W147 1436585-1•BVwG W147 1436585-1
W147 1436585-1Tribunal Administrativo Federal13 de mai. de 2015
Glaubhaftmachung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Militärdienst, non refoulement, Übergangsbestimmungen
W147 1436585-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Kirgisistan, vertreten durch Dr. ZAWODSKY, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Juni 2013, Zl. 12 16.710-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hinsichtlich Spruchpunkt II als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer gelangte gemeinsam mit seinen Eltern (W147 1435483 und W147 1436584) und seinem Bruder (W147 1436586) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 15. November 2012 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei er seine Identität durch die Vorlage eines kirgisischen Personalausweises nachwies.
Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16. November 2012 führte der Beschwerdeführer aus, den Entschluss zur Ausreise hätten seine Eltern gefasst. Diese hätten ihm einen Tag vor der Ausreise ihren Plan erzählt. Seinen Herkunftsstaat habe er legal mit einem Zug am 8. November 2012 Richtung Moskau verlassen; seinen Reisepass, den er mit sich geführt habe, sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. In Moskau sei er mit seiner Familie in einen Bus gestiegen und habe sie der Fahrer bis in die Stadt der Erstaufnahmestelle geführt. Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei vor ein paar Jahren entführt und zusammengeschlagen worden. Seine Großmutter sei bei einer Brandstiftung ums Leben gekommen, sein Onkel niedergestochen und getötet worden. Die Lebensumstände in seinem Herkunftsstaat seien unerträglich. Sein Bruder und er selbst seien in der Schule immer beleidigt und verspottet worden. Der Grund für all diese Ereignisse sei, da sie keine Kirgisen sondern Russen seien; Kirgisen würden andere Volksgruppen hassen. Er hätte Angst um sein Leben, Angst, früher oder später getötet zu werden. Im Falle einer Rückkehr wisse er nicht, was ihn erwarte.
Am 28. Mai 2013 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und gab er eingangs an, einverstanden zu sein, in der Sprache Russisch einvernommen zu werden, gesund und psychisch und physisch auch in der Lage zu sein, dieser zu folgen. Alle seine bisherigen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen und sei das Protokoll der Erstbefragung korrekt. Bis zu seiner Ausreise habe er ständig mit seinen Eltern in einer Mietwohnung gelebt, die Ausgangspunkt ihrer Ausreise am 8. November 2012 gewesen sei. Er sei mit seinem Auslandsreisepass gereist, welcher ihm vom Schlepper abgenommen worden sei. Dieser sei im Jahre XXXX ausgestellt worden und habe sich darin ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland befunden, da er gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder im Jahr 2010 zur Oma in die Bundesrepublik Deutschland geflogen und ca. einen Monat dort aufhältig gewesen seien. Befragt, weshalb seine Mutter diese Reise verschwiegen habe, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse es nicht, sie sei jedenfalls damals mitgereist während sein Vater zu Hause geblieben sei. Mit staatlichen Behörden oder der Polizei hätte die Familie keine Probleme gehabt, auch sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig. Aufgefordert die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates darzulegen führte der Beschwerdeführer aus, er habe kurzfristig erfahren, dass die Familie Kirgisistan verlasse. Es habe viele Ereignisse gegeben, so sei sein Vater einmal geschlagen und festgehalten worden, dann sei seine Großmutter im Jahre 2010 während der Unruhen ums Leben gekommen. Ende Februar 2012 sei sein Bruder geschlagen worden und mussten sie diesen in ein Krankenhaus bringen; er habe eine Gehirnerschütterung und mehrere Hämatome davongetragen. Anfang XXXX sei sein Onkel erstochen worden, seine Mutter sei damals telefonisch informiert worden, dass er ins Spital eingeliefert worden sei. Angeblich habe die Polizei ein Verfahren eingeleitet, die Familie habe davon aber nichts gehört. Befragt weshalb die Familie ihren Herkunftsstaat erst im November verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse dies nicht. Seine Eltern hätten ihn nicht genau informiert. Sein Bruder und er hätten aber gewusst, dass die Eltern ohnehin gerne ausreisen würden. Verwandte seiner Mutter würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben, wie es diesen möglich sei, wisse er auch nicht.
Am 13. Juni 2013 wurde die Vollmacht zu der im Spruch genannten gewillkürten Rechtsvertretung bekannt gegeben.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 24. Juni 2013, Zl. 12 16.710-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15. November 2012 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können. Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland sei durch verschiedenste Berichte bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen durchaus verständlich. Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrelevanten Bedrohung habe der Beschwerdeführer hingegen nicht glaubhaft vorgebracht. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Gefahren, welche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Erkenntnisse gleichen Inhaltes ergingen an die Familienangehörigen des Beschwerdeführers.
3. Gegen diesen dem Rechtsvertreter am 2. Juli 2013 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, in welcher als Rechtsmittelgründe Rechtswidrigkeit in Folge einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, dem Verfahren auch jene Bestätigung zugrunde zu legen, die nachweise, dass das Haus der Familie abgebrannt sei und die Großmutter des Beschwerdeführers durch eine Rauchgasvergiftung ums Leben gekommen sei. Zumal die belangte Behörde den vorgelegten Sterbeurkunden keine Glaubwürdigkeit beimesse, sei sie verpflichtet gewesen, diese vorgelegte Bestätigung zu überprüfen und bei bestehenden Zweifeln, Recherchen im Herkunftsland anzustellen. Aus den eingeholten Länderfeststellungen ergebe sich eindeutig, dass es immer wieder zu pogromartigen Übergriffen auf Angehörige anderer Volksgruppen komme, sodass das Asylvorbringen vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und glaubwürdig erscheine. Aus den Vorfällen der Familie lasse sich ableiten, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden weder gewillt noch in der Lage seien, einen Schutz zu gewähren.
4. Seitens des Asylgerichtshofes wurde in weiterer Folge Recherchen im Herkunftsland in Auftrag gegeben, aus denen sich zusammenfassend ergibt, dass die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich in dem angegebenen Haus gewohnt hat. Derzeit lebt ein russisches Ehepaar in diesem, welches die Familie des Beschwerdeführers nicht kennt. Laut Angaben von Nachbarn sei im Haus des Beschwerdeführers tatsächlich im Frühling oder im XXXX ein Brand ausgebrochen, bei welchem die Großmutter ums Leben gekommen sei; die Brandursache sei ihnen nicht bekannt. Entsprechend den weiteren Aussagen der Nachbarn hätte die Familie das Haus im Jahre 2010 sodann verkauft; zwei Zimmer seien ausgebrannt gewesen. Käufer seien andere Besitzer gewesen, die das Haus an die nunmehrigen Besitzer weiterverkauft hätten; zu diesem Zeitpunkt sei das Haus bereits ein wenig renoviert gewesen.
5. Am 12. Februar 2015 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer, seine Eltern sowie sein Bruder neuerlich zu ihren Fluchtgründen, ihrem Familien- und Privatleben und allfälligen Integrationsaspekten sowie ihrem Gesundheitszustand befragt wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte schriftlich mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in Kirgisistan wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:
1.1. Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführten Personalien, ist Staatsangehöriger der Kirgisischen Republik, volljähriger Sohn der Beschwerdeführer zu W147 1436583 und W147 1436584 sowie Bruder des Beschwerdeführers zu W147 1436586. Er befindet sich seit dem 15. November 2012 im österreichischen Bundesgebiet und stellte am selben Tag den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist zu einer Teilnahme am Erwerbsleben fähig.
Der unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs besucht, eine Kommunikation in dieser Sprache ist ihm aber nur eingeschränkt möglich. Er finanziert seinen Lebensunterhalt in Österreich durch den Bezug von Grundversorgung und ist gemeinsam mit seiner Familie in einer Unterkunft für Asylwerber untergebracht. Er ist in keinen Vereinen aktiv tätig und hat hauptsächlich nichtösterreichische Freunde. Im Familienverband erfolgt die Kommunikation in russischer Sprache. Insgesamt kann im Fall des Beschwerdeführers somit von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden.
1.2. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Kirgisischen Republik wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm.
Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, ist die in dem Referendum am 27. Juni 2010 angenommene Verfassung eine Mischform aus einem parlamentarischem und einem präsidentiellen System. Parlament und Premierminister haben darin eine starke Position inne; allerdings hat auch der direkt gewählte Präsident eine Reihe wichtiger Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und des Generalstaatsanwalts. Er ist ferner Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar. In der neuen Verfassung sind die Grundrechte gegenüber der Verfassung von 2007 deutlich gestärkt worden. Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus 120 Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten (AA 9.2013a).
Trotz der tödlichen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken im Süden des Landes im Juni 2010 gelang es der Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva ein Referendum durchzuführen, dass die neue Verfassung zur Wahl stellte. Am 27. Juni 2010 wurde die neue Verfassung mit einer überwältigenden Mehrheit von 90,6% angenommen. Damit wurde Kirgisistan zur ersten parlamentarischen Demokratie Zentralasiens. Bei den Präsidentschaftswahlen am 30. Oktober 2011 trat die Interimspräsidentin Rosa Otunbajeva nicht mehr an. Ihr Parteikollege Almazbek Atambajev von der Sozialdemokratischen Partei Kirgisistans (SDPK) gewann mit 62,8 % die Präsidentschaftswahlen. Er trat am 1. Dezember 2011 sein Amt als neuer Präsident Kirgisistans an. Die bisherige Regierungskoalition aus den Parteien SDPK, Ata Meken und Ar Namyslöste sich am 18. März 2014 durch den Austritt der Partei Ata Meken auf. In der Opposition befanden sich bisher die Parteien Ata Jurt und Respublika. Es bleibt abzuwarten zu welchen Koalitionen sich die Parteien im Parlament formieren werden (GIZ 3.2014a).
Quellen:
Im Juni 2010 wurde, nur zwei Monate nach dem Aufstand gegen Präsident Bakiev, der Süden Kirgisistans von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken erschüttert. In den Städten Osch und Dschalalabad und vielen weiteren, kleineren Orten wurden Häuser in Brand gesetzt. Mehrere hundert Menschen wurden umgebracht. Laut internationalen, wie auch lokalen Menschenrechtsorganisationen wurden vor allem ethnische Usbeken Opfer tödlicher Gewalt, aber auch Kirgisen fanden sich unter den Opfern, wenn auch in einem weit geringeren Ausmaß (GIZ 3.2014a).
Es kommt insbesondere in Bischkek und Karakul zu Zwischenfällen, sowie im Süden des Landes zwischen Kirgisen und Usbeken zu ethnischen Konflikten (BMEIA 24.3.2014). In der südkirgisischen Stadt Dschalalabad besetzten Anhänger der größten Oppositionspartei Ata-Dschurt den Sitz des dortigen offiziellen Vertreters der Regierung und ernannten einen der ihren für diese Funktion. Am 28. Mai 2013 wurde die Zufahrtsstraße zur größten Goldmine in Kirgisistan (Kumtor) von protestierenden Bürgern aus dem Landkreis Dscheti-Ögüs (Regierungsbezirk Issyk-Kul) blockiert (HSS 7.6.2013). Ende Mai und Anfang Juni 2013 kam es in dem Gebiet um Tamga und Barskoon am südlichen Ufer des Sees Issyk-Kul (Rayon Jeti-Oguz) zu größeren Demonstrationen, Straßenblockaden und gewaltsamen Zusammenstößen mit der Polizei. Die Proteste richteten sich gegen ein Abkommen über die Tätigkeit der Goldmine Kumtor. Der Ausnahmezustand wurde nach 4 Tagen wieder aufgehoben. Im gleichen Zeitraum gab es Proteste um die Stadt Djalal-Abad, bei denen mehrere Verwaltungsgebäude besetzt wurden und die Verbindungsstraße Bischkek-Osch mehrere Tage blockiert wurde (AA 24.3.2014b).
Quellen:
Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die Verfassung von 2010 kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt den Bürgern auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall ein, dass ihre verfassungsmäßigen Rechte durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden. Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Er überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt (AA 9.2013a). Viele Bürger Kirgisistans nehmen das Justizsystem als nicht unabhängig wahr. Seit dem Regierungswechsel im Frühjahr 2010 und der Verabschiedung einer neuen Verfassung unternimmt die Regierung jedoch vermehrt Anstrengungen Korruption zu unterbinden und das Justizsystem zu erneuern, wie etwa mit dem Gesetz zur Schaffung eines Rates zur Richterauswahl. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte einseitiger Rechtsprechung wie zum Beispiel bei der Aufarbeitung des Konflikts im Süden des Landes im Juni 2010. So sollen laut Berichten 80% aller Mordanklagen in Südkirgisistan Angehörige der usbekischen Minderheit betreffen. Kirgisische Täter sollen von Anklagen wohl weitgehend unbehelligt bleiben. Auch das oft mangelnde Wissen von Bürgern und Bürgerinnen über ihre Rechte und Zugangsmöglichkeiten zum Justizwesen gerade in ländlichen Gebieten, stellt ein Problem dar (GIZ 3.2014a).
Quellen:
Für die Durchsetzung der Rechtsordnung sind das Ministerium für Innere Angelegenheiten, der nationale Sicherheitsdienst (GKNB) und die Staatsanwaltschaft zuständig. In der Bevölkerung ist die Polizei gefürchtet und wird als unfähig angesehen. Die technische Ausstattung gilt als mangelhaft. Oft fehlt es an einsatzfähigen Streifenwagen, Telefonen oder Computern (BAMF 8.2010; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt häufig zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte. Die Zahlung von Bestechungsgeldern, um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, war ein großes Problem auf allen Ebenen der Exekutive, wobei die Regierung aber Schritte zur Bekämpfung von Korruption setzte. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben ebenfalls ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße -einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität - strafrechtlich verfolgt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet die Anwendung von Folter. In der Praxis wenden aber Polizei und Staatssicherheit Folter an, um Geständnisse von Inhaftierten zu erpressen. Die Bekämpfung der Folter bleibt nach Expertenmeinung eine Herausforderung für Kirgisistan (USDOS 27.2.2014; vgl. BAMF 8.2010). Trotz eines umfassenden staatlichen Programms zur Folterbekämpfung, das auf der Grundlage von Empfehlungen des UN-Sonderberichterstatters über Folter entwickelt wurde, und eines Gesetzes, das die Einrichtung eines Nationalen Zentrums zur Verhütung von Folter und anderen Misshandlungen vorsah, waren Folter und andere Misshandlungen 2012 nach wie vor verbreitet (AI 23.5.2013).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Laut einer aktuellen Umfrage von Transparency International glauben 90% aller Befragten in Kirgisistan, dass die Polizei und Mitarbeiter öffentlicher Ämter korrupt sind, des Weiteren glauben 89%, dass auch der Justizapparat in Kirgisistan korrupt ist (GIZ 3.2014a). Kirgisistan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2013 den 150. von 177 Plätzen (TI o.D.). Die Kirgisische Republik hat im Jahr 2003 ein Gesetz zur Bekämpfung von Korruption verabschiedet (GIZ 3.2014a).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
NGOs, Gewerkschaften und kulturelle Vereine müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder haben. Das Justizministerium verweigerte keiner heimischen NGO die Registrierung (USDOS 27.2.2014). In Kirgisistan sind ca. 7.000 NGOs tätig (BAMF 8.2010). Das Gesetz verbietet vom Ausland finanzierten politischen Parteien und NGOs politische Ziele zu verfolgen. Zu einem gewissen Grad wurden die Aktivitäten von heimischen und internationalen Organisationen eingeschränkt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Im Alter zwischen 18 und 27 Jahren bestehen eine Wehrpflicht sowie die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes - Frauen ab 19 Jahren können freiwillig bei der Armee dienen (CIA 11.3.2014).
Quellen:
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Mit seiner Reformfreudigkeit wurde Kirgisistan unter den zentralasiatischen Nachfolgestaaten der Sowjetunion aus westlicher Sicht zu einem Paradebeispiel für einen post-sozialistischen Staat, der nach seiner Unabhängigkeit im August 1991 nicht nur sehr früh und konsequent marktwirtschaftliche Prinzipien umsetzte, sondern auch im politischen Bereich demokratische Strukturen einführte. So hob sich Kirgistan durch entscheidende demokratische Kriterien wie relative Pressefreiheit und Parteienvielfalt von seinen Nachbarstaaten ab (GIZ 3.2014a). Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung garantiert eine weite Palette von Grundrechten. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und fehlende Unabhängigkeit der Justiz erschwert (AA 9.2013a).
Quellen:
10. GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2014a): Kirgisistan - Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kirgisistan/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2014
Meinungs- und Pressefreiheit
Das Gesetz sieht Rede- und Pressefreiheit vor und die Regierung hat sich bemüht diese auch in der Praxis zu gewährleisten. Die Redefreiheit wurde allerdings nicht konsequent geschützt (USDOS 27.2.2014). Im Pressefreiheitsindex 2013 von Reporter ohne Grenzen nimmt Kirgisistan Platz 106 (von insgesamt 179) ein. Im Vergleich zum Vorjahresindex 2012 mit Platz 108 bedeutet dies eine weitere leichte Verbesserung. Trotzdem werden Journalisten in Kirgisistan immer wieder bedroht wenn sie zu sensiblen Themen recherchieren wie z. B. über Korruption oder die Gewaltexzesse im Süden Kirgisistans im Juni 2010. Auch die Zensur von Websites gehört in Kirgisistan zum Alltag. Im Oktober 2012 kam es zu Protesten von Journalisten gegen die Maßregelung der Presse durch das Parlament (GIZ 3.2014a).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Das Gesetz sieht Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014). Die bisherige Regierungskoalition aus den Parteien SDPK, Ata Meken und Ar Namyslöste sich am 18. März 2014 durch den Austritt der Partei Ata Meken auf. In der Opposition befanden sich bisher die Parteien Ata Jurt und Respublika. Es bleibt abzuwarten zu welchen Koalitionen sich die Parteien im Parlament formieren werden (GIZ 3.2014a).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenunwürdig (AA 9.2013a). Es herrscht u.a. Knappheit an Nahrungsmitteln und Medikamenten. Die Untersuchungshafträume und temporären Haftanstalten waren besonders überfüllt; die Bedingungen dort waren schlimmer als in den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Fälle von Misshandlung. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern (AA 9.2013a). Die Regierung gewährt Nichtregierungsorganisationen Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Die Todesstrafe wurde durch Gesetz im Juni 2007 abgeschafft. (AA 9.2013a)
Quellen:
Die Bevölkerung besteht offiziell aus rund 75% Muslimen, 20% Russisch-Orthodoxen und 5% anderen Religionsgruppen (CIA 11.3.2014). Es gibt heute 1,648 Moscheen und 46 orthodoxe Kirchen. Neben muslimischen und orthodoxen Glaubensgemeinschaften existieren weitere religiöse Gruppen, wie protestantische, katholische und jüdische Glaubensgemeinschaften, sowie eine kleine buddhistische Gruppe. Ungefähr 1,800 islamische und 300 christliche Organisationen sind in Kirgisistan aktiv. Radikal-islamische Organisationen wie Hizb-ut-Tahrir oder die Islamische Bewegung Usbekistans (IMU) sind verboten und agieren im Untergrund (GIZ 3.2014b). Die Verfassung sieht Religionsfreiheit für alle Bürger vor. Andere Gesetze und Richtlinien beschränken jedoch die Religionsfreiheit und die Regierung setzte diese Gesetze und Richtlinien auch in der Praxis um. Die Regierung beschränkte die Registrierung von einigen Religionsgemeinschaften und die Tätigkeit von jenen muslimischen Moslemgruppen, welche sie als Bedrohung der Sicherheit ansah. Es gab einige Berichte über Misshandlungen und Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Im Laufe des Jahres [2012] haben sich Spannungen zwischen Muslimen, Konvertiten aus dem Islam und den Anhängern anderer Religionen fortgesetzt (USDOS 20.5.2013). Kirgisistan gilt laut Einschätzung mancher Experten als das Land in Zentralasien, in dem die Islamisierung am schnellsten voranschreitet. Wer das Straßenbild der Hauptstadt Bischkek Ende der 90er Jahren des letzten Jahrhunderts mit heute im Jahr 2011 vergleicht, dem springt sofort ins Auge, dass sich die religiöse Landschaft in Kirgisistan verändert. Neben jungen Mädchen in Miniröcken sieht man heute immer wieder Frauen, die den Hijab tragen, der Haar und Hals vollständig bedeckt. Noch gibt es ein gelassenes Nebeneinander der verschiedenen Lebensstile. Doch es gibt verschiedene Stimmen, sowohl internationaler Beobachter, als auch aus der Zivilgesellschaft in Kirgisistan, die vor einer religiösen Radikalisierung warnen und die die Veränderung des Straßenbilds nur als die Spitze des Eisbergs sehen (GIZ 3.2014b).
Quellen:
Die Bevölkerung besteht offiziell zu etwa 64,9% Kirgisen, 13,8% Usbeken, 12,5% Russen, 1,1% Dunganen, 1% Ukrainer und 1% Uiguren, während andere Gruppen 5,7% ausmachen (Volkszählung 1999) (CIA 11.3.2014). Der Norden des Landes mit der Hauptstadt Bischkek ist stark Russisch geprägt. Trotz der massiven Abwanderung von Russen und Deutschen leben im Norden Kirgisistan auch heute noch über 80 verschiedene Ethnien in mehr oder weniger friedlicher Koexistenz nebeneinander. Im ländlich geprägten Süden Kirgisistans, mit den im Ferghanatal gelegenen städtischen Zentren Osch (zweitgrößte Stadt des Landes) und Dschalalabad, leben vor allem Usbeken und Kirgisen, sowie zu einem kleinen Prozentsatz auch Tadschiken. Das Ferghanatal mit 15 Mio. Einwohnern gilt als eines der wichtigsten landwirtschaftlichen Gebiete Zentralasiens und gleichzeitig als potentieller Krisenherd mit großen wirtschaftlichen, sozialen und interethnischen Problemen. Die wesentlichen Konfliktlinien sind:
Grenzstreitigkeiten und eine komplizierte ethnische Situation, die unter dem Druck von Überbevölkerung, hoher Arbeitslosigkeit und Armut immer wieder zu Spannungen führen. Der blutige Konflikt zwischen usbekischer und kirgisischer Bevölkerung im Juni 2010 ist nur das jüngste Beispiel einer ganzen Reihe von Konflikten in der Vergangenheit. All diese Probleme geschehen vor dem Hintergrund wachsender islamistischer und radikaler Gruppierungen, die als eine Bedrohung der Stabilität des Landes empfunden werden (GIZ 3.2014b).
Das Gesetz weist Kirgisisch als Staatssprache und Russisch als weitere Amtssprache aus und garantiert die Erhaltung sowie die gleichberechtigte und freie Entwicklung der Minderheitensprachen. Weiters wird ausgeführt, dass alle Personen in Kirgisistan vor dem Gesetz gleich sind und nicht aufgrund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung diskriminiert werden dürfen. Nichtkirgisisch sprachige Bürger führten jedoch an, dass ihnen im öffentlichen Dienst bei Beförderungen Grenzen gesetzt sind. Außerdem klagten sie über unfaire bzw. ausschließende Sprachprüfungen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/245043/368491_de.html, Zugriff 24.3.2014
Kontakt und Zusammenleben zwischen Kirgisen und Usbeken waren im Laufe der historischen Entwicklung dieser beiden Ethnien unterschiedlich geprägt. Trotz ethnischer Nähe, - z.B. einer ähnlichen Sprache und der Zugehörigkeit zum gleichen Glauben - grenzen sich Kirgisen und Usbeken klar voneinander ab. Das wichtigste Unterscheidungsmerkmal auf das von beiden Seiten verwiesen wird, sind die historisch unterschiedlichen Wirtschaftsweisen: zum einen die pastoralnomadische Lebensweise mit mobilen Behausungen und Viehzucht der Kirgisen und die sesshaft lebenden, Ackerbau treibenden Usbeken auf der anderen Seite. Auch wenn diese unterschiedlichen Wirtschafts- und Lebensweisen während der Zeit der Sowjetunion zerstört wurden, stellt dieser Unterschied in der Markierung von ethnischen Trennlinien einen wichtigen Punkt dar. Trotzdem sind viele Einflüsse von Usbeken auf Kirgisen in Bezug auf ihre Lebensweise und ihre Traditionen und Sprache spürbar (GIZ 3.2014b).
Angehörige der usbekischen Minderheit, die sich hauptsächlich im Süden konzentrieren, fordern seit langem mehr politische und kulturelle Rechte, unter anderem eine stärkere Repräsentation in der Regierung, mehr usbekisch sprachige Schulen und einen offiziellen Status für die usbekische Sprache (FH 1.2013). Ethnische Usbeken in Osh und Dschalalabad sehen sich in Zuge der Arbeitsuche, insbesondere bei Jobs im öffentlichen Dienst, einer Diskriminierung ausgesetzt. Es gab auch mehrere Berichte über die Beschlagnahme von Unternehmen und Eigentum von ethnischen Usbeken (MRG 24.9.2013).
Zwar unternahmen die Behörden Anläufe, um die gewaltsamen Ausschreitungen vom Juni 2010 in den Städten Osch und Dschalalabat aufzuklären - oft gegen erheblichen internen Widerstand, doch gelang es nicht, die Ereignisse und ihre Folgen effektiv aufzuklären und den Tausenden Opfern schwerer Straftaten und Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Ethnische Usbeken waren im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen vom Juni 2010 weiterhin in unverhältnismäßigem Umfang von Inhaftierung und Strafverfolgung betroffen (AI 23.5.2013, vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
MRG Minority Rights Group (24.9.2013): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2013, http://www.minorityrights.org/12071/state-of-the-worlds-minorities/state-of-the-worlds-minorities-and-indigenous-peoples-2013.html, Zugriff 31.3.2014
(...)
16. Grundversorgung/Wirtschaft
Kirgisistan ist nach Angaben des CIA-Factbook mit einem BIP pro Kopf von ca. 2.500 US-Dollar (Stand 2013) ein armes Land. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen berichtet von 33,7 % der Bevölkerung, die unter der Armutsgrenze leben. Zwei Drittel davon lebt in ländlichen Gebieten. Bemerkbar ist ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist. Durch einen im April 2010 erfolgten Regierungsumsturz und interethnische Auseinandersetzungen im Süden des Landes im Juni 2010 musste die kirgisische Volkswirtschaft hohe Schäden hinnehmen. Die Landeswährung Som ist relativ stabil. Im internationalen Geldtransfer bestehen keine Restriktionen (GIZ 3.2014c).
Quellen:
Die medizinische Versorgung in Kirgisistan entspricht nicht europäischen Verhältnissen (AA 24.3.2014b). Soziale Gerechtigkeit, Gleichheit und der freie Zugang zu medizinischer Versorgung sind laut Gesetz ein verbrieftes Recht jeden Bürgers in Kirgisistan. In der Praxis jedoch ist der Zugang zu medizinischen Leistungen nicht für alle gleich. Mit 140 US-Dollar (Stand 2010) Gesundheitsausgaben pro Kopf ist Kirgisistans Gesundheitswesen auch heute noch chronisch unterfinanziert. Zur Zeit der Sowjetunion im Jahr 1990 standen pro Einwohner 156 US-Dollar zur Verfügung, was auch damals schon eine Unterfinanzierung des Gesundheitswesens bedeutete. Trotzdem war die Gesundheitsversorgung für alle Bürger kostenfrei. Nach der Unabhängigkeit 1991 sanken die Ausgaben aufgrund der Wirtschaftskrise auf 37 $ per capita im Jahr 1993. Patienten mussten nun für ihre medizinische Behandlung selbst bezahlen. Von seiner schlimmsten Krise Anfang der 1990er Jahre hat sich das staatliche Gesundheitswesen inzwischen erholt. Mit Hilfe der internationalen Gebergemeinschaft wurde ab 1994 versucht mit Langzeitreformen das Gesundheitswesens in Kirgisistan zu reformieren. Ziele der beiden Reformprogramme Manas (1996-2006) und Manas Taalimi (2006 - 2010) waren, die medizinische Grundversorgung zu verbessern, den Krankenhaussektor zu reformieren und die Familienmedizin zu stärken. Die von der WHO, der Weltbank, der DEZA und der deutschen staatlichen Entwicklungszusammenarbeit geförderten Reformprogramme konnten durch die Einführung einer sogenannten "Single Payer Reform" im Jahr 2001 die bis dahin weit verbreiteten obligatorischen Bestechungsgelder im medizinischen Sektor reduzieren. Die "Single Payer Reform" sieht vor, dass die Patienten für ihre Behandlung einen offiziell festgelegten Satz bezahlen und dafür alle Behandlungen und Medikamente, die für eine Basisversorgung nötig sind, ohne weitere Kosten erhalten. Laut WHO sank mit der Reform die Anzahl der Patienten, die inoffizielle Zahlungen leisten mussten, um eine adäquate Behandlung zu bekommen, von 70% im Jahr 2001 auf 52% im Jahr 2006. Die Zahl von 52% zeigt jedoch, dass auch heute noch oft mit Geld nachgeholfen werden muss, um eine gute Behandlung zu bekommen (GIZ 3.2014b). Die Stiftung für Krankenpflichtversicherung, die der Regierung des kirgisischen Staates unterstellt ist, kann unter dem Link www.foms.kg aufgerufen werden. Die Stiftung führt ein Programm zu staatlich garantierter Gesundheitsfürsorge durch. Um im Rahmen dieses Programmes voll- oder teilweise anspruchsberechtigt zu sein (Erste Hilfe, ambulante Versorgung auf 1. und 2. Ebene, Zahnarzt, pharmazeutische Leistungen, Prophylaxe), muss die Person zunächst eine Krankenversicherungspolice für 400 KGS/Jahr [ca. €
6,20] erwerben und regelmäßige Beiträge entrichten. (IOM-ZIRF 16.11.2012)
Hepatitis C kann behandelt werden. Eine Impfung gegen Hepatitis B ist möglich. Psychiatrische Erkrankungen können behandelt werden (MedCOI 24.2.2012).
Quellen:
MedCOI (24.2.2012): Kirgisistan, Auskunft BMA 3902 durch SOS International,
https://www.medcoi.eu/download.aspx?guid=d68a0bfb-86ec-404c-9766-14a99714ce13, Zugriff 24.3.2014
Anfragebeantwortung zu Kirgisistan: Gibt es einen Wehrersatzdienst? Kann man vom Wehrdienst befreit werden bzw. sich freikaufen?; Konsequenzen der Nichtbefolgung einer Einberufung allgemein und bei Aufenthalt im Ausland; Lage der deutschen und russischen Minderheit bei Ableistung des Wehrdienstes [a-9073] vom 5. März 2015
Artikel 12 Erfassung der Wehrpflichtigen:
Bürger der Republik Kirgisistan unterliegen der Erfassung der Wehrpflichtigen, mit Ausnahme von [...] Personen, die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Gesetz von der Erfüllung der Wehrpflicht befreit sind. Die Erfassung von Wehrpflichtigen der Republik Kirgisistan, die im Ausland leben, wird von den konsularischen Einrichtungen der Republik Kirgisistan durchgeführt.
Artikel 13 Erstmalige Erfassung von Bürgern als Wehrpflichtige
Der erstmaligen Erfassung als Wehrpflichtige unterliegen Männer in dem Jahr, in dem sie sechzehn Jahre alt werden. Die erstmalige Erfassung von Bürgern als Wehrpflichtige wird jedes Jahr im Zeitraum von Jänner bis März durchgeführt.
Artikel 14 Pflichten von staatlichen Organen, Organen der lokalen Selbstverwaltung, Organisationen, Amtspersonen, Einzuberufenden und Wehrpflichtigen bei der Erfassung von Wehrpflichtigen
Die Organe des Inneren sind verpflichtet, nach Personen, die sich der Erfüllung der Wehrpflicht entziehen, zu fahnden, sie festzunehmen und sie in die Kriegskommissariate des Rajons (der Stadt) zu bringen.
Artikel 15 Einberufung von Bürgern zum Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst
Bürger, die der Einberufung zum Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst unterliegen, sind bei Bekanntgabe des Erlasses des Präsidenten der Republik Kirgisistan, des Befehls des Kriegskommissariats des Rajons (der Stadt) über die Einberufung zum Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst oder bei Erhalt einer Ladung verpflichtet, bei der Einberufungsstelle zu erscheinen, bei der sie erfasst sind.
Bei einem Wechsel des Wohnortes ist ein Bürger verpflichtet, das entsprechende Kriegskommissariat des Rajons (der Stadt) davon zu unterrichten. Als gewichtige Gründe für das Nichterscheinen innerhalb der festgesetzten Frist werden anerkannt:
ein Hindernis katastrophalen Ausmaßes, wobei die Unmöglichkeit des rechtzeitigen Erscheinens von den Organen der lokalen Selbstverwaltung oder des Inneren bestätigt werden muss
Artikel 16 Einberufungskommissionen
Die Einberufungskommission trifft unter Berücksichtigung der Ergebnisse der medizinischen Untersuchung, des Familienstands, der religiösen Überzeugung, der Vorstrafen und der Wünsche des Bürgers eine der folgenden Entscheidungen:
von der Erfüllung der Wehrpflicht befreien
Artikel 17 Einberufung von Bürgern zum Wehrdienst
Der Einberufung zum Wehrdienst unterliegen Männer im Alter zwischen 18 und 25 Jahren (seit der Änderung vom 9. Juni 2012), die kein Recht auf Aufschub von der Einberufung zum Wehrdienst, auf Befreiung von der Einberufung zum Wehrdienst haben oder die das Recht auf Aufschub von der Einberufung zum Wehrdienst verloren haben.
Personen, die der Einberufung zum Wehrdienst unterliegen, sind verpflichtet, nach der Veröffentlichung des Erlasses des Präsidenten der Republik Kirgisistan über die Bekanntgabe der Einberufung in den Kriegskommissariaten des Rajons (der Stadt) am Wohnort zu erscheinen.
Die Bürger sind verpflichtet, auf Ladung der Kriegskommissariate des Rajons (der Stadt) bei den Einberufungskommissionen zu erscheinen. Die Ladung wird dem Bürger von Amtspersonen der Kriegskommissariate des Rajons (der Stadt) persönlich ausgehändigt oder seinen Eltern oder seinem Ehepartner gegen Unterschrift [...]. In der Ladung müssen die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung der in der Ladung gestellten Forderungen angegeben sein.
Sollte die Ladung dem Bürger persönlich, oder seinen Eltern oder seinem Ehepartner nicht ausgehändigt werden können, haben die Organe der lokalen Selbstverwaltung für das Erscheinen des Bürgers bei der Einberufungskommission zu sorgen.
Im Fall der Weigerung der Entgegennahme der Ladung und der Bestätigung der Weigerung durch die Person, die die Ladung übergeben soll, sowie durch zwei Zeugen, gilt ein Nichterscheinen nach Aufforderung des Kriegskommissariats des Rajons (der Stadt) im Zusammenhang mit der Einberufung zum Wehrdienst ohne gewichtige Gründe als Sich- Entziehen vom Wehrdienst und wird strafrechtlich verfolgt.
Ebenfalls als Sich-Entziehen vom Wehrdienst sind zu verstehen:
die Ablehnung der Einberufung zum Wehrdienst
Artikel 21
Einberufung zur erstmaligen militärischen Grundausbildung
Bürger, die keinen Wehrdienst oder Wehrersatzdienst geleistet haben, kein Recht auf einen Aufschub oder eine Befreiung von der Einberufung hatten und 25 Jahre und älter sind, sind verpflichtet, eine erstmalige militärische Grundausbildung zu durchlaufen. Sie zahlen eine Geldsumme in Höhe des 250-fachen des Berechnungsindexes (die einfache Höhe des Berechnungsindexes entspricht 100 Som, was mit Stand 3. März 2015 ungefähr 1,46 Euro entspricht, Anm. ACCORD) auf ein spezielles Konto ein und durchlaufen die erstmalige 24- tägige militärische Grundausbildung. Nach der Einzahlung des Geldes und dem Durchlaufen der erstmaligen militärischen Grundausbildung werden diese Personen der Reserve der zweiten Kategorie zugeordnet.
Artikel 32 Einberufung zum Wehrersatzdienst
Der Wehrersatzdienst wird anstelle des Wehrdienstes Bürgern der Republik Kirgisistan unter Berücksichtigung ihres Alters, ihrer religiösen Überzeugungen, ihres Familienstands, von Vorstrafen und des Gesundheitszustandes zur Verfügung gestellt.
Ein Mann im Alter zwischen 18 und 25 Jahren, der kein Recht auf einen Aufschub von der Einberufung hat oder das Recht auf einen Aufschub verloren hat und keinen Wehrdienst abgeleistet hat, unterliegt der Einberufung zum Wehrersatzdienst, wenn
hat ein Recht auf die Ableistung des Wehrersatzdienstes, wenn
Die Einberufung zum Wehrersatzdienst wird von den Kriegskommissariaten des Rajons (der Stadt) durchgeführt. Die Dauer des Wehrersatzdienstes beträgt 18 Monate.
Die Ableistung des Wehrersatzdienstes sieht die Einzahlung einer Geldsumme in der Höhe des 180-fachen des Berechnungsindexes durch die Personen, die den Wehrersatzdienst ableisten, auf ein spezielles Konto vor.
Das Kriegskommissariat des Rajons (der Stadt) ist verpflichtet, Informationen in Bezug auf die Personen, die sich dem Durchlaufen des Wehrersatzdienstes entziehen, für die strafrechtliche Verfolgung an die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben.
Unter Sich-Entziehen vom Durchlaufen des Wehrersatzdienstes ist zu verstehen
die Verweigerung von Arbeiten zur Beseitigung der Folgen von Katastrophen, Epidemien oder anderen Ausnahmezuständen
Artikel 33 Aufschub von der Einberufung zum Wehrdienst
Aufschub von der Einberufung zum Wehrdienst wird Bürgern nach einer Entscheidung der Kommission gewährt. Ein Aufschub wird wegen der familiären Umstände, zur Fortsetzung der Ausbildung und aus Gesundheitsgründen gewährt.
Ein Aufschub von der Einberufung zum Wehrdienst wegen der familiären Umstände wird Bürgern gewährt, die
[...]
Ein Aufschub von der Einberufung zum Wehrdienst aus Gesundheitsgründen wird Personen gewährt, die vorübergehend für untauglich für den Wehrdienst befunden wurden, für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten.
Bürger, die die Grundlage für eine Befreiung von der Einberufung zum Wehrdienst verloren haben, unterliegen der Einberufung zum Wehrdienst oder Wehrersatzdienst.
Artikel 34 Befreiung von der Einberufung zum Wehrdienst
Von der Einberufung zum Wehrdienst werden Bürger befreit, die
[...]
Artikel 39 Verantwortung von Bürgern und Amtspersonen für die Nichteinhaltung des vorliegenden Gesetzes
Bürger und Amtspersonen haften in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Republik Kirgisistan bei
Sich-Entziehen von der Erfüllung der Pflichten des Wehrersatzdienstes [...]
Artikel 351 des Strafgesetzbuches der Republik Kirgisistan vom Oktober 1997 inklusive Novellen bis 16. Jänner 2015 regelt das Sich-Entziehen vom Wehrdienst und dem Wehrersatzdienst.
Gemäß Absatz 1 wird das Sich-Entziehen von der Einberufung zum Wehrdienst ohne rechtliche Grundlagen für die Befreiung vom Wehrdienst mit gemeinnützigen Arbeiten im Ausmaß von 120 bis 180 Stunden oder mit einer Geldstrafe in Höhe des 200-fachen bis 500- fachen des Berechnungsindexes (die einfache Höhe des Berechnungsindexes entspricht 100 Som, was mit Stand 3. März 2015 ungefähr 1,46 Euro entspricht, Anm. ACCORD) oder mit Besserungsarbeiten bis zu zwei Jahren oder mit Freiheitsentzug bis zu zwei Jahren bestraft.
Gemäß Absatz 2 wird das Sich-Entziehen vom Durchlaufen des Wehrersatzdienstes durch Personen, die vom Wehrdienst befreit sind, mit einer Geldstrafe in Höhe des 100-fachen bis 200-fachen des Berechnungsindexes oder mit gemeinnützigen Arbeiten im Ausmaß von 180 bis 240 Stunden bestraft.
Der vom US-amerikanischen Kongress finanzierte Rundfunkveranstalter Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet in einem Artikel vom Juli 2010, dass die kirgisische Regierung einen Erlass verabschiedet habe, mit dem die einjährige Wehrpflicht wieder eingeführt worden sei. Der Erlass ersetze einen vorherigen Erlass des früheren Präsidenten
Kurmanbek Bakijew aus dem Jahr 2008, der Männern im Alter zwischen 19 und 27 Jahren erlaubt habe, umgerechnet ungefähr 255 US-Dollar an die Regierung zu zahlen und dafür nur einen Monat im Heer zu dienen anstatt der standardmäßigen zwölf Monate. Kirgistan- ExpertInnen hätten angegeben, die Praxis, dass junge Männer Beamte bestechen würden, um den Militärdienst zu vermeiden, sei weit verbreitet gewesen sei. Der Erlass von Bakijew habe diese Vorgangsweise legalisiert und die Regierung finanziell profitieren lassen. Die kirgisische Präsidentin Rosa Otunbajewa habe sich in den vorangegangenen Wochen über den monoethnischen Charakter der kirgisischen Armee und die Probleme, die daraus entstehen würden, beschwert. Sie habe gesagt, dass alle jungen Männer, auch von großen Minderheiten wie der usbekischen oder russischen, im Heer dienen müssten.
Die unabhängige kirgisische Nachrichtenagentur K-News berichtet im Oktober 2012, dass sich nach Angaben der Leitung der Einberufung bei den Streitkräften der Republik Kirgisistan die Bezahlung für den Wehrersatzdienst geändert habe. Früher hätten 12.000 Som (ca. 197 Euro nach damaligem Wechselkurs) innerhalb von drei Jahren gezahlt werden müssen, jetzt seien es 18.000 Som (ca. 295 Euro nach damaligem Wechselkurs) innerhalb von eineinhalb Jahren. Zudem sei mitgeteilt worden, dass Personen, die nicht aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst ausgeschlossen seien und für den Wehrersatzdienst nicht geeignet seien, 25.000 Som (ca. 410 Euro nach damaligem Wechselkurs) zahlen und danach die militärische Grundausbildung durchlaufen könnten mit 14 Tagen theoretischer und 10 Tagen praktischer Ausbildung. Dann würden sie zu Soldaten der zweiten Kategorie.
Die nationale kirgisische Nachrichtenagentur Kabar berichtet im April 2013, dass in Koj-Tasch vom 1. Bis 11. April 2014 die erstmalige militärische Grundausbildung von Personen, die 25 Jahre und älter seien, keinen Wehrdienst oder Ersatzwehrdienst geleistet und das 250-fache des Berechnungsindexes für das Durchlaufen der militärische Ausbildung eingezahlt hätten, stattgefunden habe.
Die Open Viewpoint Public Foundation, eine 2002 gegründete kirgisische NGO unter der Leitung des Menschenrechtsaktivisten Dmitrij Kabak, schreibt in einem Alternativbericht für den UNO-Menschenrechtsausschuss aus dem Jahr 2014, dass man in Kirgisistan von der Wehrpflicht ausgenommen werden und einen Wehrersatzdienst ableisten könne, wenn man Mitglied einer registrierten religiösen Organisation sei, deren Lehre das Tragen von Waffen und den Dienst im Militär nicht zulasse. Der Wehrersatzdienst dauere 18 Monate, der Wehrdienst hingegen nur zwölf Monate. Personen, die zum Wehrersatzdienst einberufen würden, müssten eine Summe in Höhe des 180-fachen des Berechnungsindexes einzahlen. Das Sich-Entziehen von der Einberufung zum Wehrdienst ohne rechtliche Grundlagen für eine Befreiung werde mit einer Geldstrafe in Höhe des 200-fachen bis 500-fachen des Berechnungsindexes oder mit Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren bestraft. Das Sich- Entziehen vom Durchlaufen des Wehrersatzdienstes durch Personen, die vom Wehrdienst befreit seien, werde mit einer Geldstrafe in Höhe des 100-fachen bis 200-fachen des Berechnungsindexes oder mit gemeinnützigen Arbeiten im Ausmaß von 180 bis 240 Stunden bestraft. Laut Angaben der Open Viewpoint Public Foundation würden Überzeugungen, die nicht mit einer religiösen Lehre und einer Mitgliedschaft in einer religiösen Gruppe verbunden seien, in den Gesetzen der Republik Kirgisistan nicht berücksichtigt. Bei Gerichtsverhandlungen müssten die Bürger ihre Mitgliedschaft in den entsprechenden religiösen Organisationen nachweisen. Es gebe weiters keine Möglichkeit, den Wehrdienst aus nichtreligiösen Überzeugungen durch den Wehrersatzdienst zu ersetzen.
Im Oktober 2014 berichtet RFE/RL, dass die Einberufung zum Wehrdienst am 1. Oktober 2014 begonnen habe. Ein Vertreter der kirgisischen Armee habe angegeben, dass die Namen von Männern, die sich für eine gewisse Zeit der Einberufung entzogen hätten, zum Grenzschutz geschickt würden, um zu verhindern, dass die Männer das Land verlassen.
Forum 18, eine christliche norwegische Menschenrechtsorganisation, die sich auf der Grundlage von Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zum Ziel setzt, religiöse Freiheit für alle zu etablieren, schreibt in einem Artikel vom November 2014, dass es in Kirgisistan Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen gebe, diese aber auf Personen beschränkt sei, die Mitglieder einer registrierten religiösen Organisation seien, deren Überzeugungen einen Gebrauch von Waffen verbiete. Artikel 32 des aktuellen Gesetzes über die allgemeinen Pflichten von BürgerInnen, über Wehrdienst und Wehrersatzdienst lege Männern, die den einjährigen Wehrdienst, ohne ausgenommen zu sein, nicht ableisten würden, eine Geldstrafe auf (bezeichnet als Wehrersatzdienst). Die Gelstrafe habe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels 18.000 Som betragen (etwa 260 Euro nach damaligem Wechselkurs), was ungefähr ein bis zwei durchschnittlichen Monatsgehältern entspreche. Junge Zeugen Jehovas hätten den Wehrdienst und den Wehrersatzdienst verweigert und seien unter Artikel 351 Abschnitt 2 des Strafgesetzbuches verurteilt worden, 13 von ihnen zur Maximalstrafe von 20.000 Som (289 Euro nach damaligem Wechselkurs) oder gemeinnützigen Arbeiten von 240 Stunden.
Im Jahrbuch der Zeugen Jehovas 2015 (Berichtszeitraum 2014), das auf der offiziellen Website der Zeugen Jehovas, JW.org, veröffentlicht ist, findet sich folgende Information zu Kirgisistan:
"KIRGISISTAN Die Verfassungskammer des Obersten Gerichts stärkt das Recht auf Wehrdienstverweigerung
Der 19. November 2013 war ein bedeutender Tag für alle Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Die Verfassungskammer des Obersten Gerichts verkündete eine Entscheidung in 11 Fällen von Zeugen Jehovas und erklärte das Zivildienstprogramm in Kirgisistan für verfassungswidrig. Das Gesetz verlangte von Zivildienstleistenden, dem Militär Geld zur Unterstützung von militärischen Aktivitäten zu zahlen. Außerdem schrieb das Gesetz vor, alle, die aus Gewissensgründen den Wehrdienst ablehnen, nach Beendigung ihres Zivildienstes automatisch als Reservisten der Armee einzuschreiben. Wehrdienstverweigerer unter diesen Umständen zum Zivildienst zu verpflichten, sah die Verfassungskammer als eine Verletzung der Religionsfreiheit an. Das Oberste Gericht von Kirgisistan schloss sich der Entscheidung der Verfassungskammer an und sprach in den ersten Monaten von 2014 insgesamt 14 Zeugen Jehovas frei, die nach bisherigem Gesetz strafrechtlich verurteilt worden waren. Diese Entscheidungen zugunsten von Jehovas Zeugen beenden nun den siebenjährigen Kampf der Wehrdienstverweigerer um ihr Recht auf Religionsfreiheit." (JW.org, 2015)
Auf der Seite der in Russland ansässigen Nachrichtenagentur Fergananews, die schwerpunktmäßig zu Zentralasien berichtet, ist ein gemeinsamer Monitoring-Bericht des Ombudsmanns des Republik Kirgisistan, des Nationalen Zentrums zur Verhütung von Folter und anderer gewaltsamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und der kirgisischen gesellschaftlichen Stiftung Kylym Schamy zur Wahrung der Rechte von Soldaten in der Republik Kirgisistan aus dem Jahr 2015 veröffentlicht. In dem Bericht, der auf einer Befragung von 1115 Soldaten im Zeitraum August bis Dezember 2014 beruht, wird erwähnt, dass 94, 6 Prozent der Befragten als Nationalität kirgisisch angegeben hätten, 0,7 Prozent russisch und 0,1 Prozent deutsch. Die Streitkräfte seien also monoethnisch. Es habe unter den Befragten Personen gegeben, die angegeben hätten, nur einen oder gar keinen Elternteil zu haben, und auf die Frage, warum sie keinen Wehrersatzdienst gemacht hätten, geantwortet hätten, dass sie die festgesetzte Summe nicht hätten zahlen können. Das Beibringen von Personen, die sich der Einberufung entziehen würden, sei per Gesetz Aufgabe der Organe des Inneren. Die Eltern würden in diesem Fall benachrichtigt, dass ihr Kind in Zusammenhang mit der Einberufung festgenommen worden sei, worunter eine zwangsweise Vorführung zu verstehen sei. Im Fall einer "Hetzjagd" (Russisch Oblawa), wenn eine Person ohne sich dem Wehrdienst zu entziehen zum Wehrdienst herangezogen werde, wüssten die Betroffenen nicht, wer sie verhafte und aus welchem Grund. Faktisch handle es sich um einen illegalen Freiheitsentzug.
Lage der deutschen und russischen Minderheit bei Ableistung des Wehrdienstes
Eine kirgisische NGO, die sich unter anderem mit den Rechten von Wehrdienstleistenden in der Armee befasst und von der keine Erlaubnis zu einer Nennung des Namens der Organisation vorliegt, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 26. Februar 2015, dass Angehörige nationaler Minderheiten häufiger versucht hätten, sich dem Wehrdienst zu entziehen, auch mittels des Einzahlens einer bestimmten Geldsumme, einer Möglichkeit, die früher bestanden habe. Durch den Übergang der kirgisischen Armee zur Staatssprache würden die Befehle auf Kirgisisch erteilt, allerdings beherrschten nicht alle VertreterInnen ethnischer Minderheiten die kirgisische Sprache. Darüber hinaus gebe es in Kirgisistan kein Berufsheer, die Wehrpflicht gelte allgemein für Männer, doch der Wehrdienst sei wegen der aktuellen Situation des Heeres nicht beliebt. Das sei jedoch ein allgemeines Problem und betreffe nicht nur Minderheiten. Für sie sei es wegen der Sprache und da der Dienst weit von zu Hause weg sei, vermutlich aber schwieriger. (Kirgisische NGO, 26. Februar 2015)
Auf der Seite der von Voice of Freedom Central Asia, einem regionalen Menschenrechtsportal, das seit 2006 über Menschenrechte in Zentralasien berichtet, veröffentlicht im Februar 2015 ein Interview mit Asisa Abdirasulowa, Leiterin der kirgisischen gesellschaftlichen Stiftung Kylym Schamy und Mitverfasserin des oben zitierten gemeinsamen Monitoring-Berichts des Ombudsmanns des Republik Kirgisistan, des Nationalen Zentrums zur Verhütung von Folter und anderer gewaltsamer, unmenschlicher oder die Würde erniedrigender Behandlung oder Strafe und der kirgisischen gesellschaftlichen Stiftung Kylym Schamy zur Wahrung der Rechte von Soldaten in der Republik Kirgisistan aus dem Jahr 2015. Auf die Frage nach der ethnischen Zusammensetzung der Armee antwortet Abdirasulowa, dass es dort, wie auch in anderen Machtstrukturen, nur wenige VertreterInnen nationaler Minderheiten gebe. Die während des Berichts gemachten Beobachtungen hätten gezeigt, dass dies nicht daran liege, dass die jungen Männer nicht dienen wollten, sondern vor allem daran, dass sie um ihre Sicherheit und ihre Gesundheit fürchten würden. Sie würden stärker unter den Schikanen längergedienter Soldaten gegenüber jüngeren Wehrpflichtigen (russisch: Dedowschtschina) leiden und seien einem größeren Risiko ausgesetzt.
Das Internetprojekt Gezitter.org, das Artikel aus kirgisischen Zeitungen ins Russische übersetzt, führt einen Artikel der in Bischkek ansässigen Nachrichtenagentur Tushtuk vom September 2014 an, in dem darüber berichtet wird, dass 95 % derer, die den Wehrdienst in Kirgisistan absolvieren würden, Kirgisen seien. Nach Angaben des Verteidigungsministers würden jedes Jahr 30.000 Personen zum Wehrdienst einberufen, von diesen würden 5.000 den Wehrdienst absolvieren. Unter den Wehrdienstleistenden gebe es kaum Vertreter anderer Nationalitäten. Beispielsweise könnten keine usbekischen Wehrpflichtigen einberufen werden, da sie kein Dokumente vorweisen könnten, das den Abschluss von acht Klassen Mittelschule bestätige. Und es könnten keine Personen ohne grundlegende Bildung einberufen werden. Ein anderer Teil der Wehrpflichtigen könne aus gesundheitlichen Gründen nicht einberufen werden.
K-News berichtet im Februar 2012, dass ein Abgeordneter der Dschogorku Kengesch (Parlament der Republik Kirgisistan, Anm. ACCORD) während einer Sitzung des parlamentarischen Ausschusses für Verteidigung und Sicherheit den Verteidigungsminister gefragt habe, warum Vertreter anderer Nationalitäten nicht in die Armee aufgenommen würden. Die Menschen würden sich beschweren, dass in der Armee nur Kirgisen dienen würden. Der Abgeordnete habe geäußert, dass Vertreter anderer Nationalitäten möglicherweise auch in der Armee dienen wollten, dass in den Kriegskommissariaten aber nur Geld von ihnen genommen werde und man sie nicht der Armee zuweise. Der Verteidigungsminister habe geantwortet, dass Vertreter anderer Nationalitäten hauptsächlich unter den Wehrersatzdienst fallen würden. Die Mehrheit der Dunganen habe beispielsweise keine Mittelschule abgeschlossen, weshalb sie unter den Wehrersatzdienst fielen. Es gebe jedoch viele Faktoren, auch Korruption, so der Minister.
Erica Marat, Expertin für Sicherheitsfragen in postkommunistischen Ländern an der American University in Washington, DC schreibt in einem vermutlich 2011 veröffentlichten wissenschaftlichen Artikel, dass die kirgisischen Streitkräften zwar in ethnischer Hinsicht divers seien, dass aber die ethnische Zusammensetzung des Landes nicht genau widergespiegelt werde. Es gebe zwar weiterhin ethnische Spaltungen im Militär und der Wehrdienst werde nach wie vor als eine Form "Armen-Steuer" angesehen. Der Wehrdienst sei zwar verpflichtend in Kirgisistan, aber in Armee-Einrichtungen dominiere die ethnische Mehrheit des Landes, auch in Gebieten, in denen Gemeinschaften ethnischer Minderheiten überwiegen würden. Diese ungleiche ethnische Repräsentation werfe die Frage auf, ob der Wehrdienst bei ethnischen Minderheiten besonders unbeliebt sei, und wenn ja, wie sie den verpflichtenden Wehrdienst umgehen würden. Die häufigste Erklärung sei, dass das Misstrauen vieler ethnischer Minderheiten bezüglich des herrschenden Regimes die politische Repräsentation aller ethnischen Gruppen blockiere. Da diese Gruppen bewusst außerhalb der Regierung bleiben würden, könnten sie nicht adäquat in ihr repräsentiert sein. Dieses Verhalten werde noch dadurch verstärkt, dass ethnische Minderheiten oft in isolierten Gemeinschaften leben würden, in die es für den Staat schwer sei vorzudringen. Die größten ethnischen Minderheiten (RussInnen, UsbekInnen, TadschikInnen) hätten zwar freien Zugang zu Bildung und Massenmedien in ihren Sprachen, sie hätten aber nur einen begrenzten Einfluss auf den politischen Prozess im Land. Bei Minderheiten sei es sehr unbeliebt, in den Polizeikräften oder dem Militär, die von ethnischen Kirgisen kontrolliert würden, zu dienen. Zudem werde das Militär weithin als eine Einrichtung für die Armen angesehen, also für Personen, die nicht in der Lage seien, die Wehrpflicht durch Bestechungsgelder zu umgehen. Einigen Berichten zufolge würden ethnische Minderheiten den Wehrdienst oft durch die Bestechung von medizinischen Komitees während der medizinischen Untersuchungen im Zuge der Einberufung umgehen.
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 5. März 2015)
Forum 18: Religious freedom survey, November 2014, 6. November 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/local_link/290027/424560_de.html
Gesetz "Über die allgemeine Wehrpflicht der Bürger der Republik Kirgisistan, über den Wehrdienst und den Wehrersatzdienst", angenommen von der Dschogorku Kengesch am 26. Dezember 2008, verabschiedet am 9. Februar 2009, inklusive Novellen bis 14. November 2014
http://cbd.minjust.gov.kg/act/view/ru-ru/202536?cl=ru-ru
JW.org: Jahrbuch der Zeugen Jehovas 2015, 2015 http://www.jw.org/de/publikationen/buecher/jahrbuch- 2015/hoehepunkte/rechtsfragen/
Kabar: ? ???-???? ?????????? ????????? ????? ???????, ????????? 25 ??? [In Koj- Tasch fand die erstmalige militärische Grundausbildung von Personen, die 25 Jahre alt sind, statt], 12. April 2013
http://www.kabar.kg/rus/society/full/53187
Kirgisische NGO: E-Mail-Auskunft, 26. Februar 2015
K-News ??????? ??????? ?????? ??????, ??? ? ??????????? ?????????????? ?????? ??????????????? ?? ????? ?? ?????? ? ????? [Ein Abgeordneter der Dschogorku Kengesch hat erklärt, dass in Kirgisistan Vertreter anderer Nationalitäten nicht in die Armee zum Dienst aufgenommen werden], 27. Februar 2012 http://www.knews.kg/parlament_chro/11636_deputat_jogorku_kenesha_zayavil_chto_v
_kyirgyizstane_predstaviteley_drugih_natsionalnostey_ne_berut_na_slujbu_v_armiyu/
K-News: ? ??????????? ??????????? ???? ?? ?????????????? ??????? ?????? [In Kirgisistan wurden die Preise für den Wehrersatzdienst erhöht], 15. Oktober 2012
http://www.knews.kg/society/22873_v_kyirgyizstane_uvelichilis_tsenyi_na_alternativnuy u_voennuyu_slujbu/
Marat, Erica: Kyrgyzstan's Fragmented Police and Armed Forces, vermutlich 2011 (veröffentlicht im Journal of Power Institutions in Post-Soviet Societies) http://pipss.revues.org/3803#authors
Ombudsmann des Republik Kirgisistan / Nationales Zentrum zur Verhütung von Folter und anderer gewaltsamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe / Kylym Schamy: ?????????? ???? ?????????????? ?????????? ??????????. ?????????? ??????????? [Einhaltung der Rechte von Soldaten in der Republik Kirgisistan. Ergebnisse des Monitorings], 2015 (veröffentlicht von Fergananews) http://www.fergananews.com/news/photos/2015/02/voen.pdf
Open Viewpoint Public Foundation: Alternative Report from the Open Viewpoint Public Foundation on the Kyrgyz Republic's Implementation of Provisions of the International Covenant on Civil and Political Rights Related to Freedom of Thought, Conscience, and Religion, 2014 (veröffentlicht von UN Human Rights Committee) http://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/KGZ/INT_CCPR_CSS_ KGZ_16204_R.doc (russische Version) http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1399539801_int-ccpr-css-kgz-16204-e.doc (englische Übersetzung)
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Kyrgyzstan Restores Mandatory Military Duty For Young Men, 21. Juli 2010 http://www.rferl.org/content/Kyrgyzstan_Restores_Mandatory_Military_Duty_For_Young
Men/2106221.html
RFE/RL- Radio Free Europe/Radio Liberty: Central Asian States Seek To Stem Military Draft Evasion, 1. Oktober 2014
http://www.rferl.org/content/central-asia-kyrgyz-tajik-army-conscripts-draftevasion/26615087.html
Strafgesetzbuch der Republik Kirgisistan, verabschiedet am 1. Oktober 1997, inklusive Novellen bis 16. Jänner 2015
http://cbd.minjust.gov.kg/act/view/ru-ru/568?cl=ru-ru
Tushtuk: ??????? ???????: 95% ?????????? ?????? ? ????? ???????????
Voice of Freedom Central Asia: ????? ????????????: ? ?? ??????? ???? ?????
"??????-????????????"... [Asisa Abdirasulowa: Ich würde unsere Armee als "Arbeiter- und Bauernarmee" bezeichnen...], 18. Februar 2015
Beweis wurde erhoben durch umfassende Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Eltern und seines Bruders im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11. Februar 2015. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden den Beschwerdeführern in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Situation beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben und der Vorlage von in Kopie dem Akt beiliegenden Identitätsdokumenten.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruhen auf den im Laufe des Verfahrens diesbezüglich gleichbleibenden und nachvollziehbaren Schilderungen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben bzw. allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf den diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 11. Februar 2015 sowie den in Vorlage gebrachten und amtswegig beigeschafften Beweismitteln.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Aufgabe des Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3.?1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.?6.?1999, 98/20/0453; 25.?11.?1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht) sind demnach nicht verpflichtet, Asylwerber derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8.?7.?1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/1219, 23. 3. 1994, 93/01/1186).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerde zu Recht moniert, dass die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung davon ausging, dass die seitens der Eltern des Beschwerdeführers vorgelegten Sterbeurkunden gefälscht seien. Diesbezüglich wurden die Anzeigen in Österreich jedoch fallen gelassen, weshalb allfällige Unklarheiten in Zusammenhang mit den vorgelegten Urkunden nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auszulegen sind. Weiters hat die durchgeführte Recherche ergeben, dass im Haus der Familie des Beschwerdeführers tatsächlich ein Brand ausgebrochen ist, bei dem seine Großmutter ums Leben gekommen ist; die Brandursache konnte nicht erhoben werden.
Im konkreten Fall ist aber grundsätzlich darauf zu verweisen, dass die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" in der Regel nur erfüllt wird, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17. 3. 2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0430). Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise mangelt, sind nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet; die wohlbegründete Furcht müsste vielmehr bis zur Ausreise andauern (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0221, AsylGH 11. 2. 2011, E6 307.167-1/2008). Seitens des Vaters des Beschwerdeführers wurde dezidiert angegeben, der Entschluss zur Ausreise sei Mitte bzw. Ende Oktober 2012 gefasst worden, der letzte Vorfall habe sich hingegen bereits im März 2012 ereignet, bei dem sein Schwager, der Bruder der Mutter des Beschwerdeführers, getötet worden sei. Hiezu befragt gab der Vater des Beschwerdeführers an, es sei schwer gewesen, einen "guten" Schlepper zu finden, und habe die Familie in der Zeit von März 2012 bis zur Ausreise keinerlei Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer selbst gab befragt zu dem Entschluss zur Ausreise an, seine Eltern hätten ihn erst einen Tag vor der Ausreise informiert. Er wisse nur, dass seine Eltern ohnehin gern ausreisen wollten.
Vor diesem Hintergrund sind auch die behaupteten Vorfälle im Jahre 2009 und 2010 nicht geeignet eine wohlbegründete Furcht zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie glaubhaft zu machen, wobei in diesem Zusammenhang darüber hinaus zu erwähnen ist, dass die Familie eigenen Angaben zufolge mehrmals ihren Herkunftsstaat verlassen hat, ohne etwa in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen; dies ist umso bemerkenswerter, als gerade zu Zeiten der Unruhen im Jahre 2010 im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und seiner Familie Nationalismus und starke Übergriffe gegenüber Minderheiten stattfanden.
Bei der begründeten Furcht vor Verfolgung muss es sich um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lässt (VwGH 24. 7. 2001, 97/21/0636; vgl. weiters VwGH 25. 4. 1994, 94/20/0034). Gerade dies konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen, zumal er mit seiner Familie - wie bereits oben erwähnt - erst Monate nach dem letzten Vorfall den Entschluss zur Ausreise fasste und ein "guten Schlepper" gesucht wurde.
Zu den beiden letzten beiden Vorfällen bleibt zu erwähnen, dass die örtlichen Sicherheitsbehörden selbst nach Angaben der Eltern des Beschwerdeführers Untersuchungen zur Todesursache des Onkels des Beschwerdeführers anstellten und bereits einen Tatverdächtigten ausforschten. Soweit die Beschwerdeführer somit Untätigkeit der Behörden zur Schutzgewährung ihrer Minderheit geltend machen, sind ihnen ihre eigenen Angaben entgegenzuhalten.
Der Bruder des Beschwerdeführers wurde zu dem behaupteten Übergriff auf seine Person im Februar 2012 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung befragt und gab hiezu an, er sei "grundlos" geschlagen worden. Er habe seine Angreifer gefragt, warum sie dies täten, die erwidert hätten, dass ihnen langweilig sei. Folgt man diesen Angaben kann daraus somit kein Übergriff infolge seiner Volksgruppenzugehörigkeit erkannt werden.
Weiters ist anzuführen, dass die Beschwerdeführer es unterlassen haben, von sich aus polizeiliche Anzeigen zu erstatten bzw. sich an übergeordnete Instanzen oder die Staatsanwaltschaft zu wenden. Allein aufgrund des Umstandes, dass Bestechung und Korruption vorkommen kann, muss nicht geschlossen werden, dass sich die Polizei systematisch beeinflussen lässt. Grundsätzlich ist keine Polizei in jedem Fall im Stande, eine strafbare Handlung im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären. Dies kann dementsprechend auch nicht als Argument für ein völliges Fehlen von staatlichem Schutz herangezogen werden. Aus dem Umstand, dass polizeiliche Erhebungen längere Zeit andauern oder erfolglos bleiben, kann weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden (AsylGH 18. 4. 2011, C8 418.174-1/2011).
In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht weder zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie noch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt auf Grundlage der Länderberichte von einer "Gruppenverfolgung" der russischen oder deutschen Volksgruppe in Kirgisistan ausgeht.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr vorbringt, einen Einberufungsbefehl zum Wehrdienst auf Grund des Auslandsaufenthaltes nicht Folge geleistet zu haben, ist unter Hinweis auf die eingeholte Länderinformation und der Angaben des Beschwerdeführers festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung davon auszugehen ist, dass dieser in seinem Herkunftsstaat nicht ausschließlich wegen seiner Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen oder sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung einberufen wurde. Zumal er das wehrdienstfähige Alter im Sinne der nationalen Gesetzgebung seines Herkunftsstaates zum Entscheidungszeitpunkt nicht überschritten hat, wird er bei einer Rückkehr seinen Militärdienst bzw. einen Wehrersatzdienst ableisten müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenderweise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe (Verstärkter Senat des VwGH 29. 6. 1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH 21. 8. 2001, 98/01/0600; ). Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH 30. 11. 1992, 92/01/0718; 21. 4. 1993, 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (VwGH 30. 11. 1992, 92/01/0789 betreffend Somalia, und 92/01/0718 betreffend Äthiopien; VwGH 8. 4. 1992, 92/01/0243, VwGH 16. 12. 1992, 92/01/0734, und VwGH 17. 2. 1993, 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien). Allein die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt somit grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar; ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung.
Im Hinblick auf die Aussage des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass dieser eben nicht als Deserteur zu betrachten ist, somit auch keine Zuständigkeit der Militärstrafgerichtsbarkeit gegeben ist. Insbesondere ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben durch Studienerfolge eine Befreiung vom Wehrdienst anstrebte und ihm dies nach wie vor offen stünde.
Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Ergebnis das Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant erachtet. Der Beschwerdeführer vermochte dieser Beurteilung mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz noch mit seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht entscheidend entgegenzutreten.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.?Dezember?2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31. Dezember?2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).
Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder ? im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.?6.?1997, 95/18/1293, 17.?7.?1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.?8.?2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.?1.?2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Kirgisische Republik erkannt werden.
Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen ? etwa gesundheitlichen ? Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).
Der gesunde Beschwerdeführer ist der Teilnahme am Erwerbsleben fähig und ist es ihm somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige für sich und seine Familie zu sorgen.
Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Kirgisistan derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Insofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall vorbrachte, als Deserteur mit einer Freiheitsstrafe rechnen zu müssen, ist unter Hinweis auf die Länderfeststellungen neuerlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat bei Wahrunterstellung als Wehrdienstverweigerer anzusehen ist und, dieses Verhalten als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit einer Geldbuße bestraft wird. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, steht speziell dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, durch spezielle Studienerfolge vom Wehrdienst befreit zu werden bzw. einen Wehrersatzdienst zu leisten. Es ergeben sich somit weder Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe ausgesetzt ist noch liegen sonstige "außergewöhnliche Umstände" vor, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Russischen Föderation besteht zurzeit auch nicht eine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden konnte, da die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag ebenfalls sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes jeweils abgewiesen wurden.
3.4. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkeln, Tanten, usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 343 f).
Die Beschwerdeführer hat, abgesehen von seinen Eltern und Bruder, welche aufgrund des Ergebnisses der individuellen Antragsprüfung im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht sind, eine Tante im Bundesgebiet, zu der jedoch kein Kontakt besteht. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach - zeitgleich mit seinen Familienangehörigen - keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.
Der Beschwerdeführer stellte am 15. November 2011 den ersten - verfahrensgegenständlichen ? Antrag auf internationalen Schutz. Der bisherige Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Der unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig, lebt von der Grundversorgung und hat keine Ausbildung absolviert. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer somit vor dem Hintergrund seiner Aufenthaltsdauer nicht dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat aufgewachsen ist, er über Sprachkenntnisse verfügt und es ihm daher auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf die Kirgisische Republik nicht dauerhaft unzulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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