W207 2010988-1•BVwG W207 2010988-1
W207 2010988-1Tribunal Administrativo Federal12 de mai. de 2015
Ausschlusstatbestände, Körperverletzung, VerbrechensopferG,<br/>Verdienstentgang
W 207 2010988-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.06.2014, Zl. 410-601565-008, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Abs. 1 Z 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) behoben. Auf Grundlage des am 30.04.2014 eingelangten Antrages werden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz dem Grunde nach gewährt.
Über die Höhe der Hilfeleistungen hat das Sozialministeriumservice zu entscheiden.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet), Landesstelle Oberösterreich, einen mit 29.04.2014 datierten Antrag auf Verdienstentgang in Höhe von €
4. 200,00,- nach dem Verbrechensopfergesetz, dies unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Ausdehnung.
Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der namentlich genannte Täter eine Gartenbank des Antragstellers aus dessen Garten getragen habe, der Antragsteller habe den Täter dabei betreten. Der Antragsteller habe mit seinem Handy die Polizei rufen wollen, der Täter habe dem Antragsteller das Handy weggenommen, der Antragsteller habe das Handy zurückhaben wollen und dabei den Täter leicht gestoßen. Der Täter habe daraufhin dem Antragsteller mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Dabei habe der Antragsteller eine Nasenbeinfraktur und eine Orbitawandfraktur erlitten.
Der Beschwerdeführer legte diesem Antrag ein Konvolut an Unterlagen in Kopie bei, darunter
(Teilschmerzengeld) erhalten habe
die Dauer des Praktikums sei vom 02.09.2013 bis 01.01.2014 geplant gewesen, danach sei eine Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis zu einem Bruttolohn von € 1798,- vereinbart gewesen. Der Antragsteller habe dazu die fixe Zusage erteilt bekommen.
Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 13.10.2013
Arztbrief des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt XXXX vom 02.12.2013 über einen stationären Aufenthalt an der Abteilung vom 26.11.2013 bis 02.12.2013 mit den Diagnosen "Höckernase erworben, absichtliche Verletzung durch andere Person, auch geschlossene Jochbeinfraktur" sowie dem Vermerk einer durchgeführten Operation am 27.11.2013 ("Reposition des zentralen Mittelgesichtsanteiles sowie des Nasenbeins und Stabilisierung mittels Osteosyntheseplatten")
Bestätigung eines näher genannten Unternehmens bezüglich Arbeitsplatznaher Qualifizierung vom 09.12.2013, wonach der Beschwerdeführer seit seiner Arbeitsunfähigkeit am 31.10.2013 keinen Ausbildungszuschuss im Rahmen des Praktikums in Höhe von € 95,- pro Monat erhalte, da das Praktikum stillgelegt worden sei und nach der Genesung um 1,5 Monate verlängert werde
Bezugsbestätigung des AMS vom 06.12.2013 über den Bezug von Notstandshilfe, dargestellt im Tagsätzen von € 26,62,- im Zeitraum (mit kurzen Unterbrechungen) vom 01.01.2013 bis 01.09.2013 sowie "Notstandshilfe-Schulung" im Zeitraum vom 17.10.2013 bis 20.10.2013 sowie vom 23.10.2013 bis 02.11.2013
Bestätigung einer näher genannten Firma vom 09.12.2013, dass der Antragsteller per 02.09.2013 im Rahmen eines vom AMS geförderten Praktikums bei dieser Firma eine Ausbildung begonnen hat. Die Dauer des Praktikums sei von 02.09.2013 bis 01.01.2014 geplant gewesen. Weiters sei vereinbart worden, dass mit positivem Abschluss der Ausbildung die Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis erfolge. Nach der Übernahme in das unbefristete Dienstverhältnis sei ein Bruttolohn von € 1798,- vereinbart worden.
Krankenstandsbescheinigung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 13.01.2014, mit der die Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers ab 31.10.2013 bis 31.01.2014 bestätigt wird
Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.12.2013, 16 HV 64/13g-22, wonach der näher genannte Täter schuldig sei, den Antragsteller am 31.10.2013 durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht in Form einer offenen Nasenbeinfraktur und einer offenen Orbitawandfraktur vorsätzlich an sich schwer, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigungen am Körper verletzt zu haben und deswegen wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen, verurteilt werde. Darüber hinaus wird in der Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche ausgesprochen, dass der Angeklagte schuldig ist, an den Antragsteller sowie dessen Sohn Teilschmerzengeldbeträge in der Höhe von € 2500,- bzw. Euro 500,- zu bezahlen.
Arztbrief des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt XXXX vom 04.11.2013, aus dem sich ergibt, dass am 01.11.2013 beim Antragsteller in Intubationsnarkose eine Nasenbeinreposition und Gipsanlage durchgeführt wurde. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet.
Augen-Ambulanzbericht vom 07.11.2013 des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt XXXX, mit den Diagnosen "Nasentrümmerfraktur, med. Orbitawand-FX links", "LA: im CT V a. Verletzung des Ductus nasolacrimalis"
Sehschul-Bericht vom 04.11.2013
Psychologischer Kurzbericht einer näher genannten Psychologin vom 05.12.2012 (richtig wohl: 05.12.2013)
Praktikumsvereinbarung vom 23.08.2013 zwischen dem auszubildenden Beschwerdeführer und einem näher genannten Praktikumsbetrieb
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.05.2014 ersuchte diese das Landesgericht XXXX unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VOG um kurzfristige Überlassung des do. Strafaktes zur Einsichtnahme. Der Verwaltungsakt der belangten Behörde beinhaltet diesbezüglich folgende Unterlagen:
Im an die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelten Anlassbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeiinspektion XXXX, vom 04.11.2013 wird unter "Darstellung der Tat" ausgeführt, dass der näher genannte Täter am 31.10. 2013 um ca. 20:00 Uhr aus einem bis dato unbekannten Grund eine Bank einer Gartengarnitur aus dem Garten des Opfers getragen und diese oben auf einen Müllcontainer gestellt hat. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt gerade gemeinsam mit seiner Frau und seinem fünfjährigen Sohn anlässlich des Halloween-Festes nachhause gekommen und habe den Täter beim Hinaufstellen der Gartengarnitur betreten. Als der Beschwerdeführer den Täter zur Rede stellen habe wollen und mit dem Anruf bei der Polizei gedroht habe, habe ihm der Täter das Handy weggenommen. Es sei in weiterer Folge zu einer Rangelei um das Handy gekommen, als der Täter dem Beschwerdeführer plötzlich einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Der Beschwerdeführer sei zu Boden gegangen und verletzt liegen geblieben. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass das Handy nicht der Grund der Tat, sondern lediglich die Reaktion auf die Androhung der Herbeiholung der Polizei gewesen sei. Der Täter sei in der Folge davon gerannt, sei in einen näher genannten PKW gestiegen und gemeinsam mit einem bis dato unbekannten Lenker und einer weiteren unbekannten Person davongefahren. Unter "Bisherige Erhebungsergebnisse" wird in diesem Anlassbericht weiters ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 31.10.2013 AKH XXXX verbracht, dort stationär aufgenommen und am 01.11.2013 an der Nase operiert worden. Am 04.11.2013 sei der Beschwerdeführer aus dem Krankenhaus entlassen worden. Laut dem vom Opfer beigebrachten Arztbrief habe der Beschwerdeführer eine offene Nasenbeinfraktur und eine offene Orbitawandfraktur erlitten. Laut mündlichen Angaben des operierenden Oberarztes habe der Beschwerdeführer folgende Verletzungen erlitten: "Dislozierte Nasenbeintrümmerfraktur", "Mediale Orbitawandfraktur". Als "Mögliches Motiv der Tat" wird ausgeführt, das Opfer habe im Zuge der Opfervernehmung angegeben, vom Täter regelmäßig, etwa 5-8 Mal, jeweils 1 g Marihuana im Zeitraum von etwa 4-5 Monaten, für den Eigenkonsum erhalten zu haben. Dieses Marihuana habe der Täter dem Beschwerdeführer geschenkt. Dass das Motiv im Suchtgiftmilieu einzuordnen sei, sei daher nicht auszuschließen. Auch habe das Opfer angegeben, dass der Täter psychisch labil und deswegen bereits in Behandlung gewesen sei. Er habe offenbar eine gespaltene Persönlichkeit, da er ständig von seinen zweiten Ich namens "XXXX", welches ihm irgendwelche Sachen befehle, gesprochen habe. Gestützt wird dieser Anlass-Bericht auf Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin unmittelbar nach der Tat am Tatort sowie auf die Opfer/Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers am 04.11.2013.
In einem Amtsvermerk der Polizeiinspektion XXXX vom 04.11.2013 ist festgehalten, dass eine näher genannte Polizeistreife am 31.10.2013 um 20:08 Uhr zu einem Einsatz, wonach es an einem näher genannten Ort einen Raufhandel gegeben habe und der Täter mit einem PKW geflüchtet sei, gerufen worden sei. Am Einsatzort eingetroffen sei das Opfer - der Beschwerdeführer - blutüberströmt am Boden gelegen. Seine Ehefrau sei ebenfalls am Einsatzort gewesen, sie habe mitgeteilt, dass ein näher genannter Täter ihrem Ehegatten einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe, sodass dieser verletzt zu Boden gegangen sei. Der namentlich genannte Täter sei ein Bekannter ihres Mannes und auch der Ehefrau persönlich bekannt, da er öfters bei den Eheleuten zu Besuch gewesen sei. Den Grund für die Auseinandersetzung bzw. für das brutale Zusammenschlagen habe die Ehefrau nicht nennen können. Erst den Schlag selber habe die Ehefrau wahrnehmen können, woraufhin sie zu ihrem Mann gelaufen sei und in weiterer Folge die Polizei alarmiert habe. Die Ehefrau habe weiters angegeben, der Täter sei nach dem Faustschlag in einen näher beschriebenen PKW gestiegen, es seien noch zwei weitere Personen in dem PKW gesessen, die sie nicht gekannt habe. Diese seien auch nicht aus dem PKW ausgestiegen, sondern hätten sich die ganze Zeit über im PKW befunden.
Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeiinspektion XXXX, am 04.11.2013 zum Tathergang Folgendes an:
"Der Grund der jetzigen Vernehmung ist mir bekannt. Ich wurde eingangs über meine Rechte und Pflichten aufgeklärt und darauf hingewiesen, dass ich als Zeuge die Wahrheit sagen muss. Ich bin bereit, vollständig und wahrheitsgetreu auszusagen. Der Grund der Vernehmung ist, dass ich am Donnerstag, den 31.10.2013, von meinem Bekannten XXXX zusammengeschlagen wurde. Ich werde gefragt, was ich für ein Verhältnis zum Beschuldigten XXXX habe. Dazu möchte ich folgendes angeben. Ich habe XXXX im Juli - August 2013, genau weiß ich es nicht mehr, am Bahnhof in XXXX kennengelernt. Er sprach mich an und fragte nach einer Zigarette. Wir tranken auch ein Bier zusammen. Da kamen wir ins Gespräch und er fragte mich wo ich wohne. Da kamen wir drauf, dass wir fast Nachbarn seien. Er hat damals in XXXX, in der XXXX-Straße gewohnt. Ich wohnte damals bereits in der XXXX, wo ich auch jetzt noch wohne. Wir trafen uns dann alle 2-3 Wochen auf ein Bier und haben viel zusammen unternommen. Er war öfters bei mir und ich auch öfters bei ihm zu besuch. Das Verhältnis zu ihm zu dieser Zeit würde ich als "gute Freundschaft" bezeichnen. Vor ca. einem bis anderthalb Monaten erzählte er mir, dass er psychische Probleme habe und dass er wegen dem auch bereits im XXXX-Krankenhaus gewesen sei. Mir fiel auch auf, dass er psychisch labil war, da er oft mit sich selber sprach. Er erwähnte, dass er eine zweite Persönlichkeit hätte, die er XXXX nannte. Er sagte, "XXXX" hätte ihn im Griff. Ich bot ihm darauf Hilfe an und sprach ihm gut zu, dass er sich behandeln lassen soll. Dieses Angebot nahm er nicht an. Ich hatte nicht den Eindruck, dass er wegen dem böse auf mich gewesen wär. Auch wusste ich zu diesem Zeitpunkt, dass XXXX mit Suchtgift dealt. Ich weiß, dass er mit Marihuana gedealt hat. Ob er mit härteren Drogen gedealt hat, weiß ich nicht. Auch ich habe ein paar mal Marihuana für den Eigenkonsum von ihm erhalten. Das waren ca. 5-8 mal jeweils ca. 1 Gramm. Er hat mir alles im geschenkt. Das letzte mal bekam ich am 25.10. oder 26.10., so genau weiß ich das nicht mehr, Marihuana von ihm. Dabei handelte es sich wiederrum um ca. 1 Gramm. Dieses hat er mir auch geschenkt. Zwischen dem Tag und dem 31.10.2013, als er mich zusammengeschlagen hat, hatten wir keinen Kontakt mehr. Nun werde ich zu dem Vorfall vom 31.10.2013 befragt und auch gefragt, ob ich mir vorstellen könnte warum er mich zusammengeschlagen hat. Dazu möchte ich folgendes angeben. Ich ging an dem Tag, um ca. 18.00 Uhr, gemeinsam mit meiner Frau und meinem 5-jährigen Sohn anlässlich dem "Helloween- Fest" eine Runde durch die Siedlung. Um ca. 20:00 Uhr kamen wir wieder zurück in die XXXX. Wir wollten nach Hause gehen. Da sah ich, dass XXXX aus meinem Garten gelaufen kam und meine Gartenbank geschultert hat. Diese hat er dann auf die Mülltonnen unserer Wohnanlage gestellt. Wie er das geschafft hat, weiß ich nicht, denn diese befindet sich in über 2 Meter Höhe. Ich sagte zu meinem Sohn, er solle derweilen Weggehen, während ich auf XXXX zuging und ihn zur Rede stellen wollte. Ich fragte ihn, was das soll und warum er meine Gartengarnitur da rauf stellt. Er entgegnete dann "Happy Helloween" und sagte, es sei ein Scherz. Ich sagte ihm dann, dass ich das nicht lustig finde und dass er die Garnitur wieder zurückstellen soll, ich drohte ihm mit der Polizei falls er das nicht macht und nahm mein Handy heraus. Daraufhin nahm er mir das Handy weg und ging davon. Ich wollte mir das Handy wieder zurückholen und ging ihm nach. Es kam dann zu einem Handgemenge und ich gab ihm einen leichten Stoß. Er fiel dann gegen ein Auto und ich drehte mich um. In diesem Moment kam XXXX von der Seite und schlug mir mit der Faust ins Gesicht, sodass ich zu Boden ging. Ich schrie dann "Polizei - Polizei" und XXXX lief davon. Ich erfuhr dann, dass er in ein Auto stieg und davonfuhr. Meine Frau konnte dies beobachten und sich das Kennzeichen aufschreiben. Auf die Frage, ob ich mir vorstellen könnte, warum er mich zusammengeschlagen hat, kann ich nur folgendes angeben. Ich glaube, dass er das wegen seiner Psychose gemacht hat und dass er irgendwelche Drogen genommen hat. Möglicherweise auch wegen dem bisschen Marihuana, welches er mir geschenkt hat. Sicher weiß ich das nicht. Dies ist die einzige Erklärung, die ich dafür habe. Auch habe ich mein Handy nicht mehr wieder bekommen. Ich glaube aber nicht, dass er es auf Handy abgesehen hat. Dieses nahm er mir nur weg, weil ich damit die Polizei anrufen wollte. Das schlimme an der Geschichte ist jedoch, dass mein Sohn das Ganze mitverfolgen musste und nun psychologische Betreuung braucht. Er hat Alpträume wegen dem. Auch meine Frau fürchtet sich seit dem, dass XXXX nochmal kommt. Durch den Schlag erlitt ich eine Nasenbeinfraktur und eine Augenhöhlenfraktur. Auch ist mein Tränenkanal kaputt. Da wird mir in 2 Monaten ein künstlicher eingesetzt. Mehr fällt mir derzeit nicht ein."
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeiinspektion XXXX, am 08.11.2013 zum Tathergang Folgendes an:
"Der Grund der Vernehmung ist mir bekannt. Ich wurde belehrt, vollständig und wahrheitsgetreu aussagen zu müssen, da ich mich ansonsten strafbar machen würde. Ich bin die Ehegattin von XXXX. Mein Mann wurde in der Helloween-Nacht von einem Bekannten von meinem Mann, von XXXX, niedergeschlagen. Ich werde zuerst gefragt, wie gut ich XXXX kenne und was ich für ein Verhältnis zu ihm habe. Dazu möchte ich folgendes aussagen. Ich kenne XXXX seit Juli 2013. Ich glaube, zu dieser Zeit haben sich auch XXXX und mein Mann kennengelernt. Ich habe jedoch nie etwas von XXXX gehalten, weil ich ihn für gefährlich hielt. Auch fand ich ihn ein bisschen psychopatisch. Ich weiß nicht wie ich es besser ausdrücken soll. Ich fühlte mich jedenfalls nie wohl wenn er auf Besuch war. XXXX war ca. 6 mal bei uns zu Hause, bis ich meinem Mann nahelegte, dass er XXXX nicht mehr mit nach Hause bringen soll, weil ich immer ein ungutes Gefühl dabei hatte. Alleine schon aus Schutz wegen meinen Kindern, weil ich ihm wie gesagt nicht über dem Weg traute. Ich glaube auch, dass XXXX regelmäßig bei meiner Türe angeläutet hat. Ich öffnete jedoch nie die Türe, wenn mein Mann nicht zu Hause war. Mehr fällt mir derzeit über die Person XXXX nicht ein. Nun werde ich zum Vorfall vom 31.10.2013 befragt. Dazu möchte ich folgendes aussagen. Ich war gemeinsam mit meinem Mann und meinem 5-jährigen Sohn anlässlich des Helloween-Festes in der Umgebung unterwegs, um von Haus zu Haus zu gehen. Gegen 20:00 Uhr wollten wir gemeinsam wieder nach Hause. Ich ging schon einmal vor, in Richtung unserer Wohnung, XXXX. Mein Mann wollte gemeinsam mit unserem Sohn noch die letzten Häuser wegen "Süßes oder Saures" abklappern. Als ich mich unserer Wohnung näherte, sah ich, wie XXXX aus unserem Garten gelaufen kam und eine von unseren Gartengarnituren unterm Arm hatte. Eine 2. Garnitur stand bereits bei den Mülleimern. Ich ging zum Haupteingang unserer Wohnanlage, dort wo die Postkästen sind, und wollte meinen Mann anrufen und ihm das mitteilen. Er hob jedoch nicht ab. Als ich ihn erneut versuchen wollte zu erreichen, hörte ich meinen Mann schon mit XXXX diskutieren. Was die Beiden miteinander sprachen, konnte ich nicht verstehen, weil ich ca. 15 Meter entfernt stand. XXXX wurde jedoch immer lauter und fing auch an, mit meinem Mann zu schreien. Ich hörte dann meinen Mann einmal sagen: "Nicht vor meinem Kind!". XXXX war richtig aggressiv und schrie: "Deine Frau und deine Ratzen sind mir wurscht, die hol ich mir auch noch wenn's sein muss!". Daraufhin stieß mein Mann XXXX von sich weg und die Beiden fingen eine Rangelei an. Ich lief daraufhin zu Beiden weil ich meinem Mann helfen wollte und nahm einen Haarspray aus meiner Handtasche. Ich hielt auf XXXX und sprühte ihm damit ins Gesicht. Daraufhin ließ er von meinem Mann ab. Es standen dann beide da und ich hörte als XXXX plötzlich irgendetwas sagte. Es war jedoch komisch, weil ich glaube, dass er eher mit sich selber geredet hat.
Er sagte sinngemäß: "Ja, Ja, mach ich, mach ich,...". Dabei hielt er sich das Gesicht und wirkte so, als führte er Selbstgespräche. Er hat jedenfalls mit niemandem telefoniert oder dergleichen. Mein Mann blickte dann zu mir und genau in diesem Moment holte XXXX mit der Faust aus und schlug meinem Mann ins Gesicht. Mein Mann torkelte benommen herum. Ich wollte XXXX dann noch einmal einsprühen, um ihn außer Gefecht zu setzen, genau in diesem Moment blieb jedoch ein Auto stehen und ein Typ stieg aus. Dieser sagte dann zu mir, ich solle das lieber lassen. Dieser Typ und XXXX stiegen dann wieder ins Auto und fuhren davon. XXXX stieg auf der Beifahrerseite ein. Es ist auch noch eine dritte Person im Fond des Autos gesessen. Diese Person ist jedoch nicht ausgestiegen. Das Kennzeichen konnte ich mir noch merken, wie das Auto davongefahren ist. Dabei handelte es sich um einen blauen Mitsubishi. Das Kennzeichen habe ich dann der Polizei, welche kurz darauf eingetroffen ist, mitgeteilt. Mehr kann ich derzeit zu dem Vorfall nicht angeben."
Der Täter tätigte im Zuge seiner Einvernahme als Beschuldigter im Stande der Untersuchungshaft am 13.11.2013 folgende Angaben:
"Ich war zuletzt bei der Firma A. in B. als Fenstermonteur beschäftigt, seit rund einem halben Jahr bin ich jedoch ohne Beschäftigung. Seither bestreite ich die Kosten meines Lebensunterhalts aus der von mir bezogenen Notstandshilfe und aus Zuwendungen der Familie, vorallem meiner Großeltern väterlicherseits. Ich bin Eigentümer einer Wohnung in Wien, diese ist vermietet, Mein Vater hat für mich die Verwaltung dieser Räume übernommen. Er bezieht die Miete für diese Wohnung, da ich seit längerem keinen Kontakt mehr mit ihm habe, erhalte ich diese auch nicht weitergereicht
Vorstrafen/Vormerkungen: 9 Vorstrafen siehe ON 2, AS 33f
Der Beschuldigte wird über alle gegen ihn vorliegenden Verdachtsqründe unterrichtet und gemäß §§ 59. 164 StPO wie folgt belehrt:
Ich habe eine Ausfertigung der Festnahmeanordnung (ON 3) bereits von der Polizei erhalten. Ich bekomme nun vollständige Gelegenheit zur Beseitigung der Verdachtsgründe und zur Rechtfertigung.
Es steht mir frei, auszusagen oder nicht auszusagen und mich zuvor mit einem Verteidiger zu beraten. Ich habe das Recht, der Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen. Dieser darf sich zwar an der Vernehmung selbst nicht beteiligen, anschließend jedoch ergänzende Fragen stellen. Meine Aussage kann meiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen mich gelten. Ein Geständnis ist für den Fall einer Verurteilung ein wesentlicher Milderungsgrund.
Nach erfolgter Belehrung gebe ich an:
Ich möchte aussagen. Die Verständigung mit einem Verteidiger vor meiner Einvernahme als Beschuldigter vor Gericht begehre ich nicht. Ich verlange auch nicht, dass meiner Vernehmung ein Rechtsbeistand beigezogen wird, beantrage aber aufgrund meiner finanziellen Situation, sollte ich in Haft bleiben, die Begebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 61 Abs. 2 StPO.
Zur Sache gebe ich an:
XXXX kenne ich bereits seit meinem 15. Lebensjahr. Wir haben uns damals beim Fortgehen kennengelernt und es entwickelte sich zwischen uns ein freundschaftliches Verhältnis. Als ich mit 21. Jahren nach Wien zog, haben wir uns aus den Augen verloren bzw hatten keinen Kontakt mehr zueinander. Als ich im Sommer dieses Jahres in die XXXX-Siedlung (an meine jetzige Anschrift in XXXX) zog, stellte ich fest, dass XXXX, der inzwischen mit XXXX verheiratet war, in unmittelbarer Nachbarschaft zu mir wohnte. Wir kamen wieder miteinander in Kontakt.
Im Verlauf der folgenden Monate habe ich ihm immer wieder aus diversen Anlässen heraus Geld geliehen, so beispielsweise, wenn wir fortgingen und er für das Dartsspielen nicht genug Geld bei sich hatte oder, wenn er seiner Frau spontan etwas kaufen wollte und nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügte. Manchmal habe ich auch seine Konsumationen für ihn bezahlt (Getränke) bzw das Geld zum Bezahlen vorgestreckt. In den Wochen bis zum Vorfallstag haben sich so Schulden des XXXX mir gegenüber in Höhe von € 645,-- angehäuft. Das kann ich insofern nachweisen als ich mir die einzelnen Beträge, die ich ihm geliehen habe und den jeweiligen Grund für die Leihe auf einen "Schuldenschein" notiert habe. Dieser befindet sich bei meinen Unterlagen in dem mir überlassenen Zimmer in der Wohnung meiner Großeltern in XXXX.
XXXX hat mir immer die Rückzahlung der einzelnen, ihm geliehenen Beträge zugesichert. Er versprach mir zum einen, mir zur Abdeckung seiner Schulden CD's aus seinem Besitz zu überlassen, zum anderen wollte er seine Verbindlichkeiten begleichen, wenn seine Frau das Kindergeld bekommt bzw er das Arbeitslosengeld. Sämtlichen Versprechungen ist er jedoch nicht nachgekommen.
Ich sprach ihn deswegen ungefähr 2 Tage vor dem Vorfall, der Gegenstand der Anzeige ist, letztmals an, mir den offenen Betrag umgehend zurückzugeben oder zumindest Raten zu leisten. Ich erklärte ihm, dass ich mich mittlerweile selbst schon in einer misslichen finanziellen Situation befinden würde und, um nicht von meinen Großeltern selbst Geld ausleihen zu müssen, umgehend etwas von ihm zurück erhalten müsse. XXXX nahm mich aber nicht sonderlich ernst, er äußerte, dass er dann eben bei seiner Großmutter wegen Geld nachfragen müsse. Diese schien mir eine ziemlich unverschämte Antwort. Letztlich einigten wir uns aber darauf, dass er sich am 31.10.2013 bei mir nach Beendigung seiner Arbeit meldet. Ich rechnete damit, dass ich seinen Anruf bis 19:00 Uhr erhalten werde und mir dann das Geld oder zumindest einen Teil davon holen hätte können. Wieder hielt er seine Zusage aber nicht, weshalb ich zu seiner Wohnung fuhr.
Ich ließ mich von einem Freund, dessen Namen ich nicht nennen möchte, zur Wohnung der Familie XXXX fahren. Mit uns fuhr noch ein weiterer Freund, den ich aber zumindest momentan nicht nennen möchte. Ich stieg alleine aus dem PKW, die anderen beiden verblieben im PKW, auf mein Läuten öffnete niemand. Ich begab mich auf der der Rückseite des Hauses über eine Öffnung in der Hecke zur Terrasse. Da ich wahrnahm, dass kein Licht brannte, ging ich davon aus, dass niemand zuhause ist. Ich fühlte mich von XXXX "verarscht" und wollte ihm einen Denkzettel verpassen. Ich nahm nacheinander zwei Bänke, der auf der Terrasse befindlichen Holzgarnitur. Eine dieser Bänke stellte ich auf das Dach des Müllraumes. Als ich mit der zweiten ebenso verfahren wollte, kam gerade XXXX daher. XXXX war zu diesem Zeitpunkt nicht in Sichtweite anwesend.
Er forderte mich auf mein Verhalten einzustellen, ich sprach ihn auf das ausständige Geld an. XXXX erklärte mir, dass er das Geld nicht hätte, er meine ich solle mich "schleichen". Er packte mich bei der Jacke und zog mich vom Seitengang, in dem sich der Müllraum befindet, nach vorne in Richtung des Eingangs der Wohnanlage. Es kam dann zu einem Handgemenge zwischen mir und XXXX, in dessen Verlauf ich ihm eine "schmierte", dh ihm einen Faustschlag versetzte. Dieser traf ihn an der Nase, dadurch kam XXXX nicht zu Sturz. Er war auch nicht bewusstlos und soweit ich das beurteilen kann, auch deswegen nicht benommen. Ich habe aus der Situation heraus reagiert und, weil ich wegen seines Verhaltens auch wütend war. XXXX hat mich selbst nicht geschlagen, nur einmal mit dem Fuß gegen meine Kniekehle getreten, das war aber nicht schlimm. Unmittelbar, nachdem ich XXXX den Faustschlag versetzt hatte, kam XXXX herbei, sie begann mit einem Pfefferspray herumzusprayen. Sie traf aber mehr ihren Gatten als mich. XXXX rannte daraufhin in Richtung der Eingangstür seiner Wohnung und legte bzw warf sich vor seinem Haus in die Wiese und rieb sich die Augen. Er rief dann herum, dass ich ihm die Nase gebrochen hätte. Da ich nicht noch mehr Spray abbekommen wollte, ging ich daraufhin wieder rasch zum Auto, mit dem ich auch hergeführt wurde, und wir fuhren weg.
Um 13:17 Uhr verlässt die Richterin den Vernehmunqsraum. Die Vernehmung wird von Mag. M. unter deren Anleitung fortgesetzt. Nach dem Wiedererscheinen der HR um 13. 50 Uhr gibt der Beschuldigte bekannt, dass er die in Anwesenheit der HR getätigten Angaben vor dieser wiederholt:
An Ort und Stelle habe ich nur gesehen, dass XXXX Nasenbluten hatte, von schwereren Verletzungen wurde mir erst im Nachhinein erzählt.
Wenn mir gesagt wird, dass es sich bei den Verletzungen des XXXX um eine Nasenbeinfraktur und eine Augenhöhlenfraktur handelt, so gebe ich an, dass ich nicht weiß, ob diese von meinem Faustschlag herrühren, ich kann dies aber auch nicht ausschließen.
Auf Vorhalt, dass XXXX, offenbar mein Verhalten ihrem Mann gegenüber als sehr bedrohlich und aggressiv erlebt haben muss, ansonsten sie wohl kaum einen Spray eingesetzt hätte;
Wenn meine Freundin von einem anderen eins auf die Nuss gekriegt hätte, dann hätte ich sicher auch einen Spray eingesetzt, wenn ich einen gehabt hätte, um ihr zu helfen.
Wenn mir die Angaben des XXXX vorgehalten werden (ON 2. AS 27), dass ich ihm das Handy weggenommen hätte, um zu verhindern, dass er die Polizei ruft, so gebe ich an, dass es stimmt, dass sich das Handy bei mir befindet. XXXX hat es mir allerdings am 31.10.2013 bereits vor unserem Handgemenge gegeben, er bekommt es zurück sobald er seine Schulden beglichen hat. Die Übergabe des Handys durch ihn an mich erfolgte freiwillig im Zuge der Diskussion wegen seiner Schulden vor dem Handgemenge. Wahrscheinlich behauptet er nun anderes, um als Opfer glaubwürdiger dazustehen. Er verschweigt ja überhaupt seine Schulden mir gegenüber.
Wenn mir die Aussage des XXXX vorgehalten wird, wonach es vielleicht um das Marihuana gehen könnte bei dem Faustschlag, welches er von mir mehrmals geschenkt bekommen hätte, so gebe ich an, dass dies keinesfalls stimmt. Ich kann mir nur vorstellen, dass er sich rächen möchte für den Faustschlag. Ich habe ihm keine Suchtmittel, insbesondere kein Marihuana, weder entgeltlich noch gratis, überlassen. Ich habe nur eine Erklärung für diese -seineunrichtigen Angaben, mit denen er sich selbst belastet. Er will mir eines auswischen, er weiß von meinen Vorstrafen wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz und auch davon, dass ich anstrebe mich mit einem Altwarenhandel bzw Wohnungsentrümpelung selbstständig zu machen. Wenn ich nun wieder wegen Suchtgiftdeliquenz auffalle, so werde ich den Gewerbeschein nicht bekommen.
Wenn mir die Aussage der XXXX vorgehalten wird, wonach ich vor dem Handgemenge gegenüber XXXX aggressiv geschrien haben soll, dass ich mir "dessen Frau und dessen Ratzen auch noch hole" gebe ich an, das dies keinesfalls der Wahrheit entspricht.
Ich habe keine psychischen Probleme. Wenn sowohl von XXXX angesprochen, dass ich ihm gegenüber erwähnt hätte, dass ich eine zweite Persönlichkeit hätte, die ich XXXX nennen würde, und die mich im Griff hätte, aber auch von XXXX ausgesagt wurde, dass ich mich während der Geschehnisse am 31.10.2013 so eigenartig benommen hätte, mit mir selber geredet hätte, sinngemäß geäußert hätte: "ja, mache ich, mache ich" und mir dabei das Gesicht gehalten hätte und unmittelbar darauf ihrem Mann dem Faustschlag versetzt hätte, gebe ich an;
Ich bin kein Psychopath, ich bin nicht verrückt. Ich habe kein zweites Ich und auch keine zweite Persönlichkeit namens XXXX. In meinem Freundeskreis gibt es allerdings einen XXXX, J., mit dem ich einmal Differenzen hatte, die aber beigelegt wurden.
Auf Vorhalt der ON 5 und der beigeschafften Unterbrinqunqsakte AZ 30 Ub 536/12v und 30 Ub 553/12v des BG XXXX, die erkennen lassen, dass ich sowohl im Jahr 2012 als auch im Jahr 2013 wegen einer drogeninduzierten Psychose nach ICDF 19.5 in mehrtägiger bzw mehrwöchiger stationärer Behandlung der XXXX XXXX befunden habe. Diesen Aufenthalten ging nach den Unterlagen jeweils ein massiv-aggressives Verhalten (Zertrümmerung eines Postkastens und der Einrichtung der Wohnung der Großmutter mit einer Machete) voraus. Beschrieben wurde ferner in beiden Fällen ein Stimmenhören bzw Denkstörungen im Sinne von Gedankenlesen und Gedankeneingebung:
Dazu ist nicht viel zu sagen, das sind Sachen die abgeschlossen sind. Ich wurde behandelt und habe keine Probleme mehr mit Drogen oder anderen Substanzen. Ich nehme weiterhin die mir im XXXX verschriebene Medikation (Demesta, Praxiden), die Benzodiazepine enthalten. Ich befinde mich aber nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Ich höre nur die Stimmen jener Personen, die mit mir sprechen, nicht aber andere. Ich habe keine Wahnvorstellungen oder Wahnideen. Mein Vorhaben, mich einer Therapie beim XXXX zu unterziehen, habe ich nicht mehr wahrgenommen. Ich habe mein Leben auch so wieder in den Griff bekommen.
Meine stationären Aufenthalte im XXXX sind auch in Zusammenhang damit zu sehen, dass meine Mutter damals ein Praktikum in dieser Krankenanstalt machte und meine Behandlung dort quasi "provozierte", in der Meinung, mir könnte dort wegen meines multiplen Substanzmissbrauches geholfen werden.
Ich betone abschließend nochmals, dass der gegenständliche Vorfall nichts mit einer psychischen Erkrankung von mir oder mit Drogen zu schaffen hat.
Wenn ich auf meine Blutunterlaufungen unter meinen Augen anqesprochen werde, gebe ich an, dass ich dazu nichts sage, dass ich diese aber nicht von der Polizei oder von Justizwachebeamten zugefügt bekommen habe.
Auf Vorhalt, dass mir aufgrund meiner Vorstrafen, insbesondere jener wegen tätlich aggressiven Verhaltens ( Position 3, 4 und 8 der SA in ON2, AS 33ff) die Folgen einer erneuten Aggressionshandlung bewusst sein mussten, gebe ich an, dass ich mich in der Situation zu meinem Handeln hinreißen habe lassen. Ich kann es jetzt nicht mehr ändern.
Auf Vorhalt, dass ich den Schlag offenbar mit massiver Wucht ausgeübt haben muss, gebe ich an:
Ich habe nie eine Kampfsportart erlernt. Früher hatte schon einmal jemand geglaubt, ich hätte es mit einem Schlagring gemacht."
Im Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 03.12.2013 wird - basierend auf der zusammenfassenden Wiedergabe der Erstbefragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zum Tathergang noch am Tatort sowie den oben wiedergegebenen Zeugen-und Beschuldigtenvernehmungen - unter "Darstellung der Tat" ausgeführt, am 31.10.2013 um ca. 20:00 Uhr sei der näher genannte Täter gemeinsam mit zwei näher genannten Bekannten zu der Wohnadresse des Beschwerdeführers gefahren. Der Täter sei aus dem PKW ausgestiegen und anschließend in den Garten des Beschwerdeführers gegangen. Dort habe der Täter, vermutlich anlässlich eines Streiches, eine Bank einer Gartengarnitur aus dem Garten genommen und diese oben auf den Müllcontainer gestellt. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem fünfjährigen Sohn nachhause gekommen und habe den Täter beim Hinaufstellen der Gartengarnitur betreten. Als der Beschwerdeführer den Täter zur Rede gestellt und mit dem Anruf bei der Polizei gedroht habe, habe ihm der Täter das Handy weggenommen. Es sei in weiterer Folge zu einer Rangelei um das Handy gekommen. Einer der beiden Bekannten des Täters sei aus dem PKW gestiegen, um den Beschwerdeführer und den Täter voneinander zu trennen und den Streit zu schlichten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ebenfalls dazwischen gehen wollen. Plötzlich habe der Täter dem Beschwerdeführer einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Der Beschwerdeführer sei zu Boden gegangen und sei verletzt liegen geblieben. Durch den Faustschlag sei der Beschwerdeführer schwer am Körper verletzt worden und habe mit dem Roten Kreuz in das AKH XXXX verbracht werden müssen. Unter "Beweismittel" wird in diesem Abschluss-Bericht vom 03.12.2013 unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, ein Streit um eine Gartengarnitur seit dem Faustschlag vorausgegangen. Das genaue Motiv für die Tat habe er nicht nennen können. Weiters habe der Täter dem Beschwerdeführer im Zuge des Streites das Handy weggenommen und zurückbehalten. Es sei jedoch aufgrund des geschilderten Sachverhaltes davon auszugehen, dass das Handy nicht der Grund der Tat, sondern lediglich die Reaktion auf die Androhung der Herbeiholung der Polizei gewesen sei.
Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 06.12.2013, 16 Hv 54/13g, wurde der namentlich genannte Täter rechtskräftig schuldig erkannt, am 31.10.2013 den Beschwerdeführer durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht in Form einer offenen Nasenbeinfraktur und einer offenen Orbitawandfraktur vorsätzlich an sich schwer, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung am Körper verletzt und hiedurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Der namentlich genannte Täter wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. In der Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche wurde ausgesprochen, dass der Täter schuldig ist, an den Beschwerdeführer und dessen Sohn Teilschmerzengeldbeträge in der Höhe von Euro 2500,- bzw. Euro 500,- zu bezahlen; der Angeklagte habe die Beträge in der Verhandlung anerkannt. Als mildernd wurden in dieser gekürzten Urteilsausfertigung das reumütige Geständnis sowie die objektive Schadensgutmachung durch die Überweisung eines Teilschmerzengeldbetrages von Euro 2500,- auf das Anderkonto des Verteidigers gewertet, als erschwerend fünf einschlägige Vorstrafen sowie die zweifache Qualifikation.
Im Verwaltungsakt der belangten Behörde findet sich unter der Überschrift "Aktenfeststellung" vom 10.06.2014 folgende Anmerkung der belangten Behörde:
"Tathandlung:
....
S. wurde bei einer Rauferei mit einem Bekannten vermutlich im Zuge einer Streiterei im Drogenmillieu durch einen Faustschlag schwer verletzt.
Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 VOG:
Die Ermittlungen des Bundessozialamtes Landesstelle OÖ haben ergeben, dass die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG zwar erfüllt sind, jedoch der Ausschlussgrund der Rauferei nach § 8 VOG vorliegt. Laut eigenen Aussagen des Opfers auf Abl. 44 kam es zum Handgemenge, in dessen Verlauf das Opfer einen Faustschlag gegen das Gesicht abbekam. Auf die Ehefrau des Opfers bestätigt, dass eine Rangelei stattgefunden hat (Abl. 46). Auch diese hat sich mit Haarspray an der Tathandlung beteiligt. Auch die Aussagen des Täters vor Gericht bestätigen diese Aussagen (Abl. 52). Dasselbe geht auch aus dem Abschlussbericht der Polizei hervor (Abl. 56, 57).
Abweisung gemäß § 8 Abs. 1 Zi. 3 VOG"
Mit Parteiengehörsschreiben der belangten Behörde zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vom 10.06.2014 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass die belangte Behörde nach dem Akteninhalt des Strafaktes betreffend den Täter, in den Einsicht genommen worden sei, davon ausgehe, dass es zu einem Handgemenge gekommen sei, in dessen Verlauf der Täter gegen ein Auto gefallen sei. Daraufhin habe dieser mit der Faust zugeschlagen, wodurch der Beschwerdeführer schwere Verletzungen, nämlich einen offenen Nasenbeinbruch und eine Orbitawandfraktur erlitten habe. Auch aus den Aussagen der Ehefrau gehe hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Täter eine Rangelei gehabt habe, bis die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Täter mit Haarspray ins Gesicht gesprüht habe. Auch der Zeuge - ein Bekannter des Täters - habe angegeben, dass er aus dem Auto gestiegen sei, um den Beschwerdeführer und den Täter zu trennen und den Streit zu schlichten.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 16.06.2014 wurde ausgeführt, dass kein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 VOG vorliege. Der Beschwerdeführer halte fest, dass der Täter eine Gartenbank des Beschwerdeführers geschultert gehabt habe und auf die Mülltonnen seiner Wohnanlage gestellt habe. Er sei dann vom Beschwerdeführer zur Rede gestellt worden und habe dem Beschwerdeführer dann sogar das Mobiltelefon weggenommen. Von einem "Handgemenge" könne nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer habe dem Täter lediglich nach der Wegnahme des Handys einen leichten Stoß versetzt, wodurch dieser nicht verletzt worden sei und keinerlei Anlass gehabt habe, den Beschwerdeführer massivst zu attackieren und schwer am Körper zu verletzen. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer weder an der gegenständlichen Tat (schwere Körperverletzung) beteiligt, noch habe er ohne anerkennenswerten Grund sich der Gefahr, Opfer eines Verbrechens zu werden, ausgesetzt, noch sei er an einem Raufhandel beteiligt gewesen. Es seien sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG erfüllt und ersuche der Beschwerdeführer, die geltend gemachten Ansprüche anzuerkennen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2014, OB:
410-601565-008, wurde der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) gemäß § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.
Die belangte Behörde stellte in diesem Bescheid als Sachverhalt fest, dass es am 31.10.2013 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täter zu einem Handgemenge gekommen sei, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer dem späteren Täter einen Stoß versetzt habe, wodurch dieser gegen ein Auto gefallen sei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung müsse es sich dabei aber um einen kräftigen Stoß gehandelt haben, da durch einen leichten Stoß ein Mann nicht so leicht das Gleichgewicht verliere und gegen den Auto falle. Der Täter habe daraufhin mit der Faust zugeschlagen, sodass der Beschwerdeführer eine offenen Nasenbeinfraktur und eine Orbitawandfraktur, sohin eine schwere Körperverletzung, erlitten habe. Die niederschriftlichen Aussagen vor der Polizei im Anschluss an die Tat würden dieser Sachverhaltsfeststellung in freier Beweiswürdigung zugrundegelegt werden. Dies zum einen deshalb, da hier die Geschehnisse noch frisch in Erinnerung gewesen seien und zum anderen, weil die Zeugenaussagen im Wesentlichen darin übereinstimmen würden, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täter zu einem Handgemenge gekommen sei. Aus diesem Grund könne auch der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Parteiengehör nicht gefolgt werden. Die Ausführungen, dass von einem Handgemenge keine Rede sein könne, würden dem Akteninhalt widersprechen. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Täter auf ein Handgemenge eingelassen habe und diesem einen Stoß versetzt habe, habe er sich grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass der Täter entsprechend reagieren würde, zumal dem Beschwerdeführer ja bekannt gewesen sei, dass der Täter auch psychische Probleme gehabt habe und als aggressiv gegolten habe. Außerdem wäre es dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, diesem Streit aus dem Wege zu gehen und sich nicht drauf einzulassen. Aus diesem Grund liege der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 VOG vor. Der Beschwerdeführer habe sich auf ein Handgemenge mit dem Täter eingelassen, weshalb ein Raufhandel vorliege, im Zuge dessen er die gegenständliche Körperverletzung erlitten habe. Aus diesem Grund liege auch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 3 VOG vor.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde, zugestellt am 27.06.2014, wurde mit Schreiben des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 06.08.2014 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.
In dieser Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Ausschlussgründe lägen nicht vor. Nach der Aktenlage habe der Täter die Gartenbank des Beschwerdeführers geschultert und auf die Mülltonnen seiner Wohnanlage gestellt. Der Beschwerdeführer habe den Täter dann zur Rede gestellt und dieser habe ihm als Reaktion darauf das Mobiltelefon weggenommen. Nach der Wegnahme des Telefons habe der Beschwerdeführer dem Täter einen leichten Stoß versetzt, wodurch diese nicht verletzt worden sei. Die Reaktion des Beschwerdeführers sei angesichts des massiven Vorgehens des Täters nachvollziehbar und verständlich. Der Beschwerdeführer habe dem Täter keinerlei Anlass gegeben, ihn massiv zu attackieren und schwer am Körper zu verletzen. Der Beschwerdeführer habe habe weder den verbrecherischen Angriff des Täters vorsätzlich veranlasst noch sich grob fahrlässig einem derartigen Angriff ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe auch an keinem Raufhandel teilgenommen. Der Begriff des Raufhandels sei in § 91 StGB definiert. Seitens des Strafgerichtes sei das Vorliegen eines Raufhandels im Sinn dieser Gesetzestelle niemals thematisiert oder auch nur im Entferntesten angedacht worden. Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei rechtsirrig und lägen sämtliche Voraussetzungen für eine positive Erledigung des Antrages vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.
Der Beschwerdeführer betrat den ihm bekannten Täter am Abend des 31.10.2013 dabei, dass dieser eine Gartenbank aus dem Garten des Beschwerdeführers entfernte und diese auf die Mülltonnen der Wohnanlage des Beschwerdeführers stellte. Als die Aufforderung des Beschwerdeführers an den Täter, dies zu unterlassen bzw. die Gartenbank wieder in den Garten zurück zu stellen, unbeachtet blieb, drohte der Beschwerdeführer, mit seinem Handy die Polizei zu holen, woraufhin ihm der Täter das Handy wegnahm, um das Herbeirufen der Polizei zu verhindern. Der Beschwerdeführer verlangte das Handy zurück; im Zuge dieser verbalen Auseinandersetzung versetzte er dem Täter einen Stoß, durch den dieser gegen ein Auto taumelte. Der Täter versetzte dem Beschwerdeführer in der Folge einen Faustschlag ins Gesicht, durch den der Beschwerdeführer eine offene Nasentrümmerfraktur und eine Orbitawandfraktur erlitt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.12.2013 wurde erkannt, dass der Täter den Beschwerdeführer vorsätzlich an sich schwer, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung am Körper verletzt hat und hiedurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB begangen hat. Der namentlich genannte Täter wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, den gegenständlichen mit 29.04.2014 datierten Antrag auf Verdienstentgang in Höhe von € 4.200,00,- nach dem Verbrechensopfergesetz, dies unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Ausdehnung.
Das Sozialministeriumservice wies diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Ausschlussgrund iSd § 8 Abs. 1 VOG vorliege, ab.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Verdienstentgang in Höhe von € 4.200,00,- nach dem Verbrechensopfergesetz basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gründet sich auf den Umstand, dass im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger wäre und diese Tatbestandsvoraussetzung daher als unstrittig anzusehen ist.
Die Feststellungen über den Tathergang am 31.10.2013 gründen sich auf die von der belangten Behörde eingeholten, im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegenden und oben dargestellten bzw. wiedergegebenen Unterlagen, insbesondere auf den Anlass-Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 04.11.2013, den Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 03.12.2013, die Zeugen/Opfervernehmung des Beschwerdeführers vom 04.11.2013, die Zeugenvernehmung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 08.11.2013 und die Beschuldigtenvernehmung des Täters vom 12.11.2013. Den Angaben des Beschwerdeführers wird hierbei höhere Glaubwürdigkeit zugemessen als den Angaben des strafgerichtlich rechtskräftig verurteilten Täters, dies insbesondere im Hinblick auf die Frage der Abnahme des Handys des Beschwerdeführers durch den Täter; der Beschwerdeführer gab - im Zusammenschau mit den im Anlass-Bericht vom 04.11.2013 wiedergegebenen Angaben - an, der Täter habe ihm das Handy abgenommen, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer die Polizei damit rufe. Der Täter gab im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung diesbezüglich an, dass es zwar stimme, dass sich das Handy des Beschwerdeführers bei ihm befinde, der Beschwerdeführer habe ihm das Handy am 31.10.2013 jedoch bereits vor dem Handgemenge gegeben, die Übergabe des Handys sei freiwillig im Zuge der Diskussion wegen der Schulden des Beschwerdeführers vor dem Handgemenge erfolgt. Im Gesamtzusammenhang der unbestrittenen Situation, dass der Täter eine Gartenbank des Beschwerdeführers aus dessen Garten entfernte, diese auf Müllcontainer stellte, dabei vom Beschwerdeführer betreten wurde und vom Beschwerdeführer aufgefordert wurde, dieses Verhalten einzustellen bzw. die Gartenbank zurückzubringen, woraus sich eine Diskussion bzw. ein Wortgefecht entwickelte, erscheint es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer dem Täter in der Folge auch noch freiwillig das Handy ausgehändigt hätte, dies selbst dann, wenn Hintergrund des gesamten Tatherganges Schulden des Beschwerdeführers beim Täter gewesen wären. Auch der Anlass-Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 04.11.2013 und der Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 03.12.2013 messen den Angaben des Beschwerdeführers über die Details des Tatherganges - in den Grundzügen ist dieser ja völlig unstrittig - erkennbar eine höhere Glaubwürdigkeit zu als den Angaben des in der Folge strafgerichtlich rechtskräftig verurteilten Täters.
Die Feststellung der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Täters wegen des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Faustschlages gründet sich auf den in Kopie Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegenden Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung vom 06.12.2013. Die strafgerichtliche Verurteilung des Täters sowie der Faustschlag in das Gesicht des Beschwerdeführers, sohin die Betroffenheit des Beschwerdeführers als Opfer, sind im Übrigen unbestritten.
Die Feststellung hinsichtlich der erlittenen schweren Körperverletzung des Beschwerdeführers in Form einer offenen Nasenbeinfraktur und einer offenen Orbitawandfraktur gründet sich zum einen auf das genannte Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.12.2013, zum anderen auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten, im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegenden oben näher dargestellten medizinischen Unterlagen. Die Tatsache der erfolgten schweren Körperverletzung durch den Faustschlag des Täters ist im Übrigen ebenfalls unstrittig.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit im gegenständlichen Fall Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), soweit im gegenständlichen Fall relevant, lauten:
"Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
...
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
.....
Ausschlußbestimmungen
§ 8. (1) Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie
1. an der Tat beteiligt gewesen sind,
2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder
4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
(2) Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) ausgeschlossen, wenn
1. sie oder das Opfer an der Tat beteiligt gewesen sind,
2. sie oder das Opfer ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt haben oder
3. sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
(3) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können.
(4) Von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, Z 5 lit. c, Z 6 und Z 7 sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln.
(5) Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (§ 2 Z 1) ist in dem Ausmaß zu mindern, als es das Opfer oder der Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen.
(6) Von der orthopädischen Versorgung (§ 2 Z 3) sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften gelten nicht als gleichartige Leistungen."
Die entscheidungserheblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) lauten:
"Körperverletzung
§ 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
Schwere Körperverletzung
§ 84. (1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden ist
1. mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist,
2. von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung,
3. unter Zufügung besonderer Qualen oder
4. an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.
(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat."
Im gegenständlichen Fall betrat der Beschwerdeführer, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, entsprechend den getroffenen Feststellungen den ihm bekannten Täter dabei, dass dieser eine Gartenbank aus dem Garten des Beschwerdeführers entfernte und diese auf die Mülltonnen der Wohnanlage des Beschwerdeführers stellte. Als die Aufforderung des Beschwerdeführers an den Täter, dies zu unterlassen bzw. die Gartenbank wieder in den Garten zurückzustellen, unbeachtet blieb, drohte der Beschwerdeführer, mit seinem Handy die Polizei holen zu wollen, woraufhin ihm der Täter das Handy wegnahm, um dies zu verhindern. Der Beschwerdeführer verlangte in der Folge das Handy zurück, im Zuge dieser verbalen Auseinandersetzung versetzte er dem Täter einen Stoß, durch den der Täter gegen ein Auto taumelte. Der Täter versetzte dem Beschwerdeführer in der Folge einen Faustschlag ins Gesicht, durch den der Beschwerdeführer eine offene Nasentrümmerfraktur und eine Orbitawandfraktur erlitt. Mit rechtskräftigem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.12.2013 wurde festgestellt, dass der Täter den Beschwerdeführer vorsätzlich an sich schwer, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung am Körper verletzt hat und hiedurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB begangen hat. Der namentlich genannte Täter wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.
Es kann somit mit der nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB) eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat und er dadurch in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG sind daher - wie dies auch die belangte Behörde zutreffend ausführte - erfüllt.
Zu prüfen ist jedoch, ob ein Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 1 VOG vorliegt, wovon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeht.
Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid - neben dem Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 VOG - auf den Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 3 VOG und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer auf ein Handgemenge mit dem Täter eingelassen habe, weshalb ein Raufhandel vorliege, im Zuge dessen der Beschwerdeführer die gegenständliche Körperverletzung erlitten habe.
Eine Schlägerei gemäß § 91 Strafgesetzbuch (Raufhandel) ist ein Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitigen ernst gemeinten Tätlichkeiten (SSt 47/25 = EvBl 1976/267, JBl 2007, Juni).
Da lediglich der Beschwerdeführer und der namentlich bekannte Täter als Kontrahenten an der Auseinandersetzung beteiligt waren, liegt der Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 nicht vor. Der Umstand, dass die Ehefrau bzw. ein Bekannter des Täters eingegriffen hätten, um die Situation zu entschärfen und eine Eskalation zu verhindern, kann nicht als Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitig ernst gemeinten Tätlichkeiten beurteilt werden. Darüber hinaus erfolgte eine strafgerichtliche Verurteilung des Täters nicht etwa wegen § 91 StGB, sondern es erfolgte eine rechtskräftige Verurteilung wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB.
Was den ebenfalls von der belangten Behörde herangezogenen Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 VOG betrifft, so führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides diesbezüglich aus, es sei am 31.10.2013 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täter zu einem Handgemenge gekommen, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer dem späteren Täter einen Stoß versetzt habe, wodurch dieser gegen ein Auto gefallen sei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung müsse es sich dabei aber um einen kräftigen Stoß gehandelt haben, da durch einen leichten Stoß ein Mann nicht so leicht das Gleichgewicht verliere und gegen ein Auto falle. Der Täter habe daraufhin mit der Faust zugeschlagen, wodurch der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung erlitten habe. Die niederschriftlichen Aussagen vor der Polizei im Anschluss an die Tat würden dieser Sachverhaltsfeststellung in freier Beweiswürdigung zugrundegelegt. Dies zum einen deshalb, weil hier die Geschehnisse noch frisch in Erinnerung gewesen sei und zum anderen, weil die Zeugenaussagen im Wesentlichen darin übereinstimmen würden, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täter zu einem Handgemenge gekommen sei. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Täter auf den Handgemenge eingelassen habe und diesem einen Stoß versetzt habe, habe er sich grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass der Täter entsprechend reagieren würde, zumal ihm bekannt gewesen sei, dass dieser auch psychische Probleme gehabt und als aggressiv gegolten habe. Außerdem wäre es dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, diesem Streit aus dem Weg zu gehen und sich nicht darauf einzulassen. Aus diesem Grund liege der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 VOG vor.
Unter Provokation sind Handlungen zu verstehen, die den Täter in einen Gemütszustand versetzen, bei dem das Opfer annehmen kann und muss, dass sich der Provozierte zu einer Tätlichkeit hinreißen lassen werde. Der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Z 2 erster Fall VOG geht von vorsätzlichem Verhalten aus. Mit Vorsatz handelt jemand, wenn ihm die Rechtswidrigkeit bewusst ist, er den schädlichen Erfolg vorhersieht und seinen Eintritt billigt, wobei es genügt, wenn er den Erfolg nur für möglich hält und sich mit der möglichen Verwirklichung abfindet. Zwischen der Provokationshandlung und der Angriffshandlung muss sowohl ein zeitlicher Zusammenhang als auch eine gewisse Verhältnismäßigkeit bestehen. Die Gefährlichkeit der Tathandlung darf somit nicht in krassem Missverhältnis zur Gefährlichkeit der Provokation stehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem zum VOG ergangenen Erkenntnis vom Simons am 27.05.2014, Zl. 2011/11/0025, ausgeführt hat, ist ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG dann gegeben, wenn der Betroffene sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (vgl. § 6 Abs. 1 StGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (Hinweis Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 12. September 2013, 10 Ob 41/13x, und vom 9. September 2008, 10 Ob 61/08f).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der Bewertung der gegenständlichen Fallkonstellation zunächst davon aus, dass der Beschwerdeführer, der den späteren Täter bei der Wegschaffung seiner Gartenbank aus seinem Garten betreten hat, in die Situation einer Konfrontation gedrängt wurde und die Konfrontation nicht gesucht hat. Im Zusammenhang mit der Bewertung der konkreten Situation des Führens eines Faustschlages in das Gesicht des Beschwerdeführers ist es im Übrigen nicht entscheidungsrelevant, ob der Auseinandersetzung lediglich ein "Halloween-Streich" oder aber eine Meinungsverschiedenheit (etwa im Drogenmilieu) über nicht bezahlte Schulden des Beschwerdeführers zu Grunde lag.
Weiters ist festzuhalten, dass der Täter, der dem Beschwerdeführer den Faustschlag ins Gesicht versetzte, deswegen rechtskräftig wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB verurteilt wurde und ihm vom Strafgericht nicht etwa Notwehr oder entschuldigender Notstand zugebilligt wurde. Das Landesgericht XXXX ging daher bei der rechtskräftigen Verurteilung des Täters nicht davon aus, dass dieser sich bei der Führung seines Faustschlages in das Gesicht des Beschwerdeführers nur der Verteidigung bediente, die notwendig war, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Schon unter Berücksichtigung dieses Aspektes kann der Stoß, den der Beschwerdeführer dem Täter versetzte, in seiner Intensität nicht als rechtswidriger Angriff auf Leben, Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit des Täters angesehen werden. Was nun in diesem Zusammenhang die Argumentation der belangten Behörde betrifft, nach der allgemeinen Lebenserfahrung müsse es sich bei diesen Stoß um einen kräftigen Stoß gehandelt haben, da durch einen leichten Stoß ein Mann nicht so leicht auf es Gleichgewicht verliere und gegen ein Auto falle, so ist dem der Vollständigkeit halber entgegenzuhalten, dass, wenn eine Person beispielsweise das Gewicht gerade nur auf ein Bein verlagert hat, bereits ein sehr leichter Stoß genügt, um eine Person ins Wanken zu bringen.
Insoweit die belangte Behörde begründend auf die niederschriftlichen Aussagen vor der Polizei im Anschluss an die Tat verweist, so erscheint es - jedenfalls in Anbetracht des Akteninhaltes des Aktes der belangten Behörde - nicht ausreichend plausibel, zu der Feststellung zu gelangen, dem Beschwerdeführer die zu einem Ausschlussgrund führende Verantwortung dafür zu überbinden, den Faustschlag ins Gesicht erhalten zu haben.
Wie bereits erwähnt, kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Konfrontation gesucht hätte. Wie von der belangten Behörde zwar nicht explizit festgestellt, jedoch auch nicht bestritten wird - diese Aspekte des Vorbringens des Beschwerdeführers wurden von der belangten Behörde schlicht unerwähnt gelassen -, forderte der Beschwerdeführer den späteren Täter auf, die aus dem Garten des Beschwerdeführers entfernte Gartenbank wieder dorthin zurückzustellen, ansonsten er die Polizei rufen werde. Der Versuch des Beschwerdeführers, die Polizei zu rufen, wurde in der Folge vom späteren Täter dadurch vereitelt, dass dieser dem Beschwerdeführer das Handy abnahm. Wie
dem Anlass-Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 04.11.2013 sowie
dem Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 03.12.2013 zu entnehmen ist, kam es in weiterer Folge zu einer Rangelei um das Handy, im Anlass-Bericht vom 04.11.2013 ist diesbezüglich festgehalten, dass aufgrund des geschilderten Sachverhaltes davon auszugehen sei, dass das Handy nicht der Grund der Tat, sondern lediglich die Reaktion auf die Androhung der Herbeiholung der Polizei gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer in der Folge dieses Handy zurückverlangte und dem späteren Täter im Zuge des damit einhergehenden Wortgefechtes einen Stoß versetzte, der vom zuständigen Strafgericht aber jedenfalls nicht als intensiv genug gewertet wurde, um als ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf Leben, Gesundheit, oder körperliche Unversehrtheit des Täters angesehen zu werden zu können, kann nicht als Provokation bzw. als vorsätzliches Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 erster Fall VOG angesehen werden, zumal die Gefährlichkeit der Tathandlung, nämlich eines Faustschlages in das Gesicht des Beschwerdeführers, in einem krassen Missverhältnis zur Gefährlichkeit des vom Beschwerdeführer gesetzten Stoßes steht, der gesetzt wurde, weil der spätere Täter dem Beschwerdeführer das Handy, mit dem dieser die Polizei rufen wollte, nicht zurückgeben wollte. Abgesehen davon war es die durchaus anerkennenswerte Intention des Beschwerdeführers, die Angelegenheit nicht selbst in die Hand zu nehmen, sondern mit Hilfe der Polizei zu regeln, was jedoch durch die Wegnahme des Handys verunmöglicht wurde. Es kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst hätte.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann aber auch das Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG, dass sich nämlich der Beschwerdeführer ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hätte, Opfer eines Verbrechens zu werden, nicht erkannt werden. Auf Grundlage der von der belangten Behörde eingeholten Unterlagen über den Tathergang kann in Anbetracht des oben dargestellten Maßstabes bezüglich des Vorliegens grober Fahrlässigkeit das Verhalten des Beschwerdeführers, dem eine Konfliktsituation aufgedrängt wurde, im Rahmen derer er zunächst die Polizei rufen wollte, was vom Täter durch die Abnahme des Handys verhindert wurde, woraufhin der Beschwerdeführer dieses Handy wieder zurück haben wollte und dem späteren Täter im Zuge des darauf folgenden Wortgefecht des einen Stoß versetzte, den der Täter mit einem Faustschlag ins Gesicht des Beschwerdeführers erwiderte, noch nicht als besondere Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommende Verhaltensweise gewertet werden, sodass der Verstoß des Beschwerdeführers objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen wäre. Darüber hinaus müsste nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit noch hinzutreten, dass der Verstoß des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der subjektiven Vorwerfbarkeit als schwerstens vorwerfbar anzusehen sein müsste, wovon in der gegenständlichen Fallkonstellation aber nicht ausgegangen werden kann, zumal nicht außer Acht bleiben kann, dass die dem Stoß des Beschwerdeführers vorangegangene Wegnahme des Handys durch den Täter zum Zweck der Verhinderung der Verständigung der Polizei einen gegenüber dem Beschwerdeführer ausgeübten Gewahrsamsbruch darstellt, der nicht nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen emotionsbeladene Verhaltensweisen auszulösen geeignet wäre.
Ausschlussgründe im Sinne des § 8 VOG bestehen zum Entscheidungszeitpunkt unter Zugrundelegung des Inhaltes des Verwaltungsaktes der belangten Behörde daher nicht.
Auf Grundlage des am 30.04.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Antrages sind daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz dem Grunde nach zu gewähren. Die belangte Behörde hat aber - ausgehend von der von ihr vertretenen irrigen Rechtsansicht, dass Ausschlussgründe im Sinne des § 8 VOG vorliegen und der Beschwerdeführer daher von den Hilfeleistungen nach dem VOG ausgeschlossen ist - den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG abgewiesen und daher auch noch keinerlei Feststellungen zur Höhe des beantragten Verdienstentganges getroffen. Die belangte Behörde wird daher diesbezügliche Feststellungen zu treffen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Der entscheidungsrelevante und von den Verfahrensparteien nicht bestrittene Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des Akteninhaltes, der erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf (oben wiedergegebene) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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