W176 2000708-1•BVwG W176 2000708-1
W176 2000708-1Tribunal Administrativo Federal13 de mai. de 2015
Außerkrafttreten, Ermittlungsverfahren, ersatzlose Behebung,<br/>Unzuständigkeit, Vorstellung, Vorstellungsbescheid
W176 2000708-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 19.11.2012, Zl. 55.810/17/2012, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Nachdem der Beschwerdeführer um baubehördliche Bewilligung zum Um- und Dachgeschoßausbau des Wohn- und Geschäftshauses in XXXX, Hauptplatz XXXX Gemeinde XXXX, Gerichts- und Verwaltungsbezirk XXXX, Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, GB XXXX angesucht hatte, stellte das Bundesdenkmalamt (BDA) mit auf § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) gestütztem Mandatsbescheid vom 13.06.2012, Zl. XXXX, fest, dass die Erhaltung des zuvor genannten Objektes gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), im öffentlichen Interesse gelegen sei; einer Vorstellung komme die aufschiebende Wirkung nicht zu.
2. In einem Aktenvermerk vom 18.06.2012 hielt HR XXXX fest, dass der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt habe, dass er nichts gegen die Unterschutzstellung des Hauses habe, aber über den Ausbau des Daches weder mit Vertretern des Landeskonservatorates Niederösterreich noch mit HR XXXX, der an einem Ortsaugenschein teilgenommen habe, sprechen wolle und um einen baldigen Termin bei der Präsidentin des BDA ersuche. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass die Rechtsabteilung des BDA das Verfahren führe und auf Berücksichtigung aller Einwendungen achten werde, jedoch zur fachlichen Frage des Dachausbaues, die erst nach Unterschutzstellung geklärt werden könne, nicht sagen könne. Auch sei ihm zugesagt worden, einen Termin bei der Präsidentin des BDA zu vermitteln. Zugleich ersuchte HR XXXX um Organisation eines Termines der Präsidentin in naher Zukunft. Sachbearbeiterin in der Rechtsabteilung sei XXXX.
3. Mit Schriftsatz vom 21.06.201 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen den unter Punkt 1. genannten Mandatsbescheid; diese langte am 26.06.2012 beim BDA ein.
4. Mit E-Mail vom 02.07.2012 an den Beschwerdeführer bestätigte das BDA den zuvor telefonisch besprochenen Termin am 13.07.2012 mit deren Präsidentin.
5. In einem vom 13.07.2012 datierenden Aktenvermerk hielt XXXX fest, dass sie nach ihrer Rückkehr dem Urlaub am 11.07.2012 den Akt wieder übernehme. In der Zwischenzeit sei am 02.07.2012 und somit innerhalb der der gesetzlich vorgesehenen Zweiwochenfrist von Fr. XXXX, Präsidium, mit dem Liegenschaftseigentümer ein Gesprächstermin mit der Präsidentin vereinbart worden, und zwar am 13.07.2012 um 11 Uhr.
XXXX habe Fr. XXXX vor und nach der Besprechung telefonisch um Übermittlung eines Aktenvermerkes ersucht. HR XXXX und HR XXXX, die beide an der Besprechung teilgenommen hätten, hätten XXXX kurz mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Vorstellung nicht zurückgezogen habe und die entsprechenden weiteren Schritte überlegen müsste.
6. Mit Schreiben des BDA vom 19.07.2012 wurde u.a. dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass am 02.07.2012 mit diesem ein Gesprächstermin vereinbart und somit innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist das "ordentliche Ermittlungsverfahren weitergeführt" worden sei. Entsprechende Ermittlungsergebnisse würden den Verfahrensparteien gesondert mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes mitgeteilt.
7. Am 24.07.2012 hielt HR XXXX in einem Aktenvermerk Folgendes fest:
"Am 13.07.2012, 11:00 fand im Präsidium des BDA eine Besprechung zu den vom Eigentümer des Hauses Retz Hauptplatz 21 bei der Gemeinde eingereichten Umbauplänen, die ha. nicht akzeptiert werden können und zu einer USchSt gem. § 57 geführt haben.
Anwesend: Rechtsanwalt XXXX, Präs. XXXX, Dipl.-Ing XXXX, LK XXXX.
Es wurde die Einreichplanung diskutiert, Herr XXXX wollte wissen, was er darf und was nicht. XXXX erklärte: Ausbau des Dachstuhls unter Beibehaltung der Hauptgespärre und Verstärkung der bestehenden Dachkonstruktion ist möglich; die Anbringung einer neuen Dachhaut mit Dämmung ist für eine geänderte Nutzung als Seminarraum notwendig; die Terrassen sollten durch eine hofseitige Giebelverglasung ersetzt werden - die Erhaltung der historischen Dachlandschaft von Retz ist unerlässlich; die neue Stiege sowie der Lift sollen ins Gebäudeinnere verlegt werden; diese Erschließungsstiege im Hof ist äußerst voluminös, zerstört das stimmungsvolle Bild des Hinterhofes, bei winterliche Witterung wäre sie ohne Verglasung unbrauchbar.
Frau Präsidentin meinte dass die Stiege außen, wenn unbedingt gewünscht, genehmigt werden könnte, die Hauptgespärre des Dachstuhls müssen erhalten werden und die beiden geplanten Terrassen entfallen.
XXXX hat all dies bereits am 14.05.2012 mit den planenden Architekten (XXXX) besprochen; diese haben jedoch von XXXX keinen Auftrag zur Neuplanung erhalten, daher gibt es auch keinen Fortschritt trotz der stets raschen Hilfestellung des Landeskonservatorates und der ha. Architekturabteilung.
Am 05.06.2012 wurde Herrn XXXX die Übernahme der Kosten von €
3. 940,00 für eine Bauforschung durch Frau XXXX mitgeteilt; er hat jedoch bislang keinen Auftrag erteilt.
Er wiederholte abermals dass das BDA alles verzögere und dass er heuer nicht mehr bauen kann und vielleicht lässt er das Dach wie es ist.
XXXX erklärte, dass er für eine weitere Beratung zur Verfügung steht."
8. Nachdem dem BDA das Bauansuchen des Beschwerdeführers übermittelt worden war, ersuchte es diesen mit Schreiben vom 02.10.2012 - unter Hinweis darauf, dass das gegenständliche Objekt unter Denkmalschutz stehe - um Zusendung entsprechender Einreichungsunterlagen, um das Bauvorhaben auch einer denkmalrechtliche Prüfung unterziehen zu können.
9. Mit Schreiben vom 29.10.2012 nahm der Beschwerdeführer dazu wie folgt Stellung: Seiner Ansicht nach stehe das gegenständliche Objekt derzeit nicht unter Denkmalschutz. Der Mandatsbescheid sei durch die rechtzeitige Vorstellung außer Kraft getreten, weil binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet worden sei. Er selbst habe um den Gesprächstermin mit der Präsidentin des BDA angesucht, um verschiedene Vorgänge im Vorfeld zu erörtern, nicht aber um ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Unterschutzstellung des Objektes zu führen oder fortzusetzen.
10. Mit Schreiben vom 12.11.2012 teilte das BDA dem Beschwerdeführer mit, dass unter der Einleitung des Ermittlungsverfahrens die Setzung von Handlungen zu verstehen sei, die auf die Ermittlung des Sachverhalts und auf die Gewährung des Parteiengehörs abzielten; eine bestimmte Form ist nicht vorgesehen. Im gegenständlichen Fall hätten die Einladung am 02.07.2012 und die Besprechung am 13.07.2012 betreffend das Umbauvorhaben durchaus diesen beiden genannten Zielen gedient. Letztlich hätte ja die Erzielung eines Umbaukonsenses das weitere Prozedere in der Unterschutzstellungssache wesentlich beeinflussen können. Das Umbauvotum werde demnächst an den Beschwerdeführer ausgeschickt; eine denkmalverträgliche Lösung scheine in Aussicht zu stehen.
11. Mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte das BDA unter Auflagen die Veränderung des gegenständlichen Objektes, darunter jener (Punkt 6.), dass die brauchbaren Hauptgespärre des bestehenden Dachstuhles zu erhalten bzw. denkmalgerecht zu reparieren und in die neue Dachkonstruktion zu integrieren seien, wobei das Ausmaß der verwendbaren Teile gemeinsam mit dem BDA festzulegen sei. Auf die Frage eines Außerkrafttretens des unter Punkt 1. dargestellten Mandatsbescheides wurde in der Bescheidbegründung nicht eingegangen.
12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, wobei er zusammengefasst Folgendes ausführte: Da nach Einbringung der Vorstellung weitere Ermittlungen und somit eine Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens bisher nicht stattgefunden hätten, sei der Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten. Der Gesprächstermin sei vom Beschwerdeführer selbst initiiert worden und dabei sei nicht über die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des gegenständlichen Objektes gesprochen bzw. seien keine zusätzlichen Erhebungen durchgeführt worden. Für den Bescheid vom 19.11.2012 fehle somit die rechtliche Grundlage; denn das Unterschutzstellungsverfahren befinde sich weiterhin im Zustand des ordentlichen Ermittlungsverfahrens. Sollte der angefochtene Bescheid entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht außer Kraft getreten sein, werde er bezüglich der in Punkt 6. angeführten Auflage angefochten.
13. Mit Bescheid vom 03.01.2013 gab das BDA der Berufung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung insofern Folge, als Punkt 6. des angefochtenen Bescheides ersatzlos gestrichen wurde. Zur Frage des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs. 3 AVG verwies das BDA auf seine Ausführungen im oben unter Punkt 10. dargestellten Schreiben.
14. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem er seine Rechtsansicht wiederholte, dass die durch ihn erfolgte Vereinbarung eines Gesprächstermins mit der Präsidentin des BDA kein Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG sei.
15. Mit Schreiben vom 31.01.2013 legte das BDA die Berufung samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vor.
16. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Es wird von dem unter I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.
1.2. Überdies wird festgestellt, dass die mit der Sache befassten Organwalter des BDA bei Vereinbarung des Gesprächstermines (für 13.07.2012) davon ausgegangen sind, dass dieser der Erörterung des vom Beschwerdeführer beabsichtigten Umbaus des Objektes, und zwar insbesondere des Dachbodenausbaus, nicht aber die Unterschutzstellung des Objektes betreffenden Fragestellungen dienen soll.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die unter Punkt 1.2. getroffene Feststellung stützt sich auf den unter Punkt 2. dargestellten Aktenvermerk, aus dem sich klar ergibt, dass der Beschwerdeführer mit der Präsidentin des BDA über den Ausbau des Daches des Objektes sprechen wolle, dem Fehlen von aktenkundigen Hinweisen, dass dieses Gespräch von Organwaltern des BDA auch zur Verbreiterung des Sachverhaltssubstrates bezüglich der Unterschutzstellung des Objektes genutzt werden sollte sowie dem Umstand, dass beim Gespräch am 13.07.2012 dann auch lediglich Fragenstellungen erörtert wurden, die mit dem Umbauprojekt des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen.
3.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
3.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.
3.2.2.1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 DMSG bedarf die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug. Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.
Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 DMSG schafft die rechtliche Möglichkeit, die Zerstörung eines geschützten Denkmals oder seine Veränderung zu gestatten (VwGH 27.06.2002, 2002/09/0038).
3.2.2.1.2. Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).
Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Ein Ermittlungsverfahren kann weiters auch durch die Erlassung eines Ladungsbescheides (VwGH 24.10.2000, 2000/11/0197) oder durch die Anordnung eines Lokalaugenscheines (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072) eingeleitet werden.
3.2.2.2. Im gegenständlichen Fall ist entscheidungswesentlich, ob die Vereinbarung eines Gesprächstermines zwischen dem Beschwerdeführer und der Präsidentin des BDA am 02.07.2012 als Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG zu qualifizieren ist; denn zum Zeitpunkt des am 13.07.2012 stattgefundenen Gespräches selbst war die zweiwöchige Frist des § 57 Abs. 3 AVG, die mit Einlangen der Vorstellung beim BDA am 26.06.2012 zu laufen begonnen hatte, bereits abgelaufen.
Nach Ansicht des hier entscheidenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vereinbarung des Gesprächstermins kein derartiger Ermittlungsschritt:
Zum einen gingen - wie oben festgestellt - sowohl der Beschwerdeführer als auch das BDA bei Vereinbarung des Gesprächstermines davon aus, dass dieser der Erörterung des vom Beschwerdeführer beabsichtigten Umbau des Objektes, und zwar insbesondere dem Dachbodenausbau, nicht aber die Unterschutzstellung des Objektes dienen soll.
Zum anderen kann der Ansicht des BDA, die Einladung zum Gespräch habe insofern auf die Ermittlung des Sachverhalts und die Gewährung des Parteiengehörs abgezielt, als die Erzielung eines Umbaukonsenses das weitere Prozedere in der Unterschutzstellungssache wesentlich beeinflussen hätte können, nicht gefolgt werden: Denn der im Rahmen eines Unterschutzstellungsverfahrens festzustellende Sachverhalt betrifft die Frage der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Objektes; die Frage ob ein Umbau des Objektes zu genehmigen ist, ist Gegenstand eines Veränderungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 1 DMSG und setzt die zuvor erfolgte Unterschutzstellung des Objektes wegen seiner Bedeutung im genannten Sinn voraus.
Dies hat zur Folge, dass der Mandatsbescheid vom 13.06.2012 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist.
Da somit - wie vom Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht - für den angefochtenen Bescheid die rechtliche Grundlage fehlt, lastet diesem eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an, weshalb er gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG zu beheben war.
3.2.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).
3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
In der Entscheidung wurde insbesondere nicht von der - oben unter Punkt 3.2.2.1.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von einem Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist, abgegangen.
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