BVwG L513 2101854-1

L513 2101854-1Tribunal Administrativo Federal12 de mai. de 2015

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Notstandshilfe, Zustellnachweis

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BVwG L513 2101854-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2101854.1.00

Spruch

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, vertreten durch Franz BRUTTER - Arbeiterkammer Eferding, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarkservice vom 05.02.2015, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000039-09, betreffend Einstellung der Notstandshilfe beschlossen:

A)

In Erledigung des Vorlageantrags wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, §§ 38, 23 und 24 AlVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (folgend kurz "belangte Behörde") vom 23.06.2014 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers (folgend kurz "BF") ab 01.04.2014 eingestellt.

2. Der BF beantragte mit Schreiben vom 04.12.2014 erstmals schriftlich, die Notstandshilfe (Pensionsvorschuss) für den Monat Juni 2014 in der gesetzlichen Höhe zu erhalten. Sollte die belangte Behörde weiterhin der Auffassung sein, dass er für Juni 2014 keinen Anspruch auf Notstandshilfe (Pensionsvorschuss) hätte, so würde er um Erlassung eines entsprechenden, beim Verwaltungsgericht bekämpfbaren, Bescheides bitten.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2014 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7, 24 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitsfähigkeit ab 01.04.2014 eingestellt, weil das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der BF nicht arbeitsfähig sei. Laut Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (folgend kurz "PVA") Oberösterreich sei dem BF die Invaliditätspension ab 01.04.2014 zuerkannt worden (100 % Invalidität liege vor). Dieser Umstand sei der belangten Behörde im Juni zur Kenntnis gelangt, woraufhin dem BF die Notstandshilfe ab 01.06.2014 bescheidmäßig eingestellt worden sei. Die Pension sei zwar erst ab Juli 2014 ausbezahlt worden, da der BF sein damals noch aufrechtes Dienstverhältnis erst mit 30.06.2014 beendet hätte, dennoch könne aufgrund der festgestellten Invalidität ab 01.04.2014 keine Notstandshilfe für Juni 2014 ausbezahlt werden.

4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2014 richtet sich die fristgerecht eingelangte und mit 12.01.2015 datierte Beschwerde.

Darin wurde zunächst zum Sachverhalt ausgeführt, dass der BF nach einem dreimonatigen Krankenhausaufenthalt ab Anfang März 2014 wieder arbeitsfähig gewesen sei. Daher hätte er nach seiner Entlassung aus dem Spital einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe gestellt. Glaublich am 26.03.2014 hätte er bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension eingebracht. Die hierüber erhaltene schriftliche Bestätigung hätte er noch am selben Tag der belangten Behörde vorgelegt. Mit Bescheid vom 12.06.2014 habe ihm die PVA mitgeteilt, dass der Anspruch auf Invaliditätspension ab 01.04.2014 unbefristet für die weitere Dauer der Invalidität anerkannt werde. Gleichzeitig habe die PVA ausgesprochen, dass die Pension aufgrund der vom BF ausgeübten Tätigkeit nicht anfalle. Mit gleicher Post habe ihm die PVA mitgeteilt, dass der Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension derzeit nicht endgültig erledigt werden könne, weil die Erhebungen noch nicht abgeschlossen seien. Auch in diesem Schreiben werde darauf hingewiesen, dass aufgrund der ausgeübten Tätigkeit die Pension nicht anfalle. Mit Bescheid vom 09.07.2014 habe ihm die PVA mitgeteilt, dass die ihm mit 01.04.2014 zuerkannte Invaliditätspension mit 01.07.2014 anfalle, weil er seine Tätigkeit mit 30.06.2014 beendet hätte. Seine seit dem Jahr 1998 als Grünflächenbetreuer ausgeübte geringfügige Beschäftigung hätte er nach Zustellung des Bescheides der PVA am 13.06.2014 sofort telefonisch aufgekündigt, sodass diese geringfügige Beschäftigung am 30.06.2014 geendet habe.

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde unverzüglich nach Antragstellung durch Vorlage der entsprechenden Bestätigung von der Beantragung der Invaliditätspension Kenntnis erlangt habe. Demnach gebühre dem BF ab diesem Zeitpunkt Pensionsvorschuss (in Höhe der Notstandshilfe). Die (vorläufige) Entscheidung der PVA über die Zuerkennung der Invaliditätspension sei dem BF am 13.06.2014 zugestellt worden. Daher hätte ihm der Pensionsvorschuss auf jeden Fall bis zum 13.06.2014 gewährt werden müssen. Der Bescheid der PVA über die Zuerkennung der Invaliditätspension enthalte keine Angaben über die Höhe der Pension. Vielmehr habe die PVA in einem Begleitschreiben darauf hingewiesen, dass der Antrag des BF nicht endgültig erledigt werden könne. Erst mit Bescheid vom 09.07.2014 sei endgültig über den Pensionsantrag entschieden worden. Da er während des gesamten Monats arbeitswillig, -fähig und -bereit gewesen sei, hätte er Pensionsvorschuss nicht nur bis 13.06., sondern darüber hinaus für den gesamten Monat Juni 2014 erhalten müssen. Ferner bestehe der Anspruch auf Pensionsvorschuss für den gesamten Monat Juni auch deshalb, weil der Pensionsvorschuss als existentielle Absicherung während der Dauer des Zuerkennungsverfahrens anzusehen sei. Für Juni 2014 hätte er weder eine Pension, noch Pensionsvorschuss erhalten. Sein einziges Einkommen für den ganzen Monat habe aus € 45,70 bestanden.

5. Mit Schriftsatz vom 15.01.2015 wurde der Sachverhalt von der belangten Behörde, samt dem Ergebnis ergänzender Ermittlungen, dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Zudem wurde ausgeführt, dass aufgrund des in diesem Schreiben dargestellten Sachverhalts, sowie des Fehlens des Erfordernisses, dass mit der Zuerkennung der Invaliditätspension ab 01.04.2014 zu rechnen sei, für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Form eines Pensionsvorschusses zustehe.

6. Der BF übermittelte eine mit 29.01.2015 datierte Stellungnahme, in welcher zunächst ausgeführt wurde, dass es unrichtig sei, dass dem BF ein mit 23.06.2014 datierter Einstellungsbescheid übermittelt worden sei. Es sei ihm lediglich ein Schreiben, datiert mit 23.06.2014, zugesendet worden, aus dem hervorgehe, dass sein Leistungsbezug mit 01.04.2014 eingestellt werden habe müssen und eine weitere Inanspruchnahme von Leistungen erst nach Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen möglich sei. In diesem Schreiben werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einstellung des Leistungsbezuges aufzuheben sei, wenn nicht innerhalb von vier Wochen ab Verlangen ein Bescheid erlassen werde. Nach Erhalt dieses Schreibens vom 23.06.2014 hätte er der AMS-Serviceline mitgeteilt, dass er mit der Einstellung nicht einverstanden sei und er einen Bescheid wolle. Es sei ihm zugesagt worden, dass ihn der zuständige Sachbearbeiter zurückrufen werde. Dies sei jedoch nicht geschehen. Stattdessen sei er von der belangten Behörde in einem Schreiben vom 03.07.2014 und einem weiteren Schreiben vom 04.11.2014 darauf hingewiesen worden, "dass seitens des AMS aufgrund der Pensionszuerkennung keine Auszahlung für Juni 2014 möglich sei ...". Im Schreiben der belangten Behörde vom 23.06.2014 werde ausgeführt, dass die Einstellung der Leistung aufgehoben werde, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Verlangen ein Bescheid erlassen werde. Am 03.07.2014 hätte er beim Telefonat mit der AMS-Serviceline einen Bescheid verlangt, jedoch nicht erhalten. Daher sei schon aus diesem Grund die Einstellung der Leistung für Juni 2014 aufzuheben und der Pensionsvorschuss in Höhe der Notstandshilfe zu gewähren.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hätte der BF alle Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 ALVG für einen Anspruch auf Pensionsvorschuss in der Höhe der Notstandshilfe zumindest bis zur Zustellung der (vorläufigen) Entscheidung der Pensionsversicherung am 16.06.2014 erfüllt. Er sei arbeitsfähig, -willig und -bereit gewesen. Darüber hinaus sei auch mit der Zuerkennung der Leistung zu rechnen gewesen, da kein anderslautendes Gutachten der Pensionsversicherung vorgelegen sei. Tatsächlich sei die Leistung auch zuerkannt worden, sodass die Argumentation, es wäre nicht mit der Zuerkennung zu rechnen gewesen, schon deshalb unzutreffend sei.

Der BF hätte nach der Zustellung der (vorläufigen) Entscheidung der Pensionsversicherung unverzüglich und ohne zu zögern noch am gleichen Tag die Kündigung seines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ausgesprochen. Um keinen unberechtigten vorzeitigen Austritt zu begehen, hätte er die Kündigungsfrist eingehalten, sodass seine geringfügige Beschäftigung am 30.06.2014 geendet habe.

Wie bereits in der Beschwerdeschrift angeführt, bestehe der Zweck des Pensionsvorschusses in der existentiellen Absicherung während der Dauer des Verfahrens auf Zuerkennung einer Pensionsleistung. Er habe sich im Juni 2014 in akuter finanzieller Notlage befunden, sodass ihm bereits aufgrund des Zwecks des Pensionsvorschusses zu seiner Existenzsicherung für den Monat Juni 2014 Pensionsvorschuss zu gewähren gewesen wäre.

Dieser Stellungnahme wurden die schriftlichen Mitteilungen der belangten Behörde vom 23.06.2014, 03.07.2014 und 04.11.2014 beigelegt.

7. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hat das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG mit Bescheid vom 05.02.2015 abgewiesen und ausgesprochen, dass mangels Vorliegen des Erfordernisses, dass mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist, die Notstandshilfe mit 01.06.2014 eingestellt wird.

In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass aus dem Bescheid und aus dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.06.2014 eindeutig zu entnehmen sei, dass mit der Zuerkennung der Leistung aus der Sozialversicherung nicht zu rechnen sei, solange der BF die ausgeübte Tätigkeit nicht beende, auch wenn mit Bescheid vom 12.06.2014 bereits das Vorliegen von Invalidität ab 01.04.2014 festgestellt worden sei.

Dem Arbeitsmarktservice sei mit 12.06.2014 jedenfalls bekannt, dass mit der Zuerkennung der gewährten Invaliditätspension ab 01.04.2014 aufgrund des vorliegenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bis zur Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses nicht zu rechnen sei und demnach eine Grundvoraussetzung für die Gewährung eines Pensionsvorschusses nicht vorliege. Auch sei die Invaliditätspension - in Folge der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit 30.06.2014 - erst mit 01.07.2014 angefallen.

Die Gewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 11.06.2014 oder bis zum tatsächlichen Pensionsanfall würde jedenfalls zu Lasten der Versichertengemeinschaft Arbeitsloser (Gebarung Arbeitsmarktpolitik) gehen, obwohl bereits feststehe, dass Invalidität vorliege, mit einer Zuerkennung der Leistung aus der Pensionsversicherung (in Form einer Geldleistung) nicht zu rechnen sei, die Zuständigkeit bei der Pensionsversicherungsanstalt liege und eine Rückverrechnung der gewährten und ausbezahlten Leistung (wie gesetzlich vorgesehen) mit der PVA keinesfalls erfolgen könne.

Sohin sei die Gewährung eines Pensionsvorschusses nicht möglich. Mit Erlassung des Bescheides vom 12.06.2014 sei die Zuständigkeit an die PVA ab dem nichtliquidierten Zeitraum (01.06.2014) übergegangen.

Insoweit der BF in seiner Stellungnahme bestreite, dass ihm ein mit 23.06.2014 datierter Einstellungsbescheid des Arbeitsmarktservice per Post übermittelt worden sei, so sei auszuführen, dass Schreiben über Bezugseinstellungen, Leistungsmitteilungen und Bescheide beim Arbeitsmarktservice zentral und automatisch vom Bundesrechenzentrum an die arbeitslose Person versandt werden würden und die Versendung elektronisch erfasst und dokumentiert werde. Dem [im Bescheid wiedergegeben] Datenauszug sei zu entnehmen, dass die belangte Behörde dem BF am 23.06.2014 eine Mitteilung über die Bezugseinstellung ab 01.06.2014 und einen Einstellbescheid übermittelt habe. Der BF bestätige den Erhalt der Mitteilung "BVE Mitteilung" vom 23.06.2014 und habe eine Kopie der Mitteilung seiner Stellungnahme vom 03.02.2015 als Beilage beigefügt. Hingegen bestreite der BF den Erhalt des Bescheides. Das Arbeitsmarktservice habe jedenfalls mit 23.06.2014 einen Bescheid erlassen und an das Bundesrechenzentrum zur Versendung übermittelt. Könnten Postsendungen des Arbeitsmarktservice nicht zugestellt werden, retourniere die Post diese mit einem entsprechenden Vermerk. Eine Retournierung des Bescheides vom 23.06.2014 erfolge nicht. Das Arbeitsmarktservice könne aufgrund der Versendung des Bescheides keinen Zustellnachweis erbringen.

Das Vorbringen, wonach der BF am 03.07.2014 beim Telefonat mit der Serviceline [entsprechend der Belehrung in der Mitteilung vom 23.06.2014] die Erlassung eines Bescheides über die Einstellung eingefordert habe, sei in Ermangelung entsprechender Nachweisführung sohin als nicht nachgewiesen zu qualifizieren und § 24 Abs. 1 AlVG gelange nicht zur Anwendung.

Abschließend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Zuerkennung der Invaliditätspension durch die PVA mit Bescheid vom 12.06.2014, der Gewährung einer vorläufigen Leistung (Invaliditätspension) ab 01.04.2014 iHv monatlich € 720,03 mit Schreiben vom 12.06.2014 und in Ermangelung, dass mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen sei, der Bezug von Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 11.06.2014 bzw. 30.06.2014 nicht gewährt werden könne. Der Leistungsbezug des BF sei somit einzustellen.

8. Mit Eingabe vom 19.02.2015 beantragte der BF durch seinen Vertreter die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Gleichzeitig wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Einvernahme des BF durchzuführen.

Im Vorlageantrag wurde wiederholt, dass der BF einen mit 23.06.2014 datierten Bescheid nie erhalten habe. Vielmehr habe der BF im Juni 2014 einmal und im Juli 2014 insgesamt dreimal mit der belangten Behörde telefoniert. Dies deshalb, weil dem BF mit Schreiben - nicht mit Bescheid - vom 23.06.2014 mitgeteilt worden sei, dass der Leistungsbezug eingestellt werden habe müssen. Der BF habe bei diesen Telefonaten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Einstellung der Leistung nicht einverstanden sei und dagegen vorgehen wolle. Trotz seiner Ersuchen sei kein Bescheid ausgestellt worden. Zum Beweis hierfür wurde die Beischaffung der Anrufprotokolle beim Arbeitsmarktservice über die Telefonate mit dem BF in den Monaten Juni und Juli 2014 und die Einvernahme des BF angeboten.

Ferner habe der BF auch in den folgenden Monaten mehrfach telefonisch bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Bescheides moniert. Über diese Telefonate habe der BF bei seinem Mobilfunkbetreiber bereits Einzelgesprächsnachweise angefordert, die allerdings bis dato noch nicht zur Verfügung stehen. Trotz seiner zahlreichen Telefonate sei dem BF abermals kein Bescheid, sondern lediglich mit Schreiben vom 04.11.2014 mitgeteilt worden, dass "keine Auszahlung für Juni möglich ist". Einen Bescheid habe der BF erst erhalten, als er dies mit Schreiben vom 04.12.2014 beantragt habe. Zum Beweis hierfür wurden die Einzelgesprächsnachweise des Mobilfunkbetreibers über Telefonate zwischen dem BF und der belangten Behörde in den Monaten August, September und Oktober 2014 angeboten und das Schreiben des BF vom 04.12.2014 an die belangte Behörde in Vorlage gebracht.

Wenn dem BF schon am 23.06.2014 ein Bescheid über die Einstellung der Notstandshilfe übermittelt worden wäre, stelle sich die Frage, warum die belangte Behörde bei den zahlreichen Telefonaten mit dem BF und vor allem in den Schreiben vom 03.07.2014 und 04.11.2014 nicht darauf hingewiesen habe, dass bereits mit Bescheid abgesprochen worden sei?

Vor allem stelle sich aber auch die Frage, warum von der belangten Behörde am 11.12.2014 ein weiterer Bescheid über die gleiche Rechtssache, zum gleichen Anspruch, damit über eine bereits entschiedene Rechtssache, erlassen worden sei? Die Antwort sei einfach: dem BF sei nie ein mit 23.06.2014 datierter Bescheid übermittelt worden. Vielmehr habe er bei seinen Telefonaten ab Juni 2014 mit der belangten Behörde mehrfach und immer wieder die Ausstellung eines Bescheides verlangt, aber nie erhalten.

In rechtlicher Hinsicht bedeute dies, dass die Einstellung eines Leistungsbezuges aufzuheben sei, wenn nicht innerhalb von vier Wochen ab Verlangen ein Bescheid erlassen werde. Da der BF ab Juni 2014 mehrmals die Ausstellung eines Bescheides verlangt habe, jedoch innerhalb von vier Wochen ab diesem Verlangen keinen Bescheid erhalten habe, sei die Einstellung des Leistungsbezuges aufzuheben und die Notstandshilfe für den Monat Juni 2014 zu gewähren.

Schließlich wurde zur Begründung der Entscheidung des Arbeitsmarktservice, dass mit einer Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung nicht zu rechnen gewesen wäre, ausgeführt, dass dem BF die Invaliditätspension mit Bescheid der PVA vom 12.06.2014 zuerkannt worden sei. Schon allein diese Tatsache widerlege die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass mit einer Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung nicht gerechnet werden habe können. Zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides sei klar gewesen, dass Anspruch auf Invaliditätspension, sohin auf eine Leistung aus der Sozialversicherung, bestehe. Das in § 23 Abs. 2 Z 2 AlVG notwendige Erfordernis, dass mit einer Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen sei, liege somit jedenfalls vor. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe für den Monat Juni 2014 erfüllt.

9. Im Akt befinden sich zudem unter anderem ein Antrag auf Notstandshilfe vom 13.02.2014, ein Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension innerhalb der Sperrfrist vom 25.03.2014, ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.06.2014 bezüglich der Zuerkennung der Invaliditätspension, eine Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.06.2014 über die vorläufige Pensionsleistung ab 01.04.2014 iHv € 720,03, ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.07.2014 bezüglich der Pensionshöhe, eine Verständigung über die Höhe der Pension der Lebensgefährtin des BF zum 01.01.2014, eine Bestätigung über die telefonische Kündigung seiner geringfügigen Beschäftigung sowie jeweils ein Ausdruck zum bisherigen Versicherungs- und Bezugsverlauf des BF.

10. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am 27.02.2015 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Arbeitsmarktservice hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und sind ergänzende Ermittlungsschritte, wie etwa niederschriftliche Einvernahmen von Zeugen, erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1999, mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde definiert.

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung

1. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:

[...]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

2. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (folgend kurz "BVwG") nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 AVG, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).

Der VwGH hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, das heißt, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der VwGH hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.1. Die für diese Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes lauten wie folgt:

"Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung

§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung

1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder

2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz

beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass

1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,

2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und

3. im Fall des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.

(3) Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

(4) bis (8) ...

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) ...

3.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft, da die belangte Behörde im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lediglich ansatzweise ermittelt und notwendige Ermittlungen unterlassen hat.

Im konkreten Fall behauptete der Beschwerdeführer sowohl in der Stellungnahme vom 29.01.2015 als auch im Vorlageantrag, nie einen mit 23.06.2014 datierten Einstellungsbescheid der belangten Behörde erhalten zu haben. Zu dieser Behauptung des Beschwerdeführers, verweist die belangte Behörde auf den Umstand, dass Schreiben über Bezugseinstellungen, Leistungsmitteilungen und Bescheide beim Arbeitsmarktservice zentral und automatisch vom Bundesrechenzentrum an die arbeitslose Person versandt werden würden und die Versendung elektronisch erfasst und dokumentiert werde. Dem [im Bescheid wiedergegeben] Datenauszug sei zu entnehmen, dass die belangte Behörde dem BF am 23.06.2014 eine Mitteilung über die Bezugseinstellung ab 01.06.2014 und einen Einstellbescheid übermittelt habe. Der BF bestätige nun den Erhalt der Mitteilung "BVE Mitteilung" vom 23.06.2014, bestreite aber den Erhalt des Bescheides. Das Arbeitsmarktservice habe jedenfalls mit 23.06.2014 einen Bescheid erlassen und an das Bundesrechenzentrum zur Versendung übermittelt. Eine Retournierung aufgrund mangelnder Zustellbarkeit sei nicht erfolgt und könne das Arbeitsmarktservice aufgrund der Versendung des Bescheides keinen Zustellnachweis erbringen.

Im Beschwerdefall kann nun auf Grundlage der vorliegenden, von der belangten Behörde vorgenommenen, in entscheidungswesentlichen Teilen mangelhaften Ermittlungen nicht beurteilt werden, ob im Beschwerdefall eine Zustellung des Bescheides vom 23.06.2014 - falls diese Erledigung von der belangten Behörde überhaupt erstellt wurde - tatsächlich stattgefunden hat, da die belangte Behörde entscheidungserhebliche Ermittlungen nicht vorgenommen hat. Die belangte Behörde hat die zur Beurteilung des Vorliegens einer Zustellung erforderlichen Tatsachenfeststellungen nur bruchstückhaft und teilweise gar nicht getroffen. Der Begründung des Bescheides kann nicht klar entnommen werden, aus welchen Gründen sie vom Vorliegen einer korrekten Zustellung ausgeht.

Die belangte Behörde geht im Ergebnis mangels Retournierung einfach pauschal davon aus, dass dieser angebliche Bescheid vom 23.06.2014 korrekt zugestellt wurde.

Dem vorliegenden Akteninhalt ist hingegen nicht zu entnehmen, dass dieser angebliche Bescheid vom 23.06.2014 tatsächlich korrekt zugestellt worden wäre. Dagegen steht auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass er nie einen derartigen Bescheid erhalten habe. Diesbezüglich hat es die belangte Behörde unterlassen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren dahingehend durchzuführen, ob die Zustellung korrekt vorgenommen worden ist oder nicht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Beweislast hinsichtlich eines ohne Zustellnachweis versandten Schriftstücks bei der Behörde liegt.

Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 18.01.2012,

2011/08/0337) befunden: "Grundsätzlich trifft das AMS im Fall der Bestreitung die Beweislast hinsichtlich des Zuganges von zugewiesenen Stellenangeboten an einen Arbeitslosen. Dieser Beweispflicht kann die Behörde dadurch nachkommen, dass sie einerseits den Vorgang der Absendung entsprechend beurkundet und andererseits die Zustellung mittels Zustellnachweises durchführen lässt....Sofern die Behörde nicht in der Lage ist, einen solchen Urkundenbeweis zu erbringen, hat sie die für und gegen den (den Zugang bestreitenden) Empfänger sprechenden Umstände - allenfalls auch nach weiteren Erhebungen z.B. durch Einvernahme derjenigen Person, welche die Kuvertierung bzw. Versendung vorgenommen hat - vollständig darzulegen und zu würdigen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Behörde die Folgen dafür auf sich nehmen muss, wenn der Behauptung der Partei, sie hätte ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegen getreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Mangels Zustellnachweises muss der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, ist die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, 2007/16/0175, mwN).

Nicht der Empfänger eines ohne Zustellnachweis versendeten Dokuments hat nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass es zu Zustellproblemen gekommen ist, er hat auch nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er die Sendung nicht erhalten habe. Es hat vielmehr im Bestreitungsfall die Behörde die Zustellung nachzuweisen.

Im gegenständlichen Fall gelangt die belangte Behörde zur Feststellung, dass die Sendung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, ohne diesbezüglich näher zu ermitteln. Im Fall einer bestrittenen Zustellung ohne Zustellnachweis hätte die Behörde die Tatsache der Zustellung nachweisen müssen, anstatt diese pauschal unter Hinweis auf einen Datenauszug über Mitteilungen/ Bescheide an den BF zu behaupten. Dem Akteninhalt sind keinerlei Zustellnachweise, Urkundennachweise oder sonstige Erhebungen bezüglich eines Zustellversuchs zu entnehmen. Gelingt ein Zustellnachweis nicht, ist die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig anzunehmen. Im gegenständlichen Fall kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Zustellnachweis nicht gelungen wäre, vielmehr wurden entscheidende Ermittlungstätigkeiten unterlassen und einfach eine pauschale Behauptung der korrekten Zustellung vorgenommen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde diesbezüglich Ermittlungsergebnisse vorlegen müssen.

Im Übrigen erlaubt sich der erkennende Senat anzumerken, dass durchaus berechtigte Zweifel an der Existenz dieses Bescheides vom 23.06.2014 bestehen, zumal sich dieser nicht einmal im vorgelegten Verwaltungsakt befindet. Ferner erscheint es kaum nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde gleichzeitig mit einer Mitteilung über die Einstellung nach § 24 Abs. 1 AlVG auch einen Einstellungsbescheid an den BF versenden sollte, zumal diese Möglichkeit der Mitteilung nach § 24 Abs. 1 AlVG vor allem der Verwaltungsökonomie dient und die Erlassung eines Einstellungsbescheides - gleichzeitig - mit der Versendung eines derartigen Schreibens wenig sinnvoll erscheint. Schließlich stellt sich auch die richtigerweise bereits vom Beschwerdeführervertreter im Vorlageantrag aufgeworfene Frage, weshalb die belangte Behörde - bei Vorliegen eines Bescheides vom Juni 2014 - in der Folge im Dezember 2014 einen weiteren Bescheid erlassen hat und damit insoweit über eine bereits entschiedene Sache nochmals inhaltlich entschieden hätte.

Die belangte Behörde hat zudem wichtige Verfahrensgrundsätze verletzt, indem sie im Ermittlungsverfahren keine vollständigen Zeugeneinvernahmen vorgenommen hat. Gemäß § 37 AVG ist Zweck der Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

Die belangte Behörde hat somit Verfahrensgrundsätze verletzt, da der Sachverhalt offensichtlich strittig ist, und sie dennoch im nachfolgenden Punkt keine Ermittlungen vorgenommen bzw. Zeugen vernommen hat.

Der BF behauptete in der Stellungnahme vom 29.01.2015, im Zuge eines Telefonats mit der belangten Behörde am 03.07.2014 - entsprechend der Mitteilung vom 23.06.2014 - die Erlassung eines Bescheides verlangt zu haben. Im Zuge des Vorlageantrages ergänzte der BF diese Ausführungen im Übrigen dahingehend, dass er bereits im Juni einmal und im Juli insgesamt dreimal mit der belangten Behörde telefoniert habe, um zum Ausdruck zu bringen, dass er mit der Einstellung der Leistung nicht einverstanden sei und dagegen vorgehen wolle. Auch in den Folgemonaten habe er mehrfach telefonisch beim Arbeitsmarktservice die Ausstellung eines Bescheides moniert. Bezüglich dieses Telefonats vom 03.07.2014 beschränkte sich die belangte Behörde nun ausschließlich auf ihre eigenen EDV-mäßigen Aufzeichnungen ("KundIn ersucht um Rückruf, dringend bzgl: hat lt. eigenen angaben am 30.06.2014 einen antrag gestellt; kde bekommt noch keine pension; Telefonnummer ist aktuell, danke."). Demnach habe die Serviceline ein Verlangen bezüglich der Erlassung eines Bescheides bezüglich der Bezugseinstellung nicht festgehalten. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass bereits von der belangten Behörde selbst die Formulierung gewählt wurde, wonach ein diesbezügliches Verlangen des BF von der Serviceline nicht festgehalten worden sei. Dies indiziert in gewisser Weise bzw. schließt zumindest nicht aus, dass der BF ein entsprechendes Begehren gestellt hat, dies aber nicht festgehalten worden sei. Weiters erscheint es in diesem Zusammenhang auffällig, dass der BF um einen dringenden Rückruf am 03.07.2014 ersuchte, er aber stattdessen lediglich eine schriftliche Mitteilung vom 03.07.2014 erhielt, was ebenfalls zeigt, dass die belangte Behörde nicht immer entsprechend einem Ersuchen des BF reagiert. Schließlich lässt das Schreiben vom 04.11.2014 vermuten, dass den Schilderungen des BF, wonach er immer wieder mit der belangten Behörde in Kontakt trat (und unter Umständen auch die Ausstellung eines Bescheides verlangte), doch erhebliches Gewicht beizumessen ist, andernfalls das Arbeitsmarktservice dieses Schreiben vom 04.11.2014 nicht verfasst und versandt hätte.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde hinsichtlich dieses Verlangens des BF jedenfalls nur ein äußerst rudimentäres Ermittlungsverfahren geführt, indem sie lediglich in die Aufzeichnungen der Mitarbeiterin der Serviceline bezüglich des Telefonats am 03.07.2014 Einsicht nahm. Die belangte Behörde hat die zuständige Mitarbeiterin der Serviceline aber nicht als Zeugin unter Wahrheitserinnerung zum Vorwurf des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, wonach er beim Telefonat am 03.07.2014 die Erlassung eines Bescheides verlangt hätte, befragt. Des Weiteren hat es die belangte Behörde unterlassen beweiswürdigend und schlüssig darzustellen, weshalb sie diesen stichwortartigen Aufzeichnungen der zuständigen Mitarbeiterin mehr Glauben schenkt als dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sowohl die zuständige AMS- Mitarbeiterin als auch den Beschwerdeführer bezüglich des Gesprächs am 03.07.2014 und dieser Vorwürfe unter Wahrheitserinnerung niederschriftlich vernehmen müssen. Ferner wird sich die belangte Behörde hierbei auch mit den Ausführungen des BF, wonach er bereits im Juni und - zusätzlich zum Telefonat am 03.07.2014 - im Juli weitere zwei Male bei der belangten Behörde die Erlassung eines Bescheides verlangt habe, zu befassen haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sich die Behörde nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung (oder mit schriftlichen Stellungnahmen) als Beweismittel begnügen dürfe. In Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen würden und in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukomme, sei es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die in Frage kommenden Personen förmlich als Zeugen bzw. als Parteien niederschriftlich zu vernehmen (VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0164).

Schließlich bleibt anzumerken, dass sich die belangte Behörde offenbar auch nicht ausreichend mit den konkreten Voraussetzungen der Pensionsbevorschussung - einer eigenständigen Leistung der Arbeitslosenversicherung - auseinandergesetzt hat, die bei Vorliegen der Voraussetzungen anstelle von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu gewähren ist (vgl. Pfeil in Kurzkommentar Arbeitslosenversicherungsrecht 3., neu bearbeitete Auflage). Der Pensionsvorschuss gebührt im Hinblick auf § 23 Abs. 1 AlVG jedenfalls nur bis zur Zuerkennung der Pension ("... bis zur Entscheidung", was auch dem Zweck des Pensionsvorschusses entspricht (VwGH, 17.10.1996, 96/08/0050). Die Leistung des Pensionsvorschusses hat daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu erfolgen und ist erst mit der rechtskräftigen Entscheidung über den Pensionsantrag einzustellen (Krapf/Kreul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz. 493 zu § 23 AlVG). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der in Leistungssachen ergangene Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt mit seiner Zustellung rechtskräftig wird, da gegen diesen kein ordentliches Rechtsmittel mehr erhoben werden kann. Daran ändert es nichts, dass der Bescheid außer Kraft tritt, wenn rechtzeitig - innerhalb der Frist des § 67 Abs. 2 ASGG - Klage erhoben wird (Krapf/Kreul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz. 494 zu § 23 AlVG). Insoweit lässt der bekämpfte Bescheid beispielsweise auch nachvollziehbare Feststellungen zur Frage der Zuerkennung der Invaliditätspension vermissen. So wird von Seiten der belangten Behörde im bekämpften Bescheid vom 05.02.2015 zunächst - richtigerweise - im Zuge der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass die PVA mit Bescheid vom 12.06.2014 den Anspruch auf Invaliditätspension unbefristet anerkannt habe (Bescheid Seite 13). Wenig später führte die belangte Behörde jedoch aus, dass dem Arbeitsmarktservice mit 12.06.2014 jedenfalls bekannt sei, dass mit der Zuerkennung der gewährten Invaliditätspension ab 01.04.2014 aufgrund des vorliegenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bis zur Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses nicht zu rechnen sei und demnach eine Grundvoraussetzung für die Gewährung eines Pensionsvorschusses nicht vorliege (Bescheid Seite 14). Abschließend erläuterte die belangte Behörde wiederum völlig widersprüchlich, dass aufgrund der Zuerkennung der Invaliditätspension durch die PVA mit Bescheid vom 12.06.2014, der Gewährung einer vorläufigen Leistung (Invaliditätspension) ab 01.04.2014 iHv monatlich € 720,03 mit Schreiben vom 12.06.2014 und in Ermangelung, dass mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen sei, der Bezug von Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 11.06.2014 bzw. 30.06.2014 nicht gewährt werden könne (Bescheid Seite 19). Aus dem bekämpften Bescheid geht insoweit ebenso wenig hervor, von welchen Feststellungen die belangte Behörde in diesem Punkt ausgeht.

In Anbetracht dessen hat das Arbeitsmarktservice im bekämpften Bescheid grundlegende Ermittlungsschritte im Sinne des jüngst ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005, unterlassen, sodass das BVwG den Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann. Gegenständlich bestehen - wie dargestellt - krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken (siehe auch in diesem Sinne die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das BVwG selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Arbeitsmarktservice zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare und aktuelle (siehe insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt.

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