BVwG L513 2105829-1

L513 2105829-1Tribunal Administrativo Federal12 de mai. de 2015

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Regest

Arbeitslosengeld, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

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BVwG L513 2105829-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2105829.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice vom 17.03.2015, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000130-RM, betreffend Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes vom 12.01.2015 bis 22.02.2015 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.10.2014 beim Arbeitsmarktservice Schärding (AMS) den Antrag auf Arbeitslosengeld.

2. In der Betreuungsvereinbarung vom 01.10.2014 wurde unter anderem verbindlich vereinbart, dass der Beschwerdeführer eine Vollzeitbeschäftigung als Gartenbauhilfsarbeiter bzw. Hilfsarbeiter in den Bezirken Schärding, Ried, Grieskirchen bzw. in Deutschland suche.

3. Am 16.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle in Schärding als Aushilfskraft beim XXXX mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme mit 12.01.2015 verbindlich angeboten. Laut Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers hätte der BF die Stelle nicht angenommen, da er bereits Mitte Jänner fix bei seinem vorherigen Dienstgeber wieder zu arbeiten beginne. In der mit dem Beschwerdeführer durch das AMS aufgenommenen Niederschrift vom 16.01.2015 erklärte dieser, dass er die Tätigkeit beim Stadtamt deshalb nicht angenommen habe, da er beim alten Dienstgeber wieder beginnen könne.

4. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 28.01.2015 den Verlust des Bezuges des Arbeitslosengeldes gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (in Folge: AlVG) für den Zeitraum vom 12.01.2015 bis 22.02.2015 ausgesprochen. Der Regionalbeirat wurde zu Nachsichtsgründen gehört, jedoch wurde keine Nachsicht anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, die vom AMS Schärding angebotene Beschäftigung anzunehmen.

5. Der Beschwerdeführer hat in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.01.2015 angegeben, dass er die Tätigkeit beim XXXX deshalb nicht angenommen habe, da er beim alten Dienstgeber wieder beginnen könne. Vom AMS Schärding wurde auch schriftlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der XXXXausgesagt habe, er will diese Stelle nicht annehmen, da er bereits wieder Mitte Jänner fix beim vorherigen Dienstgeber in Engelhartszell anfangen könne (OZ 11).

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2015 bestätigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die angebotene Stelle in jeglicher Hinsicht zumutbar gewesen sei. Die Beschäftigung sei auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers, er hätte von seinem früheren Dienstgeber eine Einstellungszusage (NS v. 16.01. und 09.02.2015) nicht zustande gekommen. Auch wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine Wiedereinstellungszusage vom Sachbearbeiter ignoriert worden wäre und er trotz Wiedereinstellungszusage nicht gewusst hätte, dass er auch eine vermittelte Arbeitsstelle annehmen müsse, nicht nachvollziehbar, da er keine schriftliche Einstellungszusage vorlegen konnte und im Betreuungsplan vom 01.10.2014 die Vermittlung als Gartenbauhilfsarbeiter bzw. Hilfsarbeiter vereinbart worden wäre. Neben der Arbeitsstelle beim XXXX wären dem Beschwerdeführer ab 01.10.2014 sechs weitere Stellen übermittelt worden. Alleine darauf war die Verpflichtung sich auf vermittelte Stellen zu bewerben, erkennbar gewesen.

7. Mit dem Verhalten bzw. der Aussage des Beschwerdeführers, die Tätigkeit beim XXXX nicht annehmen zu wollen, sei der Tatbestand gemäß § 10 Abs. 1 Fall AlVG verwirklicht worden und daher der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 12.01.2015 bis 22.02.2015 gerechtfertigt.

8. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG lägen nicht vor. Mit Schreiben vom 31.03.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass vom ehemaligen Dienstgeber mit 01.04.2015 eine Einstellungszusage gewährt worden wäre. Darüber hinaus hätte er vom AMS Schärding keine Stellenzuschreibung sondern direkt vom XXXX bekommen. Auch wäre er zum Einstellungsgespräch von diesem geladen worden. Hierbei wäre die Personalzuständige von der vorgelegten Einstellungszusage informiert worden, sodass seitens des Stadtamtes kein weiteres Interesse an einer Beschäftigung bestanden habe. Selbstverständlich hätte er das Einstellungsgespräch wahrgenommen bzw. die Stelle angenommen, wenn ein Interesse an einer vorübergehenden Beschäftigung bis 01.04.2015 vorgelegen wäre. Weiters wird auf die vorherigen Beschwerdeausführungen verwiesen.

9. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 14.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.

Mit dem Beschwerdeführer wurde am 01.10.2014 vereinbart, dass er eine neue Arbeit im Vollzeitausmaß sucht. Als gewünschter Arbeitsort wurden die Bezirke Schärding, Ried, Grieskirchen bzw. in Deutschland als Gartenbauhilfsarbeiter bzw. Hilfsarbeiter vereinbart.

Festgestellt wird, dass am 16.12.2014 dem Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle in Schärding als Aushilfskraft beim XXXX mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme mit 12.01.2015 verbindlich angeboten wurde. Vom Beschwerdeführer wurde im Zuge der Einvernahme am 16.01. 2015 und dem Schreiben vom 09.02.2015 erklärt, die Arbeitsstelle deshalb nicht angenommen zu haben, da er eine Wiedereinstellungszusage beim letzten Arbeitgeber habe.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens einen Arbeitsbeginn vereitelt hat.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat und sich im Rahmen der geführten Kommunikation mit dem XXXX herausstellte, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, die Stelle nicht anzunehmen, da er bereits wieder fix Mitte Jänner beim vorigen Arbeitgeber in Engelhartszell anfangen könne. Eine schriftliche Zusage konnte vom Beschwerdeführer nicht erbracht werden. Auch habe der Beschwerdeführer noch im Dezember erklärt, dass eine Einstellungszusage noch ungewiss wäre. Nachdem keine schriftliche Einstellungszusage vorgelegt werden konnte, wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung neuerlich darauf verwiesen, dass im Betreuungsplan vom 01.10.2014 die Vermittlung als Gartenbauhilfsarbeiter bzw. Hilfsarbeiten vereinbart worden wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

3. 6 Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).

Im konkreten Fall war zu klären, ob der Beschwerdeführer die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar Kontakt mit dem XXXX aufgenommen hat, dann allerdings durch sein Verhalten die Einstellung vereitelt hat. Der Beschwerdeführer erklärte der "Personalzuständigen" beim XXXX, dass eine Einstellungszusage bereits für Mitte Jänner beim letzten Arbeitgeber vorliege und deshalb die angebotene Stelle nicht annehmen wolle.

Da es keinen Grund gibt, an der Aussage der zuständigen Stelle der Personalabteilung zu zweifeln, kann daher von einer Vereitelung der Arbeitsaufnahme ausgegangen werden. Dass, wie vom Beschwerdeführer erklärt, eine Einstellungszusage vom früheren Arbeitgeber vorliege, ist weder aus dem Akt ersichtlich noch wurde eine solche vom Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdeverfahrens zur Vorlage gebracht. Diese Einstellungszusage ist jedoch schon aus Gründen der divergierenden Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, erklärt er doch vorerst, dass eine Einstellungszusage noch ungewiss wäre, vor dem XXXX erklärt er für Mitte Jänner eine fixe Zusage zu haben, um dann wiederum im Einspruch vom 9.2.2015 zu erklären, dass er eine Zusage mit 1.4.2015 hätte. Wenn im Vorlageantrag darauf verwiesen wird, dass er bereit gewesen wäre, bis 1.4.2015 die angebotene Tätigkeit anzunehmen, jedoch vom Stadtamt kein weiteres Interesse mehr bestanden hätte, ist festzustellen, dass dies nicht nachvollziehbar ist, hat er doch in der Niederschrift am 16.01.2015 wörtlich erklärte, "weil ich beim alten Dienstgeber beginnen kann, habe ich die Tätigkeit beim Stadtamt nicht angenommen" (OZ 12). Aber auch in seinem Einspruch vom 9.2.2015 erklärte er, dass er der Stelle beim XXXX nicht zugesagt habe, da er vom letzten Arbeitgeber eine Wiedereinstellungszusage habe (OZ 19).

Wenn der Beschwerdeführer noch darauf verweist, dass der Sachbearbeiter des AMS die Wiedereinstellungszusage ignoriert hätte bzw. er nicht darauf hingewiesen worden wäre, dass er auch vorübergehend die vermittelte Arbeitsstelle annehmen hätte müssen, ist festzustellen, dass im Betreuungsplan vom 01.10.2014 die Vermittlung als Gartenbauhilfsarbeiter bzw. Hilfsarbeiter zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS vereinbart worden wäre. Neben der Arbeitsstelle beim XXXX wären dem Beschwerdeführer sechs weitere Stellen übermittelt worden, wobei ihm bereits am 1.10.2014 eine Stelle bei der Österreichischen Post AG vermittelt wurde. Alleine darauf war die Verpflichtung sich auf vermittelte Stellen zu bewerben, für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen.

Dass die zugewiesene Arbeitsstelle dem Arbeitslosen zumutbar gewesen wäre, steht außer Streit, da dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden.

Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigungsaufnahme vereitelt hat und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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