl. VwGH 2001/08/0131 vom 17.11.2004, 2005/08/0082 vom 25.04.2007).

Frau O-D.M. hatte sich gemäß den Feststellungen zur Durchführung einer unbestimmten Anzahl von Reinigungsarbeiten, sohin von gattungsmäßig umschriebenen Tätigkeiten verpflichtet. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts handelt es sich bei diesem Vertragsgegenstand keinesfalls um eine individualisierte und konkretisierte Leistung, welche eine geschlossene Einheit darstellt, sondern wird von Frau O-D.M. vielmehr auf gewisse Zeit die Erbringung einer Dienstleistung, ein dauerndes Bemühen um ein Reinigungsergebnis und nicht die Herstellung eines gewährleistungstauglichen Werkes geschuldet. Das Vorliegen eines Werkvertrags im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ist daher auszuschließen.

In weiterer Folge ist somit zu untersuchen, ob Frau O-D.M. Dienstnehmerin im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen war.

§ 4 Abs. 2 erster Satz ASVG definiert den Dienstnehmer als eine Person, welche in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. Bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht auf die einzelnen Merkmale gesondert abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Bestimmungsfreiheit und somit die selbständige Tätigkeit wird dann ausgeschaltet sein, wenn der Beschäftigte durch seine Beschäftigung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse (und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht) gebunden ist (vgl VwGH 2007/08/0053; VwGH 2007/08/0041; VwGH 2009/08/0141 ua).

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die persönliche Abhängigkeit nur dann ausgeschlossen, wenn im Vornhinein eine uneingeschränkte Befugnis eingeräumt wurde, sich nach Gutdünken (und nicht nur bei Krankheit oder Verhinderung) bei der Arbeitsleistung vertreten zu lassen (z.B. VwSlg 1397 A/1994, VwSlg 14216 A/1995) und diese Vertretungsbefugnis auch gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss zumindest ernsthaft damit rechnen, dass von diesem Vertretungsrecht auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird.

Fest steht, dass Frau O-D.M. die Reinigungstätigkeiten im entscheidungswesentlichen Zeitraum, d.h. vom 16.04.2012 bis zum 27.04.2012 (die Abreise nach Rumänien fand am 28.04.2012 statt), entgegen dem Vorbringen der bP persönlich durchführte, eine Vertretung definitiv nicht stattfand. Dessen ungeachtet, ist hinsichtlich diverser Ausführungen, Frau O-D.M. habe sich durch die übrigen zukünftigen Mieter vertreten bzw. unterstützen lassen, auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Vertretung bei schweren Arbeiten (vgl. Erkenntnis vom 16.04.1991, Zl. 90/08/0117), in bestimmten Einzelfällen bzw. innerhalb einen definierten Personenkreises, keine die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit und damit die Versicherungspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis darstellt.

Der Arbeitsort wurde durch die zu reinigende Liegenschaft und ihre Objekte vorgegeben, was in der Natur der Sache liegt und daher bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit keiner wesentlichen Bedeutung zukommt. Frau O-D.M. hatte flexible Arbeitszeiten und bekam keine konkreten Vorgaben in Bezug auf den Beginn und das Ende der Arbeitszeit. Ihre Ungebundenheit hinsichtlich Arbeitsablauf oder Arbeitszeit hatte ihre Grenze jedoch naturgemäß darin, dass sie bei ihrer Reinigungstätigkeit u.a. an die Baustellenerfordernisse gebunden war. Im Hinblick auf das von Frau O-D.M. absolvierte wöchentliche Arbeitspensum von 40 Stunden, genügt es zudem für die Bejahung einer persönlichen Abhängigkeit, wenn die übernommene Verpflichtung zu einer ihrer Art nach bestimmten Arbeitsleistung den Arbeitenden während dieser Zeit so in Anspruch nimmt, dass er über diese Zeit auf längere Zeit nicht frei verfügen kann und ihre Nichteinhaltung daher einen Vertragsbruch mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen darstellt (vgl. VwGH vom 20.02.1992, Zl. 89/08/0238). Weisungen hinsichtlich der zu verrichtenden Reinigungstätigkeit wurden von der bP erteilt.

Angesichts der Art und des Umfangs der von Frau O-D.M. ausgeübten Tätigkeit kann nicht an der Ausschaltung ihrer Bestimmungsfreiheit zufolge ihrer Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie auf Grund der sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und der damit eng verbundenen persönlichen Arbeitspflicht gezweifelt werden.

Die zwischen der bP und Frau O-D.M. vereinbarte Entgeltlichkeit ist als weiteres Merkmal der persönlichen Abhängigkeit zu werten. Gegenläufige Anhaltspunkte, wie Vorhandensein einer eigenen Unternehmerstruktur bzw. ein eigenes Unternehmerwagnis, liegen nicht vor.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Hinsichtlich der Behauptung von Frau O-D.M. eigene Putzmittel verwendet zu haben (vom Kontrollorgan aufgenommenen Niederschrift vom 15.05.2012) ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Frage, ob die Reinigungsmittel vom Dienstgeber oder vom Dienstnehmer beigestellt werden, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt, zumal schon in Bezug auf die unterscheidungskräftigen Kriterien ein zweifelsfreies Bild gewonnen werden konnte (vgl. VwGH vom 24.03.1992, Zl. 91/08/0117).

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass Frau O-D.M. auf Grund ihrer Beschäftigung für die bP im streitgegenständlichen Zeitraum der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Qualifikation einer Beschäftigung als Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.