G307 2106942-1•BVwG G307 2106942-1
G307 2106942-1Tribunal Administrativo Federal13 de mai. de 2015
Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, Herabsetzung, öffentliches<br/>Interesse, strafrechtliche Verurteilung
G307 2106942-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2015,
Zahl 1053267905, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 67 Abs. 2 FPG insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 1 Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1, § 70 Abs. 3 FPG sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten verurteilt.
2. Im Zuge der anlässlich der genannten Verurteilung vorgenommenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.03.2015, gab der BF, nach Beteuerung im Bundesgebiet keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte zu haben, über keinen Wohnsitz oder eine Beschäftigung zu verfügen und seine Familie im Herkunftsstaat aufhältig sei, an, am XXXX mit dem Vorsatz, Diesel stehlen zu wollen, nach Österreich gereist zu sein, zumal er finanzielle Probleme gehabt hätte. Der BF sei zu 40 % invalide, nehme Beruhigungsmittel ein, beziehe in der Slowakei Sozialleistungen und repariere Autos in seiner Garage. Im Zeitpunkt seiner Einreise sei er im Besitz von EUR 170,- gewesen und seien gegenwärtig davon lediglich EUR 128,- übrig.
Den Vorhalt, eine strafbare Handlung gesetzt zu haben, ließ der BF unkommentiert und vermeinte, auf eine milde Strafe zu hoffen.
3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich übergeben am 30.03.2015, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt. (Spruchpunkt III.)
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, dass der BF durch sein Verhalten gezeigt habe, kein Interesse an der Respektierung österreichsicher Gesetze zu haben und eine Beeinträchtigung der Grundinteressen der Gesellschaft nämlich hinsichtlich Ruhe, Sicherheit für die Person und ihr Eigentum sowie sozialem Frieden darstelle. Der BF habe sein gezeigtes Verhalten erst vor kurzem gesetzt und sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation zu befürchten, dass er in gleicher Art und Weise erneut straffällig werde.
Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sowie dessen Dauer erweise sich unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zur Begegnung der vom BF ausgehenden Gefahr als angemessen und notwendig und sei aufgrund dessen notwendiger Effektuierung dem BF ein Durchsetzungsaufschub nicht zuzuerkennen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
4. Mit per Post am 10.04.2015 beim BFA eingebrachter, mit selbem Tag datierter Eingabe, erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und beantragte die Behebung des Aufenthaltsverbotes.
Begründend brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er seine Tat bereue und mangels sonstiger Verurteilungen und erfolgter Bezahlung sämtlicher Gebühren und Geldstrafen sich ein Aufenthaltsverbot als nicht angemessen erweise.
Zudem lebten Familienangehörige des BF in Deutschland und Italien, weshalb ein Aufenthaltsverbot für Österreich den Kontakt zu diesen erschweren würde.
In einem brachte der BF einen Bescheid der XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, in Vorlage, wonach die, wegen der Nichtbeachtung für den Transport von Gefahrengut vorgeschriebener Vorgaben, gemäß §§ 37 Abs. 1 iVm. Abs. 5 VStG eingehobene Sicherheit für verfallen erklärt worden sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 04.05.2015 vorgelegt und sind am 07.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX geboren, slowakischer Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Der BF reiste am XXXX mit dem Vorsatz, in Österreich Diesel im Ausmaß von 2.600 Liter in Zusammenwirken mit einer weiteren Person stehlen zu wollen, ins Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf frischer Tat betreten und festgenommen wurde.
1.2. Der BF weist folgende Verurteilung in Österreich auf:
• LG für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX vom XXXX: 10 Monate Freiheitsstrafe bedingt, wegen §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB
Bis auf seine Anhaltung in U-Haft im Zeitraum XXXX bis XXXX weist der BF keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.
Wegen der Übertretung nach § 13 Abs. 2 Z 3 iVm. § 37 Abs. 2 Z 9 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), § 13 Abs. 3 iVm. § 37 Abs. 2 Z 9 GGBG und § 113 Abs. 3 iVm. § 37 Abs. 2 Z 9 GGBG, wurde die vom BF am 10.04.2015 eingehobene - der Sicherung der Strafverfolgung im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren dienliche - Sicherheit mittels Bescheid der BH XXXX, Zl. XXXX, vom 09.04.205, gemäß §§ 37 Abs. 1 iVm. Abs. 5 VStG für verfallen erklärt.
1.3. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt weiterhin in der Slowakei, wo auch seine Familie wohnhaft ist.
Der BF verfügt über keine seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet hinreichend sichern könnenden finanziellen Mittel und ging bis dato keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, finanzielle und persönliche sowie familiäre Verhältnisse im Bundesgebiet sowie zum Herkunftsstaat des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Verurteilung, die Betretung und Verhaftung im Rahmen des gesetzten Delikts sowie die fehlenden Wohnsitzmeldungen des BF sind einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister, den Angaben des BF, einem Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung sowie dem ZMR zu entnehmen.
Die finanzielle Situation des BF sowie sein auf Diebstahl gerichteter Wille im Zeitpunkt seiner Einreise, beruhen auf den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde, wonach dieser vermeinte, lediglich im Besitz von EUR 128,- zu sein, finanzielle Probleme zu haben und wegen des Diebstahls von Diesel nach Österreich gereist zu sein.
Die erfolgte Verfallenserklärung einbehaltener Sicherheiten beruht auf einem vom BF in der Beschwerde in Vorlage gebrachten Bescheid der BH XXXX.
2.2. 2 Wenn der BF in seiner Beschwerde vorbringt seine Taten zu bereuen, so ist zu entgegnen, dass dem nicht gefolgt werden kann. Vielmehr ist - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt werden wird - angesichts der vom BF vorgebrachten - versuchten - Rechtfertigung vor der belangten Behörde, aufgrund finanzieller Probleme straffällig geworden zu sein, von einem in strafrechtlicher Hinsicht labilen Charakter des BF auszugehen, welcher sich geneigt zeigt, finanziellen Notlagen mit strafbaren Verhalten zu begegnen. So vermeint auch der VwGH (vgl. VwGH 04.10.2006, 2006/18/0284), dass selbst eine Notlage keinesfalls ein strafrechtlich relevantes Verhalten rechtfertige. Die bloße Behauptung durch die Strafe geläutert worden zu sein, vermag sohin keinen hinreichenden Beweiswert zu entfalten, welcher die tatsächliche Reue des BF glaubhaft zu transportieren vermag.
Auch vermag der Umstand der - vermeintlich - freiwilligen Bezahlung allenfalls - auch anderwertig - mit Zwang durchsetzbarer Leistungen im Verwaltungsstrafverfahren, angesichts deren Divergenz zu bspw. freiwillig geleisteten Wiedergutmachungszahlungen, die Reue des BF nicht glaubhaft zu vermitteln.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen insoweit stattzugeben und im Übrigen abzuweisen:
3.2.3. Da vom BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des
§ 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.2.4. Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX wegen versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Dieses Verbrechen stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch dessen Handlung die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern auch nicht vor der potentiellen Gefährdung der Allgemeinheit durch den unter Missachtung aller Sicherheitsbestimmungen vorschriftswidrig geplanten Abtransport des gestohlen Treibstoffes in einer beachtlichen Gesamtmenge von rund 2.600 Liter zurückgeschreckt ist. Hinzu kommt, dass die vom BF gezeigte Bereitschaft, sich unrechtmäßig zu bereichern, geplant vorzugehen und sich dafür über bauliche/technische Hindernisse hinwegzusetzen sowie der Umstand, der langen Ausführungsdauer auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hinweisen.
Der BF hat durch dessen - strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten - eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF mit dessen eingestandener Neigung, nämlich in schwierigen Lebenslagen seinen kriminellen Veranlagungen nachzugehen, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden kann. Die bloße Beteuerung sich zukünftig wohl zu verhalten vermag eine andere, für den BF sprechende Wertung nicht zu begründen. Vielmehr kann angesichts der - vom BF eingestandenen schlechten finanziellen Lage und dessen einzig auf Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet gerichteten Einreisewillen, dem BF keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden.
So hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle einer Verurteilung, sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet, und damit einhergehend auch seine Möglichkeit der Durchreise im Bundesgebiet zur Besuchsvornahme seiner in Italien aufhältigen Familienangehörigen, allenfalls verspielt haben könnte, was ihn jedoch von der Begehung der ihm anzulastenden Straftaten nicht abhalten konnte. Im Ergebnis ist sohin unter Anbetracht aller relevanten Momente dem BF eine negativen Zukunftsprognose auszustellen.
Vor dem Hintergrund des Gesagten, insbesondere, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - über keine hinreichenden finanziellen Mittel verfügt und er sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten hat lassen, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand der fehlenden hinreichenden sozialen, familiären, persönlichen und beruflichen Bezüge und der fehlende Wohnsitz im Bundesgebiet, sowie zum anderen die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem BF ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, insbesondere in Form eines Kriminaltourismus, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.
Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, der von diesen ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
Letztlich gilt anzumerken, dass das gegenständliche Aufenthaltsverbot zwar bedingt, dass der BF zum Besuch seiner Angehörigen in Italien und Deutschland einen Umweg um Österreich in Kauf nehmen muss, dieses jedoch keinesfalls der weiteren Kontakthaltung mit diesen absolut verhindernd im Weg steht.
3.2.4. Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe, die verletzten Rechtsgüter und auf die in Abs. 3 leg cit angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, die die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots rechtfertigen (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).
Gemessen an der vom BF begangenen Straftat, der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen Österreichs, erweist sich, unter Beachtung eines angemessenen nach oben offen lassenden, die Berücksichtigung schwerer wiegender Rechtsverletzungen zulassenden, Rahmes in Bezug auf die Ausschöpfung der zulässigen Dauer, gegenständlich eine im Verhältnis stehende Reduktion des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren auf ein Jahr als angebracht.
Vor diesem Hintergrund war die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in welcher der BF sein Wohlverhalten in aufrechter gerichtlicher Probezeit unter Beweis zu stellen haben wird.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:
(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
3.3.2. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sieht und die unverzügliche Effektuierung des gegenständlich bestätigten Aufenthaltsverbotes für geboten erachtet, insbesondere vor dem Hintergrund der begründbaren Annahme einer negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf einen möglichen strafrechtlichen Rückfall des BF.
Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot, bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dabei stehe der Ablauf der Frist iSd. Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs. 6) und seien die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. (Abs. 7)
3.4.2. Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten und nichtfassbarer Bedrohungsmomente im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG - welche der BF auch nicht behauptete - ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im BF eine maßgebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung Österreichs und damit verbunden von einer in deren Interesse gelegenen Notwendigkeit einer Effektuierung des Aufenthaltsverbotes, ausgeht, weshalb sich deren Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als zulässig erweist.
Sohin war der Beschwerde auch in diesem Umfang der Erfolg zu verwehren gewesen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und zudem die Anberaumung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Angesichts der, wie unter Punkt II. 3.3.2. ausgeführten, Sanierung des seitens der belangten Behörde allenfalls unterlassen Parteiengehörs ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht sohin hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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