G301 2101740-1•BVwG G301 2101740-1
G301 2101740-1Tribunal Administrativo Federal13 de mai. de 2015
Rechtsanschauung des VwGH, Rechtsberater, Verschulden,<br/>Wiedereinsetzung, Zurechenbarkeit
G301 2101740-1/9E
G301 2101740-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, geb. XXXX,
StA. Kosovo, vertreten durch die XXXX,
A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2015, Zl. IFA 1050687906/150089861, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2015, Zl. IFA 1050687906/150089861, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem oben unter Spruchteil B) angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom 04.02.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 24.01.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Dieser Bescheid wurde der BF am 04.02.2015 durch Organe der Bundespolizei persönlich zugestellt.
Gleichzeitig wurde der BF eine - auch in albanischer Sprache übersetzte -Verfahrensanordnung ausgehändigt, wonach ihr gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG durch das BFA die XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
Die XXXX wurde vom BFA am 04.02.2015 über die Bestellung zum Rechtsberater schriftlich in Kenntnis gesetzt.
2. Mit dem am 23.02.2015 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten und mit 20.02.2015 datierten Schriftsatz (Postaufgabe am 20.02.2015) erhob die BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid.
3. Die gegenständliche Beschwerde gegen den unter Spruchteil B) angeführten Bescheid und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2015 vom BFA vorgelegt (OZ 1 zu G301 2101740-1).
4. Mit Verspätungsvorhalt vom 05.03.2015 (OZ 2), zugestellt am 13.03.2015, wurde der BF mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle. Gleichzeitig wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
5. Mit dem am 26.03.2015 eingelangten und mit 23.03.2015 datierten Schriftsatz (OZ 5) des nunmehr bevollmächtigten Vertreters der BF
XXXX wurde eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt übermittelt. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF bei der Versäumung der Frist kein Verschulden treffe, weshalb für den Fall des aufrechten Vorhalts der Verspätung gemäß § 71 AVG beim BFA ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden sei. Beide Anträge an das BFA (datiert mit 23.03.2015) wurden der vorliegenden Stellungnahme an das BVwG beigelegt.
6. Am 25.03.2015 langte beim BFA ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der BF, vertreten durch die XXXX, ein (Postaufgabe am 23.03.2015). Gleichzeitig wurde die versäumte Verfahrenshandlung, die Einbringung der Beschwerde, unter Anschluss des entsprechenden Schriftsatzes nachgeholt.
Der Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die BF mit einer Rechtsberaterin der XXXX am 09.02.2015 ein Beratungsgespräch geführt habe und bei einem weiteren Gespräch am 18.02.2015 das Verfassen einer Beschwerde fixiert worden sei. Beim Beratungsgespräch sei die Rechtsberaterin dann fälschlicherweise vom 06.02.2015 als Zustelldatum ausgegangen, weshalb die Beschwerde dann auch erst am 20.02.2015 zur Post gebracht worden sei. Die BF habe darauf vertraut und konnte darauf vertrauen, dass die Beschwerde fristgerecht bei der Post aufgegeben werden würde. Hinzu komme, dass die BF hinsichtlich ihres gesundheitlichen bzw. psychischen Zustandes stark beeinträchtigt sei. So habe sie schon bei Erhalt des Bescheides einen Zusammenbruch erlitten und ihr Zustand habe sich in weiterer Folge so sehr verschlechtert, dass sie von 05.03.2015 bis 21.03.2015 in der Psychiatrie der XXXX stationär behandelt worden sei. Dabei seien Panikattacken und eine depressive Anpassungsstörung diagnostiziert worden, eine Psychotherapie empfohlen und eine entsprechende Medikation verordnet worden. Die BF treffe daher bei der Versäumung der Frist kein Verschulden.
7. Mit dem oben unter Spruchteil A) angeführten Bescheid des BFA, RD Oberösterreich, vom 13.04.2015, zugestellt an die BF zu eigenen Handen am 22.04.2015, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom "25.03.2015" (richtig: 23.03.2015) gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).
Begründet wurde die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in rechtlicher Hinsicht damit, dass die BF bzw. ihre rechtsfreundliche Vertretung im vorliegenden Fall rechtsirrig davon ausgegangen sei, dass die Frist zur Einbringung der Beschwerde gewahrt worden sei. Im vorliegenden Fall habe die gesetzliche Vertretung den Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, dass die BF sich aufgrund ihrer psychischen Probleme auf die rechtsfreundliche Vertretung verlassen hätte und sie selbst aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Schritte aus eigenem zu setzen. Für beruflich rechtskundige Parteienvertreter, wie es eine staatliche Behörde, aber auch eine NGO sein könne, müsste eine erhöhte Sorgfaltspflicht gelten, im Speziellen dann, wenn davon ausgegangen wird, dass die Asylantragstellerin selbst in ihrer Handlungsfähigkeit momentan eingeschränkt sei. IN diesem Sinne hätte im konkreten Fall bei Kenntnis der schweren Erkrankung der BF, gerade wenn es zu schweren psychischen Beeinträchtigungen komme, mit erhöhter Sorgfalt dahingehend vorgegangen werden müssen, ob sämtliche Fristen ordnungsgemäß eingehalten werden bzw. ob Maßnahmen getroffen werden müssen, um Fristen einzuhalten. Es liege daher eine grobe Sorgfaltswidrigkeit vor. Die BF bzw. ihre rechtsfreundliche Vertretung habe nicht glaubhaften machen können, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder ein abwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und sie dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.
8. Mit dem am 29.04.2015 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten und mit 23.04.2015 datierten Schriftsatz (Postaufgabe am 27.04.2015) erhob die BF Beschwerde gegen den oben unter Spruchteil A) angeführten Bescheid. Die Beschwerde wurde auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides beschränkt; Spruchpunkt II. betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung blieb unangefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen.
In der Begründung der Beschwerde wurde eingangs vorgebracht, dass die Zustellung des Bescheides trotz aufrechten Vertretungsverhältnisses der ARGE Rechtsberatung lediglich an die BF erfolgt sei. Der angefochtene Bescheid sei allerdings der bevollmächtigten Vertreterin am 22.04.2015 tatsächlich zugekommen, weshalb gemäß § 7 ZustG der Zustellmangel als geheilt anzusehen sei, und die gegenständliche Beschwerde sohin rechtswirksam und fristgerecht erhoben werde.
Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden ersten Spruchpunktes wurde ausgeführt, dass von der belangten Behörde nicht das im Antrag vorgebrachte unvorhergesehene Ereignis der fehlerhaften Fristberechnung seitens der Rechtsberatung gewürdigt worden sei, weshalb die Feststellungen der Behörde unbegründet und willkürlich getroffen worden seien. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht seitens der rechtsberatenden Organisation könne darüber hinaus auch nicht mit der Erkrankung der BF begründet werden, da der Rechtsberatung diese zum beschwerdeerhebenden Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sei. Soweit die belangte Behörde die fehlerhafte Berechnung der Frist seitens der Rechtsberatung als ein Verschulden gewertet habe, das der BF zuzurechnen und diese Zurechnung aus dem Vertretungsverhältnis begründet wäre, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Vertretungsverhältnis erst mit der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet worden sei und daher zum beschwerdeerhebenden Zeitpunkt nicht bestanden habe. Hätte sich die Behörde mit dem Sachverhalt der fehlerhaften Berechnung der Beschwerdefrist seitens der Rechtsberatung auseinandergesetzt, hätte sie bei richtiger rechtlicher Beurteilung feststellen können, dass dieser Umstand für die BF jedenfalls ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstelle, wodurch sie verhindert gewesen sei, die Frist einhalten zu können und sie dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG hätte daher stattgegeben werden müssen.
9. Die Beschwerde gegen den unter Spruchteil A) angeführten Bescheid und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2015 vom BFA vorgelegt (OZ 1 zu G301 2101740-2).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständlichen Beschwerden jeweils gegen Bescheide des BFA richten, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
2.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde betreffend Wiedereinsetzung:
2.2.1. Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte § 71 AVG idgF lautet wie folgt:
"§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen."
Hinsichtlich der Berechnung von verfahrensrechtlichen Fristen, einschließlich der in § 71 Abs. 2 vorgesehenen Frist, gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).
Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;
vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;
28.03. 2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;
25.03. 1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45).
Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12. 1987, Zl. 86/01/0150 mwN).
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).
2.2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und Gegenstand der reformatorischen Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes nach § 28 Abs. 2 VwGVG ist in dem in der Beschwerde angefochtenen Umfang (§ 27 VwGVG) ausschließlich die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG in Bezug auf die versäumte Beschwerdefrist vorliegen oder nicht.
Was die in § 17 VwGVG vorgesehene Ausnahme des IV. Teiles des AVG - und somit auch des § 71 AVG - anbelangt, ist festzuhalten, dass § 17 VwGVG lediglich Vorkehrungen für die vor den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Verfahrensregeln trifft, aber nicht als Einschränkung der den Verwaltungsgerichten durch Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG eingeräumten Befugnis und Pflicht, grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung zu erlassen, zu verstehen ist (VfGH 18.06.2014, G 5/2014-9).
Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur (erstinstanzlichen) Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG ist hier trotz der bereits an das Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2015 erfolgten Vorlage der gegen den abweisenden Bescheid vom 04.02.2015 gerichteten Beschwerde nicht gegeben, zumal der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.03.2015 an das BFA gerichtet war und auch unmittelbar bei der belangten Behörde am 25.03.2015 eingebracht wurde. Die Verpflichtung zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag bleibt diesfalls bei jener Stelle, bei welcher er eingebracht wurde (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Rz 26 zu § 33 VwGVG).
2.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde nicht begründet ist:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt und auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde vom 23.04.2015 unstrittig und zweifelsfrei ergibt, dass der den Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid des BFA vom 04.02.2015 der BF noch am selben Tag - somit am 04.02.2015 - durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und daher rechtswirksam erlassen wurde. Dieser Bescheid enthielt auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, die auch in die albanische Sprache übersetzt wurde. Dass die Rechtsmittelbelehrung allenfalls fehlerhaft gewesen wäre oder dass die BF allenfalls nicht lesen oder den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung nicht verstehen könnte, wurde weder von der BF noch von ihrer bevollmächtigten Vertretung behauptet.
Insoweit in der Beschwerde vom 23.04.2015 ins Treffen geführt wurde, dass die belangte Behörde in ihrem den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid vom 13.04.2015 zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die XXXX zum Zeitpunkt der Erlassung des den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheides vom 04.02.2015 von der BF als "rechtsfreundliche" bzw. "gesetzliche" (gemeint wohl: "bevollmächtigte") Vertreterin beauftragt gewesen sei, so erweist sich dieser Einwand als zutreffend.
Allerdings wird damit dem wesentlichen Umstand nicht entgegengetreten, dass die BF zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 04.02.2015 keinen Vertreter und Zustellungsbevollmächtigten hatte, weshalb der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden kann, dass sie eine Zustellung des Bescheides an die BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 11 Abs. 3 BFA-VG verfügte, was am 04.02.2015 auch tatsächlich erfolgte.
Insoweit nun bereits im Wiedereinsetzungsantrag auch eingeräumt wird, dass die von der BF in einem Beratungsgespräch aufgesuchte Rechtsberaterin fälschlicherweise vom 06.02.2015 als Zustelldatum ausgegangen sei, ist - unbeschadet eines unstrittig zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht bestehenden förmlichen Vertretungsverhältnisses - festzuhalten, dass aus dem Beschwerdeschriftsatz der BF vom 20.02.2015 überhaupt nicht ersichtlich ist, dass dieser tatsächlich von der in der Beschwerde genannten, einem Irrtum unterliegenden Rechtsberaterin verfasst worden wäre.
Mangels Vorliegens eines förmlichen Vertretungsverhältnisses muss ein für die Stattgebung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG erforderliches unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daher in der Person der BF gelegen oder unmittelbar der Person der BF zuzurechnen sein.
Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, wonach die von der BF aufgesuchte Rechtsberaterin wegen der fälschlichen Annahme der Zustellung am 06.02.2015 immer von einer rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde ausgegangen sei und auch die BF nicht erkennen hätte können, dass die Einbringung der Beschwerde verspätet erfolgt sei, kann aber auch nicht zum Erfolg verhelfen, zumal dies jedenfalls nicht als "minderer Grad" des Verschuldens angesehen werden kann.
Trotz der vorgebrachten psychischen Probleme der BF, welche sich offensichtlich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist manifestiert haben und welche durch einen mehrtägigen stationären Spitalsaufenthalt im März 2015 behandelt wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es der BF während des Zeitraums, in welchem die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen war, an der erforderlichen Partei- und Prozessfähigkeit mangelte. Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Erkrankung, durch welche die BF derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden könnte, sind daher nicht gegeben (vgl. VwGH 26.03.2001, Zl. 2000/20/0336; 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122).
Das Übersehen einer Beschwerdefrist durch die BF kann für sich alleine genommen jedenfalls keinen minderen Grad des Versehens begründen.
Das im Wiedereinsetzungsantrag behauptete Übersehen einer Beschwerdefrist durch die von der BF am 09.02.2015 und am 18.02.2015 aufgesuchte Rechtsberaterin kann ebenso wenig einen - der BF zurechenbaren - minderen Grad eines Versehens begründen. Gerade auf Grund ihrer Eigenschaft als Rechtsberaterin und der an Rechtsberater besonders gestellten Anforderungen (v.a. Spezialwissen im Asylrecht) ist bei der Beurteilung eines Verschuldens oder minderen Grades des Versehens ein strengerer Maßstab anzulegen (vgl. §§ 48 und 52 BFA-VG). Die Feststellung jenes Zeitpunktes, in dem ein Bescheid rechtswirksam erlassen wurde, ist ein für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wesentlicher Umstand, weshalb auch von einem von Amts wegen für die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellten Rechtsberater und des an ihn gestellten Anforderungsprofils erwartet werden kann, dass dieser - allenfalls im Zusammenwirken mit dem betroffenen Asylwerber - zunächst alle relevanten Informationen erhebt, die für die fristgerechte Einbringung der mit seiner Unterstützung zu verfassenden Beschwerde erforderlich sind. So hätte die von der BF erstmals am 09.02.2015 aufgesuchte Rechtsberaterin zur Klärung dieser Frage etwa in Kontakt mit der belangten Behörde treten können, um den Lauf der Beschwerdefrist zu eruieren.
2.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und in der gegenständlichen Beschwerde nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass die BF durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten, und sie dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen würde.
Da in der gegenständlichen Rechtssache die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abzuweisen.
2.3. Zu Spruchteil B): Zurückweisung wegen Verspätung:
2.3.1. Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - bei so genannten Bescheidbeschwerden - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
2.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der angefochtene Bescheid der BF durch persönliche Übergabe am 04.02.2015 zugestellt und dieser somit rechtswirksam erlassen wurde.
Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm. §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Mittwoch 04.02.2015 begonnen und mit Ablauf des Mittwochs 18.02.2015 geendet.
Wie auf dem Postaufgabestempel des Briefkuverts ersichtlich ist, wurde die gegenständliche Beschwerde von der BF jedoch erst am 20.02.2015 zur Post gegeben und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist an die belangte Behörde übermittelt.
Dieser Umstand wurde der BF mit Verspätungsvorhalt schriftlich zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
Auch in der von der BF durch ihre nunmehrige bevollmächtigte Vertreterin erstatteten Stellungnahme vom 23.03.2015 (OZ 5) wurde der Umstand der verspäteten Einbringung der Beschwerde nicht bestritten.
Wie sich aus den oben unter Punkt 2.2. dargelegten Erwägungen ergibt, kommt dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezogen auf die versäumte Beschwerdefrist keine Berechtigung zu.
2.3.3. Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Mit der gegenständlichen Entscheidung wird die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.
2.5. Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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