BVwG G312 2017054-1

G312 2017054-1Tribunal Administrativo Federal13 de mai. de 2015

Abrir fonte

Regest

Beweiswürdigung, Familienzusammenführung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non refoulement, Rückkehrentscheidung,<br/>Schwangerschaft, wirtschaftliche Gründe

Texto completo

BVwG G312 2017054-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2017054.1.00

Spruch

G312 2017054-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I und Spruchpunkt II gemäß

§§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG des angefochtenen Bescheides bestätigt und

Spruchpunkt III gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 29.01.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab die BF an, dass sie nicht aus ihrem Land geflüchtet sei, sondern sie habe das Land (gemeint Österreich) als Touristin betreten. Sie sei in Österreich von ihrem Ehemann schwanger. Sie habe am XXXX in XXXX geheiratet. Während des Aufenthaltes sei ihr schlecht geworden und sie sei untersucht worden. Dort sei die Schwangerschaft festgestellt worden. Das sei der Grund, warum sie in Österreich bleiben möchte. Sie habe in ihrem Herkunftsland nichts, zuvor habe sie bei ihren Geschwistern gelebt. Ihr sei bereits ein Aufschub des Aufenthaltes in Österreich gewährt worden.

2. Mit Schriftsatz vom 13.01.2014 hatte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn dem BFA RD Vorarlberg zuvor mitgeteilt, dass am 08.11.2013 XXXX, STA. Serbien, gemeinsam mit seiner Gattin, XXXX vorgesprochen habe und angab, dass seine Frau schwanger sei und deshalb nicht nach Serbien zurückreisen könne. Frau XXXX sei seit 25.09.2013 durchgehend in Österreich gemeldet und verfüge nicht über einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet. Ein Stempel im Reisepass habe ergeben, dass sie bereits am 11.08.2013 eingereist sei. Das Ehepaar habe in weiterer Folge ein ärztliches Attest vorgelegt (XXXX), nachdem die Fremde nicht reisefähig sei. Am 06.12.2013 habe das Ehepaar erneut vorgesprochen und mit einem neuerlichen Attest nachgewiesen, dass die Reiseunfähigkeit von Frau

XXXX nach wie vor bestehen würde.

3. Am 03.04.2014 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Vorarlberg, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Auf Befragung zu den Gründen für den Antrag auf internationalen Schutz wiederholte die BF im Wesentlichen ihr Vorbringen in der Erstbefragung. Auf weitere Befragung ergänzte die BF, dass sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise in XXXX bei ihren Eltern gewohnt habe. Sie habe 8 Jahre lang die Grundschule besucht, danach, 1994, sei sie in der Landwirtschaft tätig gewesen. Sie habe in verschiedenen Landwirtschaften am Feld gearbeitet. Ihr Vater habe auch Land gepachtet und die Familie habe selbst Tabak und andere Sachen angebaut. Das habe sie bis zur Ausreise getan. In Serbien habe sie noch einen Bruder und drei Schwestern, ihre Mutter sei 1990 verstorben, der Vater sei vor drei Jahren verstorben. Eine Schwester lebe in XXXX, eine in XXXX und der Bruder in XXXX, die dritte Schwester lebe abwechselnd bei den Geschwistern. Das Verhältnis zu den Geschwistern sei gut und sie telefonieren regelmäßig. Sie selbst sei Albanerin und Moslem. Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder des Religionsbekenntnisses habe sie noch nie gehabt.

Auf die Frage, wann sie das erste Mal den Entschluss gefasst hätte, ihr Heimatland zu verlassen, erklärte die BF, dass der Bruder ihres Mannes zu ihr gekommen sei und er nach Österreich gefahren sei. Da hätte sie den Entschluss gefasst, zu ihrem Mann zu fahren. Sein Bruder habe sie mitgenommen. Ihren Mann habe sie voriges Jahr in XXXX kennen gelernt, sie würden sich jetzt seit einem Jahr kennen. Ihr Mann sei seit 13 bis 15 Jahren in Österreich, er sei auf einer Tankstelle beschäftigt, in der Reinigung, bei XXXX. Ihr Mann sei auch Serbe und habe seit 10 Jahren ein Visum. Sie habe vor 2 oder 3 Jahren ihren biometrischen Reisepass erhalten und könne damit für 3 Monate als Tourist einreisen. Sie sei legal für 3 Monate nach Österreich eingereist. Sie sei am 11.08.2013 mit ihrem Schwager nach Österreich gefahren, seitdem sei sie hier. Am 27.09.2013 hätten sie und ihr Mann geheiratet. Davor hätten sie und ihr Mann nur telefonischen Kontakt gehabt. Seit der Einreise sei sie bei ihrem Mann in XXXX, am 15.03.2014 seien sie und ihr Mann nach XXXX gezogen, dort hätten sie eine Wohnung gemietet. Ihren Lebensunterhalt werde durch ihren Mann bestritten, sie bekäme ansonsten keine Unterstützung. Den Asylantrag habe sie gestellt, da sie, als die drei Monate vorbei waren, schon schwanger gewesen sei und der Arzt gesagt habe, dass sie nicht reisen solle. Sie sei dann zur Bezirkshauptmannschaft gegangen und wollte um eine Visumsverlängerung ansuchen. Dort habe man ihr gesagt, dass sie die Voraussetzungen für ein Visum nicht habe. Ihr Mann habe die Voraussetzungen nicht gehabt, für sie zu sorgen. Sie sei dann an die Caritas verwiesen worden. Dort habe sie ihre Situation geschildert und die Caritas habe einen Asylantrag gestellt. Abgesehen von den genannten Gründen gebe es keine Fluchtgründe. Abschließend gab die BF an, dass sie bei ihrem Mann in Österreich bleiben und hier ihr Kind groß ziehen wolle. Der Geburtstermin sei der 20.05.2014.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF nachweislich am 11.04.2014 zugestellt, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass einerseits keine asylrelevanten Ausreisegründe im Sinne der GFK festgestellt werden konnten. Aus dem Vorbringen sei zu entnehmen, dass sie in Österreich bei ihrem Ehemann bleiben und hier ihr Kind großziehen möchte. Dem vorgebrachten Sachverhalt sei keine Asylrelevanz zuzubilligen. Der Wunsch nach Emigration rechtfertige nicht die Gewährung von Asyl.

Bei der BF würden auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass sie bei einer Rückkehr nach Serbien in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Auch sonst hätten sich keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd § 50 FPG ergeben.

Art 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Die BF sei mit einem serbischen Staatsbürger verheiratet, der eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung für Österreich besitze. Eine Rückkehrentscheidung stelle daher einen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Jedoch habe die BF die Ehe erst in Österreich zu einem Zeitpunkt geschlossen, als sie sich jedenfalls ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste.

Zu prüfen sei, ob der gesetzlich vorgesehene Eingriff durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei. Es sei daher eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen. Nach Abwägung der öffentlichen Interessen und des privaten Interesses der BF wurde nach Darlegung der Entscheidungen des EGMR festgestellt, dass die öffentlichen Interessen bei der vorliegenden Beurteilung überwiegen würden. Die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 würden nicht vorliegen. Da die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei der Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Das Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

5. Mit dem am 20.02.2015 beim BFA, RD Vorarlberg, eingelangten und mit 25.04.2014 datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und jedenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF Ehegattin des daueraufenthaltsberechtigten serbischen Staatsbürgers XXXX sei. Der Ehegatte wohne in XXXX und arbeite bei der XXXX. Er verfüge über ausreichend Einkommen für sich und seine Ehegattin. Aus der Vernehmung der BF vom 03.04.2014 durch die belangte Behörde gehe hervor, dass die BF offenbar gar nicht wusste, welchen Antrag die Caritas für sie gestellt habe, sie habe auch den Begriff Asyl nicht zuordnen können. Die BF habe somit keinen Asylantrag stellen wollen, sondern einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die BF sei noch vor Ablauf ihres legalen Aufenthaltes schwanger geworden, es sei zu Komplikationen gekommen und sie habe auf Anraten des Arztes nicht ausreisen dürfen, die entsprechenden Bestätigungen habe sie vorgelegt. Auf Grund dieser Bestätigungen sei der Aufenthalt der BF von der BH XXXX bis 31.12.2013 geduldet worden. Dann erst habe die BH sich nicht weiter für zuständig erklärt und sie wurde an die Caritas bzw. an das BFA verwiesen. Die BF habe nicht um Asyl ansuchen wollen, sondern die Niederkunft in Österreich abwarten und einen Aufenthaltstitel beantragen wollen. Sie habe keinen Asylantrag gestellt bzw. stellen wollen und daher hätte das BFA keinen Antrag auf internationalen Schutz abweisen und auch keine Rückkehrentscheidung fällen dürfen. Der Aufenthalt sei bis zur Wiedererlangung der Reisefähigkeit zu dulden und die BF anschließend aufzufordern gewesen, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Daher sei der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund aufzuheben. Gänzlich verfehlt sei zudem die Rückkehrentscheidung sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, da die Antragstellerin auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht ausreisen könne und die Rückkehrentscheidung sie völlig unnötig bei der Erlangung eines regulären Aufenthaltstitels, auf den sie als Ehegattin eines daueraufenthaltsberechtigten serbischen Staatsbürgers einen Rechtsanspruch habe, behindere.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2014 vom BFA vorgelegt.

7. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der BF vom 12.03.2015 (G311 2017054-1/2Z) teilte die BF mit, dass am 13.05.2014 der eheliche Sohn XXXX in XXXX geboren worden sei. Die BF lebe gemeinsam mit ihrem Ehegatten und dem Kind in einer Wohnung in XXXX. Eine Ausreise sei weder der BF noch dem Kind und dem Ehegatten zumutbar. Die BF und ihr Sohn hätten bereits bei der BH XXXX Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel und Zulassung der Inlandsantragstellung gestellt. Die BH XXXX habe signalisiert, diesen Anträgen statt zu geben, da alle Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen würden. Es stehe einzig das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren und die verfügte Ausweisung der Erteilung des Aufenthaltstitels entgegen, da das NAG gemäß § 1 Abs. 2 nicht für Fremde gelte, die nach dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind. Zudem könne gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen worden sei. Die Bestätigung der Rückkehrentscheidung würde somit bedeuten, dass der BF und ihrem Kind trotz Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet erteilt werden könne. Die BF habe - wie bereits vorgebracht - einen Asylantragt gestellt, obwohl sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme lediglich eine Duldung ihres Aufenthaltes und anschließend die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Ehegattin eines langfristig daueraufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen beantragen wollte. Die Bestätigung der Rückkehrentscheidung würde sohin Art 8 EMRK und die einfachgesetzlichen Vorgaben verletzten. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde Folge zu geben.

8. Mit Beschluss vom 20.01.2015 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und damit begründet, dass bei einer Grobprüfung des Vorbringens nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um "vertretbare Behauptungen" handeln würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Serbien. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch.

1.2. Die BF verließ ihren Herkunftsstaat Serbien eigenen Angaben zufolge Ende August 2014 und reiste schließlich legal mit ihrem Schwager am 11.08.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie ihren damaligen Verlobten, jetzigen Ehemann, besuchen wollte. Während ihres Besuches ist sie jedoch schwanger geworden und aufgrund ärztlich festgestellter Reiseunfähigkeit bei ihrem Mann geblieben. Nachdem das touristische Visum mit 31.12.2013 abgelaufen war, stellte sie am 29.01.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der BF befand sich bislang in Serbien. Die Geschwister der BF leben in Serbien, ihre Eltern sind bereits verstorben. Der Ehemann lebt seit ca. 15 Jahren in Österreich.

Die BF verfügt somit über eine familiäre und soziale Bindung in Österreich. Ihr Ehemann geht in Österreich einer regelmäßigen Beschäftigung nach und verfügt über hinreichende Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Die BF lebte anfangs durch Unterstützung des Ehemannes, versicherte sich selbst und erhielt schließlich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie ist strafrechtlich unbescholten.

Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.3. Die BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates - abgesehen vom beabsichtigen Besuch des Verlobten in Österreich - konnte nicht festgestellt werden.

Grund für die legale Ausreise aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Albanisch sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten von Serbien. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur Ausreise aus Serbien, zur weiteren Reiseroute und zur rechtmäßigen Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie zur fehlenden Integration der BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.

Der Behauptung in der gegenständlichen Beschwerde, dass die BF den Asylantrag nicht stellen wollte, kann aufgrund des unstrittig selbst unterschriebenen Antragsformulars nicht gefolgt werden. Zudem sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die BF das Verfahren nicht führen wollte. Eine Zurückziehung des Antrages erfolgte von der BF zu keiner Zeit und wurde auch nicht behauptet. Auch wenn der BF der Begriff Asyl nicht geläufig war, hat sie den Antrag nach Erklärung des Begriffes aufrechterhalten.

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).

2.3. Zum Vorbringen:

Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf ihren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Die BF hat sowohl vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde als einzigen Grund für ihre Ausreise aus Serbien den Besuch ihres Verlobten in Österreich vorgebracht, deshalb ist sie legal als Touristin nach Österreich gekommen.

Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass der Bescheid der belangten Behörde an schon allein deshalb aufzuheben sei, da die BF keinen Asylantrag gestellt habe bzw. stellen wollte, ist nicht zu folgen, zumal der Antrag von der BF unterschrieben wurde und im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die BF das Verfahren nicht führen wollte, wie bereits oben festgestellt wurde.

Vielmehr wurde der BF ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihr Vorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

Es ist anzunehmen, dass die BF ihren Herkunftsstaat Serben ausschließlich aus wirtschaftlichen und persönlichen Beweggründen verlassen hat, insbesondere auf Grund des in Österreich daueraufenthaltsberechtigten - nunmehrigen - Ehemannes.

Aus einer Gesamtschau der Angaben der BF ergibt sich, dass im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefährdung der BF insbesondere aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen vorliegt und auch nicht behauptet wurde.

In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht.

Der Wunsch der BF bei ihrem Ehemann in Österreich zu verbleiben und ihr Kind aufzuziehen, ist menschlich nachvollziehbar, rechtfertigt jedoch nicht die Gewährung von Asyl.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Es liegen bei der BF keine individuellen Umstände vor, die dafür sprechen, dass die BF bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde. Auch sonst ergaben sich keine Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd § 50 Abs 1

FPG.

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden und wird von der BF auch nicht behauptet.

Bei der BF handelt es sich um eine gesunde junge Frau, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung. Sie wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem ist nichts erkennbar, dass sie nicht auch nach ihrer Rückkehr durch ihren Ehemann unterstützt wird.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien nicht substanziiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

3.4.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.

Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

3.4.3. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat. Dies aus folgenden Erwägungen:

Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, ist die BF in Österreich mit einem serbischen Staatsangehörigen, der eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung für Österreich besitzt, verheiratet und hat mit ihm ein gemeinsames Kind, welches in Österreich geboren wurde. Die BF hat somit familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Eine Ausweisung stellt daher einen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Die Ehe wurde zwar erst in Österreich zu einem Zeitpunkt geschlossen, als die BF sich des unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, jedoch war die BF zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung im 8. Monat schwanger und - entsprechend mehrfach vorgelegter ärztlicher Bestätigungen - aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig.

Die BF weist daher ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK auf, eine Rückkehrentscheidung stellt jedenfalls einen Eingriff in diese Rechte dar. Der oben festgestellte Eingriff in Art. 8 EMRK in Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist gemäß Abs. 2 leg. cit. nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, er Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, hat die belangte Behörde jedoch keinerlei Ermittlungen zur Feststellung der familiären Situation der BF unternommen, obwohl der Klärung dieser Frage im gegenständlichen Fall maßgebliche Entscheidungsrelevanz zukommt.

Es ist daher in weiterer Folge seitens der belangten Behörde zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt.

Der belangten Behörde ist nun vor dem Hintergrund der aufrechten Schwangerschaft im 8. Monat bei Bescheiderstellung vorzuwerfen, dass sie sich im angefochtenen Bescheid, ohne überhaupt irgendwelche Ermittlungen in Hinsicht des schützenswertes Privat- und Familienlebens durchzuführen, mit der bloßen Feststellung begnügte, dass die BF als Touristin in Österreich eingereist sei, jedoch nach Ablauf des dreimonatigen visumsfreien Aufenthaltes ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei.

Dabei verkennt die belangte Behörde allerdings völlig, dass im bereits durchgeführten Verfahren betreffend des Aufenthaltstitels mehrfach eine ärztliche Bestätigung vorgelegt wurde, dass die BF aus medizinischen Gründen nicht reisefähig sei.

Des Weiteren ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie sich zu keinem Zeitpunkt des nunmehr seit August 2013 laufenden Asylverfahrens mit dem sogar wiederholt explizit vorgebrachten Einwand von Seiten der BF auseinandergesetzt hat, dass sie nicht reisefähig sei und zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung bereits im

8. Monat schwanger war. Die belangte Behörde hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob und zu welchem Zeitpunkt die medizinischen Gründe, die die Reiseunfähigkeit der BF bedingten, weggefallen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalen Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommen den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348). Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg. cit. genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u. a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich - abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG - seit 01.01.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den BF grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 Abs. 2 und Abs. 3 NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Dies würde dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Aufgrund dieser Höchstgerichtlichen Entscheidungen hat die belangte Behörde im folgenden Verfahren eine Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände durchzuführen und festzustellen, ob die Rückkehrentscheidung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des oa. und in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist. Sie hat weiters zu prüfen, ob weitere Umstände ersichtlich vorliegen, die für eine gegenteilige Entscheidung zu ihren Gunsten sprechen würden.

In Anbetracht eines derart unklaren Sachverhalts, dessen Klärung allerdings für die Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung ist, hätte die belangte Behörde von Amts wegen Ermittlungen vornehmen müssen, um die private und familiäre Situation der BF festzustellen.

Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde grob mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde insoweit notwendige Ermittlungen jedoch gänzlich unterlassen und im angefochtenen Bescheid auch keine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung erforderliche Prüfung - vorgenommen hat.

Die belangte Behörde (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) wird daher zunächst alle zur Ergänzung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu Spruchpunkt III zu erlassen haben.

Die belangte Behörde hat in den weiteren Ermittlungen vor allem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der BF rechtswidrig war, zu berücksichtigen. In weiterer Folge hat sie zu ermitteln, ob tatsächlich ein Familienleben besteht und dieses Privatleben schützenswert ist, den Grad der Integration der BF festzustellen, ihre Bindungen zum Herkunftsstaat zu werten, ihre strafrechtliche Unbescholtenheit und die Frage, ob das festgestellte Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, als sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein hätte müssen.

Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

3.4.4. Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vorliegen, war Spruchpunkt III des angefochtene Bescheides aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I und II geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren hinsichtlich Spruchpunkt I und II durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Da im gegenständlichen Fall hinsichtlich Spruchpunkt III bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.