BVwG L504 2005827-1

L504 2005827-1Tribunal Administrativo Federal12 de mai. de 2015

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Regest

Behebung der Entscheidung, Dienstvertrag, Pflichtversicherung,<br/>Werkvertrag

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BVwG L504 2005827-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2005827.1.01

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, vom 09.12.2013, Zl. 046-Mag.Kurz/PP 11/13a, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als XXXXGKK) hat mit Bescheid vom 28.01.2010 ausgesprochen, dass die XXXX (im Folgenden kurz beichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) auf Grund einer Meldepflichtverletzung iSd § 33 Abs 1 ASVG gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 2300 Euro an die XXXXGKK zu entrichten habe.

Die XXXXGKK führte begründend aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 14.11.2009 festgestellt worden sei, dass die bP als Dienstgeber hinsichtlich der XXXX (JZ), XXXX (MZ) und des XXXX (PB), gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe.

Mit Schriftsatz vom 25.02.2010 wurde durch den Rechtsfreund der bP dagegen innerhalb offener Frist Einspruch an den Landeshauptmann erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass mit den angeführten Personen ein Werkvertrag über ein klar abgegrenztes Werk geschlossen worden sei und es sich um keine Dienstnehmer handle. Folglich habe auch keine Verpflichtung zur Anmeldung bestanden.

Im Vorlagebericht vom 28.05.2010 wandte die XXXX Gebietskrankenkasse ein, dass die 3 Personen Verlegungsarbeiten gemeinsam im Verbund mit anderen Angestellten der Beschwerde führenden Partei durchgeführt hätten. Die Dauer der Tätigkeit sowie die Regelmäßigkeit der Anwesenheit, der Arbeitsfortschritt seien von der beschwerdeführenden Partei kontrolliert worden, auch habe sie Weisungen an die betretenden Personen erteilt und deren Ausführung kontrolliert. Es sei ganz klar eine persönliche Leistungspflicht gegeben. Weiters seien die Betriebsmittel seitens der Einspruchswerberin zur Verfügung gestellt worden.

Der Landeshauptmann hat den Vorlagebericht der beschwerdeführenden Partei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit der Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz vom 05.07.2010 wandte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ein, dass auf die Rechtfertigung im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft St. Johann verwiesen werde und dieser Schriftsatz im gegenständlichen Verfahren heranzuziehen sei. Die Schlussfolgerung, die drei slowakischen Staatsangehörigen hätten mit den anderen Arbeitern im Verbund gearbeitet und wären deshalb Arbeitnehmer, sei lebensfremd und stehe auch mit den Verfahrensergebnissen in Widerspruch, es sei auf jeder Baustelle so, dass hier verschiedene Professionalisten zugleich arbeiten würden, um effizient und zeitsparend arbeiten zu können; die drei slowakischen Staatsangehörigen hätten aber keine fixen Arbeitszeiten, sondern würden sich ihre Arbeitszeit selbst einteilen. Weder habe sie eine persönliche Leistungspflicht getroffenen noch Benzingeld oder wesentliche Arbeitsmittel der Einspruchswerberin erhalten.

Mit Bescheid vom 11.10.2010 hat der Landeshauptmann das gegenständliche Verfahren zur Klärung der Dienstnehmereigenschaft gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

2. Mit gegenständlichen Bescheid vom 09.12.2013 hat die XXXX Gebietskrankenkasse im Spruch festgestellt, dass die angeführten Personen im Zeitraum vom 02.11.2009 bis 14.11.2009 aufgrund der für die beschwerdeführende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll-) Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Absatz 2 ASVG, § 1 Absatz 1 lit a und Absatz 2 AlVG unterliegen würden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, auf den Feststellungen der ermittelnden Organe der Finanzpolizei im Zuge der Betretung vor Ort, der niederschriftlichen Einvernahme von XXXX und XXXX, dem Einspruch, der Stellungnahme der Dienstgeberin sowie dem Akt des UVS XXXX getroffen würden.

Unter Berufung auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich der Einvernahme am Kontrolltag JZ angegeben habe, dass er und seine zwei Kollegen ein Papier unterschrieben hätten. Er glaube dies sei ein Vertrag gewesen. Der Dienstnehmer habe dem Auftrag offensichtlich eine äußerst geringe Bedeutung zugemessen. Maßgeblich für die Erbringung der Dienstleistungen sei folglich nicht Auftrag, sondern die zuvor telefonisch vereinbarten Konditionen gewesen. Unter diesem Aspekt würdige die XXXX Gebietskrankenkasse insbesondere die Bestimmungen des Vertrages, wie die Verpflichtung zur kostenlosen Verbesserung des Werkes (eingeschränkte Gewährleistung) und die ausdrücklichen Bestimmungen, dass es sich nicht um ein Dienstverhältnis im Sinne des ASVG handle, welche der Vereinbarung den Anschein eines Werkvertrages verleihen sollten.

Das spätere Vorbringen der Dienstgeberin und die Relativierung des Dienstnehmers JZ im Verfahren vor dem UVS XXXX hätten hinsichtlich der tatsächlichen Umstände zur persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Dienstnehmer der niederschriftlichen Einvernahme von JZ und HM am Kontrolltag sowie den Angaben der Finanzpolizei widersprochen. Insbesondere hätten die Ermittler der Finanzpolizei angegeben, dass die angetroffene Situation auf der Baustelle für eine Beschäftigung im Sinne des ASVG spreche.

Für die XXXX Gebietskrankenkasse bestünde kein Grund an den Angaben des Dienstnehmers JZ anlässlich der Betretung zu zweifeln. Ebenso wenig Zweifel bestünde an den Ermittlungsergebnissen der Finanzpolizei.

Rechtlich argumentierte die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass die drei Personen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden waren und es sich bei Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes der Tätigkeit um keinen Werkvertrag, sondern um einen Dienstvertrag gehandelt habe.

3. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2014 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP hat im Herbst 2009 einen Auftrag für die Verlegung von Natursteinböden im Eingangsbereich des neuen Lifthauses in XXXX erhalten. Bereits vor der Zuschlagserteilung nahm die bP Kontakt mit einem slowakischen Fliesenleger namens XXXX auf, mit dem sie bereits im Jahr 2005 zusammengearbeitet hatte. Dies deshalb, weil schon absehbar war, dass mit dem eigenen Personal die Verlegearbeiten voraussichtlich nicht zeitgerecht zu bewerkstelligen waren. XXXX erteilte der bP zwar eine Absage, bot aber die Hilfe seines Bruders JZ, der ebenfalls in der Slowakei selbständiger Fliesenleger ist und zwei weiterer selbständig tätige Kollegen an. Über XXXX wurden telefonisch die grundsätzlichen Bedingungen für die Arbeit in XXXX besprochen.

In der ersten Novemberwoche 2009 kamen die drei slowakischen Fliesenleger zur Durchführung des Auftrages nach XXXX. Es wurde ein schriftlicher Werkvertrag unterfertigt, den die bP zuvor nach Rücksprache mit ihrem Steuerberater aufgesetzt hatte. Als Auftragnehmer 1 bis 3 scheinen die drei genannten slowakischen Fliesenleger auf. Diese verfügen in der Slowakei über entsprechende Gewerbeberechtigungen; eine Nostrifizierung liegt nicht vor.

Dem schriftlichen Vertrag nach wurde festgelegt:

als Ausführungszeitraum die KW 45 bis 47; die Tätigkeit wird durch die Übergabe des Werkes an den Auftraggeber beeendet; das vereinbarte Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme des Werkes eine Verbesserung reklamiert, welche grundsätzlich kostenlos durchzuführen ist; Verlegung von bauseits beigestellten Natursteinen und Bindemittel im Bereich Apres-Skibar, Bar, Snack-Küche und Gang (lt. beiliegenden Plan), Umfang der Verlegearbeiten - Boden in Bahnen bzw. Polygonal ca. 320 m2; Verrechnung nach einer einvernehmlich festgesetzten Pauschale von 38 Euro pro m2, Abrechnung nach tatsächlichem Ausmaß aufgrund der vorgelegten Schlussrechnung; die Erstellung des Werkes erfolgt in wirtschaftlicher und persönlicher Selbständigkeit des Auftragnehmers vom Auftraggeber; der Auftragnehmer bestätigt, dass es sich bei der vorliegenden Vereinbarung um einen rechtsgebühren-, lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Werkvertrag gem. § 1151 ABGB handelt, weshalb sämtliche Rechtsvorschriften über den Dienstnehmerschutz, insbesondere für den Krankheitsfall keine Anwendung finden. Der Auftragnehmer hat für die Versteuerung des Entgelts zu sorgen.

Eine weitere Aufteilung der Arbeiten auf die einzelnen Auftragnehmer erfolgte durch die bP nicht.

In der Folge führten die drei slowakischen Fliesenleger die vereinbarten Verlegearbeiten durch. Zeitgleich verlegte die bP mit ihren Mitarbeitern und zwei weitere Firmen im genannten Gebäude Fliesen- bzw. Natursteinböden. Während der Arbeiten teilte eine der vom Bauherren beauftragten Verlegefirmen (die Firma XXXX) mit, dass sie ihren Auftrag nicht fristgerecht erfüllen könne, worauf die bP einen Teil dieser Arbeiten übernahm. In diesem Zusammenhang wurden auch die drei Slowaken mit weiteren, individualisierten und konkretisierten Arbeiten beauftragt (Verlegung von Bahnenware und Sockelleisten, Verfugen mit Silikon). Die Verlegung der Arbeiten gestaltete sich in weiterer Folge so, dass die drei Slowaken ihr eigenes Handwerkszeug (eine gemeinsame Rührmaschine) verwendeten, aber die große Fliesenschneidemaschine der Firma der bP mitbenutzen durften. Das Material für die Arbeiten (Fliesen, Kleber und Fugenmasse) wurde von bP bzw. bauseits gestellt.

Anlässlich einer Beschäftigungskontrolle des Finanzamtes am 14.11.2009, wurde festgestellt, dass die drei genannten slowakischen Staatsangehörigen bei Plattenverlegungsarbeiten tätig waren. Dabei wurde eine Niederschrift mit JZ sowie mit einem zufällig anwesenden Mitarbeiter der bP (Herrn XXXX) aufgenommen.

Hinsichtlich der Ausführung der Arbeiten sprachen sich die drei slowakischen Platten-verleger untereinander ab, wer welchen Teil des Auftrages erfüllte. Im Nachhinein hat jeder für seinen Teil eine Rechnung gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der XXXXGKK.

Die XXXXGKK zog auf Grund der Unbeschränktheit der Beweismittel im Verwaltungsverfahren zulässigerweise auch das Ergebnis der Beweisaufnahme durch den UVS XXXX heran, welcher hinsichtlich verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestände nach dem AuslBG am 18.11.2010 eine Berufungsverhandlung durchführte, im Zuge dessen wurden einvernommen: die bP als beschuldigte Partei; als Zeugen ein Kontrollorgan des Finanzamtes, der slowakische Fliesenleger JZ sowie zwei Mitarbeiter der bP.

Der UVS kam in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 28.04.2011, Zlen UVS-11/11219/9-2011, UVS-38/10139/9-2011, zum Ergebnis, dass hinsichtlich der 3 slowakischen Fliesenlegen kein Dienstverhältnis sondern ein Werkvertrag mit der bP besteht. Anzumerken ist, dass hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des UVS im Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf die Beurteilung als Werkvertrag bzw. kein Dienstvertrag, sich daraus nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes keine Bindungswirkung für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren ergibt (VwGH 13.01.2014, 2013/08/0278).

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung der Ergebnisse des Verfahrens vor dem UVS als hinreichend um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Insoweit bedurfte es keiner nochmaligen Einvernahme der bP sowie der schon beim UVS einvernommenen Zeugen zu dieser Sache.

Die im gesamten Verfahren aufgenommenen Niederschriften bilden vollen Beweis iSd § 88 BAO bzw. § 15 AVG über Gegenstand und Verlauf der Einvernahme. Der Beweis des Gegenteils wurde nicht geführt.

Der festgestellte Sachverhalt war auf Grund der unbedenklichen Aktenlage in Verbindung mit den Angaben der bP bzw. der Zeugen in der Berufungsverhandlung beim UVS dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen.

Die niederschriftlichen Angaben des JZ anlässlich der Kontrolle erweckten dem ersten Anschein nach Verdachtsmomenten für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit (Das Werkzeug das wir benutzen, ist meines. Der Chef "XXXX" von der Firma XXXX sagt uns, was wir machen müssen. Unter der Woche helfen uns 2 oder 3 Arbeiter beim Marmor verlegen), jedoch ist anzuführen, dass die Einvernahme am Kontrolltag nur oberflächlich und ohne konkretisierende Nachfrage erfolgte. Dem gegenüber war die Befragung beim UVS ausführlicher und wurden durchaus Hintergründe und Zusammenhänge erfragt. Weiters sagte JZ beim UVS als Zeuge aus und unterlag er dort der Gefahr der strafrechtlichen Sanktionierung im Falle einer vorsätzlichen Falschaussage. Im Gegensatz dazu wurde er vom Finanzamt als bloße Auskunftsperson ohne eine vergleichbare Verpflichtung die Wahrheit zu sagen, befragt. Der Zeuge JZ hat in der Berufungsverhandlung vor allem seine Angaben aus der früheren Niederschrift beim Finanzamt insofern erläutert, als es keine unmittelbaren Arbeitsanweisungen des Beschuldigten und auch keine direkte Zusammenarbeit mit den Arbeitern der Firma XXXX an einem (gemeinsamen) Auftrag gegeben hat. Die Anweisungen der bP waren demnach nur dazu erforderlich, um die Wünsche seines Auftraggebers über die Werksgestaltung (zB hinsichtlich der Fugenbreite) weiter zu leiten, nicht aber um die fachgerechte Arbeit sicher zu stellen. Demgegenüber haben die Organe des Finanzamtes keine Umstände ins Treffen geführt, welche belegen, dass die ursprünglichen Angaben des JZ viel eher den Tatsachen entsprechen.

Das Bundesverwaltungsgericht legt daher - wie auch schon der UVS in seiner zitierten Entscheidung - mehr Gewicht auf die Angaben im Zuge auf Berufungsverhandlung beim UVS. Zudem ergibt sich der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen widerspruchsfrei vor allem aus den Aussagen der bP und des Zeugen JZ. Auch die Aussagen der anderen Zeugen vermögen dem nicht konkret entgegen zu stehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat liegt nicht vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Von der XXXXGKK wurde argumentiert, dass es sich bei den 3 slowakischen Fliesenlegern um Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG handelt. Von der bP wurde in der Berufung (Beschwerde) eingewendet, dass mit diesen ein Werkvertrag vereinbart wurde der das Vorliegen eines Dienstvertrages ausschließen würde.

1.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls grds. auch, wer nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.

Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.

Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003; 11. 12. 2013, Zl. 2011/08/0322, mwN; 20.03.2014, 2012/08/0024).

1.3. Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (Hinweis E 17.11.2004, 2001/08/0131).

Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet (Hinweis VwGH 13.8.2003, 99/08/0174). Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0188; 20.03.2014, Ro 2014/08/0044).

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (vgl. VwGH vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, mwN).

2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die bP mit den gegenständlichen 3 Fliesenlegern, welche in der Slowakei über eine Gewerbeberechtigung als Fliesenleger verfügen, einen Vertrag über eine individualisierte und konkretisierte Leistung gegen Entgelt zu einem bestimmten Termin vereinbart haben, wobei auch bei Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes - in wesentlicher Übereinstimmung mit dem Vertrag - der Tätigkeit, die überwiegenden Umstände für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechen.

Sie sollten in vorgegebenen Bereichen lt. Plan Fliesen fachgerecht verlegen. Es wurde ein Quadratmeterpreis vereinbart und erfolgte an die bP eine Rechnungslegung durch jeden der 3 Fliesenleger nach tatsächlichem Ausmaß. Im Vertrag wurde auch eine Gewährleistung der Fliesenleger für deren Leistung benannt. Mit Beendigung dieser Arbeit sollte das Vertragsverhältnis beendet sein. Sie benutzen dabei überwiegend eigene Betriebsmittel in Form von Fliesenlegerwerkzeug. Dass seitens der bP gegenüber den Fliesenlegern eine für Dienstgeber typische Fürsorgepflicht bestanden hätte kam nicht hervor. Ebensowenig, dass sie persönlichen (Verhalten, Organisation der Arbeit) Weisungen der bP unterworfen gewesen wären.

Auch hinsichtlich der im Zuge der Auftagsabwicklung durch Terminschwierigkeiten eines anderen Unternehmens sich ergebenden kurzfristigen Auftragserweiterung, ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung der Tätigkeit, zumal auch dafür die oa. Merkmale des Werkvertrages vorliegen.

Es war sohin der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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