BVwG W201 1437106-1

W201 1437106-1Tribunal Administrativo Federal12 de mai. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, wohlbegründete<br/>Furcht

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BVwG W201 1437106-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W201.1437106.1.00

Spruch

W201 1437106-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXXh XXXX (alias: XXXXh, alias: XXXX), geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXh XXXX (alias: Said Badschah, alias: XXXX) gemäß § 3 Abs 1 iVm Abs 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXh XXXX (alias: Said Badschah, alias: XXXX) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision betreffend Spruchpunkt A) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 21.12.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Er gab dazu im Rahmen der in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu in der am 21.12.2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanischer Staatsangehöriger am XXXX (auch XXXX) in Sawabi (Pakistan) geboren zu sein und als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er habe in Afghanistan in der Provinz Laghman, Bezirk XXXX, XXXX gewohnt. Er sei in Sawabi (Pakistan) geboren und habe dort bis zu seinem elften oder zwölften Lebensjahr mit seiner Familie gelebt. Als er elf oder zwölf Jahre alt gewesen sei, sei er gemeinsam mit seiner Familie nach Afghanistan gereist und habe dort im Geburtsdorf seiner Eltern gelebt. Von dort aus sei er auch aus Afghanistan ausgereist. Er habe lediglich einmal für 7-8 Monate in Kandahar auf einer amerikanischen Militärbasis gelebt. Er habe seit seinem 15. Lebensjahr als Hilfsarbeiter gearbeitet. Manchmal sei er bei einem Kfz-Mechaniker tätig gewesen. Er habe in Laghman und Jalalabad gearbeitet. Seine Familie besitze ein kleines Grundstück in XXXX auf dem sich auch das Wohnhaus befinde. Die finanzielle Situation der Familie in Afghanistan sei schlecht. Der Vater des Beschwerdeführers arbeite gelegentlich als Kfz-Mechaniker in Khost. Seine Mutter und seine vier Geschwister arbeiteten nicht. Seine Ehefrau sei Hausfrau. Er sei von einem Schlepper von seiner Wohnadresse abgeholt und mit Pkws, LKWs und auch zu Fuß bis nach Österreich gebracht worden. Er sei auch in verschiedenen Schlepperquartieren untergebracht gewesen. Durch welche Länder er gereist sei, wisse er nicht. Sein Vater habe das Geld für den Schlepper aufgebracht insgesamt $ 10.000.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe 7-8 Monate im Jahr 2012 in Kandahar auf einer amerikanischen Militärbasis namens XXXX gearbeitet. Er habe dort bis vor ca. sieben oder acht Monaten als Wachmann gearbeitet. Er habe auch vom Kommandanten der Wachmänner namens Mirza Arbeitsunterlagen erhalten. Die Unterlagen seien von den Amerikanern auf dem Militärstützpunkt ausgestellt worden. Er habe alle drei Monate für ca. 20 Tage Ferien machen und nachhause fahren dürfen. Er habe sich während seiner Tätigkeit auf der Militärbasis zweimal in seinem Heimatdorf für ca. 18-20 Tage aufgehalten, sei aber aus Angst vor den Taliban nicht aus dem Haus gegangen. Als er dienstlich in Kandahar gewesen sei, seien die Taliban zu ihm nachhause gekommen. Sie seien insgesamt zweimal an seiner Wohnadresse gewesen während seiner gesamten Arbeitszeit in Kandahar. Die Taliban hätten seinem Vater gesagt, der Beschwerdeführer solle aufhören für die Amerikaner zu arbeiten, andernfalls würden sie ihn töten. Nachdem sie zweimal bei ihm zuhause gewesen seien, habe ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt, dass er seine Arbeit beenden und nachhause kommen solle, ansonsten wäre das Leben des Beschwerdeführers und seiner Familie in Gefahr. Nach diesem Telefonat mit seinem Vater habe er seine Arbeit bei den Amerikanern aufgegeben und sei nachhause gefahren. Die Taliban seien danach nicht mehr zu ihm nachhause gekommen und er habe dann zufällig seinen Freund XXXX, welcher mit einem Schlepper zusammenarbeite, kennen gelernt. Dieser habe ihm versprochen, ihn in ein sicheres Land zu bringen, wo er auch Asyl erhalten würde. Seit seiner Ausreise vor 25 Tagen habe der Beschwerdeführer weder telefonischen noch persönlichen Kontakt zu seiner Familie. Er sei, nachdem er die Arbeit bei den Amerikanern beendet habe, geflohen, da ihn die Taliban trotzdem ermordet hätten.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 05.04.2013 gab der Beschwerdeführer an, er sei aus dem Dorf XXXX ausgereist, seine gesamte Familie lebe noch in diesem Dorf. Er sei nicht zur Schule gegangen, habe aber hin und wieder Englischkurse besucht und könne daher etwas das englische Alphabet. Sein Vater habe ein Geschäft, so versorge er die Familie. Der Beschwerdeführer habe in der Werkstatt des Vaters ab und zu mit geholfen. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an.

Zu den Gründen seiner Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er habe seit 22.08.2011 neun Monate lang auf einem amerikanischen Stützpunkt als Wächter gearbeitet. Dieser Stützpunkt befinde sich beim Flughafen in Kandahar. Er sei während seiner Tätigkeit dreimal zuhause gewesen als er frei gehabt habe. Er sei als er diese Arbeit gehabt habe von den Taliban bedroht worden, habe aber trotzdem weiter gearbeitet. Er habe jedoch, wenn er frei gehabt habe, zuhause das Elternhaus nicht verlassen, weil seine Eltern große Angst um ihn gehabt hätten. Er sei dann wieder zur Arbeit gegangen und wieder von den Taliban bedroht worden. In der Nacht seien einige Taliban, fünf oder sechs, zu seiner Familie nachhause gekommen, er könne dazu jedoch nichts sagen, weil er nicht daheim gewesen sei. Persönlichen Kontakt habe er mit diesen Personen nie gehabt. Insgesamt sei er zweimal von den Taliban bedroht worden. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass sie da gewesen seien und erklärt hätten, der Beschwerdeführer arbeite mit den Christen zusammen und solle damit aufhören. Beim ersten Mal hätten sie den Beschwerdeführer nur durch seinen Vater aufgefordert, die Arbeit zu beenden. Nach dem zweiten Mal habe ihn sein Vater angerufen und geraten mit der Arbeit sofort aufzuhören, weil diese Leute es ernst meinen würden. Am 14.05.2012 habe er frei gehabt und sei nachhause gegangen, danach sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen, da ihn sein Vater einige Tage zuvor angerufen habe. Er sei von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr aus dem Haus gegangen und habe deswegen auch gesundheitliche Probleme bekommen. Auch seine Ehefrau sei nicht außer Haus gegangen. In der Zwischenzeit habe er, seit er in Österreich sei, insgesamt dreimal mit seiner Familie Kontakt gehabt. Er habe keine Informationen darüber, ob noch jemand nach ihm gefragt habe. Man sei jedoch, wenn man zweimal bedroht worden sei, von den Taliban abgestempelt und würde bei einem Zusammentreffen getötet werden. Er habe mit den Christen zusammen gearbeitet und überdies nicht nach der ersten Drohung mit seiner Arbeit für die Amerikaner aufgehört. Dafür würden ihn die Taliban, wenn sie ihn antreffen würden, töten. Dass die Taliban gegen ihn nichts weiter unternommen hätten sei dadurch erklärbar, dass er seit Beendigung seiner Arbeit für die Amerikaner, Mitte Mai 2012, ständig zuhause gewesen sei und die Taliban nicht gewusst hätten, dass er da sei. Wenn Sie dies gewusst hätten, hätten sie ihn getötet.

Am 26.07.2013 erfolgte eine weitere Befragung durch das Bundesasylamt. In dieser wurde mit dem Beschwerdeführer erörtert, dass das Bundesasylamt Recherchen angestellt habe, wie die Behandlung von psychischen Problemen in Afghanistan aussehe. Diese seien als eher unzureichend und schlecht anzusehen. Da der Psychologe auch in seinem Gutachten von der Erforderlichkeit einer Behandlung beim Beschwerdeführer geschrieben habe, würde er in Österreich subsidiären Schutz erhalten.

Im Rahmen des Verfahrens legte der Beschwerdeführer Unterlagen vor, die belegen sollen, dass er für die Amerikaner gearbeitet habe. Ebenso legte er die Kopie einer Heiratsurkunde vor.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, Zl XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu gewähren wurde stattgegeben (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. bis zum 10.08.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verfahrensganges Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde führte aus, der Beschwerdeführer leide laut einem Gutachten eines österreichischen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die nach Ansicht des Facharztes einer Behandlung bedürfe. Laut den vorliegenden Länderinformationen seien die Voraussetzungen für eine derartige Behandlung, in Afghanistan kaum vorhanden. Die Medikamente wie sie der Beschwerdeführer derzeit zu sich nehme, seien in Afghanistan nur erschwert bis gar nicht zu erhalten, und wenn, dann nur unter enormen Kosten. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass aus diesem Grund derzeit eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei.

Zur Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei, führte die belangte Behörde aus, es könne keine Verfolgung der Person des Beschwerdeführers erkannt werden. Der Beschwerdeführer sei mit Personen der Gruppierung der Taliban nie in Kontakt gekommen. Die Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer und diesem Personenkreis habe lediglich in zwei Besuchen von unbekannten Kriminellen bei seinem Vater bestanden, wobei der Beschwerdeführer jedes Mal zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen sei. Die von diesen Personen ausgesprochenen Drohungen habe lediglich der Vater für den Beschwerdeführer erhalten. Es sei nichts zu erkennen, das auf offene Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall-etwa aus Gründen der persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers-hindeuten könnte. Der Asylantrag sei daher aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, zugestellt am 05.08.2013, wurde mit Schriftsatz vom 05.08.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid in Bezug auf Spruchpunkt I wegen Verfahrensfehlern und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde. Begründen wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich näher mit der dem Beschwerdeführer drohenden Gefahr durch die Taliban auseinander zusetzen. Bezüglich der Verfolgung von Personen, die die Koalitionstruppen unterstützten, habe der UNHCR in seinen aktuellen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchende vom Dezember 2010 festgehalten, dass der geistige Taliban Führer Mullah Omar in einer kürzlich abgefangenen Nachricht den Befehl erteilt habe, jegliche Personen, die die Koalitionstruppen oder die afghanische Regierung unterstützten zu töten. Es sei auch belegt, dass auch Familienangehörige von Sicherheitskräften bedroht seien. Personen könnten durch die Taliban mittlerweile überall in Afghanistan ausfindig gemacht werden. Hätte die belangte Behörde fallbezogene Länderberichte herangezogen, so hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für die amerikanischen Truppen drohe. Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung unschlüssig und gründe auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Den in der Beschwerde angeführten Länderberichten sei eindeutig zu entnehmen, dass es nicht von Belang sei, welche Art der Arbeit ausgeführt werde oder in welcher Position sich die Person befände. Entscheidend sei vielmehr die Frage, ob die Person in das Visier der regierungsfeindlichen Truppen geraten sei oder nicht. Die Ansicht der Behörde, wonach lediglich Personen mit einer "high profile" Tätigkeit Verfolgungsmaßnahmen doch die Taliban ausgesetzt seien, sei unrichtig. Sein Vater habe den Beschwerdeführer nach dem zweiten Besuch der Taliban im Elternhaus des Beschwerdeführers unverzüglich informiert, da er Angst gehabt habe, dass sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers negativ auf die ganze Familie auswirken würde. Die Informationen des Beschwerdeführers über die Drohungen würden sich auf die Aussagen seiner Eltern beziehen, da er selbst zu jenem Zeitpunkt noch in der Arbeit gewesen sei. Dass die Taliban zum Beschwerdeführer persönlich nie gekommen seien sei daraus zu erklären, dass der Beschwerdeführer sich aus Angst vor den Taliban über den gesamten Zeitraum hinweg im Haus versteckt habe und nie hinausgegangen sei. Dieses versteckt halten sei jedoch nach sieben Monaten nicht mehr zumutbar gewesen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 07.05.2015 an und übermittelte dem Beschwerdeführer gleichzeitig die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, wobei dem Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde. Weiters legte der Beschwerdeführer eine Tazkira vor.

5. In der mündliche Verhandlung am 07.05.2015 bestätigte der Beschwerdeführer, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt und den Dolmetscher im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde gut verstanden zu haben. Er habe in der Provinz Laghman, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX gelebt und sei Sunnit und Paschtune. Er habe in Pakistan von seinem dritten bis zu seinem zehnten Lebensjahr die Koranschule besucht. In Afghanistan habe er keine Schule besucht. In Kursen habe er schreiben gelernt. Englisch habe er von seinem Onkel väterlicherseits, der Arzt sei, gelernt. Sein Schwiegervater, der gleichzeitig sein Onkel sei, lebe in London und sei dort Fleischhauer. Er sei vor langer Zeit aufgrund von Problemen aus Afghanistan geflüchtet. Über die Probleme wisse der Beschwerdeführer nichts. Sein Vater arbeite als Automechaniker in Khost. Seine Muttersprache sei Paschtu, bei ihm zuhause werde ausschließlich Paschtu gesprochen, obwohl seine Eltern auch Dari sprechen könnten. Er selbst habe Dari bei seinen Reisen innerhalb von Afghanistan gelernt. Der Beschwerdeführer könne nicht angeben, warum seine Familie für eine Zeit nach Pakistan geflüchtet sei. Er selbst sei dort geboren und habe bis zu seinem zehnten Lebensjahr auch dort gelebt. Die Familie sei zur Zeit der Revolution nach Pakistan gegangen und habe dort in einem Flüchtlingslager für Afghanen gelebt. Zu seine Fluchtgeschichte führte der Beschwerdeführer aus, er habe nach seiner Rückkehr aus Pakistan angefangen zu arbeiten. Er habe etwa ab seinem 15. Lebensjahr gearbeitet. Anfangs habe er in einem Obstladen in Jalalabad gearbeitet. Anschließend sei er mit seinem Vater für ca. zehn Monate nach Khost gegangen. Als er von dort zurückgekehrt sei habe ihm ein Freund vorgeschlagen nach Kandahar zu fahren und dort zu arbeiten. Er habe dann vom 22.08.2011 an neun Monate lang in Kandahar auf der amerikanischen Militärbasis gearbeitet. Während dieser Zeit sei er dreimal nachhause gegangen. Die Taliban hätten ihn dann einmal bedroht, als er bei der Arbeit gewesen sei. Danach sei er, wenn er nachhause gekommen sei, aus Angst die ganze Zeit zuhause geblieben. Die Taliban seien ein zweites Mal zu ihm nachhause gekommen und hätten seinen Vater bedroht. Sie hätten seinem Vater gesagt, dass sein Sohn für Christen arbeiten würde und die Ältesten entschieden hätten, dass er die Arbeit nicht mehr fortsetzen dürfe. Sein Vater habe ihn daraufhin in der Arbeit angerufen und ihm mitgeteilt, dass in der Nacht bewaffnete Taliban nachhause gekommen seien und gedroht hätten, den Beschwerdeführer zu töten. Einige Zeit nach diesem Telefonat habe der Beschwerdeführer Urlaub bekommen und sei nachhause gegangen. Seine Eltern hätten ihm nicht mehr erlaubt zur Arbeit zu gehen und er habe danach ca. sieben Monate zuhause verbracht. In dieser Zeit habe er das Haus nicht verlassen und sei die ganze Zeit bei seiner Familie gewesen. Er habe sich gefühlt wie in einem Gefängnis und eine psychische Erkrankung bekommen. Nachdem er gemerkt habe, dass er sein Leben so nicht weiterführen könne, habe er beschlossen, Afghanistan zu verlassen.

Seine Arbeit in der Basis habe er durch einen Freund, der für ihn gebürgt habe, erhalten. Ebenso hätten Älteste für ihn gebürgt. In der Basis seien viele wichtige Personen, darunter auch Hashmat Karzai, der mittlerweile verstorben sei, gewesen. Karzai habe auf der Basis Hunde und Pferde gehalten. Er selbst habe dort als Wächter gearbeitet. Es seien immer wieder wichtige Persönlichkeiten auf die Basis gekommen, die zum Teil auch Ausländer gewesen seien. Karzai sei zum Reiten und zur Sportausübung dorthin gekommen. Er sei dabei von seinen Bodyguards und Personen, die seine Handelsbeziehungen organisiert hätten, begleitet worden.

Vor seiner Aufnahme auf der Basis habe er Englisch gelernt und 40 Tage lang ein Training erhalten. Im Rahmen dieses Trainings seien sie von einem Ausländer im Umgang mit Waffen, wie man Menschen anhalte und sie durchsuche sowie wie man Verletzte erstversorge, sie ins Auto bringe und transportiere, ausgebildet worden. Bei den Waffen habe es sich um Kalaschnikows aus der russischen Besatzungszeit sowie amerikanische Waffen, aber auch Pikas gehandelt. Die Arbeitsverträge seien auf ein Jahr befristet und für die Aufnahme die Bürgschaft von dem Arbeitgeber bekannten Personen notwendig gewesen. Die Gehälter seien ihm von den Amerikanern ausbezahlt worden und auch die Entlassungen in Streitfällen seien von den Ausländern durchgeführt worden. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er für eine afghanische Sicherheitsfirma mit dem Namen "XXXX" gearbeitet habe. Er wisse lediglich, dass die Uniformen und die Kappen, die sie getragen hätten, mit dieser Aufschrift versehen gewesen seien.

  1. Der Sachverständige, Dr.Rasuly, erstattete Befund und Gutachten aus länderkundiger Sicht zu folgenden Fragen:

Ist es nachvollziehbar, ob der BF dauerhaft in Afghanistan gelebt hat bzw. wo er dort gelebt hat?

  1. Ist es nachvollziehbar, dass er auf der amerikanischen Militärbasis gearbeitet und als was er dort gearbeitet hat?

Wie sieht die Gefährdungslage für Personen aus, die so wie der BF auf einer amerikanischen Basis für ein afghanisches Sicherheitsunternehmen arbeiten?

Der SV erstattet folgendes Gutachten:

"Die Angaben des BF zu seinen Aufenthaltsorten in Laghman, Kabul, Jalalabad und Kandahar waren dürftig. Wenn jemand in Kandahar einige Monate in einer Militär -Basis arbeitet, nach meiner Information in Afghanistan, wird er die Umgebung seines Arbeitsplatzes, besonders die Stadt, besuchen. Es ist verwunderlich, dass er überhaupt nicht in die Stadt Kandahar gegangen ist und keine Stadtteile oder Gegebenheiten der Stadt Kandahar beschreiben kann. Es ist auch verwunderlich, dass er den Namen des Gouverneurs von Kandahar während seiner Tätigkeit in Kandahar nicht nennen kann, obwohl der Gouverneur und der Polizeichef öfters am Tag im Fernsehen gezeigt und interviewt und in den Lokalzeitungen zitiert werden. Seine Angaben betreffend Jalalabad sind auch nicht authentisch. Der BF kann die Umgebung, in der er gearbeitet hat, nicht beschreiben und wie er gesagt hat, kennt er auch die Umgebung nicht. Außer die Namen von zwei Stellen, nämlich eine Wechselstube und ein Spital. Wenn jemand dort als Gemüseverkäufer gearbeitet hat, muss er auf alle Fälle einige Straßennamen und bekannte Kreuzungen und auch bekannte Parks als Beispiele nennen können.

Betreffend Kabul hat er zwei Ort genannt, mit dem Namen Deh Sabz und den Busbahnhof von dem man nach Kandahar fährt. Auch diese Art von Beschreibung seines Aufenthaltsortes, in diesem Fall Kabul, ist ungewöhnlich. Er könnte einige Symbole und Bezirke als Beispiele von Deh Sabz zum Busbahnhof spontan nennen, wenn er tatsächlich in Kabul war. Es ist für mich ebenfalls verwunderlich, dass der BF, wenn er ab seinem 12. Lebensjahr in Laghman aufgewachsen ist, die Hauptstadt dieser Provinz nicht nennen kann. Erst nach dem ich (SV) den Namen der Hauptstadt der Provinz genannt habe, hat er gesagt, dass er Mehtarlam kenne. Aber er konnte immer noch nicht realisieren, dass Mehtarlam die offizielle Provinzhauptstadt der Provinz Laghman ist (siehe Beilage./3)

Ich möchte aber nicht in Zweifel ziehen, dass der BF aus der Provinz Laghman stammen könnte. Er konnte einige Dörfer, einschließlich sein eigenes Dorf, im Distrikt XXXX, spontan nennen (siehe Beilage ./4).

Wenn jemand soweit ist, dass er von Sicherheitsfirmen in Militärbasen eingesetzt wird, gehört er zum Kreis der informierten Personen. Diese Personen kennen auf alle Fälle die Namen ihrer Provinzhauptstädte. Ich möchte bei dieser Gelegenheit anmerken, dass Logar und Wardak Provinzen und keine Distrikte sind.

Die Beschreibungen des BF betreffend die amerikanischen Basen in Kandahar am Flughafen sind Großteiles zutreffend. Es ist auch zutreffend, dass Hashmat Karzai mit den Amerikanern Geschäfte gemacht hat und in Kandahar mit diesen in Beziehung war. Er hat Hashmat Karzai, so wie es auch in den Medien zu sehen und zu lesen ist, beschrieben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er Hashmat Karzai auch gesehen hat. Ob er tatsächlich als Sicherheitspersonal in einer amerikanischen Basis in Kandahar gearbeitet hat, kann ich nicht bestätigen. Allerdings beschreibt er die Ausbildung des Wachpersonals und die Strukturen der Militär-Basen, soweit dort Inländer den Zugang haben, ungefähr zutreffend. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die Firma, die für den BF eine Bestätigung ausgestellt hat, eine afghanische Sicherheitsfirma ist und keine amerikanische. Er konnte heute nicht darstellen, dass diese Firma ihn an die Amerikaner als Sicherheitspersonal verliehen hätte. Er hat gesagt, dass er über Freunde in Kandahar diesen Job bekommen hätte.

Gemäß den Empfehlungen der UNO-Stellen, aber auch nach meinen eigenen Informationen und Beobachtungen in Afghanistan während meiner Reisen, gehören Personen, die für die Ausländer als Dolmetscher und als Wachpersonal gearbeitet haben, soweit diese den Taliban bekannt geworden sind, dem Kreise der gefährdeten Personen an, solange der Krieg mit den Taliban weitergeht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Personen von den Taliban bestraft werden, wenn diese Personen auch ihre Arbeit aufgegeben haben. Dieser Vorgang der Taliban basiert nicht unbedingt auf eine Feindschaft zwischen den Taliban und den betroffenen Personen, sondern darauf, dass die Taliban nicht wollen, dass die Afghanen die Ausländer unterstützen. Mit der Verfolgung der einzelnen Personen versuchen sie, die Zusammenarbeit zwischen Afghanen und Amerikanern zu unterbinden. Die Zusammenarbeit von Afghanen und Amerikanern wird keine dauerhafte Feindschaft zwischen den Taliban und den Betroffenen verursachen, wenn die Taliban mit der afghanischen Regierung Frieden schließen bzw. die afghanische Regierung und die Ausländer im Stande sind in Zukunft Frieden herbeizuführen. Eine Feindschaft zwischen Privatpersonen oder Organisationen setzt voraus, dass die verfolgte Person seinerseits, eine Person oder eine Organisation, deren Mitglieder von diesen Personen geschädigt, geschädigt haben. Der BF war nur Wachpersonal und er hat, nach seinen bisherigen heutigen Angaben in der Verhandlung, niemanden geschadet und er war auch nicht an Kampfeinsätzen beteiligt."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens basierend auf dem Antrag auf internationalen Schutz vom 21.12.2012, auf den Einvernahmen des Beschwerdeführers, der Beschwerde vom 05.08.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 07.05.2015 von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan ist. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Laghman. Der Beschwerdeführer hat die ersten 10 Jahre seines Lebens in Pakistan verbracht und dort eine Koranschule besucht. In Afghanistan hat er von seinem 15. Lebensjahr an gearbeitet, zuletzt auf einer amerikanischen Militärbasis in Kandahar.

1.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Afghanistan ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung (Ausreise, Nachfluchtgründe) im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Beschwerdeführer hat Familie an verschiedenen Orten in Afghanistan. Er spricht Paschtu und kann diese Sprache in Wort und Schrift. In Österreich hat er Deutsch gelernt und kann dies auch lesen und schreiben. Er besuchte mehrere Deutschkurse. Dem Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.07.2013 subsidiärer Schutz zuerkannt.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly / Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 16 f.)

Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12, 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S11).

Stichwahl zum Präsidentenamt, Stand 16.6.2014:

7 Millionen Afghanen trotzten am Samstag, den 14. Juni 2014 den Taliban und riskierten ihr Leben, um einen neuen Präsidenten zu wählen. Bei der Stichwahl trat Abdullah gegen den Ex - Finanzminister Ashraf Ghani an. Die Abstimmung war von Gewalt überschattet. Bei Anschlägen, Angriffen und Gefechten starben rund 250 Menschen. In Herat schnitten die Taliban mindestens elf Männer den mit Wahltinte markierten Zeigefinger ab. Doch das tat dem Antrag keinen Abbruch. Vor vielen Lokalen bildeten sich lange Schlangen. Es war ein millionenfaches Votum für den Frieden, gegen Terror.

Die Beteiligung lag sie bei der ersten Runde bei fast 60 %, 38 % waren Frauen. Der Sieger löst Präsident Karsei ab, der nach über zwölf Amtsjahr nicht mehr kandidieren durfte. Erstmal steht somit ein demokratischer Machtwechsel bevor. Als Favorit gilt Abdullah, der am 5. April 45 Prozent geholt hatte. Ghani kam auf 31,6 %. Laut Umfragen holt er aber auf. Erste Resultate werden am 2. Juli, das Endergebnis am 22. Juli erwartet. Ein knapper Ausgang könnte für böses Blut sorgen. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitig Betrugsvorwürfe.

Der neue Präsident steht vor gewaltigen Aufgaben. Wenn Ende 2014 die NATO Truppen abziehen, ist das Land im Kampf gegen die Taliban auf sich gestellt. Auch der Wirtschaft droht ein dramatischer Einbruch. Beide Kandidaten wollen den umstrittenen Militärpakt mit den USA unterzeichnen, der den internationalen Militäreinsatz nach 2014 regelt. Washington unterdessen flog das Militär im Nachbarland Pakistan Luftangriffe auf Taliban - Verstecke in der Provinz Nord - Wasirista, die als Rückzugsgebiet von in - und ausländischen Extremisten gilt. Dabei wurden 100 Menschen getötet, die ein Armeesprecher als militant bezeichnete. Es war das zweite Bombardement dieser Art binnen weniger Tage. Sagt dem künftigen Staatschef Unterstützung zu.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag, vom 15.6.2014)

Wo zwar gehört Afghanistan wie der Irak zu den gefährlichsten Ländern der Welt. Dass die Menschen in Afghanistan aber noch nicht registriert haben, darauf deutet die hohe Wahlbeteiligung bei der Präsidentenwahl hin: Trotz Todesdrohungen der Taliban lag sie in der ersten Wahlrunde bei 55 %. Und während der Irak auseinander zu brechen droht, bereitet sich Afghanistan nach der Stichwahl für das Präsidentenamt auf die erste demokratische Machtübergabe in der Geschichte des Landes vor.

(APA, Warum Afghanistan nicht der Irak ist, vom 15.6014)

Sicherheitslage im Osten des Landes:

Kunar zählt zu den volatilen Provinzen im östlichen Afghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischen aktiv sind, inklusive pakistanischer Aufständischer (Khaama Press 8.9.2014; vgl. Khaama Press 13.10.2014). Die ausländischen Aufständischen, inklusive Kämpfer der pakistanischen Taliban, überqueren normalerweise die Grenze nach Afghanistan um Angriffe auf Checkppoints der nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in Kunar durchzuführen (Khaama Press 8.9.2014).

Laut offiziellen Vertretern wurden in den letzten zwei Jahren in der Provinz Kunar mehr als 5.000 Raketen abgefeuert, welche ein Dutzend Menschen töteten und mehrere verletzten (Khaama Press 12.10.2014).

Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert, die sich auf die Wahrnehmung von Spannungen und Spannungslinien konzentrierten. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gegründet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Entscheidungsträgern aus den verschiedenen Provinzen, Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya zu fördern (UN GASC 18.6.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Kunar um 21% gestiegen. 2013 wurden 1.566 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013; Department of Defense: Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, vom 2. Juni 2013; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive? vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

  • Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13. Juni 2014)

  • Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

  • Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013).

  • Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: Taliban attack breaks months of quiet in Kabul, vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (Agence France-Presse: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound" vom 18. Oktober 2013).

  • Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. Dezember 2013)

  • Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag" vom 18. Jänner 2014)

  • Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) und Erhalt des sogenannten A-Status (der die Einhaltung der Pariser Prinzipien bescheinigt und Voraussetzung für Sitz und Stimme im Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen ist) und

2. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (EVAW).

Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan, vom 3. Juli 2013)

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4 f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27 ff.)

Ethnische Minderheiten:

In Afghanistan leben schätzungsweise mehr als 31 Millionen Menschen. Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen 42 Prozent, Tadschiken 27 Prozent, Hazara 9 Prozent, Usbeken 9 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Balochen, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f; The CIA World Factbook (7. Jänner 2014):Afghanistan, vom 7. Jänner 2014)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar.

(Bericht von IOM vom Oktober 2012)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 07.05.2015. Diese Feststellungen gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer hat eine Tazkira vorgelegt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens. Glaubwürdig sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 07.05.2015, über keine Schulausbildung in Afghanistan zu verfügen trotzdem jedoch etwas schreiben und lesen zu können. Glaubwürdig führte der Beschwerdeführer an, in Afghanistan auf einer amerikanischen Militärbasis gearbeitet zu haben. Dies steht auch im Einklang mit den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten Unterlagen wie zB. Fotografien, Urkunde betreffend seine Tätigkeit auf einer amerikanischen Militärbasis. Aus den Ermittlungen geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer Angestellter einer afghanischen Sicherheitsfirma nämlich "XXXX" war. Dies war dem Beschwerdeführer aufgrund der Verflechtung dieses Unternehmens mit den Amerikanern offenbar nicht klar, da er immer davon ausging, für die Amerikaner gearbeitet zu haben, konnte jedoch im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht geführten Ermittlungsverfahrens eindeutig verifiziert werden. Auf intensives Befragen, insbesondere durch den länderkundigen Sachverständigen, konnte der Beschwerdeführer bezüglich seiner Wohn- und Arbeitsumgebung Angaben machen, die es als nicht unmöglich erscheinen lassen, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen. So hat der Sachverständige in seinem Gutachten auch festgestellt, dass die Beschreibungen des Beschwerdeführers betreffend die amerikanischen Basen in Kandahar am Flughafen Großteils zutreffend sind. So hat der vom Beschwerdeführer genannte Hashmat Karzai mit dem Amerikanern Geschäfte gemacht und stand mit diesen in Kandahar in Beziehung. Der Beschwerdeführer beschrieb auch die Ausbildung des Wachpersonals sowie die Strukturen der Militärbasis zutreffend. Es ist daher davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers, auf der amerikanischen Militärbasis in Kandahar als Wachmann gearbeitet zu haben, den Tatsachen entsprechen.

Es gibt auch keine Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt A.I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Aufgrund des durchgeführten, oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verlassen des Herkunftsstaates, glaubhaft ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Wie der Sachverständige in seinem Gutachten zur Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ausgeführt hat, sind nach den Empfehlungen der UNO-Stellen Personen, die für Ausländer als Dolmetscher oder Wachpersonal gearbeitet haben, dem Kreis der gefährdeten Personen zuzuzählen, sobald die Taliban von dieser Tätigkeit erfahren haben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass solche Personen von der Taliban bestraft werden. Dies selbst dann, wenn sie die inkriminierte Tätigkeit bereits aufgegeben haben. Dieses Vorgehen der Taliban gegen Einzelpersonen soll verhindern, dass Afghanen Ausländer bei ihrer Tätigkeit in Afghanistan unterstützen und darüber hinaus eine präventive Wirkung für die Beziehung zwischen Afghanen und Ausländern entfalten.

Wie aus dem Sachverständigengutachten sowie den herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen eindeutig hervorkommt, liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch eine derartige, gegen seine Person gerichtete aktuelle, konkrete Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan geschildert. Seine Angaben bezüglich einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als Wache auf einer amerikanischen Militärbasis sind, wie bereits oben ausführlich erörtert, glaubwürdig.

Da sich im Zuge des Verfahrens hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben und sohin ein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar ist, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Revisionen gegen die Spruchpunkte A.I, A.II. und A.III sind gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl BVwG 8.5.2014, W173 1437829-1/7E).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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