L516 1312080-2•BVwG L516 1312080-2
L516 1312080-2Tribunal Administrativo Federal13 de mai. de 2015
Berichtigung der Entscheidung, Versehen
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter in der Rechtssache von XXXX, geb. XXXX(bisher auch: XXXX), StA Iran, vertreten durch den Vater XXXX, beschlossen:
A)
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.06.2011, E2 312080-1/2008/6E, mit welchem der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2007, Zahl 06 10.064-BAT, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, wird gemäß § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers richtig 14.06.2004 zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt
1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.06.2011, XXXX, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2007, Zahl XXXX, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Auf der ersten Seite des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit
XXXX angegeben. Laut Aktenlage wurde dessen Verfahren vor dem Bundesasylamt und Asylgerichtshof zwar mit diesem Geburtsdatum geführt, der Beschwerdeführer hat jedoch bereits bei seiner Antragstellung sein Geburtsdatum in persischer Zeitrechnung mit XXXX angegeben (Aktenseite 3 des Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesasylamtes) und auch bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt seine iranische Geburtsurkunde vorgelegt (nach der Seite 49 des Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesasylamtes, nicht nummeriert). Bei korrekter Umrechnung des vom Beschwerdeführer genannten Geburtsdatums XXXX ergibt sich für den gregorianischen Kalender das Geburtsdatum richtig mit XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Sachverhalt (I.) ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.
2.1. Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2.TB, § 62 Rz 45 ff).
2.2. Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
2.2. Zum gegenständlichen Verfahren
2.2.1. Im vorliegenden Fall wurde vom Asylgerichtshof in der Einleitung des Erkenntnis-Spruches das Geburtsdatum des Beschwerdeführers unrichtig bezeichnet. Die Unrichtigkeit ist aufgrund Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt offenkundig und beruht auf einem Versehen - d. h. sie hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können. Somit ist die Berichtigung des Fehlers mit Beschluss zulässig.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Revision
2.14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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