BVwG W179 1434085-1

W179 1434085-1Tribunal Administrativo Federal12 de mai. de 2015

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Regest

außerehelicher Geschlechtsverkehr, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige,<br/>private Verfolgung, Volksgruppenzugehörigkeit, Zeugenbeweis

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BVwG W179 1434085-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.1434085.1.00

Spruch

W179 1434085-1/ 5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl XXXX, beschlossen:

A) Internationaler Schutz

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1. Der (zumindest damals) minderjährige Beschwerdeführer (kurz: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX unbegleitet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am XXXX gab der minderjährige BF an, der tadschikischen Volksgruppe anzugehören. Personenbezogene Dokumente habe er keine.

Zu seinen Fluchtgründen gab der minderjährige BF im Wesentlichen an, vor ca. zwei Jahren ein afghanisches Mädchen kennen gelernt und mit diesem Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Davon hätten XXXX erfahren und den minderjährigen BF umbringen oder sich diesbezüglich an die Polizei wenden wollen. Laut islamischen Gesetzes drohe bei außerehelichem Geschlechtsverkehr die Steinigung, weshalb der minderjährige BF von zuhause geflüchtet und dann XXXX gereist sei. Bei einer Rückkehr fürchte sich der minderjährige BF vor Rache XXXX seiner Freundin oder im Fall einer polizeilichen Anzeige vor der Todesstrafe.

3. Am XXXX übernahm der minderjährige Beschwerdeführer eine Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG.

4. Am XXXX stellte die belangte Behörde an XXXX eine "Dublin-Anfrage" hinsichtlich des minderjährige Beschwerdeführers. Mit Telefax vom selben Tage teilte die belangte Behörde dem minderjährige Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs 2 AsylG mit, dass mit

XXXX gemäß Art 21 Abs 2 der Rats-Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Konsultationen geführt werden.

Mit Telefax vom XXXX teilte die zuständige XXXX Behörde der belangten Behörde mit, dass sie trotz Suche in allen relevanten Datenbanken keine Spur des minderjährigen Asylwerbers in XXXX finden konnte. Gemäß den eigenen Datenbanken habe der minderjährige Beschwerdeführer kein XXXX Visum, noch ein zum Aufenthalt berechtigendes Dokument erhalten.

5. Am XXXX bestätigte der minderjährige Beschwerdeführer die Übernahme einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG.

6. Am XXXX bevollmächtigte eine Stadt namentlich bestimmte Personen eines Wohlfahrtsträgers, den unbegleiteten minderjährigen BF als gesetzliche Vertreter in seinem asylrechtlichen Verfahren zu vertreten.

7. Am XXXX nahm eine der bevollmächtigten Personen als gesetzlicher Vertreter Akteneinsicht für den minderjährigen Beschwerdeführer. Zudem wurde der belangten Behörde eine Bestätigung für den minderjährigen Beschwerdeführer vom XXXX über die Teilnahme an einem Deutschkurs vorgelegt.

8. Am XXXX wurde der minderjährige BF vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache XXXX sowie seines gesetzlichen Vertreters (erst- und letztmalig) einvernommen: Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, er habe ein Mädchen kennen gelernt, das XXXXgewesen sei. Es sei zwischen dem Mädchen und dem minderjährigen Beschwerdeführer zum Geschlechtsverkehr gekommen. Da das Mädchen XXXX nicht heiraten wollte, habe sie ihrer Familie gesagt, diese Heirat könne nicht vollzogen werden, weil sie schon Geschlechtsverkehr gehabt habe.

Daraufhin sei das Mädchen von XXXX so lange geschlagen worden, bis sie den Namen und die Adresse des minderjährigen BF bekannt gegeben habe. Danach habe das XXXX gewarnt, ihre Familie würde ihn töten, wenn sie ihn erwischen würden. Auch XXXX des minderjährigen Beschwerdeführers rief diesen an und teilte ihm mit, dass XXXX bei ihr aufgetaucht seien, die ihr die Geschichte erzählt hätten und die ihn jedenfalls töten würden, deshalb solle er nicht nach Hause kommen. Der minderjährige Beschwerdeführer solle zu ihrem XXXX flüchten, was dieser dann auch getan habe. Zudem drohe ihm bei einer allfälligen Anzeige ebenfalls die Tötung sowie dem Mädchen die Steinigung.

9. Dem minderjährigen BF und dessen gesetzlichen Vertreter wurden von der belangten Behörde in derselben Einvernahme am XXXX 2013 Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan zur Abgabe einer Stellungnahme bis Mitte XXXX ausgefolgt.

10. Mit Schreiben vom XXXX nahm der gesetzliche Vertreter des minderjährigen BF Stellung 1.) zu den Folgen außerehelichen Geschlechtsverkehrs in Afghanistan (Zina), 2.) zur Sicherheitslage in Afghanistan und 3.) zur Sicherheitslage XXXX im Speziellen. Zusammenfassend wies der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers daraufhin, dass laut dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom Jänner XXXX keinerlei adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für rückkehrende unbegleitete Minderjährige in Afghanistan existieren.

Eine Rückkehr würde somit dem Wohl des Kindes nach Art 3 der UN-Kinderrechtskonvention widersprechen und eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK sein.

2. Der angefochtene Bescheid:

11. Mit nunmehr angefochtenem (dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers persönlich in der belangten Behörde am XXXX ausgehändigten) Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch jenen auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des BF vage, nicht plausibel und nicht nachvollziehbar, allgemein gehalten und insgesamt nicht glaubwürdig sei. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe daher vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Zudem sei es nicht zu erwarten, dass der minderjährige Beschwerdeführer ("XXXX") im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko im Hinblick auf die Verletzung einer zumindest Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei.

12. Mit Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs 2 AVG vom XXXX wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem (damaligen) Asylgerichtshof amtswegig zu Seite gestellt.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

13. Gegen diesen Bescheid vom XXXX wendet sich die noch an den Asylgerichtshof gerichtete, rechtzeitig vom gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers am XXXX erhobene und zulässige Beschwerde, mit dem Begehren 1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, 2. in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, 3. in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung des Beschwerdeführers ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde, sowie 4. in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Des Weiteren beantragt der minderjährige Beschwerdeführer 5. das Durchführen einer mündlichen Verhandlung sowie 6. mit XXXX Kontakt aufzunehmen und diesen zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu befragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und gehört dem molsemischen (XXXX) Glauben an. Seine Muttersprache ist XXXX. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.

Der unbegleitete (jedenfalls damals) minderjährige Beschwerdeführer stellt nach seiner illegalen Einreise ins österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Zum Aufheben des angefochtenen Bescheids:

1. Die belangte Behörde befragt den (damals) unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer - ein einziges Mal - am XXXX.

Weitere Erhebungen führt sie nicht durch, bevor sie den - laut Feststellungen des angefochtenen Bescheides - minderjährigen und unbegleiteten Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausweist und seinen Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiären Schutzberechtigten sowie auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abweist.

2. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden aus nachstehenden Gründen notwendige Ermittlungen des Sachverhalts gänzlich unterlassen oder nur ansatzweise getätigt:

2.1. So wurden angebotene Beweismittel ignoriert oder die Möglichkeit, Beweismittel amtswegig beizuschaffen (Offizialmaxime!), nicht wahrgenommen:

a) Die belangte Behörde hält dem minderjährigen Beschwerdeführer in der einzigen Einvernahme vor, dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt habe und fragt ihn, ob er etwas konkretisieren oder ergänzen wolle. Zugleich ignoriert sie jedoch das zuvor vom minderjährigen Beschwerdeführer gemachte Beweisanbot, XXXX zu kontaktieren [Anmerkung: XXXX], der seine Angaben vielleicht bestätigen könne. Dies, obwohl der minderjährige Beschwerdeführer den vollen Namen XXXX, dessen Telefonnummer sowie dessen genaue Adresse bekanntgibt.

b) Der minderjährigen Beschwerdeführer gibt sein Einverständnis dazu, dass die belangte Behörde eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in seinem Heimatland tätigt. Solche unterbleiben allerdings gänzlich. Ein Vertrauensanwalt vor Ort oder andere Auskunftspersonen werden von der belangten Behörde nicht kontaktiert.

c) Die XXXX in Afghanistan, bei denen der minderjährige Beschwerdeführer (vermutlich) bis zu seiner Flucht lebte, und bei denen laut Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers XXXX aufgetaucht seien, um ihn zu töten, werden von der belangten Behörde, zB wiederum im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort, nicht kontaktiert, obwohl sich aus der Einvernahme ergibt, dass auch XXXX mit diesen noch telefonischen Kontakt hat, und somit eine Kontaktaufnahme im kurzen Wege nach Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers möglich ist.

d) Der minderjährige Beschwerdeführer gibt in seiner Befragung vor der - Polizei - am XXXX auf die Frage, ob er in einem anderen Land von den dortigen Behörden angehalten und/oder untergebracht worden sei, an, "Ja, in XXXX". Wenngleich er angibt, von den XXXX Behörden nur einen Tag angehalten worden zu sein, führt er zugleich aus, er habe dort schwere Arbeit erledigt und sich vom Müll ernährt und dort auf der Straße gelebt.

Die belangte Behörde unterlässt es gänzlich, hiezu den Beschwerdeführer näher zu befragen (und zu überprüfen, ob er tatsächlich nur einen Tag angehalten wurde), noch die XXXX Behörden zu kontaktieren und zu eruieren, ob der Beschwerdeführer bei den XXXX Behörden bekannt sei, gegebenenfalls den XXXX Behörden-Akt beizuschaffen, sowie seine in Österreich getätigten Angaben zu überprüfen.

2.2. Die belangte Behörde befragt den Beschwerdeführer in der angesprochenen einzigen Einvernahme zwar, ob er seine in XXXX [gemeint vor der Polizei] gemachten Angaben zu seiner Person konkretisieren oder ergänzen wolle, unterlässt es aber gänzlich, Ermittlungen sowie Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu den nachstehenden wesentlichen Tatsachen (zu seiner Person) zu machen:

a) Die belangte Behörde unterlässt es gänzlich, den Beschwerdeführer zu seinem Geburtsdatum, zu seinem Alter und seiner Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit zu befragen. Die belangte Behörde gibt auch kein Gutachten zum Feststellen des Alters des Beschwerdeführers in Auftrag. Ebenso wenig wird mit einer Verfahrensanordnung ein Geburtsdatum festgestellt.

Dennoch stellt die belangte Behörde in ihren Feststellungen im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer minderjährig und unbegleitet ist. Aus der zugehörigen Beweiswürdigung zu den Feststellungen der Person im angefochtenen Bescheid erschließt sich jedoch keinesfalls, wie die belangte Behörde zu diesen Feststellungen kommt. (Obwohl sie das Alter weder feststellt noch beweiswürdigt, hindert das die belangte Behörde nicht daran, in ihrer Begründung unter anderen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer XXXX stehe.)

Zudem hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang nicht erhoben noch festgestellt, wie alt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eintretens der behaupteten Fluchtgründe war. (Dies wäre aber zur Beurteilung der Frage, welches Wahrnehmung- und Erinnerungsvermögen in welcher Detailtiefe vom Beschwerdeführer über Geschehnisse zu diesem Zeitpunkt erwarten werden kann, notwendig gewesen.)

(In der Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes [Einvernahme vor der Polizei] wird zwar als Geburtsdatum derXXXX festgehalten, der Beschwerdeführer wird in dieser Einvernahme jedoch dazu (so zumindest nach dem zugehörigen Protokoll) nicht weiter befragt, so dass auch hier unklar ist, aufgrund welchen Umstandes damals dieses Geburtsdatum festgehalten wurde, zumal keine Dokumente vorgelegt wurden.)

Es steht somit hiergerichtlich bei derzeitigem Kenntnisstand (ohne weitere Erhebungen) nicht fest, ob der Beschwerdeführer noch minderjährig oder inzwischen volljährig ist, geschweige denn, welches Geburtsdatum als richtig angenommen werden kann.

b) Die belangte Behörde befragt den Beschwerdeführer zum Wohnort XXXX, und es ergibt sich in Zusammenschau der Aussagen des Beschwerdeführers, wie hg vermutet, dass der Beschwerdeführer dort wohl (!) ab XXXX aufgewachsen und vermutlich (!) bis zu seiner Flucht gelebt hat, konkret eruriert dies die belangte Behörde jedoch nicht, fragt dazu insbesondere nicht nach, und stellt den letzten Wohnort des Beschwerdeführers in Afghanistan (Provinz, Distrikt, Ort) im angefochtenen Bescheid nicht fest.

c) Ferner unterlässt sie es, den Beschwerdeführer zu seinem genauen Geburtsort (Provinz, Distrikt, Dorf) in Afghanistan zu befragen, oder dazu Ermittlungen anzustellen, noch erhebt sie, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan jemals woanders, als XXXX gelebt hat. Konsequenterweise finden sich dazu gleichermaßen keine Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

d) Die belangte Behörde unterlässt es gänzlich, Erhebungen zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers durchzuführen oder Feststellungen dazu zu treffen.

e) Die belangte Behörde unterlässt es gänzlich, Erhebungen zur Schulbildung des Beschwerdeführers durchzuführen oder Feststellungen zu dieser vorzunehmen.

f) Sie trifft auch keine Feststellungen zum ausgeübten oder erlernten Beruf des Beschwerdeführers.

2.3. Wenngleich die belangte Behörde in ihren Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur "Blutrache/Blutfehde" trifft, unterlässt sie es gänzlich, Ermittlungen und Feststellungen zum außerehelichen Geschlechtsverkehr (Zina) und dessen Folgen zu tätigen. (Und dies, obwohl sich der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme der Behörde gegenüber dazu äußerte.)

2. Beweiswürdigung

Der beschriebene Verfahrensgang und die erfolgten Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten. Weiters ist im Detail zu würdigen:

2.1. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Glauben und Muttersprache des BF erschließen sich aus seinen vor der Polizei sowie vor der belangten Behörde gleichbleibenden, im Ergebnis glaubhaften und in der Beschwerde nicht bestrittenen Angaben.

Seine strafrechtliche Unbescholtenheit im Sinne des Asylgesetzes ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Da der Beschwerdeführer sowohl vor der Polizei als auch vor der belangten Behörde durchgängig bis zur Beschwerdeerhebung als minderjährig behandelt und von einem bestellten gesetzlichen Vertreter vertreten wurde, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zum Erheben der Beschwerde minderjährig war.

Mangels erstbehördlichen Ermittlungen sind jedoch hiergerichtlich das Geburtsdatum, das Alter und somit eine etwaige Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlassens dieser Entscheidung unklar und können somit keine diesbezüglichen Feststellungen (ohne weitere Ermittlungen) getroffen werden. Dies erschwert auch die Einordnung des Erinnerung- und Wahrnehmungsvermögens des minderjährigen Beschwerdeführers zu den Geschehnissen anlässlich seiner Flucht.

2.2. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Die festgestellten unterlassenen Ermittlungen ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1.1.2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Ausweislich § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs 3 VwGVG lautet wortwörtlich:

"(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

3.2. Zu A) Internationaler Schutz:

a) Maßgeblicher Sachverhalt

1. Gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm 11.)

So auch Eder/Martschin/Schmid: Im Unterschied zur bisherigen Regelung des § 66 Abs 2 AVG ist für eine Zurückverweisung nicht mehr die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung durch die Verwaltungsbehörde notwendig Bedingung. (Anmerkung K.16 zu § 28 VwGVG in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Seite 87).

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG, der zufolge nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - dh im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl zB VwGH 19.11.2009, Zl 2008/07/0167).

Konkret bildet somit § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen (siehe Feststellungen sowie unten) und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.11.2002, Zlen 2000/20/0084 u 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, Zl 2001/20/0135 ) zu der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51/1991, als auch auf seine jüngere Rsp, insb vom 26. Juni 2014, Zl Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs 3 Satz VwGVG hinzuweisen.

So hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 28 Abs 3 VwGVG ausgesprochen (vgl VwGH 26.06.2014, Zl Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat".

Eine Zurückverweisung der Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):

3. In Zusammenschau der Feststellungen des angefochtenen Bescheids, der Verwaltungsakte und der Beschwerde ist dieses Kalkül aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall - wie aus den in der Folge dargestellten Umständen ersichtlich - erfüllt, weil davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt zu einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat und somit der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht.

So geht die belangte Behörde festgestellter Maßen auf das Beweisanbot des Beschwerdeführers, seinen XXXX (seine erste Anlaufstelle auf seiner Flucht) zu befragen, nicht ein, befragt auch XXXX, bei denen XXXX aufgetaucht sein sollen, um den Beschwerdeführer zu töten, zB im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort, nicht, lässt auch anderweitige Erhebungen vor Ort nicht durchführen, obwohl sie sich hierzu das Einverständnis des Beschwerdeführers geben lässt.

Gleichermaßen unterlässt sie es, mit den XXXX Behörden in Kontakt zu treten und zu erheben, inwieweit der Beschwerdeführer dort amtsbekannt ist und es dort einen zugehörigen Akt, der beigeschaffte werden könnte, gibt. Wenngleich der Beschwerdeführer angibt, er sei nur einen Tag mit den XXXX Behörden in Kontakt gewesen, er zugleich jedoch ausführt, er habe dort auf der Straße und von schwerer körperlicher Arbeit gelebt, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass aufgrund dieses indirekt zugegebenen längeren Aufenthalts in XXXX nicht doch ein intensiver Kontakt mit den XXXX Behörden bestand. Durch Abklärung dieser Frage hätten unter Umständen Informationen beschafft werden können, die die Angaben des Beschwerdeführers stützen oder in Zweifel ziehen.

Vielmehr beschränkt sich die belangte Behörde auf eine einzige Einvernahme des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers, ohne eine weitere Ermittlungshandlung zu tätigen, und klassifiziert sie dessen Angaben als unglaubwürdig.

Das erkennende Gericht kommt nicht umhin, hier der belangten Behörde das Außerachtlassen des Kindeswohles vorzuhalten, wenn sie im angefochtenen Bescheid feststellt, der Beschwerdeführer sei minderjährig und unbegleitet, und sie diesen zugleich aus dem österreichischen Bundesgebiet ausweist, ohne notwendige Ermittlungen durchzuführen, um überhaupt erwägen zu können, ob dieser bei seiner Rückkehr in sein Heimatland - als Kind - (besonders) gefährdet ist und Gegebenheiten zu erwarten hat, die Art 3 EMRK zuwiderlaufen:

So unterlässt es die belangte Behörde festgestellter Maßen gänzlich, den exakten Geburtsort, ferner - konkret - den letzten Wohnort des Beschwerdeführers (abgesehen von der hg Mutmaßung, es könnte jener XXXX sein), sowie etwaige Aufenthalte des Beschwerdeführers an anderen Orten in Afghanistan zu ermitteln und festzustellen. Somit kann sie keine hinreichenden Feststellungen zur Sicherheit dieser Orte treffen. Zudem lässt sie Ermittlungen und Feststellungen zur Schuldbildung sowie Feststellungen zur Berufsausbildung bzw bereits ausgeübte Berufe des Beschwerdeführers vermissen. Gleiches gilt für fehlende Erhebungen zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers.

Die belangte Behörde unterlässt ferner jedwede Ermittlungshandlung zum Feststellen des Alters des Beschwerdeführers, was jedoch unter anderem notwendig gewesen wäre, um im behördlichen Asylverfahren und im hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren beurteilen zu können, ab welchem Zeitpunkt der damals unbegleitete minderjährige als volljährig zu erachten ist. Auch spielt das genaue Alter des Beschwerdeführers für die Frage, welche welcher Maßstab an das Erinnerungsvermögen und die Glaubwürdigkeit seiner Angaben anzulegen ist, eine wesentliche Rolle. Zudem hat die belangte Behörde nicht erhoben noch festgestellt, wie alt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eintretens der behaupteten Fluchtgründe war.

Schließlich unterlässt es die belangte Behörde gänzlich, Ermittlungen und Feststellungen zum außerehelichen Geschlechtsverkehr in Afghanistan (Zina) zu treffen.

Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht somit das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die angefochtene Entscheidung und deren Überprüfung nicht aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedarf es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weiterer notwendiger Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und das Fluchtvorbringen und die Gefährdung des Beschwerdeführers einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.

Zudem ist es nach der Judikatur des VwGH Aufgabe der Behörde erster Instanz, eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Es bedarf fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können.

b) Raschheit oder Kostenersparnis

Da sich das erkennende Gericht ohnedies zur Kontaktaufnahme mit der XXXX Behörde und allfälliger Beischaffung dortiger Asylakte des Beschwerdeführers an die belangte Behörde wenden und diese die notwendigen Schritte einleiten lassen würde, ist jedenfalls eine raschere Verfahrenserledigung gleich direkt durch die belangte Behörde zu erwarten, zumal solche Kontaktaufnahmen und zwischenstaatliche Kooperation (mit drei Behörden!) oft mehrerer Zwischenschritte erfordern, die im Falle einer direkten Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht jedes Mal zusätzlich mit diesem zu koordinieren wären. Inwieweit dies zu einer Kosten- oder Zeitersparnis führte, ist schwerlich zu argumentieren.

Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich, zumal beinahe alle entscheidungswesentlichen Fakten bis jetzt noch nicht erhoben wurden.

c) Keine (echte) Ermessensentscheidung

Die Zuerkennung des Status eines internationalen Schutzberechtigten liegt nicht im Ermessen der Erstbehörde; sind die in der Genfer Konvention normierten Fluchtgründe glaubhaft gemacht worden, ist (!) dem Asylwerber nach § 3 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; ebenso ist (!) diesem bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Somit scheidet ein hiergerichtliches Vorgehen nach § 28 Abs 4 VwGVG aus.

d) Widerspruch der belangten Behörde

Die belangte Behörde hat einer Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht bei Vorlage der Beschwerde nicht widersprochen, womit ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht indiziert ist.

e) Zurückverweisung

Da im gegenständlichen Fall bezüglich der Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde besonders gravierende Ermittlungsmängel vorliegen, ist spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) zurückzuverweisen.

f) Verhandlungspflicht

In Entsprechung der rechtsrichtigen oben zitierten zweifachen Literaturmeinung (Fister/Fuchs/Sachs sowie Eder/Martschin/Schmid, beide aaO) konnte diesfalls eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

So war die Rechtsfrage zu klären, inwieweit der maßgebliche Sachverhalt feststeht und hier eine Zurückverweisung an die belangte Behörde wegen gravierender Ermittlungsmängel in Betracht kommt.

Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar (teilweise) zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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