L508 2104102-1•BVwG L508 2104102-1
L508 2104102-1Tribunal Administrativo Federal12 de mai. de 2015
Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse, Reisedokument,<br/>strafrechtliche Verurteilung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos/Palästina, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2015, Zl. 751062010-150055100, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl. I 100/2005, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt Wien mit Bescheid vom 15.02.2007, Zahl: 05 10.620-BAW der Asylstatus zuerkannt. In weiterer Folge wurden ihm laufend Konventionsreisepässe ausgestellt.
2. Entsprechende seines Antrages vom 30.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass mit der Nr, K 1112337 gültig v. 30.04.2014 bis 29.04.2019 ausgestellt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 114 (1), 114 (3) Z. 1, 114 (4) 1. Fall FPG (Schlepperei), zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate unbedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Eine Tilgung dieser Verurteilung aus dem Strafregister ist derzeit noch nicht errechenbar.
4. Am 26.12.2014 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen. Vom LG St. Pölten wurde am 16.12.2014 die Bewährungshilfe angeordnet.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verständigte den Beschwerdeführer mittels Verständigung der Beweisaufnahme vom 16.01.2015, über die beabsichtigte Entziehung seines Konventionsreisepasses aufgrund der gerichtlichen Verurteilung der Straftat der Schlepperei. Hierzu wurde ihm eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
6. Im Rahmen der Stellungnahmen ersuchte der Beschwerdeführer um neuerliche Prüfung des Antrages, mit der Begründung, dass er eine Stellenzusage von der XXXX, Autohandel, als Fahrer ab 15.02.2015 habe und er den Konventionsreisepass zur Fahrzeugbestellungen und Auslieferungen an Kunden im In- und Ausland benötigen. Mit Schlepperei wolle er nichts mehr zu tun haben und habe er damals einen großen Fehler gemacht. Weiteres führte er an, dass seine Eltern sehr krank seien und sich diese zur Zeit in einem Krankenhaus in Jordanien befinden und er diese gerne besuchen würden, da er diese seit 14 Jahren nicht mehr gesehen hätte. Zwingende Gründe der nationalen und öffentlichen Ordnung, welche gemäße Artikel 25 Statusrichtlinie idf RL 2011/95EU zur Passversagung nötig seien, lägen nicht vor.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG entzogen.
7. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit der oben angeführten Stellungnahme weitgehend gleichlautend ist. Zwingende Gründe der nationalen und öffentlichen Ordnung, welche gemäße Artikel 25 Statusrichtlinie idf RL 2011/95EU zur Passversagung nötig seien, lägen nicht vor.
8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
9. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, der Urteile der Landesgerichte Eisenstadt und St Pölten sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist staatenlos und stammt aus den palästinensischen Autonomiegebieten. Er reiste im Jänner 2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 15.01.2002 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des BAA vom 25.04.2002, Zahl: 02 01.279-BAT abgewiesen wurde. Nach mehreren fremdenrechtlichen Verfahren (Schubhaftverfahren, Aufenthaltsverbot, Antrag auf Fremdenpass, Antrag auf Niederlassungsbewilligung) stellte der Beschwerdeführer abermals am 24.01.2005 einen Asylantrag, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2007, Zahl: 05 10.620-BAW, stattgegeben wurde, sodass ihm der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde.
In weiterer Folge wurden ihm laufend Konventionsreisepässe ausgestellt. Entsprechende seines Antrages vom 30.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass mit der Nr, K 1112337 gültig v. 30.04.2014 bis 29.04.2019 ausgestellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 114 (1), 114 (3) Z. 1, 114 (4) 1. Fall FPG (Schlepperei), zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate unbedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Eine Tilgung dieser Verurteilung aus dem Strafregister ist derzeit noch nicht errechenbar.
Im diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 26.08.2014 gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die Schleppung von zumindest sechs Fremden gegen ein dafür geleistetes Entgelt durchgeführt zu haben. Damit hat er das Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei nach dem § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 erster Fall FPG begangen. Als erschwerend wurden im Urteil die mehrfache Deliktsqualifikation und als mildernd der bisherige ordnungsgemäße Lebenswandel gewertet.
Aus dem Urteil des Landesgerichts Eisenstadt geht sohin hervor, dass der Beschwerdeführer am 26.08.2014 in XXXX im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter die rechtswidrige Einreise von Fremden, die allesamt nicht über gültige Reisedokumente für die Einreise oder den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügten, in oder durch einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgeld unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Geschleppten nach Überschreitung der österreichisch-ungarischen Grenze in seinem Fahrzeug aufnahm und dort weiter an einen unbekannte Ort transportieren wollte.
Aufgrund des aktenkundigen Fehlverhaltens ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer die in Österreich bestehenden fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Regelungen gering schätzt, weswegen trotz Abwägung aller bekannten Fakten und seiner privaten Interessen das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht gelangt, dass die öffentlichen Interessen höher zu bewerten sind und daher der ausgestellte Konventionsreisepass aufgrund der schwerwiegenden Verurteilung wegen Schlepperei zu entziehen ist.
Am 26.12.2014 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen. Vom LG St. Pölten wurde am 16.12.2014 die Bewährungshilfe angeordnet.
Seit Dezember 2014 wird der Beschwerdeführer vom Verein Neustart im Rahmen der Bewährungshilfe betreut.
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, die damit im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die Urteile der Landesgerichte Eisenstadt und St Pölten und sind soweit unstrittig.
Zu A) (Spruchpunkt I)
3.1. Entziehung des Konventionsreisepasses
3.1.1. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93.
Gemäß § 93 Abs. 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn
nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).
Die Schaffung eines speziell auf Schlepperei abgestellten Versagungstatbestand im FPG bedeutet nicht, dass durch den Aufenthalt eines wegen dieses Fehlverhaltens verurteilten Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährdet sein würde. Vielmehr war dem Gesetzgeber des FPG daran gelegen, durch die Anführung eines eigenen auf die Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes das besonders große Gefährdungspotential dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs hervorzuheben (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030).
3.1.2. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer seine festgestellte rechtskräftige Verurteilung nicht. Dem Beschwerdeführer liegt somit zur Last, am 26.08.2014 gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die Schleppung von zumindest sechs Fremden gegen ein dafür geleistetes Entgelt durchgeführt zu haben. Damit hat er das Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei nach dem § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 erster Fall FPG begangen.
Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I 34/2000 ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist.
Die Versagung bzw. Entziehung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer den Tatbestand der gewerbsmäßig ausgeübten, gerichtlich strafbaren Schlepperei verwirklicht hat, dient der Entzug seines Konventionsreisepasses der Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland. Auch selbst wenn die Schlepperei unentgeltlich erfolgt sei, würde dieser Umstand an diesen Erwägungen nichts ändern, da selbst an der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht (zB als Freundschaftsdienst oder aus familiären Gründen) ein großes öffentliches Interesse besteht, das die Versagung eines Konventionsreisepasses rechtfertigt (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die gewerbsmäßige Tatbegehung kann eine Zukunftsprognose zur Zeit keinesfalls zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen und die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr iSd § 92 Abs. 1 Z 4 FPG bzw. die dadurch gerechtfertigte Annahme ist auch durch das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu relativieren, sind doch seit seiner bedingten Haftentlassung am 26.12.2014 erst rund vier Monate vergangen, in denen sich der Beschwerdeführer insofern wohlverhalten hat, als dass er keine weitere Straftat begangen hat (Die Zeiten der Haft haben bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben. [VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460]). Ferner wurde dem Beschwerdeführer vom LG St. Pölten die Bewährungshilfe angeordnet und ist sein bisheriges Wohlverhalten auch damit in Zusammenhang zu bringen. Der verstrichene Zeitraum ist daher jedenfalls noch zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, dass er das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können (vgl. zB VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 mit einem Zeitraum von fünf Jahren). Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253 mit einem Zeitraum von acht Jahren sowie VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314 mit einem Zeitraum von elf Jahren und acht Monaten).
Dem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass er nicht mehr rückfällig werden würde und deshalb kein weiteres schädliches Verhalten mehr zu erwarten sei und dass er den Konventionsreisepass für seine berufliche Tätigkeit, bei welcher wegen Autohandels regelmäßige Auslandsreisen notwendig seien, ist entgegenzuhalten, dass in Anbetracht seines gewerbsmäßigen Fehlverhaltens, das er unter Beteiligung anderer Täter begangen hat, der nicht auszuschließenden Wiederholungsgefahr hinsichtlich der von ihm durchgeführten Autotransporte in und aus dem Ausland, der seither verstrichene Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat, zu kurz ist, um einen Wegfall oder eine doch erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit annehmen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Schleppereidelikten die Wiederholungsgefahr groß ist, sodass die Gefahr besteht, dass der Konventionsreisepass zu diesem Zweck missbraucht werden könne. Dass der Beschwerdeführer, der zum Tatzeitpunkt im Besitz eines Konventionsreisepasses war, diesen tatsächlich für den verpönten Zweck benutzt hat, ist keine Voraussetzung für den Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243 sowie VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460).
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Ausstellung eines Konventionsreisepasses verwehrt, sodass die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 94 Abs. 5 iVm§ 93 Abs. 1 Z 1 FPG abzuweisen ist.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen (Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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